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Entscheid

VWBES.2022.471

Zugangsgesuch

8. Mai 2023Deutsch11 min

Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangte, sein Name (recte wohl: Pseudonym) sei

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 8. Mai 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller, Vorsitz

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Regierungsrat

des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement,

Rechtsdienst,

2. B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Zugangsgesuch

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 29. August 2022 ersuchte B.___

(nachfolgend: Beschwerdegegner 2) um (vollständigen) Zugang zum Bericht vom 5.

August 2019 über die vom Regierungsrat des Kantons Solothurn angeordnete

Administrativuntersuchung im Fall von A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer).

Dabei verwies der Beschwerdegegner 2 auf die Empfehlung der Beauftragten für

Information und Datenschutz vom 28. Oktober 2019, welche empfahl, den Zugang

zum gesamten Bericht – insbesondere aufgrund der damals noch laufenden

Verfahren – nicht zu gewähren und den vollständigen Zugang nach rechtskräftigem

Abschluss des laufenden Strafverfahrens neu zu prüfen und dabei den

Beschwerdeführer anzuhören. Aufgrund der Empfehlung der Beauftragten für

Information und Datenschutz wurde dem Beschwerdegegner 2 mit

Regierungsratsbeschluss Nr. 2020/151 vom 27. Januar 2020 Einsicht in folgende

Kapitel gewährt:

-

Zusammenfassung

-

Inhaltsverzeichnis

-

1 Einleitung (ohne ersten

Abschnitt)

-

4 Rechtliche

Rahmenbedingung

-

6 Schlussfolgerungen

2. Mit bundesgerichtlichem Urteil

6B_390/2022 vom 27. Juli 2022 fand das letzte gegen den Beschwerdeführer

hängige Verfahren seinen Abschluss.

3. Mit Schreiben vom 28. September 2022 informierte

das Bau- und Justizdepartement (nachfolgend: BJD) den Beschwerdeführer über das

Zugangsgesuch des Beschwerdegegners 2. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer

eine Version des geschwärzten Berichts zugestellt. Geschwärzt wurden in erster

Linie Namen von Gutachtern sowie von kirchlichen und anderen Institutionen,

welche der Beschwerdeführer frequentierte. Auch eine Passage zum Schutz der

Opfer des Beschwerdeführers sowie Informationen von zu lange zurückliegenden

Verurteilungen wurden geschwärzt.

4. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 beantragte

der Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner 2 sei der Zugang zum Bericht nicht

zu gewähren.

5. Mittels Regierungsratsbeschluss Nr.

2022/1857 vom 6. Dezember 2022 wurde dem Beschwerdegegner 2 Zugang zum Bericht

vom 5. August 2019 über die vom Regierungsrat des Kantons Solothurn angeordnete

Administrativuntersuchung mit Einschränkungen (Schwärzungen in den Kapiteln

2.2.3, 2.2.4 und 2.3) gewährt. Dabei wurde u.a. festgehalten, dass angesichts

der bisherigen Medienberichte über den Fall des Beschwerdeführers ein

beträchtliches und legitimes Interesse der Öffentlichkeit am Ergebnis der vom

Regierungsrat in Auftrag gegebenen Untersuchung bestünde.

6. Am 19. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer

Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangte, sein Name (recte wohl: Pseudonym) sei

im Bericht zu schwärzen. Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 monierte er zudem die

Richtigkeit des Inhaltes des Berichts und brachte mitunter Korrekturen an den

im Bericht festgehaltenen Sachverhalten an. Ferner beantragte er die

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.

7. Mit Eingaben vom 17. Januar bzw. 19.

Januar 2023 beantragten der Beschwerdegegner 2 sowie das BJD namens und im

Auftrag des Regierungsrates die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 39 Abs. 2 des

Informations- und Datenschutzgesetzes [InfoDG, BGS 114.1]). Der

Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Gegenstand des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens ist nicht die Publizierung des Berichts. Der

Beschwerdeführer will lediglich, dass das Pseudonym «[...].» im Bericht geschwärzt

wird. Etwas anderes wird in der Beschwerde nicht thematisiert. Die weiteren

Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend den Sachverhalt des Berichts geht

hier fehl, weil vorliegend lediglich der Regierungsratsbeschluss Nr. 2022/1857

vom 6. Dezember 2022 Anfechtungsobjekt ist und über den Sachverhalt bereits

rechtskräftig befunden wurde. Zudem ersucht der Beschwerdeführer um

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.

