Lexipedia

Entscheid

VWBES.2022.455

Familiennachzug

3. August 2023Deutsch18 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 3. August 2023

Es wirken mit:

Präsident

Thomann

Oberrichter Werner

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.__

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 27. September 2022 ersuchte der Schweizer

Bürger A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Nachzug seiner in

Nordmazedonien lebenden Mutter, [...], geb. [...] 1952.

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern das Gesuch um

Familiennachzug am 18. November 2022 ab.

3. Dagegen liess der Beschwerdeführer

Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Verfügung des Migrationsamtes

vom 18. November 2022 aufzuheben.

2. Frau [...] sei die Einreise in die

Schweiz zu bewilligen.

3. Frau [...] sei die

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Mit Stellungnahme vom 23. Februar

2023 schloss das Migrationsamt namens des Departements des Innern auf

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor,

dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine Fristerstreckung beantragt habe.

Das Gesuch sei durch das Migrationsamt nie behandelt worden. Er habe somit

keine Gelegenheit erhalten, effektiv am Verfahren mitwirken und an den Beweisvorkehren

teilnehmen zu können.

2.2

Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101)

dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere

das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache

zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen,

mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung

wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht

somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem

Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E.

5.1

S. 293 mit Hinweisen).

2.3

Eine nicht besonders schwerwiegende

Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn

die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage

frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne

einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen

Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der

Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer

beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195

E. 2.3.2 m.w.H.).

2.4

Inwiefern das Migrationsamt das

rechtliche Gehör verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Auch wenn das

Migrationsamt dem Fristerstreckungsgesuch nicht explizit entsprochen hat,

konnte der Beschwerdeführer im Vorverfahren genügend Stellung nehmen, was er

denn auch selber einräumt. Zudem erging der Entscheid des Migrationsamtes einen

Monat nach Gewährung des rechtlichen Gehörs. Während dieser Zeit hätte der

Beschwerdeführer u.a. aufgrund seiner Mitwirkungspflicht nach § 26 des

Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen

(Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) laufend Unterlagen zu seiner

Stellungnahme einreichen können, dies auch ohne explizite Fristerstreckung. Eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demzufolge nicht vor. Im Übrigen wäre

eine Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt worden, erhielt der

Beschwerdeführer doch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, sich

vor dem Verwaltungsgericht, das sowohl den Sachverhalt als auch die

Rechtsanwendung frei überprüfen kann (vgl. § 67bis VRG),

umfassend zu äussern.

3.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG,

SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von

Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

3.2

Die Beziehung des Beschwerdeführers

zu seiner Mutter fällt nicht unter Art. 42 AIG. Zudem wohnen der Beschwerdeführer

und seine Mutter nicht zusammen. Die Voraussetzungen von Art. 42 AIG sind somit

nicht erfüllt.

4.1

Gemäss Art. 28 AIG können

Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen

werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben

(lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und

über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c).

4.2

Das Mindestalter für die Zulassung

von Rentnern beträgt 55 Jahre (Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die

gesuchstellende Person muss gemäss Art. 25 Abs. 2 VZAE besondere persönliche

Beziehungen zur Schweiz nachweisen. Besondere persönliche Beziehungen liegen

nach Art. 28 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2

VZAE insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz (mit

ausländerrechtlicher Bewilligung), intensive geschäftliche oder private Beziehungen

(regelmässige nachgewiesene Ferien- und Touristenaufenthalte) oder gemäss lit.

b enge Beziehungen zu nahen Verwandten (Eltern, Kinder, Enkelkinder,

Geschwister) nachgewiesen werden oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in

der Schweiz bestehen. Eine enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz

i.S.v. Art. 25 Abs. 2 lit. b VZAE führt nicht bereits zur Annahme, dass

eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. b AIG

vorliegt. Für das Vorliegen einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz

werden vielmehr eigenständige, von den Angehörigen unabhängige (resp. von

Familienangehörigen losgelöste) Beziehungen soziokultureller oder persönlicher

Art, wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen

Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung

vorausgesetzt. Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten,

wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht für die

Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz (vgl. Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2014, C-1156/2012 E. 10.2; Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7).

Hierdurch soll der Gefahr der Abhängigkeit oder sozialen Isolation begegnet und

der zu erwartende Integrationserfolg sichergestellt werden (vgl. Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10.2).

Vor dem Hintergrund der zunehmenden Überalterung der Bevölkerung und der entsprechenden

Belastung der Sozialwerke und Krankenkassen ist der Zuzug wirtschaftlich nicht

aktiver Personen, die nie Beiträge daran gezahlt haben, sehr restriktiv zu

regeln (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, 17. Februar 2014,

C-1156/2012, E. 7.4 ff.). Dies widerspiegelt sich schon im Wortlaut

von Art. 28 lit. b AIG, wo besondere persönliche Beziehungen zur

Schweiz und nicht bloss enge Beziehungen in der Schweiz verlangt werden. Zudem

ergibt sich das Erfordernis einer über verwandtschaftliche und familiäre

Kontakte zu hier lebenden Personen hinausgehenden Beziehung zur Schweiz aus dem

systematischen Kontext, sind doch die Nachzugsbedingungen aufgrund blosser

familiärer Beziehungen in Art. 47 AIG und Art. 73 VZAE geregelt und

sollte mit Art. 28 AIG nicht etwa ein vereinfachter Familiennachzug in

aufsteigender Linie eingeführt werden (vgl. Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10.2).

4.3

Bei der Prüfung der notwendigen

finanziellen Mittel i.S.v. Art. 28 lit. c AIG ist anhand der statistischen

Lebenserwartung (gemäss Angaben des Bundesamts für Statistik; vgl.

zuletzt besucht am 31. Juli 2023) annäherungsweise eine Gesamtrechnung

vorzunehmen. Die notwendigen finanziellen Mittel liegen gemäss Art. 25

Abs. 2 VZAE vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine

Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von

Ergänzungsleistungen (EL) nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.10) berechtigt.

Das ist dann der Fall, wenn die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten

Ausgaben übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die

anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9

Abs. 2 ELG). Es müssen genügend Mittel vorhanden sein, damit die

betreffende Person bis an ihr Lebensende ohne Beanspruchung von

Sozialhilfeleistungen und ohne Ergänzungsleistungen ihr Leben in der Schweiz

finanzieren kann. Die entsprechenden Mittel müssen in Form von Sparguthaben,

Renten, Vermögenserträgen oder durch Vermögenswerte wie Obligationen, Aktien,

Edelmetalle und Immobilien nachgewiesen werden. Leistungen Dritter,

insbesondere finanzielle Leistungenoder Naturalleistungen von Verwandten,

können nur in engen Grenzen berücksichtigt werden. Wegen des Verbots der

übermässigen Selbstbindung im Sinne von Art. 27 des Zivilgesetzbuchs (ZGB,

SR 210) können sich beispielsweise Nachkommen nur sehr beschränkt rechtlich

bindend zu Leistungen an ihre Eltern verpflichten. Was darüber hinausgeht, hat

lediglich moralische, aber nicht rechtlich bindende Wirkung. Eine Verpflichtung

zur lebenslänglichen Unterhaltsgewährung sprengt in der Regel die Grenzen der

zulässigen Selbstverpflichtung nach Art. 27 ZGB. Leistungen Dritter werden

deshalb nur bis zu einem Viertel der Lebensunterhaltskosten und für die Dauer

von zwei Jahren akzeptiert. Eine gesetzliche Pflicht, Verwandte in auf- und

absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not gerieten,

ergibt sich nach Art. 328 Abs. 1 ZGB nur für Verwandte, die in «günstigen

Verhältnissen» leben. Solche liegen nach den SKOS-Richtlinien u.a. vor, wenn eine

verheiratete Person ein steuerbares Einkommen von mehr als CHF 180'000.00 oder

ein Vermögen von mehr als CHF 500'000.00 aufweist (vgl. SKOS-Richtlinien, D

4.3).

4.4

Art. 28 AIG vermittelt selbst bei

Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch auf eine

Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im pflichtgemässen

Ermessen, welcher nach den Kriterien gemäss Art. 96 AIG zu treffen ist.

Aufgrund der zunehmenden Belastung der Sozialwerke und Krankenkassen ist der

Zuzug wirtschaftlich nicht aktiver Personen, die nie Beiträge daran gezahlt

haben, restriktiv zu regeln (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

C-1156/2012 vom 17. Februar 2014 E. 7.4ff.).

5.1

Die Mutter des Beschwerdeführers war

bei Gesuchseinreichung 70 Jahre alt und hat somit das Mindestalter von 55

Jahren unbestrittenermassen erreicht. Folgend ist zu prüfen, ob die weiteren

kumulativen Voraussetzungen nach Art. 28 AIG vorliegend erfüllt sind.

