Lexipedia

Entscheid

VWBES.2022.442

Führerausweisentzug / verkehrsmedizinische Untersuchung

6. Februar 2023Deutsch14 min

liegen geblieben. B.___ habe eine leichte Prellung erlitten. A.___ habe nach dem

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. Februar 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

/ verkehrsmedizinische Untersuchung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Am 26. September 2022, 15:30 Uhr,

kam es auf der [...]strasse in [...] zu einem Verkehrsunfall. Gemäss

Strafanzeige der Polizei des Kantons [...] habe B.___ beabsichtigt, mit seinem

Dumper in die [...]strasse nach rechts einzubiegen. Dafür habe er den Blinker

gesetzt und rechts eingespurt. Die nachfahrende Fahrzeuglenkerin A.___ habe

angegeben, einem entgegenkommenden Fahrzeug ausgewichen zu sein, weshalb es zur

frontalen-linksseitigen Heckkollision zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen

sei. Der Dumper sei aufgrund der Kollisionswucht und des dortigen rechten

Randsteins auf die rechte Seite gekippt und auf dem angrenzenden Trottoir

liegen geblieben. B.___ habe eine leichte Prellung erlitten. A.___ habe nach dem

Unfall in die Obhut ihres Partners übergeben werden können.

Am 29. September 2022 habe sich dieser

gemeldet und angegeben, seine Partnerin habe am Folgetag in Spitalpflege verbracht

werden müssen. Sie habe nicht mehr aufstehen und sprechen können. Es bestehe

der Verdacht auf eine Hirnhautentzündung. Am 6. Oktober 2022 habe A.___

bestätigt, dass sie gemäss Arzt an einer Hirnhautentzündung leide. Vor dem

Unfall sei aber alles in Ordnung gewesen. Ihr Partner hatte am selben Tag

gegenüber der Polizei [...] angegeben, das Spital händige keinen Arztbericht

aus. Falls dies von der Polizei gewünscht werde, müsse ein Gesuch gestellt

werden.

Die Polizei des Kantons [...] erhob

Strafanzeige gegen A.___ wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs, evtl. Mangels

an Aufmerksamkeit.

1.2 Am 21. Oktober 2022 verfügte die

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) namens des Bau- und

Justizdepartements (BJD) gegenüber A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) einen

vorsorglichen Führerausweisentzug aller Kategorien, Unterkategorien und

Spezialkategorien und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Gleichzeitig wurde sie

darauf hingewiesen, es sei vorgesehen, sie einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung

an der Universität Zürich, Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin

(IRM-UZH), zuzuweisen.

Am 28. Oktober 2022 sprach die

Beschwerdeführerin bei der MFK vor und erklärte, sie habe sich von der

Hirnhautentzündung wieder gut erholt und habe keine Beschwerden mehr. Die MFK

verblieb mit ihr so, dass sie einen Arztbericht einreichen solle, der ihr in

medizinischer Hinsicht Fahreignung attestiere. Das weitere Vorgehen werde

anschliessend anhand dieses Arztberichts festgelegt. Womöglich brauche es keine

Stufe 4-Untersuchung, allenfalls aber eine solche der Stufe drei. Es wurde ihr

gesagt, dass sie bis zu einem anderslautenden Entscheid kein Motorfahrzeug

führen dürfe (Aktennotiz vom 28. Oktober 2022).

1.3 Mit Verfügung vom 25. November 2022

hielt die MFK den vorsorglichen Führerausweisentzug aller Kategorien, Unterkategorien

und Spezialkategorien aufrecht. Gleichzeitig wies sie die Beschwerdeführerin

einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am IRM-UZH zu.

Zur Begründung wurde ausgeführt, es

bestünden ernsthafte Zweifel an ihrer Fahreignung in verkehrsmedizinischer

Hinsicht. Der am 28. Oktober 2022 in Aussicht gestellte Arztbericht sei nicht

eingegangen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit werde der vorsorgliche Entzug

des Führerausweises daher aufrechterhalten und zur Abklärung der Fahreignung

eine verkehrsmedizinische Untersuchung angeordnet.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am

29. November 2022 Beschwerde. Sie sei in Zwischenzeit von der

Hirnhautentzündung genesen. Eine psychische Abklärung bei Dr. C.___ vom 7.

November 2022 habe ergeben, dass keine Nachwirkungen mehr vorhanden seien. Die

erwähnten optischen Halluzinationen seien zum letzten Mal am Freitag, 11.

November 2022 aufgetreten. Die erwähnten Schmerzen kämen von dem im unteren

Wirbelsäulenbereich verengten Spinalkanal. Das wisse sie erst seit Freitag, 25.

November 2022. Deshalb habe sie sich nicht früher gemeldet. Medizinische

Abhilfe sei angesagt und sie warte noch auf die definitiven Termine. Bis diese

Behandlung vorbei sei, verzichte sie noch auf die Freigabe ihres Führerausweises.

Sie beantrage die Stornierung der Untersuchung an der Uni Zürich. Den

Fahrausweis werde sie nach der Behandlung des Spinalkanals wieder beantragen.

3. Die MFK schloss namens des BJD am 9. Januar

2023 auf Abweisung der Beschwerde. Aufgrund des unklaren Unfallhergangs und der

körperlichen Einschränkung bestünden ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der

Beschwerdeführerin in verkehrsmedizinischer Hinsicht. Daran ändere auch der

Abklärungsbericht von Dr. C.___ nichts. Dieser gebe nur über den Psychostatus

Auskunft und führe aus, dass keine Wortfindungsstörungen mehr bestünden. Es

werde aber auf intermittierend auftretende optische Halluzinationen beim

rechten Auge hingewiesen. Zudem habe die Beschwerdeführerin starke Schmerzen in

den Beinen. Dies seien beides körperliche Beeinträchtigungen, welche einen

erheblichen Einfluss auf die Fahreignung haben könnten. Die ernsthaften Zweifel

an der Fahreignung bestünden somit weiterhin, weshalb eine umfassende Abklärung

des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin unabdingbar sei. Die

eingereichten Zeugnisse würden die ernsthaften Zweifel an ihre Fahreignung

nicht ausräumen, da darin nur Teilaspekte abgeklärt seien. Nur eine

Untersuchung durch einen Verkehrsmediziner / eine Verkehrsmedizinerin der Anerkennungsstufe

4 könne alle verkehrssicherheitsrelevanten Aspekte beleuchten und umfassend

Klarheit bezüglich der Fahreignung schaffen. Der vorsorgliche Entzug des

Führerausweises sei deshalb zu bestätigen.

4. Dagegen brachte die

Beschwerdeführerin am 23. Januar 2023 vor, gestützt auf ihr Schreiben vom 21.

Januar 2023 an die Staatsanwaltschaft [...] sei sie der Meinung, eine weitere

Sistierung des Fahrzeugausweises sei nicht mehr gegeben. Aufgrund ihres

heutigen beschwerdefreien Gesundheitszustandes sei sie in der Lage, ein

Motorfahrzeug ohne Einschränkung zu führen. Sie könnte sich vorstellen, von

einem durch die MFK bestimmten Fahrlehrer getestet zu werden.

Im erwähnten Schreiben vom 21. Januar

2023 an die Staatsanwaltschaft [...] hatte die Beschwerdeführerin ausgeführt,

sie akzeptiere den Strafbefehl vom 11. Januar 2023, möchte bezüglich des

Unfallhergangs hingegen eine Präzisierung anbringen. Gleichzeitig hatte sie

auch dort darauf hingewiesen, dass sie seit mehreren Wochen frei von

irgendwelchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei, die in irgendeiner Weise

ihre Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten.

5. Am 31. Januar 2023 stellte die MFK

dem Verwaltungsgericht den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons [...]

vom 11. Januar 2023 zu. Die Beschwerdeführerin war wegen fahrlässiger einfacher

Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschens des Fahrzeugs zu einer Busse

von CHF 400.00 verurteilt worden.

6. Für die Parteistandpunkte wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach Art. 14 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über

Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer u.a. die

erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen

von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Die entsprechenden

medizinischen Mindestanforderungen finden sich in der Verordnung über die

Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) im

Anhang 1. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese

gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen,

namentlich in den in lit. a bis e dieser Bestimmung in nicht abschliessender

Aufzählung genannten Fällen.

Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung

angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu

entziehen. Diesfalls steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage,

weshalb es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht

zu verantworten ist, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des

Untersuchungsergebnisses zu belassen. Von dieser Regel kann in begründeten

Ausnahmefällen abgewichen werden. Die Ausnahme bedarf aber einer

nachvollziehbaren Begründung (Urteil des Bundesgerichts 1C_500/2021 vom 18.

August 2022 E. 3.3 mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Anordnung einer

Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben wie für den vorsorglichen

Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig zusammen ergehen:

Für Erstere genügen hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage

stellen, Letztere setzt dagegen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer

Person voraus, etwa bei konkreten Hinweisen auf eine Alkoholabhängigkeit. Das

Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen zur Ermittlung der

Fahreignung, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt

werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im

pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde. Dabei ist in den in Art. 15d Abs.

1.

SVG aufgezählten Fällen grundsätzlich zwingend und ohne weitere

Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die

Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind.

Diese Tatbestände begründen mithin hinreichende Anhaltspunkte für fehlende

Fahreignung, welche zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führen. Das

Bundesgericht hat mit Blick auf Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG festgehalten, dass

bei einer Meldung eines Arztes eine Abklärung grundsätzlich obligatorisch sei

(vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_319/2020 vom 18. Februar 2021 E.

3.3

mit Hinweisen).

3.1

Im vorliegenden Fall liegt nicht

eine «Meldung» eines Arztes im eigentlichen Sinne vor. Die Umstände sind indessen

insofern vergleichbar, als der Partner der Beschwerdeführerin gegenüber der

Polizei gesagt hatte, diese habe am Tag nach dem Unfall in Spitalpflege

verbracht werden müssen, weil sie nicht mehr habe aufstehen und sprechen

können. Es bestehe der Verdacht auf eine Hirnhautentzündung. Am 6. Oktober 2022

hatte die Beschwerdeführerin selbst diese Diagnose bestätigt. Gestützt darauf

kann nicht beanstandet werden, dass die MFK die Anordnung einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung in Betracht gezogen hatte (Verfügung vom 21.

Oktober 2022, Gewährung des rechtlichen Gehörs); zumal eine

Fahreignungsuntersuchung auch dann zwingend anzuordnen ist, wenn aus anderen

Gründen (als eben den in Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG beispielhaft

genannten) begründete, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen.

Vorausgesetzt sind dabei aber konkrete Anhaltspunkte; abstrakte Zweifel genügen

nicht. Zudem ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (Jürg Bickel in:

Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014,

Art. 15d N 35). Derartige ernsthafte Zweifel bestanden aufgrund der

gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin.

Wie aus der Aktennotiz der MFK vom 28.

Oktober 2022 hervorgeht, hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen

Gehörs bei der MFK vorgesprochen und erklärt, sie habe sich von der

Hirnhautentzündung wieder gut erholt und habe keine Beschwerden mehr.

Offensichtlich verblieb die MFK mit ihr so, dass sie einen Arztbericht

einreichen solle, der ihr in medizinischer Hinsicht Fahreignung attestiere. Das

weitere Vorgehen werde anschliessend anhand dieses Arztberichts festgelegt.

Womöglich brauche es keine Stufe 4-Untersuchung, allenfalls aber eine solche

der Stufe drei. Einen entsprechenden Arztbericht hat die Beschwerdeführerin

indessen nicht eingereicht. Die MFK durfte daher grundsätzlich nach wie vor

davon ausgehen, die Fahreignung der Beschwerdeführerin sei nicht ausreichend

geklärt und dokumentiert (angefochtene Verfügung vom 25. November 2022).

An diesem Ergebnis vermag der erst im Beschwerdeverfahren

eingereichte Bericht von Dr. med. C.___, Chefarzt Psychiatrie [...], vom 21.

November 2022 nichts zu ändern. Gemäss diesem Bericht sei ihm die

Beschwerdeführerin auf Anraten der Neurologie des Bürgerspitals Solothurn wegen

Wesensveränderung, Sprachstörung und visuellen Verkennungen unklarer Ätiologie

zugewiesen worden. Dr. C.___ erwähnt zwar, dass ein unauffälliger Psychostatus

bestehe, keine Wortfindungsstörungen mehr vorlägen und auch keine Hinweise auf

eine Wesensveränderung bestünden. Er erwähnt aber auch, dass intermittierend

auftretende optische Halluzinationen beim Auge rechts, in Form von unbekannten

Männergestalten älteren Alters (initial sehr viele Gestalten dann regredient),

geblieben seien. Beim Zudrehen des Kopfes auf die Gestalten hin verschwänden

diese. Die Beschwerdeführerin sei zuversichtlich, dass diese Phänomene auch

noch verschwänden. Aus seiner Sicht stünden die Halluzinationen im Zusammenhang

mit dem erlittenen Unfall, der ihr massiv zugesetzt habe, den sie möglicherweise

traumatisch verarbeitet habe. Im Weiteren erwähnt er aktuell starke Schmerzen

in den Beinen.

Die Beschwerdeführerin macht nun

geltend, sie habe diese Halluzinationen nicht mehr. Belegt ist dies aber nicht.

Nur gestützt auf ihre Angaben allein kann daher nicht davon ausgegangen werden,

es bestünden keine Zweifel mehr an ihrer Fahreignung. Hinzu kommt, dass sie

offenbar starke Schmerzen in den Beinen wegen eines verengten Spinalkanals hat,

der eine Behandlung erfordert. Aus diesem Grund wurde die Beschwerdeführerin zu

Recht einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zugewiesen.

3.2

Zu prüfen ist, ob es

verhältnismässig war, die Beschwerdeführerin einer verkehrsmedizinischen

Untersuchung am IRM-UZH, d.h. Ärzten der Anerkennungsstufe 4, zuzuweisen.

Nach Art. 5abis Abs. 1 VZV

anerkennt die kantonale Behörde Ärzte für Untersuchungen nach folgenden Stufen:

(lit. a) Stufe 1: verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von über

75-jährigen Inhabern eines Führerausweises; (lit. c) Stufe 3 u.a.: verkehrsmedizinische

Kontrolluntersuchungen von Ausweisinhabern während oder nach schweren

körperlichen Beeinträchtigungen durch Unfallverletzungen oder Krankheiten

(Ziff. 4) und verkehrsmedizinische Untersuchungen in Fällen nach Art. 15d Abs.

1.

lit. d und e SVG (Ziff. 5); (lit. d) Stufe 4: alle verkehrsmedizinischen

Untersuchungen und Gutachten zur Fahreignung und Fahrfähigkeit. Inhaber einer

Anerkennung einer höheren Stufe dürfen alle Untersuchungen durchführen, für die

eine Anerkennung einer niedrigeren Stufe vorgeschrieben ist (Abs. 3). Die

Abklärung kann sich auf diejenigen Punkte beschränken, welche die Zweifel an

der Fahreignung begründen. Eine umfassende Überprüfung der Fahreignung ist

i.d.R. nicht erforderlich. Gegenstand der medizinischen

Fahreignungsuntersuchung bildet der spezifische Grund, in dem die Zweifel an

der Fahreignung begründet sind. In komplexen Fällen sollte ein

verkehrsmedizinisch tätiger Rechtsmediziner mit der Abklärung betraut werden

(Jürg Bickel, SVG-Kommentar, a.a.O., Art. 15d N 37 f.).

Wie erwähnt, liegt bezüglich des

Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin anhand des Berichts von Dr. C.___

kein eindeutiges Ergebnis vor. Eine weitere Untersuchung ist daher

erforderlich. Auch wenn der Verordnungstext der kantonalen Behörde einen

Ermessenspielraum einräumt, d.h. auch ein Arzt oder Ärztin der Stufe 4 mit der

Zweitmeinung beauftragt werden kann,

erscheint es vorliegend unter

Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips als ausreichend, die

Beschwerdeführerin einer Untersuchung bei einem Arzt oder einer Ärztin der

Stufe 3 zuzuweisen (vgl. dazu Art. 5b Abs. 3 SVG, Schweizerische Gesellschaft

für Rechtsmedizin SGRM, Verkehrsmedizinische Fortbildung, verkehrsmedizinische

Fortbildungsmodule, Modul 6). So hat Dr. C.___ immerhin festgehalten, es

bestehe bei der Beschwerdeführerin ein unauffälliger Psychostatus, es lägen

keine Wortfindungsstörungen mehr vor und es bestünden auch keine Hinweise auf

eine Wesensveränderung. Die intermittierend auftretenden optischen Halluzinationen

beim Auge rechts stünden aus seiner Sicht im Zusammenhang mit dem erlittenen

Unfall, der ihr massiv zugesetzt habe und den sie möglicherweise traumatisch

verarbeitet habe. Es kann daher durchaus sein, wie die Beschwerdeführerin

geltend macht, dass diese Halluzinationen nun nicht mehr vorgekommen sind. Unter

diesen Umständen scheint keine derart komplex durchzuführende Untersuchung notwendig

zu sein, welche die Anforderungen an eine ärztliche Fachperson der Stufe 4

zwingend erforderlich machen würde (dies gilt auch hinsichtlich der Schmerzen

in den Beinen). Zudem könnte eine solche immer noch angeordnet werden, wenn der

Arzt oder die Ärztin der Stufe 3 nach wie vor ernsthafte Zweifel an der

Fahreignung der Beschwerdeführerin äussern würde. Festzuhalten ist in diesem

Zusammenhang zudem, dass es auch die MFK selbst in Betracht gezogen hatte, die

Beschwerdeführerin allenfalls nur einer Untersuchung der Stufe 3 zuzuweisen

(vgl. Aktennotiz vom 28. Oktober 2022).

3.3

Zusammenfassend erweist es sich somit

als unverhältnismässig, die Beschwerdeführerin einer verkehrsmedizinischen

Untersuchung am IRM-UZH (Arzt oder Ärztin mit Anerkennung der Stufe 4) zuzuweisen;

zumal diese Abklärungen sehr kosten- und zeitintensiv sind. Die Beschwerdeführerin

ist demzufolge einer Fahreignungsuntersuchung bei einem Arzt oder einer Ärztin

mit der Anerkennung der Stufe 3 zuzuweisen.

3.4

Aufgrund dieser Zuweisung kann ihr

die Fahrerlaubnis momentan nicht erteilt werden. Der in Ziff. 1 der

angefochtenen Verfügung angeordnete vorsorgliche Entzug des Führerausweises ist

daher aufrechtzuerhalten.

4.

Die Beschwerde erweist sich folglich

als teilweise begründet und ist entsprechend teilweise gutzuheissen. Die Ziff.

2.

und 3 der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 25. November 2022 sind

aufzuheben. Die Beschwerdeführerin ist einer Fahreignungsuntersuchung bei einem

Arzt oder einer Ärztin mit der Anerkennung der Stufe 3 zuzuweisen. Im Übrigen

ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Angesichts dieses Ausgangs des

Verfahrens rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von

total CHF 1’000.00 zu drei Vierteln aufzuerlegen, d.h. CHF 750.00. Ein

Viertel geht zu Lasten des Staates. Der Beschwerdeführerin sind vom geleisteten

Kostenvorschuss somit CHF 250.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen: Die Ziff. 2 und 3 der Verfügung des Bau- und Justizdepartements

vom 25. November 2022 werden aufgehoben. Die Beschwerdeführerin ist einer

Fahreignungsuntersuchung bei einem Arzt oder einer Ärztin mit der Anerkennung

der Stufe 3 zuzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

2. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 drei Viertel, d.h. CHF 750.00 zu

bezahlen. Die restlichen Kosten trägt der Kanton Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier