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Entscheid

VWBES.2022.466

Rückforderung Härtefallbeitrag

24. März 2023Deutsch6 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 24. März 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___ GmbH in Liquidation, vertreten durch B.___ Treuhand

GmbH,

Beschwerdeführerin

gegen

Volkswirtschaftsdepartement,

Beschwerdegegner

betreffend Rückforderung

Härtefallbeitrag

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Auf Antrag der A.___ GmbH vom

25. Februar 2021 gewährte das Volkswirtschaftsdepartement dieser mit

Verfügung vom 13. Juli 2021 einen Härtefallbeitrag in der Höhe von

CHF 27'000.00 unter bestimmten Auflagen.

2. Gemäss Eintrag im Schweizerischen

Handelsregister (SHAB) vom 6. Oktober 2021 wurde die A.___ GmbH in

Liquidation (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) mit Beschluss der

Gesellschafterversammlung vom 5. Oktober 2021 aufgelöst.

3. Am 30. November 2022 erliess das

Volkswirtschaftsdepartement folgende Verfügung:

1. Die A.___ GmbH in Liquidation

(UIS-Nummer: CHE-[...]) hat den erhaltenen Härtefallbeitrag in der Höhe von

27'000 Franken, bzw. bis maximal zur Höhe des vor Verteilung des Vermögens

(Art. 745 OR) resultierenden Überschuss, an den Kanton Solothurn

zurückzuerstatten.

2. Diese Verfügung dient nach Rechtskraft

als Forderungsanmeldung.

4. Am 13. Dezember 2022 erhob die

Beschwerdeführerin, vertreten durch die B.___ Treuhand GmbH, gegen diese

Verfügung Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Einstellung des

Verfahrens und die Wettschlagung allfälliger Kosten.

5. Mit Vernehmlassung vom

31. Januar 2023 beantragte das Volkswirtschaftsdepartement die Abweisung

der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten der

Beschwerdeführerin. Parteientschädigung sei keine aufzuerlegen.

6. Am 9. Februar 2023 liess die

Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen einreichen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die A.___ GmbH in Liquidation

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss § 10 Abs. 1 des

Covid-19-Härtefallgesetzes (BGS 940.20) werden gewährte Härtefallmassnahmen und

kantonale Unterstützungsmassnahmen von einem Unternehmen ganz oder teilweise

zurückgefordert, falls

a) sie ohne Rechtsgrundlage oder zu viel

ausbezahlt wurden;

b) nachträglich Tatsachen bekannt werden,

die das Unternehmen im Zusammenhang mit der Beantragung einer

Härtefallmassnahme oder einer kantonalen Unterstützungsmassnahme gemäss

Härtefallverordnung-SO nicht, nicht vollständig oder falsch deklariert hat und

aufgrund derer die gewährte Härtefallmassnahme oder kantonale

Unterstützungsmassnahme hätte verweigert werden müssen;

c) die Einschränkung der Verwendung von

Härtefallmassnahmen, eines kantonalen Härtefallbeitrages oder eines kantonalen

Unterstützungsbeitrages nicht eingehalten wird.

2.2

Mit Verfügung vom 13. Juli 2021

war der A.___ GmbH ein Härtefallbeitrag von CHF 27'000.00 ausgerichtet worden

und unter Ziffer 3 war verfügt worden, folgende Bedingungen und Auflagen seien

zwingend einzuhalten:

3.1

Im Geschäftsjahr, in dem der nicht

rückzahlbare Härtefallbeitrag ausgerichtet wird (Datum der Auszahlung), sowie

in den drei darauffolgenden Jahren oder bis zur freiwilligen Rückzahlung des

Härtefallbeitrages an den Kanton Solo­thurn darf die A.___ GmbH keine

Dividenden und Tantiemen beschliessen oder ausschütten;

3.2

Im Geschäftsjahr, in dem der nicht

rückzahlbare Härtefallbeitrag ausgerichtet wird (Datum der Auszahlung), sowie

in den drei darauffolgenden Jahren oder bis zur freiwilligen Rückzahlung des

Härtefallbeitrages an den Kanton Solothurn darf die A.___ GmbH keine

Kapitaleinlagen zurückerstatten und keine Darlehen an seine Eigentümer und

Eigentümerinnen vergeben;

3.3

Den nicht rückzahlbaren Härtefallbeitrag

darf die A.___ GmbH nicht an die mit ihm [recte: ihr] direkt oder indirekt

verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat,

übertragen.

2.3

Die Vorinstanz führte zur Begründung

ihrer Rückforderungsverfügung aus, es sei vorzumerken, dass der Bezug und die

Verwendung der Härtefallgelder nicht missbräuchlich erfolgt sei. Dies gelte

auch dann, wenn über das betroffene Unternehmen in der Folge die Liquidation

aufgrund Beschluss der Gesellschaftsversammlung eröffnet werde. Resultiere aus

der Liquidationstätigkeit jedoch ein Überschuss, und solle dieser dem

Eigentümer zugeführt werden (vgl. Art. 745 Obligationenrecht [OR, SR 220]), so

stelle dies ab diesem Zeitpunkt eine Verletzung der Einschränkung der

Verwendung von Härtefallmassnahmen dar. Dadurch würden die Auflagen und

Bedingungen betreffend Einschränkung der Mittelverwendung gemäss der Verfügung

des VWD vom 13. Juli 2021 verletzt, was den Tatbestand von § 10 Abs. 1

lit. c des Covid-19-Härtefallgesetzes erfülle.

2.4

Die Beschwerdeführerin bringt

dagegen vor, der Gesellschafter und Geschäftsführer, [...], sei seit Januar

2020.

schwer erkrankt. Es sei ihm deshalb nicht möglich gewesen, seine

geschäftlichen und privaten Angelegenheiten zu bewältigen. Die Auflösung der

Gesellschaft erfolge ausschliesslich aus gesundheitlichen Gründen. Wie dem

Abschluss 2021 entnommen werden könne, habe die Firma keinen Liquidationsgewinn

erzielt. Sie habe immer noch einen Verlustvortrag von CHF 52'948.66.

3.

Vorliegend ist klarzustellen, dass

die Beschwerdeführerin den Härtefallbeitrag nur dann zurückbezahlen muss, wenn nach

Tilgung der Schulden ein Überschuss resultiert; und auch dann nur bis zur Höhe

des verbleibenden Überschusses. Bleiben hingegen nach Durchführung der

Liquidation keine Mittel mehr übrig, so ist auch nichts an den Staat

zurückzubezahlen. Dies ergibt sich sachlogisch aus dem Umstand, dass

Härtefallgelder zum Erhalt des Unternehmens ausbezahlt werden und nicht an die

Eigentümer fliessen sollen. Der Grund, weshalb das Unternehmen liquidiert wird,

ist dabei nicht relevant.

Die Vorinstanz hatte in ihrer Verfügung

vom 13. Juli 2021 zur Auszahlung der Härtefallgelder korrekte Auflagen verfügt,

welche Art. 6 der damals geltenden Version der Covid-19-Härtefallverordnung

2020.

(HFMV 20, SR 951.262) entsprachen, wonach insbesondere im Geschäftsjahr,

in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie für die drei

darauffolgenden Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen keine

Kapitaleinlagen rückerstattet werden dürfen. Aufgrund der laufenden Liquidation

Dispositiv

der Gesellschaft hat nun die Vorinstanz korrekt verfügt, dass der gewährte Härtefallbeitrag

bis maximal zur Höhe eines allfälligen Überschusses zurückbezahlt werden muss,

bevor Kapitaleinlagen an den Eigentümer zurückbezahlt werden.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die A.___ GmbH in Liquidation die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 600.00

festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die A.___ GmbH in Liquidation hat die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Blut-Kaufmann