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Entscheid

VWBES.2022.43

Pachtlandvergabe

3. Oktober 2022Deutsch16 min

Pachtreglement. Zur Umsetzung des neuen Pachtreglements kündigte die Bürgergemeinde

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 3. Oktober 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wasserfallen,

Beschwerdeführer

gegen

1. Volkswirtschaftsdepartement,

2. Bürgergemeinde

B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Hannes Baader,

Beschwerdegegner

betreffend Pachtlandvergabe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ ist langjähriger Pächter von

landwirtschaftlichem Land der Bürgergemeinde B.___.

2. Am 13. September 2013 genehmigte

die Bürgergemeindeversammlung der Bürgergemeinde B.___ ein neues

Pachtreglement. Zur Umsetzung des neuen Pachtreglements kündigte die Bürgergemeinde

B.___ bzw. die zuständige Allmendkommission im September 2016 sämtliche

bestehenden Pachtverträge auf den 30. September 2017.

3. Mit Schreiben vom 15. Juni 2017

bewarb sich A.___ für die frei werdenden Parzellen. Mit Schreiben vom

10. Juli 2017 präzisierte er diese Bewerbung insofern, als er sich

namentlich für das frei gewordene Pachtland des pensionierten C.___ und

zusätzlich für sämtliches per Herbst 2017 frei werdendes Bürgerland bewarb,

welches im Rahmen der Kündigung der Pachtverträge auf dieses Datum neu zu

verpachten war.

4. An der Sitzung vom 28. August

2017 stellte die Allmendkommission fest, dass die Kündigungen nicht korrekt

erfolgt, nach den kantonalen Richtlinien des Pachtvertrages ungültig und zur

Umsetzung des neuen Pachtreglements nicht notwendig seien, woraufhin sie

beschloss, sämtliche Kündigungen zu widerrufen. Der Widerruf der Kündigungen wurde

den Pächtern mitgeteilt.

5. An der Sitzung vom 4. September

2017 entschied die Allmendkommission über die Zuteilung der zu diesem Zeitpunkt

zufolge altershalber Vertragsauflösung frei gewordenen Flächen «[...]», «[...]»

und «[...]». Dieser Entscheid sei den betroffenen Landwirten eröffnet worden. A.___

erhielt dabei eine Pachtfläche von 4,89 ha zugeteilt. Er focht diese

Pachtvergabe nicht an.

6. Mit Einschreiben vom 12. Oktober

2017 erhob A.___ eine Aufsichts- und Rechtsverzögerungs- bzw.

Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Volkswirtschaftsdepartement des Kantons

Solothurn (VWD). Insbesondere machte er geltend, seit dem 1. Oktober 2017 bestünden

aufgrund der Kündigungen keine gültigen Pachtverträge für das Allmendland. Die

Bürgergemeinde B.___ bzw. ihr Organ, die Allmendkommission, sei aufzufordern,

sich unverzüglich zu den genannten offenen Fragen zu äussern und bezüglich dem

gekündigten Allmendland eine Neuverpachtung vorzunehmen, unter Berücksichtigung

des Pachtreglements und mittels anfechtbaren Verfügungen. Diese Beschwerde

wurde mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 zuständigkeitshalber an den

Bürgerrat überwiesen.

7. Mit Schreiben vom 22. Januar

2018 und vom 27. April 2018 nahm der Bürgerrat zu den von A.___ gerügten

Punkten Stellung und stellte ihm Unterlagen zu. Mit Eingabe vom 8. Mai

2018 reichte A.___ Beschwerde beim VWD gegen das Schreiben der Bürgergemeinde B.___

vom 27. April 2018 ein. Darauf trat das VWD mit Entscheid vom

17. Januar 2019 nicht ein, da es sich beim Schreiben der Bürgergemeinde B.___

vom 27. April 2018 weder um einen Beschluss im Sinne des Gemeindegesetzes

noch um einen Entscheid beziehungsweise Verfügung im Sinne des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes gehandelt habe.

8. Daraufhin ersuchte A.___ die Bürgergemeinde

B.___ mit Schreiben vom 27. Februar 2019 erneut, die Neuverpachtung des

gekündigten Allmendlandes im Sinne des Pachtreglements vorzunehmen. Mit

Schreiben vom 19. März 2019 verwies die Bürgergemeinde B.___ auf den

Entscheid des VWD vom 17. Januar 2019 und teilte mit, dass sie dem

Entscheid nichts hinzufügen könne. A.___ wandte sich mit Schreiben vom

3. Mai 2019 abermals an die Bürgergemeinde B.___ und ersuchte um

Behandlung seiner Beschwerde vom 12. Oktober 2017. Der Bürgerrat äusserte sich

weder zum Schreiben vom 3. Mai 2019 noch zum Erinnerungsschreiben vom

18. September 2019.

9. Die von A.___ am 24. Februar

2020 erhobene Aufsichts- und Rechtsverzögerungs- bzw.

Rechtsverweigerungsbeschwerde wurde vom VWD mit Entscheid vom 19. Oktober

2020 gutgeheissen. Der Bürgerrat wurde in diesem Entscheid angewiesen, die

Aufsichts- und Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde vom

12. Oktober 2017 unverzüglich zu behandeln und A.___ den begründeten

Entscheid innerhalb angemessener Frist, längstens aber innert sechs Monaten

nach Rechtskraft des Entscheids zu eröffnen.

9. Mit Entscheid vom 15. April 2021

wies der Bürgerrat der Bürgergemeinde B.___ die Aufsichts- und

Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde von A.___ ab mit der

Begründung, dass die Allmendkommission bereits mit Entscheid vom 4. September

2017 das ganze zu diesem Zeitpunkt freie Pachtland verteilt und somit über das

Gesuch von A.___ vollständig entschieden habe.

10. Die gegen den Entscheid des

Bürgerrats der Bürgergemeinde B.___ vom 15. April 2021 am 28. April

2021 erhobene Beschwerde von A.___ wies das VWD mit Entscheid vom

5. Januar 2022 ab.

11. Am 17. Januar

2022 erhob A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde ans

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn gegen den Entscheid des VWD vom

5. Januar 2022 und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei der Entscheid [...] des

Volkswirtschaftsdepartements vom 5. Januar 2022 aufzuheben und die

Allmendkommission der Bürgergemeinde B.___ anzuweisen, über die Bewerbung von A.___

vom 15. Juni 2017 um das per Ende September 2017 frei gewordene

Allmendland zu entscheiden.

2. Eventualiter sei der Entscheid [...] des

Volkswirtschaftsdepartements vom 5. Januar 2022 aufzuheben und die

Allmendkommission der Bürgergemeinde B.___ anzuweisen, die derzeit bestehenden

und gegen das geltende Pachtreglement vom 19. September 2013 verstossenden

Pachtverhältnisse auf den nächst möglichen Zeitpunkt hin zu kündigen und zur

Neuverpachtung auszuschreiben.

3. Subeventualiter sei der Entscheid [...]

des Volkswirtschaftsdepartements vom 5. Januar 2022 aufzuheben und die

Sache zu neuer Beurteilung an das Volkswirtschaftsdepartement zurückzuweisen.

4. (…)

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

12. Auf die Ausführungen der Parteien

und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Das Verbot der Rechtsverweigerung

oder Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen

Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft (BV, SR 101). Danach hat jede Person vor Gerichts- und

Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf

Beurteilung innert angemessener Frist. § 32 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz

(VRG, BGS 124.11) regelt das Verfahren auf kantonaler Ebene.

Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw.

–verzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig

bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum

Tätigwerden verpflichtet wäre. Eine Rechtsverweigerung ist somit nur dann

möglich, wenn ein Anspruch der Privaten auf Behandlung ihrer Begehren, also ein

«Recht auf Verfügung» besteht (Häfelin Ulrich/Müller Georg/Uhlmann Felix, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, S. 234).

3.1

Die Vorinstanz führte in ihrem

Entscheid im Wesentlichen aus, die vorab zu stellende Frage betreffend

Überprüfung des Entscheids des Bürgerrats sei, welches Pachtland im Herbst 2017

konkret zu verteilen gewesen sei. Davon unmittelbar abhängig sei die Folge, ob

die Allmendkommission über die Verteilung von sämtlichem im Herbst 2017 zur

Verfügung stehenden Pachtland bereits entschieden habe.

3.2

Aufgrund einer einlässlichen

Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Lehre gelangte die Vorinstanz zum

Schluss, die gekündigten Pachtverträge seien nach dem Widerruf der Kündigung

einvernehmlich fortgesetzt worden, weshalb die vorangehenden Kündigungen als

gegenstandslos betrachtet werden könnten. Die Rücknahmen der Kündigungen seien

rechtsgültig erfolgt. Wegen den von der Allmendkommission widerrufenen

Kündigungen mit der anschliessenden Fortführung der Pachtverhältnisse habe kein

neu zu verteilendes Pachtland mehr existiert. Über das altershalber frei

gewordene Pachtland sei hingegen entschieden worden, wobei der Beschwerdeführer

selbst einen Teil dieses Pachtlands zugeteilt erhalten habe. Diesen Entscheid habe

der Beschwerdeführer nicht angefochten. Mangels zu verteilendem weiterem Pachtland

stelle sich die Frage nach der Zuteilung desselben naturgemäss nicht mehr. Die

Beschwerde sei somit abzuweisen.

4.1

Dagegen bringt der Beschwerdeführer

vor, bis zum heutigen Datum liege kein Entscheid der Bürgergemeinde B.___ bzw.

der Allmendkommission zur Neuverpachtung der weiteren, per Ende September 2017

gekündigten und damit frei gewordenen Allmendflächen vor. Betreffend die durch

die Kündigungen frei gewordenen Allmendflächen hätte gemäss den Vorgaben im

neuen Pachtreglement eine Neuverpachtung erfolgen müssen.

4.2

Das VWD hätte nicht annehmen dürfen,

wegen der von den Allmendkommission widerrufenen Kündigungen mit der

anschliessenden Fortführung der Pachtverhältnisse habe im Herbst 2017 kein neu

zu verteilendes Pachtland mehr existiert. Eine Kündigung könne nicht einfach so

widerrufen werden. Selbst wenn vorliegend auf den falschen Termin gekündigt

worden wäre, hätte dies an der Ausgangslage nichts geändert, denn die Kündigung

wäre nicht ungültig gewesen, sondern hätte ihre Wirkung erst auf den nächsten

möglichen vertraglichen oder gesetzlichen Termin entfaltet. Ein Widerruf der

Kündigungen hätte ohnehin nicht erfolgen dürfen, da rund die Hälfte der

70.

ha Allmendland an auswärtige Landwirte verpachtet seien, gemäss dem

geltenden Pachtreglement aber ausschliesslich selbstbewirtschaftende Landwirte,

deren Betrieb in der Gemeinde [...] liege, Anspruch auf Allmendland hätten.

Damit habe sie einen pachtreglementswidrigen Zustand geschaffen bzw. toleriert.

4.3

Weiter hätte das Volkswirtschaftsdepartement

nicht feststellen dürfen, A.___ hätte die Verfügung der Allmendkommission vom

14.

September 2017 anfechten können resp. müssen. Über die Neuverpachtung

der von der Allmendkommission per Ende September 2017 gekündigten

Allmendflächen sei in der Verfügung nicht entschieden worden. Da diese

Neuverpachtung nicht Gegenstand der Verfügung gewesen sei, wäre ein

Nichteintretensentscheid erfolgt.

4.4

Schliesslich hätte das VWD die

Bewerbung von A.___ für Land, welches nicht vergeben worden sei, nicht als

gegenstandslos bewerten dürfen. Vielmehr hätte das VWD feststellen müssen, dass

die fraglichen Kündigungen von der Allmendkommission zu Unrecht widerrufen

worden seien, weshalb auch über die Bewerbung von A.___ um diese Flächen noch

nicht entschieden worden sei.

5.1

Umstritten ist, ob die Bürgergemeinde

B.___ bzw. die Allmendkommission in Bezug auf allenfalls frei gewordenes

Pachtland per Ende September 2017 einen Entscheid hätte fällen müssen. Dabei

stellt sich vorerst die Frage, ob im Herbst 2017 Pachtland überhaupt frei war

bzw. wurde, d.h., ob der Widerruf der Kündigungen der Pachtverträge durch die

Allmendkommission gültig war oder nicht bzw. ob die Allmendkommission einen

pachtregelementswidrigen Zustand geschaffen bzw. toleriert habe.

5.2

Das Pachtreglement vom

19.

September 2013 sieht in Art. 5 vor, dass auf neu zu verpachtendes

Allmendland ausschliesslich selbstbewirtschaftende Landwirte, deren Betrieb in

der Gemeinde [...] liege, Anspruch haben. Gemäss Art. 10 des

Pachtreglements erfolgt die Verpachtung auf eine Dauer von sechs Jahren. Ohne

Kündigung verlängert sich das Pachtverhältnis automatisch um weitere sechs

Jahre. Die Auflösung des Pachtverhältnisses ist auf das Ende der sechsjährigen

Pachtdauer hin möglich, unter einjähriger Kündigung auf den 30. September

(Art. 16). Vorzeitige Kündigungen können in den übrigen Fällen nur im

Rahmen des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG;

SR 221.213.2) vom 4. Oktober 1985 ausgestellt werden (Art. 20). Gemäss

Art. 17 Abs. 1 LPG kann eine Partei, für die die Erfüllung des Vertrags

aus wichtigen Gründen unzumutbar geworden ist, die Pacht auf den folgenden

Frühjahrs- oder Herbsttermin schriftlich kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt

sechs Monate.

5.3

Aus dem Reglement ergibt sich entgegen

den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, dass die Allmendkommission den

übrigen Pächtern zur Umsetzung des Reglements hätte kündigen müssen. Im

Reglement steht lediglich, dass auf neu zu verpachtendes Allmendland

ausschliesslich selbstbewirtschaftende Landwirte, deren Betrieb in der Gemeinde

[...] liege, Anspruch hätten. Daraus lässt sich nicht schliessen, dass die

Allmendkommission beim Inkrafttreten des Reglements eine Situation hätte

schaffen müssen, in welcher Pachtland ausschliesslich durch

selbstbewirtschaftende Landwirte, deren Betrieb in der Gemeinde [...] liegt,

gepachtet wird. Folglich waren die ausgesprochenen Kündigungen nicht notwendig

und die Aufrechterhaltung der Pachtverträge verstiess nicht gegen das

Pachtreglement. Dies bestätigte im Übrigen auch der Bauernverband. Daran ändert

auch nicht, dass das Pachtreglement keine Übergangsbestimmungen vorsieht. Das

Fehlen der Übergangsbestimmungen kann nicht zugunsten der Argumentation des

Beschwerdeführers – dass die Pachtverträge mit den auswärtigen Pächtern hätten

gekündigt werden müssen – ausgelegt werden. Wäre es die Absicht der Legislative

gewesen, die bestehenden Verträge mit auswärtigen Pächtern aufzuheben, hätte

sie mit Sicherheit daran gedacht, dies zu erwähnen und die Übergangssituation

zu regeln. Keine Bestimmung deutet darauf hin, einen «pachtreglementskonformen»

Zustand schaffen zu müssen, indem die bestehenden Pachtverhältnisse gekündigt

werden müssen; entsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies der

Wille der Legislative gewesen sei. Vielmehr sollten jene Verträge über

Pachtflächen, die z.B. altershalber aufgelöst werden, gemäss Art. 5 des

Pachtreglements neu verpachtet werden. Etwas anderes kann aus dem Reglement

nicht interpretiert werden. Dagegen spricht auch der Wortlaut, wonach «auf neu

zu verpachtendes Pachtland» ausschliesslich «selbstbewirtschaftende Landwirte» […]

Anspruch haben.

5.4

Die Parteien machen zudem zurecht

nicht geltend, es hätte sich um eine vorzeitige Kündigung gehandelt. Somit ist

von einer ordentlichen Kündigung auszugehen, die aber nur auf Ende der

sechsjährigen Pachtdauer und unter einjähriger Kündigung auf den

30.

September hin möglich ist. Somit stellte die Allmendkommission

folgerichtig fest, dass die ausgesprochenen Kündigungen nicht gültig und zudem

für die Umsetzung des Pachtreglements nicht notwendig waren, weshalb die

Allmendkommission sämtliche Kündigungen widerrief.

5.5

Umstritten ist, ob der Widerruf der

Kündigungen gültig war. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt,

dass die Kündigungen nicht hätten zurückgezogen werden dürfen, da ein Widerruf

der Kündigung nicht möglich sei, weshalb sämtliche Pachtverträge aufgelöst

worden seien und er als selbstbewirtschaftender Landwirt, dessen Betrieb in der

Gemeinde [...] liegt, Anspruch auf sämtlich neu zu verpachtendes Land gehabt

hätte. Der Bürgerrat der Bürgergemeinde B.___ hingegen bringt vor, sie hätten

die Kündigungen widerrufen und sämtliche Pächter seien mit dem Widerruf

einverstanden gewesen, weshalb die Pachtverträge gestützt auf das Gesetz und

Dispositiv

Reglement fortgeführt worden seien. Es habe demnach – abgesehen das

altershalber frei gewordene Pachtland – kein neu zu vergebendes Pachtland

gegeben, worüber die Allmendkommission hätte entscheiden müssen, weshalb ihr

kein Vorwurf der Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung gemacht werden

könnte.

Der Pachtvertrag ist ein

Dauerschuldverhältnis und die Pachtkündigung ist das individuelle, einseitige

Gestaltungsrecht mit rechtsaufhebender, sprich vertragsaufhebender Wirkung.

Hinsichtlich der allgemeinen Wirkungen pachtrechtlicher Kündigungserklärungen

gilt gemäss Art. 4 Abs. 4 LPG das Obligationenrecht (Bundesgesetz betreffend

die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:

Obligationenrecht); SR 220).

Das Bundesgericht ist in BGE 128 III 70,

E. 2, der Ansicht, mit der Kündigungserklärung werde im Rahmen eines

Gestaltungsgeschäftes ein rechtsaufhebendes Gestaltungsrecht ausgeübt. Durch

ein solches Gestaltungsrecht werde ein Rechtsverhältnis inhaltlich aufgehoben,

ohne dass es dazu der Zustimmung der Gegenpartei bedürfe. Der einseitigen Gestaltungsmacht

des Berechtigten entspreche auf der Seite des Erklärungsgegners eine

Gebundenheit, diese Gestaltung und den in ihr liegenden Einbruch in den eigenen

Rechtskreis hinzunehmen und gegen sich gelten zu lassen. Da dem Berechtigten

durch das Gestaltungsrecht eine einseitige Gestaltungsmacht eingeräumt sei,

müssten Sicherungen im Interesse der Gegenpartei vorgesehen werden, damit der

Eingriff in die Rechtssphäre für diesen überschaubar und auf das notwendige

Mass begrenzt werde. Aus diesem Schutzbedürfnis der Gegenpartei, ihrem

Interesse an klaren Verhältnissen, folge der Grundsatz, dass die Ausübung von

Gestaltungsrechten bedingungsfeindlich und unwiderruflich sei. Der - hier

allein interessierende - Grundsatz der Unwiderruflichkeit erleide Ausnahmen,

die sich teils unmittelbar aus dem Gesetz und teils aus dessen teleologischer

Auslegung ergeben würden, wobei in diesem Zusammenhang wiederum massgebend sei,

ob und wie weit ein Schutzbedürfnis der Gegenpartei bestehe. So könne eine

Anfechtungserklärung (vorliegend: Kündigungserklärung) analog der Regel von

Art. 9 OR zurückgenommen werden oder wegen Verstosses gegen Treu und

Glauben ungültig sein. Möglich sei ferner, dass die Erklärung ihrerseits wegen

eines Willensmangels unwirksam sei. Schliesslich sei ein Zurückkommen auf die

Anfechtungserklärung nach der Lehre zulässig, wenn der Erklärungsgegner das

Gestaltungsrecht oder dessen wirksame Ausübung bestreite, weil dann nur der von

ihm für richtig gehaltene Zustand hergestellt werde. Dieser mehrheitlich in der

Literatur vertretenen Auffassung sei beizustimmen. Sie entspreche der hier

massgebenden teleologischen Interpretation des Gesetzes. Soweit die

bundesgerichtliche Rechtsprechung für eine Rücknahme der Anfechtung

voraussetze, dass die Gegenpartei damit einverstanden sei, genüge die

Bestreitung des Gestaltungsrechts oder dessen wirksamer Ausübung, weil die

Gegenpartei damit hinreichend deutlich zum Ausdruck bringe, dass sie am Vertrag

festhalten wolle.

