VWBES.2022.434
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung aus der Schweiz
28. August 2023Deutsch20 min
verheiratete sich am [...] 2013 im Kosovo mit dem damals in der Schweiz niederlassungsberechtigten
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. August 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch
Rechtsanwalt Viktor Müller,
Beschwerdeführerinnen
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (in der Folge
Beschwerdeführerin) wurde am [...] 1992 in [...] (Kosovo) geboren. Sie
verheiratete sich am [...] 2013 im Kosovo mit dem damals in der Schweiz niederlassungsberechtigten
Landsmann C.___, geb. [...] 1990 (Akten Beschwerdeführerin, Aktenseite [AS]
9-11). Die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (heute: Migrationsamt, MISA)
hiess den zu Gunsten von ihr beantragten Familiennachzug am 1. Oktober 2013 gut
(AS 89), woraufhin die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2013 zum Zwecke des
Verbleibs beim Ehegatten in die Schweiz einreiste (AS 92) und ihr am 29.
Oktober 2013 erstmals eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde
(AS 94).
Am 29. November 2015 kam die Tochter B.___
zur Welt (Akten Tochter, AS 2), der am 22. Dezember 2015 eine
Niederlassungsbewilligung ausgestellt wurde (AS 4).
Im Rahmen der Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung ersuchte die Beschwerdeführerin am 19. September 2018 um
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (AS 137-139). Am 15. November 2018
teilte ihr das MISA daraufhin mit, aufgrund von Betreibungen und Verlustscheinen
ihrerseits und ihres Ehemannes könne ihr die beantragte
Niederlassungsbewilligung nicht erteilt werden und sie wurde ermahnt, keine
weiteren Schulden anzuhäufen bzw. die Schulden abzubauen. Gleichzeitig wurde
die Aufenthaltsbewilligung um zwei Jahre (und – letztmals – bis am 13. Oktober
2020) verlängert (AS 145).
2. Mit Verfügung vom 3. Juli 2019
widerrief das MISA namens des Departements des Innern (DdI) die
Niederlassungsbewilligung des Ehemannes der Beschwerdeführerin, der sich seit
dem 1. Januar 2019 im Strafvollzug befand, und wies ihn wegen schwerer
Straffälligkeit per Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug aus der
Schweiz weg (AS 146-153). Am 4. Mai 2021 wurde er nach der bedingten Entlassung
am 28. April 2021 in den Kosovo ausgeschafft (AS 177). Mit Verfügung vom
28. April 2021 hat das Staatssekretariat für Migration SEM gegen ihn ein
Einreiseverbot bis 3. Mai 2031 verfügt (AS 175 f.).
3. Nachdem die Beschwerdeführerin
mitgeteilt hatte, sie werde ihrem Ehemann nicht in die Heimat folgen und
verschiedenste Sachverhaltsabklärungen getätigt wurden, verfügte das MISA
namens des DdI am 10. November 2022 folgendes:
1. Die im Rahmen des Familiennachzugs
erteilte Aufenthaltsbewilligung von A.___ wird infolge Wegfalls des
Aufenthaltszweckes nicht verlängert.
2. A.___ wird keine Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage erteilt.
3. A.___ wird weggewiesen und hat die
Schweiz - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - bis am
31. Januar 2023 zu verlassen.
4. A.___ hat sich und die Tochter B.___
zuvor ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde [...] abzumelden und sich die Ausreise
mittels Abgabe beiliegender Ausreisemeldekarten an der Grenze bestätigen zu
lassen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, da die Bewilligung
des originär anwesenheitsberechtigten Ehegatten entfallen sei, hätten auch die
Beschwerdeführerin und ihre Tochter keinen Anspruch mehr auf einen
Aufenthaltstitel. Sei dieser Anspruch bereits vor der Auflösung der
Ehegemeinschaft untergegangen, könne ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gar
nicht mehr entstehen. Mit dem Wegfall des Aufenthaltsrechts des Ehemanns am 3.
Juli 2019 sei die Bedingung des ehelichen Zusammenlebens in der Schweiz
offensichtlich nicht mehr eingehalten worden. Der Aufenthaltszweck der
Beschwerdeführerin werde deshalb als «erfüllt» bzw. «dahingefallen» erachtet.
Die Beschwerdeführerin habe ausdrücklich an der Ehe festgehalten und erst
später vorgebracht, ihre Ehe müsse ab Beginn des Strafvollzugs als aufgelöst
gelten. Art. 50 AIG könne deshalb nicht herangezogen werden bzw. lebe nicht
wieder auf, das abgeleitete Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin sei mit dem
Widerruf der Niederlassungsbewilligung ihres Ehemannes dahingefallen. Gleiches
gelte für die Tochter der Beschwerdeführerin. Als Minderjährige habe sie
grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen Sorge resp. der faktischen Obhut zu
folgen, sie teile das ausländerrechtliche Schicksal des sorge-/betreuungsberechtigten
Elternteils. Ein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin
habe ihre prägenden Kindheits-, Jugend sowie die ersten jungen Erwachsenenjahre
in ihrem Heimatland verbracht, wo sie aufgewachsen und sozialisiert worden sei.
Anzeichen für eine starke Entfremdung von der heimatlichen Kultur lägen nicht
vor, vielmehr bestünden nach wie vor Beziehungen zum Heimatland, wo diverse
Familienangehörige ansässig seien. Überdies liege bei der Beschwerdeführerin
auch keine in jeder Hinsicht gelungene Integration vor. Obschon sie gegenwärtig
mehreren Erwerbstätigkeiten nachgehe und in diesem Zusammenhang eigenständig
für den Lebensunterhalt aufkomme, könne zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer
vollumfänglich langfristigen beruflichen Integration gesprochen werden. Als
junge und gesunde Frau sei es ihr möglich und zumutbar, in den Kosovo
zurückzukehren und dort wieder Fuss zu fassen. Die Wegweisung erweise sich als
verhältnismässig. Auch stehe ihr kein abgeleiteter Aufenthaltsanspruch zufolge
ihrer Tochter mit Niederlassungsbewilligung zu. Diese sei zwar in der Schweiz
geboren, doch ihre Beziehungen konzentrierten sich in erster Linie auf das
Zusammenleben mit ihrer Mutter. Mit knapp 7 Jahren sei sie in einem
anpassungsfähigen Alter und kenne ihr Heimatland aufgrund von Besuchen. Zudem
dürfte sie auch mit der heimatlichen Sprache vertraut sein. Im Sinne des
Kindswohls sei zudem zu beachten, dass die Familie bei einem Wegzug in den
Kosovo wieder vereint wäre und die Tochter wieder einen engeren Kontakt zu
ihrem Vater pflegen resp. aufbauen könnte.
4. Gegen diese Verfügung erhob A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt V. Müller am 21. November 2022 frist-
und formgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren und Anträge:
1.1 Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
10. November 2022 sei vollumfänglich aufzuheben.
1.2 Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,
die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu 1 (A.___) für mindestens
ein Jahr zu verlängern.
1.3 Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,
die Frist zur Kontrolle der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu 2 (B.___)
neu für sechs Jahre anzusetzen.
2. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 10. November 2022 vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
4. Den Beschwerdeführern sei zur
Einreichung einer einlässlichen Beschwerdebegründung eine angemessene Nachfrist
von einem Monat zu setzen.
5. Es sei eine Verhandlung mit
Parteibefragung durchzuführen.
6. Den Beschwerdeführern sei für das
hierortige Verfahren und rückwirkend ab Datum des Eingangs der angefochtenen
Verfügung die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Dabei sei der
unterzeichnete als deren unentgeltliche Rechtsbeistand zu bestellen.
7. U.K. & E.F.
Mit der Beschwerdebegründung vom 14.
Dezember 2022 wurde zusätzlich eine Zeugenbefragung beantragt und zur
Begründung der Beschwerde zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin
stütze ihren Anspruch auf Art. 50 AIG (Auflösung der Familiengemeinschaft) und
neu auch auf Art. 30 AIG (schwerwiegender persönlicher Härtefall). Sie habe
sich bis heute nicht scheiden lassen und wolle dies auch nicht. Sie und ihre
Tochter seien – mangels entsprechender Unterstützung durch den Kindsvater –
auf die Hilfe der Schwiegereltern, bei denen sie wohnten und die auch ihre
Enkelin betreuten, angewiesen und auch dankbar für diese Hilfe. Es sei
erstellt, dass sie und ihr Ehemann seit Mitte des Jahres 2018 getrennt lebten,
auch wenn es hierzu keine (familien-)gerichtliche Anordnung gebe. Zuvor hätten
sie aber mehr als drei Jahre zusammengewohnt. Die Voraussetzungen zur
Verlängerung der Bewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG seien somit
erfüllt. Die Ehe bestehe nach wie vor, die Familiengemeinschaft hingegen
bereits seit längerer Zeit nicht mehr. Zudem sei sie in der Schweiz beruflich integriert.
Der geringe Sozialhilfebezug sei nicht ihr anzulasten und angesichts des Alters
ihrer Tochter könne ihr eine Teilzeit-Erwerbstätigkeit ebenfalls nicht
angelastet werden. Die finanziellen Schwierigkeiten resultierten aus dem
Verhalten ihres Ehemannes. Schliesslich sei auch die Wiedereingliederung im
Herkunftsland für sie und vor allem für ihre Tochter als schwer gefährdet zu
bezeichnen. Im Lichte der angerufenen Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV müsse
nicht die Situation der Kindsmutter als Ausgangspunkt für die Fallbeurteilung
beigezogen werden, sondern jene des Kindes, welches im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung sei. Werde die Kindsmutter ausgewiesen, verweigere
man der Tochter die Rechte gemäss den zitierten Gesetzesbestimmungen. Diese
habe sich jedoch nichts zu Schulden kommen lassen, was eine Nichtverlängerung
ihrer Bewilligung zu rechtfertigen vermöchte.
5. Mit Vernehmlassung vom 13. Januar
2023 hielt das MISA an seiner Verfügung vom 10. November 2022 fest und
beantragte, die Beschwerde unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Zur
Begründung wurde auf die angefochtene Verfügung und die Akten verwiesen. Auf
eine weitere Vernehmlassung wurde verzichtet.
6. Am 1. Februar 2023 hielt der
Vertreter der Beschwerdeführerinnen an den bisherigen Anträgen und Ausführungen
fest und verzichtete auf weitergehende Bemerkungen. Am 24. Februar 2023 reichte
er seine Kostennote ein.
7. Das Verwaltungsgericht erteilte der
Beschwerde mit Verfügung vom 24. November 2022 die aufschiebende Wirkung und
der Beschwerdeführerin am 16. Januar 2023 die unentgeltliche Rechtspflege samt
unentgeltlichem Rechtsbeistand. Das Verfahren ist spruchreif.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und deren Tochter B.___
sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die Beschwerdeführerin verlangt die
Durchführung einer Verhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung. Gemäss § 52
Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS
124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der
Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei
Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden
aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine
Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht.
Im vorliegenden Fall wurden die Akten des MISA beigezogen und die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin hatte sowohl bei der Vorinstanz als auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren genügend Gelegenheit, ihren Standpunkt
darzulegen und sich zu äussern. Für die sachverhältliche und rechtliche
Beurteilung sind weder Parteibefragung noch Hauptverhandlung notwendig. Es ist
nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht
durch eine Befragung der Beschwerdeführerin oder deren 8-jähriger Tochter bzw.
der Schwiegereltern als Zeugen anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte.
Die entsprechenden Anträge sind deshalb abzuweisen, zumal auch keine
zivilrechtliche Streitigkeit i.S.v. Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu beurteilen ist (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2D_3/2012 vom 2. August 2012 E. 2.3).
2.
Im vorliegenden Fall ist zu
beurteilen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht die
Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und sie weggewiesen hat. Nicht
Gegenstand des Verfahrens ist die Niederlassungsbewilligung der Tochter der
Beschwerdeführerin.
2.1
Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d
Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) kann die zuständige
Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn der Ausländer eine mit der
Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält.
Der Beschwerdeführerin war im Oktober
2013.
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden, damit sie zusammen mit ihrem
Ehemann in der Schweiz wohnen konnte. Dies war der Zweck ihres Aufenthalts in
der Schweiz. Indem nun ihrem Ehemann die Niederlassung widerrufen und er in
sein Heimatland ausgeschafft wurde und er daher über keine
Niederlassungsbewilligung mehr verfügt, ist auch der Aufenthaltszweck der
Beschwerdeführerin dahingefallen. Sie kann keinen Aufenthaltsanspruch gestützt
auf Art. 43 AIG (Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung für Ehegatten und Kinder von Personen mit
Niederlassungsbewilligung) mehr ableiten, da sie nicht mehr mit einem
niederlassungsberechtigten Ehegatten zusammenwohnt. Nach dem Wegfall der
Niederlassungsbewilligung ihres Ehemannes ist auch ihr (abgeleitetes)
Aufenthaltsrecht hinfällig.
2.2
Die Beschwerdeführerin beruft sich
jedoch auf Art. 50 AIG (Auflösung der Familiengemeinschaft). Gemäss Art. 50
Abs. 1 AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der
Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 und 43 AIG unter bestimmten Voraussetzungen
weiter. Der Aufenthaltsanspruch von Art. 50 AIG knüpft explizit an die
Voraussetzungen von Art. 42 und 43 AIG an. Er setzt damit voraus, dass der
Ehegatte, von dem die Aufenthaltsbewilligung abgeleitet werden soll, über das
Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz
verfügt (Urteil 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 E. 3.1). Systematisch steht
Art. 50 AIG im Zusammenhang mit Art. 42 und 43 AIG (BGE 136 II 113 E.
3.3.2). Diese beiden Bestimmungen statuieren eine abgeleitete
Anwesenheitsberechtigung, die das Ziel verfolgt, das familiäre Zusammenleben in
der Schweiz zu ermöglichen. Ist dieser Zweck nicht mehr erreichbar, so fällt
der abgeleitete Anwesenheitsanspruch grundsätzlich dahin (BGE 140 II 129 E.
3.4). Artikel 50 AIG statuiert eine Ausnahme von diesem Grundsatz: Der darin
geregelte Anspruch schliesst an den abgeleiteten Anwesenheitsanspruch nach Art.
42.
Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AIG an, besteht aber unter den genannten
Voraussetzungen verselbständigt weiter. Nach Rechtsprechung und Lehre visiert
Art. 50 AIG den Fall des (definitiven) Scheiterns der ehelichen Gemeinschaft an
(BGE 140 II 19 E. 3.5 mit Hinweisen). Reist der originär Aufenthaltsberechtigte
aus der Schweiz aus, verliert der andere Ehegatte den abgeleiteten
Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Bewilligung (BGE 140 II 129 E. 3.4).
Dasselbe gilt für den Fall des Verlusts der Niederlassungsbewilligung infolge
Widerrufs gemäss Art. 63 AIG (vgl. auch Marc Spescha, in: Migrationsrecht,
Kommentar, Spescha / Zünd / Bolzli / Hruschka / de Weck [Hrsg.], 5. Aufl. 2019,
N 14 zu Art. 50 AIG). Entfällt die originäre Aufenthaltsbewilligung, entfällt
auch der Anspruch, daraus eine Bewilligung abzuleiten. In diesem Fall sind Art.
42.
und 43 AIG nicht anwendbar und folglich auch Art. 50 AIG nicht. Der Anspruch
aus Art. 50 AIG setzt somit voraus, dass zum Zeitpunkt, in dem die Ehe oder
Familiengemeinschaft aufgelöst wird, eine originäre Anspruchsberechtigung
besteht, die einen Anspruch vermittelt. Der den Anspruch vermittelnde Ehegatte
muss folglich noch über einen eigenen Anspruch verfügen. Weder darf der
Ehegatte aus der Schweiz ausgereist sein, noch darf der Anspruch widerrufen
worden sein.
2.3
Genau dies ist hier der Fall. Der
Aufenthaltsanspruch des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurde widerrufen und
ist daher weggefallen. Einen allfälligen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 AIG könnte sie nur für sich ableiten, wenn
die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 50 AIG vor dem Widerruf der
Niederlassungsbewilligung vorgelegen hätten. Die Anwendung von Art. 50 AIG
setzt jedoch immer die Auflösung der Ehe- oder Familiengemeinschaft voraus (Marc
Spescha, a.a.O., N 14 zu Art. 50). Die Beschwerdeführerin hat aber immer und
auch im vorliegenden Verfahren erklärt, an der Ehe und der Familiengemeinschaft
festhalten zu wollen. Sie war nur faktisch resp. physisch von ihrem Ehemann
getrennt, weil er sich im Strafvollzug befand und später in sein Heimatland
ausgeschafft wurde. Die rechtliche und emotionale Verbindung wurde stets
aufrechterhalten, was sich aus Akten und Rechtschriften klar ergibt. Für
entsprechende Details kann auf die angefochtene Verfügung (I., S. 5, Mitte)
verwiesen werden. Mit dem Wegfall der Niederlassungsbewilligung des Ehemanns am
3.
Juli 2019 sind auch die Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt der
Beschwerdeführerin weggefallen. Die Ehegatten befanden sich zu diesem Zeitpunkt
in einer intakten Ehe, weshalb Art. 50 AIG keinen Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung vermitteln kann. Daran ändern die Ausführungen der
Beschwerdeführerin, an einer geschlossenen Ehe formell festzuhalten sei nicht
dasselbe, wie eine Familiengemeinschaft zu sein, resp. die Ehe bestehe nach wie
vor, die Familiengemeinschaft hingegen bereits seit längerer Zeit nicht mehr,
nichts. Die Beschwerdeführerin scheint den Begriff der Familiengemeinschaft zu
verkennen.
2.4.1
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden
persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu
tragen. Art. 30 Abs. 1 lit. b. AIG ist gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung restriktiv auszulegen, d.h. es gelten strenge Regeln für die
Anerkennung eines Härtefalles. Bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender
persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, ist
anhand der in Art. 31 Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) aufgeführten Kriterien eine Gesamtwürdigung
der Situation unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen (vgl. Marc
Spescha, a.a.O., N 13 zu Art. 30). Bei dieser Beurteilung sind insbesondere zu
berücksichtigen: die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers
anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (lit. a); die
Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer
des Schulbesuchs der Kinder (lit. c); die finanziellen Verhältnisse (lit. d);
die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e); der Gesundheitszustand (lit.
f); die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Die
betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das
bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzberechtigung, gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass
in Frage gestellt sein müsste bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den
Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei
der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen
Einzelfalles berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-428/2010 vom 20. Juni 2011, E. 3.2). Die Anerkennung als Härtefall setzt
nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel
zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt.
2.4.2
Im Lichte dieser Ausführungen ist
offensichtlich, dass die Voraussetzungen einer Härtefallbewilligung bei der
Beschwerdeführerin nicht vorliegen. Zwar ist ihr zugute zu halten, dass sie
sich bemüht und recht gut integriert hat. Sie arbeitet regelmässig und generiert
mit zwei Tätigkeiten – auch wenn sie nicht zu 100 % arbeitet – ein Einkommen,
das ihr ein Leben ohne weitere Schulden und Bezug von Sozialhilfe erlaubt.
Hingegen dürfte es für sie schwierig sein, ohne die Hilfe ihrer
Schwiegereltern, bei denen sie und ihre Tochter wohnen und die sich auch um die
Betreuung der Tochter kümmern, ein eigenständiges Leben zu führen, ohne in
finanzielle Schwierigkeiten zu geraten. Entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin erfolgte die im Zusammenhang mit der Nichterteilung der
Niederlassungsbewilligung stehende Ermahnung im November 2018 zu Recht. Es war
nicht nur ihr Ehemann, der damals Verlustscheine von total über CHF 50’000.00
und eine Betreibung auswiesen, auch sie selbst hatte damals eine Pfändung und
eine Betreibung verzeichnet, auch wenn diese nur im Bereich von ca. CHF 2'000.00
lagen. Mit einem monatlichen Einkommen von CHF 2’700.00 und einem zivilprozessualen
Zwangsbedarf von CHF 3'000.00, wobei lediglich ein Mietbetrag von
CHF 500.00 angerechnet wurde, wurde der Beschwerdeführerin schliesslich
die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Auch die Ausführungen zur sozialen
(Wieder-) Eingliederung im Herkunftsland können nicht gehört werden. Es geht
dabei – wie erwähnt – nicht um die Bewilligung der Tochter, sondern um
diejenige der Beschwerdeführerin. Diese kam erst mit 21 Jahren in die Schweiz
und ist erst seit rund zehn Jahren hier. Sie hat die prägenden Kindheitsjahre
und ihre Jugend in ihrem Heimatland verbracht, spricht die dortige Sprache und
ist dort verwurzelt. Hier ist sie nicht überdurchschnittlich gut integriert und
weitere Gründe nach Art. 31 Abs. 1 VZAE sind weder dargetan noch ersichtlich.
Sie kann sich ohne weiteres im Heimatland wieder eingliedern, zumal sie auch auf
die Unterstützung ihres Ehemannes zählen kann.
2.5
Die Beschwerdeführerin beruft sich
schliesslich auf die Niederlassungsbewilligung ihrer Tochter. Werde deren
Mutter ausgewiesen, verletze man das Recht der Tochter auf Achtung des
Privat-und Familienlebens gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und den Schutz der
Privatsphäre gemäss Art. 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101).
Das minderjährige Kind teilt nach
Art. 25 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) den Wohnsitz der Eltern oder,
wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, den Wohnsitz des
Elternteils, unter dessen Obhut im Sinne einer überwiegenden Betreuung das Kind
steht. Das ausländische unmündige Kind teilt schon aus familienrechtlichen
Gründen (Art. 301a ZGB) das ausländerrechtliche Schicksal des sorge- /
betreuungsberechtigten Elternteils. Es hat das Land gegebenenfalls mit diesem
zu verlassen, wenn er über keine Aufenthaltsberechtigung mehr verfügt (BGE 139 II 393, E. 4.2.3). Für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in ein
anderes Land bzw. die Heimat zusammen mit der Inhaberin der elterlichen Sorge
zumutbar, zumal wenn sie mit dessen Kultur durch Sprachkenntnisse,
gelegentliche Ferienaufenthalte und einer entsprechenden Kulturvermittlung
seitens der Eltern vertraut sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_76/2017 vom 1.
Mai 2017, E. 3.2.3). Dies ist hier der Fall.
2.6
Die ausländerrechtliche Massnahme
hat gemäss Art. 96 AIG verhältnismässig zu sein, wobei die öffentlichen
Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration zu
berücksichtigen sind, und muss vor Art. 8 EMRK standhalten. Dass die
Beschwerdeführerin und ihre Tochter, die hier geboren und nun wohl auch
eingeschult wurde, gerne in der Schweiz verbleiben würden, ist nachvollziehbar.
Hingegen fehlt es – wie oben gezeigt – sowohl nach Art. 50 als auch nach Art.
30.
AIG an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Ohnehin erweist sich die
Wegweisung als verhältnismässig. Wie bereits erwähnt, reiste die Beschwerdeführerin
im Alter von 21 Jahren in die Schweiz ein. Die gesamte Kindheits- und
Jugendzeit sowie die ersten jungen Erwachsenenjahre verbrachte sie in ihrem Heimatland,
wo sie ihre Familie hat, aufgewachsen ist und sozialisiert wurde. Für eine
starke Entfremdung von der heimatlichen Kultur und Lebensweise liegen wie
gesagt keine Anhaltspunkte vor. Eine Wiedereingliederung in der Heimat dürfte
der Beschwerdeführerin keine Mühe bereiten, zumal ihr Ehemann nun dort lebt und
die Familie wiedervereint werden kann. Dasselbe gilt für ihre Tochter, die mit knapp
acht Jahren in einem sehr anpassungsfähigen Alter ist und mit der Kultur und
Sprache ihrer Eltern und Grosseltern durchaus vertraut ist. Auch für sie gilt,
dass die Nachteile der Wegweisung durch die Vorteile der Zusammenführung der
Familie bei weitem aufgehoben sind, denn bis jetzt konnte sie wegen des
Strafvollzugs und der anschliessenden Ausschaffung nur schwer ein persönliches
Verhältnis zu ihrem Vater aufbauen resp. pflegen.
3.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn
Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist. Rechtsanwalt V. Müller macht einen Aufwand von 9.2
Stunden à CHF 180.00 (für die Zeit bis 31.12.2022) und 1.3 Stunden à
CHF 190.00 (für die Zeit ab 1.1.2023) plus Auslagen von CHF 114.80
und MwSt., total CHF 2’164.30 geltend. Dies ist angemessen und entsprechend vom
Staat zu entschädigen. Vorbehalten bleibt auch hier der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch im Umfang von
CHF 853.00 (Differenz zu den Stundenansätzen CHF 260.00 / 280.00) sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3.2
Die von der Vorinstanz gesetzte
Ausreisefrist (31. Januar 2023) ist verstrichen, sodass eine neue Frist
anzusetzen ist. Da das neue Schuljahr eben erst begonnen hat, ist diese
grosszügig zu bemessen und auf 31. Dezember 2023 festzusetzen.
Selbstverständlich steht es der Beschwerdeführerin frei, früher –
beispielsweise auf Ende Herbstferien 2023 – auszureisen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin wird weggewiesen
und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall
– bis am 31. Dezember 2023 zu verlassen.
3. Die Beschwerdeführerin hat sich und die
Tochter gemäss Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung abzumelden und sich die
Ausreise an der Grenze bestätigen zu lassen.
4. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt V. Müller, wird auf CHF 2'164.30 (inkl. Auslagen
und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu
bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn
Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im
Umfang von CHF 853.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Blut-Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_533/2023 vom 25. April 2024 bestätigt.