VWBES.2022.452
vorsorglicher Führerausweisentzug
26. Januar 2023Deutsch9 min
Wert von 0.95 mg/l auf. Der Führerausweis wurde A.___ von der Kantonspolizei sofort
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. Januar 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend vorsorglicher
Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 11. November 2022 wurde A.___ als
Lenker eines Personenwagens Volvo XC 60 an der [...] in [...] von der
Kantonspolizei Solothurn angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Dabei
konnten die Polizisten Alkoholgeruch feststellen und A.___ machte auf die
Polizisten einen schläfrigen/apathischen Eindruck. Seine Reaktionen seien
verlangsamt gewesen. Ein um 20.44 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest war nach
23 Versuchen erfolgreich und wies einen Wert von 0.77 mg/l auf. Gemäss Angaben
der Polizisten musste A.___ dabei stets gestützt werden, da er sich nicht mehr
selbständig auf den Beinen halten konnte. Nach Verschiebung auf den
Regionenposten [...] wurde nochmals eine Atemalkoholmessung durchgeführt. Die
Messung mit dem beweissicheren Atemalkoholmessgerät zeigte um 21.03 Uhr einen
Wert von 0.95 mg/l auf. Der Führerausweis wurde A.___ von der Kantonspolizei sofort
abgenommen.
2. Mit Schreiben vom 17. November 2022
wandte sich das Bau- und Justizdepartement (BJD), vertreten durch die
Motorfahrzeugkontrolle (MFK), an A.___ und eröffnete ihm, dass beabsichtigt
werde, eine Fahreignungsuntersuchung zu veranlassen und den Führerausweis
vorsorglich zu entziehen, da ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung bestehen
würden. Mit einem ärztlichen Zeugnis könne er diese Zweifel allenfalls
beseitigen. Mit (Formular-) Zeugnis vom 22. November 2022 teilte der Hausarzt
von A.___ mit, dass er nicht beurteilen könne, ob aus ärztlicher Sicht Hinweise
auf einen problematischen Alkoholkonsum bestehen würden.
3. Ebenfalls am 22. November 2022 wandte
sich A.___ an die MFK und teilte mit, dass er den Vorfall vom 11. November 2022
sehr bedaure. Nach dem Ableben seiner Frau habe er seine Tätigkeit als [...]
wieder aufgenommen, welche ihm Halt und eine Tagesstruktur gäbe.
4. Mit Verfügung vom 29. November 2022
entzog die MFK den Führerausweis vorsorglich und wies A.___ einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung zu, da die Zweifel an der Fahreignung durch
den Hausarzt nicht entkräftet werden konnten.
5. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2022
(zugestellt am 6. Dezember 2022) erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)
Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 29. November 2022
und verlangte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der MFK.
6. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022
nahm die MFK Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung. Seitens
des Beschwerdeführers erfolgten am 6. Januar und 18. Januar 2023 weitere
Eingaben an das Verwaltungsgericht.
7. Auf die Parteivorbringen wird, soweit
für die Urteilsfindung relevant, im Rahmen der folgenden Erwägungen
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt
es sich um einen Zwischenentscheid. Da dieser für den Beschwerdeführer von
erheblichem Nachteil ist – der Beschwerdeführer ist während der Dauer des
Verfahrens nicht fahrberechtigt –, ist er gemäss § 66 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der
Anfechtbarkeit einem Hauptentscheid gleichgestellt. Die Beschwerde ist frist-
und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss
geltend, dass ihn die unterschiedlichen Resultate der beiden Atemalkoholproben
bedenklich machen würden. Um 20.44 Uhr habe der Wert 0.77 mg/l betragen,
um 22.03 Uhr (recte 21.03 Uhr; gemäss Messstreifen) sei der Wert auf 0.95 mg/l
angestiegen. Aktenkundig ist, dass die erste Messung nur nach diversen
Fehlversuchen durchgeführt werden konnte. Eine zweite Messung sei gar nicht
möglich gewesen (Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit vom 11.
November 2022). Diese Proben wurden mit einem Testgerät nach Art. 11
Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013) vorgenommen. Auf dem
Regionenposten der Polizei ist dann ein Messgerät nach Art. 11a SKV
eingesetzt worden. Diese Probe hat einen Wert von 0.95 mg/l ergeben. Die zweite
Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Messgerät gemäss Art. 11a SKV fand
völlig korrekt statt: Die minimale Wartezeit von 10 Minuten nach Trinkende
wurde bei Weitem eingehalten. Gemäss Ziff. 1.3.1 der Weisungen des ASTRA
betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr (Stand 2.
August 2016, abrufbar unter
www.astra.admin.ch/astra/de/home/fachleute/vollzug-strassenverkehrsrecht/dokumente.html,
zuletzt abgerufen am 24. Januar 2023), ist für die Atemalkoholprobe mit einem
Messgerät nur eine gültige Messung erforderlich. Die Messung ist gültig, wenn
das Messgerät ein Resultat anzeigt. Die [neuen] Atem-Alkoholmessgeräte sind in
der Lage, den Alkoholgehalt der Atemluft so genau und zuverlässig zu messen,
dass das Resultat vor Gericht als beweissicher gilt. Damit jeder Fehler
ausgeschlossen ist, führt das Gerät mit der gleichen Atemprobe innert weniger
Sekunden zwei unabhängige Messungen durch. Nur wenn beide den gleichen Befund
ergeben, wird ein gültiges Resultat angezeigt (siehe die Medienmitteilung des
ASTRA vom 13. September 2016, https://www. astra.admin.ch /astra/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/
anzeige-meldungen.msg-id-63745.html, zuletzt abgerufen am 24. Januar 2023).
Infolgedessen ist auf den Wert der beweissicheren Atemalkoholprobe mittels
Messgerät von 0,95 mg/l abzustellen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei
darauf hingewiesen, dass die Blutprobe grundsätzlich sogar eine höhere
Alkoholkonzentration ergibt als die Atemmessung.
3.
Führerausweise werden entzogen, wenn
die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen
(Art. 16 Abs. 1 SVG), unter anderem, wenn die körperliche oder geistige
Leistungsfähigkeit einer Person nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug
sicher zu führen (lit. a) oder sie an einer Sucht leidet, welche die
Fahreignung ausschliesst (lit. b). Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte
Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung
anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 Verordnung über die Zulassung
von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung,
VZV, SR 741.51]). Diesfalls ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel
vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; Urteil des Bundesgerichts
1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Denn steht die
Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt
der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den
Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen
Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich, hierfür
genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu
verneinen ist (BGE 125 II 493 E. 2b S. 495, vgl. zum Ganzen auch Urteil des
Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1).
3.1
Ernsthafte Zweifel an der
Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen der in der nicht
abschliessenden Aufzählung von Beispielen in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG
genannten Gegebenheiten. Dies ist unter anderem der Fall bei Fahren in
angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille
oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr
pro Liter Atemluft (Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG). In den vom Gesetzgeber in Art.
15d Abs. 1 SVG aufgezählten Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere
Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die
Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind
(Jürg Bickel in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 15 zu Art. 15d SVG). Diese
Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung,
welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (Botschaft vom 20.
Oktober 2010 zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im
Strassenverkehr, BBI 2010 8470 Ziff. 1.3.2.6; Urteil des Bundesgerichts
1C_232/2018, a.a.O., E. 3.2).
3.3
Nachdem beim Beschwerdeführer
mittels beweissicherer Atemalkoholprobe eine Atemalkoholkonzentration von 0,95
mg/l festgestellt wurde, ist eine verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung
angezeigt respektive grundsätzlich zwingend (vgl. E. 3.1 hiervor). Der
Beschwerdeführer verkennt hierbei, dass er mit seiner qualifizierten
Widerhandlung Auslöser des vorsorglichen Entzuges/Fahreignungsabklärung war und
nicht etwa sein Hausarzt, der sich nicht im Stande sah eine Beurteilung abzugeben.
Obwohl Art. 30 VZV eine Kann-Formulierung darstellt, muss die Behörde bei
solchen Zweifeln in der Regel den Führerausweis für die Dauer des Verfahrens
vorsorglich entziehen. In solchen Fällen steht die Fahreignung des Betroffenen
regelmässig in Frage, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit
nicht zu verantworten ist, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des
Untersuchungsergebnisses zu belassen (vgl. BGE 1C_356/2011 vom 17. Januar
2012). Es ist kein Umstand ersichtlich, warum ausnahmsweise auf einen
vorsorglichen Entzug verzichtet werden könnte, zumal denn auch die gemessene
Atemalkoholkonzentration einem Gewichtspromillewert von ca. 1.9 entspricht und selbst
der Hausarzt des Beschwerdeführers die Zweifel an der Fahreignung nicht
entkräften konnte. Zudem ist sein fahrerischer Leumund nicht ungetrübt. Bereits
im Jahre 2019 musste er seinen Führerausweis für drei Monate abgeben. Nur rund
drei Jahre danach fällt er abermals mit einer qualifizierten Widerhandlung auf.
Es bestehen berechtigte Zweifel an der Fahreignung. Der vorsorgliche
Führerausweisentzug sowie die Zuweisung zur verkehrsmedizinischen Untersuchung
am IRM-UZH ergingen somit zu Recht.
4.
An diesem Ergebnis vermögen auch die
Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach er für seine
beruflichen Tätigkeiten auf den Führerausweis angewiesen ist. Das öffentliche
Interesse an der Verkehrssicherheit überwiegt hier deutlich. Ebenfalls ist dem
Beschwerdeführer zuzumuten, dass er für eine gewisse Zeit bzw. bis zur
Fahreignungsabklärung auf den Einsatz eines alkoholhaltigen Haarpflegemittels
verzichtet. Da der vorsorgliche Führerausweisentzug verschuldensunabhängig ist
und der Sicherheit im Strassenverkehr dient, geht es dabei nicht um die
Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage gemäss Art. 6 Ziff. 1 Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und findet
insbesondere der Grundsatz der Unschuldsvermutung keine Anwendung (BGE
1C_384/2011 vom 7. Februar 2012). Insofern erübrigt sich auch die beantragte
gerichtliche Anhörung des Beschwerdeführers, zumal die objektiv erhobenen
Beweise mit dem gesicherten Ergebnis eines Messgerätes am Ausgang des
Verfahrens nichts ändern.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Schaad