VWBES.2022.466
Rückforderung Härtefallbeitrag
24. März 2023Deutsch6 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. März 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___ GmbH in Liquidation, vertreten durch B.___ Treuhand
GmbH,
Beschwerdeführerin
gegen
Volkswirtschaftsdepartement,
Beschwerdegegner
betreffend Rückforderung
Härtefallbeitrag
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Auf Antrag der A.___ GmbH vom
25. Februar 2021 gewährte das Volkswirtschaftsdepartement dieser mit
Verfügung vom 13. Juli 2021 einen Härtefallbeitrag in der Höhe von
CHF 27'000.00 unter bestimmten Auflagen.
2. Gemäss Eintrag im Schweizerischen
Handelsregister (SHAB) vom 6. Oktober 2021 wurde die A.___ GmbH in
Liquidation (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) mit Beschluss der
Gesellschafterversammlung vom 5. Oktober 2021 aufgelöst.
3. Am 30. November 2022 erliess das
Volkswirtschaftsdepartement folgende Verfügung:
1. Die A.___ GmbH in Liquidation
(UIS-Nummer: CHE-[...]) hat den erhaltenen Härtefallbeitrag in der Höhe von
27'000 Franken, bzw. bis maximal zur Höhe des vor Verteilung des Vermögens
(Art. 745 OR) resultierenden Überschuss, an den Kanton Solothurn
zurückzuerstatten.
2. Diese Verfügung dient nach Rechtskraft
als Forderungsanmeldung.
4. Am 13. Dezember 2022 erhob die
Beschwerdeführerin, vertreten durch die B.___ Treuhand GmbH, gegen diese
Verfügung Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Einstellung des
Verfahrens und die Wettschlagung allfälliger Kosten.
5. Mit Vernehmlassung vom
31. Januar 2023 beantragte das Volkswirtschaftsdepartement die Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdeführerin. Parteientschädigung sei keine aufzuerlegen.
6. Am 9. Februar 2023 liess die
Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen einreichen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die A.___ GmbH in Liquidation
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss § 10 Abs. 1 des
Covid-19-Härtefallgesetzes (BGS 940.20) werden gewährte Härtefallmassnahmen und
kantonale Unterstützungsmassnahmen von einem Unternehmen ganz oder teilweise
zurückgefordert, falls
a) sie ohne Rechtsgrundlage oder zu viel
ausbezahlt wurden;
b) nachträglich Tatsachen bekannt werden,
die das Unternehmen im Zusammenhang mit der Beantragung einer
Härtefallmassnahme oder einer kantonalen Unterstützungsmassnahme gemäss
Härtefallverordnung-SO nicht, nicht vollständig oder falsch deklariert hat und
aufgrund derer die gewährte Härtefallmassnahme oder kantonale
Unterstützungsmassnahme hätte verweigert werden müssen;
c) die Einschränkung der Verwendung von
Härtefallmassnahmen, eines kantonalen Härtefallbeitrages oder eines kantonalen
Unterstützungsbeitrages nicht eingehalten wird.
2.2
Mit Verfügung vom 13. Juli 2021
war der A.___ GmbH ein Härtefallbeitrag von CHF 27'000.00 ausgerichtet worden
und unter Ziffer 3 war verfügt worden, folgende Bedingungen und Auflagen seien
zwingend einzuhalten:
3.1
Im Geschäftsjahr, in dem der nicht
rückzahlbare Härtefallbeitrag ausgerichtet wird (Datum der Auszahlung), sowie
in den drei darauffolgenden Jahren oder bis zur freiwilligen Rückzahlung des
Härtefallbeitrages an den Kanton Solothurn darf die A.___ GmbH keine
Dividenden und Tantiemen beschliessen oder ausschütten;
3.2
Im Geschäftsjahr, in dem der nicht
rückzahlbare Härtefallbeitrag ausgerichtet wird (Datum der Auszahlung), sowie
in den drei darauffolgenden Jahren oder bis zur freiwilligen Rückzahlung des
Härtefallbeitrages an den Kanton Solothurn darf die A.___ GmbH keine
Kapitaleinlagen zurückerstatten und keine Darlehen an seine Eigentümer und
Eigentümerinnen vergeben;
3.3
Den nicht rückzahlbaren Härtefallbeitrag
darf die A.___ GmbH nicht an die mit ihm [recte: ihr] direkt oder indirekt
verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat,
übertragen.
2.3
Die Vorinstanz führte zur Begründung
ihrer Rückforderungsverfügung aus, es sei vorzumerken, dass der Bezug und die
Verwendung der Härtefallgelder nicht missbräuchlich erfolgt sei. Dies gelte
auch dann, wenn über das betroffene Unternehmen in der Folge die Liquidation
aufgrund Beschluss der Gesellschaftsversammlung eröffnet werde. Resultiere aus
der Liquidationstätigkeit jedoch ein Überschuss, und solle dieser dem
Eigentümer zugeführt werden (vgl. Art. 745 Obligationenrecht [OR, SR 220]), so
stelle dies ab diesem Zeitpunkt eine Verletzung der Einschränkung der
Verwendung von Härtefallmassnahmen dar. Dadurch würden die Auflagen und
Bedingungen betreffend Einschränkung der Mittelverwendung gemäss der Verfügung
des VWD vom 13. Juli 2021 verletzt, was den Tatbestand von § 10 Abs. 1
lit. c des Covid-19-Härtefallgesetzes erfülle.
2.4
Die Beschwerdeführerin bringt
dagegen vor, der Gesellschafter und Geschäftsführer, [...], sei seit Januar
2020.
schwer erkrankt. Es sei ihm deshalb nicht möglich gewesen, seine
geschäftlichen und privaten Angelegenheiten zu bewältigen. Die Auflösung der
Gesellschaft erfolge ausschliesslich aus gesundheitlichen Gründen. Wie dem
Abschluss 2021 entnommen werden könne, habe die Firma keinen Liquidationsgewinn
erzielt. Sie habe immer noch einen Verlustvortrag von CHF 52'948.66.
3.
Vorliegend ist klarzustellen, dass
die Beschwerdeführerin den Härtefallbeitrag nur dann zurückbezahlen muss, wenn nach
Tilgung der Schulden ein Überschuss resultiert; und auch dann nur bis zur Höhe
des verbleibenden Überschusses. Bleiben hingegen nach Durchführung der
Liquidation keine Mittel mehr übrig, so ist auch nichts an den Staat
zurückzubezahlen. Dies ergibt sich sachlogisch aus dem Umstand, dass
Härtefallgelder zum Erhalt des Unternehmens ausbezahlt werden und nicht an die
Eigentümer fliessen sollen. Der Grund, weshalb das Unternehmen liquidiert wird,
ist dabei nicht relevant.
Die Vorinstanz hatte in ihrer Verfügung
vom 13. Juli 2021 zur Auszahlung der Härtefallgelder korrekte Auflagen verfügt,
welche Art. 6 der damals geltenden Version der Covid-19-Härtefallverordnung
2020.
(HFMV 20, SR 951.262) entsprachen, wonach insbesondere im Geschäftsjahr,
in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie für die drei
darauffolgenden Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen keine
Kapitaleinlagen rückerstattet werden dürfen. Aufgrund der laufenden Liquidation
Dispositiv
der Gesellschaft hat nun die Vorinstanz korrekt verfügt, dass der gewährte Härtefallbeitrag
bis maximal zur Höhe eines allfälligen Überschusses zurückbezahlt werden muss,
bevor Kapitaleinlagen an den Eigentümer zurückbezahlt werden.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die A.___ GmbH in Liquidation die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 600.00
festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die A.___ GmbH in Liquidation hat die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Blut-Kaufmann