VWBES.2022.442
Führerausweisentzug / verkehrsmedizinische Untersuchung
6. Februar 2023Deutsch14 min
liegen geblieben. B.___ habe eine leichte Prellung erlitten. A.___ habe nach dem
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. Februar 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
/ verkehrsmedizinische Untersuchung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 26. September 2022, 15:30 Uhr,
kam es auf der [...]strasse in [...] zu einem Verkehrsunfall. Gemäss
Strafanzeige der Polizei des Kantons [...] habe B.___ beabsichtigt, mit seinem
Dumper in die [...]strasse nach rechts einzubiegen. Dafür habe er den Blinker
gesetzt und rechts eingespurt. Die nachfahrende Fahrzeuglenkerin A.___ habe
angegeben, einem entgegenkommenden Fahrzeug ausgewichen zu sein, weshalb es zur
frontalen-linksseitigen Heckkollision zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen
sei. Der Dumper sei aufgrund der Kollisionswucht und des dortigen rechten
Randsteins auf die rechte Seite gekippt und auf dem angrenzenden Trottoir
liegen geblieben. B.___ habe eine leichte Prellung erlitten. A.___ habe nach dem
Unfall in die Obhut ihres Partners übergeben werden können.
Am 29. September 2022 habe sich dieser
gemeldet und angegeben, seine Partnerin habe am Folgetag in Spitalpflege verbracht
werden müssen. Sie habe nicht mehr aufstehen und sprechen können. Es bestehe
der Verdacht auf eine Hirnhautentzündung. Am 6. Oktober 2022 habe A.___
bestätigt, dass sie gemäss Arzt an einer Hirnhautentzündung leide. Vor dem
Unfall sei aber alles in Ordnung gewesen. Ihr Partner hatte am selben Tag
gegenüber der Polizei [...] angegeben, das Spital händige keinen Arztbericht
aus. Falls dies von der Polizei gewünscht werde, müsse ein Gesuch gestellt
werden.
Die Polizei des Kantons [...] erhob
Strafanzeige gegen A.___ wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs, evtl. Mangels
an Aufmerksamkeit.
1.2 Am 21. Oktober 2022 verfügte die
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) namens des Bau- und
Justizdepartements (BJD) gegenüber A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) einen
vorsorglichen Führerausweisentzug aller Kategorien, Unterkategorien und
Spezialkategorien und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Gleichzeitig wurde sie
darauf hingewiesen, es sei vorgesehen, sie einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung
an der Universität Zürich, Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin
(IRM-UZH), zuzuweisen.
Am 28. Oktober 2022 sprach die
Beschwerdeführerin bei der MFK vor und erklärte, sie habe sich von der
Hirnhautentzündung wieder gut erholt und habe keine Beschwerden mehr. Die MFK
verblieb mit ihr so, dass sie einen Arztbericht einreichen solle, der ihr in
medizinischer Hinsicht Fahreignung attestiere. Das weitere Vorgehen werde
anschliessend anhand dieses Arztberichts festgelegt. Womöglich brauche es keine
Stufe 4-Untersuchung, allenfalls aber eine solche der Stufe drei. Es wurde ihr
gesagt, dass sie bis zu einem anderslautenden Entscheid kein Motorfahrzeug
führen dürfe (Aktennotiz vom 28. Oktober 2022).
1.3 Mit Verfügung vom 25. November 2022
hielt die MFK den vorsorglichen Führerausweisentzug aller Kategorien, Unterkategorien
und Spezialkategorien aufrecht. Gleichzeitig wies sie die Beschwerdeführerin
einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am IRM-UZH zu.
Zur Begründung wurde ausgeführt, es
bestünden ernsthafte Zweifel an ihrer Fahreignung in verkehrsmedizinischer
Hinsicht. Der am 28. Oktober 2022 in Aussicht gestellte Arztbericht sei nicht
eingegangen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit werde der vorsorgliche Entzug
des Führerausweises daher aufrechterhalten und zur Abklärung der Fahreignung
eine verkehrsmedizinische Untersuchung angeordnet.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am
29. November 2022 Beschwerde. Sie sei in Zwischenzeit von der
Hirnhautentzündung genesen. Eine psychische Abklärung bei Dr. C.___ vom 7.
November 2022 habe ergeben, dass keine Nachwirkungen mehr vorhanden seien. Die
erwähnten optischen Halluzinationen seien zum letzten Mal am Freitag, 11.
November 2022 aufgetreten. Die erwähnten Schmerzen kämen von dem im unteren
Wirbelsäulenbereich verengten Spinalkanal. Das wisse sie erst seit Freitag, 25.
November 2022. Deshalb habe sie sich nicht früher gemeldet. Medizinische
Abhilfe sei angesagt und sie warte noch auf die definitiven Termine. Bis diese
Behandlung vorbei sei, verzichte sie noch auf die Freigabe ihres Führerausweises.
Sie beantrage die Stornierung der Untersuchung an der Uni Zürich. Den
Fahrausweis werde sie nach der Behandlung des Spinalkanals wieder beantragen.
3. Die MFK schloss namens des BJD am 9. Januar
2023 auf Abweisung der Beschwerde. Aufgrund des unklaren Unfallhergangs und der
körperlichen Einschränkung bestünden ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der
Beschwerdeführerin in verkehrsmedizinischer Hinsicht. Daran ändere auch der
Abklärungsbericht von Dr. C.___ nichts. Dieser gebe nur über den Psychostatus
Auskunft und führe aus, dass keine Wortfindungsstörungen mehr bestünden. Es
werde aber auf intermittierend auftretende optische Halluzinationen beim
rechten Auge hingewiesen. Zudem habe die Beschwerdeführerin starke Schmerzen in
den Beinen. Dies seien beides körperliche Beeinträchtigungen, welche einen
erheblichen Einfluss auf die Fahreignung haben könnten. Die ernsthaften Zweifel
an der Fahreignung bestünden somit weiterhin, weshalb eine umfassende Abklärung
des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin unabdingbar sei. Die
eingereichten Zeugnisse würden die ernsthaften Zweifel an ihre Fahreignung
nicht ausräumen, da darin nur Teilaspekte abgeklärt seien. Nur eine
Untersuchung durch einen Verkehrsmediziner / eine Verkehrsmedizinerin der Anerkennungsstufe
4 könne alle verkehrssicherheitsrelevanten Aspekte beleuchten und umfassend
Klarheit bezüglich der Fahreignung schaffen. Der vorsorgliche Entzug des
Führerausweises sei deshalb zu bestätigen.
4. Dagegen brachte die
Beschwerdeführerin am 23. Januar 2023 vor, gestützt auf ihr Schreiben vom 21.
Januar 2023 an die Staatsanwaltschaft [...] sei sie der Meinung, eine weitere
Sistierung des Fahrzeugausweises sei nicht mehr gegeben. Aufgrund ihres
heutigen beschwerdefreien Gesundheitszustandes sei sie in der Lage, ein
Motorfahrzeug ohne Einschränkung zu führen. Sie könnte sich vorstellen, von
einem durch die MFK bestimmten Fahrlehrer getestet zu werden.
Im erwähnten Schreiben vom 21. Januar
2023 an die Staatsanwaltschaft [...] hatte die Beschwerdeführerin ausgeführt,
sie akzeptiere den Strafbefehl vom 11. Januar 2023, möchte bezüglich des
Unfallhergangs hingegen eine Präzisierung anbringen. Gleichzeitig hatte sie
auch dort darauf hingewiesen, dass sie seit mehreren Wochen frei von
irgendwelchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei, die in irgendeiner Weise
ihre Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten.
5. Am 31. Januar 2023 stellte die MFK
dem Verwaltungsgericht den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons [...]
vom 11. Januar 2023 zu. Die Beschwerdeführerin war wegen fahrlässiger einfacher
Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschens des Fahrzeugs zu einer Busse
von CHF 400.00 verurteilt worden.
6. Für die Parteistandpunkte wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach Art. 14 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über
Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer u.a. die
erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen
von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Die entsprechenden
medizinischen Mindestanforderungen finden sich in der Verordnung über die
Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) im
Anhang 1. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese
gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen,
namentlich in den in lit. a bis e dieser Bestimmung in nicht abschliessender
Aufzählung genannten Fällen.
Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung
angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu
entziehen. Diesfalls steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage,
weshalb es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht
zu verantworten ist, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des
Untersuchungsergebnisses zu belassen. Von dieser Regel kann in begründeten
Ausnahmefällen abgewichen werden. Die Ausnahme bedarf aber einer
nachvollziehbaren Begründung (Urteil des Bundesgerichts 1C_500/2021 vom 18.
August 2022 E. 3.3 mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Anordnung einer
Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben wie für den vorsorglichen
Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig zusammen ergehen:
Für Erstere genügen hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage
stellen, Letztere setzt dagegen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer
Person voraus, etwa bei konkreten Hinweisen auf eine Alkoholabhängigkeit. Das
Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen zur Ermittlung der
Fahreignung, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt
werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im
pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde. Dabei ist in den in Art. 15d Abs.
1.
SVG aufgezählten Fällen grundsätzlich zwingend und ohne weitere
Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die
Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind.
Diese Tatbestände begründen mithin hinreichende Anhaltspunkte für fehlende
Fahreignung, welche zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führen. Das
Bundesgericht hat mit Blick auf Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG festgehalten, dass
bei einer Meldung eines Arztes eine Abklärung grundsätzlich obligatorisch sei
(vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_319/2020 vom 18. Februar 2021 E.
3.3
mit Hinweisen).
3.1
Im vorliegenden Fall liegt nicht
eine «Meldung» eines Arztes im eigentlichen Sinne vor. Die Umstände sind indessen
insofern vergleichbar, als der Partner der Beschwerdeführerin gegenüber der
Polizei gesagt hatte, diese habe am Tag nach dem Unfall in Spitalpflege
verbracht werden müssen, weil sie nicht mehr habe aufstehen und sprechen
können. Es bestehe der Verdacht auf eine Hirnhautentzündung. Am 6. Oktober 2022
hatte die Beschwerdeführerin selbst diese Diagnose bestätigt. Gestützt darauf
kann nicht beanstandet werden, dass die MFK die Anordnung einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung in Betracht gezogen hatte (Verfügung vom 21.
Oktober 2022, Gewährung des rechtlichen Gehörs); zumal eine
Fahreignungsuntersuchung auch dann zwingend anzuordnen ist, wenn aus anderen
Gründen (als eben den in Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG beispielhaft
genannten) begründete, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen.
Vorausgesetzt sind dabei aber konkrete Anhaltspunkte; abstrakte Zweifel genügen
nicht. Zudem ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (Jürg Bickel in:
Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014,
Art. 15d N 35). Derartige ernsthafte Zweifel bestanden aufgrund der
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin.
Wie aus der Aktennotiz der MFK vom 28.
Oktober 2022 hervorgeht, hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen
Gehörs bei der MFK vorgesprochen und erklärt, sie habe sich von der
Hirnhautentzündung wieder gut erholt und habe keine Beschwerden mehr.
Offensichtlich verblieb die MFK mit ihr so, dass sie einen Arztbericht
einreichen solle, der ihr in medizinischer Hinsicht Fahreignung attestiere. Das
weitere Vorgehen werde anschliessend anhand dieses Arztberichts festgelegt.
Womöglich brauche es keine Stufe 4-Untersuchung, allenfalls aber eine solche
der Stufe drei. Einen entsprechenden Arztbericht hat die Beschwerdeführerin
indessen nicht eingereicht. Die MFK durfte daher grundsätzlich nach wie vor
davon ausgehen, die Fahreignung der Beschwerdeführerin sei nicht ausreichend
geklärt und dokumentiert (angefochtene Verfügung vom 25. November 2022).
An diesem Ergebnis vermag der erst im Beschwerdeverfahren
eingereichte Bericht von Dr. med. C.___, Chefarzt Psychiatrie [...], vom 21.
November 2022 nichts zu ändern. Gemäss diesem Bericht sei ihm die
Beschwerdeführerin auf Anraten der Neurologie des Bürgerspitals Solothurn wegen
Wesensveränderung, Sprachstörung und visuellen Verkennungen unklarer Ätiologie
zugewiesen worden. Dr. C.___ erwähnt zwar, dass ein unauffälliger Psychostatus
bestehe, keine Wortfindungsstörungen mehr vorlägen und auch keine Hinweise auf
eine Wesensveränderung bestünden. Er erwähnt aber auch, dass intermittierend
auftretende optische Halluzinationen beim Auge rechts, in Form von unbekannten
Männergestalten älteren Alters (initial sehr viele Gestalten dann regredient),
geblieben seien. Beim Zudrehen des Kopfes auf die Gestalten hin verschwänden
diese. Die Beschwerdeführerin sei zuversichtlich, dass diese Phänomene auch
noch verschwänden. Aus seiner Sicht stünden die Halluzinationen im Zusammenhang
mit dem erlittenen Unfall, der ihr massiv zugesetzt habe, den sie möglicherweise
traumatisch verarbeitet habe. Im Weiteren erwähnt er aktuell starke Schmerzen
in den Beinen.
Die Beschwerdeführerin macht nun
geltend, sie habe diese Halluzinationen nicht mehr. Belegt ist dies aber nicht.
Nur gestützt auf ihre Angaben allein kann daher nicht davon ausgegangen werden,
es bestünden keine Zweifel mehr an ihrer Fahreignung. Hinzu kommt, dass sie
offenbar starke Schmerzen in den Beinen wegen eines verengten Spinalkanals hat,
der eine Behandlung erfordert. Aus diesem Grund wurde die Beschwerdeführerin zu
Recht einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zugewiesen.
3.2
Zu prüfen ist, ob es
verhältnismässig war, die Beschwerdeführerin einer verkehrsmedizinischen
Untersuchung am IRM-UZH, d.h. Ärzten der Anerkennungsstufe 4, zuzuweisen.
Nach Art. 5abis Abs. 1 VZV
anerkennt die kantonale Behörde Ärzte für Untersuchungen nach folgenden Stufen:
(lit. a) Stufe 1: verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von über
75-jährigen Inhabern eines Führerausweises; (lit. c) Stufe 3 u.a.: verkehrsmedizinische
Kontrolluntersuchungen von Ausweisinhabern während oder nach schweren
körperlichen Beeinträchtigungen durch Unfallverletzungen oder Krankheiten
(Ziff. 4) und verkehrsmedizinische Untersuchungen in Fällen nach Art. 15d Abs.
1.
lit. d und e SVG (Ziff. 5); (lit. d) Stufe 4: alle verkehrsmedizinischen
Untersuchungen und Gutachten zur Fahreignung und Fahrfähigkeit. Inhaber einer
Anerkennung einer höheren Stufe dürfen alle Untersuchungen durchführen, für die
eine Anerkennung einer niedrigeren Stufe vorgeschrieben ist (Abs. 3). Die
Abklärung kann sich auf diejenigen Punkte beschränken, welche die Zweifel an
der Fahreignung begründen. Eine umfassende Überprüfung der Fahreignung ist
i.d.R. nicht erforderlich. Gegenstand der medizinischen
Fahreignungsuntersuchung bildet der spezifische Grund, in dem die Zweifel an
der Fahreignung begründet sind. In komplexen Fällen sollte ein
verkehrsmedizinisch tätiger Rechtsmediziner mit der Abklärung betraut werden
(Jürg Bickel, SVG-Kommentar, a.a.O., Art. 15d N 37 f.).
Wie erwähnt, liegt bezüglich des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin anhand des Berichts von Dr. C.___
kein eindeutiges Ergebnis vor. Eine weitere Untersuchung ist daher
erforderlich. Auch wenn der Verordnungstext der kantonalen Behörde einen
Ermessenspielraum einräumt, d.h. auch ein Arzt oder Ärztin der Stufe 4 mit der
Zweitmeinung beauftragt werden kann,
erscheint es vorliegend unter
Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips als ausreichend, die
Beschwerdeführerin einer Untersuchung bei einem Arzt oder einer Ärztin der
Stufe 3 zuzuweisen (vgl. dazu Art. 5b Abs. 3 SVG, Schweizerische Gesellschaft
für Rechtsmedizin SGRM, Verkehrsmedizinische Fortbildung, verkehrsmedizinische
Fortbildungsmodule, Modul 6). So hat Dr. C.___ immerhin festgehalten, es
bestehe bei der Beschwerdeführerin ein unauffälliger Psychostatus, es lägen
keine Wortfindungsstörungen mehr vor und es bestünden auch keine Hinweise auf
eine Wesensveränderung. Die intermittierend auftretenden optischen Halluzinationen
beim Auge rechts stünden aus seiner Sicht im Zusammenhang mit dem erlittenen
Unfall, der ihr massiv zugesetzt habe und den sie möglicherweise traumatisch
verarbeitet habe. Es kann daher durchaus sein, wie die Beschwerdeführerin
geltend macht, dass diese Halluzinationen nun nicht mehr vorgekommen sind. Unter
diesen Umständen scheint keine derart komplex durchzuführende Untersuchung notwendig
zu sein, welche die Anforderungen an eine ärztliche Fachperson der Stufe 4
zwingend erforderlich machen würde (dies gilt auch hinsichtlich der Schmerzen
in den Beinen). Zudem könnte eine solche immer noch angeordnet werden, wenn der
Arzt oder die Ärztin der Stufe 3 nach wie vor ernsthafte Zweifel an der
Fahreignung der Beschwerdeführerin äussern würde. Festzuhalten ist in diesem
Zusammenhang zudem, dass es auch die MFK selbst in Betracht gezogen hatte, die
Beschwerdeführerin allenfalls nur einer Untersuchung der Stufe 3 zuzuweisen
(vgl. Aktennotiz vom 28. Oktober 2022).
3.3
Zusammenfassend erweist es sich somit
als unverhältnismässig, die Beschwerdeführerin einer verkehrsmedizinischen
Untersuchung am IRM-UZH (Arzt oder Ärztin mit Anerkennung der Stufe 4) zuzuweisen;
zumal diese Abklärungen sehr kosten- und zeitintensiv sind. Die Beschwerdeführerin
ist demzufolge einer Fahreignungsuntersuchung bei einem Arzt oder einer Ärztin
mit der Anerkennung der Stufe 3 zuzuweisen.
3.4
Aufgrund dieser Zuweisung kann ihr
die Fahrerlaubnis momentan nicht erteilt werden. Der in Ziff. 1 der
angefochtenen Verfügung angeordnete vorsorgliche Entzug des Führerausweises ist
daher aufrechtzuerhalten.
4.
Die Beschwerde erweist sich folglich
als teilweise begründet und ist entsprechend teilweise gutzuheissen. Die Ziff.
2.
und 3 der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 25. November 2022 sind
aufzuheben. Die Beschwerdeführerin ist einer Fahreignungsuntersuchung bei einem
Arzt oder einer Ärztin mit der Anerkennung der Stufe 3 zuzuweisen. Im Übrigen
ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Angesichts dieses Ausgangs des
Verfahrens rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von
total CHF 1’000.00 zu drei Vierteln aufzuerlegen, d.h. CHF 750.00. Ein
Viertel geht zu Lasten des Staates. Der Beschwerdeführerin sind vom geleisteten
Kostenvorschuss somit CHF 250.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen: Die Ziff. 2 und 3 der Verfügung des Bau- und Justizdepartements
vom 25. November 2022 werden aufgehoben. Die Beschwerdeführerin ist einer
Fahreignungsuntersuchung bei einem Arzt oder einer Ärztin mit der Anerkennung
der Stufe 3 zuzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
2. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 drei Viertel, d.h. CHF 750.00 zu
bezahlen. Die restlichen Kosten trägt der Kanton Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier