VWBES.2022.459
Wahlbeschwerde
24. Januar 2023Deutsch5 min
2022 gelangte A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) an die Einwohnergemeinde B.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. Januar 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Einwohnergemeinde B.___
Beschwerdegegnerin
betreffend Wahlbeschwerde
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Einwohnergemeinde B.___
publizierte im «Azeiger» (amtliches Publikationsorgan) vom 16. September
2021 die Wahl von C.___ als ordentliches Mitglied des Gemeinderates von B.___.
2. Per 31. Dezember 2021
demissionierte das Mitglied des Gemeinderats D.___ und schied aus dem
Gemeinderat der Gemeinde B.___ aus. Gemäss «Mutation im Gemeinderat /
Gewählterklärung» der Einwohnergemeinde B.___ (Gemeindeverwaltung) vom
11. Januar 2022 habe der Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden
können, weshalb ein unterzeichneter Wahlvorschlag eingereicht worden sei.
Gemäss § 127 Abs. 3 des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR,
BGS 113.111) gelte somit der Vorgeschlagene als gewählt. Für den Rest der
Amtsperiode 2021 – 2025 werde somit E.___ per 27. Januar 2022 als
ordentliches Mitglied des Gemeinderates der Einwohnergemeinde B.___ als gewählt
erklärt.
3. Mit Schreiben vom 30. November
2022 gelangte A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) an die Einwohnergemeinde B.___
und führte aus, er komme zum Schluss, E.___ und C.___ seien keine
«rechtmässigen Gemeinderäte».
4. Mit Schreiben vom 5. Dezember
2022 gab die Einwohnergemeinde B.___ dem Beschwerdeführer Antwort.
5. Gegen dieses Schreiben erhob der
Beschwerdeführer am 8. Dezember 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
und stellte sinngemäss die Anträge, sowohl der Wahlvorschlag vom 5. Januar
2022 von E.___ als Gemeinderat als auch der Beschluss des Gemeinderats der
Einwohnergemeinde B.___ betreffend Berufung von C.___ als Gemeinderätin seien
als nichtig zu erklären; die beiden seien in ihren Ämtern zu suspendieren und
die Gemeindeverwalterin sei anzuweisen, für die vakanten Sitze ein ordentliches
Verfahren durchzuführen.
6. Die Staatskanzlei des Kantons
Solothurn nahm mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 Stellung.
7. Mit Schreiben vom 21. Dezember
2022 liess sich die Einwohnergemeinde B.___ vernehmen.
8. Schliesslich reichte der
Beschwerdeführer am 9. Januar 2023 eine Replik ein.
9. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Nach § 16 ff. Gemeindegesetz (GG, BGS
131.1) ist in jeder Gemeinde ein Gemeinderat als Behörde zu bestellen, und zwar
durch Urnenwahl (§ 54 Abs. 1 lit. a GG). Nach § 33 GG richtet sich das
Verfahren der Urnenwahlen und -abstimmungen nach dem Gesetz über die
politischen Rechte (GpR, BGS 113.111). Das GpR sieht in § 157 Abs. 1 vor, dass
gegen kommunale Wahlen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden kann,
und zwar gemäss § 157 Abs. 2 lit. c wegen Unregelmässigkeiten bei der
Vorbereitung und Durchführung von Wahlen (Wahlbeschwerde). Daraus folgt, dass
die Beschwerde an das Verwaltungsgericht grundsätzlich zulässiges Rechtsmittel
und das Verwaltungsgericht zuständige Beschwerdeinstanz ist.
2.
Anfechtungsobjekt einer Wahlbeschwerde
ist nach § 158 GpR eine Verfügung des Wahlbüros. Bei stillen Wahlen tritt das
Wahlbüro nach dem Gesetz gar nicht in Aktion, da der Wahlakt unterbleibt und
die Eingabestelle – also die Gemeindeverwaltung (§ 34 Abs. 1 lit. c GpR) – das
Zustandekommen einer stillen Wahl feststellt (§ 68 Abs. 1 und § 71 Abs. 1 GpR). Die Feststellung der stillen Wahl und die Namen der Gewählten sind von
der Eingabestelle im Publikationsorgan der Gemeinde oder mit öffentlichem
Anschlag zu veröffentlichen (§ 68 Abs. 2 und § 71 Abs. 2 GpR, § 30 i.V.
mit § 21 Verordnung über die politischen Rechte [VpR, BGS 113.112]). Diese
Publikation tritt an die Stelle der Publikation von Wahlergebnis und
Validierung bei durchgeführten Urnenwahlen nach § 121 GpR und ist daher mit
Wahlbeschwerde anfechtbar.
3.
Eine Wahlbeschwerde ist nach § 160 GpR innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens
jedoch am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse eingeschrieben
einzureichen.
4.
Angefochten ist vorliegend das
Schreiben der Einwohnergemeinde B.___ vom 5. Dezember 2022. Fraglich ist,
ob es sich dabei überhaupt um ein taugliches Anfechtungsobjekt handelt.
5.1
Gemäss der Definition von § 20
des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November
1970.
(Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 124.11) sind Verfügungen
Anordnungen von Behörden im Einzelfalle, die sich auf öffentliches Recht des
Kantons oder des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von
Rechten und Pflichten; die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder
Umfanges von Rechten oder Pflichten; die Abweisung von Begehren auf Begründung,
Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder
Nichteintreten auf solche Begehren zum Gegenstand haben.
5.2
Das Schreiben vom 5. Dezember
2022.
der Einwohnergemeinde B.___ stellt lediglich ein Antwortschreiben der
Einwohnergemeinde B.___ auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom
30.
November 2022 dar. Die Gemeinde bestätigte im Wesentlichen lediglich,
dass die Wahlverfahren der beiden Gemeinderäte korrekt durchgeführt worden
seien. Darin werden keine konkreten verwaltungsrechtlichen Rechtsbeziehungen
verbindlich geregelt. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines gültigen
Anfechtungsobjekts fehlen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Im
Übrigen wäre sie ohnehin verspätet (vgl. Ziffern I. 1. und 2.).
Auf die Beschwerde ist somit nicht
einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.
3. Eine Kopie der Eingabe vom 23. Januar
2023 des Beschwerdeführers geht zur Kenntnisnahme an die Einwohnergemeinde
B.___.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Hasler