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Entscheid

VWBES.2022.434

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung aus der Schweiz

28. August 2023Deutsch20 min

verheiratete sich am [...] 2013 im Kosovo mit dem damals in der Schweiz niederlassungsberechtigten

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 28. August 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide vertreten durch

Rechtsanwalt Viktor Müller,

Beschwerdeführerinnen

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (in der Folge

Beschwerdeführerin) wurde am [...] 1992 in [...] (Kosovo) geboren. Sie

verheiratete sich am [...] 2013 im Kosovo mit dem damals in der Schweiz niederlassungsberechtigten

Landsmann C.___, geb. [...] 1990 (Akten Beschwerdeführerin, Aktenseite [AS]

9-11). Die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (heute: Migrationsamt, MISA)

hiess den zu Gunsten von ihr beantragten Familiennachzug am 1. Oktober 2013 gut

(AS 89), woraufhin die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2013 zum Zwecke des

Verbleibs beim Ehegatten in die Schweiz einreiste (AS 92) und ihr am 29.

Oktober 2013 erstmals eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde

(AS 94).

Am 29. November 2015 kam die Tochter B.___

zur Welt (Akten Tochter, AS 2), der am 22. Dezember 2015 eine

Niederlassungsbewilligung ausgestellt wurde (AS 4).

Im Rahmen der Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung ersuchte die Beschwerdeführerin am 19. September 2018 um

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (AS 137-139). Am 15. November 2018

teilte ihr das MISA daraufhin mit, aufgrund von Betreibungen und Verlustscheinen

ihrerseits und ihres Ehemannes könne ihr die beantragte

Niederlassungsbewilligung nicht erteilt werden und sie wurde ermahnt, keine

weiteren Schulden anzuhäufen bzw. die Schulden abzubauen. Gleichzeitig wurde

die Aufenthaltsbewilligung um zwei Jahre (und – letztmals – bis am 13. Oktober

2020) verlängert (AS 145).

2. Mit Verfügung vom 3. Juli 2019

widerrief das MISA namens des Departements des Innern (DdI) die

Niederlassungsbewilligung des Ehemannes der Beschwerdeführerin, der sich seit

dem 1. Januar 2019 im Strafvollzug befand, und wies ihn wegen schwerer

Straffälligkeit per Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug aus der

Schweiz weg (AS 146-153). Am 4. Mai 2021 wurde er nach der bedingten Entlassung

am 28. April 2021 in den Kosovo ausgeschafft (AS 177). Mit Verfügung vom

28. April 2021 hat das Staatssekretariat für Migration SEM gegen ihn ein

Einreiseverbot bis 3. Mai 2031 verfügt (AS 175 f.).

3. Nachdem die Beschwerdeführerin

mitgeteilt hatte, sie werde ihrem Ehemann nicht in die Heimat folgen und

verschiedenste Sachverhaltsabklärungen getätigt wurden, verfügte das MISA

namens des DdI am 10. November 2022 folgendes:

1. Die im Rahmen des Familiennachzugs

erteilte Aufenthaltsbewilligung von A.___ wird infolge Wegfalls des

Aufenthaltszweckes nicht verlängert.

2. A.___ wird keine Aufenthaltsbewilligung

gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage erteilt.

3. A.___ wird weggewiesen und hat die

Schweiz - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - bis am

31. Januar 2023 zu verlassen.

4. A.___ hat sich und die Tochter B.___

zuvor ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde [...] abzumelden und sich die Ausreise

mittels Abgabe beiliegender Ausreisemeldekarten an der Grenze bestätigen zu

lassen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, da die Bewilligung

des originär anwesenheitsberechtigten Ehegatten entfallen sei, hätten auch die

Beschwerdeführerin und ihre Tochter keinen Anspruch mehr auf einen

Aufenthaltstitel. Sei dieser Anspruch bereits vor der Auflösung der

Ehegemeinschaft untergegangen, könne ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gar

nicht mehr entstehen. Mit dem Wegfall des Aufenthaltsrechts des Ehemanns am 3.

Juli 2019 sei die Bedingung des ehelichen Zusammenlebens in der Schweiz

offensichtlich nicht mehr eingehalten worden. Der Aufenthaltszweck der

Beschwerdeführerin werde deshalb als «erfüllt» bzw. «dahingefallen» erachtet.

Die Beschwerdeführerin habe ausdrücklich an der Ehe festgehalten und erst

später vorgebracht, ihre Ehe müsse ab Beginn des Strafvollzugs als aufgelöst

gelten. Art. 50 AIG könne deshalb nicht herangezogen werden bzw. lebe nicht

wieder auf, das abgeleitete Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin sei mit dem

Widerruf der Niederlassungsbewilligung ihres Ehemannes dahingefallen. Gleiches

gelte für die Tochter der Beschwerdeführerin. Als Minderjährige habe sie

grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen Sorge resp. der faktischen Obhut zu

folgen, sie teile das ausländerrechtliche Schicksal des sorge-/betreuungsberechtigten

Elternteils. Ein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin

habe ihre prägenden Kindheits-, Jugend sowie die ersten jungen Erwachsenenjahre

in ihrem Heimatland verbracht, wo sie aufgewachsen und sozialisiert worden sei.

Anzeichen für eine starke Entfremdung von der heimatlichen Kultur lägen nicht

vor, vielmehr bestünden nach wie vor Beziehungen zum Heimatland, wo diverse

Familienangehörige ansässig seien. Überdies liege bei der Beschwerdeführerin

auch keine in jeder Hinsicht gelungene Integration vor. Obschon sie gegenwärtig

mehreren Erwerbstätigkeiten nachgehe und in diesem Zusammenhang eigenständig

für den Lebensunterhalt aufkomme, könne zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer

vollumfänglich langfristigen beruflichen Integration gesprochen werden. Als

junge und gesunde Frau sei es ihr möglich und zumutbar, in den Kosovo

zurückzukehren und dort wieder Fuss zu fassen. Die Wegweisung erweise sich als

verhältnismässig. Auch stehe ihr kein abgeleiteter Aufenthaltsanspruch zufolge

ihrer Tochter mit Niederlassungsbewilligung zu. Diese sei zwar in der Schweiz

geboren, doch ihre Beziehungen konzentrierten sich in erster Linie auf das

Zusammenleben mit ihrer Mutter. Mit knapp 7 Jahren sei sie in einem

anpassungsfähigen Alter und kenne ihr Heimatland aufgrund von Besuchen. Zudem

dürfte sie auch mit der heimatlichen Sprache vertraut sein. Im Sinne des

Kindswohls sei zudem zu beachten, dass die Familie bei einem Wegzug in den

Kosovo wieder vereint wäre und die Tochter wieder einen engeren Kontakt zu

ihrem Vater pflegen resp. aufbauen könnte.

4. Gegen diese Verfügung erhob A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt V. Müller am 21. November 2022 frist-

und formgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren und Anträge:

1.1 Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

10. November 2022 sei vollumfänglich aufzuheben.

1.2 Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,

die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu 1 (A.___) für mindestens

ein Jahr zu verlängern.

1.3 Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,

die Frist zur Kontrolle der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu 2 (B.___)

neu für sechs Jahre anzusetzen.

2. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 10. November 2022 vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

4. Den Beschwerdeführern sei zur

Einreichung einer einlässlichen Beschwerdebegründung eine angemessene Nachfrist

von einem Monat zu setzen.

5. Es sei eine Verhandlung mit

Parteibefragung durchzuführen.

6. Den Beschwerdeführern sei für das

hierortige Verfahren und rückwirkend ab Datum des Eingangs der angefochtenen

Verfügung die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Dabei sei der

unterzeichnete als deren unentgeltliche Rechtsbeistand zu bestellen.

7. U.K. & E.F.

Mit der Beschwerdebegründung vom 14.

Dezember 2022 wurde zusätzlich eine Zeugenbefragung beantragt und zur

Begründung der Beschwerde zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin

stütze ihren Anspruch auf Art. 50 AIG (Auflösung der Familiengemeinschaft) und

neu auch auf Art. 30 AIG (schwerwiegender persönlicher Härtefall). Sie habe

sich bis heute nicht scheiden lassen und wolle dies auch nicht. Sie und ihre

Tochter seien – mangels entsprechender Unterstützung durch den Kindsvater –

auf die Hilfe der Schwiegereltern, bei denen sie wohnten und die auch ihre

Enkelin betreuten, angewiesen und auch dankbar für diese Hilfe. Es sei

erstellt, dass sie und ihr Ehemann seit Mitte des Jahres 2018 getrennt lebten,

auch wenn es hierzu keine (familien-)gerichtliche Anordnung gebe. Zuvor hätten

sie aber mehr als drei Jahre zusammengewohnt. Die Voraussetzungen zur

Verlängerung der Bewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG seien somit

erfüllt. Die Ehe bestehe nach wie vor, die Familiengemeinschaft hingegen

bereits seit längerer Zeit nicht mehr. Zudem sei sie in der Schweiz beruflich integriert.

Der geringe Sozialhilfebezug sei nicht ihr anzulasten und angesichts des Alters

ihrer Tochter könne ihr eine Teilzeit-Erwerbstätigkeit ebenfalls nicht

angelastet werden. Die finanziellen Schwierigkeiten resultierten aus dem

Verhalten ihres Ehemannes. Schliesslich sei auch die Wiedereingliederung im

Herkunftsland für sie und vor allem für ihre Tochter als schwer gefährdet zu

bezeichnen. Im Lichte der angerufenen Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV müsse

nicht die Situation der Kindsmutter als Ausgangspunkt für die Fallbeurteilung

beigezogen werden, sondern jene des Kindes, welches im Besitz einer

Niederlassungsbewilligung sei. Werde die Kindsmutter ausgewiesen, verweigere

man der Tochter die Rechte gemäss den zitierten Gesetzesbestimmungen. Diese

habe sich jedoch nichts zu Schulden kommen lassen, was eine Nichtverlängerung

ihrer Bewilligung zu rechtfertigen vermöchte.

5. Mit Vernehmlassung vom 13. Januar

2023 hielt das MISA an seiner Verfügung vom 10. November 2022 fest und

beantragte, die Beschwerde unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Zur

Begründung wurde auf die angefochtene Verfügung und die Akten verwiesen. Auf

eine weitere Vernehmlassung wurde verzichtet.

6. Am 1. Februar 2023 hielt der

Vertreter der Beschwerdeführerinnen an den bisherigen Anträgen und Ausführungen

fest und verzichtete auf weitergehende Bemerkungen. Am 24. Februar 2023 reichte

er seine Kostennote ein.

7. Das Verwaltungsgericht erteilte der

Beschwerde mit Verfügung vom 24. November 2022 die aufschiebende Wirkung und

der Beschwerdeführerin am 16. Januar 2023 die unentgeltliche Rechtspflege samt

unentgeltlichem Rechtsbeistand. Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und deren Tochter B.___

sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die Beschwerdeführerin verlangt die

Durchführung einer Verhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung. Gemäss § 52

Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS

124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der

Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei

Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden

aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine

Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht.

Im vorliegenden Fall wurden die Akten des MISA beigezogen und die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin hatte sowohl bei der Vorinstanz als auch im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren genügend Gelegenheit, ihren Standpunkt

darzulegen und sich zu äussern. Für die sachverhältliche und rechtliche

Beurteilung sind weder Parteibefragung noch Hauptverhandlung notwendig. Es ist

nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht

durch eine Befragung der Beschwerdeführerin oder deren 8-jähriger Tochter bzw.

der Schwiegereltern als Zeugen anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte.

Die entsprechenden Anträge sind deshalb abzuweisen, zumal auch keine

zivilrechtliche Streitigkeit i.S.v. Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze

der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu beurteilen ist (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 2D_3/2012 vom 2. August 2012 E. 2.3).

2.

Im vorliegenden Fall ist zu

beurteilen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht die

Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und sie weggewiesen hat. Nicht

Gegenstand des Verfahrens ist die Niederlassungsbewilligung der Tochter der

Beschwerdeführerin.

2.1

Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d

Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) kann die zuständige

Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn der Ausländer eine mit der

Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält.

Der Beschwerdeführerin war im Oktober

2013.

eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden, damit sie zusammen mit ihrem

Ehemann in der Schweiz wohnen konnte. Dies war der Zweck ihres Aufenthalts in

der Schweiz. Indem nun ihrem Ehemann die Niederlassung widerrufen und er in

sein Heimatland ausgeschafft wurde und er daher über keine

Niederlassungsbewilligung mehr verfügt, ist auch der Aufenthaltszweck der

Beschwerdeführerin dahingefallen. Sie kann keinen Aufenthaltsanspruch gestützt

auf Art. 43 AIG (Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung für Ehegatten und Kinder von Personen mit

Niederlassungsbewilligung) mehr ableiten, da sie nicht mehr mit einem

niederlassungsberechtigten Ehegatten zusammenwohnt. Nach dem Wegfall der

Niederlassungsbewilligung ihres Ehemannes ist auch ihr (abgeleitetes)

Aufenthaltsrecht hinfällig.

2.2

Die Beschwerdeführerin beruft sich

jedoch auf Art. 50 AIG (Auflösung der Familiengemeinschaft). Gemäss Art. 50

Abs. 1 AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der

Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 und 43 AIG unter bestimmten Voraussetzungen

weiter. Der Aufenthaltsanspruch von Art. 50 AIG knüpft explizit an die

Voraussetzungen von Art. 42 und 43 AIG an. Er setzt damit voraus, dass der

Ehegatte, von dem die Aufenthaltsbewilligung abgeleitet werden soll, über das

Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz

verfügt (Urteil 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 E. 3.1). Systematisch steht

Art. 50 AIG im Zusammenhang mit Art. 42 und 43 AIG (BGE 136 II 113 E.

3.3.2). Diese beiden Bestimmungen statuieren eine abgeleitete

Anwesenheitsberechtigung, die das Ziel verfolgt, das familiäre Zusammenleben in

der Schweiz zu ermöglichen. Ist dieser Zweck nicht mehr erreichbar, so fällt

der abgeleitete Anwesenheitsanspruch grundsätzlich dahin (BGE 140 II 129 E.

3.4). Artikel 50 AIG statuiert eine Ausnahme von diesem Grundsatz: Der darin

geregelte Anspruch schliesst an den abgeleiteten Anwesenheitsanspruch nach Art.

42.

Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AIG an, besteht aber unter den genannten

Voraussetzungen verselbständigt weiter. Nach Rechtsprechung und Lehre visiert

Art. 50 AIG den Fall des (definitiven) Scheiterns der ehelichen Gemeinschaft an

(BGE 140 II 19 E. 3.5 mit Hinweisen). Reist der originär Aufenthaltsberechtigte

aus der Schweiz aus, verliert der andere Ehegatte den abgeleiteten

Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Bewilligung (BGE 140 II 129 E. 3.4).

Dasselbe gilt für den Fall des Verlusts der Niederlassungsbewilligung infolge

Widerrufs gemäss Art. 63 AIG (vgl. auch Marc Spescha, in: Migrationsrecht,

Kommentar, Spescha / Zünd / Bolzli / Hruschka / de Weck [Hrsg.], 5. Aufl. 2019,

N 14 zu Art. 50 AIG). Entfällt die originäre Aufenthaltsbewilligung, entfällt

auch der Anspruch, daraus eine Bewilligung abzuleiten. In diesem Fall sind Art.

42.

und 43 AIG nicht anwendbar und folglich auch Art. 50 AIG nicht. Der Anspruch

aus Art. 50 AIG setzt somit voraus, dass zum Zeitpunkt, in dem die Ehe oder

Familiengemeinschaft aufgelöst wird, eine originäre Anspruchsberechtigung

besteht, die einen Anspruch vermittelt. Der den Anspruch vermittelnde Ehegatte

muss folglich noch über einen eigenen Anspruch verfügen. Weder darf der

Ehegatte aus der Schweiz ausgereist sein, noch darf der Anspruch widerrufen

worden sein.

2.3

Genau dies ist hier der Fall. Der

Aufenthaltsanspruch des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurde widerrufen und

ist daher weggefallen. Einen allfälligen Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 AIG könnte sie nur für sich ableiten, wenn

die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 50 AIG vor dem Widerruf der

Niederlassungsbewilligung vorgelegen hätten. Die Anwendung von Art. 50 AIG

setzt jedoch immer die Auflösung der Ehe- oder Familiengemeinschaft voraus (Marc

Spescha, a.a.O., N 14 zu Art. 50). Die Beschwerdeführerin hat aber immer und

auch im vorliegenden Verfahren erklärt, an der Ehe und der Familiengemeinschaft

festhalten zu wollen. Sie war nur faktisch resp. physisch von ihrem Ehemann

getrennt, weil er sich im Strafvollzug befand und später in sein Heimatland

ausgeschafft wurde. Die rechtliche und emotionale Verbindung wurde stets

aufrechterhalten, was sich aus Akten und Rechtschriften klar ergibt. Für

entsprechende Details kann auf die angefochtene Verfügung (I., S. 5, Mitte)

verwiesen werden. Mit dem Wegfall der Niederlassungsbewilligung des Ehemanns am

3.

Juli 2019 sind auch die Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt der

Beschwerdeführerin weggefallen. Die Ehegatten befanden sich zu diesem Zeitpunkt

in einer intakten Ehe, weshalb Art. 50 AIG keinen Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung vermitteln kann. Daran ändern die Ausführungen der

Beschwerdeführerin, an einer geschlossenen Ehe formell festzuhalten sei nicht

dasselbe, wie eine Familiengemeinschaft zu sein, resp. die Ehe bestehe nach wie

vor, die Familiengemeinschaft hingegen bereits seit längerer Zeit nicht mehr,

nichts. Die Beschwerdeführerin scheint den Begriff der Familiengemeinschaft zu

verkennen.

2.4.1

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden

persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu

tragen. Art. 30 Abs. 1 lit. b. AIG ist gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung restriktiv auszulegen, d.h. es gelten strenge Regeln für die

Anerkennung eines Härtefalles. Bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender

persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, ist

anhand der in Art. 31 Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) aufgeführten Kriterien eine Gesamtwürdigung

der Situation unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen (vgl. Marc

Spescha, a.a.O., N 13 zu Art. 30). Bei dieser Beurteilung sind insbesondere zu

berücksichtigen: die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers

anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (lit. a); die

Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer

des Schulbesuchs der Kinder (lit. c); die finanziellen Verhältnisse (lit. d);

die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e); der Gesundheitszustand (lit.

f); die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Die

betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das

bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzberechtigung, gemessen am

durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass

in Frage gestellt sein müsste bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den

Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei

der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen

Einzelfalles berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

C-428/2010 vom 20. Juni 2011, E. 3.2). Die Anerkennung als Härtefall setzt

nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel

zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt.

2.4.2

Im Lichte dieser Ausführungen ist

offensichtlich, dass die Voraussetzungen einer Härtefallbewilligung bei der

Beschwerdeführerin nicht vorliegen. Zwar ist ihr zugute zu halten, dass sie

sich bemüht und recht gut integriert hat. Sie arbeitet regelmässig und generiert

mit zwei Tätigkeiten – auch wenn sie nicht zu 100 % arbeitet – ein Einkommen,

das ihr ein Leben ohne weitere Schulden und Bezug von Sozialhilfe erlaubt.

Hingegen dürfte es für sie schwierig sein, ohne die Hilfe ihrer

Schwiegereltern, bei denen sie und ihre Tochter wohnen und die sich auch um die

Betreuung der Tochter kümmern, ein eigenständiges Leben zu führen, ohne in

finanzielle Schwierigkeiten zu geraten. Entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführerin erfolgte die im Zusammenhang mit der Nichterteilung der

Niederlassungsbewilligung stehende Ermahnung im November 2018 zu Recht. Es war

nicht nur ihr Ehemann, der damals Verlustscheine von total über CHF 50’000.00

und eine Betreibung auswiesen, auch sie selbst hatte damals eine Pfändung und

eine Betreibung verzeichnet, auch wenn diese nur im Bereich von ca. CHF 2'000.00

lagen. Mit einem monatlichen Einkommen von CHF 2’700.00 und einem zivilprozessualen

Zwangsbedarf von CHF 3'000.00, wobei lediglich ein Mietbetrag von

CHF 500.00 angerechnet wurde, wurde der Beschwerdeführerin schliesslich

die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Auch die Ausführungen zur sozialen

(Wieder-) Eingliederung im Herkunftsland können nicht gehört werden. Es geht

dabei – wie erwähnt – nicht um die Bewilligung der Tochter, sondern um

diejenige der Beschwerdeführerin. Diese kam erst mit 21 Jahren in die Schweiz

und ist erst seit rund zehn Jahren hier. Sie hat die prägenden Kindheitsjahre

und ihre Jugend in ihrem Heimatland verbracht, spricht die dortige Sprache und

ist dort verwurzelt. Hier ist sie nicht überdurchschnittlich gut integriert und

weitere Gründe nach Art. 31 Abs. 1 VZAE sind weder dargetan noch ersichtlich.

Sie kann sich ohne weiteres im Heimatland wieder eingliedern, zumal sie auch auf

die Unterstützung ihres Ehemannes zählen kann.

2.5

Die Beschwerdeführerin beruft sich

schliesslich auf die Niederlassungsbewilligung ihrer Tochter. Werde deren

Mutter ausgewiesen, verletze man das Recht der Tochter auf Achtung des

Privat-und Familienlebens gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und den Schutz der

Privatsphäre gemäss Art. 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101).

Das minderjährige Kind teilt nach

Art. 25 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) den Wohnsitz der Eltern oder,

wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, den Wohnsitz des

Elternteils, unter dessen Obhut im Sinne einer überwiegenden Betreuung das Kind

steht. Das ausländische unmündige Kind teilt schon aus familienrechtlichen

Gründen (Art. 301a ZGB) das ausländerrechtliche Schicksal des sorge- /

betreuungsberechtigten Elternteils. Es hat das Land gegebenenfalls mit diesem

zu verlassen, wenn er über keine Aufenthaltsberechtigung mehr verfügt (BGE 139 II 393, E. 4.2.3). Für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in ein

anderes Land bzw. die Heimat zusammen mit der Inhaberin der elterlichen Sorge

zumutbar, zumal wenn sie mit dessen Kultur durch Sprachkenntnisse,

gelegentliche Ferienaufenthalte und einer entsprechenden Kulturvermittlung

seitens der Eltern vertraut sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_76/2017 vom 1.

Mai 2017, E. 3.2.3). Dies ist hier der Fall.

2.6

Die ausländerrechtliche Massnahme

hat gemäss Art. 96 AIG verhältnismässig zu sein, wobei die öffentlichen

Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration zu

berücksichtigen sind, und muss vor Art. 8 EMRK standhalten. Dass die

Beschwerdeführerin und ihre Tochter, die hier geboren und nun wohl auch

eingeschult wurde, gerne in der Schweiz verbleiben würden, ist nachvollziehbar.

Hingegen fehlt es – wie oben gezeigt – sowohl nach Art. 50 als auch nach Art.

30.

AIG an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Ohnehin erweist sich die

Wegweisung als verhältnismässig. Wie bereits erwähnt, reiste die Beschwerdeführerin

im Alter von 21 Jahren in die Schweiz ein. Die gesamte Kindheits- und

Jugendzeit sowie die ersten jungen Erwachsenenjahre verbrachte sie in ihrem Heimatland,

wo sie ihre Familie hat, aufgewachsen ist und sozialisiert wurde. Für eine

starke Entfremdung von der heimatlichen Kultur und Lebensweise liegen wie

gesagt keine Anhaltspunkte vor. Eine Wiedereingliederung in der Heimat dürfte

der Beschwerdeführerin keine Mühe bereiten, zumal ihr Ehemann nun dort lebt und

die Familie wiedervereint werden kann. Dasselbe gilt für ihre Tochter, die mit knapp

acht Jahren in einem sehr anpassungsfähigen Alter ist und mit der Kultur und

Sprache ihrer Eltern und Grosseltern durchaus vertraut ist. Auch für sie gilt,

dass die Nachteile der Wegweisung durch die Vorteile der Zusammenführung der

Familie bei weitem aufgehoben sind, denn bis jetzt konnte sie wegen des

Strafvollzugs und der anschliessenden Ausschaffung nur schwer ein persönliches

Verhältnis zu ihrem Vater aufbauen resp. pflegen.

3.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn

Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist. Rechtsanwalt V. Müller macht einen Aufwand von 9.2

Stunden à CHF 180.00 (für die Zeit bis 31.12.2022) und 1.3 Stunden à

CHF 190.00 (für die Zeit ab 1.1.2023) plus Auslagen von CHF 114.80

und MwSt., total CHF 2’164.30 geltend. Dies ist angemessen und entsprechend vom

Staat zu entschädigen. Vorbehalten bleibt auch hier der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch im Umfang von

CHF 853.00 (Differenz zu den Stundenansätzen CHF 260.00 / 280.00) sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.2

Die von der Vorinstanz gesetzte

Ausreisefrist (31. Januar 2023) ist verstrichen, sodass eine neue Frist

anzusetzen ist. Da das neue Schuljahr eben erst begonnen hat, ist diese

grosszügig zu bemessen und auf 31. Dezember 2023 festzusetzen.

Selbstverständlich steht es der Beschwerdeführerin frei, früher –

beispielsweise auf Ende Herbstferien 2023 – auszureisen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin wird weggewiesen

und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall

– bis am 31. Dezember 2023 zu verlassen.

3. Die Beschwerdeführerin hat sich und die

Tochter gemäss Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung abzumelden und sich die

Ausreise an der Grenze bestätigen zu lassen.

4. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt V. Müller, wird auf CHF 2'164.30 (inkl. Auslagen

und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu

bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn

Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im

Umfang von CHF 853.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Blut-Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_533/2023 vom 25. April 2024 bestätigt.