VWBES.2022.46
Härtefallbeitrag
2. Mai 2022Deutsch8 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. Mai 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
B.___,
Beschwerdeführer
gegen
Volkswirtschaftsdepartement,
Beschwerdegegner
betreffend Härtefallbeitrag
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 25. Januar 2021 reichte A.___,
vertreten durch B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), beim
Volkswirtschaftsdepartement (VWD), Fachstelle Standortförderung, ein Gesuch um
Gewährung eines kantonalen Härtefallbeitrags ein. Dieses wurde mit Mitteilung
vom 28. September 2021 zufolge Unvollständigkeit abgewiesen.
2. Mit Schreiben vom 11. Oktober
2021 ersuchte der Beschwerdeführer beim VWD um Erlass einer anfechtbaren
Verfügung. Dabei stellte das VWD fest, dass die Unterlagen grundsätzlich
vollständig eingereicht wurden und beurteilte das Gesuch neu.
3. Mit Mitteilung vom 30. November
2021 wurde das Gesuch durch das VWD erneut abgewiesen, woraufhin der
Beschwerdeführer am 8. Dezember 2021 um Erlass einer anfechtbaren
Verfügung ersuchte. Diese erging am 11. Januar 2022.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
14. Januar 2022 Beschwerde an die Fachstelle Standortförderung, welche
zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Am
20. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer zudem direkt beim
Verwaltungsgericht eine weitere Beschwerde ein.
5. Mit Vernehmlassung vom
10. Februar 2022 beantragte das VWD die Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
6. Der Beschwerdeführer liess sich dazu
nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 18 Abs. 2 der
Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit
Covid-19 [Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6; in Kraft bis 31. Dezember
2021.
und vorliegend anwendbar] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.12). B.___ ist als Einzelunternehmer durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 5 Abs. 1 der
Covid-19-Härtefallverordnung (SR 951.262; in Kraft bis 31. Dezember 2021
und auf das vorliegende Verfahren anwendbar) hat das Unternehmen gegenüber dem
Kanton grundsätzlich zu belegen, dass sein Jahresumsatz 2020 im Zusammenhang
mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
unter 60 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019
liegt. Gemäss Abs. 1bis kann das Unternehmen bei Umsatzrückgängen
in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 im Zusammenhang mit behördlich
angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie für die Berechnung
des Umsatzrückgangs anstelle des Jahresumsatzes 2020 den Umsatz einer späteren
Periode von 12 Monaten verwenden. Nach Art. 5a der Covid-19-Härtefallverordnung
hat das Unternehmen gegenüber dem Kanton zudem zu bestätigen, dass aus dem
Umsatzrückgang erhebliche ungedeckte Fixkosten resultieren.
Für ein Unternehmen, das zwischen dem
31.
Dezember 2017 und dem 29. Februar 2020 gegründet wurde, gilt als
durchschnittlicher Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 der durchschnittliche
Umsatz, der von der Gründung bis zum 29. Februar 2020 erzielt wurde,
berechnet auf zwölf Monate, oder der durchschnittliche Umsatz, der von der
Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, berechnet auf zwölf
Monate (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a Covid-19-Härtefallverordnung).
Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen
des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb
zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 für insgesamt
mindestens 40 Tage schliessen mussten, müssen den Umsatzrückgang um 40 %
sowie die erheblich ungedeckten Fixkosten nicht nachweisen (vgl. Art. 5b Abs. 1
Covid-19-Härtefallverordnung).
Unternehmen, deren Tätigkeitsbereiche
mittels Spartenrechnung klar abgegrenzt werden, können beantragen, dass die
Schliessung je Sparte beurteilt wird.
2.2
Der Kanton Solothurn geht mit seinem
Härtefallprogramm weiter als der Bund und gewährt bereits bei einem
Umsatzrückgang um 25 % einen kantonalen Härtefallbeitrag, sofern sämtliche
Voraussetzungen von § 20quater Härtefallverordnung-SO erfüllt sind.
3.1
Die Vorinstanz begründete ihren
ablehnenden Entscheid damit, dass das Unternehmen des Beschwerdeführers
lediglich als «teilgeschlossen» gelte, weil nur das Verkaufsgeschäft
geschlossen gewesen sei, der Bereich «Reparaturen» aber weiterhin möglich
gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2020 einen Umsatzrückgang von
18.
% erlitten und damit die Marke von 25 % nicht erreicht. Die am
20.
Februar 2021 eingereichte Fixkostenübersicht weise auch keine
ungedeckten Fixkosten aus. Auch aus der Sparte «Verkauf» würden keine erheblich
ungedeckten Fixkosten für das Jahr 2020 resultieren. Für eine spätere Periode
von zwölf Monaten habe der Beschwerdeführer keine Unterlagen eingereicht.
3.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen
vor, er habe aufgrund des Erhalts von privaten Darlehen keine ungedeckten
Fixkosten. Spätestens dann, wenn er die Darlehen zurückzahlen müsse, werde es
zu ungedeckten Fixkosten kommen.
Bundesrat Maurer habe explizit gesagt,
dass wer sein Geschäft für 40 Tage schliessen müsse, als Härtefall gelte, und
die Pflicht zum Nachweis des Umsatzrückgangs diesfalls entfalle. Es sei auch
darauf hingewiesen worden, dass allfällige Arbeiten kein Anrecht auf Minderung
der Härtefallgelder mit sich ziehen würden. Beispielsweise wenn ein Velohändler
kleine Reparaturen ausführen könne, solle dies keinen Einfluss auf den Bezug
von Härtefallgeldern haben.
Die Vorinstanz erwähne ständig das
Geschäftsjahr 2020. Ihm gehe es jedoch um Zusagen für das Jahr 2021, auf welche
er vertraut habe.
Man habe wie befohlen am 15. Januar
2021.
das Geschäft geschlossen und die erforderlichen Unterlagen bei der
Standortförderung vorgelegt. Diese habe jedoch immer wieder neue Forderungen
gestellt und den Bezug von Hilfsgeldern verunmöglicht.
4.
Als erstes ist zu prüfen, ob das
Unternehmen des Beschwerdeführers gemäss Art. 5b Abs. 1 der
Covid-19-Härtefallverordnung zwischen dem 1. November 2020 und dem
30.
Juni 2021 als während 40 Tagen geschlossen gilt.
4.1
In den Erläuterungen vom
31.
März 2021 zur Covid-19-Härtefallverordnung steht dazu, ein Unternehmen
gelte auch dann als geschlossen, wenn es die durch die Schliessung verursachten
Umsatzeinbussen durch das Anbieten von behördlich zugelassenen Tätigkeiten
mindere (z.B. Restaurant mit Take away-Angebot oder ein Detailhandelsgeschäft,
das Abholservice für vorbestellte Waren anbiete). Ebenfalls als geschlossen
würde ein Unternehmen gelten, wenn ein wesentlicher Geschäftsteil geschlossen
werden müsse (z.B. Warenhaus, das auch Lebensmittel verkaufe). Es sei den
Kantonen überlassen, den konkreten Umgang mit Teilschliessungen bei Unternehmen
mit einem Umsatz von bis zu fünf Millionen zu regeln. Dass ein zum Teil
geschlossenes Unternehmen noch Umsatz erwirtschafte, könne und solle aber von
den Kantonen bei der Berechnung der Beiträge über die Berücksichtigung der
ungedeckten (oder eben weitgehend gedeckten) Fixkosten berücksichtigt werden,
damit Überentschädigungen vermieden würden. Dabei könnten nach Absatz 2 die
Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 für den Teil des Unternehmens
entfallen, der mittels Spartenrechnung abgegrenzt werden könne und für sich
alleine als behördlich geschlossen gelte. D.h., für diesen Teil des
Unternehmens müsse kein Umsatzrückgang nachgewiesen werden.
4.2
Der Beschwerdeführer beschrieb in
seinem Gesuch seine Tätigkeit als «Verkauf und Reparatur von
Unterhaltungselektronik». Die Vorinstanz stellt sich nun auf den Standpunkt,
sein Unternehmen gelte damit als teilgeschlossen, weil Reparaturen weiterhin
möglich gewesen seien.
4.3
Aus den Jahresrechnungen des
Beschwerdeführers ergeht, dass er im Jahr 2019 für Reparaturen einen Umsatz von
CHF 16'880.98 erzielt hat, was 19,9 % seines gesamten Umsatzes von
CHF 84'728.63 entspricht. Aus Verkäufen erzielte er im Jahr 2019
CHF 67'847.65. Im Jahr 2020 erzielte er CHF 9'518.70 aus Reparaturen,
was 14 % des Gesamtumsatzes von CHF 67'784.14 entspricht.
CHF 58'265.44 erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2020 aus Verkäufen.
Durch die Schliessung des
Verkaufsgeschäfts brach somit der grösste und wesentliche Teil der
Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers weg. Zudem ist auch nachvollziehbar,
wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe während der Schliessung quasi
einen Totalausfall erlitten. Ist nämlich der Verkaufsladen eines
Radio-TV-Geschäfts geschlossen, werden auch kaum Kunden um eine Reparatur ihres
Elektronikgeräts ersuchen. Das Radio-TV-Geschäft des Beschwerdeführers muss
deshalb als geschlossen gemäss Art. 5b Abs. 1 lit. a der
Covid-19-Härtefallverordnung gelten, auch wenn es ihm während der Schliessung
noch möglich war, Reparaturen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer hat somit weder
einen Umsatzrückgang nach Art. 5 Abs. 1 oder 1bis noch erhebliche
ungedeckte Fixkosten nach Art. 5a der Covid-19-Härtefallverordnung
nachzuweisen.
4.4
Zwar trifft es zu, dass der
Beschwerdeführer für das Jahr 2021 keine Geschäftszahlen vorgelegt und damit
den Umsatzrückgang für die Zeit der Schliessung ab 18. Januar 2021 nicht
nachgewiesen hat. Dies steht jedoch der Ausrichtung einer
Härtefallentschädigung nicht entgegen. Art. 5 Abs. 1bis der
Covid-19-Härtefallverordnung ist als Kann-Vorschrift formuliert, wonach ein
Unternehmen für die Berechnung des Umsatzrückganges anstelle des Jahresumsatzes
2020.
den Umsatz einer späteren Periode von 12 Monaten verwenden kann (aber
nicht muss).
4.5
Unverständlicherweise hat die
Vorinstanz auch das Gesuch um Beurteilung nach der Sparte «Verkauf» mit der
Begründung abgewiesen, dass keine erheblich ungedeckten Fixkosten bestehen
würden. Da aber das Verkaufsgeschäft vollständig geschlossen war, musste der
Beschwerdeführer diesen Nachweis gemäss Art. 5b Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 5a der Covid-19-Härtefallverordnung gar nicht erbringen.
5.
Die Beschwerde erweist sich damit als
begründet, sie ist gutzuheissen: Die Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements
vom 11. Januar 2022 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen
Berechnung der Härtefallentschädigung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird die für den Beschwerdeführer günstigere
Berechnungsmethode zu wählen haben.
6.
Bei diesem Ausgang hat der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00
zu tragen und dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss
vollumfänglich zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 11. Januar 2022 wird
aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Berechnung der
Härtefallentschädigung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann