VWBES.2022.43
Pachtlandvergabe
3. Oktober 2022Deutsch16 min
Pachtreglement. Zur Umsetzung des neuen Pachtreglements kündigte die Bürgergemeinde
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. Oktober 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wasserfallen,
Beschwerdeführer
gegen
1. Volkswirtschaftsdepartement,
2. Bürgergemeinde
B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Hannes Baader,
Beschwerdegegner
betreffend Pachtlandvergabe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ ist langjähriger Pächter von
landwirtschaftlichem Land der Bürgergemeinde B.___.
2. Am 13. September 2013 genehmigte
die Bürgergemeindeversammlung der Bürgergemeinde B.___ ein neues
Pachtreglement. Zur Umsetzung des neuen Pachtreglements kündigte die Bürgergemeinde
B.___ bzw. die zuständige Allmendkommission im September 2016 sämtliche
bestehenden Pachtverträge auf den 30. September 2017.
3. Mit Schreiben vom 15. Juni 2017
bewarb sich A.___ für die frei werdenden Parzellen. Mit Schreiben vom
10. Juli 2017 präzisierte er diese Bewerbung insofern, als er sich
namentlich für das frei gewordene Pachtland des pensionierten C.___ und
zusätzlich für sämtliches per Herbst 2017 frei werdendes Bürgerland bewarb,
welches im Rahmen der Kündigung der Pachtverträge auf dieses Datum neu zu
verpachten war.
4. An der Sitzung vom 28. August
2017 stellte die Allmendkommission fest, dass die Kündigungen nicht korrekt
erfolgt, nach den kantonalen Richtlinien des Pachtvertrages ungültig und zur
Umsetzung des neuen Pachtreglements nicht notwendig seien, woraufhin sie
beschloss, sämtliche Kündigungen zu widerrufen. Der Widerruf der Kündigungen wurde
den Pächtern mitgeteilt.
5. An der Sitzung vom 4. September
2017 entschied die Allmendkommission über die Zuteilung der zu diesem Zeitpunkt
zufolge altershalber Vertragsauflösung frei gewordenen Flächen «[...]», «[...]»
und «[...]». Dieser Entscheid sei den betroffenen Landwirten eröffnet worden. A.___
erhielt dabei eine Pachtfläche von 4,89 ha zugeteilt. Er focht diese
Pachtvergabe nicht an.
6. Mit Einschreiben vom 12. Oktober
2017 erhob A.___ eine Aufsichts- und Rechtsverzögerungs- bzw.
Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Volkswirtschaftsdepartement des Kantons
Solothurn (VWD). Insbesondere machte er geltend, seit dem 1. Oktober 2017 bestünden
aufgrund der Kündigungen keine gültigen Pachtverträge für das Allmendland. Die
Bürgergemeinde B.___ bzw. ihr Organ, die Allmendkommission, sei aufzufordern,
sich unverzüglich zu den genannten offenen Fragen zu äussern und bezüglich dem
gekündigten Allmendland eine Neuverpachtung vorzunehmen, unter Berücksichtigung
des Pachtreglements und mittels anfechtbaren Verfügungen. Diese Beschwerde
wurde mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 zuständigkeitshalber an den
Bürgerrat überwiesen.
7. Mit Schreiben vom 22. Januar
2018 und vom 27. April 2018 nahm der Bürgerrat zu den von A.___ gerügten
Punkten Stellung und stellte ihm Unterlagen zu. Mit Eingabe vom 8. Mai
2018 reichte A.___ Beschwerde beim VWD gegen das Schreiben der Bürgergemeinde B.___
vom 27. April 2018 ein. Darauf trat das VWD mit Entscheid vom
17. Januar 2019 nicht ein, da es sich beim Schreiben der Bürgergemeinde B.___
vom 27. April 2018 weder um einen Beschluss im Sinne des Gemeindegesetzes
noch um einen Entscheid beziehungsweise Verfügung im Sinne des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes gehandelt habe.
8. Daraufhin ersuchte A.___ die Bürgergemeinde
B.___ mit Schreiben vom 27. Februar 2019 erneut, die Neuverpachtung des
gekündigten Allmendlandes im Sinne des Pachtreglements vorzunehmen. Mit
Schreiben vom 19. März 2019 verwies die Bürgergemeinde B.___ auf den
Entscheid des VWD vom 17. Januar 2019 und teilte mit, dass sie dem
Entscheid nichts hinzufügen könne. A.___ wandte sich mit Schreiben vom
3. Mai 2019 abermals an die Bürgergemeinde B.___ und ersuchte um
Behandlung seiner Beschwerde vom 12. Oktober 2017. Der Bürgerrat äusserte sich
weder zum Schreiben vom 3. Mai 2019 noch zum Erinnerungsschreiben vom
18. September 2019.
9. Die von A.___ am 24. Februar
2020 erhobene Aufsichts- und Rechtsverzögerungs- bzw.
Rechtsverweigerungsbeschwerde wurde vom VWD mit Entscheid vom 19. Oktober
2020 gutgeheissen. Der Bürgerrat wurde in diesem Entscheid angewiesen, die
Aufsichts- und Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde vom
12. Oktober 2017 unverzüglich zu behandeln und A.___ den begründeten
Entscheid innerhalb angemessener Frist, längstens aber innert sechs Monaten
nach Rechtskraft des Entscheids zu eröffnen.
9. Mit Entscheid vom 15. April 2021
wies der Bürgerrat der Bürgergemeinde B.___ die Aufsichts- und
Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde von A.___ ab mit der
Begründung, dass die Allmendkommission bereits mit Entscheid vom 4. September
2017 das ganze zu diesem Zeitpunkt freie Pachtland verteilt und somit über das
Gesuch von A.___ vollständig entschieden habe.
10. Die gegen den Entscheid des
Bürgerrats der Bürgergemeinde B.___ vom 15. April 2021 am 28. April
2021 erhobene Beschwerde von A.___ wies das VWD mit Entscheid vom
5. Januar 2022 ab.
11. Am 17. Januar
2022 erhob A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde ans
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn gegen den Entscheid des VWD vom
5. Januar 2022 und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei der Entscheid [...] des
Volkswirtschaftsdepartements vom 5. Januar 2022 aufzuheben und die
Allmendkommission der Bürgergemeinde B.___ anzuweisen, über die Bewerbung von A.___
vom 15. Juni 2017 um das per Ende September 2017 frei gewordene
Allmendland zu entscheiden.
2. Eventualiter sei der Entscheid [...] des
Volkswirtschaftsdepartements vom 5. Januar 2022 aufzuheben und die
Allmendkommission der Bürgergemeinde B.___ anzuweisen, die derzeit bestehenden
und gegen das geltende Pachtreglement vom 19. September 2013 verstossenden
Pachtverhältnisse auf den nächst möglichen Zeitpunkt hin zu kündigen und zur
Neuverpachtung auszuschreiben.
3. Subeventualiter sei der Entscheid [...]
des Volkswirtschaftsdepartements vom 5. Januar 2022 aufzuheben und die
Sache zu neuer Beurteilung an das Volkswirtschaftsdepartement zurückzuweisen.
4. (…)
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
12. Auf die Ausführungen der Parteien
und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Das Verbot der Rechtsverweigerung
oder Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen
Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV, SR 101). Danach hat jede Person vor Gerichts- und
Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf
Beurteilung innert angemessener Frist. § 32 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz
(VRG, BGS 124.11) regelt das Verfahren auf kantonaler Ebene.
Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw.
–verzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig
bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum
Tätigwerden verpflichtet wäre. Eine Rechtsverweigerung ist somit nur dann
möglich, wenn ein Anspruch der Privaten auf Behandlung ihrer Begehren, also ein
«Recht auf Verfügung» besteht (Häfelin Ulrich/Müller Georg/Uhlmann Felix, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, S. 234).
3.1
Die Vorinstanz führte in ihrem
Entscheid im Wesentlichen aus, die vorab zu stellende Frage betreffend
Überprüfung des Entscheids des Bürgerrats sei, welches Pachtland im Herbst 2017
konkret zu verteilen gewesen sei. Davon unmittelbar abhängig sei die Folge, ob
die Allmendkommission über die Verteilung von sämtlichem im Herbst 2017 zur
Verfügung stehenden Pachtland bereits entschieden habe.
3.2
Aufgrund einer einlässlichen
Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Lehre gelangte die Vorinstanz zum
Schluss, die gekündigten Pachtverträge seien nach dem Widerruf der Kündigung
einvernehmlich fortgesetzt worden, weshalb die vorangehenden Kündigungen als
gegenstandslos betrachtet werden könnten. Die Rücknahmen der Kündigungen seien
rechtsgültig erfolgt. Wegen den von der Allmendkommission widerrufenen
Kündigungen mit der anschliessenden Fortführung der Pachtverhältnisse habe kein
neu zu verteilendes Pachtland mehr existiert. Über das altershalber frei
gewordene Pachtland sei hingegen entschieden worden, wobei der Beschwerdeführer
selbst einen Teil dieses Pachtlands zugeteilt erhalten habe. Diesen Entscheid habe
der Beschwerdeführer nicht angefochten. Mangels zu verteilendem weiterem Pachtland
stelle sich die Frage nach der Zuteilung desselben naturgemäss nicht mehr. Die
Beschwerde sei somit abzuweisen.
4.1
Dagegen bringt der Beschwerdeführer
vor, bis zum heutigen Datum liege kein Entscheid der Bürgergemeinde B.___ bzw.
der Allmendkommission zur Neuverpachtung der weiteren, per Ende September 2017
gekündigten und damit frei gewordenen Allmendflächen vor. Betreffend die durch
die Kündigungen frei gewordenen Allmendflächen hätte gemäss den Vorgaben im
neuen Pachtreglement eine Neuverpachtung erfolgen müssen.
4.2
Das VWD hätte nicht annehmen dürfen,
wegen der von den Allmendkommission widerrufenen Kündigungen mit der
anschliessenden Fortführung der Pachtverhältnisse habe im Herbst 2017 kein neu
zu verteilendes Pachtland mehr existiert. Eine Kündigung könne nicht einfach so
widerrufen werden. Selbst wenn vorliegend auf den falschen Termin gekündigt
worden wäre, hätte dies an der Ausgangslage nichts geändert, denn die Kündigung
wäre nicht ungültig gewesen, sondern hätte ihre Wirkung erst auf den nächsten
möglichen vertraglichen oder gesetzlichen Termin entfaltet. Ein Widerruf der
Kündigungen hätte ohnehin nicht erfolgen dürfen, da rund die Hälfte der
70.
ha Allmendland an auswärtige Landwirte verpachtet seien, gemäss dem
geltenden Pachtreglement aber ausschliesslich selbstbewirtschaftende Landwirte,
deren Betrieb in der Gemeinde [...] liege, Anspruch auf Allmendland hätten.
Damit habe sie einen pachtreglementswidrigen Zustand geschaffen bzw. toleriert.
4.3
Weiter hätte das Volkswirtschaftsdepartement
nicht feststellen dürfen, A.___ hätte die Verfügung der Allmendkommission vom
14.
September 2017 anfechten können resp. müssen. Über die Neuverpachtung
der von der Allmendkommission per Ende September 2017 gekündigten
Allmendflächen sei in der Verfügung nicht entschieden worden. Da diese
Neuverpachtung nicht Gegenstand der Verfügung gewesen sei, wäre ein
Nichteintretensentscheid erfolgt.
4.4
Schliesslich hätte das VWD die
Bewerbung von A.___ für Land, welches nicht vergeben worden sei, nicht als
gegenstandslos bewerten dürfen. Vielmehr hätte das VWD feststellen müssen, dass
die fraglichen Kündigungen von der Allmendkommission zu Unrecht widerrufen
worden seien, weshalb auch über die Bewerbung von A.___ um diese Flächen noch
nicht entschieden worden sei.
5.1
Umstritten ist, ob die Bürgergemeinde
B.___ bzw. die Allmendkommission in Bezug auf allenfalls frei gewordenes
Pachtland per Ende September 2017 einen Entscheid hätte fällen müssen. Dabei
stellt sich vorerst die Frage, ob im Herbst 2017 Pachtland überhaupt frei war
bzw. wurde, d.h., ob der Widerruf der Kündigungen der Pachtverträge durch die
Allmendkommission gültig war oder nicht bzw. ob die Allmendkommission einen
pachtregelementswidrigen Zustand geschaffen bzw. toleriert habe.
5.2
Das Pachtreglement vom
19.
September 2013 sieht in Art. 5 vor, dass auf neu zu verpachtendes
Allmendland ausschliesslich selbstbewirtschaftende Landwirte, deren Betrieb in
der Gemeinde [...] liege, Anspruch haben. Gemäss Art. 10 des
Pachtreglements erfolgt die Verpachtung auf eine Dauer von sechs Jahren. Ohne
Kündigung verlängert sich das Pachtverhältnis automatisch um weitere sechs
Jahre. Die Auflösung des Pachtverhältnisses ist auf das Ende der sechsjährigen
Pachtdauer hin möglich, unter einjähriger Kündigung auf den 30. September
(Art. 16). Vorzeitige Kündigungen können in den übrigen Fällen nur im
Rahmen des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG;
SR 221.213.2) vom 4. Oktober 1985 ausgestellt werden (Art. 20). Gemäss
Art. 17 Abs. 1 LPG kann eine Partei, für die die Erfüllung des Vertrags
aus wichtigen Gründen unzumutbar geworden ist, die Pacht auf den folgenden
Frühjahrs- oder Herbsttermin schriftlich kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt
sechs Monate.
5.3
Aus dem Reglement ergibt sich entgegen
den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, dass die Allmendkommission den
übrigen Pächtern zur Umsetzung des Reglements hätte kündigen müssen. Im
Reglement steht lediglich, dass auf neu zu verpachtendes Allmendland
ausschliesslich selbstbewirtschaftende Landwirte, deren Betrieb in der Gemeinde
[...] liege, Anspruch hätten. Daraus lässt sich nicht schliessen, dass die
Allmendkommission beim Inkrafttreten des Reglements eine Situation hätte
schaffen müssen, in welcher Pachtland ausschliesslich durch
selbstbewirtschaftende Landwirte, deren Betrieb in der Gemeinde [...] liegt,
gepachtet wird. Folglich waren die ausgesprochenen Kündigungen nicht notwendig
und die Aufrechterhaltung der Pachtverträge verstiess nicht gegen das
Pachtreglement. Dies bestätigte im Übrigen auch der Bauernverband. Daran ändert
auch nicht, dass das Pachtreglement keine Übergangsbestimmungen vorsieht. Das
Fehlen der Übergangsbestimmungen kann nicht zugunsten der Argumentation des
Beschwerdeführers – dass die Pachtverträge mit den auswärtigen Pächtern hätten
gekündigt werden müssen – ausgelegt werden. Wäre es die Absicht der Legislative
gewesen, die bestehenden Verträge mit auswärtigen Pächtern aufzuheben, hätte
sie mit Sicherheit daran gedacht, dies zu erwähnen und die Übergangssituation
zu regeln. Keine Bestimmung deutet darauf hin, einen «pachtreglementskonformen»
Zustand schaffen zu müssen, indem die bestehenden Pachtverhältnisse gekündigt
werden müssen; entsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies der
Wille der Legislative gewesen sei. Vielmehr sollten jene Verträge über
Pachtflächen, die z.B. altershalber aufgelöst werden, gemäss Art. 5 des
Pachtreglements neu verpachtet werden. Etwas anderes kann aus dem Reglement
nicht interpretiert werden. Dagegen spricht auch der Wortlaut, wonach «auf neu
zu verpachtendes Pachtland» ausschliesslich «selbstbewirtschaftende Landwirte» […]
Anspruch haben.
5.4
Die Parteien machen zudem zurecht
nicht geltend, es hätte sich um eine vorzeitige Kündigung gehandelt. Somit ist
von einer ordentlichen Kündigung auszugehen, die aber nur auf Ende der
sechsjährigen Pachtdauer und unter einjähriger Kündigung auf den
30.
September hin möglich ist. Somit stellte die Allmendkommission
folgerichtig fest, dass die ausgesprochenen Kündigungen nicht gültig und zudem
für die Umsetzung des Pachtreglements nicht notwendig waren, weshalb die
Allmendkommission sämtliche Kündigungen widerrief.
5.5
Umstritten ist, ob der Widerruf der
Kündigungen gültig war. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt,
dass die Kündigungen nicht hätten zurückgezogen werden dürfen, da ein Widerruf
der Kündigung nicht möglich sei, weshalb sämtliche Pachtverträge aufgelöst
worden seien und er als selbstbewirtschaftender Landwirt, dessen Betrieb in der
Gemeinde [...] liegt, Anspruch auf sämtlich neu zu verpachtendes Land gehabt
hätte. Der Bürgerrat der Bürgergemeinde B.___ hingegen bringt vor, sie hätten
die Kündigungen widerrufen und sämtliche Pächter seien mit dem Widerruf
einverstanden gewesen, weshalb die Pachtverträge gestützt auf das Gesetz und
Dispositiv
Reglement fortgeführt worden seien. Es habe demnach – abgesehen das
altershalber frei gewordene Pachtland – kein neu zu vergebendes Pachtland
gegeben, worüber die Allmendkommission hätte entscheiden müssen, weshalb ihr
kein Vorwurf der Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung gemacht werden
könnte.
Der Pachtvertrag ist ein
Dauerschuldverhältnis und die Pachtkündigung ist das individuelle, einseitige
Gestaltungsrecht mit rechtsaufhebender, sprich vertragsaufhebender Wirkung.
Hinsichtlich der allgemeinen Wirkungen pachtrechtlicher Kündigungserklärungen
gilt gemäss Art. 4 Abs. 4 LPG das Obligationenrecht (Bundesgesetz betreffend
die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:
Obligationenrecht); SR 220).
Das Bundesgericht ist in BGE 128 III 70,
E. 2, der Ansicht, mit der Kündigungserklärung werde im Rahmen eines
Gestaltungsgeschäftes ein rechtsaufhebendes Gestaltungsrecht ausgeübt. Durch
ein solches Gestaltungsrecht werde ein Rechtsverhältnis inhaltlich aufgehoben,
ohne dass es dazu der Zustimmung der Gegenpartei bedürfe. Der einseitigen Gestaltungsmacht
des Berechtigten entspreche auf der Seite des Erklärungsgegners eine
Gebundenheit, diese Gestaltung und den in ihr liegenden Einbruch in den eigenen
Rechtskreis hinzunehmen und gegen sich gelten zu lassen. Da dem Berechtigten
durch das Gestaltungsrecht eine einseitige Gestaltungsmacht eingeräumt sei,
müssten Sicherungen im Interesse der Gegenpartei vorgesehen werden, damit der
Eingriff in die Rechtssphäre für diesen überschaubar und auf das notwendige
Mass begrenzt werde. Aus diesem Schutzbedürfnis der Gegenpartei, ihrem
Interesse an klaren Verhältnissen, folge der Grundsatz, dass die Ausübung von
Gestaltungsrechten bedingungsfeindlich und unwiderruflich sei. Der - hier
allein interessierende - Grundsatz der Unwiderruflichkeit erleide Ausnahmen,
die sich teils unmittelbar aus dem Gesetz und teils aus dessen teleologischer
Auslegung ergeben würden, wobei in diesem Zusammenhang wiederum massgebend sei,
ob und wie weit ein Schutzbedürfnis der Gegenpartei bestehe. So könne eine
Anfechtungserklärung (vorliegend: Kündigungserklärung) analog der Regel von
Art. 9 OR zurückgenommen werden oder wegen Verstosses gegen Treu und
Glauben ungültig sein. Möglich sei ferner, dass die Erklärung ihrerseits wegen
eines Willensmangels unwirksam sei. Schliesslich sei ein Zurückkommen auf die
Anfechtungserklärung nach der Lehre zulässig, wenn der Erklärungsgegner das
Gestaltungsrecht oder dessen wirksame Ausübung bestreite, weil dann nur der von
ihm für richtig gehaltene Zustand hergestellt werde. Dieser mehrheitlich in der
Literatur vertretenen Auffassung sei beizustimmen. Sie entspreche der hier
massgebenden teleologischen Interpretation des Gesetzes. Soweit die
bundesgerichtliche Rechtsprechung für eine Rücknahme der Anfechtung
voraussetze, dass die Gegenpartei damit einverstanden sei, genüge die
Bestreitung des Gestaltungsrechts oder dessen wirksamer Ausübung, weil die
Gegenpartei damit hinreichend deutlich zum Ausdruck bringe, dass sie am Vertrag
festhalten wolle.
Vorliegend waren sämtliche Pächter mit
dem Widerruf der Kündigung bzw. der Fortführung des bestehenden
Pachtverhältnisses einverstanden, weshalb keine weiteren Handlungen mehr haben
vorgenommen werden müssen. Es ginge nicht an, ein Pachtverhältnis zwischen zwei
Parteien, die beide keine Auflösung wollen, aufzulösen, nur, weil ein Dritter
Interesse an der Auflösung der Pachtverhältnisse hat. Wie bereits dargelegt,
ergibt sich kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Auflösung der
Pachtverhältnisse. Vielmehr ist sein Anspruch erst dann zu prüfen, wenn z.B. altershalber
Pachtland frei werden würde. Ohne Kündigung jedoch verlängert sich das
Pachtverhältnis automatisch um weitere sechs Jahre (Art. 10 des
Pachtreglements).
Die Vorbringen des Beschwerdeführers,
dass die Vorinstanzen materiell entschieden hätten, obwohl sie dazu nicht
befugt gewesen wären, sind nicht zu hören. Er verlangt ja selbst, die Bürgergemeinde
B.___ sei anzuweisen, über seine Bewerbung vom 15. Juni 2017 um das per
Ende September 2017 frei gewordene Allmendland zu entscheiden. Diesbezüglich
stellt sich vorerst die Frage, ob Allmendland zu diesem Zeitpunkt überhaupt
frei war. Inwiefern nun materiell entschieden worden wäre, ist nicht
ersichtlich und kann vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt werden.
5.6 Zusammenfassend kann festgehalten
werden, dass die Allmendkommission im Herbst 2017 nicht gehalten war, angeblich
frei gewordenes Pachtland zu verteilen und – zumindest materiell nicht – über
die Bewerbung des Beschwerdeführers zu entscheiden, da sie bereits in vollem Umfang
über das frei gewordene Pachtland entschieden und davon einen grossen Teil dem
Beschwerdeführer bereits zugesprochen hat. Ihr kann keine Rechtsverweigerung
bzw. Rechtsverzögerung vorgeworfen werden, weshalb die Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen ist.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens
werden die Prozesskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens werden auf CHF 1'500.00 festgesetzt und mit
dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
6.2 Den am verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine
Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Eine
Ausnahme wird für kleinere und mittlere Gemeinden gemacht, die weniger als
10‘000 Einwohner aufweisen und daher wohl über keinen eigenen Rechtsdienst
verfügen und sich in komplexeren Angelegenheiten durch einen Rechtsanwalt
vertreten lassen müssen (vgl. SOG 2010 Nr. 20; Urteile des Bundesgerichts
1P.651/2004 vom 17. Januar 2004, E. 6 und 1P.297/2002 vom 26. November 2002,
E. 6). Eine solche Ausnahme liegt vor, weshalb der Bürgergemeinde B.___
eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, welche vom Beschwerdeführer zu
tragen ist. Rechtsanwalt Hannes Baader macht eine Entschädigung von total CHF 1'641.90
(Honorar: CHF 1'500.00; Auslagen: CHF 24.50; MWST: CHF 117.40) geltend.
Der geltend gemachte Zeitaufwand von 6 Stunden erscheint angemessen. Folglich
hat der Beschwerdeführer der Bürgergemeinde B.___ eine Parteientschädigung von
CHF 1'641.90 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verwaltungsverfahrens von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem vom
Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
3. Der Beschwerdeführer hat der
Bürgergemeinde B.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'641.90 (inkl. Auslagen
und MWST) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Hasler