VWBES.2022.44
Höchsttaxen 2022
20. Oktober 2022Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Oktober 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident
Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für Gesellschaft
und Soziales,
Beschwerdegegner
betreffend Höchsttaxen
2022
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr.
2021/1615 vom 8. November 2021 wurden vom Regierungsrat die
Höchsttaxen für die Leistungsvergütung und für die Berechnung der
Ergänzungsleistungen im Jahr 2022 für stationäre und teilstationäre Angebote im
Bereich Pflege (Alters- und Pflegeheime, Langzeitpflege Solothurner Spitäler
AG, Tagesstätten im Alter) festgelegt.
2. Mit Schreiben vom 29. November
2021 stellte das Alters- und Pflegeheim A.___ in [...] beim Departement des
Innern (nachfolgend DdI genannt) einen Taxantrag und reichte alle für die
Taxfestlegung notwendigen Unterlagen ein.
3. Mit Verfügung vom 16. Dezember
2021 genehmigte das DdI, v.d. das Amt für soziale Sicherheit (heute: Amt für
Gesellschaft und Soziales), die von der A.___ beantragten Taxen.
4. Mit Beschwerde vom 3. Januar
2022 (Posteingang) sowie mit verbesserter Beschwerdeschrift vom 27. Januar
2022 wandte sich die A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) an das
Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des DdI vom 16. Dezember
2021 sei aufzuheben und eine neue Taxverfügung 2022, die auf dem langjährig
angewendeten Verteilschlüssel zwischen Betreuung und KVG-Pflege (20% zu 80%)
basiert, sei auszustellen.
5. Mit Stellungnahme vom 22. Februar
2022 liess sich das DdI, v.d. das Gesundheitsamt, zur Beschwerde vernehmen und
beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, alles unter Kostenfolge zu Lasten
der Beschwerdeführerin.
6. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Verfügung vom 16. Dezember
2021.
ist grundsätzlich ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Darin genehmigte das
Departement des Innern die Taxordnung 2022 der Beschwerdeführerin, welche im
Dispositiv
Rahmen der vom Regierungsrat festgelegten Höchsttaxen liegt. Demnach besteht
kein Raum, die im Regierungsratsbeschluss festgelegten Taxen zu überschreiten. Da
dem Taxgesuch voll entsprochen wurde, mangelt es der Beschwerdeführerin an
einem schutzwürdigen Anfechtungsinteresse gemäss § 12
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11).
2. Zu beachten ist weiter, dass
Prozessthema nur sein kann, was Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war
(oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein sollen). Das Verwaltungsgericht
kann nur Rechtsverhältnisse überprüfen bzw. beurteilen, zu denen die zuständige
Behörde vorgängig und verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen
hat. Fragen, über welche die verfügende Behörde im betroffenen Verfahren nicht
entschieden hat, dürfen somit grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nicht
beurteilt werden (vgl. VWBES.2018.9 vom 23. April 2018, E. 3.2). Der
beanstandete Verteilschlüssel ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung.
Nach dem Gesagten ist zweifelhaft, ob auf die Beschwerde eingetreten werden
kann. Die Beschwerde wäre ohnehin abzuweisen, wie nachfolgend dargelegt wird.
3. Die Taxbemessung erfolgte erstmals
gestützt auf das per 1. Januar 2020 in Kraft getretene Reglement über die
Rechnungslegung sowie die Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters- und
Pflegeheime im Kanton Solothurn (genehmigt mit Regierungsratsbeschluss (RRB)
Nr. 2020/135 vom 27. Januar 2020). Die gerügte Verteilung der Kostenträger
Pflege/Betreuung wird unter Ziffer 3.3 des Reglements beschrieben. Dort steht,
die Aufteilung der Aufwände, insbesondere des Personalaufwands in den
KVG-pflichtigen Bereich Pflege und in den nichtpflichtigen KVG Bereich
Betreuung erfordere einen durch alle Institutionen einheitlich anzuwendenden
Verteilschlüssel. Sofern in Ziffer 3.3 des Anhangs nicht anders bestimmt, gelte
die Verteilung der Kosten Pflege und Betreuung auf den nicht KVG- zum KVG
Bereich von 30 % zu 70 %. Die Verteilschlüssel zur Aufteilung der
indirekten Kosten, der Kostenminderungen sowie der Nebenerlöse der Kostenträger
Pflege/Betreuung könnten dem Anhang in Ziffer 3.3 entnommen werden. Das
Reglement lässt auch Ausnahmen zu. Institutionen, die eine detaillierte
Tätigkeitsanalyse, z.B. mit Curatime vorgenommen haben, können die effektiven
Schlüssel verwenden, sofern die Analyse nicht länger als 5 Jahre zurückliegt.
Unter Ziffer 4.2 des Reglements wird festgehalten, dass eine durch die
Institutionen bestimmte unabhängige und fachlich ausgewiesene Kontrollstelle die
korrekte Anwendung der Kostenrechnung und Leistungsstatistik zu bestätigen hat.
Das Gesundheitsamt erteilte den Auftrag für diese zentrale Prüfung der
Kostenrechnung 2020 gemäss Akten an die BDO Schweiz, Solothurn. Gemäss den eingereichten
Daten der Kostenrechnung hat die Beschwerdeführerin ihre Kosten nach dem
Verteilschlüssel 30% / 70% verteilt und entsprechend bei der BDO eingereicht. Der
Beschwerdeführerin wäre es offen gestanden, eine aktuelle Tätigkeitsanalyse zu
erstellen und vorzuweisen, um zu belegen, dass der im vorliegenden
Rechtsmittelverfahren beantragte Verteilschlüssel besser passt. Da sie dies
unterlassen hat, konnte die BDO auch keine entsprechende Prüfung vornehmen. Der
Verteilschlüssel wurde im Übrigen reglementskonform angewendet.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 500.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse:
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Gottesman