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Entscheid

VWBES.2022.433

Sozialhilfe

13. April 2023Deutsch13 min

Sozialhilfe. Mit Entscheid vom 28. Juli 2022 wies der Zweckverband das Gesuch ab.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. April 2023

Es wirken mit:

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Durrer,

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, … vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Zweckverband

Sozialregion Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (im Folgenden Beschwerdeführer

genannt) befindet sich seit 2004 in Haft und aktuell in einer stationären

therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB,

SR 311.0) in der Justizvollzugsanstalt […]. Am 28. Juni 2022 beantragte er beim

Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu die Ausrichtung wirtschaftlicher

Sozialhilfe. Mit Entscheid vom 28. Juli 2022 wies der Zweckverband das Gesuch ab.

2. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde

vom Departement des Innern (DdI) mit Entscheid vom 8. November 2022 abschlägig

beurteilt. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

3. Am 21. November 2022 liess der

Beschwerdeführer, von nun an vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Durrer,

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids vom 8. November 2022 sowie die Ausrichtung

wirtschaftlicher Sozialhilfe beantragen. Eventualiter sei die Sache zur neuen

Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

4. Am 5. Dezember 2022 liess sich das

DdI vernehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen.

5. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 schloss

auch der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu auf Abweisung der Beschwerde mit

Verweis auf die Vernehmlassung des DdI.

6. Am 25. Januar 2023 reichte der

Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein.

7. Die Sache ist spruchreif. Auf die

Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen

der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden.

1.2

Nach Art. 2 Abs. 2 Bundesgesetz über

die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz

[ZUG], SR 851.1) beurteilt sich die Bedürftigkeit nach den am Unterstützungsort

geltenden Vorschriften und Grundsätzen. Wohnsitz nach der

Zuständigkeitsgesetzgebung hat ein Bedürftiger in demjenigen Kanton, in dem er

sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 4 Abs. 1 ZUG; vgl.

auch § 3 Abs. 3 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1]). Der Aufenthalt in einem

Heim oder einer anderen Einrichtung begründet keinen Unterstützungswohnsitz

(Art. 5 ZUG). Der Beschwerdeführer hat zivilrechtlichen Wohnsitz in […] und

befindet sich im Massnahmenvollzug in der Justizvollzugsanstalt […]. Die Beschwerde

ist somit nach den hiesigen Vorschriften und Grundsätzen zu beurteilen. Das

Verwaltungsgericht ist zuständige Beschwerdeinstanz (vgl. § 159 SG) und A.___

durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Er ist zur Beschwerde legitimiert.

Auf seine Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der angefochtene Entscheid des DdI

vom 8. November 2022 kann auf Rechtsverletzungen und auf unrichtige oder

unvollständige Feststellung des Sachverhalts überprüft werden. Da das

Departement als zweite Instanz entschieden hat, unterliegt der angefochtene

Entscheid nicht der Ermessenskontrolle (vgl. § 67bis Verwaltungsrechtspflegegesetz

[VRG, BGS 124.11]).

3.

Gegenstand des Verwaltungsgerichtsverfahrens

ist, ob der Beschwerdeführer im Massnahmenvollzug Anspruch auf Ausrichtung von wirtschaftlicher

Sozialhilfe hat. Konkret geht es um den Differenzbetrag zwischen der KVG-Prämie

und der individuellen Prämienverbilligung im Betrag von monatlich CHF 66.55

sowie der Franchise und des Selbstbehalts der Krankenkasse.

4.1

Nach Art. 380 Abs. 1 StGB und § 37 Abs. 1 und 2 Gesetz über den Justizvollzug (JUVG, BGS 311.11) tragen die

Kantone – unter angemessener Beteiligung der Gefangenen bei Vorliegen der

finanziellen Möglichkeiten – die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs.

Vollzugskosten sind diejenigen Kosten, die in direktem Zusammenhang mit dem

Justizvollzug stehen (§ 36bis Abs. 1 JUVG). Sie umfassen

insbesondere Aufwände für Unterkunft, Verpflegung, Betreuung, Sicherheit,

Arbeit sowie interne Aus- und Weiterbildungen (§ 36bis Abs. 2

lit. a JUVG).

4.2

Persönliche Auslagen des Gefangenen

weisen hingegen keinen direkten Zusammenhang mit dem Justizvollzug auf (§ 36ter

Abs. 1 JUVG). Dabei handelt es sich um diejenigen finanziellen Aufwendungen,

welche unabhängig vom Entscheid des Gerichts anfallen und nicht durch die Haft

oder den Straf- oder Massnahmenvollzug verursacht werden (Art. 3 Abs. 2 lit. f.

Konkordat der Kantone der Nordwest und Innerschweiz über den Vollzug von

Strafen und Massnahmen i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie der

Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und

Innerschweizer Kantone betreffend die Kostenträger für Vollzugskosten und

persönliche Auslagen vom 26. März 2021 [KoVopA]). Die persönlichen Auslagen

umfassen insbesondere die Krankenkassenprämien, Franchisen und Selbstbehalte

aber auch Aufwände wie die Kosten für die Freizeitgestaltung und Berufsauslagen

(§36ter Abs. 2 JUVG). Zur Deckung der persönlichen Auslagen dienen in

erster Linie das Arbeitsentgelt (Art. 83 Abs. 1 StGB) beziehungsweise das

Taschengeld, allfällige Versicherungsleistungen, das Vermögen, eheliche

Unterhaltsbeiträge sowie weitere eigene Mittel (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1

und 2 mit Verweis auf Art. 4 Abs. 2 KoVopA und auch Schlussbericht der

eingesetzten Arbeitsgruppe zu Handen der Konferenzen der Kantonalen Justiz- und

Polizeidirektorinnen und –direktoren [KKJPD] und der Kantonalen

Sozialdirektorinnen und –direktoren [SODK] sowie der Geschäftsleitung der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS], vom 7. Dezember 2015, Kapitel

IV, Ziff. 3.3, [S. 34 ff.]).

4.3

§ 9 der zur Anwendung gelangenden

Dispositiv

Sozialhilfegesetzgebung verankert das Subsidiaritätsprinzip. Demnach sind Sozialhilfeleistungen

subsidiär zu den Eigenleistungen und den anderen Geldleistungen (§ 9 Abs. 1 bis

3 SG). Gemäss § 2 Abs. 2 lit. d SG bezieht sich die Sozialhilfegesetzgebung

grundsätzlich auch nicht auf die Aufgaben des Kantons und der Gemeinden im

Straf- und Massnahmenvollzug. Nach § 10 Abs. 2 lit. a bis c SG haben Menschen

in sozialen Notlagen indessen einen Rechtsanspruch auf Sozialhilfeleistungen,

wenn die zumutbaren Eigenleistungen nicht ausreichen; unterhalts- und

unterstützungspflichtige Familienangehörige nicht rechtzeitig Unterstützung

leisten und kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen oder andere

Bedarfsleistungen besteht oder deren Leistungen den Lebensbedarf nicht

ausreichend oder nicht rechtzeitig zu decken vermögen, (vgl. Schlussbericht der

eingesetzten Arbeitsgruppe zu Handen der Konferenzen der Kantonalen Justiz- und

Polizeidirektorinnen und –direktoren [KKJPD] und der Kantonalen

Sozialdirektorinnen und –direktoren [SODK] sowie der Geschäftsleitung der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] vom 7. Dezember 2015, Kapitel

IV, Ziff. 3.3.2 ff. [S. 36 ff.]).

4.4 Laut § 152 SG richtet sich die Bemessung

der Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nach den Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Bei

der Prüfung des Anspruchs sind zunächst die für die Deckung der materiellen

Grundsicherung anfallenden Kosten zu berechnen. Diese sollen eine bescheidene

und menschenwürdige Lebensführung mit sozialer Teilhabe ermöglichen (SKOS-Richtlinie

C.1 Ziff. 1). Die materielle Grundsicherung umfasst namentlich den Grundbedarf,

die anrechenbaren Wohnkosten, die medizinische Grundversorgung und grundversorgende

medizinische Leistungen. Nach der SKOS-Richtlinie C.3.1 setzt sich der

Grundbedarf der betroffenen Person aus verschiedenen Positionen wie

Nahrungsmittel, Bekleidung, persönliche Pflege, Bildung, Freizeit und Sport

zusammen und resultiert, abhängig von der Haushaltsgrösse, in einer monatlichen

Pauschale. Gemäss § 93 Abs. 1 lit. n Sozialverordnung (SV, BGS 831.2)

beträgt diese Pauschale in Abweichung der SKOS-Richtlinien für eine bedürftige

Person in einer stationären Einrichtung CHF 300.00 pro Monat. Gemäss

SKOS-Richtlinie C.5. bildet die Grundversorgung im Rahmen der obligatorischen

Grundversicherung nach KVG Teil der materiellen Grundsicherung und ist in jedem

Fall zu gewährlisten (Ziff. 1). Jener Teil der Prämien für die obligatorische

Krankenversicherung, den die betroffene Person selbst bezahlen muss, ist als

Aufwandposition im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen, ebenso wie die

Kosten für Selbstbehalte und Franchisen (Ziff. 2).

4.5 Bei der Bemessung von finanziellen

Leistungen der Sozialhilfe sind alle verfügbaren Einnahmen zu berücksichtigen

(SKOS-Richtlinie D.1.). Nach Art. 83 StGB erhält der Gefangene für seine

Arbeit ein von seiner Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes

Entgelt. Er kann während des Vollzugs nur über einen Teil seines

Arbeitsentgelts frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der

Entlassung eine Rücklage gebildet (Abs. 2). Gemäss der auf den stationären

Massnahmenvollzug sinngemäss anwendbaren Richtlinie der Ostschweizer

Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt vom 23. Oktober 2020 wird das

Arbeitsentgelt in den dem Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den

Vollzug von Strafen und Massnahmen angehörenden Vollzugsanstalten

anteilsmässig, das heisst im Umfang von 70 % auf das Freikonto und im Umfang

von je 15 % auf die Sperrkonti (Zweck- und Sparkonto) aufgeteilt. Während mit

dem Freikonto primär die Deckung der persönlichen Auslagen der betroffenen Person

während des Vollzugs wie etwa der Kauf von persönlichen Effekten, Kleidern,

Toilettenartikeln, Zigaretten und Lebensmitteln dienen soll (Ziff. 3.2 der

Richtlinie), soll das Zweckkonto in erster Linie der Sicherstellung von

Kostenüber­nahmen oder –beteiligungen, namentlich für Krankenkassenprämien,

Franchisen und Selbstbehalte dienen (Ziff. 3.3 der Richtlinie). Die Rücklage

auf dem Sparkonto dient der Finanzierung der direkten Austrittsvorbereitungen

und des Lebensunterhalts während der ersten Zeit nach der Entlassung aus dem

Vollzug. Sie ist während des Vollzugs unantastbar (Ziff. 3.4 der Richtlinie).

5.1 Die Vorinstanz erwog im

angefochtenen Entscheid, die materielle Grundsicherung des Beschwerdeführers

zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung belaufe sich auf CHF 366.55

(Pauschale Grundbetrag in einer stationären Einrichtung in der Höhe von CHF 300.00

zuzüglich der Differenz der KVG-Prämie zur individuellen Prämienverbilligung im

Umfang von CHF 66.55). Effektiv angefallene und nachweisbare

Gesundheitskosten seien nicht geltend gemacht. Der Selbstbehalt sowie die

Franchise der Krankenkasse seien demnach vorliegend nicht zu berücksichtigen.

Den Kosten für die materielle Grundsicherung seien die anrechenbaren Einkommen

des Beschwerdeführers gegenüber zu stellen. Die hilfesuchende Person sei

verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen

Kräften zu beheben. Dazu gehöre auch die Verwendung des eigenen Einkommens. Der

sozialhilferechtliche Einnahme-Begriff sei weit gefasst. Es gelte der

Grundsatz, dass sämtliche – einmaligen oder laufenden – Einnahmen voll

anzurechnen seien. Erziele die betroffene Person ein unregelmässiges Einkommen,

sei der Sozialhilfeanspruch jeden Monat neu zu berechnen. Um die Bedürftigkeit

bei unregelmässigen Einkommen besser abschätzten zu können, könne das Einkommen

über mehrere Monate beobachtet und beurteilt werden. Die Bedürftigkeit könne

indes nicht lediglich für einzelne Ausgabepositionen errechnet werden.

