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Entscheid

VWBES.2022.44

Höchsttaxen 2022

20. Oktober 2022Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. Oktober 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident

Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Amt für Gesellschaft

und Soziales,

Beschwerdegegner

betreffend Höchsttaxen

2022

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr.

2021/1615 vom 8. November 2021 wurden vom Regierungsrat die

Höchsttaxen für die Leistungsvergütung und für die Berechnung der

Ergänzungsleistungen im Jahr 2022 für stationäre und teilstationäre Angebote im

Bereich Pflege (Alters- und Pflegeheime, Langzeitpflege Solothurner Spitäler

AG, Tagesstätten im Alter) festgelegt.

2. Mit Schreiben vom 29. November

2021 stellte das Alters- und Pflegeheim A.___ in [...] beim Departement des

Innern (nachfolgend DdI genannt) einen Taxantrag und reichte alle für die

Taxfestlegung notwendigen Unterlagen ein.

3. Mit Verfügung vom 16. Dezember

2021 genehmigte das DdI, v.d. das Amt für soziale Sicherheit (heute: Amt für

Gesellschaft und Soziales), die von der A.___ beantragten Taxen.

4. Mit Beschwerde vom 3. Januar

2022 (Posteingang) sowie mit verbesserter Beschwerdeschrift vom 27. Januar

2022 wandte sich die A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) an das

Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des DdI vom 16. Dezember

2021 sei aufzuheben und eine neue Taxverfügung 2022, die auf dem langjährig

angewendeten Verteilschlüssel zwischen Betreuung und KVG-Pflege (20% zu 80%)

basiert, sei auszustellen.

5. Mit Stellungnahme vom 22. Februar

2022 liess sich das DdI, v.d. das Gesundheitsamt, zur Beschwerde vernehmen und

beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, alles unter Kostenfolge zu Lasten

der Beschwerdeführerin.

6. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Verfügung vom 16. Dezember

2021.

ist grundsätzlich ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Darin genehmigte das

Departement des Innern die Taxordnung 2022 der Beschwerdeführerin, welche im

Dispositiv

Rahmen der vom Regierungsrat festgelegten Höchsttaxen liegt. Demnach besteht

kein Raum, die im Regierungsratsbeschluss festgelegten Taxen zu überschreiten. Da

dem Taxgesuch voll entsprochen wurde, mangelt es der Beschwerdeführerin an

einem schutzwürdigen Anfechtungsinteresse gemäss § 12

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11).

2. Zu beachten ist weiter, dass

Prozessthema nur sein kann, was Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war

(oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein sollen). Das Verwaltungsgericht

kann nur Rechtsverhältnisse überprüfen bzw. beurteilen, zu denen die zuständige

Behörde vorgängig und verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen

hat. Fragen, über welche die verfügende Behörde im betroffenen Verfahren nicht

entschieden hat, dürfen somit grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nicht

beurteilt werden (vgl. VWBES.2018.9 vom 23. April 2018, E. 3.2). Der

beanstandete Verteilschlüssel ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung.

Nach dem Gesagten ist zweifelhaft, ob auf die Beschwerde eingetreten werden

kann. Die Beschwerde wäre ohnehin abzuweisen, wie nachfolgend dargelegt wird.

3. Die Taxbemessung erfolgte erstmals

gestützt auf das per 1. Januar 2020 in Kraft getretene Reglement über die

Rechnungslegung sowie die Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters- und

Pflegeheime im Kanton Solothurn (genehmigt mit Regierungsratsbeschluss (RRB)

Nr. 2020/135 vom 27. Januar 2020). Die gerügte Verteilung der Kostenträger

Pflege/Betreuung wird unter Ziffer 3.3 des Reglements beschrieben. Dort steht,

die Aufteilung der Aufwände, insbesondere des Personalaufwands in den

KVG-pflichtigen Bereich Pflege und in den nichtpflichtigen KVG Bereich

Betreuung erfordere einen durch alle Institutionen einheitlich anzuwendenden

Verteilschlüssel. Sofern in Ziffer 3.3 des Anhangs nicht anders bestimmt, gelte

die Verteilung der Kosten Pflege und Betreuung auf den nicht KVG- zum KVG

Bereich von 30 % zu 70 %. Die Verteilschlüssel zur Aufteilung der

indirekten Kosten, der Kostenminderungen sowie der Nebenerlöse der Kostenträger

Pflege/Betreuung könnten dem Anhang in Ziffer 3.3 entnommen werden. Das

Reglement lässt auch Ausnahmen zu. Institutionen, die eine detaillierte

Tätigkeitsanalyse, z.B. mit Curatime vorgenommen haben, können die effektiven

Schlüssel verwenden, sofern die Analyse nicht länger als 5 Jahre zurückliegt.

Unter Ziffer 4.2 des Reglements wird festgehalten, dass eine durch die

Institutionen bestimmte unabhängige und fachlich ausgewiesene Kontrollstelle die

korrekte Anwendung der Kostenrechnung und Leistungsstatistik zu bestätigen hat.

Das Gesundheitsamt erteilte den Auftrag für diese zentrale Prüfung der

Kostenrechnung 2020 gemäss Akten an die BDO Schweiz, Solothurn. Gemäss den eingereichten

Daten der Kostenrechnung hat die Beschwerdeführerin ihre Kosten nach dem

Verteilschlüssel 30% / 70% verteilt und entsprechend bei der BDO eingereicht. Der

Beschwerdeführerin wäre es offen gestanden, eine aktuelle Tätigkeitsanalyse zu

erstellen und vorzuweisen, um zu belegen, dass der im vorliegenden

Rechtsmittelverfahren beantragte Verteilschlüssel besser passt. Da sie dies

unterlassen hat, konnte die BDO auch keine entsprechende Prüfung vornehmen. Der

Verteilschlüssel wurde im Übrigen reglementskonform angewendet.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 500.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse:

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Gottesman