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Entscheid

VWBES.2022.445

Verkehrsmassnahme

30. Juni 2023Deutsch8 min

Halteverbotes. Ihr Geschäft «C.___» befinde sich seit 11 Jahren an der [...]strasse.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 30. Juni 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement, Rechtsdienst,

2. Einwohnergemeinde

B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Verkehrsmassnahme

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 15. Dezember 2021 beschloss der

Gemeinderat der Gemeinde B.___ auf der [...]strasse ab Verzweigung [...]strasse

bis Hauptstrasse ein beidseitiges Halteverbot. Die verkehrspolizeiliche

Massnahme wurde im Wochenblatt [...] vom [...]. Januar 2022 publiziert.

2. Am [...]. Januar 2022 erhob A.___

gegen diesen Beschluss Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des

Halteverbotes. Ihr Geschäft «C.___» befinde sich seit 11 Jahren an der [...]strasse.

Während dieser Zeit sei es nie zu einem Unfall gekommen. Gegenüber des «C.___»

befinde sich eine Schule, weshalb es den Autos gestattet sein müsse,

anzuhalten, um die Kinder passieren zu lassen. Zudem müssten die Autos auch anhalten

können, wenn Anwohner wie sie ihren Parkplatz verliessen. Am Samstagmorgen,

wenn ihr Geschäft geöffnet habe, seien meistens keine Kinder auf dem

Schulhausplatz. Das Halteverbot scheine eine willkürliche Massnahme der

Gemeinde zu sein, um ihr einen finanziellen und geschäftlichen Schaden

zuzufügen. Sie sei bereits von der Ehefrau des letzten

Baukommissionspräsidenten mit dem Tod bedroht worden. Ihre Baubewilligung

(Umbau ihres kleinen Häuschens an der [...]strasse) lasse seit Oktober 2021 auf

sich warten. Die Massnahmen dienten nicht der Verkehrssicherheit, sondern seien

aus Willkür erlassen worden.

3. Am 24. Februar 2022 nahm die

Einwohnergemeinde B.___ zur Beschwerde Stellung. Auf der [...]strasse im

Bereich der Einmündung Hauptstrasse und direkt neben dem Primarschulhaus würden

immer wieder Fahrzeuge abgestellt. Zum Teil ständen diese während längerer Zeit

(mehrere Stunden) an der fraglichen Stelle. Dies stelle eine ernste

Verkehrsbehinderung dar. Die Unfallgefahr werde durch die parkierten Fahrzeuge

deutlich erhöht. Für die Kunden des «C.___» ständen am [...]weg, in einer

Gehdistanz von weniger als 40 Metern, öffentliche Parkplätze zur Verfügung.

4. Mit Eingabe vom 25. März 2022 nahm A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin) dazu Stellung. Sie sei nach wie vor davon

überzeugt, dass es bei der fraglichen Massnahme nicht primär darum gehe, die

Verkehrssicherheit zu erhöhen. Es gehe um einen persönlichen Konflikt, den

einige Mitglieder der Behörde mit ihr hätten. Man sehe die Autos von Weitem und

werde nicht, wie die Einwohnergemeinde darstelle, von parkierten Autos

überrascht. Eine Alternative könnte ein markiertes Feld auf der rechten Seite

der [...]strasse sein. Sei ihr Parkplatz besetzt, sei es für sie wichtig,

anhalten zu können, um ihre Waren für das «C.___» ausladen zu können. In [...]

Jahren werde sie pensioniert. Dann könnte man das Halteverbot immer noch

anbringen.

5. Nach einer Beschwerdeverhandlung und diverser

Kommunikation zwischen D.___, [...] Verkehrssicherheit beim Amt für Verkehr und

Tiefbau, und der Beschwerdeführerin im Herbst 2022 erliess das Bau- und

Justizdepartement in Erwägung, dass die Beschwerden (eine weitere von E.___)

mit dem Kompromiss zurückgezogen worden seien, am 17. November 2022 folgende

Verfügung:

1. Eingedenk des Kompromisses wird folgende

Verkehrsmassnahme verfügt:

Neue

Signalisation:

-

Halteverbot (2.49), beidseitig, mit beidseitigen

Anfangspfeilen, ab Grundstückgrenze [...] (Hauptstrasse/[...]strasse).

Auf der Rückseite: Halteverbot (2.49),

beidseitig, mit beidseitigen Endepfeilen.

-

Halteverbot (2.49), einseitig, mit Endetafel (5.06) auf

der Westseite der [...]stras-se ([...] GB-Nr. [...] und [...]) von der

Grundstückgrenze der Strassen [...] ([...]strasse) 15 Meter Richtung [...] ([...]

GB-Nr. [...]).

Auf der Rückseite: Halteverbot (2.49),

mit Anfangstafel (5.05).

-

Halteverbot (2.49), einseitig, mit Endetafel (5.06) auf

der Ostseite der [...]strasse ([...] GB-Nr. [...]) an der Grundstückgrenze [...]

GB-Nummern [...].

Auf der Rückseite: Halteverbot (2.49),

mit Anfangstafel (5.05).

2. Der Plan Nr. [...] von [...] vom 17.

November 2022 bildet integrierender Bestandteil dieser Verfügung.

3. Es sind keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Der geleistete Kostenvorschuss von je

CHF 500.00 wird Frau A.___ und Herrn E.___ nach Erhalt eines

Einzahlungsscheines (nach Rechtskraft der Verfügung) zurückerstattet.

