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Entscheid

VWBES.2022.48

Sozialhilfe

8. März 2022Deutsch6 min

Die Wohnungssuche sei zu dokumentieren und die entsprechenden Formulare seien der

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom

8. März 2022

Es wirken mit:

Präsidentin

Scherrer Reber

Oberrichter

Werner

Oberrichter

Müller

Gerichtsschreiber

Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. Departement des Innern, vertreten

durch Rechtsdienst Departement des Innern

2. Sozialregion […],

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe

zieht das

Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit

Verfügung vom 16. Dezember 2021 gewährte die Sozialregion […] (nachfolgend

Sozialregion) A.___ rückwirkend ab dem 1. November 2021 sozialhilferechtliche

Unterstützung. Die Kostengutsprache wurde u.a. mit der Auflage verbunden, sich

um eine kostengünstigere Wohnung zu bemühen, da die gegenwärtigen Wohnkosten

die Ansätze gemäss Mietzinsrichtlinien der Sozialregion überschreiten würden.

Die Wohnungssuche sei zu dokumentieren und die entsprechenden Formulare seien der

Sozialregion jeweils Ende Monat einzureichen. Spätestens ab 1. Mai 2022 würden

die Mietkosten lediglich noch gemäss den geltenden Mietzinsrichtlinien – in der

Höhe von monatlich CHF 1'100.00 inkl. Nebenkosten – übernommen werden. Eine

weitere Auflage betraf das Fahrzeug: A.___ wurde aufgefordert, die

Nummernschilder bis 7. Januar 2022 bei der Motorfahrzeugkontrolle zu deponieren

und der Sozialregion den schriftlichen Nachweis dafür einzureichen. Im

Unterlassungsfall werde der Grundbedarf gekürzt.

2. Dagegen

gelangte A.___ mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 ans Departement des Innern

(DdI) und beantragte die Übernahme der jetzigen Mietkosten über den 30. April

2022 hinaus. Ebenso sei ihr das Auto zu belassen. Im Wesentlichen machte sie

geltend, sie könne aufgrund ihrer Panikattacken und der Angst vor fremden

Menschen keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen. Um die dringend notwendige

Psychotherapie zu besuchen und andere Termine wahrzunehmen, sei sie zwingend

auf ihr Auto angewiesen. Zudem sei sie in ihrer jetzigen Wohnung und der

näheren Umgebung verwurzelt. Ein Umzug hätte aufgrund ihrer labilen psychischen

Situation eine massive Verschlechterung ihres Zustands zur Folge.

Das DdI trat

mit Verfügung vom 11. Januar 2022 nicht auf die Beschwerde ein. Im Wesentlichen

argumentierte es, bei den strittigen Auflagen der Sozialregion handle es sich

um einen Zwischenentscheid, der zu keinem unmittelbaren, nicht wiedergutzumachenden

Nachteil führe; es mangle an einem schutzwürdigen Interesse der

Beschwerdeführerin. Die Verhältnismässigkeit der Auflagen könne im Rahmen der

Anfechtung einer allfälligen künftigen Kürzung wegen Nichtbefolgung der Auflagen

geprüft werden.

3. Mit Eingabe

vom 20. Januar 2022 beantragte A.___ dem Verwaltungsgericht, den Entscheid des

DdI vom 11. Januar 2022 aufzuheben. Das Departement solle auf die Beschwerde

eintreten. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten sei zu verzichten. Die

Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen dieselben Argumente vor wie vor dem

Departement und legte detailliert dar, warum ihrer Meinung nach keine

Rechtsgrundlage für das Nichteintreten bestehe. Nachträglich reichte sie zwei

Zeugnisse ihrer Ärzte vom 28. Januar 2022 ein (eingehend am 31. Januar 2022).

Das eine bestätigt ihre gesundheitliche Situation, wonach die

Beschwerdeführerin seit der Verfügung der Sozialregion von suizidalen Symptomen

geplagt werde. Die Ärzte betonen sinngemäss, wie wichtig das Auto und die

Wohnung für die Beschwerdeführerin seien, weil sie sich ohne diese zurückziehen

und Freunde verlieren würde. Ihre Ängste würden sich verstärken. Das zweite

ärztliche Zeugnis bescheinigt die 100%-ige Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin während des ganzen Februars 2022.

4. Das DdI

schloss am 28. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

eingetreten werden könne.

Erwägungen

II.

1.

Die

Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO,

BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid, mit

dem das Departement die materielle Behandlung ihrer Anliegen verweigert hat,

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Bei den zu

beurteilenden Anordnungen der Sozialregion (Deponierung der Autonummer, Nachweis

der Wohnungssuche) handelt es sich um sozialhilferechtliche Auflagen, die mit

der Androhung einer Leistungskürzung verbunden sind, sollten sie nicht beachtet

werden (vgl. § 17 Abs. 1 lit. d, § 148 Abs. 2, § 165 SG). Das Bundesgericht

betrachtet solche Anordnungen als Zwischenentscheide, da sie bloss einen

ersten, notwendigen Schritt zu einer allfälligen Leistungskürzung darstellen

(BGE 146 I 62, E. 5.2). Zwischenentscheide sind einzig dann anfechtbar, wenn

sie präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (§ 66 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]). Diese Formulierung im

kantonalen Verfahrensrecht stimmt inhaltlich mit dem in Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) statuierten Erfordernis des

nichtwiedergutzumachenden Nachteils überein (vgl. z.B. Urteil des

Verwaltungsgerichts VWBES.2019.4 vom 19. Juli 2019). Bei sozialhilferechtlichen

Auflagen und Weisungen verneint das Bundesgericht in aller Regel einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil: Wird die Sanktionierung später aufgehoben, fällt

auch der aus der Auflage oder aus der Weisung fliessende Nachteil für die

Sozialhilfe beziehende Person dahin (BGE 146 I 62 E. 5.3 S. 66).

2.2

So ist,

auch wenn das für die Beschwerdeführerin offenbar schwer nachzuvollziehen ist,

kein nicht wiedergutzumachender Nachteil mit der Beibehaltung der Auflagen

verbunden. Es steht der Beschwerdeführerin frei, die Auflagen zu befolgen, dann

werden die Sozialhilfeleistungen nicht gekürzt. Die Auflagen greifen nicht

direkt in ihre Rechtsstellung ein und sind darum im jetzigen Verfahrensstadium

nicht anfechtbar. Wird ihr die Leistung aber künftig gekürzt, weil sie die

Auflagen nicht eingehalten hat, kann sie diese Kürzung – die wiederum in Form

einer Verfügung zu erfolgen hat – anfechten (vgl. VWBES.2019.301 vom 6. April

2020). Wie das DdI im angefochtenen Entscheid in E. 1.3 am Ende richtig erwähnt

hat, muss ihr die Sozialregion zuvor das rechtliche Gehör gewähren. Dann wird

die Beschwerdeführerin nochmals dartun können, weshalb sie weder auf ihr Auto

noch auf die jetzige Wohnung verzichten kann.

2.3

Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde vom 22.

Dezember 2021 eingetreten.

3.

Die

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Praxisgemäss

wird in sozialhilferechtlichen Verfahren auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin

Der Gerichtsschreiber

Scherrer

Reber

Schaad