VWBES.2022.45
Wohnungskündigung / Liquidation Haushalt
14. Juni 2022Deutsch17 min
Zustimmung zur Kündigung der Wohnung des Beschwerdeführers an der [...]strasse [...]
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. Juni 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Ribaut,
Beschwerdeführer
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Wohnungskündigung
/ Liquidation Haushalt
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Für A.___ (geb. 1950, nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung. Als Beistandsperson amtet der Berufsbeistand B.___,
Soziale Dienste Mittlerer und Unterer Leberberg.
2. Mit Schreiben vom 24. November
2021 – der Beschwerdeführer hielt sich zu diesem Zeitpunkt unter dem Titel
einer fürsorgerischen Unterbringung (FU) in den Kliniken für Psychiatrie,
Psychotherapie und Psychosomatik (KPPP) in Solothurn auf – stellte der Beistand
bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn Antrag auf
Zustimmung zur Kündigung der Wohnung des Beschwerdeführers an der [...]strasse [...]
in [...] sowie zur Liquidation des Haushalts.
3. Mit Entscheid der KESB vom
29. November 2021 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer per
2. Dezember 2021 die fürsorgerische Unterbringung im Alters- und
Pflegeheim [...] angeordnet. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.
4. Mit Entscheid der KESB vom
11. Januar 2022 wurde dem Heimvertrag vom 2. Dezember 2021 zwischen
dem Beschwerdeführer, vertreten durch den Beistand, und dem Alters- und
Pflegeheim die Zustimmung erteilt.
5. Mit Entscheid der KESB vom
12. Januar 2022 wurde das Eingangsinventar des Beschwerdeführers
genehmigt.
6. Nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs, wobei sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen liess, entschied die
KESB am 13. Januar 2022, dass der Kündigung des Mietvertrags zur Wohnung des
Beschwerdeführers sowie der Liquidation von dessen Haushalt die Zustimmung
erteilt werde und der Beistand dazu die Wohnung betreten dürfe. Einer
allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen. Kosten wurden keine erhoben.
7. Mit Beschwerde vom 18. Januar
2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung der Entscheide vom 11. Januar 2022 (Zustimmung Heimvertrag),
12. Januar 2022 (Genehmigung Eingangsinventar) und 13. Januar 2022
(Zustimmung zu Kündigung Mietvertrag und Liquidation Haushalt).
8. Mit Verfügung vom 19. Januar
2022 wurde der Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. Januar 2022
(Zustimmung zu Kündigung Mietvertrag und Liquidation Haushalt) die
aufschiebende Wirkung erteilt und die KESB aufgefordert, zum weiteren Vorgehen bezüglich
des sinngemäss gestellten Entlassungsgesuchs Stellung zu nehmen.
9. Mit Schreiben vom 20. Januar
2022 teilte die Vize-Präsidentin der KESB mit, sie plane, den Sachverhalt durch
einen Sachverständigen in Form eines Gutachtens zu klären. Mit dem Gutachten
könne per Anfang März 2022 gerechnet werden.
10. Mit Verfügung vom 21. Januar
2022 wurde das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sistiert bis zum
Entscheid der KESB über das Entlassungsgesuch.
11. Mit Entscheid vom 31. Januar
2022 ordnete die KESB die Begutachtung des Beschwerdeführers durch med. pract. [...],
unter der Verantwortung von Dr. med. [...], Facharzt für Neurologie,
Psychiatrie und Psychotherapie an.
12. Das Gutachten wurde am 24. März
2022 erstellt.
13. Mit Entscheid vom 6. April 2022
wies die KESB den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der
fürsorgerischen Unterbringung und Entlassung aus dem Alters- und Pflegeheim [...]
ab.
14. Mit Verfügung vom 8. April 2022
wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und der Beschwerdeführer
aufgefordert mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalten wolle. Zudem wurde
er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert.
15. Mit Schreiben vom 27. April
2022 zeigte Rechtsanwältin Gabriela Ribaut ihr Vertretungsverhältnis an und
ersuchte um Fristerstreckung.
16. Mit Eingabe vom 2. Juni 2022
wandte sich der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela
Ribaut, gegen den Entscheid vom 13. Januar 2022 und verlangte dessen Aufhebung.
Zudem wurde die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt, unter Kosten-
und Entschädigungsfolge.
17. Mit Verfügung vom 3. Juni 2022
wurden bei der Vorinstanz die Vorakten eingeholt. Auf weitere Stellungnahmen
wurde verzichtet.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes
zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer focht anfänglich nicht nur
den Entscheid vom 13. Januar 2022 betreffend Zustimmung zur
Wohnungskündigung und Haushaltsauflösung an, sondern auch die Entscheide vom
11.
Januar 2022 betreffend Zustimmung zum Heimvertrag und vom
12.
Januar 2022 betreffend Genehmigung Eingangsinventar. In der Eingabe
seiner Rechtsvertreterin vom 2. Juni 2022 wird nur noch die Aufhebung des
Entscheids vom 13. Januar 2022 beantragt, weshalb davon auszugehen ist,
dass an der Beschwerde gegen die anderen beiden Entscheide nicht festgehalten
wird. Ohnehin könnte diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden,
da keine entsprechende Begründung erfolgt ist (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid vom 13. Januar 2022 betreffend
Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrags seiner Wohnung und Liquidation seines
Haushalts beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziffer 1
i.V.m. Abs. 2 ZGB hat der Beistand die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde
einzuholen, wenn er den Haushalt der verbeiständeten Person liquidieren sowie
den Vertrag über Räumlichkeiten kündigen will, in denen die betroffene Person
wohnt, sofern die verbeiständete Person ihre Zustimmung nicht erteilt oder
zufolge eingeschränkter Handlungsfähigkeit nicht erteilen kann. Diese
Bestimmung nimmt Rücksicht auf die grosse Tragweite, welche diese Entscheidung
für die verbeiständete Person hat und will mit dem Zustimmungserfordernis
überstürztes Handeln möglichst verhindern. Die KESB hat bei ihrer Entscheidung
insbesondere die grösstmögliche Selbstbestimmung sowie die Wünsche und
Vorstellungen der verbeiständeten Person in ihrer Überprüfung und Zustimmung zu
berücksichtigen. Auf eine Liquidation ist bei überwiegenden subjektiven
Interessen der verbeiständeten Person und allenfalls ihrer Familie am Erhalt
der gegenwärtigen Situation zu verzichten, wenn weder aus finanziellen Gründen
noch aufgrund des Zustandes der Räumlichkeiten ein Handlungsbedarf besteht (vgl.
Urs Vogel in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler
Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 416/417 ZGB N 15).
3.1
Mit Schreiben vom 27. Juli 2021
hatten die Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn bei der KESB die
fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers in einem Alters- und
Pflegeheim beantragt, wobei dem Entscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen
sei. Der Beschwerdeführer sei bereits mehrmals – meist im Rahmen seiner Alkoholabhängigkeit
– bei ihnen hospitalisiert gewesen. Nach dem letzten Aufenthalt im März 2021
sei er ins Alters- und Pflegeheim [...] entlassen worden. Im Verlauf sei er
dort wieder ausgetreten und in seine Wohnung zurückgekehrt. Im Altersheim sei
er mehrmals alkoholisiert aufgefallen, so dass eine Wiederaufnahme dort nicht
möglich sei. Am 6. Juli 2021 sei er nach einem Sturz im alkoholisierten
Zustand erneut vom Bürgerspital Solothurn der Psychiatrischen Klinik zugewiesen
worden.
Da der Beschwerdeführer in der Folge auf
freiwilliger Basis in das Alters- und Pflegeheim [...] eintrat, wurde keine FU
verfügt.
3.2
Mit Schreiben vom 18. November
2021.
beantragten die Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn bei der KESB,
den Beschwerdeführer per FU im Alters- und Pflegeheim [...] unterzubringen und
dem Entscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Der Beschwerdeführer sei
seit dem 5. November 2021 erneut bei ihnen in stationär-psychiatrischer
Behandlung. Er sei letztmals vom 6. Juli bis 24. August 2021 wegen
Alkoholabhängigkeitssyndrom bei ihnen hospitalisiert gewesen und ins Altersheim
[...] entlassen worden. Am 31. Oktober 2021 sei er dort gegen den Rat
seines Beistandes mit Unterstützung einer Bekannten ausgetreten. Bereits am
Folgetag habe er wegen Verschlechterung seines Allgemeinzustandes, am ehesten
im Rahmen eines Alkoholentzugssyndroms, wieder ins Bürgerspital eingewiesen
werden müssen. Von dort sei er wegen Verwahrlosung und fehlender
Krankheitseinsicht per fürsorgerischer Unterbringung zur Weiterbehandlung in
die Psychiatrische Klinik verlegt worden. Auch im hochstrukturierten Rahmen der
Alterspsychiatrischen Station sei der Patient auf eine engmaschige Struktur und
Begleitung angewiesen. Er benötige Unterstützung bei der Tagesstrukturierung,
Aufforderung zur Körperhygiene, beim Ankleiden sowie zur Zimmerordnung. Beim
Beschwerdeführer bestünden im Rahmen des langjährigen Alkoholkonsums somatische
Folgeschäden und eine erhebliche Verwahrlosungstendenz. Er zeige sich
diesbezüglich aber krankheitsuneinsichtig, er habe seiner Meinung nach kein
Alkoholproblem und benötige keine Medikamente, so dass es immer wieder zu
Diskussionen komme. Auf der Station sei er fordernd, könne Abmachungen und
Besuchsregelungen nicht einhalten, verlasse trotz Verbot das Klinikareal. Es
sei ein Massnahmenplan erstellt worden, um den Patienten im Alltag zu
unterstützen. Ohne diese Unterstützung sei von einer raschen Dekompensation mit
erneuter somatischer und psychischer Verschlechterung mit Selbstgefährdung
sowie Verwahrlosung auszugehen. Ein Austritt nach Hause könne nicht unterstützt
werden. Es werde der Übertritt auf eine geschützte Station in einem Alters- und
Pflegeheim empfohlen.
3.3
Gestützt auf dieses Schreiben
beantragte der Beistand des Beschwerdeführers, B.___, mit Schreiben vom
23.
November 2021 bei der KESB die Prüfung einer fürsorgerischen
Unterbringung des Beschwerdeführers im Alters- und Pflegeheim [...]. Weiter
führte er aus, der Beschwerdeführer miete noch immer eine Wohnung in [...], die
seit März 2021 mehr oder weniger unbewohnt sei, da sich der Beschwerdeführer
grösstenteils in stationären Settings befunden habe (Alters- und Pflegeheim,
Bürgerspital Solothurn, KPPP Solothurn). Bis dato habe sich der
Beschwerdeführer partout geweigert, seine Wohnung zu kündigen und habe dem
Beistand zudem die Befugnis zum Betreten der Wohnung wiederholt verweigert. Im
Fall eines Eintritts ins Alters- und Pflegeheim [...] mittels fürsorgerischer Unterbringung
sei entsprechend die Wohnung zeitnah zu kündigen und der bestehende Haushalt zu
liquidieren. Es werde beantragt, den beabsichtigten Rechtsgeschäften
zuzustimmen und dem Beistand die Befugnis zum Betreten der Wohnung zu erteilen.
3.4
Mit Entscheid der KESB vom
29.
November 2021 wurde die fürsorgerische Unterbringung des
Beschwerdeführers im Alters- und Pflegeheim [...] verfügt. Der Entscheid wurde
damit begründet, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der von den
involvierten Fachpersonen festgestellten Defiziten bzw. Gefährdungselementen
auf eine institutionelle Betreuung angewiesen sei und deshalb ein Austritt nach
Hause ausgeschlossen sei – dies zu seinem eigenen Schutz und in seinem eigenen
wohlverstandenen Interesse zur Verhinderung einer Selbstgefährdung oder gar
Verwahrlosung. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die beiden letzten
Versuche eines Austritts nach Hause innert Kürze gescheitert seien. Dieser
Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Gestützt auf diesen Entscheid erteilte
die KESB dann mit Entscheid vom 13. Januar 2022 die Zustimmung zur
Kündigung der Wohnung des Beschwerdeführers und Liquidation des Haushalts. Ein
selbständiges Wohnen und damit die Rückkehr in die Wohnung sei für den
Beschwerdeführer nicht mehr realisierbar.
3.5
Nachdem der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid die vorliegende Beschwerde erhoben hatte, gab die KESB ein
Gutachten in Auftrag. Dieses erstellte med. pract. [...], Arzt Forensische
Psychiatrie, unter Verantwortung von Dr. med. [...], MBA Facharzt für
Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie. Dabei wurden die Diagnosen eines
Alkoholabhängigkeitssyndroms, derzeit in beschütztem Rahmen abstinent (ICD-10:
F10.2) sowie eines anamnestischen Syndroms (Korsakow-Syndrom) bei Alkoholkrankheit
(ICD-10: F10.6) gestellt. Es bestehe ein deutlicher Betreuungs- und
Schutzbedarf. Die Betreuung im Alters- und Pflegeheim [...] sei notwendig und
angemessen. Durch das hohe Risiko für einen Alkoholrückfall erscheine das
Wohnen in einem geschützten Rahmen absolut nötig. Ohne Schutzmassnahmen sei
beim Beschwerdeführer auch das Risiko von Alkoholrückfällen mit erhöhter
Sturzgefahr, Verwahrlosung, aber auch von einer weiteren Verschlechterung der
Gedächtnisleistungen sehr hoch. Nicht zuletzt seien (lebensgefährdende!)
Alkoholentzugs-Delir-Zustände vorbeschrieben. Weiter seien ernste somatische
Folgen zu befürchten (u.a. Verschlechterung der alkoholtoxischen Fettleber).
Die bedeutsamen Schäden in den Gedächtnisfunktionen müssten leider als
irreversibel angesehen werden. Aufgrund der erwähnten Diagnosen und
Einschränkungen sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, alleine zu
wohnen. Ohne geschützten Rahmen, der durch das Pflegeheim gewährleistet werde,
würde es mit hoher Wahrscheinlichkeit rasch zu Rückfall in Alkoholkonsum mit
schweren Folgen (weitere Stürze, Mangelernährung, Verwahrlosung,
Verschlechterung des mnestischen Syndroms, lebensgefährliches Delir etc.)
kommen. Hierzu würden nicht zuletzt auch die zerebralen Vorschäden wie auch die
übliche Abnahme der Alkoholverträglichkeit im Alter beitragen. Insgesamt sei
die Fähigkeit zur Selbstpflege und Selbstversorgung stark beeinträchtigt.
Aufgrund der kognitiven Einschränkungen sei der Beschwerdeführer auch nicht
mehr in der Lage, planend einzukaufen, sich angemessene Mahlzeiten zuzubereiten
und übliche Besorgungen zu erledigen. Auch brauche er Unterstützung, um die
basale Körperhygiene einzuhalten. In Anbetracht der Gedächtnisstörung sei die
Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von üblichen Lebensaufgaben stark
beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer sei zum Beispiel nicht mehr in der Lage,
Termine selbständig und pünktlich wahrzunehmen. Krankheitseinsicht bestehe beim
Beschwerdeführer keine und er habe auch keine Einsicht in den Betreuungsbedarf.
3.6
Gestützt auf dieses Gutachten wies
die KESB am 6. April 2022 den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung
der FU und Entlassung aus dem Alters- und Pflegeheim [...] ab. Ohne den
schützenden Rahmen wäre der Beschwerdeführer akut selbstgefährdet. Er sei auf
eine engmaschige Betreuung in einem strukturierten stationären Rahmen
angewiesen.
4.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen
vor, der Aufenthalt im [...] müsse raschmöglichst beendet werden. Er gehe
gesundheitlich zu Grunde, da seine Psyche eine derartige Isolation nicht
verkrafte. Er habe nur Kontakt zu alten, kranken Menschen, keine adäquate
Kommunikation auf seiner intellektuellen Ebene und keine Perspektive zur
Aussenwelt. Das sei für ihn der Tod. Er verlange die Rückkehr in seine Wohnung.
Er könne dies verantworten. Sollte sich sein gesundheitlicher Zustand massiv
verschlechtern, würden ihm Menschen in seinem privaten Netzwerk die nötige
Hilfestellung leisten.
Durch seine Rechtsvertreterin lässt er
zudem vorbringen, im Gutachten werde ausgeführt, er benötige zum alleine Wohnen
einen geschützten Rahmen und feste Strukturen sowie Unterstützung beim
Einkaufen, Mahlzeiten zubereiten und bei der Körperhygiene. Damit sei nicht erstellt,
dass er nie mehr in der Lage sein werde, alleine zu wohnen. Das Implementieren
einer Tagesstruktur, das Einkaufen und das Zubereiten von Mahlzeiten könne die
Bekannte des Beschwerdeführers, Frau C.___, übernehmen. Sie erkläre sich
bereit, am Morgen und am Abend beim Beschwerdeführer vorbeizuschauen, mit ihm
einkaufen zu gehen und für ihn zu kochen. Dabei könne sie ihn auch an seine
Termine erinnern oder Termine für ihn vereinbaren. Die Einhaltung der
Körperhygiene könne durch die Spitex gewährleistet werden. Nach dem Grundsatz
der Subsidiarität dürfe die Wohnung nur dann gekündigt werden, wenn
ausgeschlossen sei, dass der Beschwerdeführer wieder in seine Wohnung
zurückkehren könne. Ansonsten müssten mildere Massnahmen gewählt werden, die
vorliegend möglich wären.
Es werde vom Beistand ausgeführt, dass
es im besten finanziellen Interesse des Beschwerdeführers wäre, die Wohnung zu
kündigen, da die Mietkosten der Wohnung nicht zusätzlich zu den Heimkosten
übernommen würden. In den Akten finde sich jedoch kein Hinweis, dass jemals
eine Verfügung über die Höhe der Ergänzungsleistungen angefochten worden wäre.
Es wäre als mildere Massnahme auch an eine Untermiete zu denken.
Der Beschwerdeführer hänge stark an
seiner Wohnung, die er als wunderschön beschreibe, an der Nähe zur Stadt und an
den Möglichkeiten, die die Wohnung ihm biete. Er habe im persönlichen Gespräch
ausgeführt, dass die Wohnung sein Ein und Alles sei, dass er sich in jedes
Setting einfügen werde, solange er zuhause wohnen könne und dass die Zeit im [...]
dazu geführt habe, dass er realisiert habe, auf ein gewisses Mass an Hilfe
angewiesen zu sein. Die Hoffnung, wieder in seine Wohnung zurückkehren zu
können, gebe ihm Energie. Die Massnahme sei nicht verhältnismässig, da das Ziel
des Schutzes des Beschwerdeführers auch durch den Aufbau eines guten Settings
zuhause erreicht werden könne.
5.
Auch wenn der eindringliche Wunsch
des Beschwerdeführers, weiterhin in seiner Wohnung wohnen zu können,
nachvollziehbar ist, so ist doch die Faktenlage eindeutig, dass dies nicht mehr
möglich sein wird. Entsprechende Versuche sind bereits mehrfach innert
kürzester Zeit gescheitert. Gemäss einem Schreiben des Beistands vom 30. August
2021.
an die KESB war der Beschwerdeführer per 31. Mai 2021 aus dem Alters-
und Pflegeheim [...] nachhause ausgetreten. Dabei wurde er durch die örtliche
Spitex bei der Medikamentenabgabe unterstützt. In der Folge kam es zuhause
wiederholt zu Stürzen, wobei sich der Beschwerdeführer jeweils in stationäre
medizinische Behandlung begab. Der letzte Sturz erfolgte am 2. Juli 2021
(in alkoholisiertem Zustand), woraufhin der Beschwerdeführer durch das
Bürgerspital in die Psychiatrische Klinik überwiesen wurde und von da in ein
Altersheim eintrat. Der Aufenthalt im eigenen Zuhause hatte somit gerade einmal
einen Monat gedauert, welcher aber offenbar von mehreren Spitaleinweisungen
unterbrochen war. Ein weiterer Versuch, in der eigenen Wohnung zu wohnen,
scheiterte Ende Oktober 2021 sogar bereits nach nur einem Tag und hatte eine
erneute Spitaleinweisung zur Folge. Bereits dies zeigt eindeutig auf, dass der
Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist,
allein in seiner Wohnung zu wohnen. Entsprechendes hat denn auch der Gutachter
festgestellt.
Aus dem Gutachten geht zudem eindeutig
hervor, dass der Beschwerdeführer auf eine engmaschige stationäre Betreuung
angewiesen ist und eine punktuelle Unterstützung durch die Spitex und eine Bekannte
den Beschwerdeführer nicht genügend vor Alkoholrückfällen mit erhöhter
Sturzgefahr würde schützen können. Auch führte der Gutachter glaubhaft aus,
dass der Zustand des Beschwerdeführers sich nicht mehr verbessern wird, sodass
eine Rückkehr in seine Wohnung auch in Zukunft nicht mehr realistisch sein
wird.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt,
seine Bekannte, Frau C.___, könne ihn unterstützen, könne kochen, einkaufen und
eine Tagesstruktur implementieren, ist dies durch nichts nachgewiesen. Zudem
ist bereits einer Gefährdungsmeldung vom 4. Januar 2021 zu entnehmen, dass
die einzige Bekannte des Beschwerdeführers keine Mehrbetreuung auf sich nehmen
wolle und sage, dass es zu Hause nicht mehr gehe. Der Beschwerdeführer verfügt
deshalb nicht über ein Betreuungsnetz, das ihm daheim die nötige Fürsorge
erbringen könnte.
Soweit der Beschwerdeführer weiter
ausführt, er sei im Altersheim isoliert und könne keine adäquate Konversation
auf seiner intellektuellen Ebene führen, ist sein Unmut zwar auf der einen
Seite verständlich, doch ist zu bedenken, dass dies in seiner Wohnung nicht
anders wäre. Dort wäre er ganz allein und hätte niemanden zum Reden. Seine
Bekannte wird ihn zudem genauso auch im Heim besuchen können.
Auch wenn die subjektiven Interessen und
Wünsche des Beschwerdeführers weitestmöglich zu berücksichtigen sind, gilt es
doch zu beachten, dass der Beschwerdeführer auf die finanzielle Unterstützung
durch Ergänzungsleistungen angewiesen ist. Es ist nicht Aufgabe des Staats, ihm
neben der Heimplatzierung zusätzlich auch noch eine Wohnung zu finanzieren, in
welcher er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr wird wohnen können. Die KESB
hat daher zurecht ihre Zustimmung erteilt, damit der Mietvertrag zur Wohnung
des Beschwerdeführers möglichst bald gekündigt und der Haushalt liquidiert
werden kann, wozu dem Beistand auch Zutritt zur Wohnung zu verschaffen ist.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.
7.
Der Beschwerdeführer hat die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung durch
Rechtsanwältin Gabriela Ribaut beantragt. Diese ist zu bewilligen, da der
Beschwerdeführer bedürftig ist und die Angelegenheit stark in seine Rechte
eingreift (vgl. § 76 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS
124.11]).
7.1
Somit hat der Kanton Solothurn die
Kosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
7.2
Rechtsanwältin Gabriela Ribaut
beantragt mit Kostennote vom 2. Juni 2022 die Entschädigung eines Aufwands
von 11,5 Stunden. Dieser Aufwand, der mehr als zur Hälfte durch Besprechungen
mit dem Beschwerdeführer verursacht wurde, erscheint zwar hoch, ist aber
aufgrund des einschneidenden Verfahrensgegenstands und mit Blick auf den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gerade noch gerechtfertigt. Die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin
Gabriela Ribaut, ist entsprechend auf CHF 2'423.25 (11,5 h Aufwand zu
CHF 180.00: CHF 2'070.00, Auslagen: CHF 180.00, 7,7 %
MwSt.: CHF 173.25) festzusetzen und durch den Kanton Solothurn zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin,
Rechtsanwältin Gabriela Ribaut, von CHF 1'035.00 (Differenz zu vollem
Honorar von CHF 270.00/h), zuzüglich MwSt., sobald der Beschwerdeführer
zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird bewilligt und Rechtsanwältin Gabriela Ribaut als unentgeltliche
Rechtsbeiständin von A.___ eingesetzt.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gehen die Kosten zu Lasten des Kantons Solothurn; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___
zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Gabriela Ribaut, wird auf CHF 2'423.25
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Gabriela Ribaut, im Umfang von
CHF 1'035.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 270.00/Std.),
zuzüglich MwSt., sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann