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Entscheid

VWBES.2022.45

Wohnungskündigung / Liquidation Haushalt

14. Juni 2022Deutsch17 min

Zustimmung zur Kündigung der Wohnung des Beschwerdeführers an der [...]strasse [...]

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. Juni 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Ribaut,

Beschwerdeführer

gegen

KESB Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Wohnungskündigung

/ Liquidation Haushalt

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Für A.___ (geb. 1950, nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung. Als Beistandsperson amtet der Berufsbeistand B.___,

Soziale Dienste Mittlerer und Unterer Leberberg.

2. Mit Schreiben vom 24. November

2021 – der Beschwerdeführer hielt sich zu diesem Zeitpunkt unter dem Titel

einer fürsorgerischen Unterbringung (FU) in den Kliniken für Psychiatrie,

Psychotherapie und Psychosomatik (KPPP) in Solothurn auf – stellte der Beistand

bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn Antrag auf

Zustimmung zur Kündigung der Wohnung des Beschwerdeführers an der [...]strasse [...]

in [...] sowie zur Liquidation des Haushalts.

3. Mit Entscheid der KESB vom

29. November 2021 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer per

2. Dezember 2021 die fürsorgerische Unterbringung im Alters- und

Pflegeheim [...] angeordnet. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.

4. Mit Entscheid der KESB vom

11. Januar 2022 wurde dem Heimvertrag vom 2. Dezember 2021 zwischen

dem Beschwerdeführer, vertreten durch den Beistand, und dem Alters- und

Pflegeheim die Zustimmung erteilt.

5. Mit Entscheid der KESB vom

12. Januar 2022 wurde das Eingangsinventar des Beschwerdeführers

genehmigt.

6. Nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs, wobei sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen liess, entschied die

KESB am 13. Januar 2022, dass der Kündigung des Mietvertrags zur Wohnung des

Beschwerdeführers sowie der Liquidation von dessen Haushalt die Zustimmung

erteilt werde und der Beistand dazu die Wohnung betreten dürfe. Einer

allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung

entzogen. Kosten wurden keine erhoben.

7. Mit Beschwerde vom 18. Januar

2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und beantragte die

Aufhebung der Entscheide vom 11. Januar 2022 (Zustimmung Heimvertrag),

12. Januar 2022 (Genehmigung Eingangsinventar) und 13. Januar 2022

(Zustimmung zu Kündigung Mietvertrag und Liquidation Haushalt).

8. Mit Verfügung vom 19. Januar

2022 wurde der Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. Januar 2022

(Zustimmung zu Kündigung Mietvertrag und Liquidation Haushalt) die

aufschiebende Wirkung erteilt und die KESB aufgefordert, zum weiteren Vorgehen bezüglich

des sinngemäss gestellten Entlassungsgesuchs Stellung zu nehmen.

9. Mit Schreiben vom 20. Januar

2022 teilte die Vize-Präsidentin der KESB mit, sie plane, den Sachverhalt durch

einen Sachverständigen in Form eines Gutachtens zu klären. Mit dem Gutachten

könne per Anfang März 2022 gerechnet werden.

10. Mit Verfügung vom 21. Januar

2022 wurde das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sistiert bis zum

Entscheid der KESB über das Entlassungsgesuch.

11. Mit Entscheid vom 31. Januar

2022 ordnete die KESB die Begutachtung des Beschwerdeführers durch med. pract. [...],

unter der Verantwortung von Dr. med. [...], Facharzt für Neurologie,

Psychiatrie und Psychotherapie an.

12. Das Gutachten wurde am 24. März

2022 erstellt.

13. Mit Entscheid vom 6. April 2022

wies die KESB den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der

fürsorgerischen Unterbringung und Entlassung aus dem Alters- und Pflegeheim [...]

ab.

14. Mit Verfügung vom 8. April 2022

wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und der Beschwerdeführer

aufgefordert mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalten wolle. Zudem wurde

er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert.

15. Mit Schreiben vom 27. April

2022 zeigte Rechtsanwältin Gabriela Ribaut ihr Vertretungsverhältnis an und

ersuchte um Fristerstreckung.

16. Mit Eingabe vom 2. Juni 2022

wandte sich der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela

Ribaut, gegen den Entscheid vom 13. Januar 2022 und verlangte dessen Aufhebung.

Zudem wurde die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt, unter Kosten-

und Entschädigungsfolge.

17. Mit Verfügung vom 3. Juni 2022

wurden bei der Vorinstanz die Vorakten eingeholt. Auf weitere Stellungnahmen

wurde verzichtet.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes

zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer focht anfänglich nicht nur

den Entscheid vom 13. Januar 2022 betreffend Zustimmung zur

Wohnungskündigung und Haushaltsauflösung an, sondern auch die Entscheide vom

11.

Januar 2022 betreffend Zustimmung zum Heimvertrag und vom

12.

Januar 2022 betreffend Genehmigung Eingangsinventar. In der Eingabe

seiner Rechtsvertreterin vom 2. Juni 2022 wird nur noch die Aufhebung des

Entscheids vom 13. Januar 2022 beantragt, weshalb davon auszugehen ist,

dass an der Beschwerde gegen die anderen beiden Entscheide nicht festgehalten

wird. Ohnehin könnte diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden,

da keine entsprechende Begründung erfolgt ist (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid vom 13. Januar 2022 betreffend

Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrags seiner Wohnung und Liquidation seines

Haushalts beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziffer 1

i.V.m. Abs. 2 ZGB hat der Beistand die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde

einzuholen, wenn er den Haushalt der verbeiständeten Person liquidieren sowie

den Vertrag über Räumlichkeiten kündigen will, in denen die betroffene Person

wohnt, sofern die verbeiständete Person ihre Zustimmung nicht erteilt oder

zufolge eingeschränkter Handlungsfähigkeit nicht erteilen kann. Diese

Bestimmung nimmt Rücksicht auf die grosse Tragweite, welche diese Entscheidung

für die verbeiständete Person hat und will mit dem Zustimmungserfordernis

überstürztes Handeln möglichst verhindern. Die KESB hat bei ihrer Entscheidung

insbesondere die grösstmögliche Selbstbestimmung sowie die Wünsche und

Vorstellungen der verbeiständeten Person in ihrer Überprüfung und Zustimmung zu

berücksichtigen. Auf eine Liquidation ist bei überwiegenden subjektiven

Interessen der verbeiständeten Person und allenfalls ihrer Familie am Erhalt

der gegenwärtigen Situation zu verzichten, wenn weder aus finanziellen Gründen

noch aufgrund des Zustandes der Räumlichkeiten ein Handlungsbedarf besteht (vgl.

Urs Vogel in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler

Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 416/417 ZGB N 15).

3.1

Mit Schreiben vom 27. Juli 2021

hatten die Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn bei der KESB die

fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers in einem Alters- und

Pflegeheim beantragt, wobei dem Entscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen

sei. Der Beschwerdeführer sei bereits mehrmals – meist im Rahmen seiner Alkoholabhängigkeit

– bei ihnen hospitalisiert gewesen. Nach dem letzten Aufenthalt im März 2021

sei er ins Alters- und Pflegeheim [...] entlassen worden. Im Verlauf sei er

dort wieder ausgetreten und in seine Wohnung zurückgekehrt. Im Altersheim sei

er mehrmals alkoholisiert aufgefallen, so dass eine Wiederaufnahme dort nicht

möglich sei. Am 6. Juli 2021 sei er nach einem Sturz im alkoholisierten

Zustand erneut vom Bürgerspital Solothurn der Psychiatrischen Klinik zugewiesen

worden.

Da der Beschwerdeführer in der Folge auf

freiwilliger Basis in das Alters- und Pflegeheim [...] eintrat, wurde keine FU

verfügt.

3.2

Mit Schreiben vom 18. November

2021.

beantragten die Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn bei der KESB,

den Beschwerdeführer per FU im Alters- und Pflegeheim [...] unterzubringen und

dem Entscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Der Beschwerdeführer sei

seit dem 5. November 2021 erneut bei ihnen in stationär-psychiatrischer

Behandlung. Er sei letztmals vom 6. Juli bis 24. August 2021 wegen

Alkoholabhängigkeitssyndrom bei ihnen hospitalisiert gewesen und ins Altersheim

[...] entlassen worden. Am 31. Oktober 2021 sei er dort gegen den Rat

seines Beistandes mit Unterstützung einer Bekannten ausgetreten. Bereits am

Folgetag habe er wegen Verschlechterung seines Allgemeinzustandes, am ehesten

im Rahmen eines Alkoholentzugssyndroms, wieder ins Bürgerspital eingewiesen

werden müssen. Von dort sei er wegen Verwahrlosung und fehlender

Krankheitseinsicht per fürsorgerischer Unterbringung zur Weiterbehandlung in

die Psychiatrische Klinik verlegt worden. Auch im hochstrukturierten Rahmen der

Alterspsychiatrischen Station sei der Patient auf eine engmaschige Struktur und

Begleitung angewiesen. Er benötige Unterstützung bei der Tagesstrukturierung,

Aufforderung zur Körperhygiene, beim Ankleiden sowie zur Zimmerordnung. Beim

Beschwerdeführer bestünden im Rahmen des langjährigen Alkoholkonsums somatische

Folgeschäden und eine erhebliche Verwahrlosungstendenz. Er zeige sich

diesbezüglich aber krankheitsuneinsichtig, er habe seiner Meinung nach kein

Alkoholproblem und benötige keine Medikamente, so dass es immer wieder zu

Diskussionen komme. Auf der Station sei er fordernd, könne Abmachungen und

Besuchsregelungen nicht einhalten, verlasse trotz Verbot das Klinikareal. Es

sei ein Massnahmenplan erstellt worden, um den Patienten im Alltag zu

unterstützen. Ohne diese Unterstützung sei von einer raschen Dekompensation mit

erneuter somatischer und psychischer Verschlechterung mit Selbstgefährdung

sowie Verwahrlosung auszugehen. Ein Austritt nach Hause könne nicht unterstützt

werden. Es werde der Übertritt auf eine geschützte Station in einem Alters- und

Pflegeheim empfohlen.

3.3

Gestützt auf dieses Schreiben

beantragte der Beistand des Beschwerdeführers, B.___, mit Schreiben vom

23.

November 2021 bei der KESB die Prüfung einer fürsorgerischen

Unterbringung des Beschwerdeführers im Alters- und Pflegeheim [...]. Weiter

führte er aus, der Beschwerdeführer miete noch immer eine Wohnung in [...], die

seit März 2021 mehr oder weniger unbewohnt sei, da sich der Beschwerdeführer

grösstenteils in stationären Settings befunden habe (Alters- und Pflegeheim,

Bürgerspital Solothurn, KPPP Solothurn). Bis dato habe sich der

Beschwerdeführer partout geweigert, seine Wohnung zu kündigen und habe dem

Beistand zudem die Befugnis zum Betreten der Wohnung wiederholt verweigert. Im

Fall eines Eintritts ins Alters- und Pflegeheim [...] mittels fürsorgerischer Unterbringung

sei entsprechend die Wohnung zeitnah zu kündigen und der bestehende Haushalt zu

liquidieren. Es werde beantragt, den beabsichtigten Rechtsgeschäften

zuzustimmen und dem Beistand die Befugnis zum Betreten der Wohnung zu erteilen.

3.4

Mit Entscheid der KESB vom

29.

November 2021 wurde die fürsorgerische Unterbringung des

Beschwerdeführers im Alters- und Pflegeheim [...] verfügt. Der Entscheid wurde

damit begründet, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der von den

involvierten Fachpersonen festgestellten Defiziten bzw. Gefährdungselementen

auf eine institutionelle Betreuung angewiesen sei und deshalb ein Austritt nach

Hause ausgeschlossen sei – dies zu seinem eigenen Schutz und in seinem eigenen

wohlverstandenen Interesse zur Verhinderung einer Selbstgefährdung oder gar

Verwahrlosung. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die beiden letzten

Versuche eines Austritts nach Hause innert Kürze gescheitert seien. Dieser

Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Gestützt auf diesen Entscheid erteilte

die KESB dann mit Entscheid vom 13. Januar 2022 die Zustimmung zur

Kündigung der Wohnung des Beschwerdeführers und Liquidation des Haushalts. Ein

selbständiges Wohnen und damit die Rückkehr in die Wohnung sei für den

Beschwerdeführer nicht mehr realisierbar.

3.5

Nachdem der Beschwerdeführer gegen

diesen Entscheid die vorliegende Beschwerde erhoben hatte, gab die KESB ein

Gutachten in Auftrag. Dieses erstellte med. pract. [...], Arzt Forensische

Psychiatrie, unter Verantwortung von Dr. med. [...], MBA Facharzt für

Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie. Dabei wurden die Diagnosen eines

Alkoholabhängigkeitssyndroms, derzeit in beschütztem Rahmen abstinent (ICD-10:

F10.2) sowie eines anamnestischen Syndroms (Korsakow-Syndrom) bei Alkoholkrankheit

(ICD-10: F10.6) gestellt. Es bestehe ein deutlicher Betreuungs- und

Schutzbedarf. Die Betreuung im Alters- und Pflegeheim [...] sei notwendig und

angemessen. Durch das hohe Risiko für einen Alkoholrückfall erscheine das

Wohnen in einem geschützten Rahmen absolut nötig. Ohne Schutzmassnahmen sei

beim Beschwerdeführer auch das Risiko von Alkoholrückfällen mit erhöhter

Sturzgefahr, Verwahrlosung, aber auch von einer weiteren Verschlechterung der

Gedächtnisleistungen sehr hoch. Nicht zuletzt seien (lebensgefährdende!)

Alkoholentzugs-Delir-Zustände vorbeschrieben. Weiter seien ernste somatische

Folgen zu befürchten (u.a. Verschlechterung der alkoholtoxischen Fettleber).

Die bedeutsamen Schäden in den Gedächtnisfunktionen müssten leider als

irreversibel angesehen werden. Aufgrund der erwähnten Diagnosen und

Einschränkungen sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, alleine zu

wohnen. Ohne geschützten Rahmen, der durch das Pflegeheim gewährleistet werde,

würde es mit hoher Wahrscheinlichkeit rasch zu Rückfall in Alkoholkonsum mit

schweren Folgen (weitere Stürze, Mangelernährung, Verwahrlosung,

Verschlechterung des mnestischen Syndroms, lebensgefährliches Delir etc.)

kommen. Hierzu würden nicht zuletzt auch die zerebralen Vorschäden wie auch die

übliche Abnahme der Alkoholverträglichkeit im Alter beitragen. Insgesamt sei

die Fähigkeit zur Selbstpflege und Selbstversorgung stark beeinträchtigt.

Aufgrund der kognitiven Einschränkungen sei der Beschwerdeführer auch nicht

mehr in der Lage, planend einzukaufen, sich angemessene Mahlzeiten zuzubereiten

und übliche Besorgungen zu erledigen. Auch brauche er Unterstützung, um die

basale Körperhygiene einzuhalten. In Anbetracht der Gedächtnisstörung sei die

Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von üblichen Lebensaufgaben stark

beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer sei zum Beispiel nicht mehr in der Lage,

Termine selbständig und pünktlich wahrzunehmen. Krankheitseinsicht bestehe beim

Beschwerdeführer keine und er habe auch keine Einsicht in den Betreuungsbedarf.

3.6

Gestützt auf dieses Gutachten wies

die KESB am 6. April 2022 den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung

der FU und Entlassung aus dem Alters- und Pflegeheim [...] ab. Ohne den

schützenden Rahmen wäre der Beschwerdeführer akut selbstgefährdet. Er sei auf

eine engmaschige Betreuung in einem strukturierten stationären Rahmen

angewiesen.

4.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen

vor, der Aufenthalt im [...] müsse raschmöglichst beendet werden. Er gehe

gesundheitlich zu Grunde, da seine Psyche eine derartige Isolation nicht

verkrafte. Er habe nur Kontakt zu alten, kranken Menschen, keine adäquate

Kommunikation auf seiner intellektuellen Ebene und keine Perspektive zur

Aussenwelt. Das sei für ihn der Tod. Er verlange die Rückkehr in seine Wohnung.

Er könne dies verantworten. Sollte sich sein gesundheitlicher Zustand massiv

verschlechtern, würden ihm Menschen in seinem privaten Netzwerk die nötige

Hilfestellung leisten.

Durch seine Rechtsvertreterin lässt er

zudem vorbringen, im Gutachten werde ausgeführt, er benötige zum alleine Wohnen

einen geschützten Rahmen und feste Strukturen sowie Unterstützung beim

Einkaufen, Mahlzeiten zubereiten und bei der Körperhygiene. Damit sei nicht erstellt,

dass er nie mehr in der Lage sein werde, alleine zu wohnen. Das Implementieren

einer Tagesstruktur, das Einkaufen und das Zubereiten von Mahlzeiten könne die

Bekannte des Beschwerdeführers, Frau C.___, übernehmen. Sie erkläre sich

bereit, am Morgen und am Abend beim Beschwerdeführer vorbeizuschauen, mit ihm

einkaufen zu gehen und für ihn zu kochen. Dabei könne sie ihn auch an seine

Termine erinnern oder Termine für ihn vereinbaren. Die Einhaltung der

Körperhygiene könne durch die Spitex gewährleistet werden. Nach dem Grundsatz

der Subsidiarität dürfe die Wohnung nur dann gekündigt werden, wenn

ausgeschlossen sei, dass der Beschwerdeführer wieder in seine Wohnung

zurückkehren könne. Ansonsten müssten mildere Massnahmen gewählt werden, die

vorliegend möglich wären.

Es werde vom Beistand ausgeführt, dass

es im besten finanziellen Interesse des Beschwerdeführers wäre, die Wohnung zu

kündigen, da die Mietkosten der Wohnung nicht zusätzlich zu den Heimkosten

übernommen würden. In den Akten finde sich jedoch kein Hinweis, dass jemals

eine Verfügung über die Höhe der Ergänzungsleistungen angefochten worden wäre.

Es wäre als mildere Massnahme auch an eine Untermiete zu denken.

Der Beschwerdeführer hänge stark an

seiner Wohnung, die er als wunderschön beschreibe, an der Nähe zur Stadt und an

den Möglichkeiten, die die Wohnung ihm biete. Er habe im persönlichen Gespräch

ausgeführt, dass die Wohnung sein Ein und Alles sei, dass er sich in jedes

Setting einfügen werde, solange er zuhause wohnen könne und dass die Zeit im [...]

dazu geführt habe, dass er realisiert habe, auf ein gewisses Mass an Hilfe

angewiesen zu sein. Die Hoffnung, wieder in seine Wohnung zurückkehren zu

können, gebe ihm Energie. Die Massnahme sei nicht verhältnismässig, da das Ziel

des Schutzes des Beschwerdeführers auch durch den Aufbau eines guten Settings

zuhause erreicht werden könne.

5.

Auch wenn der eindringliche Wunsch

des Beschwerdeführers, weiterhin in seiner Wohnung wohnen zu können,

nachvollziehbar ist, so ist doch die Faktenlage eindeutig, dass dies nicht mehr

möglich sein wird. Entsprechende Versuche sind bereits mehrfach innert

kürzester Zeit gescheitert. Gemäss einem Schreiben des Beistands vom 30. August

2021.

an die KESB war der Beschwerdeführer per 31. Mai 2021 aus dem Alters-

und Pflegeheim [...] nachhause ausgetreten. Dabei wurde er durch die örtliche

Spitex bei der Medikamentenabgabe unterstützt. In der Folge kam es zuhause

wiederholt zu Stürzen, wobei sich der Beschwerdeführer jeweils in stationäre

medizinische Behandlung begab. Der letzte Sturz erfolgte am 2. Juli 2021

(in alkoholisiertem Zustand), woraufhin der Beschwerdeführer durch das

Bürgerspital in die Psychiatrische Klinik überwiesen wurde und von da in ein

Altersheim eintrat. Der Aufenthalt im eigenen Zuhause hatte somit gerade einmal

einen Monat gedauert, welcher aber offenbar von mehreren Spitaleinweisungen

unterbrochen war. Ein weiterer Versuch, in der eigenen Wohnung zu wohnen,

scheiterte Ende Oktober 2021 sogar bereits nach nur einem Tag und hatte eine

erneute Spitaleinweisung zur Folge. Bereits dies zeigt eindeutig auf, dass der

Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist,

allein in seiner Wohnung zu wohnen. Entsprechendes hat denn auch der Gutachter

festgestellt.

Aus dem Gutachten geht zudem eindeutig

hervor, dass der Beschwerdeführer auf eine engmaschige stationäre Betreuung

angewiesen ist und eine punktuelle Unterstützung durch die Spitex und eine Bekannte

den Beschwerdeführer nicht genügend vor Alkoholrückfällen mit erhöhter

Sturzgefahr würde schützen können. Auch führte der Gutachter glaubhaft aus,

dass der Zustand des Beschwerdeführers sich nicht mehr verbessern wird, sodass

eine Rückkehr in seine Wohnung auch in Zukunft nicht mehr realistisch sein

wird.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt,

seine Bekannte, Frau C.___, könne ihn unterstützen, könne kochen, einkaufen und

eine Tagesstruktur implementieren, ist dies durch nichts nachgewiesen. Zudem

ist bereits einer Gefährdungsmeldung vom 4. Januar 2021 zu entnehmen, dass

die einzige Bekannte des Beschwerdeführers keine Mehrbetreuung auf sich nehmen

wolle und sage, dass es zu Hause nicht mehr gehe. Der Beschwerdeführer verfügt

deshalb nicht über ein Betreuungsnetz, das ihm daheim die nötige Fürsorge

erbringen könnte.

Soweit der Beschwerdeführer weiter

ausführt, er sei im Altersheim isoliert und könne keine adäquate Konversation

auf seiner intellektuellen Ebene führen, ist sein Unmut zwar auf der einen

Seite verständlich, doch ist zu bedenken, dass dies in seiner Wohnung nicht

anders wäre. Dort wäre er ganz allein und hätte niemanden zum Reden. Seine

Bekannte wird ihn zudem genauso auch im Heim besuchen können.

Auch wenn die subjektiven Interessen und

Wünsche des Beschwerdeführers weitestmöglich zu berücksichtigen sind, gilt es

doch zu beachten, dass der Beschwerdeführer auf die finanzielle Unterstützung

durch Ergänzungsleistungen angewiesen ist. Es ist nicht Aufgabe des Staats, ihm

neben der Heimplatzierung zusätzlich auch noch eine Wohnung zu finanzieren, in

welcher er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr wird wohnen können. Die KESB

hat daher zurecht ihre Zustimmung erteilt, damit der Mietvertrag zur Wohnung

des Beschwerdeführers möglichst bald gekündigt und der Haushalt liquidiert

werden kann, wozu dem Beistand auch Zutritt zur Wohnung zu verschaffen ist.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.

7.

Der Beschwerdeführer hat die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung durch

Rechtsanwältin Gabriela Ribaut beantragt. Diese ist zu bewilligen, da der

Beschwerdeführer bedürftig ist und die Angelegenheit stark in seine Rechte

eingreift (vgl. § 76 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS

124.11]).

7.1

Somit hat der Kanton Solothurn die

Kosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

7.2

Rechtsanwältin Gabriela Ribaut

beantragt mit Kostennote vom 2. Juni 2022 die Entschädigung eines Aufwands

von 11,5 Stunden. Dieser Aufwand, der mehr als zur Hälfte durch Besprechungen

mit dem Beschwerdeführer verursacht wurde, erscheint zwar hoch, ist aber

aufgrund des einschneidenden Verfahrensgegenstands und mit Blick auf den

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gerade noch gerechtfertigt. Die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin

Gabriela Ribaut, ist entsprechend auf CHF 2'423.25 (11,5 h Aufwand zu

CHF 180.00: CHF 2'070.00, Auslagen: CHF 180.00, 7,7 %

MwSt.: CHF 173.25) festzusetzen und durch den Kanton Solothurn zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin,

Rechtsanwältin Gabriela Ribaut, von CHF 1'035.00 (Differenz zu vollem

Honorar von CHF 270.00/h), zuzüglich MwSt., sobald der Beschwerdeführer

zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird bewilligt und Rechtsanwältin Gabriela Ribaut als unentgeltliche

Rechtsbeiständin von A.___ eingesetzt.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege gehen die Kosten zu Lasten des Kantons Solothurn; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___

zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Gabriela Ribaut, wird auf CHF 2'423.25

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Gabriela Ribaut, im Umfang von

CHF 1'035.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 270.00/Std.),

zuzüglich MwSt., sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann