VWBES.2022.445
Verkehrsmassnahme
30. Juni 2023Deutsch8 min
Halteverbotes. Ihr Geschäft «C.___» befinde sich seit 11 Jahren an der [...]strasse.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 30. Juni 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement, Rechtsdienst,
2. Einwohnergemeinde
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Verkehrsmassnahme
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 15. Dezember 2021 beschloss der
Gemeinderat der Gemeinde B.___ auf der [...]strasse ab Verzweigung [...]strasse
bis Hauptstrasse ein beidseitiges Halteverbot. Die verkehrspolizeiliche
Massnahme wurde im Wochenblatt [...] vom [...]. Januar 2022 publiziert.
2. Am [...]. Januar 2022 erhob A.___
gegen diesen Beschluss Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des
Halteverbotes. Ihr Geschäft «C.___» befinde sich seit 11 Jahren an der [...]strasse.
Während dieser Zeit sei es nie zu einem Unfall gekommen. Gegenüber des «C.___»
befinde sich eine Schule, weshalb es den Autos gestattet sein müsse,
anzuhalten, um die Kinder passieren zu lassen. Zudem müssten die Autos auch anhalten
können, wenn Anwohner wie sie ihren Parkplatz verliessen. Am Samstagmorgen,
wenn ihr Geschäft geöffnet habe, seien meistens keine Kinder auf dem
Schulhausplatz. Das Halteverbot scheine eine willkürliche Massnahme der
Gemeinde zu sein, um ihr einen finanziellen und geschäftlichen Schaden
zuzufügen. Sie sei bereits von der Ehefrau des letzten
Baukommissionspräsidenten mit dem Tod bedroht worden. Ihre Baubewilligung
(Umbau ihres kleinen Häuschens an der [...]strasse) lasse seit Oktober 2021 auf
sich warten. Die Massnahmen dienten nicht der Verkehrssicherheit, sondern seien
aus Willkür erlassen worden.
3. Am 24. Februar 2022 nahm die
Einwohnergemeinde B.___ zur Beschwerde Stellung. Auf der [...]strasse im
Bereich der Einmündung Hauptstrasse und direkt neben dem Primarschulhaus würden
immer wieder Fahrzeuge abgestellt. Zum Teil ständen diese während längerer Zeit
(mehrere Stunden) an der fraglichen Stelle. Dies stelle eine ernste
Verkehrsbehinderung dar. Die Unfallgefahr werde durch die parkierten Fahrzeuge
deutlich erhöht. Für die Kunden des «C.___» ständen am [...]weg, in einer
Gehdistanz von weniger als 40 Metern, öffentliche Parkplätze zur Verfügung.
4. Mit Eingabe vom 25. März 2022 nahm A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin) dazu Stellung. Sie sei nach wie vor davon
überzeugt, dass es bei der fraglichen Massnahme nicht primär darum gehe, die
Verkehrssicherheit zu erhöhen. Es gehe um einen persönlichen Konflikt, den
einige Mitglieder der Behörde mit ihr hätten. Man sehe die Autos von Weitem und
werde nicht, wie die Einwohnergemeinde darstelle, von parkierten Autos
überrascht. Eine Alternative könnte ein markiertes Feld auf der rechten Seite
der [...]strasse sein. Sei ihr Parkplatz besetzt, sei es für sie wichtig,
anhalten zu können, um ihre Waren für das «C.___» ausladen zu können. In [...]
Jahren werde sie pensioniert. Dann könnte man das Halteverbot immer noch
anbringen.
5. Nach einer Beschwerdeverhandlung und diverser
Kommunikation zwischen D.___, [...] Verkehrssicherheit beim Amt für Verkehr und
Tiefbau, und der Beschwerdeführerin im Herbst 2022 erliess das Bau- und
Justizdepartement in Erwägung, dass die Beschwerden (eine weitere von E.___)
mit dem Kompromiss zurückgezogen worden seien, am 17. November 2022 folgende
Verfügung:
1. Eingedenk des Kompromisses wird folgende
Verkehrsmassnahme verfügt:
Neue
Signalisation:
-
Halteverbot (2.49), beidseitig, mit beidseitigen
Anfangspfeilen, ab Grundstückgrenze [...] (Hauptstrasse/[...]strasse).
Auf der Rückseite: Halteverbot (2.49),
beidseitig, mit beidseitigen Endepfeilen.
-
Halteverbot (2.49), einseitig, mit Endetafel (5.06) auf
der Westseite der [...]stras-se ([...] GB-Nr. [...] und [...]) von der
Grundstückgrenze der Strassen [...] ([...]strasse) 15 Meter Richtung [...] ([...]
GB-Nr. [...]).
Auf der Rückseite: Halteverbot (2.49),
mit Anfangstafel (5.05).
-
Halteverbot (2.49), einseitig, mit Endetafel (5.06) auf
der Ostseite der [...]strasse ([...] GB-Nr. [...]) an der Grundstückgrenze [...]
GB-Nummern [...].
Auf der Rückseite: Halteverbot (2.49),
mit Anfangstafel (5.05).
2. Der Plan Nr. [...] von [...] vom 17.
November 2022 bildet integrierender Bestandteil dieser Verfügung.
3. Es sind keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der geleistete Kostenvorschuss von je
CHF 500.00 wird Frau A.___ und Herrn E.___ nach Erhalt eines
Einzahlungsscheines (nach Rechtskraft der Verfügung) zurückerstattet.
6. Bereits am 23. November 2022 teilte
die Beschwerdeführerin in einem E-Mail D.___ mit, wie er darauf komme, dass sie
ihre Beschwerde zurückgezogen habe. Am 28. November 2022 erhob sie dann gegen
die Verfügung Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung
des Halteverbots. Eventuell sei dieses durch eine Parkverbotslinie zu ersetzen.
Zur Begründung wies sie in erster Linie darauf hin, sie werde von der Gemeinde B.___
willkürlich behandelt. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die [...] ca. 10 kg
schwer seien, sie schon [...] Jahre alt sei und die [...] nicht sehr gut 30 Meter
weit tragen könne. Herrn E.___ Einsprache sei berücksichtigt worden, ihre aber
nicht. Das sei doch komisch. Sie habe ihre Beschwerde nicht zurückgezogen.
7. Das Bau- und Justizdepartement
beantragte am 5. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde. Von einer
willkürlichen Massnahme könne keine Rede sein. Bereits die heutige Situation
ohne Halte- und Parkverbot erlaube es nicht, auf der linken Strassenseite zu
parkieren oder zu halten. Die Anordnung eines Halteverbots auf der rechten
Fahrbahn und eines Parkverbots auf Seite des «C.___» überzeuge nicht. Dies
würde zu einer unübersichtlichen und verwirrenden Signalisation für die
Verkehrsteilnehmer führen. Die Sicherheit sei nur gewährleistet, wenn ein
Halteverbot auf beiden Seiten bestehe. Der Beschwerdeführerin sei zuzumuten,
den Abladevorgang ihrer [...] auf ihrem Grundstück oder auf dem ca. 40 m
entfernten öffentlichen Parkplatz vorzunehmen.
Die Gemeinde B.___ beantragte am 16.
Januar 2023 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Stellungnahme
wurde mit Verweis auf die bisherige Aktenlage verzichtet.
8. Die Beschwerdeführerin nahm am 27.
Februar 2023 erneut Stellung. Ihr sei wichtig zu erfahren, ob die Gemeinde B.___
sie willkürlich behandle. Da das «C.___» seit Ende August nicht mehr in Betrieb
sei, seien dort auch keine Autos mehr parkiert. Der Automat sei noch aktuell,
aber dies führe nicht zu sehr viel mehr Verkehr. Deshalb finde sie die
Massnahme übertrieben.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerdeführerin hat im Mail
vom 26. Oktober 2022 an D.___ ausdrücklich und zweimal ausgeführt, sie werde
das Verfahren nicht weiterziehen (auch wenn sie nicht damit einverstanden sei)
und auch im Mail vom 24. Oktober 2022 hatte sie bereits erwähnt, sie sei mit seinem
Vorschlag einverstanden. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Bau- und
Justizdepartement in der angefochtenen Verfügung davon ausging, sie habe die
Beschwerde zurückgezogen. Ergänzend anzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin
hinsichtlich des Beschwerderückzugs keinen Willensmangel geltend macht; im
Gegenteil. Wie aus ihrem Mail vom 23. November 2022 an D.___ hervorgeht,
scheint es ihr in erster Linie darum zu gehen, Zeit zu gewinnen.
2.
Im Weiteren wäre auch fraglich, ob
die Beschwerdeführerin durch die beschlossenen Massnahmen überhaupt noch betroffen
wäre, nachdem sie nur noch einen Automaten, nicht aber das «C.___» selbst
betreibt. Wie sie selber ausführt, seien nun dort keine Autos mehr parkiert.
Damit dürfte sie ein Halteverbot – wenn überhaupt – nur mehr marginal treffen,
steht ihr selber doch ein Parkplatz vor dem Haus und allfälligen Kunden – wenn
ihr Parkplatz besetzt sein sollte – in unmittelbarer Nähe ein öffentlicher
Parkplatz zur Verfügung. Letztlich kann die Frage, ob auf die Beschwerde
eingetreten werden kann, aber offenbleiben.
3.
Ist auf die Beschwerde einzutreten,
ist sie abzuweisen. Diesbezüglich kann in erster Linie auf die Erwägungen des
Bau- und Justizdepartementes und der Einwohnergemeinde B.___ verwiesen werden.
Der fragliche Bereich befindet sich unmittelbar bei einer Schule, weshalb
haltende Fahrzeuge eine Gefahr für die Sicherheit der Kinder darstellen können.
Zudem werden haltende Fahrzeuge unter Umständen beim Einbiegen von der
Hauptstrasse in die [...]strasse zu spät wahrgenommen. Zur Gewährleistung der
Sicherheit der Schülerinnen und Schüler erweist sich ein Halteverbot auf beiden
Seiten der [...]strasse daher als verhältnismässig.
4.
Schliesslich ist die
Beschwerdeführerin – wie sie vermutet (vgl. Schreiben vom 27. Januar 2023) – in
der Tat darauf hinzuweisen, dass es vorliegend nur um die Überprüfung der verkehrspolizeilichen
Massnahme hätte gehen können und nicht um eine allenfalls willkürliche
Behandlung seitens der Gemeinde. Dies hätte nicht im Rahmen der vorliegenden
Beschwerde behandelt und beurteilt werden können.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gehen dessen Kosten, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 400.00
festzusetzen sind, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Nachdem sie bereits einen
Kostenvorschuss von CHF 800.00 geleistet hat, sind ihr CHF 400.00
zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
überhaupt darauf eingetreten wird.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 400.00 zu bezahlen. Vom
bereits bezahlten Kostenvorschuss von CHF 800.00 sind ihr CHF 400.00
zurückzuerstatten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier