VWBES.2022.426
Führerausweisentzug
23. November 2022Deutsch5 min
nicht zugestellt werden. Die Post retournierte die Sendung mit dem Vermerk «Abgereist
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. November 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Aufgrund eines Ereignisses im
Strassenverkehr vom 21. September 2020 eröffnete die
Motorfahrzeugkontrolle am 4. Februar 2021 ein Administrativverfahren gegen
A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) und erteilte ihr das rechtliche
Gehör.
2. Nach Eingang einer Stellungnahme der
Beschwerdeführerin sistierte die Motorfahrzeugkontrolle das Verfahren am
16. Februar 2021 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheids.
3. Nach Eingang des Strafbefehls der
Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt vom 18. Mai 2021 gewährte die
Motorfahrzeugkontrolle der Beschwerdeführerin am 25. Juni 2021 erneut das
rechtliche Gehör.
4. Die Beschwerdeführerin teilte mit
Schreiben vom 9. und 10. Juli 2021 mit, dass sie den Strafbefehl
angefochten habe, woraufhin das Verfahren der Motorfahrzeugkontrolle am
14. Juli 2021 erneut bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen
Strafentscheids sistiert wurde.
5. Am 17. Dezember 2021 erging das
Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in der Strafsache und am 29. März
2022 jenes des Kantonsgerichts des Kantons Waadt. Am 12. September 2022
wurde die Rechtskraft dieses Urteils bestätigt.
6. Am 19. September 2022 gewährte
die Motorfahrzeugkontrolle der Beschwerdeführerin erneut das rechtliche Gehör
(per A-Post-Sendung).
7. Nachdem keine Stellungnahme der
Beschwerdeführerin eingegangen war, verfügte die Motorfahrzeugkontrolle, namens
des Bau- und Justizdepartements, am 13. Oktober 2022 den Entzug des
Führerausweises für die Dauer von einem Monat. Diese per Einschreiben
verschickte Verfügung konnte der Beschwerdeführerin an der bekannten Adresse
nicht zugestellt werden. Die Post retournierte die Sendung mit dem Vermerk «Abgereist
ohne Adressangabe».
8. Nachdem die neue Adresse der
Beschwerdeführerin ermittelt worden war, wurde ihr die Verfügung mit
A-Post-Brief vom 8. November 2022 erneut zugestellt.
9. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin
am 15. November 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Erwägungen
II.
1.1
Gemäss § 67 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beträgt die Beschwerdefrist
zehn Tage seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids. Vorliegend ist
fraglich, wann die Verfügung der Vorinstanz der Beschwerdeführerin eröffnet
worden ist bzw. wann die Sendung als zugestellt gilt. Das kantonale
Verfahrensrecht regelt nicht, wann eine Sendung als eröffnet bzw. zugestellt
gilt. Es ist deshalb auf die vom Bundesgericht entwickelten allgemeinen
Verfahrensgrundsätze zurückzugreifen.
Dispositiv
Demnach gilt eine eingeschriebene
Postsendung grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem der
Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird der Adressat nicht angetroffen
und wird daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach
gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie
auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist, die
sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist
zugestellt. Ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der
Sendung vermögen an diesem Ergebnis grundsätzlich nichts zu ändern. Sie sind -
vorbehältlich des Vertrauensschutz begründenden zweiten Versands mit
vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung - rechtlich unbeachtlich. Wer sich während
eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden
bekanntgegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die
bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu
melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, bzw. ohne einen Vertreter zu
beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, hat
eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen.
Voraussetzung ist allerdings, dass die Zustellung eines behördlichen Aktes
während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist
und ein Prozessrechtsverhältnis besteht, welches die Parteien verpflichtet,
sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen,
dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können
(BGE 119 V 89 E. 4b/aa S. 94).
Auch in einem neueren Urteil hielt das
Bundesgericht fest, «kann eine Zustellung an die bekannt gegebene Adresse nicht
erfolgen, weil die Angabe einer aktuellen Adresse unterblieb, hat eine am
bisherigen Ort versuchte Zustellung nach Ablauf der üblichen Abholfrist
praxisgemäss als erfolgt zu gelten» (Urteil des Bundesgerichts 9C_815/2015 vom
8. August 2016 E. 4.2, bestätigt in 9C_585/2021 vom 15. November 2021).
1.2 Vorliegend war der
Beschwerdeführerin die Eröffnung des Administrativverfahrens seit dem Schreiben
vom 4. Februar 2021 bekannt und sie hatte in diesem hängigen Verfahren
auch mehrere Eingaben gemacht. Nachdem das parallel laufende Strafverfahren
abgeschlossen worden war, musste sie damit rechnen, dass ihr ein Entscheid betreffend
des Führerausweisentzugs zugestellt würde. Dass sie der Behörde ihre
Adressänderung nicht gemeldet hatte, hat sich die Beschwerdeführerin selbst
zuzuschreiben, wäre sie doch dazu auch ohne hängiges Verfahren explizit
verpflichtet gewesen (vgl. Art. 26 Abs. 2 Verkehrszulassungsverordnung,
VZV, SR 741.51). Indem die Behörde die Verfügung sodann am 13. Oktober
2022 an die ihr bekannte Adresse verschickt hat, gilt die Sendung am siebten
Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt.
1.3 Konkret traf die Sendung gemäss
Sendungsverfolgung der Post am 14. Oktober 2021 an der
Abhol-/Zustellstelle ein und galt somit am 21. Oktober 2022 als
zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist fing am Folgetag an zu laufen und
endete am Montag, 31. Oktober 2022. Die Beschwerde, welche der Post am
16. November 2022 übergeben wurde, ist damit verspätet, weshalb darauf
nicht einzutreten ist.
2. Bei diesem Ausgang hat die
Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zu bezahlen, welche auf
CHF 200.00 festzusetzen sind.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Blut-Kaufmann