Lexipedia

Entscheid

VWBES.2022.472

Opferhilfe

10. August 2023Deutsch12 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. August 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Amt für Gesellschaft

und Soziales,

Beschwerdegegner

betreffend Opferhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ wurde am 21. Juli 2015 von

ihrem damaligen Lebenspartner unter anderem massiv körperlich angegriffen,

wobei sie diverse Verletzungen erlitt und in der Folge auch während längerer

Zeit arbeitsunfähig war. Sie erstattete Strafanzeige und konstituierte sich im

Strafverfahren als Privat- und Zivilklägerin. Mit Urteil des Amtsgerichtes

Bucheggberg-Wasseramt vom 22. Februar 2019 wurde der Täter u.a. wegen

qualifizierter einfacher Körperverletzung, Gefährdung des Lebens und Drohung

zum Nachteil von A.___ verurteilt. Die von ihr im Strafverfahren am 18. Februar

2019 eingehend bezifferten und geltend gemachten Zivilforderungen wurden dem

Grundsatze nach gutgeheissen. Zur Geltendmachung der Zivilforderungen wurde sie

jedoch auf den Zivilweg verwiesen.

2. A.___ liess am 7. März 2019

fristgerecht Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtes anmelden. Das

schriftlich begründete Urteil wurde dann nach knapp zwei Jahren am 13. Januar

2021 zugestellt. Am 4. Februar 2021 liess A.___ mitteilen, dass an der Berufung

nicht festgehalten werde. Zuvor (29. Januar 2021 und 1. Februar 2021) hatte die

Vertreterin von A.___ noch telefonischen Kontakt mit dem damaligen Amt für

soziale Sicherheit, Fachstelle Opferhilfe (heute Amt für Gesellschaft und

Soziales, Abteilung Soziale Einrichtung und Opferhilfe; AGS). Mit Beschluss vom

24. Februar 2021 schrieb das Obergericht die Berufung zufolge Verzichts auf die

Durchführung des Rechtmittelverfahrens unter Festsetzung der Kostenfolge von

der Geschäftskontrolle ab, womit das erstinstanzliche Urteil rückwirkend per

22. Februar 2019 in Rechtskraft erwuchs.

3. Am 26. Januar 2022 stellte A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, beim AGS einen Antrag auf

Ausrichtung von Genugtuung und Entschädigung nach dem Bundesgesetz über die

Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG, SR 312.5). Nach

mehrfachem Schriftenwechsel zwischen der Verwaltung und A.___ erliess die

Vorinstanz die hier angefochtene Verfügung am 1. Dezember 2022 und wies das

Gesuch um Ausrichtung von Genugtuung und Entschädigung infolge Verwirkung ab.

4. Dagegen liess A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin) am 22. Dezember 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit

folgenden Rechtsbegehren erheben:

1. Es sei die Verfügung des Amtes für Gesellschaft

und Soziales vom 1. Dezember 2022 aufzuheben und die Sache zur materiellen

Prüfung des Gesuches um Ausrichtung einer Genugtuung und Entschädigung an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2. Eventualiter sei die Verfügung des Amtes

für Gesellschaft und Soziales vom 1. Dezember 2022 aufzuheben und das

Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung und Entschädigung der Beschwerdeführerin

vom 26. Januar 2022 gutzuheissen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Am 19. Januar 2023 reichte die Vorinstanz

die Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Schliesslich replizierte die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2023 und

reichte ihre Kostennote ein.

6. Auf die Parteivorbringen wird, soweit

für die Entscheidfindung relevant, im Rahmen der folgenden Erwägungen

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin macht vorab

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Vorinstanz den

abweisenden Entscheid in der angefochtenen Verfügung nun anders begründet haben

soll als in der vorgängigen Korrespondenz im Rahmen des rechtlichen Gehörs.

2.1

Zwar ist es korrekt, dass die

Vorinstanz vorerst mit Schreiben vom 8. Juni 2022 eine Ablehnung des gestellten

Gesuchs gestützt auf Art. 25 Abs. 1 OHG in Aussicht stellte, jedoch konnte die

Beschwerdeführerin mehrfach zur grundsätzlichen Problematik der Verwirkung

Stellung nehmen. Mit Schreiben vom 18. August 2022 wurde noch explizit auf die

Verwirkung nach Art. 25 Abs. 3 OHG Bezug genommen, indem die Vorinstanz

ausführte «nach rechtskräftigem Urteil beträgt die Verwirkungsfrist ein Jahr».