5.2

Der Beschwerdeführer bringt vor,

dass es sich bei der Schweiz um die zweite Heimat seiner Mutter handle, so

reise sie seit 25 Jahren zwecks Ferien regelmässig in die Schweiz und besuche

hier Familie, Freunde und Bekannte. Bereits über 30 Mal habe sie sich in der

Schweiz aufgehalten, wobei sie knapp jeweils 90 Tage geblieben sei. Seit

einiger Zeit habe sich ihr Lebensmittelpunkt immer mehr in die Schweiz

verlagert. Anlässlich jeder Geburt ihrer acht Enkel sei seine Mutter in die

Schweiz gereist. Auch zahlreiche Schulaufführungen der Enkel, Geburtstage der

Kinder und Enkelkinder sowie weitere wichtige Familienanlässe hätten seiner

Mutter jedes Jahr zahlreiche gute Gründe für Reisen in die Schweiz gegeben. In

der Schweiz habe seine Mutter einen eigenen Freundeskreis aufgebaut, auf eigene

Faust zahlreiche Ausflüge unternommen und sich für die Traditionen der Schweiz

interessiert. So würden die Ferienaufenthalte auch für Treffen mit ihren

Freunden dienen. Nach dem Tod des Ehemannes am 27. Mai 2022 verbinde sie nicht

mehr viel mit Nordmazedonien. Zu den Ausführungen wurden diverse Fotos und

Schreiben von Drittpersonen eingereicht, welche besagen, dass sie zur Mutter

des Beschwerdeführers gewisse Kontakte pflegen.

5.3

Die Mutter des Beschwerdeführers

unterhält zwar enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz und hat

diese in der Vergangenheit wiederholt besucht. Wie bereits erwähnt, genügt das

Vorhandensein enger Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Verwandten für sich

allein noch nicht für die Annahme des Bestehens von besonderen persönlichen

Beziehungen zur Schweiz. Von den bestehenden Beziehungen zu den in der Schweiz

ansässigen Familienangehörigen kann die Mutter des Beschwerdeführers somit

nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr müssen eigenständige, von den

Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller und persönlicher Art

vorhanden sein.

5.4

Der Beschwerdeführer bringt das

Bestehen diverser Freundschaften der Mutter mit mehreren Schreiben von

Drittpersonen vor. Aus den Angaben darüber, wie diese Per­sonen die Mutter des

Beschwerdeführers kennengelernt haben, geht hervor, dass sie u.a. durch die Schwiegertochter

der Mutter in Kontakt mit ihr gekommen sind, so insbe­sondere [...] und [...]

(Beilage 18, 19). Zudem handelt es sich bei einer Drittperson um eine Nachbarin

des aktuellen Wohnorts des Beschwerdeführers ([...], Beilage 14), resp. um eine

Anwohnerin des ehemaligen Wohnortes ([...], Beilage 17), indem diese nach ihrem

Zuzug nach […] die Mutter kennengelernt haben soll. Wie die Mutter des Be­schwerdeführers

[...] und [...] kennengelernt hat, geht aus deren Schreiben nicht hervor

(Beilage 15, 16). So sind denn auch einzig zwei Fotos von [...] und der Mutter

des Beschwerdeführers eingereicht worden, welche beide am gleichen Tag gemacht

wur­den. Auch von [...] liegt lediglich ein einziges Foto vor. Aus den

Schilderungen des Beschwerdeführers und von [...] ist anzunehmen, dass die

Mutter des Beschwer­deführers wohl eigenständig auf einem Flug von Skopje in

die Schweiz [...] kennen­gelernt hat (Beilage 13). Auch wenn sie sich seit

mehreren Jahren kennen sollten und [...] einen unbelegten Besuch in

Nordmadezonien geltend macht, geht aus ihrem Schrei­ben nicht hervor, wie fest

und vertieft ihre Beziehung zur Mutter des Beschwerdeführers ist, zumal auch

keine gemeinsamen Fotos eingereicht wurden. Die durch die Schwieger­tochter

vermittelten sowie nachbarschaftlichen Beziehungen vermögen keine beson­deren

persönlichen Beziehungen zur Schweiz begründen (vgl. Urteil des Bundesverwal­tungsgerichts

F-3240/2016 vom 31. August 2017). Zudem berichten mehrere Drittpersonen in

ihren Schreiben von Sprachbarrieren der Mutter des Beschwer­deführers (Beilage

14, 17, 19). Vertiefte Freundschaften sind deswegen unwahrschein­lich. Zudem

ist davon auszugehen, dass die Mutter des Beschwerdeführers aufgrund der bestehenden

Sprachbarriere im Fall eines Nachzuges weitgehend von der einhei­mischen

deutschsprachigen Bevölkerung isoliert und abhängig von ihren hier lebenden

Verwandten wäre.

5.5

Die Mutter des Beschwerdeführers

hielt sich seit 25 Jahren praktisch jährlich ein- bis zweimal in der Schweiz

auf (Beilage 11). Die wiederholten Besuche erfolgten allerdings stets zur

Pflege der Familienbande, so erfolgten diverse Besuche, eigenen Aussagen

zufolge, nach den Geburten der Enkelkinder, zu Geburtstagen der

Familienangehörigen sowie aufgrund von weiteren wichtigen Familienanlässen. Die

Mutter des Beschwerdeführers hätte sich somit nicht in die Schweiz begeben,

würden deren Kinder und Enkelkinder nicht hierzulande leben. Die Besuche sind

somit nicht aus Gründen der Verbundenheit mit der Schweiz selbst erfolgt. Mit

den Familienbesuchen einhergehend waren die Besuche ihrer Bekannten, wonach

gemäss den geschilderten Situationen kein Besuch der Schweiz einzig zum Zwecke

des Besuchs von Bekannten erfolgte. Es kann angenommen werden, dass die Mutter

des Beschwerdeführers diverse Städte und Kantone der Schweiz während ihres

Aufenthaltes besuchte. Dass im Rahmen ihrer Besuche auch Ausflüge innerhalb der

Schweiz unternommen wurden, führt noch nicht zur Annahme besonderer Beziehungen

zum Land, weil derartige Aktivitäten - wie aus den durch den Beschwerdeführer

ins Recht gelegten Fotografien klar hervorgeht - stets zusammen mit den

Familienangehörigen erfolgten (Beilage 12, 20). Auf besondere persönliche

Beziehungen zur Schweiz kann somit trotz zahlreicher hiesigen Aufenthalten nicht

geschlossen werden.

5.6

Somit liegen keine genügenden

eigenständige, von den Angehörigen unabhängigen Beziehungen soziokultureller

oder persönlicher Art vor. Auch ist fraglich, ob die Mutter des

Beschwerdeführers der deutschen Sprache genügend mächtig ist. Die Gefahr einer

Abhängigkeit von den Angehörigen oder der sozialen Isolierung ist somit nicht

auszuschliessen. Das gilt es - wie bereits gesagt - zu vermeiden, läuft dies

doch einer zu erwartenden Integration zuwider (vgl. Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts C-1156/2012 vom 17.2.2014 E. 10.2 mit Verweisen).

6.

Auch wenn der Beschwerdeführer

vorbringt, dass seine Mutter unter Berücksichtigung des Vermögens ihrer Nachkommen

über genügend finanzielle Mittel verfügt, erübrigt sich die weitere Überprüfung

des Vorhandensein von notwendigen Mitteln nach Art. 28 lit. c AIG aufgrund der

fehlenden kumulativen Voraussetzung von Art. 28 lit. b AIG, zumal eine

Selbstverpflichtung nur in sehr beschränktem Rahmen möglich ist (vgl. E II 4.3).

7.1

Das Recht auf Achtung des

Familienlebens gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte

(EMRK, SR 0.101) verschafft keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder

auf einen besonderen Aufenthaltstitel (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1; 137 I

247.

E, 4.1.1). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt in erster Linie die

Kernfamilie, d.h. die Beziehungen zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern

und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Über die Kernfamilie kann Art. 8 EMRK für nahe Verwandte

einer in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person ein Aufenthaltsrecht

entstehen lassen. Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern

ist dabei nur geeignet, um einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls –

über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder

Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und

schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_757/2019

vom 21. April 2020 E. 2.1). Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll ein

Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen

nicht leichthin angenommen werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und

Betreuungsbedürfnisses genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die

betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von den in der Schweiz

anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 2C_401/2017 vom 26. März 2018 E. 5.3.1; 2C_5/2017 vom 23.

Juni 2017 E. 2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). Vorausgesetzt ist

schliesslich eine personenspezifisch ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit und nicht

nur eine alters- bzw. krankheitsbedingte (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_719/2013 vom 10. Dezember 2013, E. 2.4). Besteht kein derartiges

Abhängigkeitsverhältnis, ergibt sich kein Bewilligungsanspruch gestützt auf

Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Urteile 2C_ 779/2021 vom 9. Mai 2022 E. 3.2; 2C_339/2019

vom 14. November 2019 E. 3.5; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).

7.2

Zwar verfügt im vorliegenden Fall

der Beschwerdeführer über die Schweizer Staatsbürgerschaft und damit über ein

gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Jedoch gehört die Mutter des

Beschwerdeführers nicht zur von Art. 8 EMRK umfassten Kernfamilie. Soweit im

vorliegenden Fall eine Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner

Mutter bestehen sollte, ist diese emotionaler und finanzieller Natur; Zahlungen

können aber auch von der Schweiz aus in das Ursprungsland erfolgen, wo sie

kaufkraftbereinigt wirkungsvoller sein dürften als hier. Eine finanzielle Leistung

setzt nicht voraus, dass der Empfänger im gleichen Land lebt wie der Leistende,

weshalb hieraus kein Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 EMRK abgeleitet werden

kann. Auch eine enge und regelmässige Beziehung zwischen Mutter und Sohn

begründet noch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_642/2021 vom 3. September 2021, E.3.3). Zudem bedarf die

Mutter des Beschwerdeführers entgegen anderweitigen Vorbringen keinerlei Pflege

oder Betreuung. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter

fällt somit nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK.

8.1

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden

persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu

tragen. Art. 30 Abs. 1 lit. b. AIG ist gemäss bundesgerichtliche Rechtsprechung

restriktiv auszulegen, d.h. es gelten strenge Regeln für die Anerkennung eines

Härtefalles. Bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall

im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, ist anhand der in Art. 31 Abs.

1.

VZAE aufgeführten Kriterien eine Gesamtwürdigung der Situation unter

Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen (vgl. M. Spescha, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de

Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 13 zu Art. 30

AIG). Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden.

Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzberechtigung, gemessen am

durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass

in Frage gestellt sein müsste bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den

Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei

der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen

Einzelfalles berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

C-428/2010 vom 20. Juni 2011, E. 3.2). Die Anerkennung als Härtefall setzt

nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel

zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt.

8.2

Die Mutter des Beschwerdeführers

lebte zeitlebens im Heimatland. Auch wenn sie sich die letzten 25 Jahre in der

Schweiz besuchshalber aufgehalten hat, kann sie keine Integration in der

Schweiz nachweisen, da sie auch nicht über genügende Deutschkenntnisse verfügt.

Allein der Umstand, dass die Mutter alleine in Nordmazedonien wohnt, weil sich

ihre Kinder in der Schweiz niedergelassen haben, vermag nicht die Annahme eines

schwerwiegenden Härtefalls zu begründen.

Der Gesundheitszustand der

Mutter ist entgegen anderweitiger Vorbringen altersentsprechend und gut.

Lediglich eine depressive Verstimmung resp. Einsamkeit wurde vorgebracht

(Beilage 9). Es ist nicht ersichtlich, wie sich die Lebensumstände der Mutter

von zahlreicher anderer (älteren) Landsleute, deren Kinder ihr Heimatland

verlassen haben, unterscheiden soll. Auch wenn sich die Kinder und Enkelkinder

in der Schweiz aufhalten verfügt die Mutter durch ihren lebenslangen Aufenthalt

im Heimatland zumindest über einen gewissen Bekannten- und Verwandtenkreis. Wer

– wie der Beschwerdeführer – in ein anderes Land übersiedelt, hat grundsätzlich

die Konsequenzen zu tragen, die sich für die Pflege familiärer Beziehungen

ergeben (vgl. BGE 129 II 17 E. 3.4). Es ist dem Beschwerdeführer und seiner

Mutter zuzumuten, den Kontakt wie bis anhin auf Distanz aufrechtzuerhalten und

weiterhin aus der Ferne die finanzielle Unterstützung zu gewährleisten, wobei

die Mutter weiterhin besuchsweise in die Schweiz kommen kann. Die

Voraussetzungen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles

im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sowie der diesbezüglichen

Rechtsprechung sind vorliegend nicht erfüllt und eine Abweichung von den

Zulassungsvoraussetzungen erscheint nicht gerechtfertigt.

8.3

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law