VWBES.2022.464
Waffenkontrolle
5. Juli 2023Deutsch9 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. Juli 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher und Notar Franz Stämpfli,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Polizei
Kanton Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Waffenkontrolle
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 19. September 2022 ordnete
die Kantonspolizei Solothurn gegenüber A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
eine Waffenkontrolle nach Art. 29 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen,
Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG, SR 514.54) an.
2. Mit Eingabe vom 29. September 2022
erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung Beschwerde beim Departement des
Innern (nachfolgend: Vorinstanz). Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit
begründet, dass dem Beschwerdeführer sämtliche Waffenerwerbsbewilligungen ohne
Bedingungen oder Auflagen, deren Einhaltung mittels einer Kontrolle überprüft
werden könnten, erteilt worden seien. Eine generelle Kontrolle der
Waffenaufbewahrung sei nicht zulässig.
3. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2022
wies die Vorinstanz die Beschwerde ab.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
16. Dezember 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
5. Die Kantonspolizei Solothurn sowie
die Vorinstanz schlossen mit Eingaben vom 11. resp. 16. Januar 2023 auf
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Waffengesetz hat zum Zweck, die
missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenteilen, Waffenzubehör, Munition
und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (vgl. Art. 1 Abs. 1 WG). Obwohl nicht
explizit aufgeführt, geht es dabei insbesondere um die Verhinderung von
Verbrechen und Vergehen, die mit Waffen verübt werden, sprich um einen
bestmöglichen Schutz der öffentlichen Sicherheit (vgl. Aslantas Fatih, in:
Facincani Nicolas / Sutter Reto [Hrsg.], Waffengesetz, Bern 2017, N 2 zu
Art. 1 WG).
3.1
Ein Waffenerwerbsschein ermächtigt
den Beschwerdeführer zum Erwerb einer einzigen Waffe oder eines einzigen
wesentlichen Waffenbestandteils (Art. 9b Abs. 1 WG). Es handelt sich dabei
um eine Polizeibewilligung, welche nicht übertragbar ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2013, E. 3.3.2). Mit der
Polizeibewilligung wird bestätigt, dass beabsichtigte private Tätigkeiten
gesetzliche Vorschriften polizeilicher Natur erfüllen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_897/2015 vom 25. Mai 2016, E.7.2). Weil die
Bewilligungspflicht nicht die Tätigkeit als solche verbieten will, sondern
lediglich ihre behördlich nicht kontrollierte Aufnahme, bezeichnet man sie auch
als «Verbot mit Erlaubnisvorbehalt» und die Polizeibewilligung dementsprechend
als «Kontrollerlaubnis». Das Bewilligungserfordernis stellt somit sicher, dass
die behördliche Kontrolle präventiv greifen kann, d.h. noch bevor von privater
Seite Dispositionen getroffen worden oder Gefährdungen polizeilicher
Schutzgüter eingetreten sind (vgl. BGE 119 Ib 222 E. 3a).
3.2
Waffenerwerbsscheine lassen sich
grundsätzlich mit Nebenbestimmungen verknüpfen; dabei können etwa Auflagen
betreffend Waffenaufbewahrung auch auf bereits im Besitz der gesuchstellenden
Person stehende Waffen ausgeweitet werden. Dies folgt aus der
Kontrollbestimmung nach Art. 29 Abs. 1 lit. a WG. All diese Bestimmungen
widerspiegeln den in Art. 1 Abs. 1 WG formulierten Zweck der Bekämpfung des
Waffenmissbrauchs. Aufbewahrungsmängel tangieren insbesondere die
waffenrechtlichen Erwerbsvoraussetzungen nach Art. 8 ff. WG. Dies legt nahe,
den Aufbewahrungspflichten eine nicht bloss marginale Bedeutung, sondern ein
besonderes Gewicht einzuräumen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2013 vom
9.
Oktober 2014, E. 3.3.2).
3.3
Bei Nebenbestimmungen wird zwischen
Bedingungen und Auflagen unterschieden. Bei einer Bedingung kann es sich um
eine Suspensivbedingung (Rechtswirksamkeit tritt mit Erfüllung der Bedingung
ein) oder einer Resolutivbedingung (Rechtswirksamkeit endigt mit Erfüllung der
Bedingung) handeln. Eine Auflage ist hingegen die mit einer Verfügung
verbundene zusätzliche Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden
(vgl. Häfelin Ulrich / Müller Georg / Uhlmann Felix, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, S. 206).
4.
Art. 26 Abs. 1 WG statuiert eine
allgemeine Aufbewahrungspflicht, wonach Waffen, wesentliche Waffenbestandteile,
Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sorgfältig aufzubewahren und
vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen sind. Der Gesetzgeber hat
allerdings davon abgesehen, das erforderliche Mass der Sorgfalt allgemein zu
definieren oder Vorkehrungen zu nennen, mit welchen die gesetzlichen Anforderungen
zu erfüllen sind. Eine eigentliche rechtsatzmässige Spezifizierung besteht denn
auch nur nach Art. 47 Abs. 1 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und
Munition (WV, SR 514.541) für Seriefeuerwaffen und für zu halbautomatischen
Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen, deren Verschlüsse getrennt von der
übrigen Waffe verschlossen aufzubewahren sind.
5.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a WG sind
die kantonalen Vollzugsorgane befugt, in Anwesenheit der Person, die über eine
Bewilligung nach diesem Gesetz verfügt, oder ihrer Stellvertretung die
Einhaltung von Bedingungen und Auflagen zu kontrollieren, die mit der
Bewilligung (Ausnahmebewilligungen, Waffenhandelsbewilligungen etc.) verknüpft
sind (Art. 29 Abs. 1 lit. a WG). Die in Art. 29 Abs. 1 lit. a WG
geregelte Kontrollbefugnis bezieht sich auf sämtliche Inhaber einer
Bewilligung, die gestützt auf eine waffenrechtliche Bestimmung erteilt werden
(vgl. Facincani Nicolas, in: Facincani Nicolas / Sutter Reto, a.a.O., N 7 zu
Art. 29 WG). Eine wirksame Kontrolle bedingt das Recht, die Räume zu betreten
und zu besichtigen, wo die Waffen gelagert werden (Botschaft vom 24. Januar
1996.
zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition, BBI 1996 I 10702
Ziff. 27).
6.
Gemäss § 19ter der
Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts (BGS 512.211) ist
die Kantonspolizei befugt, die in Art. 29 WG vorgesehenen Kontrollen
durchzuführen.
7.
Zu prüfen bleibt, ob die Waffenaufbewahrung
im Rahmen einer Kontrolle durch die Kantonspolizei Solothurn überprüft werden kann.
8.
Diesbezüglich stellt sich die
Vorinstanz auf den Standpunkt, dass aufgrund des Besitzes einer grossen Anzahl
von Waffen durch den Beschwerdeführer eine erhöhte Sorgfaltspflicht betreffend die
Aufbewahrung bestünde. Es bestünde ein überwiegendes öffentliches Interesse,
dass der Beschwerdeführer seiner gesetzlichen Aufbewahrungspflicht hinreichend
nachkomme resp. deren Einhaltung kontrolliert werde. Die Kantonspolizei
Solothurn bringt diesbezüglich vor, dass Art. 26 WG jedem Waffenbesitzer eine
allgemeine Sorgfaltspflicht auferlege. Dabei handle es sich um eine Pflicht,
welche mit der Bewilligung sowie dem daraus folgenden Waffenbesitz untrennbar
verbunden sei. Damit wirke die Sorgfaltspflicht wie eine Auflage, die mit einer
Bewilligung verbunden und somit akzessorisch sei. Der Beschwerdeführer bringt
vor, dass keine gesetzliche Grundlage für Kontrollen von privaten
Waffenbesitzern bestehe. Es handle sich somit um eine echte Gesetzeslücke, welche
die Vorinstanz nicht füllen dürfe.
9.
Die Auffassung des Beschwerdeführers,
Art. 29 WG sehe lediglich eine Kontrolle für Inhabern von
Waffenhandelsbewilligungen vor, geht fehl, wird doch gemäss deutschem und
französischem Gesetzestext von Art. 29 Abs. 1 lit. a WG eine
Kontrolle sämtlicher Inhaber von allgemeinen Bewilligungen - auch von
Privatpersonen - statuiert.
10.
Gemäss erwähntem Art. 29 WG können
Auflagen und Bedingungen formuliert und kontrolliert werden. Dies hat für
gesetzliche Vorgaben wie der statuierten Aufbewahrungspflicht von Art. 26. WG
umso mehr zu gelten.
11.
Unbestritten ist, dass der
Beschwerdeführer gemäss Akten 23 Waffen besitzt und die entsprechende
Waffenerwerbsscheine vorhanden sind (AS 3-15). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer
mittels Waffenerwerbsschein vom 20. November 2021 (AS 15) unmittelbar
darauf hingewiesen, dass zwecks Kontrolle dem kantonalen Vollzugsorgan Zutritt
zu Waffen und Waffenbestandteilen zu gewähren ist. Somit hat der
Beschwerdeführer bei der Gesuchseinreichung in eine entsprechende Kontrolle
eingewilligt, resp. wurde er diesbezüglich vorgängig über die Möglichkeit von
Kontrollen in Kenntnis gesetzt. Eine solche Kontrolle muss auch möglich sein,
zumal die Behörden den Schutz vor missbräuchlicher Verwendung von Waffen sonst nicht
gewährleisten könnten und somit der Sinn und Zweck des Waffengesetzes gemäss Art.
1.
Abs. 1 WG umgangen werden könnte. Ferner handelt es sich wie oben erwähnt
bei den Waffenerwerbsscheinen um Polizeibewilligungen. Bei den
Polizeibewilligungen stellt das Bewilligungserfordernis sicher, dass
behördliche Kontrollen präventiv greifen können, d.h. noch bevor von privater
Seite Dispositionen getroffen worden oder Gefährdungen polizeilicher
Schutzgüter eingetreten sind (vgl. BGE 119 Ib 222, E. 3a). Die präventive
Kontrolle dient traditionell dem Schutz von Polizeigütern (wie Leib und Leben,
öffentliche Gesundheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, Treu und Glauben im
Geschäftsverkehr); daher auch der Name (vgl. Tschannen Pierre / Müller Markus /
Kern Markus, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, S. 446). Es
handelt sich bei der Kontrolle durch die Kantonspolizei Solothurn auch nicht um
eine unzulässige Beweisausforschung, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht
wird. Wie ausgeführt wurde, ist die Kontrolle zulässig, damit das Waffengesetz
wirksam angewendet werden kann. Da die öffentlichen Interessen eines
sorgfältigen Umgangs mit Waffen gegenüber den persönlichen Interessen des
Beschwerdeführers offensichtlich (Duldung einer Kontrolle) überwiegen, ist die
angeordnete Kontrolle in jeder Hinsicht auch verhältnismässig. Zudem stellen
Waffenerwerbsbewilligungen einen Dauerzustand dar, wobei die Voraussetzungen
für einen Waffenerwerb immer gegeben sein müssen. Es ist legitim, diese
Voraussetzungen periodisch überprüfen zu können. Eine präventive Kontrolle durch
die Kantonspolizei Solothurn hinsichtlich der Waffenaufbewahrung nach Erhalt
Dispositiv
des Waffenerwerbsscheins ist demnach möglich und für die Wahrung der
öffentlichen Sicherheit angezeigt. Die Kantonspolizei hat im vorliegenden Fall eine
Kontrolle beim Beschwerdeführer ansetzen dürfen. Eine wirksame Kontrolle
bedingt auch das Recht, die privaten Räume betreten und besichtigen zu können,
wo die Waffe gelagert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_475/2015 vom
21. Januar 2016, E. 5.3). Darüber hinaus statuiert Art. 29 WG die Pflicht der
Bewilligungsinhaber, diese Kontrolle zu dulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_475/2015 vom 21. Januar 2016, E. 5.4). Es wird dem Waffenbüro des Kantons
Solothurn als zuständige Behörde jedoch empfohlen, das Gesuch um Erteilung von
Waffenerwerbsscheine informationshalber so abzuändern, als dass die (mögliche) Waffenkontrolle
durch die Kantonspolizei für die Gesuchsteller klarer ersichtlich wird.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet;
sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis nicht in Betracht (vgl. § 77
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 106
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law
Das vorliegende
Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_422/2023 vom 15. Dezember 2023
bestätigt.