Auch darauf hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. September 2022

Stellung genommen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht

erkennbar.

3.

Nach Art. 25 Abs. 1 OHG müssen das

Opfer und seine Angehörigen das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung innert

fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat einreichen;

Dispositiv

andernfalls verwirken die Ansprüche. Demnach beginnt die Frist mit der Verübung

der Straftat zu laufen, spätestens jedoch im Zeitpunkt, in dem das Opfer bzw.

seine Angehörigen Kenntnis von der Straftat erhalten (Botschaft des Bundesrats

zur Totalrevision des OHG, in BBl 2005 S. 7165 ff. [nachfolgend: Botschaft

OHG], S. 7229). Ausgestaltet als Verwirkungsfrist kann die fünfjährige Frist

von Art. 25 Abs. 1 OHG weder unterbrochen werden noch stillstehen (Botschaft

OHG S. 7228; Peter Gomm, in Handkommentar OHG, 4. Aufl., Bern 2020

[nachfolgend: Handkommentar OHG], Art. 25 N. 3 und 9; vgl. auch BGE 126 II 348

E. 2b/aa zum aOHG).

3.1 Vorliegend ereignete sich die zu

interessierende und allfällige Entschädigungen auslösende Straftat am 21. Juli

2015. Zwischen den Parteien scheint unbestritten, dass mit der Gesuchseingabe

vom 26. Januar 2022, somit über fünf Jahre nach der Straftat, die Verwirkung

nach Art. 25 Abs. 1 OHG eingetreten ist.

4. Zu prüfen ist, ob der geltend

gemachte Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung nach OHG, wie von der

Vorinstanz geltend gemacht, ebenfalls nach der Bestimmung von Art. 25 Abs. 3

OHG verwirkt ist.

4.1 Art. 25 Abs. 3 OHG besagt: Haben das

Opfer oder seine Angehörigen in einem Strafverfahren vor Ablauf der Fristen

nach Absatz 1 oder 2 Zivilansprüche geltend gemacht, so können sie innert

einem Jahr ab endgültigem Entscheid über die Zivilansprüche oder die

Einstellung des Strafverfahrens ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung

stellen.

4.2 Ebenfalls unbestritten und

aktenmässig erstellt ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre

Zivilforderungen im Strafverfahren adhäsionsweise innert der Verwirkungsfrist

nach Art. 25 Abs. 1 OHG und somit rechtzeitig geltend gemacht hat. Fraglich

bleibt somit einzig, wann die Verwirkungsfrist von einem Jahr nach Art. 25 Abs.

3 OHG zu laufen begann.

4.3 Die Gesetzesbestimmung selbst

verwendet hier interessierend die Terminologie «innert einem Jahr ab endgültigem

Entscheid über die Zivilansprüche». Der Gesetzgeber verwendet somit

ausdrücklich nicht den Begriff ab «Rechtskraft» eines (Straf- ) Urteils. Beim

Wort «endgültig» handelt es sich nicht um einen in der Rechtsetzung

gebräuchlichen Begriff. Endgültig setzt einerseits Rechtskraft voraus, aber

entsprechend dem Wortlaut auch ein «Endurteil» im Rahmen des innerstaatlichen

Instanzenzuges. Der Begriff endgültig geht deshalb weiter als nur die formelle

Rechtskraft des Entscheides (Handkommentar OHG, Art. 25 N. 17). Zweck der

Regelung von Art. 25 Abs. 3 OHG ist es, bei gerichtlicher Geltendmachung seiner

Zivilansprüche eine für das Opfer privilegierte Fristbestimmung gelten zu

lassen, weil es seine Ansprüche direkt gegenüber dem Täter geltend macht

(Handkommentar OHG, Art. 25 N. 18).

4.3.1 Nach Art. 437 Abs. 2 der

Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0) tritt

die Rechtskraft eines Urteils rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid

gefällt worden ist. Unter anderem kann der Rückzug eines ergriffenen

Rechtsmittels Grund dafür sein (Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO). Die Rechtskraft

bedeutet Unabänderlichkeit des Strafentscheides. Diese Unabänderlichkeit ist

zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens und zur Erlangung der Rechtssicherheit

– Ziele jedes prozessualen Verfahrens – notwendig. Üblicherweise wird die

Vollstreckbarkeit (Art. 439 ff. StPO) an die formelle Rechtskraft des

Entscheids geknüpft. Allerdings hat die StPO die Vollstreckbarkeit (oder

negativ ausgedrückt: die aufschiebende Wirkung) weitgehend von der

Rechtskraftfrage abgekoppelt, indem nach Art. 387 StPO die Rechtsmittel an sich

nicht mit einer aufschiebenden Wirkung verbunden sind, allerdings mit der

Ausnahme der Berufung nach Art. 402 StPO (Jositsch / Schmid, StPO Praxiskommentar,

4. Auflage, Art. 437 N. 1 ff.). Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass

einerseits die formelle Rechtskraft eines Urteils aufgrund gesetzlicher

Bestimmungen (Art. 437 Abs. 2 StPO) rückdatiert wird, selbst wenn das

Strafverfahren selbst darüber hinaus lief, und dass andererseits die formelle

(bescheinigte) Rechtskraft eines Urteils und dessen Vollstreckbarkeit nicht

deckungsgleich sind.

4.3.2 Den Gesetzesmaterialien ist zu

entnehmen, dass mit der Revision des OHG, gültig ab 1. Januar 2009, eine zweite

kurze Verwirkungsfrist geschaffen worden ist für jene Personen, «die ihre

Zivilansprüche zuerst im Strafverfahren gegenüber der beschuldigten Person

adhäsionsweise geltend machen. Dies wird nicht vorausgesetzt, aber die Opfer

sollen angeregt werden, sich zunächst an den Täter oder an die Täterin zu

halten. Sie können ihre Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rahmen

der Opferhilfe noch nachträglich innert eines Jahres nach Abschluss des

Strafverfahrens geltend machen. Diese Frist kommt insbesondere dann zum Zuge,

wenn der Täter oder die Täterin verurteilt worden ist, dem Opfer einen

bestimmten Betrag zu bezahlen, und sich dann als zahlungsunfähig erweist. Macht

das Strafverfahren nur langsam Fortschritte, kann sich das Opfer anders entscheiden

und sich innert der 5-Jahres-First direkt an die Opferhilfe wenden und

allenfalls einen Vorschuss auf die Entschädigung beantragen (Art. 21). In der

Praxis wird der Entscheid über eine definitive Opferhilfeleistung in solchen

Fällen regelmässig bis zum Abschluss des Strafverfahrens aufgeschoben» (Botschaft

OHG, S. 7230).

5. Die Vorinstanz begründete ihren

Entscheid damit, dass nach gängiger Rechtspraxis und entsprechend dem

Gesetzeswortlaut für die Beurteilung eines materiell-rechtlichen Anspruchs der

rechtskräftige Entscheid bzw. das Datum der Rechtskraft massgebend sei. Dass

eine Berufung angemeldet sei und danach zurückgezogen werde, vermöge am

materiell-rechtlichen Entscheid noch nichts zu ändern, da dies eine

prozessrechtliche Handlung darstelle. Darüber hinaus besage die Bestimmung in

Art. 25 Abs. 3 OHG, dass die einjährige Frist ab endgültigem Entscheid über die

Zivilansprüche beginne. Weder der Abschreibungsbeschluss des Obergerichts noch

das erstinstanzliche Urteil äussere sich endgültig über die Zivilansprüche,

denn die Gesuchstellerin werde in Ziff. 10 des nun rechtskräftigen Urteils

für die Geltendmachung ihrer Ansprüche auf den Zivilweg verwiesen. Es handle

sich somit um keinen Adhäsionsentscheid i.S. der StPO, weshalb Art. 25 Abs. 3

OHG gar nicht mehr einschlägig sei, sondern die allgemeine Verwirkungsfrist von

fünf Jahren seit Ereignis der Straftat gemäss Art. 25 Abs. 1 OHG. Entsprechend

sei der opferhilferechtliche Anspruch auf finanzielle Leistungen bereits im

Jahre 2020 verwirkt.

5.1 Dieser Ansicht kann nicht gefolgt

werden. So ist aus dem zweiten Teilsatz von Art. 25 Abs. 3 OHG zu

entnehmen, dass die Frist von einem Jahr auch für die Einstellung des

Strafverfahrens gilt. Bei einer solchen Einstellung werden Zivilansprüche gar

nicht beurteilt, weshalb es nicht auf eine materiell-rechtliche Beurteilung im

engeren Sinne ankommen kann. Wie oben ausgeführt kann nicht unbesehen auf die

vom urteilenden Gericht ausgestellte Rechtskraftbescheinigung abgestellt

werden, zumal eine solche in vielen Fällen auch rückwirkend ausgestellt wird,

vorliegend sogar beinahe auf zwei Jahre zurück. Massgebend ist, dass während

dem laufenden Berufungsverfahren, unabhängig davon wer die Berufung angemeldet

hat, die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen in der Schwebe

standen und somit nicht endgültig darüber entschieden worden ist. So wäre es im

Berufungsverfahren auch möglich gewesen, dass die Zivilforderungen anders beurteilt

werden als vor der ersten Instanz, womit die entsprechenden Forderungen

offensichtlich nicht endgültig festgesetzt sind.

5.2 Würde man der Meinung der Vorinstanz

folgen, wäre ein Opfer bei Berufungsanmeldung durch den Beschuldigten ihm

ausgeliefert, könnte dieser doch die Berufung zurückziehen und die Ansprüche

des Opfers wären bei entsprechender Verfahrensdauer und rückdatierter

Rechtskraftbescheinigung verwirkt. Dies kann nicht das Ansinnen des

Gesetzgebers sein. Entsprechendes ist auch aus der Botschaft zum revidierten

OHG (vgl. E. 4.3.2) zu entnehmen, worin ausdrücklich von «Abschluss des

Strafverfahrens» geschrieben wird. Vorliegend hat das Strafverfahren seinen

Abschluss mit dem Abschreibungsbeschluss des Obergerichts vom 24. Februar 2021

gefunden. Mithin konnte bis dahin das erstinstanzliche Urteil, mitsamt

möglichen Zivilforderungen, gar nicht vollstreckt werden. Bis mindestens zum

Rückzug der Berufung am 4. Februar 2021 kann somit nicht von einem endgültigen

Entscheid über die Zivilansprüche ausgegangen werden.

5.3 Andererseits ist zu berücksichtigen,

dass die Opferhilfestellen auch nicht definitive Entschädigungen bei laufendem

Berufungsverfahren festsetzen. So sind währenddessen zu viele entscheidende

Parameter (liegt strafbares Verhalten vor, wird der Beschuldigte verurteilt,

wie werden die Zivilforderungen festgesetzt, usw.) unsicher. Dabei kann es

keine Rolle spielen wer das Rechtsmittel ergriffen hat. Das muss umso mehr für

das Rechtsmittel der Berufung gelten, welchem von Gesetzes wegen aufschiebende

Wirkung zukommt (Art. 402 StPO).

5.3.1 Ebenfalls aus den

Gesetzesmaterialien zum OHG (vgl. E. 4.3) ergibt sich, dass bei langwierigen

Strafverfahren das Opfer einen Vorschuss bei der Opferhilfestelle verlangen

kann. Die definitiven Ansprüche werden dann nach Abschluss des Strafverfahrens

festgesetzt und allfällige Differenzen bereinigt (Nachzahlung, Rückerstattung).

In einem solchen Fall würde die definitive Beurteilung des Gesuchs nach

Abschluss des Strafverfahrens festgesetzt und nicht bei laufenden

Rechtsmittelfristen. Dies kann für vorliegende Angelegenheit nur bedeuten, dass

die Opferhilfestelle wohl kaum eine definitive Beurteilung vornehmen würde,

wenn noch Berufungsfristen laufen.

5.4 Abschliessend ist darauf

hinzuweisen, dass es während dem laufenden Berufungsverfahren dem Opfer nicht

möglich war ein separates Zivilverfahren einzuleiten, wie es die

Beschwerdeführerin korrekt vorbringt. Gemäss Art. 122 Abs. 3 StPO ist die

Zivilklage bei entsprechender Konstituierung hängig.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet und sie ist gutzuheissen. Das am 26. Januar 2022 gestellte Gesuch um

Entschädigung und Genugtuung ist somit im Sinne von Art. 25 Abs. 3 OHG

rechtzeitig gestellt worden. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz

zurückzuweisen, damit sie über die gestellten Forderungen befindet.

7. Das Verfahren vor Verwaltungsgericht

ist gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG kostenlos. Der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die von Rechtsanwältin

Sabrina Weisskopf am 10. Februar 2023 eingereichte Kostennote gibt zu keinen

Bemerkungen Anlass und wird im geltend gemachten Umfang genehmigt. Der Kanton

Solothurn hat die Beschwerdeführerin mit CHF 2'521.95 zu entschädigen (inkl.

Auslagen und MWST).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des Departements des

Innern vom 1. Dezember 2022 wird aufgehoben und die Angelegenheit an das

Departement zurückgewiesen, damit dieses über die gestellten Begehren befindet.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, eine Parteientschädigung von

CHF 2'521.95 auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann