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Entscheid

VWBES.2022.46

Härtefallbeitrag

2. Mai 2022Deutsch8 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. Mai 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

B.___,

Beschwerdeführer

gegen

Volkswirtschaftsdepartement,

Beschwerdegegner

betreffend Härtefallbeitrag

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 25. Januar 2021 reichte A.___,

vertreten durch B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), beim

Volkswirtschaftsdepartement (VWD), Fachstelle Standortförderung, ein Gesuch um

Gewährung eines kantonalen Härtefallbeitrags ein. Dieses wurde mit Mitteilung

vom 28. September 2021 zufolge Unvollständigkeit abgewiesen.

2. Mit Schreiben vom 11. Oktober

2021 ersuchte der Beschwerdeführer beim VWD um Erlass einer anfechtbaren

Verfügung. Dabei stellte das VWD fest, dass die Unterlagen grundsätzlich

vollständig eingereicht wurden und beurteilte das Gesuch neu.

3. Mit Mitteilung vom 30. November

2021 wurde das Gesuch durch das VWD erneut abgewiesen, woraufhin der

Beschwerdeführer am 8. Dezember 2021 um Erlass einer anfechtbaren

Verfügung ersuchte. Diese erging am 11. Januar 2022.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am

14. Januar 2022 Beschwerde an die Fachstelle Standortförderung, welche

zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Am

20. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer zudem direkt beim

Verwaltungsgericht eine weitere Beschwerde ein.

5. Mit Vernehmlassung vom

10. Februar 2022 beantragte das VWD die Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

6. Der Beschwerdeführer liess sich dazu

nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 18 Abs. 2 der

Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit

Covid-19 [Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6; in Kraft bis 31. Dezember

2021.

und vorliegend anwendbar] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.12). B.___ ist als Einzelunternehmer durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 5 Abs. 1 der

Covid-19-Härtefallverordnung (SR 951.262; in Kraft bis 31. Dezember 2021

und auf das vorliegende Verfahren anwendbar) hat das Unter­nehmen gegenüber dem

Kanton grundsätzlich zu belegen, dass sein Jahresumsatz 2020 im Zusammenhang

mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie

unter 60 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019

liegt. Gemäss Abs. 1bis kann das Unternehmen bei Umsatzrück­gängen

in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 im Zusammenhang mit behördlich

angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie für die Berech­nung

des Umsatzrückgangs anstelle des Jahresumsatzes 2020 den Umsatz einer späteren

Periode von 12 Monaten verwenden. Nach Art. 5a der Covid-19-Härtefall­verordnung

hat das Unternehmen gegenüber dem Kanton zudem zu bestätigen, dass aus dem

Umsatzrückgang erhebliche ungedeckte Fixkosten resultieren.

Für ein Unternehmen, das zwischen dem

31.

Dezember 2017 und dem 29. Februar 2020 gegründet wurde, gilt als

durchschnittlicher Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 der durchschnittliche

Umsatz, der von der Gründung bis zum 29. Februar 2020 erzielt wurde,

berechnet auf zwölf Monate, oder der durchschnittliche Umsatz, der von der

Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, berechnet auf zwölf

Monate (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a Covid-19-Härtefallverordnung).

Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen

des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb

zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 für insgesamt

mindestens 40 Tage schliessen mussten, müssen den Umsatzrückgang um 40 %

sowie die erheblich ungedeckten Fixkosten nicht nachweisen (vgl. Art. 5b Abs. 1

Covid-19-Härtefallverordnung).

Unternehmen, deren Tätigkeitsbereiche

mittels Spartenrechnung klar abgegrenzt werden, können beantragen, dass die

Schliessung je Sparte beurteilt wird.

2.2

Der Kanton Solothurn geht mit seinem

Härtefallprogramm weiter als der Bund und gewährt bereits bei einem

Umsatzrückgang um 25 % einen kantonalen Härtefallbeitrag, sofern sämtliche

Voraussetzungen von § 20quater Härtefallverordnung-SO erfüllt sind.

3.1

Die Vorinstanz begründete ihren

ablehnenden Entscheid damit, dass das Unternehmen des Beschwerdeführers

lediglich als «teilgeschlossen» gelte, weil nur das Verkaufsgeschäft

geschlossen gewesen sei, der Bereich «Reparaturen» aber weiterhin möglich

gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2020 einen Umsatzrückgang von

18.

% erlitten und damit die Marke von 25 % nicht erreicht. Die am

20.

Februar 2021 eingereichte Fixkostenübersicht weise auch keine

ungedeckten Fixkosten aus. Auch aus der Sparte «Verkauf» würden keine erheblich

ungedeckten Fixkosten für das Jahr 2020 resultieren. Für eine spätere Periode

von zwölf Monaten habe der Beschwerdeführer keine Unterlagen eingereicht.

3.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen

vor, er habe aufgrund des Erhalts von privaten Darlehen keine ungedeckten

Fixkosten. Spätestens dann, wenn er die Darlehen zurückzahlen müsse, werde es

zu ungedeckten Fixkosten kommen.

Bundesrat Maurer habe explizit gesagt,

dass wer sein Geschäft für 40 Tage schliessen müsse, als Härtefall gelte, und

die Pflicht zum Nachweis des Umsatzrückgangs diesfalls entfalle. Es sei auch

darauf hingewiesen worden, dass allfällige Arbeiten kein Anrecht auf Minderung

der Härtefallgelder mit sich ziehen würden. Beispielsweise wenn ein Velohändler

kleine Reparaturen ausführen könne, solle dies keinen Einfluss auf den Bezug

von Härtefallgeldern haben.

Die Vorinstanz erwähne ständig das

Geschäftsjahr 2020. Ihm gehe es jedoch um Zusagen für das Jahr 2021, auf welche

er vertraut habe.

Man habe wie befohlen am 15. Januar

2021.

das Geschäft geschlossen und die erforderlichen Unterlagen bei der

Standortförderung vorgelegt. Diese habe jedoch immer wieder neue Forderungen

gestellt und den Bezug von Hilfsgeldern verunmöglicht.

4.

Als erstes ist zu prüfen, ob das

Unternehmen des Beschwerdeführers gemäss Art. 5b Abs. 1 der

Covid-19-Härtefallverordnung zwischen dem 1. November 2020 und dem

30.

Juni 2021 als während 40 Tagen geschlossen gilt.

4.1

In den Erläuterungen vom

31.

März 2021 zur Covid-19-Härtefallverordnung steht dazu, ein Unternehmen

gelte auch dann als geschlossen, wenn es die durch die Schliessung verursachten

Umsatzeinbussen durch das Anbieten von behördlich zugelassenen Tätigkeiten

mindere (z.B. Restaurant mit Take away-Angebot oder ein Detailhandelsgeschäft,

das Abholservice für vorbestellte Waren anbiete). Ebenfalls als geschlossen

würde ein Unternehmen gelten, wenn ein wesentlicher Geschäftsteil geschlossen

werden müsse (z.B. Warenhaus, das auch Lebensmittel verkaufe). Es sei den

Kantonen überlassen, den konkreten Umgang mit Teilschliessungen bei Unternehmen

mit einem Umsatz von bis zu fünf Millionen zu regeln. Dass ein zum Teil

geschlossenes Unternehmen noch Umsatz erwirtschafte, könne und solle aber von

den Kantonen bei der Berechnung der Beiträge über die Berücksichtigung der

ungedeckten (oder eben weitgehend gedeckten) Fixkosten berücksichtigt werden,

damit Überentschädigungen vermieden würden. Dabei könnten nach Absatz 2 die

Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 für den Teil des Unternehmens

entfallen, der mittels Spartenrechnung abgegrenzt werden könne und für sich

alleine als behördlich geschlossen gelte. D.h., für diesen Teil des

Unternehmens müsse kein Umsatzrückgang nachgewiesen werden.

4.2

Der Beschwerdeführer beschrieb in

seinem Gesuch seine Tätigkeit als «Verkauf und Reparatur von

Unterhaltungselektronik». Die Vorinstanz stellt sich nun auf den Standpunkt,

sein Unternehmen gelte damit als teilgeschlossen, weil Reparaturen weiterhin

möglich gewesen seien.

4.3

Aus den Jahresrechnungen des

Beschwerdeführers ergeht, dass er im Jahr 2019 für Reparaturen einen Umsatz von

CHF 16'880.98 erzielt hat, was 19,9 % seines gesamten Umsatzes von

CHF 84'728.63 entspricht. Aus Verkäufen erzielte er im Jahr 2019

CHF 67'847.65. Im Jahr 2020 erzielte er CHF 9'518.70 aus Reparaturen,

was 14 % des Gesamtumsatzes von CHF 67'784.14 entspricht.

CHF 58'265.44 erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2020 aus Verkäufen.

Durch die Schliessung des

Verkaufsgeschäfts brach somit der grösste und wesentliche Teil der

Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers weg. Zudem ist auch nachvollziehbar,

wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe während der Schliessung quasi

einen Totalausfall erlitten. Ist nämlich der Verkaufsladen eines

Radio-TV-Geschäfts geschlossen, werden auch kaum Kunden um eine Reparatur ihres

Elektronikgeräts ersuchen. Das Radio-TV-Geschäft des Beschwerdeführers muss

deshalb als geschlossen gemäss Art. 5b Abs. 1 lit. a der

Covid-19-Härtefallverordnung gelten, auch wenn es ihm während der Schliessung

noch möglich war, Reparaturen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer hat somit weder

einen Umsatzrückgang nach Art. 5 Abs. 1 oder 1bis noch erhebliche

ungedeckte Fixkosten nach Art. 5a der Covid-19-Härtefallverordnung

nachzuweisen.

4.4

Zwar trifft es zu, dass der

Beschwerdeführer für das Jahr 2021 keine Geschäftszahlen vorgelegt und damit

den Umsatzrückgang für die Zeit der Schliessung ab 18. Januar 2021 nicht

nachgewiesen hat. Dies steht jedoch der Ausrichtung einer

Härtefallentschädigung nicht entgegen. Art. 5 Abs. 1bis der

Covid-19-Härtefallverordnung ist als Kann-Vorschrift formuliert, wonach ein

Unternehmen für die Berechnung des Umsatzrückganges anstelle des Jahresumsatzes

2020.

den Umsatz einer späteren Periode von 12 Monaten verwenden kann (aber

nicht muss).

4.5

Unverständlicherweise hat die

Vorinstanz auch das Gesuch um Beurteilung nach der Sparte «Verkauf» mit der

Begründung abgewiesen, dass keine erheblich ungedeckten Fixkosten bestehen

würden. Da aber das Verkaufsgeschäft vollständig geschlossen war, musste der

Beschwerdeführer diesen Nachweis gemäss Art. 5b Abs. 1 lit. a i.V.m.

Art. 5a der Covid-19-Härtefallverordnung gar nicht erbringen.

5.

Die Beschwerde erweist sich damit als

begründet, sie ist gutzuheissen: Die Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements

vom 11. Januar 2022 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen

Berechnung der Härtefallentschädigung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird die für den Beschwerdeführer günstigere

Berechnungsmethode zu wählen haben.

6.

Bei diesem Ausgang hat der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00

zu tragen und dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss

vollumfänglich zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 11. Januar 2022 wird

aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Berechnung der

Härtefallentschädigung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann