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Entscheid

VWBES.2022.457

Kantonaler Erschliessungsplan Lehngasse

10. Mai 2023Deutsch7 min

Erschliessungsplan über die Sanierung und Umgestaltung der Lehngasse, GB Oensingen

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. Mai 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und

Justizdepartement,

Beschwerdegegner

betreffend Kantonaler

Erschliessungsplan Lehngasse

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das Bau- und Justizdepartement des

Kantons Solothurn (BJD) legte vom 27. August 2018 bis 26. September 2018

gestützt auf § 68 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) den kantonalen

Erschliessungsplan über die Sanierung und Umgestaltung der Lehngasse, GB Oensingen

Nr. 156 / 172 bis Knoten Lehngasse / Solothurnerstrasse, Abschnitt 5, Oensingen,

auf. Der kommunale Erschliessungsplan wurde bereits mit Regierungsratsbeschluss

(RRB) Nr. 2022/665 vom 26. April 2022 genehmigt.

2. Gemäss Projekt soll die

Kantonsstrasse als Kernfahrbahn ausgestaltet werden. Die Fahrbahn exkl.

Radstreifen soll fünf Meter breit werden. Im Knoten Lehngasse / Erschliessung

Leuenfeld soll ein Mittelstreifen als Abbiegehilfe dienen. Der Mittelstreifen

soll beidseitig mit einer Mittelinsel geschützt werden. Der Gehweg auf der

Westseite der Lehngasse soll teilweise auf eine minimale Breite von 1.80 m

reduziert werden. Im südlichen Bereich Knoten Lehngasse / Erschliessung

Leuenfeld soll die neue Mittelinsel als Querungshilfe für Fussgänger ausgebaut

werden. Die Verbreiterung der Kantonsstrasse sowie der Ausbau des Knotens

Anschluss Leuenfeld werden neue Stützbauwerke zur Folge haben. Durch die

Beanspruchung des Grundstücks GB Oensingen Nr. 173 (im Eigentum des Staates

Solothurn) soll ein beidseitiger Radstreifen ermöglicht werden und zwar

zusätzlich zu einem Bankett auf der Ostseite und einem Gehweg auf der Südseite.

3. Soweit vorliegend von Bedeutung ging

während der Auflagefrist des kantonalen Erschliessungsplanes eine Einsprache

von A.___, Grundeigentümer von GB Oensingen Nr. […], ein. Sein Grundstück ist

zum thematisierten Kantonsstrassenabschnitt hin erschlossen. Zwischen dem

Grundstück des Einsprechers und der Kantonsstrasse liegt das im Eigentum des

Staates Solothurn stehende Grundstück GB Oensingen Nr. 173. Darauf lastet ein Wegrecht

zu Gunsten von GB Oensingen Nr. […]. Die gegenwärtige Erschliessung von GB

Oensingen Nr. […] zur Kantonsstrasse erfolgt über GB Oensingen Nr. 173. Neu

soll das Grundstück des Einsprechers über die Gemeindestrasse südlich des

Grundstückes erschlossen werden. Der Einsprecher verlangte in seiner

Einsprache, die Zufahrt zu seinem Grundstück sei – wie bis anhin – via Wegrecht

auf die Kantonsstrasse zu gewährleisten.

4. Am 29. November 2022 genehmigte der

Regierungsrat den kantonalen Erschliessungsplan (Situationsplan 1:1500)

Lehngasse, GB Parzelle Nr. 156 / 172 bis Knoten Lehngasse / Solothurnerstrasse,

Abschnitt 5, Sanierung und Umgestaltung, Oensingen. Die Einsprache von A.___

wurde abgewiesen. Kosten wurden keine erhoben.

5. Dagegen erhob A.___ (im Folgenden

Beschwerdeführer genannt) am 8. Dezember 2022 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen

Regierungsratsbeschlusses. Das Wegrecht auf GB Oensingen Nr. 173 zu

Gunsten von GB Oensingen Nr. […] solle wie bis anhin bestehen bleiben.

6. Mit Eingabe vom 3. Januar 2023

ersuchte der Beschwerdeführer um Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Am 28.

November 2022 habe der Gemeinderat von Oensingen in Erwägung gezogen, die

Zufahrt zum Leuenfeld, Gemeindestrasse, aus Kostengründen wegzulassen oder

anders zu planen. Bis der Gestaltungsplan Oensingen Süd–West definitiv

bewilligt sei, werde deshalb um Sistierung der Beschwerde ersucht. Das

Gleichzeitig erhobene Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wurde

mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Januar 2023 abgewiesen und eine neue

Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt.

7. Das BJD liess sich namens des

Regierungsrats am 5. Januar 2023 vernehmen und die kostenfällige Abweisung der Beschwerde

beantragen. Auch der Sistierungsantrag sei abzuweisen. Es könne vollumfänglich

auf den angefochtenen Beschluss verwiesen werden. Insbesondere sei auf

Dispositivziffer 3.4 des angefochtenen Beschlusses hinzuweisen, wonach die

entsprechende Zufahrt auf die Kantonsstrasse erst dann aufgehoben werden dürfe,

wenn das Grundstück des Beschwerdeführers rückwärtig erschlossen sei. Die

entsprechende kommunale Planung sei rechtskräftig. Anlass zur Sistierung

bestehe nicht.

8. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

12. Januar 2023 wurde der Sistierungsantrag abgewiesen.

9. Am 17. Februar 2023 nahm der

Beschwerdeführer erneut Stellung.

10. Die Sache ist spruchreif. Für den

Parteistandpunkt und die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt

Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrates über Nutzungspläne und andere

für die Grundeigentümer verbindlichen Pläne sowie zugehörige Vorschriften (vgl.

§ 5 Abs. 2 PBG i.V.m. § 49 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO,

BGS 125.12]). Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen

einen solchen Plan. Sie ist rechtzeitig eingereicht worden. Der

Beschwerdeführer ist als Eigentümer eines grunddienstbarkeitsberechtigten

Grundstücks von einem im Projektperimeter gelegenen grunddienstbarkeitsbelasteten

Grundstück durch den angefochtenen Beschluss beschwert. Er hat ein

schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung und ist entsprechend zur

Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf seine Beschwerde ist grundsätzlich

einzutreten.

2.1

Der Regierungsrat kann in kantonalen

Nutzungsplänen unter anderem Kantonsstrassen und andere Verkehrsanlagen von

kantonaler und regionaler Bedeutung festlegen (§ 68 Abs. 1 lit. c PBG).

Solche kantonalen Nutzungspläne werden vom BJD nach Anhörung der interessierten

Gemeinden aufgelegt. Über Einsprachen dagegen und die Genehmigung beschliesst

der Regierungsrat (vgl. § 69 PBG). Das Verfahren richtet sich ansonsten wie bei

kommunalen Nutzungsplänen nach den §§ 15 ff. PBG.

2.2

Art. 33 Abs. 3 lit. b des eidgenössischen

Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) verlangt zwar die volle Überprüfung der

Verfügungen und Nutzungspläne im Sinne von Art. 33 Abs. 2 RPG durch

mindestens eine Beschwerdebehörde. Das Verwaltungsgericht hat sich indessen Zurückhaltung

aufzuerlegen, soweit es um ausgesprochenes Planermessen geht.

3.1

Wie bereits in seiner Einsprache

verlangt der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht einzig, die

Erschliessung zur Kantonsstrasse via Wegrecht auf GB Oensingen Nr. 173 solle

bestehen bleiben. In seiner einseitigen Beschwerdeschrift zitiert der Beschwerdeführer

eine Passage aus dem angefochtenen Regierungsratsbeschluss und führt aus, der

Gemeinderat Oensingen habe am 28. November 2022 in Erwägung gezogen, die

Zufahrt zum Leuenfeld aus Kostengründen wegzulassen oder anders zu planen.

3.2

Vorliegend hatte der Regierungsrat

einzig zu prüfen, ob die ihm zur Genehmigung vorgelegte Planung recht- und

nicht offensichtlich unzweckmässig ist (vgl. § 18 Abs. 2 PBG). Es war nicht

Aufgabe des Regierungsrats, andere, allenfalls auch mögliche

Erschliessungsvarianten aufzuzeigen. Sodann wies das BJD in seiner

Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass die kommunale Planung betreffend die

neue Gemeindestrasse, sprich das fehlende Teilstück zwischen der Kantonsstrasse

«Lehngasse» und der Von-Roll-Strasse bereits rechtskräftig ist. Eine Änderung

des kommunalen Erschliessungsplanes «Leuenfeld West» steht damit von vornherein

nicht zur Diskussion. Im Übrigen erwog der Regierungsrat im angefochtenen

Beschluss zutreffend, direkte Ein- und Ausfahrten auf die Kantonsstrasse würden

auf Grund der Verkehrssicherheit eine Ausnahme darstellen. Diese Regel werde

auch in § 53bis der kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61)

Dispositiv

normiert. Demnach bestehe kein Anspruch auf eine Erschliessung über eine

Kantonsstrasse, wenn eine anderweitige zweckmässige Erschliessung möglich sei,

insbesondere über eine kommunale Strasse. Nach Art. 19 Abs. 1 RPG ist bloss

erforderlich, dass eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht.

Dies ist der Fall, wenn die Zugänglichkeit sowohl für die Benützer der Bauten

als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste gewährleistet ist. Zufahrten

sollen verkehrssicher sein und sich nach den zonenkonformen Baumöglichkeiten

jener Flächen richten, die sie erschliessen sollen (Urteil des Bundesgerichts

1C_226/2019 vom 24. April 2020 E. 5.1). Diese Voraussetzung liegt vor: Das

Grundstück des Beschwerdeführers soll neu über den südlichen Teil seines

Grundstückes über die neue Gemeindestrasse erschlossen werden. Die Zufahrt zur

Kantonsstrasse via Wegrecht über GB Oensingen Nr. 173 würde erst dann

aufgehoben, wenn die Dienstbarkeit im entsprechenden Verfahren enteignet und

die Erschliessung des Grundstücks des Beschwerdeführers über die

Gemeindestrasse baulich realisiert worden ist. Die Beschwerde erweist sich vor

diesem Hintergrund als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf

eingetreten werden kann.

4. Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen und

mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

A.___ trägt die

Kosten des Verfahrens von CHF 1'500.00.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Trutmann

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_283/2023 vom

22. Juni 2023 nicht ein.