Entsprechend könnten bei der Beurteilung, ob eine Person Anspruch auf

Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe habe, auch nicht nur bestimmte

Einnahmen berücksichtigt werden. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips von

Sozialhilfeleistungen seien alle verfügbaren Einnahmen einzubeziehen. Zwar

sollten im vorliegenden Fall Gesundheitskosten grundsätzlich über das

Zweckkonto finanziert werden. Dies schliesse jedoch die Verwendung des

Freikontos zur Begleichung ausstehender Gesundheitskosten grundsätzlich nicht

aus, wenn das Zweckkonto kein ausreichendes Guthaben aufweise. Die Hilfe

suchende Person habe alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus

eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Der Beschwerdeführer vermöge

deshalb mit seiner Argumentation, wonach das Freikonto für die Beurteilung der

Bedürftigkeit nicht zu beachten sei, nicht durchzudringen. Basierend auf dem

Verteilschlüssel des Pekuliums ergebe sich aus den entsprechenden Kontoauszügen

bezüglich der letzten fünf Monaten folgendes durchschnittliches Einkommen des

Beschwerdeführers:

Januar 2022

Zweckkonto (15 %):

CHF 115.75

Freikonto (70 %):

CHF 540.15

Februar 2022

Zweckkonto (15 %):

CHF 118.10

Freikonto (70 %):

CHF 551.10

März 2022

Zweckkonto (15 %):

CHF 111.20

Freikonto (70 %):

CHF 518.90

April 2022

Zweckkonto (15 %):

CHF 122.60

Freikonto (70 %):

CHF 572.10

Mai 2022

Zweckkonto (15 %):

CHF 128.95

Freikonto (70 %):

CHF 601.75

Durchschnittlich pro Monat:

Zweckkonto (15 %):

Freikonto (70 %):

→ Total:

CHF 119.30

CHF 556.80

CHF 676.10

Dem monatlichen Bedarf des

Beschwerdeführers von CHF 366.55 stünden somit durchschnittliche Einnahmen auf

dem Frei- und Zweckkonto von CHF 676.10 gegenüber. Damit weise der

Beschwerdeführer einen Überschuss aus, weshalb er nicht bedürftig im Sinne der

Sozialhilfegesetzgebung sei. Die Beschwerde erweise sich demnach als

unbegründet und sei abzuweisen.

5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst

die von der Vorinstanz bezifferte materielle Grundsicherung in der Höhe von CHF

300.00 und rügt eine Verletzung des Willkürverbots. Die Vorinstanz scheine den

Charakter des Straf- und Massnahmenvollzugs zu verkennen, wenn sie beim

Beschwerdeführer von einem monatlichen Grundbedarf von nur CHF 300.00

ausgehe. Die Beschränkung des Grundbedarfs auf CHF 300.00 im Sinne von § 93 Abs. 1 lit. n SV setze den Aufenthalt in einer stationären Einrichtung voraus.

Das Handbuch Sozialhilfe definiere stationäre Einrichtungen in Anlehnung an die

SKOS-Richtlinien C.3.2. als «Heime, Spitäler, Kliniken und Ähnliches». Es sei

augenfällig, dass deren Verhältnisse nicht auf Straf- und

Massnahmenvollzugsanstalten übertragen werden könnten. Aus der detaillierten

Auflistung der Ausgaben des Beschwerdeführers sei ersichtlich, dass er mit dem

ihm auf dem Freikonto zu Verfügung stehenden Betrag weit mehr Kosten des

täglichen Bedarfs übernehme als dies Bewohner und Bewohnerinnen in den

zitierten Einrichtungen übernehmen müssten. Der Beschwerdeführer bestreite

seinen täglichen Bedarf aus eigenen Mitteln. So müsse er fast sämtliche

Kontakte zur Aussenwelt, seine Freizeitbeschäftigung, Kosten für Literatur und

Musik mit dem auf dem Freikonto zur Verfügung stehenden Mitteln bezahlen.

5.3 Einen Nachweis für seine Behauptungen

erbringt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer indessen nicht und auch der

ihm nach seiner Auffassung nach zustehende höhere Grundbedarf beziffert er

nicht. Gemäss § 68 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde schriftlich und begründet

einzureichen und Beweismittel sind anzugeben. Es ist nicht Sache des

Verwaltungsgerichts, die Kontoauszüge des sich seit 2014 in der

Justizvollzugsanstalt […] aufhaltenden Beschwerdeführers danach zu durchforsten,

ob sich daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten lässt. Die Vorinstanz

orientierte sich bei der Bemessung der Sozialhilfe am gesetzlich vorgesehenen

Grundbetrag von CHF 300.00 pro Monat für Personen mit Aufenthalt in einer

stationären Einrichtung (§ 93 Abs. 1 lit. n SV). Inwiefern es sich beim

stationären Massnahmenvollzug in der Justizvollzugsanstalt […] nicht um eine

stationäre Einrichtung im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung handeln soll, ist

weder ersichtlich noch dargetan. Eine Verletzung des Willkürverbots ist vor

diesem Hintergrund nicht auszumachen.

5.4 Und auch soweit der Beschwerdeführer

moniert, für die Bemessung der Sozialhilfe dürften nur Einnahmen auf dem

Zweckkonto berücksichtigt werden, ist er nicht zu hören. Nach eigenen Angaben

erhält der Beschwerdeführer im Vollzug für seine Tätigkeit in der Korberei CHF

37.00 pro vollen Arbeitstag (vgl. Ziff. 3 [S. 3] der Beschwerdeschrift). Gemäss

SKOS-Richtlinie D.2. sind bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der

Sozialhilfe alle verfügbaren Einnahmen zu berücksichtigen. Es mag zutreffen,

dass in der Justizvollzugsanstalt […] die Kosten der medizinischen Versorgung

insbe­sondere Krankenkassenprämien, Franchisen und Selbstbehalte primär vom

Zweckkonto der betroffenen Person zu bezahlen sind (Ziff. 3.3 der Richtlinie

der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt vom 23. Oktober

2020). Da die Aus­richtung von Sozialhilfeleistungen indes einzig der Behebung

einer Notlage dient, ist eine Berücksichtigung anderer Konten, insbesondere des

Freikontos, bei der Bemessung der Sozialhilfe gerade nicht ausgeschlossen, zumal

es aus sozialhilferechtlicher Hinsicht auch nicht von Relevanz ist, auf welche

Konten das Arbeitsentgelt verteilt wird. Inwiefern die Berücksichtigung

sämtlicher Einnahmen der Förderung des Sozialverhaltens eines Gefangenen

entgegenstehen soll (Art. 75 Abs. 1 StGB), kann in Anbetracht dessen nicht

nachvollzogen werden. Im Übrigen ist auch die Kritik an der vorinstanzlichen

Berech­nung der durchschnittlichen Einnahmen aus Arbeitsentgelt unbehilflich.

Aufgrund des schwankenden Arbeitsentgelts überprüfte die Vorinstanz für die

Bemessung der Sozialhilfeleistung einen Zeitraum von fünf Monaten und

errechnete das durch­schnittliche Einkommen anteilsmässig auf das Frei- und

Zweckkonto des Beschwerde­führers. Die Vorinstanz gelangte dabei zum Ergebnis,

dass dem monatlichen Bedarf des Beschwerdeführers von CHF 366.55 durchschnittliche

Einnahmen auf dem Frei- und Zweckkonto von CHF 676.10 gegenüber stehen (vgl.

Ziff. II./E. 5.1 hiervor). Von wel­chem durchschnittlichen Einkommen stattdessen

auszugehen wäre und wie sich dieses berechnet, lässt sich der Beschwerdeschrift

nicht entnehmen. Und wie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz unterlässt es

der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungs­gericht, effektiv angefallene

Gesundheitskosten zu belegen. Damit bleibt es bei der vor­instanzlichen

Feststellung, wonach dem monatlichen Bedarf des Beschwerdeführers von

CHF 366.55 durchschnittliche Einnahmen auf dem Frei- und Zweckkonto von

CHF 676.10 gegenüberstehen (Ziff. 3.4.6 [S. 6] des angefochtenen

Entscheids). Eine Bedürftigkeit im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung ist in

Anbetracht dessen nicht auszumachen.

6. Zusammenfassend ist die Beschwerde

somit unbegründet, sie ist abzuweisen. Praxisgemäss wird in

sozialhilferechtlichen Verfahren auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Praxisgemäss werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Das präsidierende Mitglied Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Trutmann