VWBES.2022.451
Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung
24. August 2023Deutsch9 min
aufenthaltsberechtigten anerkannten Flüchtling B.___ (geb. am [...] 1993). Daraufhin
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. August 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung
Aufenthaltsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin
genannt) wurde am [...] 1991 in [...] (Syrien) geboren. Ende Jahr 2018 reiste
sie in die Schweiz ein und heiratete am 3. Januar 2019 den in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten anerkannten Flüchtling B.___ (geb. am [...] 1993). Daraufhin
wurde der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2019 erstmals eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt.
2. Ende März 2020 trennte sich das Paar
und die Beschwerdeführerin reichte beim Staatssekretariat für Migration (SEM)
ein Asylgesuch ein, welches mit Entscheid vom 11. Dezember 2020 mangels Flüchtlingseigenschaft
abgelehnt wurde. Am 3. November 2021 wurde die Ehe geschieden.
3. Am 21. Juli 2022 und am
25. August 2022 gewährte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Wegweisung aus der Schweiz und Beantragung der vorläufigen Aufnahme. Vertreten
durch Rechtsanwalt Michael Steiner, brachte die Beschwerdeführerin sinngemäss
und im Wesentlichen vor, ihre soziale Wiedereingliederung in Syrien sei stark
gefährdet.
4. Mit Verfügung vom 23. November
2022 erliess das Migrationsamt folgende Verfügung:
1. A.___ wird die Aufenthaltsbewilligung
infolge Auflösung der Ehegemeinschaft nicht mehr gestützt auf Art. 44 AIG
verlängert.
2. A.___ wird keine Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) oder eine andere Rechtsgrundlage erteilt.
3. A.___ wird aus der Schweiz weggewiesen.
4. Anstelle des Vollzugs der Wegweisung
wird beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme von A.___
beantragt.
5. Gegen diese Verfügung wandte sich die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner, am
5. Dezember 2022 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende
Rechtsbegehren:
1. Es sei die angefochtene Verfügung des
Beschwerdegegners vom 23. November 2022 aufzuheben und die Sache dem Beschwerdegegner
zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 23. November 2022 aufzuheben und es sei die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.
3. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten.
4. Die Beschwerdeführerin sei weiter von
der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
5. Eventualiter sei eine angemessene Frist
zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen.
6. Der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als
amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge
–
6. Am 6. Januar 2023 schloss das
Migrationsamt namens des Departements des Innern auf vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde unter Kostenfolge.
7. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
10. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.
8. Mit Eingabe vom 2. Februar 2023
beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Sie
absolviere eine Lehre, weshalb die Beibehaltung des aktuellen Zustandes sehr
wichtig sei. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Februar 2023 wurde
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
9. Die Beschwerdeführerin liess am
5. Juni 2023 ein Notenblatt zum ersten Lehrjahr einreichen, das sehr gute
Noten ausweist.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin war im
Familiennachzug in die Schweiz eingereist und hatte gestützt auf Art. 44 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG, SR 142.20) als Ehegattin einer Person mit Aufenthaltsberechtigung eine
Aufenthaltsbewilligung erhalten. Dass die Beschwerdeführerin nach der Scheidung
keinen Aufenthaltsanspruch mehr aus Art. 44 AIG ableiten kann, ist
unbestritten.
3.1
Nach Auflösung der Ehe kann sich auf
einen allfälligen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 AIG nur stützen, wer mit
einer Schweizerin/einem Schweizer (Art. 42 AIG) oder mit einer Person mit
Niederlassungsbewilligung (Art. 43 AIG) verheiratet war. Personen wie die
Beschwerdeführerin, welche mit einer Person mit Aufenthaltsbewilligung verheiratet
waren und ihren Aufenthaltsanspruch aus Art. 44 AIG abgeleitet haben, können
sich nach Auflösung der Ehe für eine allfällige Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung nur auf Art. 77 VZAE stützen. Im Gegensatz zu Art. 50
AIG handelt es sich bei Art. 77 VZAE lediglich um eine Kann-Bestimmung und es
lässt sich daraus kein absoluter Anspruch ableiten.
3.2
Gemäss Art. 77 Abs. 1 VZAE kann nach
Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft die im Rahmen des
Familiennachzugs nach Art. 44 AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten
verlängert werden, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat
und die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sind (lit. a);
oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweizer
erforderlich machen (lit. b). Dass die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat
und sich die Beschwerdeführerin somit nicht auf lit. a stützen kann, ist
unbestritten
3.3
Wichtige persönliche Gründe nach
lit. b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer
ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat
oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet ist
(Art. 77 Abs. 2 VZAE). Vorliegend bestehen keine Anzeichen, dass die
Beschwerdeführerin die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hätte und es
wird auch nicht geltend gemacht, dass sie Opfer ehelicher Gewalt geworden wäre.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland sei stark gefährdet und die Rückkehr sei ihr nicht zumutbar.
4.1
Die Vorinstanz führt sinngemäss und
im Wesentlichen aus, der Situation allgemeiner Gewalt in Syrien werde mit der
Beantragung der vorläufigen Aufnahme beim Staatssekretariat für Migration (SEM)
Rechnung getragen. Es handle sich nicht um eine Frage der persönlichen sozialen
Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin, sondern die Situation betreffe das
ganze Land. Weiter ging die Vorinstanz auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin
ein, wonach ihre Situation als geschiedene Frau im Herkunftsland schwierig wäre
und sie Sanktionen ihrer Familie zu befürchten hätte sowie dass sie auch mit
einer Verfolgung durch das syrische Regime rechnen müsse, weil sie ihre
Arbeitsstelle als Lehrerin unentschuldigt verlassen habe. Die Vorinstanz
verneinte das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls. Aufgrund der zu
beantragenden vorläufigen Aufnahme werde die Beschwerdeführerin ohnehin in
absehbarer Zukunft nicht damit rechnen müssen, Opfer eines Ehrenmordes zu
werden. Folglich erscheine ihre soziale Wiedereingliederung im Heimatland nicht
stark gefährdet.
Die Beschwerdeführerin habe den grössten
Teil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht und sei in der Schweiz ungenügend
integriert. Sie habe CHF 121'072.65 an Sozialhilfegeldern bezogen und nach
wie vor Mühe mit der deutschen Sprache. Ihr sei es als junge gesunde Frau
grundsätzlich zumutbar, nach Syrien zurückzukehren, womit sich die Wegweisung
aus der Schweiz als verhältnismässig erweise. Da in Syrien aber eine Situation
allgemeiner Gewalt herrsche, könnte sich ein Vollzug der Wegweisung zum
gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar erweisen. Es werde deshalb die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin beantragt. Die Beschwerdeführerin
dürfe auch als vorläufig aufgenommene Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
4.2
Die Beschwerdeführerin lässt dagegen
vorbringen, die Argumentation der Vorinstanz sei widersprüchlich, indem diese
auf der einen Seite behaupte, es lägen keine wichtigen persönlichen Gründe vor,
welche einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten. Auf der
anderen Seite führe sie aber aus, der Wegweisungsvollzug sei nicht zumutbar und
es werde beim SEM die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt. Es sei
absurd zu behaupten, der Wegweisungsvollzug wäre zumutbar, wenn er nicht
unzumutbar wäre. Diese Argumentation sei willkürlich und die Angelegenheit sei
deshalb zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Vorinstanz sei
es nicht gelungen zu begründen, weshalb die soziale Wiedereingliederung der
Beschwerdeführerin bei Unzumutbarkeit der Wegweisung gelingen sollte. Sie habe
offensichtlich den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör schwer
verletzt und die entsprechenden Begriffe willkürlich ausgelegt.
Es bestünden bei der Beschwerdeführerin
viele Probleme, welche verbunden mit der allgemeinen Situation in Syrien die
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zur Folge hätten. Der
Beschwerdeführerin drohe die Verfolgung durch die eigene Familie, insbesondere
ein Ehrenmord. Weiter würde sie als geschiedene Frau stigmatisiert und könnte
sich nicht anderswo in Syrien eine Existenz aufbauen. Es drohten auch Probleme
durch die syrischen Behörden aufgrund des Verlassens der Arbeitsstelle.
5.
In der Tat erscheint die
Argumentation der Vorinstanz widersprüchlich, indem sie auf der einen Seite
einen nachehelichen Härtefall verneint, indem keine starke Gefährdung der
sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland vorliege und auf der anderen
Seite ausführt, aufgrund der Situation allgemeiner Gewalt im Land sei der
Beschwerdeführerin die Rückkehr nicht zumutbar. Das Bundesgericht hat sich dazu
in einem Grundsatzentscheid klar geäussert und ausgeführt, Hindernisse, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstünden, beeinträchtigten die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland und seien deshalb im Bewilligungsverfahren
mitzuberücksichtigen. Sie könnten nicht in ein allfälliges Asyl- oder
Vollzugsverfahren verwiesen werden (BGE 137 II 345).
Ob die momentane Situation in Syrien dem
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin entgegensteht, braucht vorliegend
nicht entschieden zu werden, sondern ist die Angelegenheit zur entsprechenden
Abklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet; sie ist gutzuheissen: Die Verfügung vom 23. November 2022 des
Departements des Innern, vertreten durch das Migrationsamt, ist aufzuheben und
die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kanton Solothurn die
Kosten vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen und der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Diese ist
entsprechend der eingereichten Kostennote vom 31. Januar 2023 auf
CHF 1'263.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Verfügung vom 23. November 2022 des Departements des Innern wird
aufgehoben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 1'263.80 (inkl. Auslagen und MwSt.)
auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann