VWBES.2022.472
Opferhilfe
10. August 2023Deutsch12 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. August 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für Gesellschaft
und Soziales,
Beschwerdegegner
betreffend Opferhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ wurde am 21. Juli 2015 von
ihrem damaligen Lebenspartner unter anderem massiv körperlich angegriffen,
wobei sie diverse Verletzungen erlitt und in der Folge auch während längerer
Zeit arbeitsunfähig war. Sie erstattete Strafanzeige und konstituierte sich im
Strafverfahren als Privat- und Zivilklägerin. Mit Urteil des Amtsgerichtes
Bucheggberg-Wasseramt vom 22. Februar 2019 wurde der Täter u.a. wegen
qualifizierter einfacher Körperverletzung, Gefährdung des Lebens und Drohung
zum Nachteil von A.___ verurteilt. Die von ihr im Strafverfahren am 18. Februar
2019 eingehend bezifferten und geltend gemachten Zivilforderungen wurden dem
Grundsatze nach gutgeheissen. Zur Geltendmachung der Zivilforderungen wurde sie
jedoch auf den Zivilweg verwiesen.
2. A.___ liess am 7. März 2019
fristgerecht Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtes anmelden. Das
schriftlich begründete Urteil wurde dann nach knapp zwei Jahren am 13. Januar
2021 zugestellt. Am 4. Februar 2021 liess A.___ mitteilen, dass an der Berufung
nicht festgehalten werde. Zuvor (29. Januar 2021 und 1. Februar 2021) hatte die
Vertreterin von A.___ noch telefonischen Kontakt mit dem damaligen Amt für
soziale Sicherheit, Fachstelle Opferhilfe (heute Amt für Gesellschaft und
Soziales, Abteilung Soziale Einrichtung und Opferhilfe; AGS). Mit Beschluss vom
24. Februar 2021 schrieb das Obergericht die Berufung zufolge Verzichts auf die
Durchführung des Rechtmittelverfahrens unter Festsetzung der Kostenfolge von
der Geschäftskontrolle ab, womit das erstinstanzliche Urteil rückwirkend per
22. Februar 2019 in Rechtskraft erwuchs.
3. Am 26. Januar 2022 stellte A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, beim AGS einen Antrag auf
Ausrichtung von Genugtuung und Entschädigung nach dem Bundesgesetz über die
Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG, SR 312.5). Nach
mehrfachem Schriftenwechsel zwischen der Verwaltung und A.___ erliess die
Vorinstanz die hier angefochtene Verfügung am 1. Dezember 2022 und wies das
Gesuch um Ausrichtung von Genugtuung und Entschädigung infolge Verwirkung ab.
4. Dagegen liess A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) am 22. Dezember 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit
folgenden Rechtsbegehren erheben:
1. Es sei die Verfügung des Amtes für Gesellschaft
und Soziales vom 1. Dezember 2022 aufzuheben und die Sache zur materiellen
Prüfung des Gesuches um Ausrichtung einer Genugtuung und Entschädigung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei die Verfügung des Amtes
für Gesellschaft und Soziales vom 1. Dezember 2022 aufzuheben und das
Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung und Entschädigung der Beschwerdeführerin
vom 26. Januar 2022 gutzuheissen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Am 19. Januar 2023 reichte die Vorinstanz
die Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Schliesslich replizierte die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2023 und
reichte ihre Kostennote ein.
6. Auf die Parteivorbringen wird, soweit
für die Entscheidfindung relevant, im Rahmen der folgenden Erwägungen
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin macht vorab
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Vorinstanz den
abweisenden Entscheid in der angefochtenen Verfügung nun anders begründet haben
soll als in der vorgängigen Korrespondenz im Rahmen des rechtlichen Gehörs.
2.1
Zwar ist es korrekt, dass die
Vorinstanz vorerst mit Schreiben vom 8. Juni 2022 eine Ablehnung des gestellten
Gesuchs gestützt auf Art. 25 Abs. 1 OHG in Aussicht stellte, jedoch konnte die
Beschwerdeführerin mehrfach zur grundsätzlichen Problematik der Verwirkung
Stellung nehmen. Mit Schreiben vom 18. August 2022 wurde noch explizit auf die
Verwirkung nach Art. 25 Abs. 3 OHG Bezug genommen, indem die Vorinstanz
ausführte «nach rechtskräftigem Urteil beträgt die Verwirkungsfrist ein Jahr».
Auch darauf hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. September 2022
Stellung genommen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht
erkennbar.
3.
Nach Art. 25 Abs. 1 OHG müssen das
Opfer und seine Angehörigen das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung innert
fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat einreichen;
Dispositiv
andernfalls verwirken die Ansprüche. Demnach beginnt die Frist mit der Verübung
der Straftat zu laufen, spätestens jedoch im Zeitpunkt, in dem das Opfer bzw.
seine Angehörigen Kenntnis von der Straftat erhalten (Botschaft des Bundesrats
zur Totalrevision des OHG, in BBl 2005 S. 7165 ff. [nachfolgend: Botschaft
OHG], S. 7229). Ausgestaltet als Verwirkungsfrist kann die fünfjährige Frist
von Art. 25 Abs. 1 OHG weder unterbrochen werden noch stillstehen (Botschaft
OHG S. 7228; Peter Gomm, in Handkommentar OHG, 4. Aufl., Bern 2020
[nachfolgend: Handkommentar OHG], Art. 25 N. 3 und 9; vgl. auch BGE 126 II 348
E. 2b/aa zum aOHG).
3.1 Vorliegend ereignete sich die zu
interessierende und allfällige Entschädigungen auslösende Straftat am 21. Juli
2015. Zwischen den Parteien scheint unbestritten, dass mit der Gesuchseingabe
vom 26. Januar 2022, somit über fünf Jahre nach der Straftat, die Verwirkung
nach Art. 25 Abs. 1 OHG eingetreten ist.
4. Zu prüfen ist, ob der geltend
gemachte Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung nach OHG, wie von der
Vorinstanz geltend gemacht, ebenfalls nach der Bestimmung von Art. 25 Abs. 3
OHG verwirkt ist.
4.1 Art. 25 Abs. 3 OHG besagt: Haben das
Opfer oder seine Angehörigen in einem Strafverfahren vor Ablauf der Fristen
nach Absatz 1 oder 2 Zivilansprüche geltend gemacht, so können sie innert
einem Jahr ab endgültigem Entscheid über die Zivilansprüche oder die
Einstellung des Strafverfahrens ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung
stellen.
4.2 Ebenfalls unbestritten und
aktenmässig erstellt ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre
Zivilforderungen im Strafverfahren adhäsionsweise innert der Verwirkungsfrist
nach Art. 25 Abs. 1 OHG und somit rechtzeitig geltend gemacht hat. Fraglich
bleibt somit einzig, wann die Verwirkungsfrist von einem Jahr nach Art. 25 Abs.
3 OHG zu laufen begann.
4.3 Die Gesetzesbestimmung selbst
verwendet hier interessierend die Terminologie «innert einem Jahr ab endgültigem
Entscheid über die Zivilansprüche». Der Gesetzgeber verwendet somit
ausdrücklich nicht den Begriff ab «Rechtskraft» eines (Straf- ) Urteils. Beim
Wort «endgültig» handelt es sich nicht um einen in der Rechtsetzung
gebräuchlichen Begriff. Endgültig setzt einerseits Rechtskraft voraus, aber
entsprechend dem Wortlaut auch ein «Endurteil» im Rahmen des innerstaatlichen
Instanzenzuges. Der Begriff endgültig geht deshalb weiter als nur die formelle
Rechtskraft des Entscheides (Handkommentar OHG, Art. 25 N. 17). Zweck der
Regelung von Art. 25 Abs. 3 OHG ist es, bei gerichtlicher Geltendmachung seiner
Zivilansprüche eine für das Opfer privilegierte Fristbestimmung gelten zu
lassen, weil es seine Ansprüche direkt gegenüber dem Täter geltend macht
(Handkommentar OHG, Art. 25 N. 18).
4.3.1 Nach Art. 437 Abs. 2 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0) tritt
die Rechtskraft eines Urteils rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid
gefällt worden ist. Unter anderem kann der Rückzug eines ergriffenen
Rechtsmittels Grund dafür sein (Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO). Die Rechtskraft
bedeutet Unabänderlichkeit des Strafentscheides. Diese Unabänderlichkeit ist
zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens und zur Erlangung der Rechtssicherheit
– Ziele jedes prozessualen Verfahrens – notwendig. Üblicherweise wird die
Vollstreckbarkeit (Art. 439 ff. StPO) an die formelle Rechtskraft des
Entscheids geknüpft. Allerdings hat die StPO die Vollstreckbarkeit (oder
negativ ausgedrückt: die aufschiebende Wirkung) weitgehend von der
Rechtskraftfrage abgekoppelt, indem nach Art. 387 StPO die Rechtsmittel an sich
nicht mit einer aufschiebenden Wirkung verbunden sind, allerdings mit der
Ausnahme der Berufung nach Art. 402 StPO (Jositsch / Schmid, StPO Praxiskommentar,
4. Auflage, Art. 437 N. 1 ff.). Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass
einerseits die formelle Rechtskraft eines Urteils aufgrund gesetzlicher
Bestimmungen (Art. 437 Abs. 2 StPO) rückdatiert wird, selbst wenn das
Strafverfahren selbst darüber hinaus lief, und dass andererseits die formelle
(bescheinigte) Rechtskraft eines Urteils und dessen Vollstreckbarkeit nicht
deckungsgleich sind.
4.3.2 Den Gesetzesmaterialien ist zu
entnehmen, dass mit der Revision des OHG, gültig ab 1. Januar 2009, eine zweite
kurze Verwirkungsfrist geschaffen worden ist für jene Personen, «die ihre
Zivilansprüche zuerst im Strafverfahren gegenüber der beschuldigten Person
adhäsionsweise geltend machen. Dies wird nicht vorausgesetzt, aber die Opfer
sollen angeregt werden, sich zunächst an den Täter oder an die Täterin zu
halten. Sie können ihre Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rahmen
der Opferhilfe noch nachträglich innert eines Jahres nach Abschluss des
Strafverfahrens geltend machen. Diese Frist kommt insbesondere dann zum Zuge,
wenn der Täter oder die Täterin verurteilt worden ist, dem Opfer einen
bestimmten Betrag zu bezahlen, und sich dann als zahlungsunfähig erweist. Macht
das Strafverfahren nur langsam Fortschritte, kann sich das Opfer anders entscheiden
und sich innert der 5-Jahres-First direkt an die Opferhilfe wenden und
allenfalls einen Vorschuss auf die Entschädigung beantragen (Art. 21). In der
Praxis wird der Entscheid über eine definitive Opferhilfeleistung in solchen
Fällen regelmässig bis zum Abschluss des Strafverfahrens aufgeschoben» (Botschaft
OHG, S. 7230).
5. Die Vorinstanz begründete ihren
Entscheid damit, dass nach gängiger Rechtspraxis und entsprechend dem
Gesetzeswortlaut für die Beurteilung eines materiell-rechtlichen Anspruchs der
rechtskräftige Entscheid bzw. das Datum der Rechtskraft massgebend sei. Dass
eine Berufung angemeldet sei und danach zurückgezogen werde, vermöge am
materiell-rechtlichen Entscheid noch nichts zu ändern, da dies eine
prozessrechtliche Handlung darstelle. Darüber hinaus besage die Bestimmung in
Art. 25 Abs. 3 OHG, dass die einjährige Frist ab endgültigem Entscheid über die
Zivilansprüche beginne. Weder der Abschreibungsbeschluss des Obergerichts noch
das erstinstanzliche Urteil äussere sich endgültig über die Zivilansprüche,
denn die Gesuchstellerin werde in Ziff. 10 des nun rechtskräftigen Urteils
für die Geltendmachung ihrer Ansprüche auf den Zivilweg verwiesen. Es handle
sich somit um keinen Adhäsionsentscheid i.S. der StPO, weshalb Art. 25 Abs. 3
OHG gar nicht mehr einschlägig sei, sondern die allgemeine Verwirkungsfrist von
fünf Jahren seit Ereignis der Straftat gemäss Art. 25 Abs. 1 OHG. Entsprechend
sei der opferhilferechtliche Anspruch auf finanzielle Leistungen bereits im
Jahre 2020 verwirkt.
5.1 Dieser Ansicht kann nicht gefolgt
werden. So ist aus dem zweiten Teilsatz von Art. 25 Abs. 3 OHG zu
entnehmen, dass die Frist von einem Jahr auch für die Einstellung des
Strafverfahrens gilt. Bei einer solchen Einstellung werden Zivilansprüche gar
nicht beurteilt, weshalb es nicht auf eine materiell-rechtliche Beurteilung im
engeren Sinne ankommen kann. Wie oben ausgeführt kann nicht unbesehen auf die
vom urteilenden Gericht ausgestellte Rechtskraftbescheinigung abgestellt
werden, zumal eine solche in vielen Fällen auch rückwirkend ausgestellt wird,
vorliegend sogar beinahe auf zwei Jahre zurück. Massgebend ist, dass während
dem laufenden Berufungsverfahren, unabhängig davon wer die Berufung angemeldet
hat, die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen in der Schwebe
standen und somit nicht endgültig darüber entschieden worden ist. So wäre es im
Berufungsverfahren auch möglich gewesen, dass die Zivilforderungen anders beurteilt
werden als vor der ersten Instanz, womit die entsprechenden Forderungen
offensichtlich nicht endgültig festgesetzt sind.
5.2 Würde man der Meinung der Vorinstanz
folgen, wäre ein Opfer bei Berufungsanmeldung durch den Beschuldigten ihm
ausgeliefert, könnte dieser doch die Berufung zurückziehen und die Ansprüche
des Opfers wären bei entsprechender Verfahrensdauer und rückdatierter
Rechtskraftbescheinigung verwirkt. Dies kann nicht das Ansinnen des
Gesetzgebers sein. Entsprechendes ist auch aus der Botschaft zum revidierten
OHG (vgl. E. 4.3.2) zu entnehmen, worin ausdrücklich von «Abschluss des
Strafverfahrens» geschrieben wird. Vorliegend hat das Strafverfahren seinen
Abschluss mit dem Abschreibungsbeschluss des Obergerichts vom 24. Februar 2021
gefunden. Mithin konnte bis dahin das erstinstanzliche Urteil, mitsamt
möglichen Zivilforderungen, gar nicht vollstreckt werden. Bis mindestens zum
Rückzug der Berufung am 4. Februar 2021 kann somit nicht von einem endgültigen
Entscheid über die Zivilansprüche ausgegangen werden.
5.3 Andererseits ist zu berücksichtigen,
dass die Opferhilfestellen auch nicht definitive Entschädigungen bei laufendem
Berufungsverfahren festsetzen. So sind währenddessen zu viele entscheidende
Parameter (liegt strafbares Verhalten vor, wird der Beschuldigte verurteilt,
wie werden die Zivilforderungen festgesetzt, usw.) unsicher. Dabei kann es
keine Rolle spielen wer das Rechtsmittel ergriffen hat. Das muss umso mehr für
das Rechtsmittel der Berufung gelten, welchem von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zukommt (Art. 402 StPO).
5.3.1 Ebenfalls aus den
Gesetzesmaterialien zum OHG (vgl. E. 4.3) ergibt sich, dass bei langwierigen
Strafverfahren das Opfer einen Vorschuss bei der Opferhilfestelle verlangen
kann. Die definitiven Ansprüche werden dann nach Abschluss des Strafverfahrens
festgesetzt und allfällige Differenzen bereinigt (Nachzahlung, Rückerstattung).
In einem solchen Fall würde die definitive Beurteilung des Gesuchs nach
Abschluss des Strafverfahrens festgesetzt und nicht bei laufenden
Rechtsmittelfristen. Dies kann für vorliegende Angelegenheit nur bedeuten, dass
die Opferhilfestelle wohl kaum eine definitive Beurteilung vornehmen würde,
wenn noch Berufungsfristen laufen.
5.4 Abschliessend ist darauf
hinzuweisen, dass es während dem laufenden Berufungsverfahren dem Opfer nicht
möglich war ein separates Zivilverfahren einzuleiten, wie es die
Beschwerdeführerin korrekt vorbringt. Gemäss Art. 122 Abs. 3 StPO ist die
Zivilklage bei entsprechender Konstituierung hängig.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet und sie ist gutzuheissen. Das am 26. Januar 2022 gestellte Gesuch um
Entschädigung und Genugtuung ist somit im Sinne von Art. 25 Abs. 3 OHG
rechtzeitig gestellt worden. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit sie über die gestellten Forderungen befindet.
7. Das Verfahren vor Verwaltungsgericht
ist gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG kostenlos. Der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die von Rechtsanwältin
Sabrina Weisskopf am 10. Februar 2023 eingereichte Kostennote gibt zu keinen
Bemerkungen Anlass und wird im geltend gemachten Umfang genehmigt. Der Kanton
Solothurn hat die Beschwerdeführerin mit CHF 2'521.95 zu entschädigen (inkl.
Auslagen und MWST).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des Departements des
Innern vom 1. Dezember 2022 wird aufgehoben und die Angelegenheit an das
Departement zurückgewiesen, damit dieses über die gestellten Begehren befindet.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, eine Parteientschädigung von
CHF 2'521.95 auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann