Lexipedia

Entscheid

VWBES.2022.428

Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeiständin

20. Juni 2023Deutsch15 min

Kindsmutter eingesetzt. Bereits in einem Verfahren zuvor war Rechtsanwältin A.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. Juni 2023

Es wirken mit:

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Entschädigung

unentgeltliche Rechtsbeiständin

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. In einem Verfahren betreffend

Kindesschutzmassnahmen wurde Rechtsanwältin A.___ von der KESB Region Solothurn

mit Verfügung vom 17. Juni 2020 für das hängige Verfahren betreffend Prüfung

kindesschutzrechtlicher Massnahmen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der

Kindsmutter eingesetzt. Bereits in einem Verfahren zuvor war Rechtsanwältin A.___

in kindesschutzrechtlichen Belangen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der

Kindsmutter bestellt und mit Entscheid vom 17. Oktober 2019 sind die diesbezüglichen

Aufwendungen festgesetzt worden.

2. Mit Verfügung vom 8. März 2021 der

KESB Region Solothurn erging der Entscheid in der Hauptsache. Die Entschädigung

der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wurde darin nicht festgesetzt. Einer

allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

3. Am 19. März 2021 erhob die

Kindsmutter beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. März

2021 der KESB Region Solothurn unter anderem mit den Begehren um unentgeltliche

Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin A.___ als unentgeltliche

Rechtsbeiständin und um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

4. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

(VWBES.2021.x) wurde mit Verfügung vom 7. April 2021 das Gesuch um

Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und mit Verfügung vom 9.

April 2021 die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher

Rechtsbeiständin gewährt.

5. Mit Urteil vom 27. Mai 2021 wurde die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen und die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin für die Zeit vom 15. März 2021 bis 19. April

2021 gemäss Kostennote vom 19. April 2021 ungekürzt und rechtskräftig

festgesetzt.

6. Am 2. Mai 2022 gelangte

Rechtsanwältin A.___ an die KESB Region Solothurn und reichte eine

Zwischenabrechnung für erbrachte Leistungen für den Zeitraum vom 16. Juni 2020

bis 3. Mai 2022 ein mit dem Vermerk, sie habe in dieser Sache schon länger

nichts mehr gehört. Am 26. September 2022 hakte sie nach und ersuchte um

Festlegung der Entschädigung in den nächsten Tagen.

7. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2022

setzte die KESB Region Solothurn (nachfolgend Vorinstanz) die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin fest, wobei sie die eingereichte Kostennote um

sämtliche Aufwendungen ab den das kindsschutzrechtliche Verfahren beendenden

Entscheid vom 8. März 2021 (vgl. E. I. 2.) kürzte. Konkret machte

Rechtsanwältin A.___ für den Zeitraum vom 16. Juni 2020 bis 3. Mai 2022 einen

Gesamtaufwand von CHF 5'301.75 (inkl. Auslagen und MwSt) geltend, wovon die

Vorinstanz CHF 3'671.40 (inkl. Auslagen und MwSt; Zeitraum 16. Juni 2020 bis 8.

März 2021) als Entschädigung festsetze.

8. Gegen diese Verfügung erhob

Rechtsanwältin A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch

Rechtsanwalt Konrad Jeker, am 17. November 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Beantragt ist die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Festsetzung

einer Gesamtentschädigung für das vorinstanzliche Kindesschutzverfahren von CHF

5'301.75. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates

Solothurn.

9. Am 5. Dezember 2022 reichte die

Vorinstanz unter Verzicht einer Stellungnahme zur Beschwerde die amtlichen

Akten des Kindesschutzverfahrens ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 130 Abs. 1 des Gesetzes

über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, EG ZGB, BGS 211.1).

Angefochten ist einzig die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

für die Zeit nach dem vorinstanzlichen Entscheid in der Hauptsache vom 8. März

2021.

Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Funktion als unentgeltliche Rechtsbeiständin

durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert (statt vieler: Urteile des

Bundesgerichts 5D_49/2018 vom 7. August 2018 E. 1.2; 4D_24/2014 vom 14. Oktober

2014, E. 4.1; VWBES.2018.420 vom 26. Juni 2019 E. 1). Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.1

Die Beschwerdeführerin lässt

vorbringen, dass das Verfahren speziell gewesen sei, mit einer Platzierung der

Kinder ihrer Klientin in neu konzeptionierter Umgebung, welche während mehreren

Monaten vorbereitet worden sei. Im Zeitpunkt der Anordnung sowie im Zeitpunkt

des Einzugs hätten noch zahlreiche Unklarheiten bestanden. Die Kinder ihrer

Klientin hätten lediglich zwölf Tage nach der Eröffnung des Entscheides in die

Einrichtung einziehen müssen. Der neue Wohnort habe von der Familie erst am Tag

nach der Eröffnung des Entscheides besichtigt werden können. Zudem sei der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung entzogen worden.

Nach dem Einzug habe während Wochen Ungewissheit über die Rechtmässigkeit des

Entscheides vom 8. März 2021 geherrscht, da das Beschwerdeverfahren hängig

gewesen sei und die Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde an das Bundesgericht

noch gelaufen sei. Die Kindsmutter habe erst nach den ersten Wochen nach der

Platzierung gewusst, wie das Sondersetting funktionieren könne und solle. Diese

ausserordentlichen Begebenheiten seien zu berücksichtigen. Es sei unbestritten,

dass die Kürzungen ausschliesslich Leistungen nach dem Entscheid vom 8. März

2021.

betreffen würden. Die Vorinstanz habe aber weder die Beschwerdeführerin

noch die Klientin selbst über die Beendigung des Mandats bzw. des Verfahrens

mitgeteilt oder zur Einreichung einer Kostennote aufgefordert. Sämtliche

Aufwendungen seien im Zusammenhang mit dem Sondersetting getätigt worden. Die

Vorinstanz habe auf die Eingabe vom 3. Mai 2022 während Monaten nicht reagiert.

Es könne keine Rede davon sein, dass sich die Beendigung des Mandats als

unentgeltliche Rechtsbeiständin der Kindsmutter aus dem Entscheid vom 8. März

2021.

ergebe. Die vorgebrachte Begründung der Vorinstanz, wonach das Verfahren

mit Entscheid vom 8. März 2021 abgeschlossen gewesen sei, stehe im Widerspruch

zum Verhalten nach dem Entscheid vom 8. März 2021 und verstosse gegen den

Grundsatz von Treu und Glauben, da ihr unter anderem auch ein Entscheid

betreffend Aufhebung der Kindsvertretung und Festsetzung von dessen

Entschädigung noch am 6. Januar 2022 eröffnet worden sei. Auch die

Weiterleitung dieses Entscheides an die Kindsmutter sei gestrichen worden.

Überhaupt sei bezeichnend, dass der Kindsvertreter ebenfalls selbst um die

Aufhebung der Kindsvertretung mitsamt Festsetzung der Entschädigung habe

ersuchen müssen. Dieser habe seine Aufwendungen zu Recht vollständig

entschädigt erhalten, obwohl auch er Aufwendungen bis Ende November 2021, somit

über ein halbes Jahr nach dem Entscheiddatum, geltend gemacht habe. An der

Umsetzung des Sondersettings sei zum Zeitpunkt des Entscheides vom 8. März 2021

mit Hochdruck gearbeitet worden, weshalb noch viele Ungewissheiten bestanden

haben, welche es zu klären gegeben hätte. Hervorzuheben sei, dass die

Besichtigung der Institution und dem Betreuungsteam ein Tag nach Eröffnung des

Entscheides stattgefunden habe; ihre Klientin, die Kinder und die

Beschwerdeführerin selbst hätten sich erst dann ein konkretes Bild machen

können. Die Klientin sei in dieser Situation auf rechtliche Unterstützung

angewiesen gewesen, weil auch einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende

Wirkung entzogen worden sei. Nach dem Einzug in die Institution habe ein runder

Tisch stattgefunden, welcher offene Fragen der Klientin teilweise beantwortet

habe, das Zusammenleben in der Institution besprochen und weitere Schritte

besprochen worden seien, mitunter auch das hängige Beschwerdeverfahren. Am 8.

Juni 2021 habe ein zweiter runder Tisch stattgefunden, anlässlich welchem die

ersten Wochen in der Institution ausgewertet worden seien. Zu diesem Zeitpunkt

sei immer noch die Frist für die in Erwägung gezogene Beschwerde an das

Bundesgericht gelaufen. Sämtliche dieser Aufwendungen seien gekürzt worden,

obwohl diese kausal und notwendig gewesen seien. Die Beschwerdeführerin sei

aufgrund ihrer Berufspflichten gar verpflichtet gewesen, die unternommenen

Schritte zu tätigen.

2.2

Vorweg ist festzuhalten, dass die im

vorliegenden Verfahren geltend gemachten Entschädigungen keine Überschneidungen

mit den im Verwaltungsgerichtsverfahren VWBES.2021.x geltend gemachten

Aufwendungen aufweisen, obwohl diese mehrheitlich nach der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. März 2021 angefallen sind. Dies lässt

sich aus den detaillierten Kostennoten vom 3. Mai 2022 und 19. April 2021

(VWBES.2021.x) entnehmen. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte

Stundenansatz erweist sich als rechtmässig. Von der Vorinstanz wurden ihr unter

Anwendung dieses Stundenansatzes sämtliche Aufwendungen bis zum 8. März 2021

zugesprochen. Fraglich und zu prüfen bleibt, ob die zusätzlichen Aufwendungen

ab 9. März 2021 zu ersetzen sind.

3.1

Gemäss § 76 Abs. 1 des Gesetzes über

den Rechtschutz in Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS

124.11, kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die

Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.

Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen. Nach Abs. 2 der Bestimmung wird für

den vor- und ausserprozessualen Aufwand die unentgeltliche Rechtspflege ausgeschlossen,

soweit es sich nicht um den erforderlichen Aufwand des Rechtsbeistandes für das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und für die gleichzeitig eingereichte

Rechtsschrift handelt. Gemäss Abs. 3 ist das Gesuch schriftlich einzureichen

und kann, ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit, jederzeit angebracht werden.

Abs. 4 verweist auf eine sinngemässe Anwendung auf die Bestimmungen des

Einführungsgesetztes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung die und die

Schweizerische Zivilprozessordnung.

Der Kanton entschädigt den

unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1

lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Sowohl nach

dem Wortlaut wie auch aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass der

Gesetzgeber mit der Bestimmung «angemessen entschädigt» keine vollständige

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangt (vgl. Daniel Wuffli

/ David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich /

St. Gallen 2019, Rz 543 ff.). Wie hoch diese angemessene Entschädigung im

konkreten Fall ist, wird grundsätzlich den Kantonen überlassen (vgl. Art. 96

ZPO).

3.2

Bereits aus dem Wortlaut von § 76 Abs. 2 VRG ergibt sich, dass vor- und ausserprozessuale Aufwendungen

grundsätzlich nicht von der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgedeckt

werden. Ebenfalls lässt sich aus § 76 Abs. 3 VRG ableiten, dass der

unentgeltliche Rechtsbeistand für die notwendigen Aufwendungen während der

Rechtshängigkeit entschädigt wird. Die Rechtshängigkeit endet mit einem

Entscheid in der Hauptsache. Gemäss § 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 119 ZPO ist für

ein allfälliges Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege neu zu

beantragen. Dies hatte die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Angelegenheit

auch gemacht und ab der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. März 2021 wurde

sie als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Mit Urteil vom 27. Mai 2021

sind ihr dann auch sämtliche geltend gemachten Aufwendungen ab 19. März 2021

ungekürzt zugesprochen worden, sogar mit namhaften vorprozessualen Aufwendungen

(im Rahmen der Arbeiten für die Beschwerdeschrift) ab 15. März 2021.

3.3

Die unentgeltliche Rechtspflege gilt

jeweils ausschliesslich für das Verfahren und die Instanz für welche sie

bewilligt wurde. Eine vorzeitige Beendigung des Mandats setzt eine (Widerrufs-)

Verfügung des ernennenden Gerichts voraus. Ansonsten endet das Mandat

ordentlicherweise mit dem rechtskräftigen Abschluss der Streitsache bzw.

(instanzenübergreifend) mit der letzten Prozesshandlung im erstinstanzlichen

Verfahren, wenn die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das

Rechtsmittelverfahren nicht bewilligt wird (Wuffli / Fuhrer, a.a.O., Rz 538). Art.

119.

Abs. 5 ZPO verdeutlicht, dass die unentgeltliche Rechtspflege jeweils nur

für die betreffende Instanz gilt. Grundsätzlich dauern die Wirkungen bis zur

rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vor der entsprechenden Instanz,

sofern der Gesuchsteller nicht vorher darauf verzichtet oder das Gericht die

erteilte Bewilligung widerruft. Im erstinstanzlichen Verfahren gilt die

erteilte unentgeltliche Rechtspflege bis zur Erledigung der Hauptsache, mithin

bis das erstinstanzliche Gericht das Verfahren (vorerst) abgeschlossen hat, sei

es durch Entscheid oder Abschreibungsbeschluss. Für das Rechtsmittelverfahren

ist sie neu zu beantragen. Fällt der erstinstanzliche Richter einen

Endentscheid und wird dieser (Entscheid in der Hauptsache) bis vor

Bundesgericht in dem Sinne erfolgreich angefochten, als die Sache zur Neubeurteilung

an die erste Instanz zurückgewiesen wird (sog. Rückweisungsentscheid), so liegt

noch keine rechtskräftige Beendigung des Hauptverfahrens vor. Die zu Beginn des

Verfahrens erteilte unentgeltliche Rechtspflege gilt auch für die gemäss dem

bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid noch vorzunehmenden Erweiterungen und

Änderungen vor erster Instanz (Wuffli / Fuhrer, a.a.O., Rz 728 ff.).

3.4

Ein solcher Rückweisungsentscheid

liegt vorliegend nicht vor. Mit Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 27. Mai

2021.

(VWBES.2021.x) ist die Beschwerde rechtskräftig abgewiesen worden. Insofern

ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass mit dem Entscheid in der

Hauptsache vom 8. März 2021 auch die unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in

zeitlicher Hinsicht beendet ist. Da sich dies bereits aus den gesetzlichen

Grundlagen ergibt ist, hierfür auch keine formelle «Entlassung» in Form einer

Verfügung nötig. Die Entschädigungspflicht für die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung der Vorinstanz hat grundsätzlich am 8. März 2021 geendet. Dies

hat umso mehr zu gelten, als die Beschwerdeführerin gemäss Verfügung der KESB

vom 17. Juni 2020 ausdrücklich als «unentgeltliche Rechtsvertreterin im

hängigen Verfahren betreffend Prüfung […]» eingesetzt worden ist. Da das Verwaltungsgericht

das Gesuch der Beschwerdeführerin bzw. deren Klientin per spätestens (vgl. E.

3.2.) 19. März 2021 gutgeheissen hat, wären allfällige Aufwendungen dort

geltend zu machen gewesen. Über die Angemessenheit und Notwendigkeit hätte dann

das Verwaltungsgericht zu entscheiden gehabt. Dies gilt insbesondere auch für

Aufwendungen, welche gemäss Darstellungen der Beschwerdeführerin in Zeiten von

Rechtsmittelfristen an das Bundesgericht angefallen sind. Es ist nicht

ersichtlich, weshalb solche Entschädigungen und Aufwendungen ab 19. März 2021 in

den Verantwortungsbereich der Vorinstanz gehörten.

3.5

Aufwand im Zeitraum zwischen 8. bis

19.

März 2021 kann allenfalls nachprozessual, im Zusammenhang mit dem

Verfahrensabschluss gemäss Entscheid der Vorinstanz vom 8. März 2021, erfolgt

sein. Wird der Wirkungsbeginn der unentgeltlichen Rechtspflege bereits auf

diejenigen Handlungen ausgeweitet, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem

Gesuch sowie dem damit verbundenen eingeleiteten Verfahrensschritt stehen, so

muss dasselbe auch in Bezug auf das Wirkungsende gelten: Die gewährte

unentgeltliche Rechtspflege umfasst auch das anwaltliche Studium des Urteils,

eine Schlussbesprechung mit dem Klienten sowie die Abwägung der

Rechtsmitteleinlegung. Nicht mehr erfasst sind das eigentliche Verfassen des

Rechtsmittels sowie die damit unmittelbar zusammenhängenden Recherchearbeiten.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter kann einen entsprechenden Zeitaufwand

prognostisch veranschlagen und das Gericht hat den veranschlagten

nachprozessualen Aufwand im Rahmen seines Ermessens einer Plausibilitätsprüfung

zu unterziehen (Wuffli / Fuhrer, a.a.O., Rz 730). Gemäss Kostennote der

Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2022 wird kein so bezeichneter nachprozessualer

Aufwand geltend gemacht. Verzeichnet sind Email-Positionen (9. / 10. März 2021;

Umfang: 0.42 h). Diese hat die Vorinstanz bei der Festsetzung der

Entschädigung, wohl im Rahmen des nachprozessualen Aufwandes, berücksichtigt. Weggekürzt

wurden die Positionen Besichtigung Haus Biberist inkl. Reisezeit (10. März

2021; Umfang: 1.25 h) und Telefonate (11. März 2021; Umfang: 0.5 h). Insbesondere

die Position Besichtigung Haus Biberist betreffend, stellt sich die Frage der

Notwendigkeit des geltend gemachten Aufwandes. Zu vergüten ist nur der für das

amtliche Mandat notwendige Aufwand, der für die Wahrung der rechtlichen

Interessen kausal und verhältnismässig ist. Eine «Entschädigungsgarantie»

besteht nur, soweit der Aufwand zur Wahrung der Rechte notwendig ist und nicht

schon, wenn er bloss vertretbar erscheint; die Bemühungen müssen geeignet sein,

die prozessuale Situation des Klienten unmittelbar und substantiell zu

verbessern (BGE 141 I 124 E. 3.1). Unter notwendigen Aufwand fallen auch

aussergerichtliche Bemühungen wie z.B. Beratungen der eigenen Partei, Kontakt

mit der Gegenpartei oder Vergleichsverhandlungen. Auch wenn der prozessrechtliche

Nutzen und juristische Bedarf einer Besichtigung der Institution fraglich bleibt,

erscheint es in Anbetracht der zeitlichen Abläufe und der Besonderheiten des

Falles ausnahmsweise gerechtfertigt die genannten Aufwendungen als

nachprozessualen Aufwand zu berücksichtigen. Dies ergibt bei einem Aufwand von 1.75

Stunden und geltend gemachten Auslagen von CHF 2.00 eine Gesamtentschädigung

von CHF 343.45 (inkl. MwSt).

4.

Im Gegensatz zur unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung ist die Kindsvertretung von der Kindesschutzbehörde,

vorliegend der KESB, zu bestellen und wirkt bis zu einem rechtskräftigen

Abschluss des Verfahrens. Eine neue Einsetzung oder Bestellung ist weder nötig

noch gesetzlich vorgesehen. Dies im Unterschied zur Regelung gemäss Art. 195

Abs. 5 ZPO. Die Kosten für die Vertretung des Kindes zählen zu den

Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) und werden entsprechend dem

Prozessausgang den Parteien auferlegt. Die Vertretung nach Art. 314abis

ZGB beschränkt sich auf das Verfahren vor der Kindesschutzbehörde und

allenfalls der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, mithin auf die Zeitdauer ab

Rechtshängigkeit eines Verfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss (Kurt

Affolter / Urs Vogel in Heinz Hausheer / Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar,

Bern 2016, Art. 314abis ZGB, N 13). Da sich die Verfahrensvertretung

auch inhaltlich vom unentgeltlichen Rechtsbeistand unterscheidet und zudem eine

Beistandschaft sui generis darstellt (vgl. zum Ganzen: Affolter / Vogel,

a.a.O., N 44 ff.) kann die Beschwerdeführerin aus der Verfügung der Vorinstanz

vom 6. Januar 2022 (Entlassung und Festsetzung Entschädigung der

Kindsvertretung) nichts zu ihren Gunsten ableiten, selbst wenn die Vorinstanz

allenfalls über Gebühr entschädigt hat.

5.

Die Beschwerde erweist sich insofern als

teilweise begründet, als der nachprozessuale Aufwand im Sinne der Erwägungen zu

korrigieren ist. Alle anderen gekürzten Positionen stellen ausserprozessualen

Aufwand dar, was nicht zu entschädigen ist.

6.

Die Beschwerdeführerin beantragte im

vorliegenden Verfahren eine um

CHF 1'630.35 höhere Entschädigung. Zugesprochen wird ihr ein solche von

CHF 343.45. Sie obsiegt entsprechend zu rund einem Fünftel. Dieser Anteil ist

ihr an die gemäss Kostennote genehmigten Parteikosten zu entschädigen,

ausmachend CHF 409.40 (inkl. Auslagen und MwSt). Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

sind einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 600.00 festzusetzen.

Daran hat die Beschwerdeführerin einen Anteil von CHF 480.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen.

2. In Abänderung von Ziff. 3.1 der

Verfügung der KESB Region Solothurn vom

13. Oktober 2022 ist die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, A.___,

im Kindsschutzverfahren auf CHF 4’014.85 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt

und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald die Kindsmutter zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 39ter VRG i.V.m. 123

ZPO). Allfällig bereits erfolgte Zahlungen dieser Entschädigung sind in Abzug

zu bringen.

3. A.___ hat an die Kosten vor

Verwaltungsgericht von CHF 600.00 einen Anteil von CHF 480.00 zu bezahlen.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, eine reduzierte Parteientschädigung

von CHF 409.40 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Das präsidierende Mitglied Der

Gerichtsschreiber

Thomann Schaad