VWBES.2022.455
Familiennachzug
3. August 2023Deutsch18 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. August 2023
Es wirken mit:
Präsident
Thomann
Oberrichter Werner
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.__
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 27. September 2022 ersuchte der Schweizer
Bürger A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Nachzug seiner in
Nordmazedonien lebenden Mutter, [...], geb. [...] 1952.
2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern das Gesuch um
Familiennachzug am 18. November 2022 ab.
3. Dagegen liess der Beschwerdeführer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung des Migrationsamtes
vom 18. November 2022 aufzuheben.
2. Frau [...] sei die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen.
3. Frau [...] sei die
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Mit Stellungnahme vom 23. Februar
2023 schloss das Migrationsamt namens des Departements des Innern auf
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer bringt vor,
dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine Fristerstreckung beantragt habe.
Das Gesuch sei durch das Migrationsamt nie behandelt worden. Er habe somit
keine Gelegenheit erhalten, effektiv am Verfahren mitwirken und an den Beweisvorkehren
teilnehmen zu können.
2.2
Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101)
dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere
das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache
zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen,
mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht
somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem
Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E.
5.1
S. 293 mit Hinweisen).
2.3
Eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn
die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage
frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne
einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der
Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195
E. 2.3.2 m.w.H.).
2.4
Inwiefern das Migrationsamt das
rechtliche Gehör verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Auch wenn das
Migrationsamt dem Fristerstreckungsgesuch nicht explizit entsprochen hat,
konnte der Beschwerdeführer im Vorverfahren genügend Stellung nehmen, was er
denn auch selber einräumt. Zudem erging der Entscheid des Migrationsamtes einen
Monat nach Gewährung des rechtlichen Gehörs. Während dieser Zeit hätte der
Beschwerdeführer u.a. aufgrund seiner Mitwirkungspflicht nach § 26 des
Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
(Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) laufend Unterlagen zu seiner
Stellungnahme einreichen können, dies auch ohne explizite Fristerstreckung. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demzufolge nicht vor. Im Übrigen wäre
eine Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt worden, erhielt der
Beschwerdeführer doch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, sich
vor dem Verwaltungsgericht, das sowohl den Sachverhalt als auch die
Rechtsanwendung frei überprüfen kann (vgl. § 67bis VRG),
umfassend zu äussern.
3.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG,
SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von
Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
3.2
Die Beziehung des Beschwerdeführers
zu seiner Mutter fällt nicht unter Art. 42 AIG. Zudem wohnen der Beschwerdeführer
und seine Mutter nicht zusammen. Die Voraussetzungen von Art. 42 AIG sind somit
nicht erfüllt.
4.1
Gemäss Art. 28 AIG können
Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen
werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben
(lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und
über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c).
4.2
Das Mindestalter für die Zulassung
von Rentnern beträgt 55 Jahre (Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die
gesuchstellende Person muss gemäss Art. 25 Abs. 2 VZAE besondere persönliche
Beziehungen zur Schweiz nachweisen. Besondere persönliche Beziehungen liegen
nach Art. 28 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2
VZAE insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz (mit
ausländerrechtlicher Bewilligung), intensive geschäftliche oder private Beziehungen
(regelmässige nachgewiesene Ferien- und Touristenaufenthalte) oder gemäss lit.
b enge Beziehungen zu nahen Verwandten (Eltern, Kinder, Enkelkinder,
Geschwister) nachgewiesen werden oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in
der Schweiz bestehen. Eine enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz
i.S.v. Art. 25 Abs. 2 lit. b VZAE führt nicht bereits zur Annahme, dass
eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. b AIG
vorliegt. Für das Vorliegen einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz
werden vielmehr eigenständige, von den Angehörigen unabhängige (resp. von
Familienangehörigen losgelöste) Beziehungen soziokultureller oder persönlicher
Art, wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen
Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung
vorausgesetzt. Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten,
wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht für die
Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2014, C-1156/2012 E. 10.2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7).
Hierdurch soll der Gefahr der Abhängigkeit oder sozialen Isolation begegnet und
der zu erwartende Integrationserfolg sichergestellt werden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10.2).
Vor dem Hintergrund der zunehmenden Überalterung der Bevölkerung und der entsprechenden
Belastung der Sozialwerke und Krankenkassen ist der Zuzug wirtschaftlich nicht
aktiver Personen, die nie Beiträge daran gezahlt haben, sehr restriktiv zu
regeln (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, 17. Februar 2014,
C-1156/2012, E. 7.4 ff.). Dies widerspiegelt sich schon im Wortlaut
von Art. 28 lit. b AIG, wo besondere persönliche Beziehungen zur
Schweiz und nicht bloss enge Beziehungen in der Schweiz verlangt werden. Zudem
ergibt sich das Erfordernis einer über verwandtschaftliche und familiäre
Kontakte zu hier lebenden Personen hinausgehenden Beziehung zur Schweiz aus dem
systematischen Kontext, sind doch die Nachzugsbedingungen aufgrund blosser
familiärer Beziehungen in Art. 47 AIG und Art. 73 VZAE geregelt und
sollte mit Art. 28 AIG nicht etwa ein vereinfachter Familiennachzug in
aufsteigender Linie eingeführt werden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10.2).
4.3
Bei der Prüfung der notwendigen
finanziellen Mittel i.S.v. Art. 28 lit. c AIG ist anhand der statistischen
Lebenserwartung (gemäss Angaben des Bundesamts für Statistik; vgl.
zuletzt besucht am 31. Juli 2023) annäherungsweise eine Gesamtrechnung
vorzunehmen. Die notwendigen finanziellen Mittel liegen gemäss Art. 25
Abs. 2 VZAE vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine
Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von
Ergänzungsleistungen (EL) nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.10) berechtigt.
Das ist dann der Fall, wenn die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten
Ausgaben übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die
anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9
Abs. 2 ELG). Es müssen genügend Mittel vorhanden sein, damit die
betreffende Person bis an ihr Lebensende ohne Beanspruchung von
Sozialhilfeleistungen und ohne Ergänzungsleistungen ihr Leben in der Schweiz
finanzieren kann. Die entsprechenden Mittel müssen in Form von Sparguthaben,
Renten, Vermögenserträgen oder durch Vermögenswerte wie Obligationen, Aktien,
Edelmetalle und Immobilien nachgewiesen werden. Leistungen Dritter,
insbesondere finanzielle Leistungenoder Naturalleistungen von Verwandten,
können nur in engen Grenzen berücksichtigt werden. Wegen des Verbots der
übermässigen Selbstbindung im Sinne von Art. 27 des Zivilgesetzbuchs (ZGB,
SR 210) können sich beispielsweise Nachkommen nur sehr beschränkt rechtlich
bindend zu Leistungen an ihre Eltern verpflichten. Was darüber hinausgeht, hat
lediglich moralische, aber nicht rechtlich bindende Wirkung. Eine Verpflichtung
zur lebenslänglichen Unterhaltsgewährung sprengt in der Regel die Grenzen der
zulässigen Selbstverpflichtung nach Art. 27 ZGB. Leistungen Dritter werden
deshalb nur bis zu einem Viertel der Lebensunterhaltskosten und für die Dauer
von zwei Jahren akzeptiert. Eine gesetzliche Pflicht, Verwandte in auf- und
absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not gerieten,
ergibt sich nach Art. 328 Abs. 1 ZGB nur für Verwandte, die in «günstigen
Verhältnissen» leben. Solche liegen nach den SKOS-Richtlinien u.a. vor, wenn eine
verheiratete Person ein steuerbares Einkommen von mehr als CHF 180'000.00 oder
ein Vermögen von mehr als CHF 500'000.00 aufweist (vgl. SKOS-Richtlinien, D
4.3).
4.4
Art. 28 AIG vermittelt selbst bei
Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch auf eine
Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im pflichtgemässen
Ermessen, welcher nach den Kriterien gemäss Art. 96 AIG zu treffen ist.
Aufgrund der zunehmenden Belastung der Sozialwerke und Krankenkassen ist der
Zuzug wirtschaftlich nicht aktiver Personen, die nie Beiträge daran gezahlt
haben, restriktiv zu regeln (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-1156/2012 vom 17. Februar 2014 E. 7.4ff.).
5.1
Die Mutter des Beschwerdeführers war
bei Gesuchseinreichung 70 Jahre alt und hat somit das Mindestalter von 55
Jahren unbestrittenermassen erreicht. Folgend ist zu prüfen, ob die weiteren
kumulativen Voraussetzungen nach Art. 28 AIG vorliegend erfüllt sind.
5.2
Der Beschwerdeführer bringt vor,
dass es sich bei der Schweiz um die zweite Heimat seiner Mutter handle, so
reise sie seit 25 Jahren zwecks Ferien regelmässig in die Schweiz und besuche
hier Familie, Freunde und Bekannte. Bereits über 30 Mal habe sie sich in der
Schweiz aufgehalten, wobei sie knapp jeweils 90 Tage geblieben sei. Seit
einiger Zeit habe sich ihr Lebensmittelpunkt immer mehr in die Schweiz
verlagert. Anlässlich jeder Geburt ihrer acht Enkel sei seine Mutter in die
Schweiz gereist. Auch zahlreiche Schulaufführungen der Enkel, Geburtstage der
Kinder und Enkelkinder sowie weitere wichtige Familienanlässe hätten seiner
Mutter jedes Jahr zahlreiche gute Gründe für Reisen in die Schweiz gegeben. In
der Schweiz habe seine Mutter einen eigenen Freundeskreis aufgebaut, auf eigene
Faust zahlreiche Ausflüge unternommen und sich für die Traditionen der Schweiz
interessiert. So würden die Ferienaufenthalte auch für Treffen mit ihren
Freunden dienen. Nach dem Tod des Ehemannes am 27. Mai 2022 verbinde sie nicht
mehr viel mit Nordmazedonien. Zu den Ausführungen wurden diverse Fotos und
Schreiben von Drittpersonen eingereicht, welche besagen, dass sie zur Mutter
des Beschwerdeführers gewisse Kontakte pflegen.
5.3
Die Mutter des Beschwerdeführers
unterhält zwar enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz und hat
diese in der Vergangenheit wiederholt besucht. Wie bereits erwähnt, genügt das
Vorhandensein enger Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Verwandten für sich
allein noch nicht für die Annahme des Bestehens von besonderen persönlichen
Beziehungen zur Schweiz. Von den bestehenden Beziehungen zu den in der Schweiz
ansässigen Familienangehörigen kann die Mutter des Beschwerdeführers somit
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr müssen eigenständige, von den
Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller und persönlicher Art
vorhanden sein.
5.4
Der Beschwerdeführer bringt das
Bestehen diverser Freundschaften der Mutter mit mehreren Schreiben von
Drittpersonen vor. Aus den Angaben darüber, wie diese Personen die Mutter des
Beschwerdeführers kennengelernt haben, geht hervor, dass sie u.a. durch die Schwiegertochter
der Mutter in Kontakt mit ihr gekommen sind, so insbesondere [...] und [...]
(Beilage 18, 19). Zudem handelt es sich bei einer Drittperson um eine Nachbarin
des aktuellen Wohnorts des Beschwerdeführers ([...], Beilage 14), resp. um eine
Anwohnerin des ehemaligen Wohnortes ([...], Beilage 17), indem diese nach ihrem
Zuzug nach […] die Mutter kennengelernt haben soll. Wie die Mutter des Beschwerdeführers
[...] und [...] kennengelernt hat, geht aus deren Schreiben nicht hervor
(Beilage 15, 16). So sind denn auch einzig zwei Fotos von [...] und der Mutter
des Beschwerdeführers eingereicht worden, welche beide am gleichen Tag gemacht
wurden. Auch von [...] liegt lediglich ein einziges Foto vor. Aus den
Schilderungen des Beschwerdeführers und von [...] ist anzunehmen, dass die
Mutter des Beschwerdeführers wohl eigenständig auf einem Flug von Skopje in
die Schweiz [...] kennengelernt hat (Beilage 13). Auch wenn sie sich seit
mehreren Jahren kennen sollten und [...] einen unbelegten Besuch in
Nordmadezonien geltend macht, geht aus ihrem Schreiben nicht hervor, wie fest
und vertieft ihre Beziehung zur Mutter des Beschwerdeführers ist, zumal auch
keine gemeinsamen Fotos eingereicht wurden. Die durch die Schwiegertochter
vermittelten sowie nachbarschaftlichen Beziehungen vermögen keine besonderen
persönlichen Beziehungen zur Schweiz begründen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
F-3240/2016 vom 31. August 2017). Zudem berichten mehrere Drittpersonen in
ihren Schreiben von Sprachbarrieren der Mutter des Beschwerdeführers (Beilage
14, 17, 19). Vertiefte Freundschaften sind deswegen unwahrscheinlich. Zudem
ist davon auszugehen, dass die Mutter des Beschwerdeführers aufgrund der bestehenden
Sprachbarriere im Fall eines Nachzuges weitgehend von der einheimischen
deutschsprachigen Bevölkerung isoliert und abhängig von ihren hier lebenden
Verwandten wäre.
5.5
Die Mutter des Beschwerdeführers
hielt sich seit 25 Jahren praktisch jährlich ein- bis zweimal in der Schweiz
auf (Beilage 11). Die wiederholten Besuche erfolgten allerdings stets zur
Pflege der Familienbande, so erfolgten diverse Besuche, eigenen Aussagen
zufolge, nach den Geburten der Enkelkinder, zu Geburtstagen der
Familienangehörigen sowie aufgrund von weiteren wichtigen Familienanlässen. Die
Mutter des Beschwerdeführers hätte sich somit nicht in die Schweiz begeben,
würden deren Kinder und Enkelkinder nicht hierzulande leben. Die Besuche sind
somit nicht aus Gründen der Verbundenheit mit der Schweiz selbst erfolgt. Mit
den Familienbesuchen einhergehend waren die Besuche ihrer Bekannten, wonach
gemäss den geschilderten Situationen kein Besuch der Schweiz einzig zum Zwecke
des Besuchs von Bekannten erfolgte. Es kann angenommen werden, dass die Mutter
des Beschwerdeführers diverse Städte und Kantone der Schweiz während ihres
Aufenthaltes besuchte. Dass im Rahmen ihrer Besuche auch Ausflüge innerhalb der
Schweiz unternommen wurden, führt noch nicht zur Annahme besonderer Beziehungen
zum Land, weil derartige Aktivitäten - wie aus den durch den Beschwerdeführer
ins Recht gelegten Fotografien klar hervorgeht - stets zusammen mit den
Familienangehörigen erfolgten (Beilage 12, 20). Auf besondere persönliche
Beziehungen zur Schweiz kann somit trotz zahlreicher hiesigen Aufenthalten nicht
geschlossen werden.
5.6
Somit liegen keine genügenden
eigenständige, von den Angehörigen unabhängigen Beziehungen soziokultureller
oder persönlicher Art vor. Auch ist fraglich, ob die Mutter des
Beschwerdeführers der deutschen Sprache genügend mächtig ist. Die Gefahr einer
Abhängigkeit von den Angehörigen oder der sozialen Isolierung ist somit nicht
auszuschliessen. Das gilt es - wie bereits gesagt - zu vermeiden, läuft dies
doch einer zu erwartenden Integration zuwider (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-1156/2012 vom 17.2.2014 E. 10.2 mit Verweisen).
6.
Auch wenn der Beschwerdeführer
vorbringt, dass seine Mutter unter Berücksichtigung des Vermögens ihrer Nachkommen
über genügend finanzielle Mittel verfügt, erübrigt sich die weitere Überprüfung
des Vorhandensein von notwendigen Mitteln nach Art. 28 lit. c AIG aufgrund der
fehlenden kumulativen Voraussetzung von Art. 28 lit. b AIG, zumal eine
Selbstverpflichtung nur in sehr beschränktem Rahmen möglich ist (vgl. E II 4.3).
7.1
Das Recht auf Achtung des
Familienlebens gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
(EMRK, SR 0.101) verschafft keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder
auf einen besonderen Aufenthaltstitel (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1; 137 I
247.
E, 4.1.1). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt in erster Linie die
Kernfamilie, d.h. die Beziehungen zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern
und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Über die Kernfamilie kann Art. 8 EMRK für nahe Verwandte
einer in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person ein Aufenthaltsrecht
entstehen lassen. Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern
ist dabei nur geeignet, um einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls –
über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder
Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und
schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_757/2019
vom 21. April 2020 E. 2.1). Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll ein
Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen
nicht leichthin angenommen werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und
Betreuungsbedürfnisses genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die
betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von den in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2C_401/2017 vom 26. März 2018 E. 5.3.1; 2C_5/2017 vom 23.
Juni 2017 E. 2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). Vorausgesetzt ist
schliesslich eine personenspezifisch ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit und nicht
nur eine alters- bzw. krankheitsbedingte (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_719/2013 vom 10. Dezember 2013, E. 2.4). Besteht kein derartiges
Abhängigkeitsverhältnis, ergibt sich kein Bewilligungsanspruch gestützt auf
Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Urteile 2C_ 779/2021 vom 9. Mai 2022 E. 3.2; 2C_339/2019
vom 14. November 2019 E. 3.5; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).
7.2
Zwar verfügt im vorliegenden Fall
der Beschwerdeführer über die Schweizer Staatsbürgerschaft und damit über ein
gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Jedoch gehört die Mutter des
Beschwerdeführers nicht zur von Art. 8 EMRK umfassten Kernfamilie. Soweit im
vorliegenden Fall eine Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
Mutter bestehen sollte, ist diese emotionaler und finanzieller Natur; Zahlungen
können aber auch von der Schweiz aus in das Ursprungsland erfolgen, wo sie
kaufkraftbereinigt wirkungsvoller sein dürften als hier. Eine finanzielle Leistung
setzt nicht voraus, dass der Empfänger im gleichen Land lebt wie der Leistende,
weshalb hieraus kein Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 EMRK abgeleitet werden
kann. Auch eine enge und regelmässige Beziehung zwischen Mutter und Sohn
begründet noch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_642/2021 vom 3. September 2021, E.3.3). Zudem bedarf die
Mutter des Beschwerdeführers entgegen anderweitigen Vorbringen keinerlei Pflege
oder Betreuung. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter
fällt somit nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK.
8.1
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden
persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu
tragen. Art. 30 Abs. 1 lit. b. AIG ist gemäss bundesgerichtliche Rechtsprechung
restriktiv auszulegen, d.h. es gelten strenge Regeln für die Anerkennung eines
Härtefalles. Bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall
im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, ist anhand der in Art. 31 Abs.
1.
VZAE aufgeführten Kriterien eine Gesamtwürdigung der Situation unter
Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen (vgl. M. Spescha, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de
Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 13 zu Art. 30
AIG). Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden.
Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzberechtigung, gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass
in Frage gestellt sein müsste bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den
Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei
der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen
Einzelfalles berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-428/2010 vom 20. Juni 2011, E. 3.2). Die Anerkennung als Härtefall setzt
nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel
zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt.
8.2
Die Mutter des Beschwerdeführers
lebte zeitlebens im Heimatland. Auch wenn sie sich die letzten 25 Jahre in der
Schweiz besuchshalber aufgehalten hat, kann sie keine Integration in der
Schweiz nachweisen, da sie auch nicht über genügende Deutschkenntnisse verfügt.
Allein der Umstand, dass die Mutter alleine in Nordmazedonien wohnt, weil sich
ihre Kinder in der Schweiz niedergelassen haben, vermag nicht die Annahme eines
schwerwiegenden Härtefalls zu begründen.
Der Gesundheitszustand der
Mutter ist entgegen anderweitiger Vorbringen altersentsprechend und gut.
Lediglich eine depressive Verstimmung resp. Einsamkeit wurde vorgebracht
(Beilage 9). Es ist nicht ersichtlich, wie sich die Lebensumstände der Mutter
von zahlreicher anderer (älteren) Landsleute, deren Kinder ihr Heimatland
verlassen haben, unterscheiden soll. Auch wenn sich die Kinder und Enkelkinder
in der Schweiz aufhalten verfügt die Mutter durch ihren lebenslangen Aufenthalt
im Heimatland zumindest über einen gewissen Bekannten- und Verwandtenkreis. Wer
– wie der Beschwerdeführer – in ein anderes Land übersiedelt, hat grundsätzlich
die Konsequenzen zu tragen, die sich für die Pflege familiärer Beziehungen
ergeben (vgl. BGE 129 II 17 E. 3.4). Es ist dem Beschwerdeführer und seiner
Mutter zuzumuten, den Kontakt wie bis anhin auf Distanz aufrechtzuerhalten und
weiterhin aus der Ferne die finanzielle Unterstützung zu gewährleisten, wobei
die Mutter weiterhin besuchsweise in die Schweiz kommen kann. Die
Voraussetzungen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles
im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sowie der diesbezüglichen
Rechtsprechung sind vorliegend nicht erfüllt und eine Abweichung von den
Zulassungsvoraussetzungen erscheint nicht gerechtfertigt.
8.3
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law