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Entscheid

VWBES.2022.452

vorsorglicher Führerausweisentzug

26. Januar 2023Deutsch9 min

Wert von 0.95 mg/l auf. Der Führerausweis wurde A.___ von der Kantonspolizei sofort

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. Januar 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle

Beschwerdegegner

betreffend vorsorglicher

Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 11. November 2022 wurde A.___ als

Lenker eines Personenwagens Volvo XC 60 an der [...] in [...] von der

Kantonspolizei Solothurn angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Dabei

konnten die Polizisten Alkoholgeruch feststellen und A.___ machte auf die

Polizisten einen schläfrigen/apathischen Eindruck. Seine Reaktionen seien

verlangsamt gewesen. Ein um 20.44 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest war nach

23 Versuchen erfolgreich und wies einen Wert von 0.77 mg/l auf. Gemäss Angaben

der Polizisten musste A.___ dabei stets gestützt werden, da er sich nicht mehr

selbständig auf den Beinen halten konnte. Nach Verschiebung auf den

Regionenposten [...] wurde nochmals eine Atemalkoholmessung durchgeführt. Die

Messung mit dem beweissicheren Atemalkoholmessgerät zeigte um 21.03 Uhr einen

Wert von 0.95 mg/l auf. Der Führerausweis wurde A.___ von der Kantonspolizei sofort

abgenommen.

2. Mit Schreiben vom 17. November 2022

wandte sich das Bau- und Justizdepartement (BJD), vertreten durch die

Motorfahrzeugkontrolle (MFK), an A.___ und eröffnete ihm, dass beabsichtigt

werde, eine Fahreignungsuntersuchung zu veranlassen und den Führerausweis

vorsorglich zu entziehen, da ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung bestehen

würden. Mit einem ärztlichen Zeugnis könne er diese Zweifel allenfalls

beseitigen. Mit (Formular-) Zeugnis vom 22. November 2022 teilte der Hausarzt

von A.___ mit, dass er nicht beurteilen könne, ob aus ärztlicher Sicht Hinweise

auf einen problematischen Alkoholkonsum bestehen würden.

3. Ebenfalls am 22. November 2022 wandte

sich A.___ an die MFK und teilte mit, dass er den Vorfall vom 11. November 2022

sehr bedaure. Nach dem Ableben seiner Frau habe er seine Tätigkeit als [...]

wieder aufgenommen, welche ihm Halt und eine Tagesstruktur gäbe.

4. Mit Verfügung vom 29. November 2022

entzog die MFK den Führerausweis vorsorglich und wies A.___ einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung zu, da die Zweifel an der Fahreignung durch

den Hausarzt nicht entkräftet werden konnten.

5. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2022

(zugestellt am 6. Dezember 2022) erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)

Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 29. November 2022

und verlangte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der MFK.

6. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022

nahm die MFK Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung. Seitens

des Beschwerdeführers erfolgten am 6. Januar und 18. Januar 2023 weitere

Eingaben an das Verwaltungsgericht.

7. Auf die Parteivorbringen wird, soweit

für die Urteilsfindung relevant, im Rahmen der folgenden Erwägungen

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Beim angefochtenen Entscheid handelt

es sich um einen Zwischenentscheid. Da dieser für den Beschwerdeführer von

erheblichem Nachteil ist – der Beschwerdefüh­rer ist während der Dauer des

Verfahrens nicht fahrberechtigt –, ist er gemäss § 66 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der

Anfechtbarkeit einem Hauptentscheid gleichgestellt. Die Beschwerde ist frist-

und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer macht sinngemäss

geltend, dass ihn die unterschiedlichen Resultate der beiden Atemalkoholproben

bedenklich machen würden. Um 20.44 Uhr habe der Wert 0.77 mg/l betragen,

um 22.03 Uhr (recte 21.03 Uhr; gemäss Messstreifen) sei der Wert auf 0.95 mg/l

angestiegen. Aktenkundig ist, dass die erste Messung nur nach diversen

Fehlversuchen durchgeführt werden konnte. Eine zwei­te Messung sei gar nicht

möglich gewesen (Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit vom 11.

November 2022). Diese Proben wurden mit einem Test­gerät nach Art. 11

Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013) vorge­nommen. Auf dem

Regionenposten der Polizei ist dann ein Messgerät nach Art. 11a SKV

eingesetzt worden. Diese Probe hat einen Wert von 0.95 mg/l ergeben. Die zweite

Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Messgerät gemäss Art. 11a SKV fand

völlig korrekt statt: Die minimale Wartezeit von 10 Minuten nach Trink­ende

wurde bei Weitem eingehalten. Gemäss Ziff. 1.3.1 der Weisungen des ASTRA

betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr (Stand 2.

August 2016, abrufbar unter

www.astra.admin.ch/astra/de/home/fachleute/vollzug-strassenverkehrsrecht/dokumente.html,

zuletzt abgerufen am 24. Januar 2023), ist für die Atemalkoholprobe mit einem

Messgerät nur eine gültige Messung erfor­derlich. Die Messung ist gültig, wenn

das Messgerät ein Resultat anzeigt. Die [neuen] Atem-Alkoholmessgeräte sind in

der Lage, den Alkoholgehalt der Atemluft so genau und zuverlässig zu messen,

dass das Resultat vor Gericht als beweissicher gilt. Damit jeder Fehler

ausgeschlossen ist, führt das Gerät mit der gleichen Atem­probe innert weniger

Sekunden zwei unabhängige Messungen durch. Nur wenn beide den gleichen Befund

ergeben, wird ein gültiges Resultat angezeigt (siehe die Medienmitteilung des

ASTRA vom 13. September 2016, https://www. astra.admin.ch /astra/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/

anzeige-meldungen.msg-id-63745.html, zuletzt abgerufen am 24. Januar 2023).

Infolgedessen ist auf den Wert der beweissicheren Atemalkoholprobe mittels

Messgerät von 0,95 mg/l abzustellen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei

darauf hingewiesen, dass die Blutprobe grundsätzlich sogar eine höhere

Alkoholkonzentration ergibt als die Atemmessung.

3.

Führerausweise werden entzogen, wenn

die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen

(Art. 16 Abs. 1 SVG), unter anderem, wenn die körperliche oder geistige

Leistungsfähigkeit einer Person nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug

sicher zu führen (lit. a) oder sie an einer Sucht leidet, welche die

Fahreignung ausschliesst (lit. b). Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte

Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung

anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 Verordnung über die Zulassung

von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung,

VZV, SR 741.51]). Diesfalls ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel

vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; Urteil des Bundesgerichts

1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Denn steht die

Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt

der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den

Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen

Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich, hierfür

genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu

verneinen ist (BGE 125 II 493 E. 2b S. 495, vgl. zum Ganzen auch Urteil des

Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1).

3.1

Ernsthafte Zweifel an der

Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen der in der nicht

abschliessenden Aufzählung von Beispielen in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG

genannten Gegebenheiten. Dies ist unter anderem der Fall bei Fahren in

angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille

oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr

pro Liter Atemluft (Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG). In den vom Gesetzgeber in Art.

15d Abs. 1 SVG aufgezählten Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere

Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die

Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind

(Jürg Bickel in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 15 zu Art. 15d SVG). Diese

Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung,

welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (Botschaft vom 20.

Oktober 2010 zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im

Strassenverkehr, BBI 2010 8470 Ziff. 1.3.2.6; Urteil des Bundesgerichts

1C_232/2018, a.a.O., E. 3.2).

3.3

Nachdem beim Beschwerdeführer

mittels beweissicherer Atemalkoholprobe eine Atemalkoholkonzentration von 0,95

mg/l festgestellt wurde, ist eine verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung

angezeigt respektive grundsätzlich zwingend (vgl. E. 3.1 hiervor). Der

Beschwerdeführer verkennt hierbei, dass er mit seiner qualifizierten

Widerhandlung Auslöser des vorsorglichen Entzuges/Fahreignungsabklärung war und

nicht etwa sein Hausarzt, der sich nicht im Stande sah eine Beurteilung abzugeben.

Obwohl Art. 30 VZV eine Kann-Formulierung darstellt, muss die Behörde bei

solchen Zweifeln in der Regel den Führerausweis für die Dauer des Verfahrens

vorsorglich entziehen. In solchen Fällen steht die Fahreignung des Betroffenen

regelmässig in Frage, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit

nicht zu verantworten ist, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des

Untersuchungsergebnisses zu belassen (vgl. BGE 1C_356/2011 vom 17. Januar

2012). Es ist kein Umstand ersichtlich, warum ausnahmsweise auf einen

vorsorglichen Entzug verzichtet werden könnte, zumal denn auch die gemessene

Atemalkoholkonzentration einem Gewichtspromillewert von ca. 1.9 entspricht und selbst

der Hausarzt des Beschwerdeführers die Zweifel an der Fahreignung nicht

entkräften konnte. Zudem ist sein fahrerischer Leumund nicht ungetrübt. Bereits

im Jahre 2019 musste er seinen Führerausweis für drei Monate abgeben. Nur rund

drei Jahre danach fällt er abermals mit einer qualifizierten Widerhandlung auf.

Es bestehen berechtigte Zweifel an der Fahreignung. Der vorsorgliche

Führerausweisentzug sowie die Zuweisung zur verkehrsmedizinischen Untersuchung

am IRM-UZH ergingen somit zu Recht.

4.

An diesem Ergebnis vermögen auch die

Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach er für seine

beruflichen Tätigkeiten auf den Führerausweis angewiesen ist. Das öffentliche

Interesse an der Verkehrssicherheit überwiegt hier deutlich. Ebenfalls ist dem

Beschwerdeführer zuzumuten, dass er für eine gewisse Zeit bzw. bis zur

Fahreignungsabklärung auf den Einsatz eines alkoholhaltigen Haarpflegemittels

verzichtet. Da der vorsorgliche Führerausweisentzug verschuldensunabhängig ist

und der Sicherheit im Strassenverkehr dient, geht es dabei nicht um die

Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage gemäss Art. 6 Ziff. 1 Konvention

zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und findet

insbesondere der Grundsatz der Unschuldsvermutung keine Anwendung (BGE

1C_384/2011 vom 7. Februar 2012). Insofern erübrigt sich auch die beantragte

gerichtliche Anhörung des Beschwerdeführers, zumal die objektiv erhobenen

Beweise mit dem gesicherten Ergebnis eines Messgerätes am Ausgang des

Verfahrens nichts ändern.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Schaad