VWBES.2022.48
Sozialhilfe
8. März 2022Deutsch6 min
Die Wohnungssuche sei zu dokumentieren und die entsprechenden Formulare seien der
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
8. März 2022
Es wirken mit:
Präsidentin
Scherrer Reber
Oberrichter
Werner
Oberrichter
Müller
Gerichtsschreiber
Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement des Innern, vertreten
durch Rechtsdienst Departement des Innern
2. Sozialregion […],
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit
Verfügung vom 16. Dezember 2021 gewährte die Sozialregion […] (nachfolgend
Sozialregion) A.___ rückwirkend ab dem 1. November 2021 sozialhilferechtliche
Unterstützung. Die Kostengutsprache wurde u.a. mit der Auflage verbunden, sich
um eine kostengünstigere Wohnung zu bemühen, da die gegenwärtigen Wohnkosten
die Ansätze gemäss Mietzinsrichtlinien der Sozialregion überschreiten würden.
Die Wohnungssuche sei zu dokumentieren und die entsprechenden Formulare seien der
Sozialregion jeweils Ende Monat einzureichen. Spätestens ab 1. Mai 2022 würden
die Mietkosten lediglich noch gemäss den geltenden Mietzinsrichtlinien – in der
Höhe von monatlich CHF 1'100.00 inkl. Nebenkosten – übernommen werden. Eine
weitere Auflage betraf das Fahrzeug: A.___ wurde aufgefordert, die
Nummernschilder bis 7. Januar 2022 bei der Motorfahrzeugkontrolle zu deponieren
und der Sozialregion den schriftlichen Nachweis dafür einzureichen. Im
Unterlassungsfall werde der Grundbedarf gekürzt.
2. Dagegen
gelangte A.___ mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 ans Departement des Innern
(DdI) und beantragte die Übernahme der jetzigen Mietkosten über den 30. April
2022 hinaus. Ebenso sei ihr das Auto zu belassen. Im Wesentlichen machte sie
geltend, sie könne aufgrund ihrer Panikattacken und der Angst vor fremden
Menschen keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen. Um die dringend notwendige
Psychotherapie zu besuchen und andere Termine wahrzunehmen, sei sie zwingend
auf ihr Auto angewiesen. Zudem sei sie in ihrer jetzigen Wohnung und der
näheren Umgebung verwurzelt. Ein Umzug hätte aufgrund ihrer labilen psychischen
Situation eine massive Verschlechterung ihres Zustands zur Folge.
Das DdI trat
mit Verfügung vom 11. Januar 2022 nicht auf die Beschwerde ein. Im Wesentlichen
argumentierte es, bei den strittigen Auflagen der Sozialregion handle es sich
um einen Zwischenentscheid, der zu keinem unmittelbaren, nicht wiedergutzumachenden
Nachteil führe; es mangle an einem schutzwürdigen Interesse der
Beschwerdeführerin. Die Verhältnismässigkeit der Auflagen könne im Rahmen der
Anfechtung einer allfälligen künftigen Kürzung wegen Nichtbefolgung der Auflagen
geprüft werden.
3. Mit Eingabe
vom 20. Januar 2022 beantragte A.___ dem Verwaltungsgericht, den Entscheid des
DdI vom 11. Januar 2022 aufzuheben. Das Departement solle auf die Beschwerde
eintreten. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten sei zu verzichten. Die
Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen dieselben Argumente vor wie vor dem
Departement und legte detailliert dar, warum ihrer Meinung nach keine
Rechtsgrundlage für das Nichteintreten bestehe. Nachträglich reichte sie zwei
Zeugnisse ihrer Ärzte vom 28. Januar 2022 ein (eingehend am 31. Januar 2022).
Das eine bestätigt ihre gesundheitliche Situation, wonach die
Beschwerdeführerin seit der Verfügung der Sozialregion von suizidalen Symptomen
geplagt werde. Die Ärzte betonen sinngemäss, wie wichtig das Auto und die
Wohnung für die Beschwerdeführerin seien, weil sie sich ohne diese zurückziehen
und Freunde verlieren würde. Ihre Ängste würden sich verstärken. Das zweite
ärztliche Zeugnis bescheinigt die 100%-ige Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin während des ganzen Februars 2022.
4. Das DdI
schloss am 28. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werden könne.
Erwägungen
II.
1.
Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO,
BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid, mit
dem das Departement die materielle Behandlung ihrer Anliegen verweigert hat,
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Bei den zu
beurteilenden Anordnungen der Sozialregion (Deponierung der Autonummer, Nachweis
der Wohnungssuche) handelt es sich um sozialhilferechtliche Auflagen, die mit
der Androhung einer Leistungskürzung verbunden sind, sollten sie nicht beachtet
werden (vgl. § 17 Abs. 1 lit. d, § 148 Abs. 2, § 165 SG). Das Bundesgericht
betrachtet solche Anordnungen als Zwischenentscheide, da sie bloss einen
ersten, notwendigen Schritt zu einer allfälligen Leistungskürzung darstellen
(BGE 146 I 62, E. 5.2). Zwischenentscheide sind einzig dann anfechtbar, wenn
sie präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (§ 66 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]). Diese Formulierung im
kantonalen Verfahrensrecht stimmt inhaltlich mit dem in Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) statuierten Erfordernis des
nichtwiedergutzumachenden Nachteils überein (vgl. z.B. Urteil des
Verwaltungsgerichts VWBES.2019.4 vom 19. Juli 2019). Bei sozialhilferechtlichen
Auflagen und Weisungen verneint das Bundesgericht in aller Regel einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil: Wird die Sanktionierung später aufgehoben, fällt
auch der aus der Auflage oder aus der Weisung fliessende Nachteil für die
Sozialhilfe beziehende Person dahin (BGE 146 I 62 E. 5.3 S. 66).
2.2
So ist,
auch wenn das für die Beschwerdeführerin offenbar schwer nachzuvollziehen ist,
kein nicht wiedergutzumachender Nachteil mit der Beibehaltung der Auflagen
verbunden. Es steht der Beschwerdeführerin frei, die Auflagen zu befolgen, dann
werden die Sozialhilfeleistungen nicht gekürzt. Die Auflagen greifen nicht
direkt in ihre Rechtsstellung ein und sind darum im jetzigen Verfahrensstadium
nicht anfechtbar. Wird ihr die Leistung aber künftig gekürzt, weil sie die
Auflagen nicht eingehalten hat, kann sie diese Kürzung – die wiederum in Form
einer Verfügung zu erfolgen hat – anfechten (vgl. VWBES.2019.301 vom 6. April
2020). Wie das DdI im angefochtenen Entscheid in E. 1.3 am Ende richtig erwähnt
hat, muss ihr die Sozialregion zuvor das rechtliche Gehör gewähren. Dann wird
die Beschwerdeführerin nochmals dartun können, weshalb sie weder auf ihr Auto
noch auf die jetzige Wohnung verzichten kann.
2.3
Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde vom 22.
Dezember 2021 eingetreten.
3.
Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Praxisgemäss
wird in sozialhilferechtlichen Verfahren auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin
Der Gerichtsschreiber
Scherrer
Reber
Schaad