VWBES.2022.428
Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeiständin
20. Juni 2023Deutsch15 min
Kindsmutter eingesetzt. Bereits in einem Verfahren zuvor war Rechtsanwältin A.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Juni 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Entschädigung
unentgeltliche Rechtsbeiständin
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. In einem Verfahren betreffend
Kindesschutzmassnahmen wurde Rechtsanwältin A.___ von der KESB Region Solothurn
mit Verfügung vom 17. Juni 2020 für das hängige Verfahren betreffend Prüfung
kindesschutzrechtlicher Massnahmen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der
Kindsmutter eingesetzt. Bereits in einem Verfahren zuvor war Rechtsanwältin A.___
in kindesschutzrechtlichen Belangen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der
Kindsmutter bestellt und mit Entscheid vom 17. Oktober 2019 sind die diesbezüglichen
Aufwendungen festgesetzt worden.
2. Mit Verfügung vom 8. März 2021 der
KESB Region Solothurn erging der Entscheid in der Hauptsache. Die Entschädigung
der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wurde darin nicht festgesetzt. Einer
allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
3. Am 19. März 2021 erhob die
Kindsmutter beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. März
2021 der KESB Region Solothurn unter anderem mit den Begehren um unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin A.___ als unentgeltliche
Rechtsbeiständin und um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
4. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
(VWBES.2021.x) wurde mit Verfügung vom 7. April 2021 das Gesuch um
Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und mit Verfügung vom 9.
April 2021 die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher
Rechtsbeiständin gewährt.
5. Mit Urteil vom 27. Mai 2021 wurde die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen und die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin für die Zeit vom 15. März 2021 bis 19. April
2021 gemäss Kostennote vom 19. April 2021 ungekürzt und rechtskräftig
festgesetzt.
6. Am 2. Mai 2022 gelangte
Rechtsanwältin A.___ an die KESB Region Solothurn und reichte eine
Zwischenabrechnung für erbrachte Leistungen für den Zeitraum vom 16. Juni 2020
bis 3. Mai 2022 ein mit dem Vermerk, sie habe in dieser Sache schon länger
nichts mehr gehört. Am 26. September 2022 hakte sie nach und ersuchte um
Festlegung der Entschädigung in den nächsten Tagen.
7. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2022
setzte die KESB Region Solothurn (nachfolgend Vorinstanz) die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin fest, wobei sie die eingereichte Kostennote um
sämtliche Aufwendungen ab den das kindsschutzrechtliche Verfahren beendenden
Entscheid vom 8. März 2021 (vgl. E. I. 2.) kürzte. Konkret machte
Rechtsanwältin A.___ für den Zeitraum vom 16. Juni 2020 bis 3. Mai 2022 einen
Gesamtaufwand von CHF 5'301.75 (inkl. Auslagen und MwSt) geltend, wovon die
Vorinstanz CHF 3'671.40 (inkl. Auslagen und MwSt; Zeitraum 16. Juni 2020 bis 8.
März 2021) als Entschädigung festsetze.
8. Gegen diese Verfügung erhob
Rechtsanwältin A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch
Rechtsanwalt Konrad Jeker, am 17. November 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Beantragt ist die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Festsetzung
einer Gesamtentschädigung für das vorinstanzliche Kindesschutzverfahren von CHF
5'301.75. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates
Solothurn.
9. Am 5. Dezember 2022 reichte die
Vorinstanz unter Verzicht einer Stellungnahme zur Beschwerde die amtlichen
Akten des Kindesschutzverfahrens ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 130 Abs. 1 des Gesetzes
über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, EG ZGB, BGS 211.1).
Angefochten ist einzig die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
für die Zeit nach dem vorinstanzlichen Entscheid in der Hauptsache vom 8. März
2021.
Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Funktion als unentgeltliche Rechtsbeiständin
durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert (statt vieler: Urteile des
Bundesgerichts 5D_49/2018 vom 7. August 2018 E. 1.2; 4D_24/2014 vom 14. Oktober
2014, E. 4.1; VWBES.2018.420 vom 26. Juni 2019 E. 1). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.1
Die Beschwerdeführerin lässt
vorbringen, dass das Verfahren speziell gewesen sei, mit einer Platzierung der
Kinder ihrer Klientin in neu konzeptionierter Umgebung, welche während mehreren
Monaten vorbereitet worden sei. Im Zeitpunkt der Anordnung sowie im Zeitpunkt
des Einzugs hätten noch zahlreiche Unklarheiten bestanden. Die Kinder ihrer
Klientin hätten lediglich zwölf Tage nach der Eröffnung des Entscheides in die
Einrichtung einziehen müssen. Der neue Wohnort habe von der Familie erst am Tag
nach der Eröffnung des Entscheides besichtigt werden können. Zudem sei der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung entzogen worden.
Nach dem Einzug habe während Wochen Ungewissheit über die Rechtmässigkeit des
Entscheides vom 8. März 2021 geherrscht, da das Beschwerdeverfahren hängig
gewesen sei und die Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde an das Bundesgericht
noch gelaufen sei. Die Kindsmutter habe erst nach den ersten Wochen nach der
Platzierung gewusst, wie das Sondersetting funktionieren könne und solle. Diese
ausserordentlichen Begebenheiten seien zu berücksichtigen. Es sei unbestritten,
dass die Kürzungen ausschliesslich Leistungen nach dem Entscheid vom 8. März
2021.
betreffen würden. Die Vorinstanz habe aber weder die Beschwerdeführerin
noch die Klientin selbst über die Beendigung des Mandats bzw. des Verfahrens
mitgeteilt oder zur Einreichung einer Kostennote aufgefordert. Sämtliche
Aufwendungen seien im Zusammenhang mit dem Sondersetting getätigt worden. Die
Vorinstanz habe auf die Eingabe vom 3. Mai 2022 während Monaten nicht reagiert.
Es könne keine Rede davon sein, dass sich die Beendigung des Mandats als
unentgeltliche Rechtsbeiständin der Kindsmutter aus dem Entscheid vom 8. März
2021.
ergebe. Die vorgebrachte Begründung der Vorinstanz, wonach das Verfahren
mit Entscheid vom 8. März 2021 abgeschlossen gewesen sei, stehe im Widerspruch
zum Verhalten nach dem Entscheid vom 8. März 2021 und verstosse gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben, da ihr unter anderem auch ein Entscheid
betreffend Aufhebung der Kindsvertretung und Festsetzung von dessen
Entschädigung noch am 6. Januar 2022 eröffnet worden sei. Auch die
Weiterleitung dieses Entscheides an die Kindsmutter sei gestrichen worden.
Überhaupt sei bezeichnend, dass der Kindsvertreter ebenfalls selbst um die
Aufhebung der Kindsvertretung mitsamt Festsetzung der Entschädigung habe
ersuchen müssen. Dieser habe seine Aufwendungen zu Recht vollständig
entschädigt erhalten, obwohl auch er Aufwendungen bis Ende November 2021, somit
über ein halbes Jahr nach dem Entscheiddatum, geltend gemacht habe. An der
Umsetzung des Sondersettings sei zum Zeitpunkt des Entscheides vom 8. März 2021
mit Hochdruck gearbeitet worden, weshalb noch viele Ungewissheiten bestanden
haben, welche es zu klären gegeben hätte. Hervorzuheben sei, dass die
Besichtigung der Institution und dem Betreuungsteam ein Tag nach Eröffnung des
Entscheides stattgefunden habe; ihre Klientin, die Kinder und die
Beschwerdeführerin selbst hätten sich erst dann ein konkretes Bild machen
können. Die Klientin sei in dieser Situation auf rechtliche Unterstützung
angewiesen gewesen, weil auch einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung entzogen worden sei. Nach dem Einzug in die Institution habe ein runder
Tisch stattgefunden, welcher offene Fragen der Klientin teilweise beantwortet
habe, das Zusammenleben in der Institution besprochen und weitere Schritte
besprochen worden seien, mitunter auch das hängige Beschwerdeverfahren. Am 8.
Juni 2021 habe ein zweiter runder Tisch stattgefunden, anlässlich welchem die
ersten Wochen in der Institution ausgewertet worden seien. Zu diesem Zeitpunkt
sei immer noch die Frist für die in Erwägung gezogene Beschwerde an das
Bundesgericht gelaufen. Sämtliche dieser Aufwendungen seien gekürzt worden,
obwohl diese kausal und notwendig gewesen seien. Die Beschwerdeführerin sei
aufgrund ihrer Berufspflichten gar verpflichtet gewesen, die unternommenen
Schritte zu tätigen.
2.2
Vorweg ist festzuhalten, dass die im
vorliegenden Verfahren geltend gemachten Entschädigungen keine Überschneidungen
mit den im Verwaltungsgerichtsverfahren VWBES.2021.x geltend gemachten
Aufwendungen aufweisen, obwohl diese mehrheitlich nach der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. März 2021 angefallen sind. Dies lässt
sich aus den detaillierten Kostennoten vom 3. Mai 2022 und 19. April 2021
(VWBES.2021.x) entnehmen. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
Stundenansatz erweist sich als rechtmässig. Von der Vorinstanz wurden ihr unter
Anwendung dieses Stundenansatzes sämtliche Aufwendungen bis zum 8. März 2021
zugesprochen. Fraglich und zu prüfen bleibt, ob die zusätzlichen Aufwendungen
ab 9. März 2021 zu ersetzen sind.
3.1
Gemäss § 76 Abs. 1 des Gesetzes über
den Rechtschutz in Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS
124.11, kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die
Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.
Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen. Nach Abs. 2 der Bestimmung wird für
den vor- und ausserprozessualen Aufwand die unentgeltliche Rechtspflege ausgeschlossen,
soweit es sich nicht um den erforderlichen Aufwand des Rechtsbeistandes für das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und für die gleichzeitig eingereichte
Rechtsschrift handelt. Gemäss Abs. 3 ist das Gesuch schriftlich einzureichen
und kann, ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit, jederzeit angebracht werden.
Abs. 4 verweist auf eine sinngemässe Anwendung auf die Bestimmungen des
Einführungsgesetztes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung die und die
Schweizerische Zivilprozessordnung.
Der Kanton entschädigt den
unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1
lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Sowohl nach
dem Wortlaut wie auch aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass der
Gesetzgeber mit der Bestimmung «angemessen entschädigt» keine vollständige
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangt (vgl. Daniel Wuffli
/ David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich /
St. Gallen 2019, Rz 543 ff.). Wie hoch diese angemessene Entschädigung im
konkreten Fall ist, wird grundsätzlich den Kantonen überlassen (vgl. Art. 96
ZPO).
3.2
Bereits aus dem Wortlaut von § 76 Abs. 2 VRG ergibt sich, dass vor- und ausserprozessuale Aufwendungen
grundsätzlich nicht von der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgedeckt
werden. Ebenfalls lässt sich aus § 76 Abs. 3 VRG ableiten, dass der
unentgeltliche Rechtsbeistand für die notwendigen Aufwendungen während der
Rechtshängigkeit entschädigt wird. Die Rechtshängigkeit endet mit einem
Entscheid in der Hauptsache. Gemäss § 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 119 ZPO ist für
ein allfälliges Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege neu zu
beantragen. Dies hatte die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Angelegenheit
auch gemacht und ab der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. März 2021 wurde
sie als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Mit Urteil vom 27. Mai 2021
sind ihr dann auch sämtliche geltend gemachten Aufwendungen ab 19. März 2021
ungekürzt zugesprochen worden, sogar mit namhaften vorprozessualen Aufwendungen
(im Rahmen der Arbeiten für die Beschwerdeschrift) ab 15. März 2021.
3.3
Die unentgeltliche Rechtspflege gilt
jeweils ausschliesslich für das Verfahren und die Instanz für welche sie
bewilligt wurde. Eine vorzeitige Beendigung des Mandats setzt eine (Widerrufs-)
Verfügung des ernennenden Gerichts voraus. Ansonsten endet das Mandat
ordentlicherweise mit dem rechtskräftigen Abschluss der Streitsache bzw.
(instanzenübergreifend) mit der letzten Prozesshandlung im erstinstanzlichen
Verfahren, wenn die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das
Rechtsmittelverfahren nicht bewilligt wird (Wuffli / Fuhrer, a.a.O., Rz 538). Art.
119.
Abs. 5 ZPO verdeutlicht, dass die unentgeltliche Rechtspflege jeweils nur
für die betreffende Instanz gilt. Grundsätzlich dauern die Wirkungen bis zur
rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vor der entsprechenden Instanz,
sofern der Gesuchsteller nicht vorher darauf verzichtet oder das Gericht die
erteilte Bewilligung widerruft. Im erstinstanzlichen Verfahren gilt die
erteilte unentgeltliche Rechtspflege bis zur Erledigung der Hauptsache, mithin
bis das erstinstanzliche Gericht das Verfahren (vorerst) abgeschlossen hat, sei
es durch Entscheid oder Abschreibungsbeschluss. Für das Rechtsmittelverfahren
ist sie neu zu beantragen. Fällt der erstinstanzliche Richter einen
Endentscheid und wird dieser (Entscheid in der Hauptsache) bis vor
Bundesgericht in dem Sinne erfolgreich angefochten, als die Sache zur Neubeurteilung
an die erste Instanz zurückgewiesen wird (sog. Rückweisungsentscheid), so liegt
noch keine rechtskräftige Beendigung des Hauptverfahrens vor. Die zu Beginn des
Verfahrens erteilte unentgeltliche Rechtspflege gilt auch für die gemäss dem
bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid noch vorzunehmenden Erweiterungen und
Änderungen vor erster Instanz (Wuffli / Fuhrer, a.a.O., Rz 728 ff.).
3.4
Ein solcher Rückweisungsentscheid
liegt vorliegend nicht vor. Mit Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 27. Mai
2021.
(VWBES.2021.x) ist die Beschwerde rechtskräftig abgewiesen worden. Insofern
ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass mit dem Entscheid in der
Hauptsache vom 8. März 2021 auch die unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in
zeitlicher Hinsicht beendet ist. Da sich dies bereits aus den gesetzlichen
Grundlagen ergibt ist, hierfür auch keine formelle «Entlassung» in Form einer
Verfügung nötig. Die Entschädigungspflicht für die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung der Vorinstanz hat grundsätzlich am 8. März 2021 geendet. Dies
hat umso mehr zu gelten, als die Beschwerdeführerin gemäss Verfügung der KESB
vom 17. Juni 2020 ausdrücklich als «unentgeltliche Rechtsvertreterin im
hängigen Verfahren betreffend Prüfung […]» eingesetzt worden ist. Da das Verwaltungsgericht
das Gesuch der Beschwerdeführerin bzw. deren Klientin per spätestens (vgl. E.
3.2.) 19. März 2021 gutgeheissen hat, wären allfällige Aufwendungen dort
geltend zu machen gewesen. Über die Angemessenheit und Notwendigkeit hätte dann
das Verwaltungsgericht zu entscheiden gehabt. Dies gilt insbesondere auch für
Aufwendungen, welche gemäss Darstellungen der Beschwerdeführerin in Zeiten von
Rechtsmittelfristen an das Bundesgericht angefallen sind. Es ist nicht
ersichtlich, weshalb solche Entschädigungen und Aufwendungen ab 19. März 2021 in
den Verantwortungsbereich der Vorinstanz gehörten.
3.5
Aufwand im Zeitraum zwischen 8. bis
19.
März 2021 kann allenfalls nachprozessual, im Zusammenhang mit dem
Verfahrensabschluss gemäss Entscheid der Vorinstanz vom 8. März 2021, erfolgt
sein. Wird der Wirkungsbeginn der unentgeltlichen Rechtspflege bereits auf
diejenigen Handlungen ausgeweitet, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
Gesuch sowie dem damit verbundenen eingeleiteten Verfahrensschritt stehen, so
muss dasselbe auch in Bezug auf das Wirkungsende gelten: Die gewährte
unentgeltliche Rechtspflege umfasst auch das anwaltliche Studium des Urteils,
eine Schlussbesprechung mit dem Klienten sowie die Abwägung der
Rechtsmitteleinlegung. Nicht mehr erfasst sind das eigentliche Verfassen des
Rechtsmittels sowie die damit unmittelbar zusammenhängenden Recherchearbeiten.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter kann einen entsprechenden Zeitaufwand
prognostisch veranschlagen und das Gericht hat den veranschlagten
nachprozessualen Aufwand im Rahmen seines Ermessens einer Plausibilitätsprüfung
zu unterziehen (Wuffli / Fuhrer, a.a.O., Rz 730). Gemäss Kostennote der
Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2022 wird kein so bezeichneter nachprozessualer
Aufwand geltend gemacht. Verzeichnet sind Email-Positionen (9. / 10. März 2021;
Umfang: 0.42 h). Diese hat die Vorinstanz bei der Festsetzung der
Entschädigung, wohl im Rahmen des nachprozessualen Aufwandes, berücksichtigt. Weggekürzt
wurden die Positionen Besichtigung Haus Biberist inkl. Reisezeit (10. März
2021; Umfang: 1.25 h) und Telefonate (11. März 2021; Umfang: 0.5 h). Insbesondere
die Position Besichtigung Haus Biberist betreffend, stellt sich die Frage der
Notwendigkeit des geltend gemachten Aufwandes. Zu vergüten ist nur der für das
amtliche Mandat notwendige Aufwand, der für die Wahrung der rechtlichen
Interessen kausal und verhältnismässig ist. Eine «Entschädigungsgarantie»
besteht nur, soweit der Aufwand zur Wahrung der Rechte notwendig ist und nicht
schon, wenn er bloss vertretbar erscheint; die Bemühungen müssen geeignet sein,
die prozessuale Situation des Klienten unmittelbar und substantiell zu
verbessern (BGE 141 I 124 E. 3.1). Unter notwendigen Aufwand fallen auch
aussergerichtliche Bemühungen wie z.B. Beratungen der eigenen Partei, Kontakt
mit der Gegenpartei oder Vergleichsverhandlungen. Auch wenn der prozessrechtliche
Nutzen und juristische Bedarf einer Besichtigung der Institution fraglich bleibt,
erscheint es in Anbetracht der zeitlichen Abläufe und der Besonderheiten des
Falles ausnahmsweise gerechtfertigt die genannten Aufwendungen als
nachprozessualen Aufwand zu berücksichtigen. Dies ergibt bei einem Aufwand von 1.75
Stunden und geltend gemachten Auslagen von CHF 2.00 eine Gesamtentschädigung
von CHF 343.45 (inkl. MwSt).
4.
Im Gegensatz zur unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung ist die Kindsvertretung von der Kindesschutzbehörde,
vorliegend der KESB, zu bestellen und wirkt bis zu einem rechtskräftigen
Abschluss des Verfahrens. Eine neue Einsetzung oder Bestellung ist weder nötig
noch gesetzlich vorgesehen. Dies im Unterschied zur Regelung gemäss Art. 195
Abs. 5 ZPO. Die Kosten für die Vertretung des Kindes zählen zu den
Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) und werden entsprechend dem
Prozessausgang den Parteien auferlegt. Die Vertretung nach Art. 314abis
ZGB beschränkt sich auf das Verfahren vor der Kindesschutzbehörde und
allenfalls der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, mithin auf die Zeitdauer ab
Rechtshängigkeit eines Verfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss (Kurt
Affolter / Urs Vogel in Heinz Hausheer / Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar,
Bern 2016, Art. 314abis ZGB, N 13). Da sich die Verfahrensvertretung
auch inhaltlich vom unentgeltlichen Rechtsbeistand unterscheidet und zudem eine
Beistandschaft sui generis darstellt (vgl. zum Ganzen: Affolter / Vogel,
a.a.O., N 44 ff.) kann die Beschwerdeführerin aus der Verfügung der Vorinstanz
vom 6. Januar 2022 (Entlassung und Festsetzung Entschädigung der
Kindsvertretung) nichts zu ihren Gunsten ableiten, selbst wenn die Vorinstanz
allenfalls über Gebühr entschädigt hat.
5.
Die Beschwerde erweist sich insofern als
teilweise begründet, als der nachprozessuale Aufwand im Sinne der Erwägungen zu
korrigieren ist. Alle anderen gekürzten Positionen stellen ausserprozessualen
Aufwand dar, was nicht zu entschädigen ist.
6.
Die Beschwerdeführerin beantragte im
vorliegenden Verfahren eine um
CHF 1'630.35 höhere Entschädigung. Zugesprochen wird ihr ein solche von
CHF 343.45. Sie obsiegt entsprechend zu rund einem Fünftel. Dieser Anteil ist
ihr an die gemäss Kostennote genehmigten Parteikosten zu entschädigen,
ausmachend CHF 409.40 (inkl. Auslagen und MwSt). Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
sind einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 600.00 festzusetzen.
Daran hat die Beschwerdeführerin einen Anteil von CHF 480.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen.
2. In Abänderung von Ziff. 3.1 der
Verfügung der KESB Region Solothurn vom
13. Oktober 2022 ist die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, A.___,
im Kindsschutzverfahren auf CHF 4’014.85 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt
und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald die Kindsmutter zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 39ter VRG i.V.m. 123
ZPO). Allfällig bereits erfolgte Zahlungen dieser Entschädigung sind in Abzug
zu bringen.
3. A.___ hat an die Kosten vor
Verwaltungsgericht von CHF 600.00 einen Anteil von CHF 480.00 zu bezahlen.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, eine reduzierte Parteientschädigung
von CHF 409.40 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Das präsidierende Mitglied Der
Gerichtsschreiber
Thomann Schaad