2.1

Nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention

zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) besteht

in Verfahren über zivilrechtliche Streitigkeiten ein Anspruch auf öffentliche

Verhandlung, sofern die Parteien nicht ausdrücklich oder stillschweigend darauf

verzichten. Art. 6 Ziff. 1 EMRK betrifft nicht nur zivilrechtliche

Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern – unter bestimmten Voraussetzungen –

auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern diese

massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen

(vgl. BGE 130 I 388 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Verpflichtung zur Durchführung

einer öffentlichen Verhandlung gilt jedoch auch in diesen Fällen nicht absolut.

Ausnahmen, die ein Absehen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung

rechtfertigen, sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte etwa gegeben, wenn eine Streitsache keine Tat- oder Rechtsfragen

aufwirft, die nicht adäquat aufgrund der Akten und der schriftlichen

Parteivorbringen gelöst werden können. Unter Mitberücksichtigung des Gebots der

Verfahrenserledigung innert angemessener Frist und prozessökonomischer

Überlegungen kann ein ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

abgewickelter Prozess den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK

insbesondere genügen, wenn ausschliesslich rechtliche oder hochtechnische

Fragen zu beurteilen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A.1/2006 vom 31.

März 2006, E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2

Indem der Beschwerdeführer

vorliegend die Schwärzung des Pseudonyms im betreffenden Dokument verlangt,

wird nicht stark in seine Rechte eingegriffen und es liegt keine

zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne der EMRK vor. Es ist nicht ersichtlich,

welche zusätzlichen Erkenntnisse aus einer öffentlichen Verhandlung gewonnen werden

könnten. Der Beschwerdeführer hatte genügend Gelegenheit, seine Begehren und

seine Rechtsauffassung schriftlich darzulegen. Es handelt sich vorliegend um

die Klärung einer reinen Rechtsfrage, welche sich adäquat aufgrund der Akten

und schriftlichen Parteivorbringen beantworten lässt. Es besteht somit kein

Anlass zur Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung, weshalb der

diesbezügliche Antrag abzuweisen ist, zumal das Verwaltungsgericht (ausser bei

Disziplinarbeschwerden) gemäss § 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG;

BGS 124.11) grundsätzlich aufgrund der Akten entscheidet.

3.1

Das auf dem verfassungsmässigen

Öffentlichkeitsprinzip basierende Zugangsverfahren zu amtlichen Dokumenten ist

Dispositiv

in der kantonalen Informations- und Datenschutzgesetzgebung geregelt. Demnach

hat jede Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten (vgl. Art. 11 Abs.

3 der Verfassung des Kantons Solothurn [KV, BGS 111.1] und § 12 Abs. 1 InfoDG).

Würde der Zugang einen besonderen Aufwand der Behörde erfordern, kann er vom

Nachweis eines schutzwürdigen Interesses abhängig gemacht werden (Abs. 2).

3.2 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten

wird gemäss § 13 Abs. 1 InfoDG eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert,

soweit ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige öffentliche

Interessen entgegenstehen (lit. a) oder der Zugang Informationen vermitteln

würde, die der Behörde von Dritten freiwillig und unter Zusicherung der

Geheimhaltung mitgeteilt worden sind (lit. b). Als schützenswerte private

Interessen gelten insbesondere die Gewährleistung der Privatsphäre sowie des

Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses (§ 5 Abs. 1 InfoDG). Wichtige

öffentliche Interessen sind laut § 5 Abs. 2 InfoDG insbesondere die Wahrnehmung

der öffentlichen Sicherheit sowie der freien Meinungs- und Willensbildung der

Behörden.

3.3 Laut § 14 Abs. 1 InfoDG richtet sich

der Zugang zu Personendaten, die in amtlichen Dokumenten enthalten sind, nach

den Bestimmungen des InfoDG über das Bekanntgeben von Personendaten (§ 21 - §

23) und über die Rechte der betroffenen Personen (§ 26 - § 30) sowie nach

der Spezialgesetzgebung.

3.3.1 Personendaten (Daten) sind nach § 6 Abs. 2 InfoDG Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche

oder juristische Person (betroffene Person) beziehen. Gemäss § 21 Abs. 1 InfoDG

dürfen Personendaten bekannt gegeben werden, wenn dafür eine Rechtsgrundlage

nach § 15 InfoDG besteht. Laut § 15 Abs. 1 InfoDG dürfen Behörden Personendaten

bearbeiten, wenn es in einem Gesetz oder in einer Verordnung vorgesehen ist

(lit. a), wenn es nötig ist, um eine auf einem Gesetz oder einer Verordnung

beruhende Aufgabe zu erfüllen (lit. b), wenn und soweit die betroffene

Person die Daten allgemein zugänglich gemacht hat (lit. c) oder wenn die

betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat (lit. d). Ein Bearbeiten

ist nach § 15 Abs. 5 InfoDG jeder Umgang mit Daten, namentlich Erheben,

Beschaffen, Aufzeichnen, Sammeln, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten,

Verändern, zugänglich Machen, Bekanntgeben, Veröffentlichen, Archivieren und

Vernichten.

3.3.2 Gemäss § 23 InfoDG wird das

Bekanntgeben von Personendaten verweigert, eingeschränkt oder mit Auflagen

verbunden, soweit ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige

öffentliche Interessen entgegenstehen. Abzuwägen sind nachfolgend die sich

gegenüberstehenden Interessen im Einzelfall. Massgebliche Kriterien sind laut

dem Bundesgericht etwa Funktion oder Stellung der betroffenen Person, die Art

der betroffenen Daten, das Vorliegen eines besonderen Informationsinteresses

der Öffentlichkeit, der Schutz spezifischer Interessen, die Natur der Beziehung

zwischen der Verwaltung und dem betroffenen Dritten sowie die Bedeutung der

fraglichen Thematik (BGE 142 II 324 E. 3.3 S. 335). Liegt ein

Ausnahmetatbestand vor, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Interessen an der

Geheimhaltung das Transparenzinteresse überwiegen oder ob gegebenenfalls, in

Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 der

Bundesverfassung [BV; SR 101]), ein eingeschränkter Zugang in Frage kommt,

etwa durch Anonymisierung, Einschwärzen, Teilveröffentlichung oder zeitlichen

Aufschub (BGE 142 II 313 E. 3.6 S. 317; BGE 133 II 209 E. 2.3.3 S. 215; Urteil des

Bundesgerichts 1C_122/2015 vom 18. Mai 2016, E. 2.5).

3.4 Nach dem Bundesgericht muss eine

Verletzung der jeweiligen öffentlichen

oder privaten Interessen aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments

wahrscheinlich erscheinen, wobei nicht jede geringfügige oder unangenehme

Konsequenz als Beeinträchtigung gelten kann. Im Rahmen der vorzunehmenden

Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Bekanntmachung

und dem Schutz der Privatsphäre bzw. informationellen Selbstbestimmung jener

Person, deren Daten im Dokument enthalten sind, präzisierte es diesen Ansatz

dahingehend, als die Gefahr einer ernsthaften Schädigung der Persönlichkeit mit

einer gewissen Wahrscheinlichkeit drohen muss. Mithin hat die aufgrund der

Zugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig zu sein; sie muss zwar nicht mit

Sicherheit eintreten, jedoch darf eine Beeinträchtigung oder Gefährdung auch

nicht lediglich denkbar oder (entfernt) möglich erscheinen, ansonsten der

vollzogene Paradigmenwechsel ausgehöhlt würde (BGE 142 II 324 E. 3.4 S. 336 mit

Hinweisen auf BGE 133 II 209 E. 2.3.3 S. 215; Urteil des Bundesgerichts

1C_74/2015 vom 2. Dezember 2015, E. 4.1.3). Die Gefahr einer Verletzung der

Privatsphäre hängt nicht bloss davon ab, ob besonders schützenswerte Daten bzw.

Persönlichkeitsprofile bekannt gegeben werden sollen. Mitunter kann auch das

Zugänglichmachen von «gewöhnlichen» Personendaten für die betroffene Person

schwerwiegende Konsequenzen haben, weshalb die Umstände im konkreten Einzelfall

zu würdigen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Schutzbedürfnis

grösser ist, wenn es sich bei der Person, deren Daten zugänglich gemacht werden

sollen, um einen privaten Dritten handelt, als wenn die in Frage stehende

Person eine des öffentlichen Lebens ist (BGE 142 II 340 E. 4.4 S. 348, BGE 137 I 16 E. 205 S. 22). Das Bundesgericht hält beispielsweise in der

Rechtsprechung zum Persönlichkeitsschutz eine Berichterstattung der Medien mit

Namensnennung in Zusammenhang mit dem Verdacht, es sei eine Straftat begangen

worden, bei Personen der Zeitgeschichte je nach der Interessenlage für

gerechtfertigt. Nach der Literatur sind absolute Personen der Zeitgeschichte

solche, die kraft ihrer Stellung, ihrer Funktion oder ihrer Leistung derart in

das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten sind, dass ein legitimes

Informationsinteresse an ihrer Person und ihrer gesamten Teilnahme am öffentlichen

Leben zu bejahen ist. Merkmal der relativen Person der Zeitgeschichte ist es

demgegenüber, dass ein zur Berichterstattung legitimierendes

Informationsbedürfnis nur aufgrund und in Zusammenhang mit einem bestimmten

aussergewöhnlichen Ereignis besteht (BGE 127 III 481 E. 2c/aa S. 488 f.

mit Hinweisen insbesondere auf Henri Deschenaux/Paul-Henri Steinauer: Personnes

physiques et tutelle, Bern 2001, N 561a).

4. Aufgrund der Brisanz des Falles des

Beschwerdeführers, sei es aufgrund seiner Straftaten, der damit einhergehenden

Medienberichterstattung sowie die Kritik an den kantonalen Behörden, wurde der

Beschwerdeführer und dessen Pseudonym der breiten Bevölkerung bekannt gemacht.

Dadurch handelt es sich beim Beschwerdeführer um eine relative Person der

Zeitgeschichte. Durch diese Definition der Persona des Beschwerdeführers kann

die Nennung sowie Veröffentlichung des Pseudonyms des Beschwerdeführers

gerechtfertigt sein, zumal sich die Veröffentlichung des Namens oder der

Initialen einer beschuldigten oder verurteilten Person i.d.R. mit dem

öffentlichen Informationsinteresse rechtfertigen lässt, wenn es sich um einen Straftäter

handelt, dessen Name bereits einem weiten Personenkreis bekannt ist (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015, E. 5.5). Auch wenn ein

Interesse des Beschwerdeführers an seiner Privatsphäre und informationeller

Selbstbestimmung besteht, macht er in seinen Beschwerdeschriften keine

konkreten Gründe geltend, wie ein möglicher Eingriff in seine Privatsphäre

durch die Schwärzung des Pseudonyms verhindert werden kann. Im vorliegenden

Fall kann die Öffentlichkeit auch ohne Schwärzung des Pseudonyms auf den

Beschwerdeführer Rückschlüsse ziehen, zumal bereits diverse Medien über die

anstehende Veröffentlichung des Berichts mit gleichzeitiger Nennung des

Pseudonyms berichtet haben. Auch ergingen diesbezüglich bereits zahlreiche öffentlich

einsehbare Regierungsratsbeschlüsse, welche ebenso das Pseudonym verwendet

haben. Die mit der Nennung des Pseudonyms einhergehende Unannehmlichkeit sind

ferner vom Beschwerdeführer hinzunehmen, da laut der Rechtsprechung des

Bundesgerichts nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz als

Beeinträchtigung gelten kann. Notabene bleibt der eigentliche Name des

Beschwerdeführers durch das Verwenden des Pseudonyms weiterhin anonym, sodass

seine Persönlichkeitsrechte nach wie vor gewahrt werden.

5. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Law