VWBES.2022.457
Kantonaler Erschliessungsplan Lehngasse
10. Mai 2023Deutsch7 min
Erschliessungsplan über die Sanierung und Umgestaltung der Lehngasse, GB Oensingen
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. Mai 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und
Justizdepartement,
Beschwerdegegner
betreffend Kantonaler
Erschliessungsplan Lehngasse
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Bau- und Justizdepartement des
Kantons Solothurn (BJD) legte vom 27. August 2018 bis 26. September 2018
gestützt auf § 68 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) den kantonalen
Erschliessungsplan über die Sanierung und Umgestaltung der Lehngasse, GB Oensingen
Nr. 156 / 172 bis Knoten Lehngasse / Solothurnerstrasse, Abschnitt 5, Oensingen,
auf. Der kommunale Erschliessungsplan wurde bereits mit Regierungsratsbeschluss
(RRB) Nr. 2022/665 vom 26. April 2022 genehmigt.
2. Gemäss Projekt soll die
Kantonsstrasse als Kernfahrbahn ausgestaltet werden. Die Fahrbahn exkl.
Radstreifen soll fünf Meter breit werden. Im Knoten Lehngasse / Erschliessung
Leuenfeld soll ein Mittelstreifen als Abbiegehilfe dienen. Der Mittelstreifen
soll beidseitig mit einer Mittelinsel geschützt werden. Der Gehweg auf der
Westseite der Lehngasse soll teilweise auf eine minimale Breite von 1.80 m
reduziert werden. Im südlichen Bereich Knoten Lehngasse / Erschliessung
Leuenfeld soll die neue Mittelinsel als Querungshilfe für Fussgänger ausgebaut
werden. Die Verbreiterung der Kantonsstrasse sowie der Ausbau des Knotens
Anschluss Leuenfeld werden neue Stützbauwerke zur Folge haben. Durch die
Beanspruchung des Grundstücks GB Oensingen Nr. 173 (im Eigentum des Staates
Solothurn) soll ein beidseitiger Radstreifen ermöglicht werden und zwar
zusätzlich zu einem Bankett auf der Ostseite und einem Gehweg auf der Südseite.
3. Soweit vorliegend von Bedeutung ging
während der Auflagefrist des kantonalen Erschliessungsplanes eine Einsprache
von A.___, Grundeigentümer von GB Oensingen Nr. […], ein. Sein Grundstück ist
zum thematisierten Kantonsstrassenabschnitt hin erschlossen. Zwischen dem
Grundstück des Einsprechers und der Kantonsstrasse liegt das im Eigentum des
Staates Solothurn stehende Grundstück GB Oensingen Nr. 173. Darauf lastet ein Wegrecht
zu Gunsten von GB Oensingen Nr. […]. Die gegenwärtige Erschliessung von GB
Oensingen Nr. […] zur Kantonsstrasse erfolgt über GB Oensingen Nr. 173. Neu
soll das Grundstück des Einsprechers über die Gemeindestrasse südlich des
Grundstückes erschlossen werden. Der Einsprecher verlangte in seiner
Einsprache, die Zufahrt zu seinem Grundstück sei – wie bis anhin – via Wegrecht
auf die Kantonsstrasse zu gewährleisten.
4. Am 29. November 2022 genehmigte der
Regierungsrat den kantonalen Erschliessungsplan (Situationsplan 1:1500)
Lehngasse, GB Parzelle Nr. 156 / 172 bis Knoten Lehngasse / Solothurnerstrasse,
Abschnitt 5, Sanierung und Umgestaltung, Oensingen. Die Einsprache von A.___
wurde abgewiesen. Kosten wurden keine erhoben.
5. Dagegen erhob A.___ (im Folgenden
Beschwerdeführer genannt) am 8. Dezember 2022 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen
Regierungsratsbeschlusses. Das Wegrecht auf GB Oensingen Nr. 173 zu
Gunsten von GB Oensingen Nr. […] solle wie bis anhin bestehen bleiben.
6. Mit Eingabe vom 3. Januar 2023
ersuchte der Beschwerdeführer um Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Am 28.
November 2022 habe der Gemeinderat von Oensingen in Erwägung gezogen, die
Zufahrt zum Leuenfeld, Gemeindestrasse, aus Kostengründen wegzulassen oder
anders zu planen. Bis der Gestaltungsplan Oensingen Süd–West definitiv
bewilligt sei, werde deshalb um Sistierung der Beschwerde ersucht. Das
Gleichzeitig erhobene Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wurde
mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Januar 2023 abgewiesen und eine neue
Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt.
7. Das BJD liess sich namens des
Regierungsrats am 5. Januar 2023 vernehmen und die kostenfällige Abweisung der Beschwerde
beantragen. Auch der Sistierungsantrag sei abzuweisen. Es könne vollumfänglich
auf den angefochtenen Beschluss verwiesen werden. Insbesondere sei auf
Dispositivziffer 3.4 des angefochtenen Beschlusses hinzuweisen, wonach die
entsprechende Zufahrt auf die Kantonsstrasse erst dann aufgehoben werden dürfe,
wenn das Grundstück des Beschwerdeführers rückwärtig erschlossen sei. Die
entsprechende kommunale Planung sei rechtskräftig. Anlass zur Sistierung
bestehe nicht.
8. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
12. Januar 2023 wurde der Sistierungsantrag abgewiesen.
9. Am 17. Februar 2023 nahm der
Beschwerdeführer erneut Stellung.
10. Die Sache ist spruchreif. Für den
Parteistandpunkt und die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht beurteilt
Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrates über Nutzungspläne und andere
für die Grundeigentümer verbindlichen Pläne sowie zugehörige Vorschriften (vgl.
§ 5 Abs. 2 PBG i.V.m. § 49 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO,
BGS 125.12]). Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen
einen solchen Plan. Sie ist rechtzeitig eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer ist als Eigentümer eines grunddienstbarkeitsberechtigten
Grundstücks von einem im Projektperimeter gelegenen grunddienstbarkeitsbelasteten
Grundstück durch den angefochtenen Beschluss beschwert. Er hat ein
schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung und ist entsprechend zur
Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf seine Beschwerde ist grundsätzlich
einzutreten.
2.1
Der Regierungsrat kann in kantonalen
Nutzungsplänen unter anderem Kantonsstrassen und andere Verkehrsanlagen von
kantonaler und regionaler Bedeutung festlegen (§ 68 Abs. 1 lit. c PBG).
Solche kantonalen Nutzungspläne werden vom BJD nach Anhörung der interessierten
Gemeinden aufgelegt. Über Einsprachen dagegen und die Genehmigung beschliesst
der Regierungsrat (vgl. § 69 PBG). Das Verfahren richtet sich ansonsten wie bei
kommunalen Nutzungsplänen nach den §§ 15 ff. PBG.
2.2
Art. 33 Abs. 3 lit. b des eidgenössischen
Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) verlangt zwar die volle Überprüfung der
Verfügungen und Nutzungspläne im Sinne von Art. 33 Abs. 2 RPG durch
mindestens eine Beschwerdebehörde. Das Verwaltungsgericht hat sich indessen Zurückhaltung
aufzuerlegen, soweit es um ausgesprochenes Planermessen geht.
3.1
Wie bereits in seiner Einsprache
verlangt der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht einzig, die
Erschliessung zur Kantonsstrasse via Wegrecht auf GB Oensingen Nr. 173 solle
bestehen bleiben. In seiner einseitigen Beschwerdeschrift zitiert der Beschwerdeführer
eine Passage aus dem angefochtenen Regierungsratsbeschluss und führt aus, der
Gemeinderat Oensingen habe am 28. November 2022 in Erwägung gezogen, die
Zufahrt zum Leuenfeld aus Kostengründen wegzulassen oder anders zu planen.
3.2
Vorliegend hatte der Regierungsrat
einzig zu prüfen, ob die ihm zur Genehmigung vorgelegte Planung recht- und
nicht offensichtlich unzweckmässig ist (vgl. § 18 Abs. 2 PBG). Es war nicht
Aufgabe des Regierungsrats, andere, allenfalls auch mögliche
Erschliessungsvarianten aufzuzeigen. Sodann wies das BJD in seiner
Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass die kommunale Planung betreffend die
neue Gemeindestrasse, sprich das fehlende Teilstück zwischen der Kantonsstrasse
«Lehngasse» und der Von-Roll-Strasse bereits rechtskräftig ist. Eine Änderung
des kommunalen Erschliessungsplanes «Leuenfeld West» steht damit von vornherein
nicht zur Diskussion. Im Übrigen erwog der Regierungsrat im angefochtenen
Beschluss zutreffend, direkte Ein- und Ausfahrten auf die Kantonsstrasse würden
auf Grund der Verkehrssicherheit eine Ausnahme darstellen. Diese Regel werde
auch in § 53bis der kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61)
Dispositiv
normiert. Demnach bestehe kein Anspruch auf eine Erschliessung über eine
Kantonsstrasse, wenn eine anderweitige zweckmässige Erschliessung möglich sei,
insbesondere über eine kommunale Strasse. Nach Art. 19 Abs. 1 RPG ist bloss
erforderlich, dass eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht.
Dies ist der Fall, wenn die Zugänglichkeit sowohl für die Benützer der Bauten
als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste gewährleistet ist. Zufahrten
sollen verkehrssicher sein und sich nach den zonenkonformen Baumöglichkeiten
jener Flächen richten, die sie erschliessen sollen (Urteil des Bundesgerichts
1C_226/2019 vom 24. April 2020 E. 5.1). Diese Voraussetzung liegt vor: Das
Grundstück des Beschwerdeführers soll neu über den südlichen Teil seines
Grundstückes über die neue Gemeindestrasse erschlossen werden. Die Zufahrt zur
Kantonsstrasse via Wegrecht über GB Oensingen Nr. 173 würde erst dann
aufgehoben, wenn die Dienstbarkeit im entsprechenden Verfahren enteignet und
die Erschliessung des Grundstücks des Beschwerdeführers über die
Gemeindestrasse baulich realisiert worden ist. Die Beschwerde erweist sich vor
diesem Hintergrund als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
4. Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
A.___ trägt die
Kosten des Verfahrens von CHF 1'500.00.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Trutmann
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_283/2023 vom
22. Juni 2023 nicht ein.