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Entscheid

VWBES.2022.451

Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung

24. August 2023Deutsch9 min

aufenthaltsberechtigten anerkannten Flüchtling B.___ (geb. am [...] 1993). Daraufhin

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 24. August 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtverlängerung

Aufenthaltsbewilligung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin

genannt) wurde am [...] 1991 in [...] (Syrien) geboren. Ende Jahr 2018 reiste

sie in die Schweiz ein und heiratete am 3. Januar 2019 den in der Schweiz

aufenthaltsberechtigten anerkannten Flüchtling B.___ (geb. am [...] 1993). Daraufhin

wurde der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2019 erstmals eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt.

2. Ende März 2020 trennte sich das Paar

und die Beschwerdeführerin reichte beim Staatssekretariat für Migration (SEM)

ein Asylgesuch ein, welches mit Entscheid vom 11. Dezember 2020 mangels Flüchtlingseigenschaft

abgelehnt wurde. Am 3. November 2021 wurde die Ehe geschieden.

3. Am 21. Juli 2022 und am

25. August 2022 gewährte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin das

rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Wegweisung aus der Schweiz und Beantragung der vorläufigen Aufnahme. Vertreten

durch Rechtsanwalt Michael Steiner, brachte die Beschwerdeführerin sinngemäss

und im Wesentlichen vor, ihre soziale Wiedereingliederung in Syrien sei stark

gefährdet.

4. Mit Verfügung vom 23. November

2022 erliess das Migrationsamt folgende Verfügung:

1. A.___ wird die Aufenthaltsbewilligung

infolge Auflösung der Ehegemeinschaft nicht mehr gestützt auf Art. 44 AIG

verlängert.

2. A.___ wird keine Aufenthaltsbewilligung

gestützt auf Art. 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) oder eine andere Rechtsgrundlage erteilt.

3. A.___ wird aus der Schweiz weggewiesen.

4. Anstelle des Vollzugs der Wegweisung

wird beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme von A.___

beantragt.

5. Gegen diese Verfügung wandte sich die

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner, am

5. Dezember 2022 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende

Rechtsbegehren:

1. Es sei die angefochtene Verfügung des

Beschwerdegegners vom 23. November 2022 aufzuheben und die Sache dem Beschwerdegegner

zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

2. Eventualiter sei die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 23. November 2022 aufzuheben und es sei die

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

3. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses

sei zu verzichten.

4. Die Beschwerdeführerin sei weiter von

der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.

5. Eventualiter sei eine angemessene Frist

zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen.

6. Der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als

amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge

6. Am 6. Januar 2023 schloss das

Migrationsamt namens des Departements des Innern auf vollumfängliche Abweisung

der Beschwerde unter Kostenfolge.

7. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

10. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

8. Mit Eingabe vom 2. Februar 2023

beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Sie

absolviere eine Lehre, weshalb die Beibehaltung des aktuellen Zustandes sehr

wichtig sei. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Februar 2023 wurde

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

9. Die Beschwerdeführerin liess am

5. Juni 2023 ein Notenblatt zum ersten Lehrjahr einreichen, das sehr gute

Noten ausweist.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin war im

Familiennachzug in die Schweiz eingereist und hatte gestützt auf Art. 44 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(AIG, SR 142.20) als Ehegattin einer Person mit Aufenthaltsberechtigung eine

Aufenthaltsbewilligung erhalten. Dass die Beschwerdeführerin nach der Scheidung

keinen Aufenthaltsanspruch mehr aus Art. 44 AIG ableiten kann, ist

unbestritten.

3.1

Nach Auflösung der Ehe kann sich auf

einen allfälligen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 AIG nur stützen, wer mit

einer Schweizerin/einem Schweizer (Art. 42 AIG) oder mit einer Person mit

Niederlassungsbewilligung (Art. 43 AIG) verheiratet war. Personen wie die

Beschwerdeführerin, welche mit einer Person mit Aufenthaltsbewilligung verheiratet

waren und ihren Aufenthaltsanspruch aus Art. 44 AIG abgeleitet haben, können

sich nach Auflösung der Ehe für eine allfällige Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung nur auf Art. 77 VZAE stützen. Im Gegensatz zu Art. 50

AIG handelt es sich bei Art. 77 VZAE lediglich um eine Kann-Bestimmung und es

lässt sich daraus kein absoluter Anspruch ableiten.

3.2

Gemäss Art. 77 Abs. 1 VZAE kann nach

Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft die im Rahmen des

Familiennachzugs nach Art. 44 AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten

verlängert werden, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat

und die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sind (lit. a);

oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweizer

erforderlich machen (lit. b). Dass die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat

und sich die Beschwerdeführerin somit nicht auf lit. a stützen kann, ist

unbestritten

3.3

Wichtige persönliche Gründe nach

lit. b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer

ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat

oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet ist

(Art. 77 Abs. 2 VZAE). Vorliegend bestehen keine Anzeichen, dass die

Beschwerdeführerin die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hätte und es

wird auch nicht geltend gemacht, dass sie Opfer ehelicher Gewalt geworden wäre.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre soziale Wiedereingliederung im

Herkunftsland sei stark gefährdet und die Rückkehr sei ihr nicht zumutbar.

4.1

Die Vorinstanz führt sinngemäss und

im Wesentlichen aus, der Situation allgemeiner Gewalt in Syrien werde mit der

Beantragung der vorläufigen Aufnahme beim Staatssekretariat für Migration (SEM)

Rechnung getragen. Es handle sich nicht um eine Frage der persönlichen sozialen

Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin, sondern die Situation betreffe das

ganze Land. Weiter ging die Vorinstanz auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin

ein, wonach ihre Situation als geschiedene Frau im Herkunftsland schwierig wäre

und sie Sanktionen ihrer Familie zu befürchten hätte sowie dass sie auch mit

einer Verfolgung durch das syrische Regime rechnen müsse, weil sie ihre

Arbeitsstelle als Lehrerin unentschuldigt verlassen habe. Die Vorinstanz

verneinte das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls. Aufgrund der zu

beantragenden vorläufigen Aufnahme werde die Beschwerdeführerin ohnehin in

absehbarer Zukunft nicht damit rechnen müssen, Opfer eines Ehrenmordes zu

werden. Folglich erscheine ihre soziale Wiedereingliederung im Heimatland nicht

stark gefährdet.

Die Beschwerdeführerin habe den grössten

Teil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht und sei in der Schweiz ungenügend

integriert. Sie habe CHF 121'072.65 an Sozialhilfegeldern bezogen und nach

wie vor Mühe mit der deutschen Sprache. Ihr sei es als junge gesunde Frau

grundsätzlich zumutbar, nach Syrien zurückzukehren, womit sich die Wegweisung

aus der Schweiz als verhältnismässig erweise. Da in Syrien aber eine Situation

allgemeiner Gewalt herrsche, könnte sich ein Vollzug der Wegweisung zum

gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar erweisen. Es werde deshalb die

vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin beantragt. Die Beschwerdeführerin

dürfe auch als vorläufig aufgenommene Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

4.2

Die Beschwerdeführerin lässt dagegen

vorbringen, die Argumentation der Vorinstanz sei widersprüchlich, indem diese

auf der einen Seite behaupte, es lägen keine wichtigen persönlichen Gründe vor,

welche einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten. Auf der

anderen Seite führe sie aber aus, der Wegweisungsvollzug sei nicht zumutbar und

es werde beim SEM die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt. Es sei

absurd zu behaupten, der Wegweisungsvollzug wäre zumutbar, wenn er nicht

unzumutbar wäre. Diese Argumentation sei willkürlich und die Angelegenheit sei

deshalb zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Vorinstanz sei

es nicht gelungen zu begründen, weshalb die soziale Wiedereingliederung der

Beschwerdeführerin bei Unzumutbarkeit der Wegweisung gelingen sollte. Sie habe

offensichtlich den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör schwer

verletzt und die entsprechenden Begriffe willkürlich ausgelegt.

Es bestünden bei der Beschwerdeführerin

viele Probleme, welche verbunden mit der allgemeinen Situation in Syrien die

Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zur Folge hätten. Der

Beschwerdeführerin drohe die Verfolgung durch die eigene Familie, insbesondere

ein Ehrenmord. Weiter würde sie als geschiedene Frau stigmatisiert und könnte

sich nicht anderswo in Syrien eine Existenz aufbauen. Es drohten auch Probleme

durch die syrischen Behörden aufgrund des Verlassens der Arbeitsstelle.

5.

In der Tat erscheint die

Argumentation der Vorinstanz widersprüchlich, indem sie auf der einen Seite

einen nachehelichen Härtefall verneint, indem keine starke Gefährdung der

sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland vorliege und auf der anderen

Seite ausführt, aufgrund der Situation allgemeiner Gewalt im Land sei der

Beschwerdeführerin die Rückkehr nicht zumutbar. Das Bundesgericht hat sich dazu

in einem Grundsatzentscheid klar geäussert und ausgeführt, Hindernisse, die dem

Vollzug der Wegweisung entgegenstünden, beeinträchtigten die soziale

Wiedereingliederung im Herkunftsland und seien deshalb im Bewilligungsverfahren

mitzuberücksichtigen. Sie könnten nicht in ein allfälliges Asyl- oder

Vollzugsverfahren verwiesen werden (BGE 137 II 345).

Ob die momentane Situation in Syrien dem

Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin entgegensteht, braucht vorliegend

nicht entschieden zu werden, sondern ist die Angelegenheit zur entsprechenden

Abklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet; sie ist gutzuheissen: Die Verfügung vom 23. November 2022 des

Departements des Innern, vertreten durch das Migrationsamt, ist aufzuheben und

die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kanton Solothurn die

Kosten vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen und der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Diese ist

entsprechend der eingereichten Kostennote vom 31. Januar 2023 auf

CHF 1'263.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Verfügung vom 23. November 2022 des Departements des Innern wird

aufgehoben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an

die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 1'263.80 (inkl. Auslagen und MwSt.)

auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann