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Entscheid

VWBES.2022.430

Gesamtrevision der Ortsplanung Oekingen

30. November 2023Deutsch16 min

ein. Abgewiesene Einsprecher, darunter auch die einfache Gesellschaft [...], bestehend

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 30. November 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Luder

In Sachen

1. A.___

2. B.___

3. C.___

4. D.___

5. E.___

6. F.___

alle hier vertreten durch

Fürsprecherin Gabriella Flückiger,

Beschwerdeführer

gegen

1. Regierungsrat

des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement,

2. Einwohnergemeinde

G.___,

Beschwerdegegner

betreffend Gesamtrevision

der Ortsplanung G.___

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Einwohnergemeinde G.___ legte vom

17. August 2020 bis 15. September 2020 die Gesamtrevision der Ortsplanung

öffentlich auf. Dagegen gingen bei der Einwohnergemeinde G.___ acht Einsprachen

ein. Abgewiesene Einsprecher, darunter auch die einfache Gesellschaft [...], bestehend

aus A.___, B.___, C.___, D.___, E.___ und F.___, erhoben beim Regierungsrat

Beschwerde. Letztere machten im Wesentlichen geltend, bei der Parzelle GB G.___

Nr. [...] handle es sich um ein der Bauzone zugehöriges Grundstück. Dieses sei

seit jeher und auch gemäss Bauzonenplan der Reservezone W2 zugewiesen und liege

damit nicht ausserhalb (sondern innerhalb) der Bauzone. Bei der Zuweisung des

Grundstücks handle es sich deshalb nicht um eine Einzonung, sondern um eine

Umzonung. Die Zuweisung zur Landwirtschaftszone komme einer Auszonung gleich.

2. Mit Beschluss Nr. 2022/1663 vom 7.

November 2022 genehmigte der Regierungsrat die Gesamtrevision der Ortsplanung der

Einwohnergemeinde G.___ und wies die Beschwerde der einfachen Gesellschaft […]

ab, soweit darauf eingetreten wurde. Das Grundstück GB G.___ Nr. [...] sei als

Reservezone dem Nichtbaugebiet zugewiesen. Die Zuweisung zur Landwirtschaftszone

stelle keine Auszonung, sondern eine Nichteinzonung dar. Die Zuweisung zu einer

Wohnzone käme einer Einzonung gleich. In der vorgesehenen Zuweisung des

Grundstücks zur Landwirtschaftszone könne weder eine Unrechtmässigkeit noch

eine offensichtliche Unzweckmässigkeit der Planung erblickt werden.

3. Am 18. November 2022 gelangte die einfache

Gesellschaft […], vertreten durch Rechtsanwältin Gabriella Flückiger

(nachfolgend Beschwerdeführerin), an das Verwaltungsgericht und stellte

folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei der Beschluss des Regierungsrates

Nr. 2022/1663 vom 7. November 2022 aufzuheben und das Grundstück G.___ GB Nr. [...]

der Wohnzone W2 oder W3 zuzuweisen.

2. Eventualiter. Es sei der Beschluss des

Regierungsrates Nr. 2022/1663 vom 7. November 2022 aufzuheben und das

Grundstück GB G.___ Nr. [...] in der Bauzone mit Gestaltungsplanpflicht

(Reservezone W2) zu belassen.

3. Sub-Eventualiter. Es sei der Beschluss

des Regierungsrates Nr. 2022/1663 vom 7. November 2022 aufzuheben und zur

Neubeurteilung der Zonierung des Grundstückes GB G.___ Nr. [...] an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Vorinstanzen.

4. Mit Stellungnahme vom 9. Januar 2023

schloss das Bau- und Justizdepartement, namens des Regierungsrates, auf

kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

5. Mit E-Mail-Eingabe vom 19. Januar

2023 verzichtete die Einwohnergemeinde G.___ auf die Einreichung einer

Stellungnahme.

6. Die Beschwerdeführerin liess sich mit

Schreiben vom 22. Februar 2023 vernehmen.

7. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanzen wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 i.V.m. § 5 Abs. 2 des Planungs- und

Baugesetzes, PBG, BGS 711.1). Die Beschwerdeführer sind als Gesamteigentümer

des Grundstücks GB G.___ Nr. [...] von der Gesamtrevision der Ortsplanung G.___

berührt und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Bei der Erarbeitung der Planungen

hat ein Gemeinwesen gemäss Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die

Raumplanung (RPG, SR 700) einen erheblichen Beurteilungsspielraum. Es ist für

Rechtsmittelinstanzen eine gewisse Zurückhaltung geboten. Neue Anordnungen

können keine getroffen werden (Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes

Umweltschutzrecht, Bern 2022, S. 596). Der Spielraum wird bei kommunalen Plänen

begrenzt durch die Befugnis des Regierungsrates, der diese auf ihre Recht- und

Zweckmässigkeit sowie auf die Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen

überprüft. Pläne, die rechtswidrig oder offensichtlich unzweckmässig sind und

Pläne, die übergeordneten Planungen widersprechen, weist er an die Gemeinde

zurück (§ 18 Abs. 2 PBG). Mit der Plangenehmigung hat der Regierungsrat die ihm

obliegende Kontrolle vorgenommen.

2.2

Bei der Beurteilung materieller

Fragen geht das Überprüfungsrecht des Verwaltungsgerichts weniger weit als

dasjenige des Regierungsrates. Das Verwaltungsgericht überprüft Rechts- und

Sachverhaltsfragen frei, übt jedoch keine Ermessenskontrolle aus. Es belässt

den Planungsbehörden in fachlicher Hinsicht den notwendigen Beurteilungsspielraum.

Dies ergibt sich schon aus Art. 2 Abs. 3 RPG: Nachgeordneten Behörden ist der

Ermessensspielraum zu belassen, den sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.

Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist nach § 67bis Abs. 2 VRG

eingeschränkt. Das Verwaltungsgericht überprüft keine Ermessensentscheide und

achtet die Gemeindeautonomie.

2.3

Die Ortsplanung ist Sache der

Einwohnergemeinde (§ 9 Abs. 1 PBG). Sie erlässt die Nutzungspläne und die

zugehörigen Vorschriften. Nutzungspläne umfassen den Zonenplan und Erschiessungspläne

(§ 14 Abs. 1 PBG). Sie kann aber auch Gestaltungspläne erlassen (Abs. 2). Der

Gemeinderat kann bis zum Erlass oder während der Änderung von Nutzungsplänen

für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen festlegen, in denen keine baulichen

Veränderungen oder sonstige Vorkehren getroffen werden dürfen, die der

laufenden Planung widersprechen (§ 23 Abs. 1 PBG).

3.1

Im vorliegend angefochtenen

Beschluss genehmigte der Regierungsrat den Bauzonenplan, den Gesamtplan, die

Erschliessungspläne Ortsteil Nord und Süd sowie das Zonenreglement. Das

Grundstück GB G.___ Nr. [...] wird gemäss dem Bauzonenplan der

Landwirtschaftszone zugewiesen.

3.2

Die bisherige Regelung – der

Bauzonenplan vom 14. Februar 2000 (genehmigt mit RRB Nr. 1137 vom 5. Juni 2000)

– weist das Grundstück der Reservezone W2 mit Gestaltungsplanpflicht zu. Gemäss

Zonenplan (Gesamtplan) vom 14. Februar 2000 liegt das Grundstück in der

Landwirtschaftszone.

3.3

Die vormalige Regelung – der

Zonenplan vom 16. Oktober 1985 / 12. März 1986 (genehmigt mit RRB Nr. 3083 vom

14.

Oktober 1986) – wies das Grundstück der Wohnzone W2 mit

Gestaltungsplanpflicht (2. Etappe) zu.

4.1

Zu prüfen ist, ob die anlässlich der

Gesamtrevision der Ortsplanung vorgenommene Zuweisung des Grundstücks der

Beschwerdeführerin (GB G.___ Nr. [...]) zur Landwirtschaftszone zu Recht

erfolgte.

4.2

Die Beschwerdeführerin ist der

Auffassung, bei GB G.___ Nr. [...] handle es sich um ein der Bauzone

zugewiesenes Grundstück. Die Parzelle sei 1975, anlässlich einer

Güterzusammenlegung, der Familie [...] als Bauland zugeteilt worden. Der

Landabtausch sei gegen den Willen von A.___ sel. erfolgt und dabei seien 94.84

Aren Land verloren gegangen. Die Vorinstanzen hätten die historische

Betrachtungsweise nicht bzw. nicht hinreichend berücksichtigt. Später sei dieses

Bauland der Wohnzone W2, 2. Etappe angehörig, sogar noch mit einer

Gestaltungsplanpflicht belegt worden, was mit Beschluss des Regierungsrates Nr.

3083.

vom 14. Oktober 1986 genehmigt worden sei. Die Belegung mit einer

Gestaltungsplanpflicht wäre nicht erfolgt, wenn es sich bei GB G.___ Nr. [...]

nicht bereits um eine ordnungsgemäss und nach raumplanerischen Vorgaben der

Bauzone zugewiesene Parzelle gehandelt hätte.

Zudem beruft sich die Beschwerdeführerin

auf ein Schreiben der Einwohnergemeinde G.___ vom 28. März 1996, wonach sich

eine «andere Möglichkeit» zur Realisierung eines Bauvorhabens auf GB G.___ Nr. [...]

bieten würde, welches sich ebenfalls in der Überbauungszone befinde und ein

Teil mit einem speziellen Bebauungsplan belegt sei.

4.3

Akten aus einer über 48 Jahre zurückliegenden

Güterzusammenlegung können für das vorliegende Verfahren nicht mehr massgebend

sein, nachdem seither mehrere Ortsplanungsrevisionen durchgeführt wurden. Vielmehr

ist an den längst rechtskräftigen Bauzonenplan vom 14. Februar 2000 anzuknüpfen,

welcher das Grundstück der Reservezone mit Gestaltungsplanpflicht zuweist. Der

Antrag der Beschwerdeführerin, es seien die Akten der Güterzusammenlegung von

1975.

zu edieren, ist daher abzuweisen.

4.4

Auch ein über 27 Jahre

zurückliegendes Schreiben, in welchem sich die Einwohnergemeinde G.___ zur

Überbaubarkeit des Grundstücks GB G.___ Nr. [...] äusserte, steht dem

rechtskräftigen Bauzonenplan vom 14. Februar 2000, wonach das Grundstück der

Reservezone zugewiesen ist, nicht entgegen. Im Übrigen ist dem Schreiben der

Einwohnergemeinde G.___ vom 28. März 1996 auch zu entnehmen, dass das Bebauen

der Parzelle GB G.___ Nr. [...] nicht ohne weiteres möglich ist.

4.5

Aus der Zuweisung des strittigen

Grundstücks zur Landwirtschaftszone geht hervor, dass die Einwohnergemeinde G.___

– entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – eben gerade nicht der

Auffassung ist, dass es sich um Bauland handle. Auch aus dem Vorbringen der

Beschwerdeführerin, es hätten zahlreiche Besprechungen zwischen ihr und der

Gemeinde G.___ stattgefunden, bei welchen es um die Bebauung des Grundstückes

bzw. die Schaffung von Wohnraum gegangen sei, vermag sie nichts Verbindliches

zu ihren Gunsten abzuleiten. Bis zur endgültigen Zuweisung eines Grundstücks zu

einer Zone sind solche Gespräche nichts Aussergewöhnliches. Ein aktuelles,

treuwidriges Verhalten der Einwohnergemeinde ist nicht auszumachen.

4.6

Der Bauzonenplan vom 14. Februar

2000.

weist das Grundstück der Reservezone mit Gestaltungsplanpflicht zu.

Reservezonen gelten als Nichtbauzone (Aemisegger/Kissling in:

Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar RPG, Nutzungsplanung, 2016, Art.

15.

N 64). Die künftige Zuweisung zur Bauzone ist nicht zwingend vorbestimmt.

Die Reservezone sollte nicht dazu

dienen, die definitive Zuweisung zu einer Bauzone oder einer

Landwirtschaftszone herauszuzögern. Es braucht besondere, heute noch aktuelle

Gründe für die Zuweisung zur Reservezone (Muggli in: Praxiskommentar RPG,

a.a.O., Art. 18 N 34).

§ 6 des bisherigen Zonenreglements der

Einwohnergemeinde G.___ vom 25. Januar 2010 besagte denn auch, dass der

Zweck der Reservezone die Reserve für eine allfällig spätere Erweiterung der

Wohnzone und der Kernzone in siedlungspolitisch günstiger Lage bei

ausgewiesenem Bedarf ist. Abs. 2 hielt sodann fest, dass für die Zuweisung von

Land der Reservezone zur Wohnzone bzw. zur Kernzone das ordentliche

Nutzungsplanverfahren nach §§ 15 ff. PBG durchzuführen ist.

Bei der Zuweisung der Parzelle zur

Landwirtschaftszone handelt es sich somit nicht um eine Auszonung, sondern um

eine Nichteinzonung.

4.7

Die Gemeinden sind mit der

Ortsplanung u.a. beauftragt, Reservezonen zu überprüfen. Diese sind in der

Regel der Landwirtschaftszone zuzuweisen. Reservezonen können belassen werden,

wenn sie folgenden Zwecken dienen: der Erweiterung bestehender Betriebe; der

Ansiedlung neuer Betriebe in Entwicklungsgebieten Arbeiten; der Sicherung

strategischer Standorte, oder wenn sie von Bauzone umschlossen sind oder diese

sinnvoll ergänzen (Kantonaler Richtplan S-1.1.15, Stand 25. Mai 2021).

Nach dem Raumplanungsbericht (Ziff.

2.3.4) weisen die vorhanden Bauzonen in G.___ ein noch genügendes Potential für

die weitere Entwicklung und ein weiteres Bevölkerungswachstum auf; die

Voraussetzungen für zusätzliche Einzonungen seien nicht gegeben. Dem

Raumplanungsbericht (Ziff. 2.8) ist weiter zu entnehmen, dass die Reservezonen

überprüft wurden und man sich gegen die Erhaltung derselben entschieden hat.

Die Reservezonen wurden, was dem Regelfall entspricht, der Landwirtschaftszone

zugeordnet.

Der Nachfrage an Bauland wird gemäss dem

Raumplanungsbericht dadurch Rechnung getragen, dass mittels Nachverdichtung der

bereits bebauten Bauzone eine grössere Ausnutzung des Baulandes ermöglicht wird

(Ziff. 2.3.3). Dem Rauplanungsbericht ist in Ziff. 2.3.3 zu entnehmen:

«Aufgrund der veränderten Baumasse und Bauziffern mit dem neuen Zonenreglement

können die Grundstücke besser genutzt und grossflächiger überbaut werden. Dies

wird kurzfristig (nächste 15 Jahre) auf bebauten Parzellen kaum zu

Veränderungen führen. Langfristig aber kann und sollte sich die Dichte der

Einwohner pro Hektare erhöhen».

4.8

Der Kantonale Richtplan verfolgt das

Ziel, das Siedlungsgebiet insgesamt nicht zu vergrössern. Art. 15 Abs. 4 RPG

bestimmt, wann Land neu einer Bauzone zugewiesen werden kann. U.a. muss es auch

im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den

bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt und

überbaut werden (lit. b; vgl. auch § 26 PBG). Dem Raumplanungsbericht kann die

qualitative (Ziff. 2.2) und quantitative (Ziff. 2.3) Siedlungsanalyse entnommen

werden. Die Überprüfung der Grösse der Bauzone hat ergeben, dass die Einwohnergemeinde

G.___ keinen zusätzlichen Bauzonenbedarf ausweist und die vorhandene Bauzone

ein noch genügendes Potential für die weitere Entwicklung und ein weiteres

Bevölkerungswachstum aufweist (vgl. Raumplanungsbericht Ziff. 2.3.4). Die

Voraussetzungen für eine zusätzliche Einzonung sind bereits deshalb nicht

gegeben. Aufgrund des fehlenden Bedarfs kann das Grundstück (in der

Nichtbauzone) auch nicht als strategischer Standort zur Sicherung des Wohnraums

dienen.

4.9

Die von der Beschwerdeführerin

beantragte Zuweisung des Grundstücks zu einer Wohnzone W2 / W3 käme keiner

Umzonung, sondern einer Einzonung gleich. Dies ist nach dem Gesagten aber nicht

möglich.

4.10

Die Ortsplanungsrevision hat

gezeigt, dass kein Bedarf an weiterem Bauland besteht. Da keine neue Bauzone

geschaffen werden soll, ist auch der planungsrechtliche Grundsatz der

Innenverdichtung (durch die Zuweisung des Grundstücks zur Landwirtschaftszone) nicht

verletzt. Die Verdichtung soll vielmehr in der bereits bestehenden und bebauten

Bauzone stattfinden.

4.11

Die Überlagerung von GB G.___ Nr. [...]

mit einer Gestaltungsplanpflicht besagt, dass – unter der Voraussetzung einer

Einzonung – die Bebauung des Grundstücks nur gestützt auf einen Gestaltungsplan

möglich gewesen wäre. Das Grundstück als solches wurde dadurch aber, entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführerin, nicht der Bauzone zugewiesen. Eine

Überbauung kommt nach dem Verbleib in der Landwirtschaftszone nicht mehr in

Frage und auch eine Gestaltungsplanpflicht ist nun nicht mehr vorgesehen.

4.12

Die Verweigerung der Einzonung der

Parzelle steht auch nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen von Treu und

Glauben und dient der Durchsetzung der Grundprinzipien der Raumplanung. Auch

unter dem Beizug der Historie liesse sich keine Zuweisung des Grundstücks zu

Bauland rechtfertigen. Ein Einzonungsanspruch aus Vertrauensschutz ist nicht

auszumachen.

5.1

Weiter rügt die Beschwerdeführerin

die Unzweckmässigkeit und die Rechtswidrigkeit der Zuweisung von GB G.___ Nr. [...]

zur Landwirtschaftszone. Die Probleme mit landwirtschaftlichen Grundstücken

mitten in Wohngebieten seien bekannt und in der vorzunehmenden

Interessensabwägung zu berücksichtigen. Das Grundstück liege auch nicht «eher

am Siedlungsrand». Eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen habe

nicht stattgefunden.

5.2

Wie der Regierungsrat im

angefochtenen Beschluss auf S. 24 f. zutreffend ausführte, liegt das Grundstück

mit einer Grösse von [...] m2 zwar nicht im Ortszentrum aber auch

noch nicht direkt am Siedlungsrand. Auch ist die Feststellung zutreffend, dass

das Grundstück nicht vollständig von der Bauzone umschlossen ist und das

südwestlich, auf der gegenüberliegenden Seite gelegene Grundstück GB G.___ Nr. [...],

mit einer Grösse von [...] m2, ebenfalls in der Reservezone liegt

und im Rahmen der Ortsplanungsrevision ebenso der Landwirtschaftszone zugeführt

wird. Ein Teil der an die Parzelle GB G.___ Nr. […] grenzenden Grundstücke (insbesondere

GB G.___ Nr. [...] und Nr. [...]) grenzen zudem auch östlich, im Gebiet [...],

an die Landwirtschaftszone. Die Problematik eines (abgekapselt) mitten in der

Wohnzone gelegenen landwirtschaftlichen Grundstücks ist vorliegend somit nicht

erkennbar.

Die verschiedenen Nutzungen wurden

örtlich sinnvoll zusammengefasst und das Bau- und Nichtbaugebiet wurde klar

getrennt. Auch eine Verletzung des Konzentrationsprinzips, wonach Bauten und

Anlagen grundsätzlich auf räumlich zusammenhängende, vom umliegenden

Nichtsiedlungsgebiet klar abgegrenzte und auf das Notwendige beschränkte Zonen

zu konzentrieren sind, ist nicht auszumachen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

1A.27/2002 vom 20. August 2002 E 5.4.2). Eine unzulässige Kleinbauzone, die

gegen das raumplanerische Ziel verstösst, die Siedlungstätigkeit in Bauzonen

zusammenzufassen und die Streubauweise für nicht freilandgebundene Bauten zu

verhindern, entsteht ebenso wenig. Im Übrigen ist vorliegend in erster Linie

massgebend, dass kein zusätzlicher Bauzonenbedarf ausgewiesen ist, weshalb eine

Einzonung bereits deshalb nicht in Frage kommt (vgl. Art. 15 RPG) und es keiner

weiterführenden Abwägung bedarf. Der Regierungsrat hat sich im angefochtenen

Beschluss hinlänglich damit auseinandergesetzt, warum er die Einzonung des

Grundstücks zu Bauland ablehnt (vgl. S. 23 ff.). Die Argumentation ist

zutreffend und die Beschwerdeführerin vermag nicht zu widerlegen, dass die

Einwohnergemeinde G.___ keinen zusätzlichen Bauzonenbedarf im Sinne von Art. 15

Abs. 4 lit. b RPG ausweist.

Nach dem Gesagten wurde die hier

strittige Parzelle zu Recht der Landwirtschaftszone zugewiesen bzw. wurde die

Einzonung zu Recht abgelehnt.

6.1

Zu prüfen bleibt, ob der Eventualantrag

auf Belassen des Grundstücks GB G.___ Nr. [...] in der Reservezone eine

unzulässige Ausweitung des ursprünglichen Rechtsbegehrens darstellt.

6.2

Der Streitgegenstand des

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahrens bestimmt sich nach den Begehren

und dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt. In der Einsprache vom 15.

September 2020 stellte die einfache Gesellschaft [...] folgendes

Rechtsbegehren:

1.

Es sei der Bauzonenplan der

Ortsplanungsrevision G.___, Plan-Nr. 3373-101 in der Weise abzuändern, dass das

Grundstück der Einsprecher GB Nr. [...] in G.___ der Wohnzone W2 oder der

Wohnzone W3 zugewiesen wird.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, der

Eventualantrag in der Beschwerde vom

8.

[recte 16.] Juni 2021 vor dem Beschwerdegegner 1 führe nicht zu einer

Ausweitung der bisherigen Rechtsbegehren im Sinne einer Erweiterung des

Streitgegenstandes. Die Beschwerdeführerin verlange im Beschwerdeverfahren vor

dem Beschwerdegegner 1 nicht mehr als vor der Beschwerdegegnerin 2. Der

Eventualantrag stelle eine vermittelnde Lösung dar, mit welcher die

Beschwerdeführerin weniger verlange als vor der Beschwerdegegnerin 2. Das

Nichteintreten sei zu Unrecht erfolgt.

§ 68 Abs. 3 VRG bestimmt als

Eintretensvoraussetzung, dass im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht mit

der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden dürfen. Selbiges gilt

für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat (vgl. § 31bis Abs.

VRG). Es darf also nicht mehr oder anderes verlangt werden als vor der

Vorinstanz.

Indem die Beschwerdeführerin in ihrer

Beschwerde vom 16. Juni 2021 vor dem Regierungsrat neu verlangte, es sei der angefochtene

Entscheid vom 8. Juni 2021, wonach die Gesamtrevision der Ortsplanung G.___

beschlossen und dem Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet wird, aufzuheben

und der Zonenplan (Plan-Nr. 337-101) samt Zonenreglement dahingehend

abzuändern, dass das Grundstück GB G.___ Nr. [...] in der Bauzone mit

Gestaltungsplanpflicht (Reservezone W2) verbleibt, weicht das vor Regierungsrat

und nun vor Verwaltungsgericht Beantragte offensichtlich vom ursprünglich

Verlangten ab. Die Beschwerdeführerin muss sich zudem anrechnen lassen, dass

sie auch im vorinstanzlichen Verfahren durch einen Rechtsbeistand vertreten war

und es sich somit nicht um eine Eingabe eines Laien handelte, bei welcher

weniger hohe bzw. weniger formalistische Ansprüche an die Rechtsbegehren zu

stellen sind.

Die Frage, ob der Eventualantrag eine

unzulässige Ausweitung des ursprünglichen Rechtsbegehrens darstellt, kann schlussendlich

offengelassen werden. Der Eventualantrag wäre sowieso abzuweisen, da ein

Verbleib des Grundstücks in der Reservezone vorliegend ohnehin nicht in Frage

kommt. Die Gemeinden sind mit der Ortsplanungsrevision insbesondere beauftragt,

überdimensionierte Bauzonen zu reduzieren und Reservezonen zu überprüfen

(Kantonaler Richtplan S-1.1.15). Eine Zuweisung des Grundstücks zur Bauzone ist

gemäss den obigen Ausführungen nicht möglich und die Reservezone darf nicht

dazu dienen, die definitive Zuweisung zu einer Zone (hier Landwirtschaftszone) herauszuzögern.

Es sind keine Gründe (vgl. Ziff. II E. 4.7) auszumachen, welche für den

Weiterbestand der Reservezone sprechen.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet. Sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 3'000.00

festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Es ist

keine Parteientschädigung zu entrichten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___, B.___, C.___, D.___, E.___ und F.___

haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 3'000.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Luder