VWBES.2022.471
Zugangsgesuch
8. Mai 2023Deutsch11 min
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangte, sein Name (recte wohl: Pseudonym) sei
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. Mai 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller, Vorsitz
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Regierungsrat
des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement,
Rechtsdienst,
2. B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Zugangsgesuch
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 29. August 2022 ersuchte B.___
(nachfolgend: Beschwerdegegner 2) um (vollständigen) Zugang zum Bericht vom 5.
August 2019 über die vom Regierungsrat des Kantons Solothurn angeordnete
Administrativuntersuchung im Fall von A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer).
Dabei verwies der Beschwerdegegner 2 auf die Empfehlung der Beauftragten für
Information und Datenschutz vom 28. Oktober 2019, welche empfahl, den Zugang
zum gesamten Bericht – insbesondere aufgrund der damals noch laufenden
Verfahren – nicht zu gewähren und den vollständigen Zugang nach rechtskräftigem
Abschluss des laufenden Strafverfahrens neu zu prüfen und dabei den
Beschwerdeführer anzuhören. Aufgrund der Empfehlung der Beauftragten für
Information und Datenschutz wurde dem Beschwerdegegner 2 mit
Regierungsratsbeschluss Nr. 2020/151 vom 27. Januar 2020 Einsicht in folgende
Kapitel gewährt:
-
Zusammenfassung
-
Inhaltsverzeichnis
-
1 Einleitung (ohne ersten
Abschnitt)
-
4 Rechtliche
Rahmenbedingung
-
6 Schlussfolgerungen
2. Mit bundesgerichtlichem Urteil
6B_390/2022 vom 27. Juli 2022 fand das letzte gegen den Beschwerdeführer
hängige Verfahren seinen Abschluss.
3. Mit Schreiben vom 28. September 2022 informierte
das Bau- und Justizdepartement (nachfolgend: BJD) den Beschwerdeführer über das
Zugangsgesuch des Beschwerdegegners 2. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer
eine Version des geschwärzten Berichts zugestellt. Geschwärzt wurden in erster
Linie Namen von Gutachtern sowie von kirchlichen und anderen Institutionen,
welche der Beschwerdeführer frequentierte. Auch eine Passage zum Schutz der
Opfer des Beschwerdeführers sowie Informationen von zu lange zurückliegenden
Verurteilungen wurden geschwärzt.
4. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 beantragte
der Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner 2 sei der Zugang zum Bericht nicht
zu gewähren.
5. Mittels Regierungsratsbeschluss Nr.
2022/1857 vom 6. Dezember 2022 wurde dem Beschwerdegegner 2 Zugang zum Bericht
vom 5. August 2019 über die vom Regierungsrat des Kantons Solothurn angeordnete
Administrativuntersuchung mit Einschränkungen (Schwärzungen in den Kapiteln
2.2.3, 2.2.4 und 2.3) gewährt. Dabei wurde u.a. festgehalten, dass angesichts
der bisherigen Medienberichte über den Fall des Beschwerdeführers ein
beträchtliches und legitimes Interesse der Öffentlichkeit am Ergebnis der vom
Regierungsrat in Auftrag gegebenen Untersuchung bestünde.
6. Am 19. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangte, sein Name (recte wohl: Pseudonym) sei
im Bericht zu schwärzen. Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 monierte er zudem die
Richtigkeit des Inhaltes des Berichts und brachte mitunter Korrekturen an den
im Bericht festgehaltenen Sachverhalten an. Ferner beantragte er die
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.
7. Mit Eingaben vom 17. Januar bzw. 19.
Januar 2023 beantragten der Beschwerdegegner 2 sowie das BJD namens und im
Auftrag des Regierungsrates die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 39 Abs. 2 des
Informations- und Datenschutzgesetzes [InfoDG, BGS 114.1]). Der
Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens ist nicht die Publizierung des Berichts. Der
Beschwerdeführer will lediglich, dass das Pseudonym «[...].» im Bericht geschwärzt
wird. Etwas anderes wird in der Beschwerde nicht thematisiert. Die weiteren
Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend den Sachverhalt des Berichts geht
hier fehl, weil vorliegend lediglich der Regierungsratsbeschluss Nr. 2022/1857
vom 6. Dezember 2022 Anfechtungsobjekt ist und über den Sachverhalt bereits
rechtskräftig befunden wurde. Zudem ersucht der Beschwerdeführer um
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.
