VWBES.2022.5
Baubewilligung / Neubau Einfamilienhäuser
22. August 2022Deutsch6 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
22. August 2022
Es wirken mit:
Präsidentin
Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin
Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau- und Justizdepartement,
2. Baukommission der Gemeinde B.___,
3. C.___
4. D.___
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung / Neubau
Einfamilienhäuser
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit
Baugesuch vom 13. Januar 2021 ersuchten C.___ und D.___ um Erteilung einer
Baubewillligung für die Erstellung von zwei Einfamilienhäusern auf dem
Grundstück GB B.___ Nr. [...]. Gegen das Bauvorhaben erhob A.___ als Mieter
einer Wohnung des anstossenden Grundstücks GB B.___ Nr. [...] Einsprache.
2. Mit
Verfügung vom 22. April 2021 bewilligte die Baukommission B.___ das
Bauvorhaben unter Auflagen und wies die von A.___ erhobene Einsprache
vollumfänglich ab.
3. Das hierauf
vom unterlegenen Einsprecher angerufene Bau- und Justizdepartement (BJD) wies
die Beschwerde mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 ab, soweit darauf
eingetreten wurde und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von
CHF 1'000.00.
4. Gegen diese
Verfügung wandte sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit
Beschwerde vom 27. Dezember 2021 an das Verwaltungsgericht und beantragte,
die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich abzulehnen.
5. Am
21. Januar 2022 erfolgte fristgerecht die Beschwerdebegründung.
6. Das BJD
schloss mit Eingabe vom 31. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers und verwies zur Begründung
vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid.
7. Die
Baukommission B.___ beantragte mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2022 die
Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werde, unter
angemessener Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
8. Der weitere
Inhalt der Akten wird, soweit erforderlich, gemeinsam mit der rechtlichen
Würdigung abgehandelt.
Erwägungen
II.
1.
Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist als Nachbar des umstrittenen
Bauvorhabens durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. An eine Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, sind
keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Soweit der Beschwerdeführer Kritik
am Vorgehen der Vorinstanz äussert, ist auf die Beschwerde indes nicht
einzutreten. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens,
da das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde ist. Im Übrigen ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Prozessthema
bildet einzig die Frage, ob die Gemeinde die strassenmässige Erschliessung des
Grundstücks GB B.___ Nr. [...] über die [...] zu Recht als hinreichend
qualifiziert und die Baubewilligung für den geplanten Neubau von zwei
Einfamilienhäusern je mit einem Carport und einem überdachten Sitzplatz erteilt
hat. Gegen das Bauvorhaben an sich hat der Beschwerdeführer nichts einzuwenden.
3.
Bauten und
bauliche Anlagen dürfen nur erstellt werden, wenn die Erschliessung
durchgeführt oder auf den Zeitpunkt der Fertigstellung gesichert ist (§ 139 Abs. 1 lit. c Planungs- und Baugesetz [PBG, BGS 711.1]). Nach § 53 Kantonale
Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) dürfen Gebäude nur auf Grundstücken errichtet
werden, die von einer öffentlichen Strasse oder von einem öffentlichen Platz
her eine genügende Zufahrt haben (Abs. 1). Die Baubehörde kann im Einzelfall
Breite und Ausführungsart der Zufahrtswege vorschreiben (Abs. 2). Gemäss § 53bis
Abs. 1 KBV dürfen neue Ein- und Ausfahrten an Kantonsstrassen und deren
Erweiterung oder bedeutsame Mehrnutzung von der Baukommission nur bewilligt
werden, wenn eine zweckmässige Erschliessung des Grundstückes anders nicht
möglich ist, insbesondere wenn die kommunale Nutzungsplanung nicht eine andere
Erschliessung vorsieht (lit. a) und die Ein- und Ausfahrt verkehrstechnisch
richtig gestaltet ist und zu keiner Verkehrsgefährdung führt (lit. b). § 39 PBG
bestimmt auf übergeordneter Ebene unter der Marginalie «Erschliessungsplan»,
dass die Einwohnergemeinden soweit erforderlich Konzepte über die Gestaltung der
Erschliessungsräume erstellen (Abs. 1). Sie ordnen die Erschliessung der
Baugebiete gestützt auf die Erschliessungskonzepte und in Übereinstimmung mit
dem Zonenplan durch Pläne und Reglemente über die Verkehrsanlagen und Fusswege
[…] (Abs. 2).
4.
Das Baugrundstück
GB B.___ Nr. [...] grenzt an die [...]. Bei dieser Kantonsstrasse handelt
es sich um eine Lokalverbindungsstrasse. Im Erschliessungsplan «Strassen- und
Baulinienplan Nord» (genehmigt mit RRB Nr. 2000/344 vom 15. Februar 2000)
ist das Grundstück GB B.___ Nr. [...] via die Kantonsstrasse erschlossen. Die
Dispositiv
umstrittene Erschliessung entspricht demnach dem rechtsgültigen
Erschliessungsplan. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen
Entscheid verwiesen werden. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene
Erschliessung nordwestlich in die Dorfstrasse erscheint weder zweckmässig noch
entspricht sie dem Erschliessungsplan. Das Amt für Verkehr und Tiefbau hat sodann
die technischen Anforderungen an die streitbetroffene Zufahrt geprüft und dafür
insbesondere die VSS-Normen als Entscheidungshilfe beigezogen. Das Baugesuch
wurde zunächst gemäss den Angaben des Amtes für Verkehr und Tiefbau
vervollständigt und überarbeitet. In seiner zweiten Stellungnahme vom
19. März 2021 an die kommunale Baubehörde führte das Amt für Verkehr und
Tiefbau nachvollziehbar und umfassend aus, dass bzw. inwiefern die technischen
Anforderungen an die betroffene Zufahrt erfüllt sind. Wenn der Beschwerdeführer
die generelle Verkehrsregelung an der [...] – insbesondere das fehlende
Trottoir und den fehlenden Fussgängerstreifen – kritisiert, verkennt er, dass
nicht die Erstellung einer neuen Strasse, sondern die Beurteilung einer
bestehenden Kantonsstrasse zur Diskussion steht. Die Überbauung der
streitbetroffenen Parzelle wird zweifellos einen gewissen Mehrverkehr zur Folge
haben, auch wenn das zusätzliche Verkehrsaufkommen durch die beiden Einfamilienhäuser
mit vier Parkplätzen nicht gross ins Gewicht fallen dürfte. Es ist aber weder
ersichtlich noch substantiiert dargetan, dass der zu erwartende Mehrverkehr angesichts
der konkreten Strassenverhältnisse und der Funktion der Strasse zu einer
rechtlich relevanten Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit der motorisierten
und nicht motorisierten Benutzer der Strasse führen würde. Im Übrigen ist
gemäss der von der kommunalen Baubehörde statuierten Auflage das Ausfahren in
die Kantonsstrasse nur in Vorwärtsrichtung gestattet. Die Sichtzonen und auch
die übrigen technischen Mindestanforderungen werden vorliegend eingehalten. Weshalb
die Ein- und Ausfahrt vorliegend verkehrstechnisch nicht richtig gestaltet sein
soll, führt der Beschwerdeführer mit keinem Wort aus. Gegenseitige
Rücksichtnahme durch alle Verkehrsteilnehmer ist – gerade in einem Wohnquartier
– schliesslich immer nötig. Das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers,
welcher primär die allgemeine Verkehrsführung an der [...] kritisiert, vermag
die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz nicht infrage zu stellen. Die von
der kommunalen Baubehörde bewilligte Erschliessungslösung erfüllt die
Anforderungen an eine genügende Zufahrt gemäss § 53 f. KBV. Der Entscheid der
Vorinstanz ist jedenfalls nicht zu beanstanden.
5. Die
Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist,
soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von
CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman
Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene
Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_506/2022 vom 15. November 2022
nicht ein.