6. Bereits am 23. November 2022 teilte

die Beschwerdeführerin in einem E-Mail D.___ mit, wie er darauf komme, dass sie

ihre Beschwerde zurückgezogen habe. Am 28. November 2022 erhob sie dann gegen

die Verfügung Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung

des Halteverbots. Eventuell sei dieses durch eine Parkverbotslinie zu ersetzen.

Zur Begründung wies sie in erster Linie darauf hin, sie werde von der Gemeinde B.___

willkürlich behandelt. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die [...] ca. 10 kg

schwer seien, sie schon [...] Jahre alt sei und die [...] nicht sehr gut 30 Meter

weit tragen könne. Herrn E.___ Einsprache sei berücksichtigt worden, ihre aber

nicht. Das sei doch komisch. Sie habe ihre Beschwerde nicht zurückgezogen.

7. Das Bau- und Justizdepartement

beantragte am 5. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde. Von einer

willkürlichen Massnahme könne keine Rede sein. Bereits die heutige Situation

ohne Halte- und Parkverbot erlaube es nicht, auf der linken Strassenseite zu

parkieren oder zu halten. Die Anordnung eines Halteverbots auf der rechten

Fahrbahn und eines Parkverbots auf Seite des «C.___» überzeuge nicht. Dies

würde zu einer unübersichtlichen und verwirrenden Signalisation für die

Verkehrsteilnehmer führen. Die Sicherheit sei nur gewährleistet, wenn ein

Halteverbot auf beiden Seiten bestehe. Der Beschwerdeführerin sei zuzumuten,

den Abladevorgang ihrer [...] auf ihrem Grundstück oder auf dem ca. 40 m

entfernten öffentlichen Parkplatz vorzunehmen.

Die Gemeinde B.___ beantragte am 16.

Januar 2023 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Stellungnahme

wurde mit Verweis auf die bisherige Aktenlage verzichtet.

8. Die Beschwerdeführerin nahm am 27.

Februar 2023 erneut Stellung. Ihr sei wichtig zu erfahren, ob die Gemeinde B.___

sie willkürlich behandle. Da das «C.___» seit Ende August nicht mehr in Betrieb

sei, seien dort auch keine Autos mehr parkiert. Der Automat sei noch aktuell,

aber dies führe nicht zu sehr viel mehr Verkehr. Deshalb finde sie die

Massnahme übertrieben.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerdeführerin hat im Mail

vom 26. Oktober 2022 an D.___ ausdrücklich und zweimal ausgeführt, sie werde

das Verfahren nicht weiterziehen (auch wenn sie nicht damit einverstanden sei)

und auch im Mail vom 24. Oktober 2022 hatte sie bereits erwähnt, sie sei mit seinem

Vorschlag einverstanden. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Bau- und

Justizdepartement in der angefochtenen Verfügung davon ausging, sie habe die

Beschwerde zurückgezogen. Ergänzend anzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin

hinsichtlich des Beschwerderückzugs keinen Willensmangel geltend macht; im

Gegenteil. Wie aus ihrem Mail vom 23. November 2022 an D.___ hervorgeht,

scheint es ihr in erster Linie darum zu gehen, Zeit zu gewinnen.

2.

Im Weiteren wäre auch fraglich, ob

die Beschwerdeführerin durch die beschlossenen Massnahmen überhaupt noch betroffen

wäre, nachdem sie nur noch einen Automaten, nicht aber das «C.___» selbst

betreibt. Wie sie selber ausführt, seien nun dort keine Autos mehr parkiert.

Damit dürfte sie ein Halteverbot – wenn überhaupt – nur mehr marginal treffen,

steht ihr selber doch ein Parkplatz vor dem Haus und allfälligen Kunden – wenn

ihr Parkplatz besetzt sein sollte – in unmittelbarer Nähe ein öffentlicher

Parkplatz zur Verfügung. Letztlich kann die Frage, ob auf die Beschwerde

eingetreten werden kann, aber offenbleiben.

3.

Ist auf die Beschwerde einzutreten,

ist sie abzuweisen. Diesbezüglich kann in erster Linie auf die Erwägungen des

Bau- und Justizdepartementes und der Einwohnergemeinde B.___ verwiesen werden.

Der fragliche Bereich befindet sich unmittelbar bei einer Schule, weshalb

haltende Fahrzeuge eine Gefahr für die Sicherheit der Kinder darstellen können.

Zudem werden haltende Fahrzeuge unter Umständen beim Einbiegen von der

Hauptstrasse in die [...]strasse zu spät wahrgenommen. Zur Gewährleistung der

Sicherheit der Schülerinnen und Schüler erweist sich ein Halteverbot auf beiden

Seiten der [...]strasse daher als verhältnismässig.

4.

Schliesslich ist die

Beschwerdeführerin – wie sie vermutet (vgl. Schreiben vom 27. Januar 2023) – in

der Tat darauf hinzuweisen, dass es vorliegend nur um die Überprüfung der verkehrspolizeilichen

Massnahme hätte gehen können und nicht um eine allenfalls willkürliche

Behandlung seitens der Gemeinde. Dies hätte nicht im Rahmen der vorliegenden

Beschwerde behandelt und beurteilt werden können.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

gehen dessen Kosten, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 400.00

festzusetzen sind, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Nachdem sie bereits einen

Kostenvorschuss von CHF 800.00 geleistet hat, sind ihr CHF 400.00

zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

überhaupt darauf eingetreten wird.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 400.00 zu bezahlen. Vom

bereits bezahlten Kostenvorschuss von CHF 800.00 sind ihr CHF 400.00

zurückzuerstatten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier