Lexipedia

Entscheid

VWBES.2022.459

Wahlbeschwerde

24. Januar 2023Deutsch5 min

2022 gelangte A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) an die Einwohnergemeinde B.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 24. Januar 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde B.___

Beschwerdegegnerin

betreffend Wahlbeschwerde

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Einwohnergemeinde B.___

publizierte im «Azeiger» (amtliches Publikationsorgan) vom 16. September

2021 die Wahl von C.___ als ordentliches Mitglied des Gemeinderates von B.___.

2. Per 31. Dezember 2021

demissionierte das Mitglied des Gemeinderats D.___ und schied aus dem

Gemeinderat der Gemeinde B.___ aus. Gemäss «Mutation im Gemeinderat /

Gewählterklärung» der Einwohnergemeinde B.___ (Gemeindeverwaltung) vom

11. Januar 2022 habe der Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden

können, weshalb ein unterzeichneter Wahlvorschlag eingereicht worden sei.

Gemäss § 127 Abs. 3 des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR,

BGS 113.111) gelte somit der Vorgeschlagene als gewählt. Für den Rest der

Amtsperiode 2021 – 2025 werde somit E.___ per 27. Januar 2022 als

ordentliches Mitglied des Gemeinderates der Einwohnergemeinde B.___ als gewählt

erklärt.

3. Mit Schreiben vom 30. November

2022 gelangte A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) an die Einwohnergemeinde B.___

und führte aus, er komme zum Schluss, E.___ und C.___ seien keine

«rechtmässigen Gemeinderäte».

4. Mit Schreiben vom 5. Dezember

2022 gab die Einwohnergemeinde B.___ dem Beschwerdeführer Antwort.

5. Gegen dieses Schreiben erhob der

Beschwerdeführer am 8. Dezember 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

und stellte sinngemäss die Anträge, sowohl der Wahlvorschlag vom 5. Januar

2022 von E.___ als Gemeinderat als auch der Beschluss des Gemeinderats der

Einwohnergemeinde B.___ betreffend Berufung von C.___ als Gemeinderätin seien

als nichtig zu erklären; die beiden seien in ihren Ämtern zu suspendieren und

die Gemeindeverwalterin sei anzuweisen, für die vakanten Sitze ein ordentliches

Verfahren durchzuführen.

6. Die Staatskanzlei des Kantons

Solothurn nahm mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 Stellung.

7. Mit Schreiben vom 21. Dezember

2022 liess sich die Einwohnergemeinde B.___ vernehmen.

8. Schliesslich reichte der

Beschwerdeführer am 9. Januar 2023 eine Replik ein.

9. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Nach § 16 ff. Gemeindegesetz (GG, BGS

131.1) ist in jeder Gemeinde ein Gemeinderat als Behörde zu bestellen, und zwar

durch Urnenwahl (§ 54 Abs. 1 lit. a GG). Nach § 33 GG richtet sich das

Verfahren der Urnenwahlen und -abstimmungen nach dem Gesetz über die

politischen Rechte (GpR, BGS 113.111). Das GpR sieht in § 157 Abs. 1 vor, dass

gegen kommunale Wahlen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden kann,

und zwar gemäss § 157 Abs. 2 lit. c wegen Unregelmässigkeiten bei der

Vorbereitung und Durchführung von Wahlen (Wahlbeschwerde). Daraus folgt, dass

die Beschwerde an das Verwaltungsgericht grundsätzlich zulässiges Rechtsmittel

und das Verwaltungsgericht zuständige Beschwerdeinstanz ist.

2.

Anfechtungsobjekt einer Wahlbeschwerde

ist nach § 158 GpR eine Verfügung des Wahlbüros. Bei stillen Wahlen tritt das

Wahlbüro nach dem Gesetz gar nicht in Aktion, da der Wahlakt unterbleibt und

die Eingabestelle – also die Gemeindeverwaltung (§ 34 Abs. 1 lit. c GpR) – das

Zustandekommen einer stillen Wahl feststellt (§ 68 Abs. 1 und § 71 Abs. 1 GpR). Die Feststellung der stillen Wahl und die Namen der Gewählten sind von

der Eingabestelle im Publikationsorgan der Gemeinde oder mit öffentlichem

Anschlag zu veröffentlichen (§ 68 Abs. 2 und § 71 Abs. 2 GpR, § 30 i.V.

mit § 21 Verordnung über die politischen Rechte [VpR, BGS 113.112]). Diese

Publikation tritt an die Stelle der Publikation von Wahlergebnis und

Validierung bei durchgeführten Urnenwahlen nach § 121 GpR und ist daher mit

Wahlbeschwerde anfechtbar.

3.

Eine Wahlbeschwerde ist nach § 160 GpR innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens

jedoch am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse eingeschrieben

einzureichen.

4.

Angefochten ist vorliegend das

Schreiben der Einwohnergemeinde B.___ vom 5. Dezember 2022. Fraglich ist,

ob es sich dabei überhaupt um ein taugliches Anfechtungsobjekt handelt.

5.1

Gemäss der Definition von § 20

des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November

1970.

(Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 124.11) sind Verfügungen

Anordnungen von Behörden im Einzelfalle, die sich auf öffentliches Recht des

Kantons oder des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von

Rechten und Pflichten; die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder

Umfanges von Rechten oder Pflichten; die Abweisung von Begehren auf Begründung,

Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder

Nichteintreten auf solche Begehren zum Gegenstand haben.

5.2

Das Schreiben vom 5. Dezember

2022.

der Einwohnergemeinde B.___ stellt lediglich ein Antwortschreiben der

Einwohnergemeinde B.___ auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom

30.

November 2022 dar. Die Gemeinde bestätigte im Wesentlichen lediglich,

dass die Wahlverfahren der beiden Gemeinderäte korrekt durchgeführt worden

seien. Darin werden keine konkreten verwaltungsrechtlichen Rechtsbeziehungen

verbindlich geregelt. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines gültigen

Anfechtungsobjekts fehlen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Im

Übrigen wäre sie ohnehin verspätet (vgl. Ziffern I. 1. und 2.).

Auf die Beschwerde ist somit nicht

einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.

3. Eine Kopie der Eingabe vom 23. Januar

2023 des Beschwerdeführers geht zur Kenntnisnahme an die Einwohnergemeinde

B.___.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Hasler