Vorliegend waren sämtliche Pächter mit

dem Widerruf der Kündigung bzw. der Fortführung des bestehenden

Pachtverhältnisses einverstanden, weshalb keine weiteren Handlungen mehr haben

vorgenommen werden müssen. Es ginge nicht an, ein Pachtverhältnis zwischen zwei

Parteien, die beide keine Auflösung wollen, aufzulösen, nur, weil ein Dritter

Interesse an der Auflösung der Pachtverhältnisse hat. Wie bereits dargelegt,

ergibt sich kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Auflösung der

Pachtverhältnisse. Vielmehr ist sein Anspruch erst dann zu prüfen, wenn z.B. altershalber

Pachtland frei werden würde. Ohne Kündigung jedoch verlängert sich das

Pachtverhältnis automatisch um weitere sechs Jahre (Art. 10 des

Pachtreglements).

Die Vorbringen des Beschwerdeführers,

dass die Vorinstanzen materiell entschieden hätten, obwohl sie dazu nicht

befugt gewesen wären, sind nicht zu hören. Er verlangt ja selbst, die Bürgergemeinde

B.___ sei anzuweisen, über seine Bewerbung vom 15. Juni 2017 um das per

Ende September 2017 frei gewordene Allmendland zu entscheiden. Diesbezüglich

stellt sich vorerst die Frage, ob Allmendland zu diesem Zeitpunkt überhaupt

frei war. Inwiefern nun materiell entschieden worden wäre, ist nicht

ersichtlich und kann vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt werden.

5.6 Zusammenfassend kann festgehalten

werden, dass die Allmendkommission im Herbst 2017 nicht gehalten war, angeblich

frei gewordenes Pachtland zu verteilen und – zumindest materiell nicht – über

die Bewerbung des Beschwerdeführers zu entscheiden, da sie bereits in vollem Umfang

über das frei gewordene Pachtland entschieden und davon einen grossen Teil dem

Beschwerdeführer bereits zugesprochen hat. Ihr kann keine Rechtsverweigerung

bzw. Rechtsverzögerung vorgeworfen werden, weshalb die Beschwerde

vollumfänglich abzuweisen ist.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens

werden die Prozesskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens werden auf CHF 1'500.00 festgesetzt und mit

dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

6.2 Den am verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine

Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Eine

Ausnahme wird für kleinere und mittlere Gemeinden gemacht, die weniger als

10‘000 Einwohner aufweisen und daher wohl über keinen eigenen Rechtsdienst

verfügen und sich in komplexeren Angelegenheiten durch einen Rechtsanwalt

vertreten lassen müssen (vgl. SOG 2010 Nr. 20; Urteile des Bundesgerichts

1P.651/2004 vom 17. Januar 2004, E. 6 und 1P.297/2002 vom 26. November 2002,

E. 6). Eine solche Ausnahme liegt vor, weshalb der Bürgergemeinde B.___

eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, welche vom Beschwerdeführer zu

tragen ist. Rechtsanwalt Hannes Baader macht eine Entschädigung von total CHF 1'641.90

(Honorar: CHF 1'500.00; Auslagen: CHF 24.50; MWST: CHF 117.40) geltend.

Der geltend gemachte Zeitaufwand von 6 Stunden erscheint angemessen. Folglich

hat der Beschwerdeführer der Bürgergemeinde B.___ eine Parteientschädigung von

CHF 1'641.90 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verwaltungsverfahrens von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem vom

Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

3. Der Beschwerdeführer hat der

Bürgergemeinde B.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'641.90 (inkl. Auslagen

und MWST) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Hasler