VWBES.2022.448
Electronic Monitoring
10. März 2023Deutsch8 min
Straf- und Massnahmenvollzug (SMV), diese in der besonderen Vollzugsform des Electronic
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. März 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Electronic
Monitoring
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin
genannt) wurde mit insgesamt zwölf Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn zu Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 277
Tagen (neun Monaten und sieben Tagen) verurteilt. Mit Schreiben vom
19. Juni 2022 ersuchte sie das Amt für Justizvollzug (AJUV), Abteilung
Straf- und Massnahmenvollzug (SMV), diese in der besonderen Vollzugsform des Electronic
Monitorings (EM) durchführen zu können.
2. Am 7. Oktober 2022 lehnte das
AJUV das Gesuch ab, da die Beschwerdeführerin aktuell in keinem
Beschäftigungsverhältnis stehe und zu erwarten sei, dass sie weitere Straftaten
begehe. Damit erfülle sie die notwendigen Voraussetzungen nicht.
3. Mit Eingabe vom 15. November
2022 teilte die Beschwerdeführerin dem AJUV mit, dass sie eine Arbeitsstelle in
Aussicht habe und daher die besondere Vollzugsform EM doch noch in Anspruch
nehmen könnte. Das AJUV leitete das Schreiben als Beschwerde an das Departement
des Innern (DdI) weiter.
4. Das DdI wies die Beschwerde mit
Entscheid vom 21. November 2022 ab, dies mit der Begründung, dass bereits
fraglich sei, ob die Beschwerdeführerin im Freiwilligeneinsatz beim
Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) überhaupt die geforderte Beschäftigungszeit
von 20 Stunden pro Woche leisten könne. Auch sei unklar, ob sie im Stande sei,
die Kosten vorzufinanzieren, wie es im Vertrag heisse. Sie selbst habe den
Arbeitsvertrag nicht unterzeichnet. Zudem bestehe bei der Beschwerdeführerin
Wiederholungsgefahr, weshalb nicht von einer günstigen Legalprognose
ausgegangen werden könne.
5. Gegen diesen Entscheid erhob die
Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht,
welche sie am 16. Dezember 2022 ergänzend begründete. Ihre momentane
Situation lasse es zurzeit nicht zu, eine Haft anzutreten. Sie sei im Begriff
eine Stelle als Flüchtlingshelferin beim SRK anzutreten. Als Beilage zu ihrer
Beschwerdebegründung erwähnte sie einen «Vertrag SRK» und «Formular UP» und
beantragte eine Fristerstreckung zur Einreichung der fehlenden Unterlagen.
6. Der Beschwerdeführerin wurde mit
Verfügung vom 19. Dezember 2022 eine nicht erstreckbare Frist bis
16. Januar 2023 gesetzt, zur Nachreichung des Einsatzvertrags des SRK und
einer Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfe.
7. Da die Beschwerdeführerin die
geforderten Unterlagen nicht fristgerecht einreichte, wurde ihr am
23. Januar 2023 eine Nachfrist bis 2. Februar 2023 gesetzt, unter
Androhung, dass das Verwaltungsgericht bei Nichteinreichung aufgrund der Akten
und bisherigen Anbringen entscheiden werde.
8. Da die Beschwerdeführerin sich innert
Frist nicht meldete, wurde mit Verfügung vom 3. Februar 2023 auf das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten und ihr eine Nachfrist
bis 24. Februar 2023 gesetzt zur Bezahlung eines Kostenvorschusses, unter
Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Die Vorinstanzen wurden zur
Einreichung der Akten und einer allfälligen Vernehmlassung aufgefordert.
9. Am 20. Februar 2023 reichte die
Beschwerdeführerin eine (durch beide Seiten unterzeichnete) Einsatzvereinbarung
für Freiwillige des SRK vom 31. Oktober 2022 ein.
10. Am 21. Februar 2023 beantragte
das DdI, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der
Beschwerdeführerin. Auf eine ergänzende Stellungnahme wurde verzichtet.
11. Auch das AJUV beantragte am
21. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde und führte aus, inzwischen
seien weitere Strafen zum Vollzug gemeldet worden, was bereits 395 Tage und
damit ein Gesamtstrafmass von mehr als zwölf Monaten ausmache. Damit seien die
formellen Kriterien für den Strafvollzug in der besonderen Vollzugsform des
Electronic Monitoring nicht mehr erfüllt. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin
seit Erlass der Verfügung des AJUV vom 7. Oktober 2022 strafrechtlich
nicht bewährt, indem sie von Oktober bis Dezember 2022 neue Delikte begangen
habe. Zur Bewilligung der besonderen Vollzugsform Electronic Monitoring müsste
jedoch erwartet werden können, dass während des Vollzugs keine neuen Straftaten
begangen würden. Auch die Staatsanwaltschaft gehe von einer ungünstigen
Legalprognose aus, indem sie mehrfach eine unbedingte Freiheitsstrafe
angeordnet habe. Die Voraussetzungen für EM seien damit in mehrfacher Hinsicht
nicht erfüllt.
12. Am 24. Februar 2023 reichte die
Beschwerdeführerin ihr aktuelles Sozialhilfebudget ab März 2023 ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den
Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS
125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Seit dem 1. Januar 2018 ist das
Electronic Monitoring unter dem Titel «Elektronische Überwachung» in Art. 79b des
Dispositiv
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) geregelt. Demnach kann die
Vollzugsbehörde auf Gesuch hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren
feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten unter anderem für den Vollzug
einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12
Monaten anordnen (vgl. Abs. 1 lit. a). Gemäss Art. 79b Abs. 2 StGB kann die
elektronische Überwachung nur angeordnet werden, wenn:
a) nicht zu erwarten ist, dass der
Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht;
b) der Verurteilte über eine dauerhafte
Unterkunft verfügt;
c) der Verurteilte einer geregelten Arbeit,
Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder
ihm eine solche zugewiesen werden kann;
d) die mit dem Verurteilten in derselben
Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen; und
e) der Verurteilte einem für ihn
ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt.
2.2 Der Kanton Solothurn regelt das
Verfahren zur Anordnung von electronic Monitoring in § 19 der Verordnung über
den Justizvollzug (JUVV, BGS 331.12) und verweist in § 23 JUVV für die
Anordnung und den Vollzug auf die Richtlinien des Konkordats der Kantone der
Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Gemäss
den Konkordatsrichtlinien betreffend die besonderen Vollzugsformen
(gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM],
Halbgefangenschaft) vom 24. März 2017 (SSED 12.0) setzt EM voraus, dass
die ausgefällte Strafe oder die Gesamtdauer der gemeinsam zu vollziehenden
Strafen nicht weniger als 20 Tage und nicht mehr als zwölf Monate beträgt
(Ziffer 1.2 Bst. B Abs. 1). Bei der zeitlichen Obergrenze von 12 Monaten kommt
es somit nicht auf die Dauer der einzelnen Verurteilung an, sondern EM ist auch
dann ausgeschlossen, wenn die gemeinsam zu vollziehenden Strafen eine
Gesamtdauer von zwölf Monaten überschreiten.
3.1 Der Beschwerdeführerin mangelt es
vorliegend bereits an dieser zeitlichen Komponente, indem inzwischen bereits 15
Strafbefehle zu vollziehen sind mit einer Gesamtdauer von 395 Tagen und damit
mehr als 12 Monaten.
3.2 Wie die Vorinstanzen richtig
ausgeführt haben, ist aber bei der Beschwerdeführerin auch die Voraussetzung
von Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB klar nicht gegeben, indem sie keine Gewähr
dafür bietet, künftig keine weiteren Straftaten mehr zu begehen. Im
vorliegenden Verfahren geht es, wie erwähnt, um den Vollzug von inzwischen 15
Strafbefehlen. Davon ergingen sechs im Jahr 2021, weitere sechs im Jahr 2022
und einer im Jahr 2023. Somit liegen die Delikte noch nicht lange zurück. Bei
den Delikten handelt es sich meistens um Diebstähle und Fahren ohne gültigen
Fahrausweis. Beim letzten Strafbefehl vom 13. Januar 2023 wurde die
Beschwerdeführerin zur bisher höchsten Strafe von zehn Wochen Freiheitsstrafe
verurteilt wegen geringfügigem Diebstahl, Beschimpfung, mehrfachem
Hausfriedensbruch, Fahren ohne gültigen Fahrausweis, Fahren in fahrunfähigem
Zustand (motorloses Fahrzeug), mehrfacher Trunkenheit und unanständigem
Benehmen. Die Beschwerdeführerin hat bereits eine Vielzahl von Delikten
begangen und dies in kurzen zeitlichen Abständen. Der Begehungszeitpunkt des
letzten Delikts liegt erst rund drei Monate zurück und erfolgte gar noch
während der Dauer des vorliegenden Verfahrens. Es kann daher nicht davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin während des Strafvollzugs in
Form von EM keine weiteren Delikte mehr begehen wird. Sie hat sich in der
Vergangenheit viel zu oft nicht bewährt.
3.3 Letztlich weist die
Beschwerdeführerin mit der eingereichten Einsatzvereinbarung für Freiwillige
des Schweizerischen Roten Kreuzes auch nicht nach, dass sie einer geregelten
Arbeit von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht. Die Einsatzzeit ist in der
Einsatzvereinbarung nicht definiert, sondern es wird einzig ausgeführt, dass
sich die geleisteten Einsätze am Bedarf der Geflüchteten orientieren würden.
3.4 Entsprechend ergibt sich, dass die
Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für den Strafvollzug in der besonderen
Form des EM in mehrfacher Weise nicht erfüllt.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen. Das durch sie gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist
wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. § 76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz
[VRG, BGS 124.11]). Aufgrund der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist
ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Blut-Kaufmann