VWBES.2022.429
Führerausweisentzug
4. April 2023Deutsch17 min
Richtung [...] fahrende Motorrad Harley-Davidson, Lenker B.___ (Geschädigter), und
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. April 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Paul Wiesli, Advokatur,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509
Solothurn, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle, Abt.
Administrativmassnahmen, Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 20. Juni 2021 bog A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) in [...] vom Vorplatz des [...] nach links auf die
Hauptstrasse in Richtung [...] ein und übersah das auf der Hauptstrasse in
Richtung [...] fahrende Motorrad Harley-Davidson, Lenker B.___ (Geschädigter), und
missachtete dessen Vortrittsrecht. In der Folge ereignete sich eine Kollision zwischen
den beiden Fahrzeugen, worauf der Lenker des Motorrads frontal in die linke
Seite des Personenwagens krachte und Verletzungen erlitt.
2. Mit Schreiben vom 3. September
2021 teilte die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) dem Beschwerdeführer mit, sie habe
gegen ihn ein Administrativverfahren eröffnet. Das Verfahren werde sistiert,
bis ein rechtskräftiger Entscheid der Strafbehörde vorliege.
3. Mit Strafbefehl vom 17. Februar
2022 wurde der Beschwerdeführer wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90
Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) durch Mangel an
Aufmerksamkeit und Missachten des Vortrittsrechts schuldig gesprochen. Dagegen
erhob er Einsprache. Das Richteramt Thal-Gäu verurteilte den Beschwerdeführer
mit Urteil vom 12. Juli 2022 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln
(Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Mangel an Aufmerksamkeit und Missachten
des Vortrittsrechts zu einer Busse von CHF 800.00. Das Urteil ist
rechtskräftig. Die andere rechtliche Würdigung begründete das Richteramt
Thal-Gäu insofern, dass nach dem durchgeführten Augenschein vor Ort habe
festgestellt werden können, dass sich beide Beteiligten aus ca. 50 m
Distanz hätten sehen können. Die Sichtung des vorhandenen Videomaterials habe
ergeben, dass der Beschwerdeführer wohl auf die gerade aus Richtung [...]
herkommenden Motorradfahrer fokussiert gewesen sei und der Geschädigte durch
die Geräusche seines eigenen Motorrads abgelenkt gewesen sei. Als der
Beschwerdeführer den Motorradfahrer bemerkt habe, habe er direkt auf der
Strasse angehalten, um – gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers – den
Motorradfahrer vorbeizulassen. Ein kurzer Moment der Unaufmerksamkeit von
beiden Parteien habe zur Kollision geführt. Anzeichen für die subjektive Voraussetzung
der Rücksichtslosigkeit, um eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln annehmen
zu können, seien jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr habe es sich um eine
unglückliche Verkettung der Umstände gehandelt, ausgelöst durch die Unachtsamkeit.
4. Mit Schreiben vom 30. August 2022
teilte die MFK dem Beschwerdeführer mit, es sei vorgesehen, dem
Beschwerdeführer wegen mittelschwerer Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften als Administrativmassnahme den Führerausweis für
die Dauer von einem Monat nach Art. 16b Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 lit. a SVG zu entziehen. Im Sinne des rechtlichen Gehörs nahm
der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Paul Wiesli, mit Schreiben
vom 6. September 2022 dazu Stellung.
5. Mit Verfügung vom 9. November
2022 entzog die MFK dem Beschwerdeführer für die gesetzliche Mindestdauer von einem
Monat den Führerausweis. Die MFK begründete ihren Entscheid im Wesentlichen
damit, dass der Beschwerdeführer nach dem Wendemanöver vom Vorplatz in einer
unübersichtlichen Strassenführung losgefahren sei und dabei bereits zwei von [...]
herannahende Motorradfahrer übersehen habe. Deshalb habe er mitten auf der
Fahrbahn anhalten müssen. Der Beschwerdeführer habe somit bereits diese beiden
Motorradfahrer konkret gefährdet. Indem er in einer unübersichtlichen Kurve
mitten auf der Strasse angehalten habe, habe er das Vortrittsrecht des
Geschädigten missachtet. Er habe sowohl die von rechts, als auch den von links
kommenden Motorradfahrer konkret gefährdet. Die von ihm geschaffene Verkehrsgefährdung
sei somit nicht mehr leicht. Auch das Verschulden könne nicht mehr als leicht
beurteilt werden. Durch bessere visuelle Kontrolle des Verkehrs hätte er die
von rechts kommenden Motorradfahrer sehen können und hätte ihnen den Vortritt
belassen und nicht die halbe Strasse blockiert. Entsprechend könne auch das
Verschulden nicht mehr als leicht beurteilt werden. Es handle sich um eine
mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von
Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Nach einer mittelschweren
Widerhandlung müsse der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen
werden (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Diese Mindestentzugsdauer
dürfe trotz allfällig beruflicher Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, nicht
unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).
6. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer am 18. November 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn. Er beantragte, die Verfügung der MFK vom 9. November
2022 sei aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei wegen einer begangenen leichten
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16a
Abs. 1 lit. a SVG gemäss Art. 16a Abs. 3 SVG zu verwarnen. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
7. Mit Schreiben vom 22. November
2022 beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer
Gerichtsverhandlung.
8. Die MFK schloss mit Stellungnahme vom
9. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
9. Mit Verfügung vom 25. Januar
2023 verlangte das Verwaltungsgericht beim Richteramt Thal-Gäu die Zustellung
der entsprechenden Strafakten.
10. Zur Hauptverhandlung vor dem
Verwaltungsgericht vom 4. April 2023 erschien der Beschwerdeführer. Der Motorfahrzeugkontrolle
(MFK) wurde im Vorfeld zur Verhandlung freigestellt, an der Verhandlung zu
erscheinen, sie verzichtete auf eine Teilnahme. Der Beschwerdeführer wurde
befragt (vgl. Protokoll vom 4. April 2023). Im Anschluss an die
Parteibefragung bestätigt der Beschwerdeführer den mit Beschwerde gestellten
Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
11. Für die Standpunkte der Parteien
wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist
nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer rügt in
materieller Hinsicht, die MFK habe zu Unrecht das Vorliegen einer leichten
Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG verneint
und eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a
SVG angenommen. Er führt im Wesentlichen aus, die Unachtsamkeit des
Motorradfahrers habe den adäquaten Kausalzusammenhang unterbrochen. Zudem
stelle die MFK eine unhaltbare, völlig frei erfundene und unzutreffende
Behauptung auf, wenn sie ausführe, der Beschwerdeführer sei nach dem
Wendemanöver vom Vorplatz in einer unübersichtlichen Strassenführung
losgefahren und habe zwei von [...] – demzufolge von der Gegenrichtung – herannahende
Motorradfahrer übersehen. Als Folge davon habe er mitten auf der Fahrbahn
anhalten müssen, was bereits vor der Kollision mit dem von [...] herannahenden
unaufmerksamen Motorradfahrer per se einer konkreten Gefährdung von
Verkehrsteilnehmern gleichkommen würde. Diese Behauptung sei geradezu
willkürlich.
2.2
Vorliegend ist zu überprüfen, ob
die MFK zurecht von einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften
ausgegangen ist oder ob eine leichte anzunehmen gewesen wäre.
3.1
Das Gesetz unterscheidet zwischen
der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG).
Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch
Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit.
a). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes
Verschulden kumulativ gegeben sein (zum Ganzen BGE 135 II 138 E. 2 S. 140, mit
Hinweisen). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei
Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme
verfügt wurde (Abs. 3). Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere
Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer
mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat
entzogen (Abs. 2 lit. a). Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere
Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit.
a). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens
drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a).
3.2
Die mittelschwere
Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand
dar. Eine solche liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer
leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle
qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG gegeben sind (Bernhard Rütsche/Denise Weber in:
Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014,
Art. 16b N 7). Ist entweder die Gefährdung nicht mehr gering oder das
Verschulden mehr als leicht, liegt eine mittelschwere Widerhandlung nach Art.
16b Abs. 1 lit. a SVG vor (Rütsche/Weber, a.a.O., Art. 16a N 4).
3.3
Der Führer muss das Fahrzeug
ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art.
31.
Abs. 1 SVG). Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr
zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11).
Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts
fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den
Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet
ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat
seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor
Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 SVG). Wer aus Fabrik‑, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen,
Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt-
oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt
gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten;
wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht
(Art. 15 Abs. 3 VRV).
3.4
Der Beschwerdeführer hat unstreitig
die obengenannten Verkehrsregeln verletzt. Auch anlässlich der heutigen
Hauptverhandlung vor Verwaltungsgericht räumte er ein, dem von links
herkommenden Motorradfahrer den Vortritt genommen zu haben. Er stellte sich auf
den Standpunkt, dass er mit dem Motorradfahrer Augenkontakt habe aufnehmen
wollen, dieser hätte ausweichen und entweder vorne oder hinten an ihm
vorbeifahren können. Der Motorradfahrer habe dies aber nicht gemacht, weil er –
wie der Motorradfahrer selbst ausgesagt habe – unaufmerksam gewesen sei und auf
seinen Motor und nicht auf die Strasse geradeaus geschaut habe. Er frage sich,
wie er denn sonst hätte rausfahren sollen (Protokoll der Verhandlung vom
4.
April 2023). Tatsächlich sagte der Geschädigte an der Hauptverhandlung
vor dem Strafgericht am 12. Juli 2022 im Wesentlichen aus, dass er beim
Fahren abgelenkt gewesen sei, weil sein Motorrad Geräusche von sich gegeben
habe, die ihn beunruhigt hätten (Einvernahmeprotokoll des Geschädigten vom
12.
Juli 2022, Rz. 79 ff., Rz. 126). Der Geschädigte sagte aber
auch aus, dass er den Beschwerdeführer habe rausfahren sehen, als er
(Geschädigter) an der Hausecke gewesen sei. Man sehe lange, wirklich lange
nichts. Als er (Beschwerdeführer) in Sicht gekommen sei, sei dieser
rausgefahren und der Geschädigte habe sich gedacht, das sei «auch noch knapp».
Im ersten Moment habe der Geschädigte gedacht, er (Beschwerdeführer) fahre
rüber und auf der anderen Seite hoch. Dann fahre er raus und bleibe einfach bei
der Mittellinie stehen. Sie hätten sich praktisch die ganze Zeit angeschaut.
Der Beschwerdeführer habe zum Fenster rausgeschaut, der Geschädigte habe den
Beschwerdeführer angeschaut und habe angefangen zu bremsen, es habe aber
einfach nicht mehr gereicht (Rz. 56 ff.).
Vorliegend stellte die Vorinstanz fest
und ist aus den Akten ersichtlich, dass es sich um eine unübersichtliche Kurve
und Strassenführung handelte. Der Beschwerdeführer bog vom Vorplatz des [...]
nach links auf die Hauptstrasse in Richtung [...] ein, bevor die aus der von
Richtung [...] herankommenden Motorradfahrer an ihm vorbeigefahren sind und
damit die rechte Fahrbahn (Richtung [...] schauend) zur Fahrt frei gewesen
wäre. Aufgrund dessen rollte der Beschwerdeführer langsam auf der linken
Fahrbahn weiter (Richtung [...] schauend) und hielt, als er den von [...]
herankommenden Motorradfahrer sah, an, und blieb mitten auf der Strasse stehen.
In der Folge kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge, woraufhin der
Geschädigte frontal in die linke Seite des Personenwagens und mit dem Kopf
durch dessen hintere Scheibe krachte und sich dabei an der linken Hand verletzte.
Aufgrund der mangelnden Aufmerksamkeit und Missachtung des Vortrittsrechts
gefährdete der Beschwerdeführer sowohl den Geschädigten als auch seine eigenen
Insassen. Ob der Beschwerdeführer eine abstrakte Gefahr für die beiden von der
Gegenrichtung heranfahrenden Motorradfahrer geschaffen hat, was vom
Beschwerdegegner vorgebracht und vom Beschwerdeführer bestritten wird, kann
offengelassen werden, da die Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere
für seine eigenen Insassen und den Geschädigten, die der Beschwerdeführer mit
seinem Verhalten geschaffen hat, ohnehin nicht mehr als gering betrachtet
werden kann.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass er
mit der Missachtung des Vortrittsrechts zugunsten des Geschädigten bei diesen
Strassenverhältnissen eine wesentliche und grundlegende Verkehrsregel verletzt
hat. Bereits dieses Verhalten ist nicht mehr als leicht einzustufen. Die durch
den Beschwerdeführer geschaffene erhöhte abstrakte Gefahr verwirklichte sich
konkret und es kam zu einer Unfallfolge mit Sach- und Personenschaden. Von
einer leichten Widerhandlung kann hier keine Rede sein. Der Beschwerdeführer
gab an der Hauptverhandlung mehrfach zu Protokoll, dass es nicht sein könne,
dass ihm für sein Verhalten ein Monat der Führerausweis entzogen werde. Unter
diesen Umständen ist verständlich, dass es für den Beschwerdeführer subjektiv
schwer zu verstehen ist, da doch der Geschädigte die Schuld auf sich nahm und
zugab, nicht aufmerksam gewesen zu sein. Doch, wie später ausgeführt, gibt es
keine Verschuldenskompensation. Der nicht zu bagatellisierende Regelverstoss
mit Unfallfolge sowie Sach- und Personenschaden ist unter den vorliegenden
Umständen mindestens als mittelschwere Widerhandlung einzustufen. Der
Beschwerdeführer verkennt, dass nicht die von rechts herkommenden
Motorradfahrer die Ursache für den Entzug des Führerausweises darstellen,
sondern das ganze Geschehen mit dem von links herkommenden Motorradfahrer. Es
ist nicht verkehrt, wenn die Vorinstanz aber zusätzlich die Situation mit den
von rechts herkommenden Motorradfahrern beurteilt und annimmt, dass der
Beschwerdeführer auch für diese eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen hat. Auf
der Videoaufnahme ist – entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers an der
Hauptverhandlung vor Verwaltungsgericht – klar ersichtlich, dass er, bevor die
rechte Strassenseite frei war, bereits auf die Strasse hinausrollte und
abwartete, bis die Strasse frei war. Währenddessen kam der von links
herkommende Motorradfahrer um die Kurve und sah den Beschwerdeführer auf der
Strasse stehen. Der Beschwerdeführer fuhr dann nicht einmal weiter, sondern hielt
sogar noch mitten auf der Strasse an. Er wirft dem Geschädigten anlässlich der
Befragung implizit vor, er hätte – wäre er doch nur aufmerksam gewesen – vorne
oder hinten an ihm vorbeifahren und ausweichen können. Es versteht sich von
selbst, dass die Gefahr, die der Beschwerdeführer durch sein Verhalten hervorgerufen
hat, nicht minder schwer gewogen hätte, hätte der Geschädigte noch ausweichen
können. Durch die Missachtung des Vortrittsrechts schaffte er unter den
vorliegenden Umständen eine konkrete Gefahr, was keine leichte Widerhandlung
ist. Hinzu kommt, dass besondere Vorsicht geboten gewesen wäre, da es sich um
eine unübersichtliche Verkehrsführung handelte, der Beschwerdeführer nach links
abbog und er folglich das Vortrittsrecht der Verkehrsteilnehmer von beiden
Strassenseiten hätte beachten müssen. Es geht nicht an, bereits auf die Strasse
zu rollen, ohne sich vergewissert zu haben, dass weder von links noch rechts
eine Gefahr ausgeht. Der Beschwerdeführer wäre gehalten gewesen, so lange auf
dem Trottoir zu warten, dass er in einem Zug hätte nach links abbiegen können,
ohne vorher noch warten zu müssen, bis die von rechts kommenden
Verkehrsteilnehmer vollständig an ihm vorbeifuhren.
3.5
Vergleichbar zum vorliegenden Fall
ist der Sachverhalt im Urteil des Bundesgerichts 1C_218/2009 vom
26.
November 2009. Das Bundesgericht erwog, durch sein vorschriftswidriges
und unvorsichtiges Einfädeln in die Hauptstrasse unter Missachtung des
signalisierten Vortrittsrechtes bei dichtem Verkehr habe der private
Beschwerdegegner die übrigen Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet. Die
konkrete und erhebliche Gefahr habe sich denn auch in einem Verkehrsunfall mit
Personen- und Sachschaden unmittelbar realisiert. Dass das vortrittsberechtigte
Unfallopfer bei seinem Aufprall auf das Fahrzeug des privaten Beschwerdegegners
keine schweren Verletzungen davongetragen habe, sei dem glücklichen Zufall zu
Dispositiv
verdanken. Die Annahme eines leichten Falles durch die Vorinstanz halte demnach
vor dem Bundesrecht nicht stand. Es könne offen bleiben, ob es darüber hinaus
auch noch an der zusätzlichen Voraussetzung des leichten Verschuldens mangeln
würde.
3.6. Auch das Urteil des Bundesgericht
1C_267/2010 vom 14. September 2010 kann als Vergleich zum vorliegenden
Sachverhalt herangezogen werden. Bei diesem Sachverhalt habe ein Motorfahrzeuglenker
beim Rechtsabbiegen das Vortrittsrecht eines Fahrradfahrers missachtet, diesen
zu Fall gebracht und verletzt. Das Bundesgericht erwog, die Gefährdung sei
nicht mehr als gering einzustufen, sondern es sei von einer mittelschweren
Widerhandlung auszugehen. Der Unfall habe sich ereignet, als starkes
Verkehrsaufkommen geherrscht habe und der Verkehr zäh geflossen sei. Mit der
Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschrift habe der Beschwerdeführer nicht nur
eine abstrakte Gefahr, sondern eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen. Die
Möglichkeit einer konkreten Gefährdung von Radfahrern habe nahegelegen. Es sei
denn auch tatsächlich zu einem Unfall gekommen. Der Radfahrer habe sich durch
die Kollision Verletzungen zugezogen, nämlich zwei Rippenbrüche, Schürfungen an
Gesicht und Arm, Prellungen am Körper und eine leichte Lungenverletzung. Bei
dieser Sachlage scheide die Annahme einer nur geringen Gefahr für die
Sicherheit anderer aus.
3.7. Unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung und der Umstände im vorliegenden Fall ging die Vorinstanz damit
zurecht von einer mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16b
Abs. 1 lit. a SVG aus. Der Beschwerdeführer vermag auch anlässlich
der Verhandlung nichts (Neues) vorzubringen und aus den Akten ist auch nichts
ersichtlich, was zur Annahme einer leichten Widerhandlung führen müsste.
3.8. Schliesslich bringt der
Beschwerdeführer vor, der Motorradfahrer habe aufgrund seines Fehlverhaltens
den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der durch den Beschwerdeführer
begangenen Verkehrsregelverletzung und den verursachten Unfallfolgen
unterbrochen, weshalb lediglich von einer leichten Widerhandlung auszugehen
sei. Dabei verweist der Beschwerdeführer auf obenerwähntes Urteil des
Bundesgerichts 1C_218/2009 vom 26. November 2009. Was der Beschwerdeführer
mit Verweis auf dieses Urteil zu seinen Gunsten ableiten möchte, ist unklar. Im
Gegenteil schliesst das Bundesgericht im vergleichbaren Fall auf eine
mittelschwere Widerhandlung und führt in Erwägung Ziff. 7 aus: «Das
Vorbringen, auch andere Verkehrsteilnehmer hätten Verkehrsvorschriften
missachtet, vermag den privaten Beschwerdegegner im hier zu beurteilenden
Zusammenhang nicht zu entlasten. Dies umso weniger, als ein etwaiges separates
Fehlverhalten Dritter den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der
Verkehrsregelverletzung des privaten Beschwerdegegners und den verursachten
Unfallfolgen nicht unterbrochen hätte.». Auch der Erwägung 3.4 des bereits erwähnten
Urteils des Bundesgerichts 1C_267/2010 vom 14. September 2010 ist zu
entnehmen, dass das tatsächliche Vorliegen einer Verkehrsregelverletzung die
Grundlage für die Beurteilung der Gefahr im Sinne von Art. 16a Abs. 1 oder Art.
16b Abs. 1 SVG ist. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Vortrittrecht
des Radfahrers im Sinne der Verkehrsvorschriften missachtet habe, weswegen er
mit dem Strafbescheid bestraft worden sei. Die Verkehrsregelverletzung habe,
wie dargetan, eine Gefährdung bewirkt. Die genannten SVG-Bestimmungen stellten
ausschliesslich darauf ab, ob die Widerhandlung eine Gefährdung hervorrufe und
welcher Art und Schwere diese Gefährdung sei. Es könne dem Gesetzestext nicht
entnommen werden, dass die Qualifikation der Gefährdung vom Verhalten von
Drittpersonen abhängen würde. Die Revision des SVG mit den neuen Bestimmungen
von Art. 16a-16c ordne der Gefährdung der Sicherheit allgemein einen wesentlichen
und eigenständigen Gehalt zu. Der Gesetzgeber habe bewusst dem Gesichtspunkt
der Verkehrsgefährdung ein höheres Gewicht beigemessen. Insbesondere habe er
das Recht des Warnungsentzugs verselbständigt und im Hinblick auf die Erhöhung
der Verkehrssicherheit verschärft. Vor diesem Hintergrund könne für die
Qualifizierung der durch die Verkehrsregelverletzung hervorgerufenen Gefährdung
nicht auf das Verhalten des Radfahrers abgestellt werden. Letzteres sei nicht
geeignet, die vom Beschwerdeführer bewirkte Gefährdung als gering im Sinne von
Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG erscheinen zu lassen.
3.9. Damit muss festgehalten werden,
dass der Beschwerdeführer durch die Verletzung der Verkehrsregeln eine nicht
geringe Gefahr, sondern eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer
geschaffen hatte, die sich durch den Unfall verwirklichte. Wie schwer sein
Verschulden wiegt, ist für die weitere Beurteilung nicht relevant, da auch bei
Vorliegen eines leichten Verschuldens von einer mittelschweren Widerhandlung
auszugehen ist. Schliesslich ist auch das Fehlverhalten des Motorradfahrers für
die vorliegende Beurteilung irrelevant. Die Beschwerde erweist sich daher als
unbegründet und ist abzuweisen.
3.10. Nach einer mittelschweren
Widerhandlung muss der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen werden
(Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass er
beruflich auf das Motorfahrzeug angewiesen sei. Doch diese Mindestentzugsdauer
darf trotz allfällig beruflicher Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen,
nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).
4. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00
festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Hasler