VWBES.2022.430
Gesamtrevision der Ortsplanung Oekingen
30. November 2023Deutsch16 min
ein. Abgewiesene Einsprecher, darunter auch die einfache Gesellschaft [...], bestehend
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 30. November 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Luder
In Sachen
1. A.___
2. B.___
3. C.___
4. D.___
5. E.___
6. F.___
alle hier vertreten durch
Fürsprecherin Gabriella Flückiger,
Beschwerdeführer
gegen
1. Regierungsrat
des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement,
2. Einwohnergemeinde
G.___,
Beschwerdegegner
betreffend Gesamtrevision
der Ortsplanung G.___
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Einwohnergemeinde G.___ legte vom
17. August 2020 bis 15. September 2020 die Gesamtrevision der Ortsplanung
öffentlich auf. Dagegen gingen bei der Einwohnergemeinde G.___ acht Einsprachen
ein. Abgewiesene Einsprecher, darunter auch die einfache Gesellschaft [...], bestehend
aus A.___, B.___, C.___, D.___, E.___ und F.___, erhoben beim Regierungsrat
Beschwerde. Letztere machten im Wesentlichen geltend, bei der Parzelle GB G.___
Nr. [...] handle es sich um ein der Bauzone zugehöriges Grundstück. Dieses sei
seit jeher und auch gemäss Bauzonenplan der Reservezone W2 zugewiesen und liege
damit nicht ausserhalb (sondern innerhalb) der Bauzone. Bei der Zuweisung des
Grundstücks handle es sich deshalb nicht um eine Einzonung, sondern um eine
Umzonung. Die Zuweisung zur Landwirtschaftszone komme einer Auszonung gleich.
2. Mit Beschluss Nr. 2022/1663 vom 7.
November 2022 genehmigte der Regierungsrat die Gesamtrevision der Ortsplanung der
Einwohnergemeinde G.___ und wies die Beschwerde der einfachen Gesellschaft […]
ab, soweit darauf eingetreten wurde. Das Grundstück GB G.___ Nr. [...] sei als
Reservezone dem Nichtbaugebiet zugewiesen. Die Zuweisung zur Landwirtschaftszone
stelle keine Auszonung, sondern eine Nichteinzonung dar. Die Zuweisung zu einer
Wohnzone käme einer Einzonung gleich. In der vorgesehenen Zuweisung des
Grundstücks zur Landwirtschaftszone könne weder eine Unrechtmässigkeit noch
eine offensichtliche Unzweckmässigkeit der Planung erblickt werden.
3. Am 18. November 2022 gelangte die einfache
Gesellschaft […], vertreten durch Rechtsanwältin Gabriella Flückiger
(nachfolgend Beschwerdeführerin), an das Verwaltungsgericht und stellte
folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei der Beschluss des Regierungsrates
Nr. 2022/1663 vom 7. November 2022 aufzuheben und das Grundstück G.___ GB Nr. [...]
der Wohnzone W2 oder W3 zuzuweisen.
2. Eventualiter. Es sei der Beschluss des
Regierungsrates Nr. 2022/1663 vom 7. November 2022 aufzuheben und das
Grundstück GB G.___ Nr. [...] in der Bauzone mit Gestaltungsplanpflicht
(Reservezone W2) zu belassen.
3. Sub-Eventualiter. Es sei der Beschluss
des Regierungsrates Nr. 2022/1663 vom 7. November 2022 aufzuheben und zur
Neubeurteilung der Zonierung des Grundstückes GB G.___ Nr. [...] an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Vorinstanzen.
4. Mit Stellungnahme vom 9. Januar 2023
schloss das Bau- und Justizdepartement, namens des Regierungsrates, auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
5. Mit E-Mail-Eingabe vom 19. Januar
2023 verzichtete die Einwohnergemeinde G.___ auf die Einreichung einer
Stellungnahme.
6. Die Beschwerdeführerin liess sich mit
Schreiben vom 22. Februar 2023 vernehmen.
7. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanzen wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 i.V.m. § 5 Abs. 2 des Planungs- und
Baugesetzes, PBG, BGS 711.1). Die Beschwerdeführer sind als Gesamteigentümer
des Grundstücks GB G.___ Nr. [...] von der Gesamtrevision der Ortsplanung G.___
berührt und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Bei der Erarbeitung der Planungen
hat ein Gemeinwesen gemäss Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die
Raumplanung (RPG, SR 700) einen erheblichen Beurteilungsspielraum. Es ist für
Rechtsmittelinstanzen eine gewisse Zurückhaltung geboten. Neue Anordnungen
können keine getroffen werden (Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes
Umweltschutzrecht, Bern 2022, S. 596). Der Spielraum wird bei kommunalen Plänen
begrenzt durch die Befugnis des Regierungsrates, der diese auf ihre Recht- und
Zweckmässigkeit sowie auf die Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen
überprüft. Pläne, die rechtswidrig oder offensichtlich unzweckmässig sind und
Pläne, die übergeordneten Planungen widersprechen, weist er an die Gemeinde
zurück (§ 18 Abs. 2 PBG). Mit der Plangenehmigung hat der Regierungsrat die ihm
obliegende Kontrolle vorgenommen.
2.2
Bei der Beurteilung materieller
Fragen geht das Überprüfungsrecht des Verwaltungsgerichts weniger weit als
dasjenige des Regierungsrates. Das Verwaltungsgericht überprüft Rechts- und
Sachverhaltsfragen frei, übt jedoch keine Ermessenskontrolle aus. Es belässt
den Planungsbehörden in fachlicher Hinsicht den notwendigen Beurteilungsspielraum.
Dies ergibt sich schon aus Art. 2 Abs. 3 RPG: Nachgeordneten Behörden ist der
Ermessensspielraum zu belassen, den sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.
Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist nach § 67bis Abs. 2 VRG
eingeschränkt. Das Verwaltungsgericht überprüft keine Ermessensentscheide und
achtet die Gemeindeautonomie.
2.3
Die Ortsplanung ist Sache der
Einwohnergemeinde (§ 9 Abs. 1 PBG). Sie erlässt die Nutzungspläne und die
zugehörigen Vorschriften. Nutzungspläne umfassen den Zonenplan und Erschiessungspläne
(§ 14 Abs. 1 PBG). Sie kann aber auch Gestaltungspläne erlassen (Abs. 2). Der
Gemeinderat kann bis zum Erlass oder während der Änderung von Nutzungsplänen
für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen festlegen, in denen keine baulichen
Veränderungen oder sonstige Vorkehren getroffen werden dürfen, die der
laufenden Planung widersprechen (§ 23 Abs. 1 PBG).
3.1
Im vorliegend angefochtenen
Beschluss genehmigte der Regierungsrat den Bauzonenplan, den Gesamtplan, die
Erschliessungspläne Ortsteil Nord und Süd sowie das Zonenreglement. Das
Grundstück GB G.___ Nr. [...] wird gemäss dem Bauzonenplan der
Landwirtschaftszone zugewiesen.
3.2
Die bisherige Regelung – der
Bauzonenplan vom 14. Februar 2000 (genehmigt mit RRB Nr. 1137 vom 5. Juni 2000)
– weist das Grundstück der Reservezone W2 mit Gestaltungsplanpflicht zu. Gemäss
Zonenplan (Gesamtplan) vom 14. Februar 2000 liegt das Grundstück in der
Landwirtschaftszone.
3.3
Die vormalige Regelung – der
Zonenplan vom 16. Oktober 1985 / 12. März 1986 (genehmigt mit RRB Nr. 3083 vom
14.
Oktober 1986) – wies das Grundstück der Wohnzone W2 mit
Gestaltungsplanpflicht (2. Etappe) zu.
4.1
Zu prüfen ist, ob die anlässlich der
Gesamtrevision der Ortsplanung vorgenommene Zuweisung des Grundstücks der
Beschwerdeführerin (GB G.___ Nr. [...]) zur Landwirtschaftszone zu Recht
erfolgte.
4.2
Die Beschwerdeführerin ist der
Auffassung, bei GB G.___ Nr. [...] handle es sich um ein der Bauzone
zugewiesenes Grundstück. Die Parzelle sei 1975, anlässlich einer
Güterzusammenlegung, der Familie [...] als Bauland zugeteilt worden. Der
Landabtausch sei gegen den Willen von A.___ sel. erfolgt und dabei seien 94.84
Aren Land verloren gegangen. Die Vorinstanzen hätten die historische
Betrachtungsweise nicht bzw. nicht hinreichend berücksichtigt. Später sei dieses
Bauland der Wohnzone W2, 2. Etappe angehörig, sogar noch mit einer
Gestaltungsplanpflicht belegt worden, was mit Beschluss des Regierungsrates Nr.
3083.
vom 14. Oktober 1986 genehmigt worden sei. Die Belegung mit einer
Gestaltungsplanpflicht wäre nicht erfolgt, wenn es sich bei GB G.___ Nr. [...]
nicht bereits um eine ordnungsgemäss und nach raumplanerischen Vorgaben der
Bauzone zugewiesene Parzelle gehandelt hätte.
Zudem beruft sich die Beschwerdeführerin
auf ein Schreiben der Einwohnergemeinde G.___ vom 28. März 1996, wonach sich
eine «andere Möglichkeit» zur Realisierung eines Bauvorhabens auf GB G.___ Nr. [...]
bieten würde, welches sich ebenfalls in der Überbauungszone befinde und ein
Teil mit einem speziellen Bebauungsplan belegt sei.
4.3
Akten aus einer über 48 Jahre zurückliegenden
Güterzusammenlegung können für das vorliegende Verfahren nicht mehr massgebend
sein, nachdem seither mehrere Ortsplanungsrevisionen durchgeführt wurden. Vielmehr
ist an den längst rechtskräftigen Bauzonenplan vom 14. Februar 2000 anzuknüpfen,
welcher das Grundstück der Reservezone mit Gestaltungsplanpflicht zuweist. Der
Antrag der Beschwerdeführerin, es seien die Akten der Güterzusammenlegung von
1975.
zu edieren, ist daher abzuweisen.
4.4
Auch ein über 27 Jahre
zurückliegendes Schreiben, in welchem sich die Einwohnergemeinde G.___ zur
Überbaubarkeit des Grundstücks GB G.___ Nr. [...] äusserte, steht dem
rechtskräftigen Bauzonenplan vom 14. Februar 2000, wonach das Grundstück der
Reservezone zugewiesen ist, nicht entgegen. Im Übrigen ist dem Schreiben der
Einwohnergemeinde G.___ vom 28. März 1996 auch zu entnehmen, dass das Bebauen
der Parzelle GB G.___ Nr. [...] nicht ohne weiteres möglich ist.
4.5
Aus der Zuweisung des strittigen
Grundstücks zur Landwirtschaftszone geht hervor, dass die Einwohnergemeinde G.___
– entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – eben gerade nicht der
Auffassung ist, dass es sich um Bauland handle. Auch aus dem Vorbringen der
Beschwerdeführerin, es hätten zahlreiche Besprechungen zwischen ihr und der
Gemeinde G.___ stattgefunden, bei welchen es um die Bebauung des Grundstückes
bzw. die Schaffung von Wohnraum gegangen sei, vermag sie nichts Verbindliches
zu ihren Gunsten abzuleiten. Bis zur endgültigen Zuweisung eines Grundstücks zu
einer Zone sind solche Gespräche nichts Aussergewöhnliches. Ein aktuelles,
treuwidriges Verhalten der Einwohnergemeinde ist nicht auszumachen.
4.6
Der Bauzonenplan vom 14. Februar
2000.
weist das Grundstück der Reservezone mit Gestaltungsplanpflicht zu.
Reservezonen gelten als Nichtbauzone (Aemisegger/Kissling in:
Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar RPG, Nutzungsplanung, 2016, Art.
15.
N 64). Die künftige Zuweisung zur Bauzone ist nicht zwingend vorbestimmt.
Die Reservezone sollte nicht dazu
dienen, die definitive Zuweisung zu einer Bauzone oder einer
Landwirtschaftszone herauszuzögern. Es braucht besondere, heute noch aktuelle
Gründe für die Zuweisung zur Reservezone (Muggli in: Praxiskommentar RPG,
a.a.O., Art. 18 N 34).
§ 6 des bisherigen Zonenreglements der
Einwohnergemeinde G.___ vom 25. Januar 2010 besagte denn auch, dass der
Zweck der Reservezone die Reserve für eine allfällig spätere Erweiterung der
Wohnzone und der Kernzone in siedlungspolitisch günstiger Lage bei
ausgewiesenem Bedarf ist. Abs. 2 hielt sodann fest, dass für die Zuweisung von
Land der Reservezone zur Wohnzone bzw. zur Kernzone das ordentliche
Nutzungsplanverfahren nach §§ 15 ff. PBG durchzuführen ist.
Bei der Zuweisung der Parzelle zur
Landwirtschaftszone handelt es sich somit nicht um eine Auszonung, sondern um
eine Nichteinzonung.
4.7
Die Gemeinden sind mit der
Ortsplanung u.a. beauftragt, Reservezonen zu überprüfen. Diese sind in der
Regel der Landwirtschaftszone zuzuweisen. Reservezonen können belassen werden,
wenn sie folgenden Zwecken dienen: der Erweiterung bestehender Betriebe; der
Ansiedlung neuer Betriebe in Entwicklungsgebieten Arbeiten; der Sicherung
strategischer Standorte, oder wenn sie von Bauzone umschlossen sind oder diese
sinnvoll ergänzen (Kantonaler Richtplan S-1.1.15, Stand 25. Mai 2021).
Nach dem Raumplanungsbericht (Ziff.
2.3.4) weisen die vorhanden Bauzonen in G.___ ein noch genügendes Potential für
die weitere Entwicklung und ein weiteres Bevölkerungswachstum auf; die
Voraussetzungen für zusätzliche Einzonungen seien nicht gegeben. Dem
Raumplanungsbericht (Ziff. 2.8) ist weiter zu entnehmen, dass die Reservezonen
überprüft wurden und man sich gegen die Erhaltung derselben entschieden hat.
Die Reservezonen wurden, was dem Regelfall entspricht, der Landwirtschaftszone
zugeordnet.
Der Nachfrage an Bauland wird gemäss dem
Raumplanungsbericht dadurch Rechnung getragen, dass mittels Nachverdichtung der
bereits bebauten Bauzone eine grössere Ausnutzung des Baulandes ermöglicht wird
(Ziff. 2.3.3). Dem Rauplanungsbericht ist in Ziff. 2.3.3 zu entnehmen:
«Aufgrund der veränderten Baumasse und Bauziffern mit dem neuen Zonenreglement
können die Grundstücke besser genutzt und grossflächiger überbaut werden. Dies
wird kurzfristig (nächste 15 Jahre) auf bebauten Parzellen kaum zu
Veränderungen führen. Langfristig aber kann und sollte sich die Dichte der
Einwohner pro Hektare erhöhen».
4.8
Der Kantonale Richtplan verfolgt das
Ziel, das Siedlungsgebiet insgesamt nicht zu vergrössern. Art. 15 Abs. 4 RPG
bestimmt, wann Land neu einer Bauzone zugewiesen werden kann. U.a. muss es auch
im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den
bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt und
überbaut werden (lit. b; vgl. auch § 26 PBG). Dem Raumplanungsbericht kann die
qualitative (Ziff. 2.2) und quantitative (Ziff. 2.3) Siedlungsanalyse entnommen
werden. Die Überprüfung der Grösse der Bauzone hat ergeben, dass die Einwohnergemeinde
G.___ keinen zusätzlichen Bauzonenbedarf ausweist und die vorhandene Bauzone
ein noch genügendes Potential für die weitere Entwicklung und ein weiteres
Bevölkerungswachstum aufweist (vgl. Raumplanungsbericht Ziff. 2.3.4). Die
Voraussetzungen für eine zusätzliche Einzonung sind bereits deshalb nicht
gegeben. Aufgrund des fehlenden Bedarfs kann das Grundstück (in der
Nichtbauzone) auch nicht als strategischer Standort zur Sicherung des Wohnraums
dienen.
4.9
Die von der Beschwerdeführerin
beantragte Zuweisung des Grundstücks zu einer Wohnzone W2 / W3 käme keiner
Umzonung, sondern einer Einzonung gleich. Dies ist nach dem Gesagten aber nicht
möglich.
4.10
Die Ortsplanungsrevision hat
gezeigt, dass kein Bedarf an weiterem Bauland besteht. Da keine neue Bauzone
geschaffen werden soll, ist auch der planungsrechtliche Grundsatz der
Innenverdichtung (durch die Zuweisung des Grundstücks zur Landwirtschaftszone) nicht
verletzt. Die Verdichtung soll vielmehr in der bereits bestehenden und bebauten
Bauzone stattfinden.
4.11
Die Überlagerung von GB G.___ Nr. [...]
mit einer Gestaltungsplanpflicht besagt, dass – unter der Voraussetzung einer
Einzonung – die Bebauung des Grundstücks nur gestützt auf einen Gestaltungsplan
möglich gewesen wäre. Das Grundstück als solches wurde dadurch aber, entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin, nicht der Bauzone zugewiesen. Eine
Überbauung kommt nach dem Verbleib in der Landwirtschaftszone nicht mehr in
Frage und auch eine Gestaltungsplanpflicht ist nun nicht mehr vorgesehen.
4.12
Die Verweigerung der Einzonung der
Parzelle steht auch nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen von Treu und
Glauben und dient der Durchsetzung der Grundprinzipien der Raumplanung. Auch
unter dem Beizug der Historie liesse sich keine Zuweisung des Grundstücks zu
Bauland rechtfertigen. Ein Einzonungsanspruch aus Vertrauensschutz ist nicht
auszumachen.
5.1
Weiter rügt die Beschwerdeführerin
die Unzweckmässigkeit und die Rechtswidrigkeit der Zuweisung von GB G.___ Nr. [...]
zur Landwirtschaftszone. Die Probleme mit landwirtschaftlichen Grundstücken
mitten in Wohngebieten seien bekannt und in der vorzunehmenden
Interessensabwägung zu berücksichtigen. Das Grundstück liege auch nicht «eher
am Siedlungsrand». Eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen habe
nicht stattgefunden.
5.2
Wie der Regierungsrat im
angefochtenen Beschluss auf S. 24 f. zutreffend ausführte, liegt das Grundstück
mit einer Grösse von [...] m2 zwar nicht im Ortszentrum aber auch
noch nicht direkt am Siedlungsrand. Auch ist die Feststellung zutreffend, dass
das Grundstück nicht vollständig von der Bauzone umschlossen ist und das
südwestlich, auf der gegenüberliegenden Seite gelegene Grundstück GB G.___ Nr. [...],
mit einer Grösse von [...] m2, ebenfalls in der Reservezone liegt
und im Rahmen der Ortsplanungsrevision ebenso der Landwirtschaftszone zugeführt
wird. Ein Teil der an die Parzelle GB G.___ Nr. […] grenzenden Grundstücke (insbesondere
GB G.___ Nr. [...] und Nr. [...]) grenzen zudem auch östlich, im Gebiet [...],
an die Landwirtschaftszone. Die Problematik eines (abgekapselt) mitten in der
Wohnzone gelegenen landwirtschaftlichen Grundstücks ist vorliegend somit nicht
erkennbar.
Die verschiedenen Nutzungen wurden
örtlich sinnvoll zusammengefasst und das Bau- und Nichtbaugebiet wurde klar
getrennt. Auch eine Verletzung des Konzentrationsprinzips, wonach Bauten und
Anlagen grundsätzlich auf räumlich zusammenhängende, vom umliegenden
Nichtsiedlungsgebiet klar abgegrenzte und auf das Notwendige beschränkte Zonen
zu konzentrieren sind, ist nicht auszumachen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1A.27/2002 vom 20. August 2002 E 5.4.2). Eine unzulässige Kleinbauzone, die
gegen das raumplanerische Ziel verstösst, die Siedlungstätigkeit in Bauzonen
zusammenzufassen und die Streubauweise für nicht freilandgebundene Bauten zu
verhindern, entsteht ebenso wenig. Im Übrigen ist vorliegend in erster Linie
massgebend, dass kein zusätzlicher Bauzonenbedarf ausgewiesen ist, weshalb eine
Einzonung bereits deshalb nicht in Frage kommt (vgl. Art. 15 RPG) und es keiner
weiterführenden Abwägung bedarf. Der Regierungsrat hat sich im angefochtenen
Beschluss hinlänglich damit auseinandergesetzt, warum er die Einzonung des
Grundstücks zu Bauland ablehnt (vgl. S. 23 ff.). Die Argumentation ist
zutreffend und die Beschwerdeführerin vermag nicht zu widerlegen, dass die
Einwohnergemeinde G.___ keinen zusätzlichen Bauzonenbedarf im Sinne von Art. 15
Abs. 4 lit. b RPG ausweist.
Nach dem Gesagten wurde die hier
strittige Parzelle zu Recht der Landwirtschaftszone zugewiesen bzw. wurde die
Einzonung zu Recht abgelehnt.
6.1
Zu prüfen bleibt, ob der Eventualantrag
auf Belassen des Grundstücks GB G.___ Nr. [...] in der Reservezone eine
unzulässige Ausweitung des ursprünglichen Rechtsbegehrens darstellt.
6.2
Der Streitgegenstand des
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahrens bestimmt sich nach den Begehren
und dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt. In der Einsprache vom 15.
September 2020 stellte die einfache Gesellschaft [...] folgendes
Rechtsbegehren:
1.
Es sei der Bauzonenplan der
Ortsplanungsrevision G.___, Plan-Nr. 3373-101 in der Weise abzuändern, dass das
Grundstück der Einsprecher GB Nr. [...] in G.___ der Wohnzone W2 oder der
Wohnzone W3 zugewiesen wird.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, der
Eventualantrag in der Beschwerde vom
8.
[recte 16.] Juni 2021 vor dem Beschwerdegegner 1 führe nicht zu einer
Ausweitung der bisherigen Rechtsbegehren im Sinne einer Erweiterung des
Streitgegenstandes. Die Beschwerdeführerin verlange im Beschwerdeverfahren vor
dem Beschwerdegegner 1 nicht mehr als vor der Beschwerdegegnerin 2. Der
Eventualantrag stelle eine vermittelnde Lösung dar, mit welcher die
Beschwerdeführerin weniger verlange als vor der Beschwerdegegnerin 2. Das
Nichteintreten sei zu Unrecht erfolgt.
§ 68 Abs. 3 VRG bestimmt als
Eintretensvoraussetzung, dass im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht mit
der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden dürfen. Selbiges gilt
für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat (vgl. § 31bis Abs.
VRG). Es darf also nicht mehr oder anderes verlangt werden als vor der
Vorinstanz.
Indem die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerde vom 16. Juni 2021 vor dem Regierungsrat neu verlangte, es sei der angefochtene
Entscheid vom 8. Juni 2021, wonach die Gesamtrevision der Ortsplanung G.___
beschlossen und dem Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet wird, aufzuheben
und der Zonenplan (Plan-Nr. 337-101) samt Zonenreglement dahingehend
abzuändern, dass das Grundstück GB G.___ Nr. [...] in der Bauzone mit
Gestaltungsplanpflicht (Reservezone W2) verbleibt, weicht das vor Regierungsrat
und nun vor Verwaltungsgericht Beantragte offensichtlich vom ursprünglich
Verlangten ab. Die Beschwerdeführerin muss sich zudem anrechnen lassen, dass
sie auch im vorinstanzlichen Verfahren durch einen Rechtsbeistand vertreten war
und es sich somit nicht um eine Eingabe eines Laien handelte, bei welcher
weniger hohe bzw. weniger formalistische Ansprüche an die Rechtsbegehren zu
stellen sind.
Die Frage, ob der Eventualantrag eine
unzulässige Ausweitung des ursprünglichen Rechtsbegehrens darstellt, kann schlussendlich
offengelassen werden. Der Eventualantrag wäre sowieso abzuweisen, da ein
Verbleib des Grundstücks in der Reservezone vorliegend ohnehin nicht in Frage
kommt. Die Gemeinden sind mit der Ortsplanungsrevision insbesondere beauftragt,
überdimensionierte Bauzonen zu reduzieren und Reservezonen zu überprüfen
(Kantonaler Richtplan S-1.1.15). Eine Zuweisung des Grundstücks zur Bauzone ist
gemäss den obigen Ausführungen nicht möglich und die Reservezone darf nicht
dazu dienen, die definitive Zuweisung zu einer Zone (hier Landwirtschaftszone) herauszuzögern.
Es sind keine Gründe (vgl. Ziff. II E. 4.7) auszumachen, welche für den
Weiterbestand der Reservezone sprechen.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet. Sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 3'000.00
festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Es ist
keine Parteientschädigung zu entrichten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___, B.___, C.___, D.___, E.___ und F.___
haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 3'000.00 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Luder