VWBES.2022.433
Sozialhilfe
13. April 2023Deutsch13 min
Sozialhilfe. Mit Entscheid vom 28. Juli 2022 wies der Zweckverband das Gesuch ab.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. April 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Durrer,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, … vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Zweckverband
Sozialregion Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (im Folgenden Beschwerdeführer
genannt) befindet sich seit 2004 in Haft und aktuell in einer stationären
therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB,
SR 311.0) in der Justizvollzugsanstalt […]. Am 28. Juni 2022 beantragte er beim
Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu die Ausrichtung wirtschaftlicher
Sozialhilfe. Mit Entscheid vom 28. Juli 2022 wies der Zweckverband das Gesuch ab.
2. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde
vom Departement des Innern (DdI) mit Entscheid vom 8. November 2022 abschlägig
beurteilt. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
3. Am 21. November 2022 liess der
Beschwerdeführer, von nun an vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Durrer,
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids vom 8. November 2022 sowie die Ausrichtung
wirtschaftlicher Sozialhilfe beantragen. Eventualiter sei die Sache zur neuen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
4. Am 5. Dezember 2022 liess sich das
DdI vernehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen.
5. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 schloss
auch der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu auf Abweisung der Beschwerde mit
Verweis auf die Vernehmlassung des DdI.
6. Am 25. Januar 2023 reichte der
Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein.
7. Die Sache ist spruchreif. Auf die
Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden.
1.2
Nach Art. 2 Abs. 2 Bundesgesetz über
die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz
[ZUG], SR 851.1) beurteilt sich die Bedürftigkeit nach den am Unterstützungsort
geltenden Vorschriften und Grundsätzen. Wohnsitz nach der
Zuständigkeitsgesetzgebung hat ein Bedürftiger in demjenigen Kanton, in dem er
sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 4 Abs. 1 ZUG; vgl.
auch § 3 Abs. 3 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1]). Der Aufenthalt in einem
Heim oder einer anderen Einrichtung begründet keinen Unterstützungswohnsitz
(Art. 5 ZUG). Der Beschwerdeführer hat zivilrechtlichen Wohnsitz in […] und
befindet sich im Massnahmenvollzug in der Justizvollzugsanstalt […]. Die Beschwerde
ist somit nach den hiesigen Vorschriften und Grundsätzen zu beurteilen. Das
Verwaltungsgericht ist zuständige Beschwerdeinstanz (vgl. § 159 SG) und A.___
durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Er ist zur Beschwerde legitimiert.
Auf seine Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der angefochtene Entscheid des DdI
vom 8. November 2022 kann auf Rechtsverletzungen und auf unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts überprüft werden. Da das
Departement als zweite Instanz entschieden hat, unterliegt der angefochtene
Entscheid nicht der Ermessenskontrolle (vgl. § 67bis Verwaltungsrechtspflegegesetz
[VRG, BGS 124.11]).
3.
Gegenstand des Verwaltungsgerichtsverfahrens
ist, ob der Beschwerdeführer im Massnahmenvollzug Anspruch auf Ausrichtung von wirtschaftlicher
Sozialhilfe hat. Konkret geht es um den Differenzbetrag zwischen der KVG-Prämie
und der individuellen Prämienverbilligung im Betrag von monatlich CHF 66.55
sowie der Franchise und des Selbstbehalts der Krankenkasse.
4.1
Nach Art. 380 Abs. 1 StGB und § 37 Abs. 1 und 2 Gesetz über den Justizvollzug (JUVG, BGS 311.11) tragen die
Kantone – unter angemessener Beteiligung der Gefangenen bei Vorliegen der
finanziellen Möglichkeiten – die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs.
Vollzugskosten sind diejenigen Kosten, die in direktem Zusammenhang mit dem
Justizvollzug stehen (§ 36bis Abs. 1 JUVG). Sie umfassen
insbesondere Aufwände für Unterkunft, Verpflegung, Betreuung, Sicherheit,
Arbeit sowie interne Aus- und Weiterbildungen (§ 36bis Abs. 2
lit. a JUVG).
4.2
Persönliche Auslagen des Gefangenen
weisen hingegen keinen direkten Zusammenhang mit dem Justizvollzug auf (§ 36ter
Abs. 1 JUVG). Dabei handelt es sich um diejenigen finanziellen Aufwendungen,
welche unabhängig vom Entscheid des Gerichts anfallen und nicht durch die Haft
oder den Straf- oder Massnahmenvollzug verursacht werden (Art. 3 Abs. 2 lit. f.
Konkordat der Kantone der Nordwest und Innerschweiz über den Vollzug von
Strafen und Massnahmen i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie der
Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und
Innerschweizer Kantone betreffend die Kostenträger für Vollzugskosten und
persönliche Auslagen vom 26. März 2021 [KoVopA]). Die persönlichen Auslagen
umfassen insbesondere die Krankenkassenprämien, Franchisen und Selbstbehalte
aber auch Aufwände wie die Kosten für die Freizeitgestaltung und Berufsauslagen
(§36ter Abs. 2 JUVG). Zur Deckung der persönlichen Auslagen dienen in
erster Linie das Arbeitsentgelt (Art. 83 Abs. 1 StGB) beziehungsweise das
Taschengeld, allfällige Versicherungsleistungen, das Vermögen, eheliche
Unterhaltsbeiträge sowie weitere eigene Mittel (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1
und 2 mit Verweis auf Art. 4 Abs. 2 KoVopA und auch Schlussbericht der
eingesetzten Arbeitsgruppe zu Handen der Konferenzen der Kantonalen Justiz- und
Polizeidirektorinnen und –direktoren [KKJPD] und der Kantonalen
Sozialdirektorinnen und –direktoren [SODK] sowie der Geschäftsleitung der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS], vom 7. Dezember 2015, Kapitel
IV, Ziff. 3.3, [S. 34 ff.]).
4.3
§ 9 der zur Anwendung gelangenden
Dispositiv
Sozialhilfegesetzgebung verankert das Subsidiaritätsprinzip. Demnach sind Sozialhilfeleistungen
subsidiär zu den Eigenleistungen und den anderen Geldleistungen (§ 9 Abs. 1 bis
3 SG). Gemäss § 2 Abs. 2 lit. d SG bezieht sich die Sozialhilfegesetzgebung
grundsätzlich auch nicht auf die Aufgaben des Kantons und der Gemeinden im
Straf- und Massnahmenvollzug. Nach § 10 Abs. 2 lit. a bis c SG haben Menschen
in sozialen Notlagen indessen einen Rechtsanspruch auf Sozialhilfeleistungen,
wenn die zumutbaren Eigenleistungen nicht ausreichen; unterhalts- und
unterstützungspflichtige Familienangehörige nicht rechtzeitig Unterstützung
leisten und kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen oder andere
Bedarfsleistungen besteht oder deren Leistungen den Lebensbedarf nicht
ausreichend oder nicht rechtzeitig zu decken vermögen, (vgl. Schlussbericht der
eingesetzten Arbeitsgruppe zu Handen der Konferenzen der Kantonalen Justiz- und
Polizeidirektorinnen und –direktoren [KKJPD] und der Kantonalen
Sozialdirektorinnen und –direktoren [SODK] sowie der Geschäftsleitung der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] vom 7. Dezember 2015, Kapitel
IV, Ziff. 3.3.2 ff. [S. 36 ff.]).
4.4 Laut § 152 SG richtet sich die Bemessung
der Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nach den Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Bei
der Prüfung des Anspruchs sind zunächst die für die Deckung der materiellen
Grundsicherung anfallenden Kosten zu berechnen. Diese sollen eine bescheidene
und menschenwürdige Lebensführung mit sozialer Teilhabe ermöglichen (SKOS-Richtlinie
C.1 Ziff. 1). Die materielle Grundsicherung umfasst namentlich den Grundbedarf,
die anrechenbaren Wohnkosten, die medizinische Grundversorgung und grundversorgende
medizinische Leistungen. Nach der SKOS-Richtlinie C.3.1 setzt sich der
Grundbedarf der betroffenen Person aus verschiedenen Positionen wie
Nahrungsmittel, Bekleidung, persönliche Pflege, Bildung, Freizeit und Sport
zusammen und resultiert, abhängig von der Haushaltsgrösse, in einer monatlichen
Pauschale. Gemäss § 93 Abs. 1 lit. n Sozialverordnung (SV, BGS 831.2)
beträgt diese Pauschale in Abweichung der SKOS-Richtlinien für eine bedürftige
Person in einer stationären Einrichtung CHF 300.00 pro Monat. Gemäss
SKOS-Richtlinie C.5. bildet die Grundversorgung im Rahmen der obligatorischen
Grundversicherung nach KVG Teil der materiellen Grundsicherung und ist in jedem
Fall zu gewährlisten (Ziff. 1). Jener Teil der Prämien für die obligatorische
Krankenversicherung, den die betroffene Person selbst bezahlen muss, ist als
Aufwandposition im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen, ebenso wie die
Kosten für Selbstbehalte und Franchisen (Ziff. 2).
4.5 Bei der Bemessung von finanziellen
Leistungen der Sozialhilfe sind alle verfügbaren Einnahmen zu berücksichtigen
(SKOS-Richtlinie D.1.). Nach Art. 83 StGB erhält der Gefangene für seine
Arbeit ein von seiner Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes
Entgelt. Er kann während des Vollzugs nur über einen Teil seines
Arbeitsentgelts frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der
Entlassung eine Rücklage gebildet (Abs. 2). Gemäss der auf den stationären
Massnahmenvollzug sinngemäss anwendbaren Richtlinie der Ostschweizer
Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt vom 23. Oktober 2020 wird das
Arbeitsentgelt in den dem Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den
Vollzug von Strafen und Massnahmen angehörenden Vollzugsanstalten
anteilsmässig, das heisst im Umfang von 70 % auf das Freikonto und im Umfang
von je 15 % auf die Sperrkonti (Zweck- und Sparkonto) aufgeteilt. Während mit
dem Freikonto primär die Deckung der persönlichen Auslagen der betroffenen Person
während des Vollzugs wie etwa der Kauf von persönlichen Effekten, Kleidern,
Toilettenartikeln, Zigaretten und Lebensmitteln dienen soll (Ziff. 3.2 der
Richtlinie), soll das Zweckkonto in erster Linie der Sicherstellung von
Kostenübernahmen oder –beteiligungen, namentlich für Krankenkassenprämien,
Franchisen und Selbstbehalte dienen (Ziff. 3.3 der Richtlinie). Die Rücklage
auf dem Sparkonto dient der Finanzierung der direkten Austrittsvorbereitungen
und des Lebensunterhalts während der ersten Zeit nach der Entlassung aus dem
Vollzug. Sie ist während des Vollzugs unantastbar (Ziff. 3.4 der Richtlinie).
5.1 Die Vorinstanz erwog im
angefochtenen Entscheid, die materielle Grundsicherung des Beschwerdeführers
zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung belaufe sich auf CHF 366.55
(Pauschale Grundbetrag in einer stationären Einrichtung in der Höhe von CHF 300.00
zuzüglich der Differenz der KVG-Prämie zur individuellen Prämienverbilligung im
Umfang von CHF 66.55). Effektiv angefallene und nachweisbare
Gesundheitskosten seien nicht geltend gemacht. Der Selbstbehalt sowie die
Franchise der Krankenkasse seien demnach vorliegend nicht zu berücksichtigen.
Den Kosten für die materielle Grundsicherung seien die anrechenbaren Einkommen
des Beschwerdeführers gegenüber zu stellen. Die hilfesuchende Person sei
verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen
Kräften zu beheben. Dazu gehöre auch die Verwendung des eigenen Einkommens. Der
sozialhilferechtliche Einnahme-Begriff sei weit gefasst. Es gelte der
Grundsatz, dass sämtliche – einmaligen oder laufenden – Einnahmen voll
anzurechnen seien. Erziele die betroffene Person ein unregelmässiges Einkommen,
sei der Sozialhilfeanspruch jeden Monat neu zu berechnen. Um die Bedürftigkeit
bei unregelmässigen Einkommen besser abschätzten zu können, könne das Einkommen
über mehrere Monate beobachtet und beurteilt werden. Die Bedürftigkeit könne
indes nicht lediglich für einzelne Ausgabepositionen errechnet werden.
Entsprechend könnten bei der Beurteilung, ob eine Person Anspruch auf
Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe habe, auch nicht nur bestimmte
Einnahmen berücksichtigt werden. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips von
Sozialhilfeleistungen seien alle verfügbaren Einnahmen einzubeziehen. Zwar
sollten im vorliegenden Fall Gesundheitskosten grundsätzlich über das
Zweckkonto finanziert werden. Dies schliesse jedoch die Verwendung des
Freikontos zur Begleichung ausstehender Gesundheitskosten grundsätzlich nicht
aus, wenn das Zweckkonto kein ausreichendes Guthaben aufweise. Die Hilfe
suchende Person habe alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus
eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Der Beschwerdeführer vermöge
deshalb mit seiner Argumentation, wonach das Freikonto für die Beurteilung der
Bedürftigkeit nicht zu beachten sei, nicht durchzudringen. Basierend auf dem
Verteilschlüssel des Pekuliums ergebe sich aus den entsprechenden Kontoauszügen
bezüglich der letzten fünf Monaten folgendes durchschnittliches Einkommen des
Beschwerdeführers:
Januar 2022
Zweckkonto (15 %):
CHF 115.75
Freikonto (70 %):
CHF 540.15
Februar 2022
Zweckkonto (15 %):
CHF 118.10
Freikonto (70 %):
CHF 551.10
März 2022
Zweckkonto (15 %):
CHF 111.20
Freikonto (70 %):
CHF 518.90
April 2022
Zweckkonto (15 %):
CHF 122.60
Freikonto (70 %):
CHF 572.10
Mai 2022
Zweckkonto (15 %):
CHF 128.95
Freikonto (70 %):
CHF 601.75
Durchschnittlich pro Monat:
Zweckkonto (15 %):
Freikonto (70 %):
→ Total:
CHF 119.30
CHF 556.80
CHF 676.10
Dem monatlichen Bedarf des
Beschwerdeführers von CHF 366.55 stünden somit durchschnittliche Einnahmen auf
dem Frei- und Zweckkonto von CHF 676.10 gegenüber. Damit weise der
Beschwerdeführer einen Überschuss aus, weshalb er nicht bedürftig im Sinne der
Sozialhilfegesetzgebung sei. Die Beschwerde erweise sich demnach als
unbegründet und sei abzuweisen.
5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst
die von der Vorinstanz bezifferte materielle Grundsicherung in der Höhe von CHF
300.00 und rügt eine Verletzung des Willkürverbots. Die Vorinstanz scheine den
Charakter des Straf- und Massnahmenvollzugs zu verkennen, wenn sie beim
Beschwerdeführer von einem monatlichen Grundbedarf von nur CHF 300.00
ausgehe. Die Beschränkung des Grundbedarfs auf CHF 300.00 im Sinne von § 93 Abs. 1 lit. n SV setze den Aufenthalt in einer stationären Einrichtung voraus.
Das Handbuch Sozialhilfe definiere stationäre Einrichtungen in Anlehnung an die
SKOS-Richtlinien C.3.2. als «Heime, Spitäler, Kliniken und Ähnliches». Es sei
augenfällig, dass deren Verhältnisse nicht auf Straf- und
Massnahmenvollzugsanstalten übertragen werden könnten. Aus der detaillierten
Auflistung der Ausgaben des Beschwerdeführers sei ersichtlich, dass er mit dem
ihm auf dem Freikonto zu Verfügung stehenden Betrag weit mehr Kosten des
täglichen Bedarfs übernehme als dies Bewohner und Bewohnerinnen in den
zitierten Einrichtungen übernehmen müssten. Der Beschwerdeführer bestreite
seinen täglichen Bedarf aus eigenen Mitteln. So müsse er fast sämtliche
Kontakte zur Aussenwelt, seine Freizeitbeschäftigung, Kosten für Literatur und
Musik mit dem auf dem Freikonto zur Verfügung stehenden Mitteln bezahlen.
5.3 Einen Nachweis für seine Behauptungen
erbringt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer indessen nicht und auch der
ihm nach seiner Auffassung nach zustehende höhere Grundbedarf beziffert er
nicht. Gemäss § 68 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde schriftlich und begründet
einzureichen und Beweismittel sind anzugeben. Es ist nicht Sache des
Verwaltungsgerichts, die Kontoauszüge des sich seit 2014 in der
Justizvollzugsanstalt […] aufhaltenden Beschwerdeführers danach zu durchforsten,
ob sich daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten lässt. Die Vorinstanz
orientierte sich bei der Bemessung der Sozialhilfe am gesetzlich vorgesehenen
Grundbetrag von CHF 300.00 pro Monat für Personen mit Aufenthalt in einer
stationären Einrichtung (§ 93 Abs. 1 lit. n SV). Inwiefern es sich beim
stationären Massnahmenvollzug in der Justizvollzugsanstalt […] nicht um eine
stationäre Einrichtung im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung handeln soll, ist
weder ersichtlich noch dargetan. Eine Verletzung des Willkürverbots ist vor
diesem Hintergrund nicht auszumachen.
5.4 Und auch soweit der Beschwerdeführer
moniert, für die Bemessung der Sozialhilfe dürften nur Einnahmen auf dem
Zweckkonto berücksichtigt werden, ist er nicht zu hören. Nach eigenen Angaben
erhält der Beschwerdeführer im Vollzug für seine Tätigkeit in der Korberei CHF
37.00 pro vollen Arbeitstag (vgl. Ziff. 3 [S. 3] der Beschwerdeschrift). Gemäss
SKOS-Richtlinie D.2. sind bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der
Sozialhilfe alle verfügbaren Einnahmen zu berücksichtigen. Es mag zutreffen,
dass in der Justizvollzugsanstalt […] die Kosten der medizinischen Versorgung
insbesondere Krankenkassenprämien, Franchisen und Selbstbehalte primär vom
Zweckkonto der betroffenen Person zu bezahlen sind (Ziff. 3.3 der Richtlinie
der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt vom 23. Oktober
2020). Da die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen indes einzig der Behebung
einer Notlage dient, ist eine Berücksichtigung anderer Konten, insbesondere des
Freikontos, bei der Bemessung der Sozialhilfe gerade nicht ausgeschlossen, zumal
es aus sozialhilferechtlicher Hinsicht auch nicht von Relevanz ist, auf welche
Konten das Arbeitsentgelt verteilt wird. Inwiefern die Berücksichtigung
sämtlicher Einnahmen der Förderung des Sozialverhaltens eines Gefangenen
entgegenstehen soll (Art. 75 Abs. 1 StGB), kann in Anbetracht dessen nicht
nachvollzogen werden. Im Übrigen ist auch die Kritik an der vorinstanzlichen
Berechnung der durchschnittlichen Einnahmen aus Arbeitsentgelt unbehilflich.
Aufgrund des schwankenden Arbeitsentgelts überprüfte die Vorinstanz für die
Bemessung der Sozialhilfeleistung einen Zeitraum von fünf Monaten und
errechnete das durchschnittliche Einkommen anteilsmässig auf das Frei- und
Zweckkonto des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz gelangte dabei zum Ergebnis,
dass dem monatlichen Bedarf des Beschwerdeführers von CHF 366.55 durchschnittliche
Einnahmen auf dem Frei- und Zweckkonto von CHF 676.10 gegenüber stehen (vgl.
Ziff. II./E. 5.1 hiervor). Von welchem durchschnittlichen Einkommen stattdessen
auszugehen wäre und wie sich dieses berechnet, lässt sich der Beschwerdeschrift
nicht entnehmen. Und wie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz unterlässt es
der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht, effektiv angefallene
Gesundheitskosten zu belegen. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen
Feststellung, wonach dem monatlichen Bedarf des Beschwerdeführers von
CHF 366.55 durchschnittliche Einnahmen auf dem Frei- und Zweckkonto von
CHF 676.10 gegenüberstehen (Ziff. 3.4.6 [S. 6] des angefochtenen
Entscheids). Eine Bedürftigkeit im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung ist in
Anbetracht dessen nicht auszumachen.
6. Zusammenfassend ist die Beschwerde
somit unbegründet, sie ist abzuweisen. Praxisgemäss wird in
sozialhilferechtlichen Verfahren auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Praxisgemäss werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Das präsidierende Mitglied Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Trutmann