2.1
Nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) besteht
in Verfahren über zivilrechtliche Streitigkeiten ein Anspruch auf öffentliche
Verhandlung, sofern die Parteien nicht ausdrücklich oder stillschweigend darauf
verzichten. Art. 6 Ziff. 1 EMRK betrifft nicht nur zivilrechtliche
Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern – unter bestimmten Voraussetzungen –
auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern diese
massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen
(vgl. BGE 130 I 388 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Verpflichtung zur Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung gilt jedoch auch in diesen Fällen nicht absolut.
Ausnahmen, die ein Absehen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
rechtfertigen, sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte etwa gegeben, wenn eine Streitsache keine Tat- oder Rechtsfragen
aufwirft, die nicht adäquat aufgrund der Akten und der schriftlichen
Parteivorbringen gelöst werden können. Unter Mitberücksichtigung des Gebots der
Verfahrenserledigung innert angemessener Frist und prozessökonomischer
Überlegungen kann ein ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
abgewickelter Prozess den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK
insbesondere genügen, wenn ausschliesslich rechtliche oder hochtechnische
Fragen zu beurteilen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A.1/2006 vom 31.
März 2006, E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2
Indem der Beschwerdeführer
vorliegend die Schwärzung des Pseudonyms im betreffenden Dokument verlangt,
wird nicht stark in seine Rechte eingegriffen und es liegt keine
zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne der EMRK vor. Es ist nicht ersichtlich,
welche zusätzlichen Erkenntnisse aus einer öffentlichen Verhandlung gewonnen werden
könnten. Der Beschwerdeführer hatte genügend Gelegenheit, seine Begehren und
seine Rechtsauffassung schriftlich darzulegen. Es handelt sich vorliegend um
die Klärung einer reinen Rechtsfrage, welche sich adäquat aufgrund der Akten
und schriftlichen Parteivorbringen beantworten lässt. Es besteht somit kein
Anlass zur Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung, weshalb der
diesbezügliche Antrag abzuweisen ist, zumal das Verwaltungsgericht (ausser bei
Disziplinarbeschwerden) gemäss § 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG;
BGS 124.11) grundsätzlich aufgrund der Akten entscheidet.
3.1
Das auf dem verfassungsmässigen
Öffentlichkeitsprinzip basierende Zugangsverfahren zu amtlichen Dokumenten ist
Dispositiv
in der kantonalen Informations- und Datenschutzgesetzgebung geregelt. Demnach
hat jede Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten (vgl. Art. 11 Abs.
3 der Verfassung des Kantons Solothurn [KV, BGS 111.1] und § 12 Abs. 1 InfoDG).
Würde der Zugang einen besonderen Aufwand der Behörde erfordern, kann er vom
Nachweis eines schutzwürdigen Interesses abhängig gemacht werden (Abs. 2).
3.2 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten
wird gemäss § 13 Abs. 1 InfoDG eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert,
soweit ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige öffentliche
Interessen entgegenstehen (lit. a) oder der Zugang Informationen vermitteln
würde, die der Behörde von Dritten freiwillig und unter Zusicherung der
Geheimhaltung mitgeteilt worden sind (lit. b). Als schützenswerte private
Interessen gelten insbesondere die Gewährleistung der Privatsphäre sowie des
Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses (§ 5 Abs. 1 InfoDG). Wichtige
öffentliche Interessen sind laut § 5 Abs. 2 InfoDG insbesondere die Wahrnehmung
der öffentlichen Sicherheit sowie der freien Meinungs- und Willensbildung der
Behörden.
3.3 Laut § 14 Abs. 1 InfoDG richtet sich
der Zugang zu Personendaten, die in amtlichen Dokumenten enthalten sind, nach
den Bestimmungen des InfoDG über das Bekanntgeben von Personendaten (§ 21 - §
23) und über die Rechte der betroffenen Personen (§ 26 - § 30) sowie nach
der Spezialgesetzgebung.
3.3.1 Personendaten (Daten) sind nach § 6 Abs. 2 InfoDG Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche
oder juristische Person (betroffene Person) beziehen. Gemäss § 21 Abs. 1 InfoDG
dürfen Personendaten bekannt gegeben werden, wenn dafür eine Rechtsgrundlage
nach § 15 InfoDG besteht. Laut § 15 Abs. 1 InfoDG dürfen Behörden Personendaten
bearbeiten, wenn es in einem Gesetz oder in einer Verordnung vorgesehen ist
(lit. a), wenn es nötig ist, um eine auf einem Gesetz oder einer Verordnung
beruhende Aufgabe zu erfüllen (lit. b), wenn und soweit die betroffene
Person die Daten allgemein zugänglich gemacht hat (lit. c) oder wenn die
betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat (lit. d). Ein Bearbeiten
ist nach § 15 Abs. 5 InfoDG jeder Umgang mit Daten, namentlich Erheben,
Beschaffen, Aufzeichnen, Sammeln, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten,
Verändern, zugänglich Machen, Bekanntgeben, Veröffentlichen, Archivieren und
Vernichten.
3.3.2 Gemäss § 23 InfoDG wird das
Bekanntgeben von Personendaten verweigert, eingeschränkt oder mit Auflagen
verbunden, soweit ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige
öffentliche Interessen entgegenstehen. Abzuwägen sind nachfolgend die sich
gegenüberstehenden Interessen im Einzelfall. Massgebliche Kriterien sind laut
dem Bundesgericht etwa Funktion oder Stellung der betroffenen Person, die Art
der betroffenen Daten, das Vorliegen eines besonderen Informationsinteresses
der Öffentlichkeit, der Schutz spezifischer Interessen, die Natur der Beziehung
zwischen der Verwaltung und dem betroffenen Dritten sowie die Bedeutung der
fraglichen Thematik (BGE 142 II 324 E. 3.3 S. 335). Liegt ein
Ausnahmetatbestand vor, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Interessen an der
Geheimhaltung das Transparenzinteresse überwiegen oder ob gegebenenfalls, in
Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung [BV; SR 101]), ein eingeschränkter Zugang in Frage kommt,
etwa durch Anonymisierung, Einschwärzen, Teilveröffentlichung oder zeitlichen
Aufschub (BGE 142 II 313 E. 3.6 S. 317; BGE 133 II 209 E. 2.3.3 S. 215; Urteil des
Bundesgerichts 1C_122/2015 vom 18. Mai 2016, E. 2.5).
3.4 Nach dem Bundesgericht muss eine
Verletzung der jeweiligen öffentlichen
oder privaten Interessen aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments
wahrscheinlich erscheinen, wobei nicht jede geringfügige oder unangenehme
Konsequenz als Beeinträchtigung gelten kann. Im Rahmen der vorzunehmenden
Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Bekanntmachung
und dem Schutz der Privatsphäre bzw. informationellen Selbstbestimmung jener
Person, deren Daten im Dokument enthalten sind, präzisierte es diesen Ansatz
dahingehend, als die Gefahr einer ernsthaften Schädigung der Persönlichkeit mit
einer gewissen Wahrscheinlichkeit drohen muss. Mithin hat die aufgrund der
Zugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig zu sein; sie muss zwar nicht mit
Sicherheit eintreten, jedoch darf eine Beeinträchtigung oder Gefährdung auch
nicht lediglich denkbar oder (entfernt) möglich erscheinen, ansonsten der
vollzogene Paradigmenwechsel ausgehöhlt würde (BGE 142 II 324 E. 3.4 S. 336 mit
Hinweisen auf BGE 133 II 209 E. 2.3.3 S. 215; Urteil des Bundesgerichts
1C_74/2015 vom 2. Dezember 2015, E. 4.1.3). Die Gefahr einer Verletzung der
Privatsphäre hängt nicht bloss davon ab, ob besonders schützenswerte Daten bzw.
Persönlichkeitsprofile bekannt gegeben werden sollen. Mitunter kann auch das
Zugänglichmachen von «gewöhnlichen» Personendaten für die betroffene Person
schwerwiegende Konsequenzen haben, weshalb die Umstände im konkreten Einzelfall
zu würdigen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Schutzbedürfnis
grösser ist, wenn es sich bei der Person, deren Daten zugänglich gemacht werden
sollen, um einen privaten Dritten handelt, als wenn die in Frage stehende
Person eine des öffentlichen Lebens ist (BGE 142 II 340 E. 4.4 S. 348, BGE 137 I 16 E. 205 S. 22). Das Bundesgericht hält beispielsweise in der
Rechtsprechung zum Persönlichkeitsschutz eine Berichterstattung der Medien mit
Namensnennung in Zusammenhang mit dem Verdacht, es sei eine Straftat begangen
worden, bei Personen der Zeitgeschichte je nach der Interessenlage für
gerechtfertigt. Nach der Literatur sind absolute Personen der Zeitgeschichte
solche, die kraft ihrer Stellung, ihrer Funktion oder ihrer Leistung derart in
das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten sind, dass ein legitimes
Informationsinteresse an ihrer Person und ihrer gesamten Teilnahme am öffentlichen
Leben zu bejahen ist. Merkmal der relativen Person der Zeitgeschichte ist es
demgegenüber, dass ein zur Berichterstattung legitimierendes
Informationsbedürfnis nur aufgrund und in Zusammenhang mit einem bestimmten
aussergewöhnlichen Ereignis besteht (BGE 127 III 481 E. 2c/aa S. 488 f.
mit Hinweisen insbesondere auf Henri Deschenaux/Paul-Henri Steinauer: Personnes
physiques et tutelle, Bern 2001, N 561a).
4. Aufgrund der Brisanz des Falles des
Beschwerdeführers, sei es aufgrund seiner Straftaten, der damit einhergehenden
Medienberichterstattung sowie die Kritik an den kantonalen Behörden, wurde der
Beschwerdeführer und dessen Pseudonym der breiten Bevölkerung bekannt gemacht.
Dadurch handelt es sich beim Beschwerdeführer um eine relative Person der
Zeitgeschichte. Durch diese Definition der Persona des Beschwerdeführers kann
die Nennung sowie Veröffentlichung des Pseudonyms des Beschwerdeführers
gerechtfertigt sein, zumal sich die Veröffentlichung des Namens oder der
Initialen einer beschuldigten oder verurteilten Person i.d.R. mit dem
öffentlichen Informationsinteresse rechtfertigen lässt, wenn es sich um einen Straftäter
handelt, dessen Name bereits einem weiten Personenkreis bekannt ist (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015, E. 5.5). Auch wenn ein
Interesse des Beschwerdeführers an seiner Privatsphäre und informationeller
Selbstbestimmung besteht, macht er in seinen Beschwerdeschriften keine
konkreten Gründe geltend, wie ein möglicher Eingriff in seine Privatsphäre
durch die Schwärzung des Pseudonyms verhindert werden kann. Im vorliegenden
Fall kann die Öffentlichkeit auch ohne Schwärzung des Pseudonyms auf den
Beschwerdeführer Rückschlüsse ziehen, zumal bereits diverse Medien über die
anstehende Veröffentlichung des Berichts mit gleichzeitiger Nennung des
Pseudonyms berichtet haben. Auch ergingen diesbezüglich bereits zahlreiche öffentlich
einsehbare Regierungsratsbeschlüsse, welche ebenso das Pseudonym verwendet
haben. Die mit der Nennung des Pseudonyms einhergehende Unannehmlichkeit sind
ferner vom Beschwerdeführer hinzunehmen, da laut der Rechtsprechung des
Bundesgerichts nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz als
Beeinträchtigung gelten kann. Notabene bleibt der eigentliche Name des
Beschwerdeführers durch das Verwenden des Pseudonyms weiterhin anonym, sodass
seine Persönlichkeitsrechte nach wie vor gewahrt werden.
5. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Law