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Entscheid

VWBES.2022.426

Führerausweisentzug

23. November 2022Deutsch5 min

nicht zugestellt werden. Die Post retournierte die Sendung mit dem Vermerk «Abgereist

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. November 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Aufgrund eines Ereignisses im

Strassenverkehr vom 21. September 2020 eröffnete die

Motorfahrzeugkontrolle am 4. Februar 2021 ein Administrativverfahren gegen

A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) und erteilte ihr das rechtliche

Gehör.

2. Nach Eingang einer Stellungnahme der

Beschwerdeführerin sistierte die Motorfahrzeugkontrolle das Verfahren am

16. Februar 2021 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheids.

3. Nach Eingang des Strafbefehls der

Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt vom 18. Mai 2021 gewährte die

Motorfahrzeugkontrolle der Beschwerdeführerin am 25. Juni 2021 erneut das

rechtliche Gehör.

4. Die Beschwerdeführerin teilte mit

Schreiben vom 9. und 10. Juli 2021 mit, dass sie den Strafbefehl

angefochten habe, woraufhin das Verfahren der Motorfahrzeugkontrolle am

14. Juli 2021 erneut bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen

Strafentscheids sistiert wurde.

5. Am 17. Dezember 2021 erging das

Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in der Strafsache und am 29. März

2022 jenes des Kantonsgerichts des Kantons Waadt. Am 12. September 2022

wurde die Rechtskraft dieses Urteils bestätigt.

6. Am 19. September 2022 gewährte

die Motorfahrzeugkontrolle der Beschwerdeführerin erneut das rechtliche Gehör

(per A-Post-Sendung).

7. Nachdem keine Stellungnahme der

Beschwerdeführerin eingegangen war, verfügte die Motorfahrzeugkontrolle, namens

des Bau- und Justizdepartements, am 13. Oktober 2022 den Entzug des

Führerausweises für die Dauer von einem Monat. Diese per Einschreiben

verschickte Verfügung konnte der Beschwerdeführerin an der bekannten Adresse

nicht zugestellt werden. Die Post retournierte die Sendung mit dem Vermerk «Abgereist

ohne Adressangabe».

8. Nachdem die neue Adresse der

Beschwerdeführerin ermittelt worden war, wurde ihr die Verfügung mit

A-Post-Brief vom 8. November 2022 erneut zugestellt.

9. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin

am 15. November 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss § 67 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beträgt die Beschwerdefrist

zehn Tage seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids. Vorliegend ist

fraglich, wann die Verfügung der Vorinstanz der Beschwerdeführerin eröffnet

worden ist bzw. wann die Sendung als zugestellt gilt. Das kantonale

Verfahrensrecht regelt nicht, wann eine Sendung als eröffnet bzw. zugestellt

gilt. Es ist deshalb auf die vom Bundesgericht entwickelten allgemeinen

Verfahrensgrundsätze zurückzugreifen.

Dispositiv

Demnach gilt eine eingeschriebene

Postsendung grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem der

Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird der Adressat nicht angetroffen

und wird daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach

gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie

auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist, die

sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist

zugestellt. Ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der

Sendung vermögen an diesem Ergebnis grundsätzlich nichts zu ändern. Sie sind -

vorbehältlich des Vertrauensschutz begründenden zweiten Versands mit

vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung - rechtlich unbeachtlich. Wer sich während

eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden

bekanntgegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die

bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu

melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, bzw. ohne einen Vertreter zu

beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, hat

eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Zustellung eines behördlichen Aktes

während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist

und ein Prozessrechtsverhältnis besteht, welches die Parteien verpflichtet,

sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen,

dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können

(BGE 119 V 89 E. 4b/aa S. 94).

Auch in einem neueren Urteil hielt das

Bundesgericht fest, «kann eine Zustellung an die bekannt gegebene Adresse nicht

erfolgen, weil die Angabe einer aktuellen Adresse unterblieb, hat eine am

bisherigen Ort versuchte Zustellung nach Ablauf der üblichen Abholfrist

praxisgemäss als erfolgt zu gelten» (Urteil des Bundesgerichts 9C_815/2015 vom

8. August 2016 E. 4.2, bestätigt in 9C_585/2021 vom 15. November 2021).

1.2 Vorliegend war der

Beschwerdeführerin die Eröffnung des Administrativverfahrens seit dem Schreiben

vom 4. Februar 2021 bekannt und sie hatte in diesem hängigen Verfahren

auch mehrere Eingaben gemacht. Nachdem das parallel laufende Strafverfahren

abgeschlossen worden war, musste sie damit rechnen, dass ihr ein Entscheid betreffend

des Führerausweisentzugs zugestellt würde. Dass sie der Behörde ihre

Adressänderung nicht gemeldet hatte, hat sich die Beschwerdeführerin selbst

zuzuschreiben, wäre sie doch dazu auch ohne hängiges Verfahren explizit

verpflichtet gewesen (vgl. Art. 26 Abs. 2 Verkehrszulassungsverordnung,

VZV, SR 741.51). Indem die Behörde die Verfügung sodann am 13. Oktober

2022 an die ihr bekannte Adresse verschickt hat, gilt die Sendung am siebten

Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt.

1.3 Konkret traf die Sendung gemäss

Sendungsverfolgung der Post am 14. Oktober 2021 an der

Abhol-/Zustellstelle ein und galt somit am 21. Oktober 2022 als

zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist fing am Folgetag an zu laufen und

endete am Montag, 31. Oktober 2022. Die Beschwerde, welche der Post am

16. November 2022 übergeben wurde, ist damit verspätet, weshalb darauf

nicht einzutreten ist.

2. Bei diesem Ausgang hat die

Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zu bezahlen, welche auf

CHF 200.00 festzusetzen sind.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Blut-Kaufmann