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Entscheid

VWBES.2022.464

Waffenkontrolle

5. Juli 2023Deutsch9 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 5. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprecher und Notar Franz Stämpfli,

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Polizei

Kanton Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Waffenkontrolle

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 19. September 2022 ordnete

die Kantonspolizei Solothurn gegenüber A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

eine Waffenkontrolle nach Art. 29 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen,

Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG, SR 514.54) an.

2. Mit Eingabe vom 29. September 2022

erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung Beschwerde beim Departement des

Innern (nachfolgend: Vorinstanz). Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit

begründet, dass dem Beschwerdeführer sämtliche Waffenerwerbsbewilligungen ohne

Bedingungen oder Auflagen, deren Einhaltung mittels einer Kontrolle überprüft

werden könnten, erteilt worden seien. Eine generelle Kontrolle der

Waffenaufbewahrung sei nicht zulässig.

3. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2022

wies die Vorinstanz die Beschwerde ab.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am

16. Dezember 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

5. Die Kantonspolizei Solothurn sowie

die Vorinstanz schlossen mit Eingaben vom 11. resp. 16. Januar 2023 auf

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Das Waffengesetz hat zum Zweck, die

missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenteilen, Waffenzubehör, Munition

und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (vgl. Art. 1 Abs. 1 WG). Obwohl nicht

explizit aufgeführt, geht es dabei insbesondere um die Verhinderung von

Verbrechen und Vergehen, die mit Waffen verübt werden, sprich um einen

bestmöglichen Schutz der öffentlichen Sicherheit (vgl. Aslantas Fatih, in:

Facincani Nicolas / Sutter Reto [Hrsg.], Waffengesetz, Bern 2017, N 2 zu

Art. 1 WG).

3.1

Ein Waffenerwerbsschein ermächtigt

den Beschwerdeführer zum Erwerb einer einzigen Waffe oder eines einzigen

wesentlichen Waffenbestandteils (Art. 9b Abs. 1 WG). Es handelt sich dabei

um eine Polizeibewilligung, welche nicht übertragbar ist (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2013, E. 3.3.2). Mit der

Polizeibewilligung wird bestätigt, dass beabsichtigte private Tätigkeiten

gesetzliche Vorschriften polizeilicher Natur erfüllen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_897/2015 vom 25. Mai 2016, E.7.2). Weil die

Bewilligungspflicht nicht die Tätigkeit als solche verbieten will, sondern

lediglich ihre behördlich nicht kontrollierte Aufnahme, bezeichnet man sie auch

als «Verbot mit Erlaubnisvorbehalt» und die Polizeibewilligung dementsprechend

als «Kontrollerlaubnis». Das Bewilligungserfordernis stellt somit sicher, dass

die behördliche Kontrolle präventiv greifen kann, d.h. noch bevor von privater

Seite Dispositionen getroffen worden oder Gefährdungen polizeilicher

Schutzgüter eingetreten sind (vgl. BGE 119 Ib 222 E. 3a).

3.2

Waffenerwerbsscheine lassen sich

grundsätzlich mit Nebenbestimmungen verknüpfen; dabei können etwa Auflagen

betreffend Waffenaufbewahrung auch auf bereits im Besitz der gesuchstellenden

Person stehende Waffen ausgeweitet werden. Dies folgt aus der

Kontrollbestimmung nach Art. 29 Abs. 1 lit. a WG. All diese Bestimmungen

widerspiegeln den in Art. 1 Abs. 1 WG formulierten Zweck der Bekämpfung des

Waffenmissbrauchs. Aufbewahrungsmängel tangieren insbesondere die

waffenrechtlichen Erwerbsvoraussetzungen nach Art. 8 ff. WG. Dies legt nahe,

den Aufbewahrungspflichten eine nicht bloss marginale Bedeutung, sondern ein

besonderes Gewicht einzuräumen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2013 vom

9.

Oktober 2014, E. 3.3.2).

3.3

Bei Nebenbestimmungen wird zwischen

Bedingungen und Auflagen unterschieden. Bei einer Bedingung kann es sich um

eine Suspensivbedingung (Rechtswirksamkeit tritt mit Erfüllung der Bedingung

ein) oder einer Resolutivbedingung (Rechtswirksamkeit endigt mit Erfüllung der

Bedingung) handeln. Eine Auflage ist hingegen die mit einer Verfügung

verbundene zusätzliche Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden

(vgl. Häfelin Ulrich / Müller Georg / Uhlmann Felix, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, S. 206).

4.

Art. 26 Abs. 1 WG statuiert eine

allgemeine Aufbewahrungspflicht, wonach Waffen, wesentliche Waffenbestandteile,

Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sorgfältig aufzubewahren und

vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen sind. Der Gesetzgeber hat

allerdings davon abgesehen, das erforderliche Mass der Sorgfalt allgemein zu

definieren oder Vorkehrungen zu nennen, mit welchen die gesetzlichen Anforderungen

zu erfüllen sind. Eine eigentliche rechtsatzmässige Spezifizierung besteht denn

auch nur nach Art. 47 Abs. 1 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und

Munition (WV, SR 514.541) für Seriefeuerwaffen und für zu halbautomatischen

Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen, deren Verschlüsse getrennt von der

übrigen Waffe verschlossen aufzubewahren sind.

5.

Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a WG sind

die kantonalen Vollzugsorgane befugt, in Anwesenheit der Person, die über eine

Bewilligung nach diesem Gesetz verfügt, oder ihrer Stellvertretung die

Einhaltung von Bedingungen und Auflagen zu kontrollieren, die mit der

Bewilligung (Ausnahmebewilligungen, Waffenhandelsbewilligungen etc.) verknüpft

sind (Art. 29 Abs. 1 lit. a WG). Die in Art. 29 Abs. 1 lit. a WG

geregelte Kontrollbefugnis bezieht sich auf sämtliche Inhaber einer

Bewilligung, die gestützt auf eine waffenrechtliche Bestimmung erteilt werden

(vgl. Facincani Nicolas, in: Facincani Nicolas / Sutter Reto, a.a.O., N 7 zu

Art. 29 WG). Eine wirksame Kontrolle bedingt das Recht, die Räume zu betreten

und zu besichtigen, wo die Waffen gelagert werden (Botschaft vom 24. Januar

1996.

zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition, BBI 1996 I 10702

Ziff. 27).

6.

Gemäss § 19ter der

Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts (BGS 512.211) ist

die Kantonspolizei befugt, die in Art. 29 WG vorgesehenen Kontrollen

durchzuführen.

7.

Zu prüfen bleibt, ob die Waffenaufbewahrung

im Rahmen einer Kontrolle durch die Kantonspolizei Solothurn überprüft werden kann.

8.

Diesbezüglich stellt sich die

Vorinstanz auf den Standpunkt, dass aufgrund des Besitzes einer grossen Anzahl

von Waffen durch den Beschwerdeführer eine erhöhte Sorgfaltspflicht betreffend die

Aufbewahrung bestünde. Es bestünde ein überwiegendes öffentliches Interesse,

dass der Beschwerdeführer seiner gesetzlichen Aufbewahrungspflicht hinreichend

nachkomme resp. deren Einhaltung kontrolliert werde. Die Kantonspolizei

Solothurn bringt diesbezüglich vor, dass Art. 26 WG jedem Waffenbesitzer eine

allgemeine Sorgfaltspflicht auferlege. Dabei handle es sich um eine Pflicht,

welche mit der Bewilligung sowie dem daraus folgenden Waffenbesitz untrennbar

verbunden sei. Damit wirke die Sorgfaltspflicht wie eine Auflage, die mit einer

Bewilligung verbunden und somit akzessorisch sei. Der Beschwerdeführer bringt

vor, dass keine gesetzliche Grundlage für Kontrollen von privaten

Waffenbesitzern bestehe. Es handle sich somit um eine echte Gesetzeslücke, welche

die Vorinstanz nicht füllen dürfe.

9.

Die Auffassung des Beschwerdeführers,

Art. 29 WG sehe lediglich eine Kontrolle für Inhabern von

Waffenhandelsbewilligungen vor, geht fehl, wird doch gemäss deutschem und

französischem Gesetzestext von Art. 29 Abs. 1 lit. a WG eine

Kontrolle sämtlicher Inhaber von allgemeinen Bewilligungen - auch von

Privatpersonen - statuiert.

10.

Gemäss erwähntem Art. 29 WG können

Auflagen und Bedingungen formuliert und kontrolliert werden. Dies hat für

gesetzliche Vorgaben wie der statuierten Aufbewahrungspflicht von Art. 26. WG

umso mehr zu gelten.

11.

Unbestritten ist, dass der

Beschwerdeführer gemäss Akten 23 Waffen besitzt und die entsprechende

Waffenerwerbsscheine vorhanden sind (AS 3-15). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer

mittels Waffenerwerbsschein vom 20. November 2021 (AS 15) unmittelbar

darauf hingewiesen, dass zwecks Kontrolle dem kantonalen Vollzugsorgan Zutritt

zu Waffen und Waffenbestandteilen zu gewähren ist. Somit hat der

Beschwerdeführer bei der Gesuchseinreichung in eine entsprechende Kontrolle

eingewilligt, resp. wurde er diesbezüglich vorgängig über die Möglichkeit von

Kontrollen in Kenntnis gesetzt. Eine solche Kontrolle muss auch möglich sein,

zumal die Behörden den Schutz vor missbräuchlicher Verwendung von Waffen sonst nicht

gewährleisten könnten und somit der Sinn und Zweck des Waffengesetzes gemäss Art.

1.

Abs. 1 WG umgangen werden könnte. Ferner handelt es sich wie oben erwähnt

bei den Waffenerwerbsscheinen um Polizeibewilligungen. Bei den

Polizeibewilligungen stellt das Bewilligungserfordernis sicher, dass

behördliche Kontrollen präventiv greifen können, d.h. noch bevor von privater

Seite Dispositionen getroffen worden oder Gefährdungen polizeilicher

Schutzgüter eingetreten sind (vgl. BGE 119 Ib 222, E. 3a). Die präventive

Kontrolle dient traditionell dem Schutz von Polizeigütern (wie Leib und Leben,

öffentliche Gesundheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, Treu und Glauben im

Geschäftsverkehr); daher auch der Name (vgl. Tschannen Pierre / Müller Markus /

Kern Markus, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, S. 446). Es

handelt sich bei der Kontrolle durch die Kantonspolizei Solothurn auch nicht um

eine unzulässige Beweisausforschung, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht

wird. Wie ausgeführt wurde, ist die Kontrolle zulässig, damit das Waffengesetz

wirksam angewendet werden kann. Da die öffentlichen Interessen eines

sorgfältigen Umgangs mit Waffen gegenüber den persönlichen Interessen des

Beschwerdeführers offensichtlich (Duldung einer Kontrolle) überwiegen, ist die

angeordnete Kontrolle in jeder Hinsicht auch verhältnismässig. Zudem stellen

Waffenerwerbsbewilligungen einen Dauerzustand dar, wobei die Voraussetzungen

für einen Waffenerwerb immer gegeben sein müssen. Es ist legitim, diese

Voraussetzungen periodisch überprüfen zu können. Eine präventive Kontrolle durch

die Kantonspolizei Solothurn hinsichtlich der Waffenaufbewahrung nach Erhalt

Dispositiv

des Waffenerwerbsscheins ist demnach möglich und für die Wahrung der

öffentlichen Sicherheit angezeigt. Die Kantonspolizei hat im vorliegenden Fall eine

Kontrolle beim Beschwerdeführer ansetzen dürfen. Eine wirksame Kontrolle

bedingt auch das Recht, die privaten Räume betreten und besichtigen zu können,

wo die Waffe gelagert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_475/2015 vom

21. Januar 2016, E. 5.3). Darüber hinaus statuiert Art. 29 WG die Pflicht der

Bewilligungsinhaber, diese Kontrolle zu dulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts

1C_475/2015 vom 21. Januar 2016, E. 5.4). Es wird dem Waffenbüro des Kantons

Solothurn als zuständige Behörde jedoch empfohlen, das Gesuch um Erteilung von

Waffenerwerbsscheine informationshalber so abzuändern, als dass die (mögliche) Waffenkontrolle

durch die Kantonspolizei für die Gesuchsteller klarer ersichtlich wird.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet;

sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis nicht in Betracht (vgl. § 77

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 106

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law

Das vorliegende

Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_422/2023 vom 15. Dezember 2023

bestätigt.