VWBES.2022.57
Niederlassungsbewilligung / Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
22. Juni 2022Deutsch16 min
Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung, der voraussichtlichen Nichtverlängerung
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. Juni 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kummer, Solothurn
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Niederlassungsbewilligung
/ Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geboren am 1968,
portugiesischer Staatsbürger) reiste am 12. Mai 2013 in die Schweiz ein und
erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als erwerbstätiger EU-Bürger. 2014
wurde diese um ein Jahr verlängert, und am 10. Mai 2015 wurde eine solche –
ebenfalls zum Zweck der Erwerbstätigkeit als EU-Bürger – für fünf Jahre
ausgestellt.
2. Am 1. März 2021 zog A.___ von
Herzogenbuchsee nach [...]. Die Einwohnergemeinde [...] informierte das
Migrationsamt (MISA) entsprechend und machte gleichzeitig darauf aufmerksam,
dass der Migrationsdienst Bern derzeit die Verlängerung der am 31. Januar 2020
abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA prüfe. Offenbar hatte der
Migrationsdienst Bern A.___ mehrfach vergeblich aufgefordert, ein gültiges
Reisedokument einzureichen. Er gab an, es sei ihm aufgrund der Corona-Pandemie
nicht möglich, ein gültiges Reisedokument zu beschaffen. Der Migrationsdienst
Bern gewährte ihm am 1. März 2021 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten
Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung, dem Nichteintreten auf das Gesuch
um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und zur Wegweisung aus der
Schweiz.
3. Das MISA forderte A.___ mit Schreiben
vom 23. April 2021, Mahnung vom 28. Mai 2021 und letzter Mahnung vom 17. August
2021 auf, ein gültiges Reisedokument einzureichen. Das Einschreiben wurde
retourniert, da es vom Empfänger nicht abgeholt worden war.
Daraufhin gewährte auch das MISA A.___ mit
Schreiben vom 18. November 2021 das rechtliche Gehör zur vorgesehenen
Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung, der voraussichtlichen Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und zur beabsichtigten Wegweisung aus der
Schweiz. Die zur Stellungnahme gesetzte Frist verstrich unbenutzt.
4. Am 6. Januar 2022 verfügte das MISA
namens des Departements des Innern (DdI), A.___ werde die
Niederlassungsbewilligung nicht erteilt und seine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA werde nicht verlängert. Es wies A.___ aus der Schweiz weg und setzte
ihm dazu eine Frist bis 31. März 2022.
5. Mit Eingabe vom 24. Januar 2022
gelangte A.___ ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der
erwähnten Verfügung des DdI. Gleichzeitig ersuchte er um Erteilung sowohl der
Aufenthalts- als auch der Niederlassungsbewilligung. In prozessualer Hinsicht
stellte er Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Innert Frist zur
Begründung der Beschwerde legte der Anwalt des Beschwerdeführers sinngemäss und
im Wesentlichen dar, sein Mandant sei offenbar in Portugal im Jahr 2012 wegen
Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer Strafe unbekannten Umfangs verurteilt
worden, verbunden mit der Auflage, einen Kurs zur Nacherziehung für das
Verhalten im Strassenverkehr zu besuchen. Da er in der Folge ab 2013 in der
Schweiz gelebt habe, sei das Verfahren bei ihm in Vergessenheit geraten. Im
Oktober 2016 sei in Portugal ein Urteil in seiner Abwesenheit ergangen, wonach
er keine offiziellen Dokumente erneuern lassen könne, dies als
Vollstreckungsmassnahme der noch unverbüssten Strafe. Diese Ausführungen
belegten, dass der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten entgegen der
Darstellung des MISA nachgekommen sei. Er beantragte deshalb die Erteilung bzw.
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
6. Das MISA schloss in seiner
Vernehmlassung vom 8. April 2022 namens des DdI auf Abweisung der Beschwerde.
7. Der Beschwerdeführer hielt in seiner
Eingabe vom 16. Mai 2022 sinngemäss an seinen Anträgen und deren Begründung
fest.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
(vgl. § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Entsprechend
ist er zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2
Nicht einzutreten ist auf den
Antrag, es sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Das
Verwaltungsgericht ist nicht Bewilligungsbehörde, sondern Rechtsmittelinstanz.
2.
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen
den Vorwurf, seinen Mitwirkungspflichten nicht genügend nachgekommen zu sein.
Er macht diverse äussere Umstände für die bisher ausgebliebene Verlängerung
seiner Identitätskarte (ID) verantwortlich.
2.1
Als portugiesischer Staatsbürger
untersteht der Beschwerdeführer dem Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen;
Dispositiv
FZA; SR 0.142.112.681). Demnach wird das Recht auf grenzüberschreitenden
Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit nach Massgabe des Anhangs I
gewährt (Art. 4 FZA). Dieser sieht in Art. 2 Abs. 3 vor, dass die Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder Sonderbescheinigung für die
Staatsangehörigen der Vertragsparteien kostenlos oder gegen Entrichtung eines
Betrags erfolgt, der die Ausstellungsgebühr für Personalausweise von Inländern
nicht übersteigen darf. Die Vertragsparteien haben alle erforderlichen
Massnahmen zu treffen, um die Formalitäten und Verfahren für die Beschaffung
dieser Dokumente so weit wie möglich zu vereinfachen. Abs. 4 der genannten Bestimmung
ermöglicht es den Vertragsparteien, von den Staatsangehörigen der anderen
Vertragsparteien zu verlangen, dass sie ihre Anwesenheit in ihrem Hoheitsgebiet
anzeigen. Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dürfen die
Vertragsparteien vom Arbeitnehmer nur die Vorlage des Ausweises, mit dem er in
ihr Hoheitsgebiet eingereist ist, verlangen (Art. 6 Abs. 3 lit. a Anhang I FZA)
sowie eine Einstellungserklärung des Arbeitgebers oder eine
Arbeitsbescheinigung (Art. 6 Abs. 3 lit. b Anhang I FZA). Nach Art. 23 der
Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203)
können Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA und
Grenzgängerbewilligungen EUF/EFTA widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn
die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
2.2 Laut Art. 89 des Bundesgesetzes über
die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20)
müssen Ausländerinnen und Ausländer während ihres Aufenthalts in der Schweiz im
Besitz eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AIG anerkannten Ausweispapiers sein.
Weiter statuiert Art. 90 die Mitwirkungspflicht der Betroffenen: Ausländerinnen
und Ausländer sowie an Verfahren nach dem AIG beteiligte Dritte sind
verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des AIG massgebenden
Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige
Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentliche Tatsachen machen
(lit. a), die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich
darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (lit. b)
und Ausweispapiere (Art. 89) beschaffen oder bei der Beschaffung durch die
Behörden mitwirken. Art. 13 Abs. 1 AIG schliesslich hält fest, dass
Ausländerinnen und Ausländer bei der Anmeldung ein gültiges Ausweispapier
vorlegen müssen. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen und die anerkannten
Ausweispapiere.
2.3 Das Ausweispapier muss während der
gesamten Dauer der Anwesenheit gültig sein, damit eine Rückkehr in den
Heimatstaat jederzeit möglich ist. Im Hinblick auf den Ablauf der
Gültigkeitsfrist oder jedenfalls nach Ablauf derselben sind die Ausländer
verpflichtet, bei den heimatlichen Behörden die Erneuerung oder Verlängerung
des Ausweises zu beantragen oder bei dessen Beschaffung nötigenfalls
mitzuwirken (Peter Bolzli in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. Zürich 2019, Art. 89 N 1 mit Hinweis auf
die Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 S.
3819f).
2.4 Dem Anzeigerapport der
Kantonspolizei Bern vom 29. Januar 2021 (AS 18) lässt sich entnehmen, dass der
Beschwerdeführer dem bernischen Migrationsdienst trotz entsprechender
Aufforderung bis 25. August 2020 kein Reisedokument eingereicht hatte. Die
Polizei hielt unter Verweis auf den Schriftverkehr zwischen dem
Beschwerdeführer, seinem Arbeitgeber und dem Migrationsdienst sinngemäss fest,
der Beschwerdeführer sei nicht untätig geblieben. Er habe sich bemüht, beim
portugiesischen Konsulat ein neues Dokument erhältlich zu machen. Aufgrund der
Corona-Pandemie komme es nach wie vor zu grossen Verzögerungen bei diesen
administrativen Abläufen. Auch habe der Beschwerdeführer im Sommer 2020 in
Portugal direkt versucht, einen neuen Pass zu erlangen. Am 11. Januar 2021 habe
er zudem einen Termin auf dem portugiesischen Konsulat in Bern gehabt, bei
welchem ihm mitgeteilt worden sei, dass alles in Portugal festhänge und keine
Aussicht darauf bestehen, den erforderlichen Pass innert der nächsten Monate zu
erlangen. Der rapportierende Polizist hielt dem Beschwerdeführer zugute, dieser
habe die gesetzte Frist aus eigener Kraft nicht einhalten können. Er hätte sich
hingegen einige Monate früher um die Beschaffung der Reisedokumente bemühen
dürfen, zumal die ID bereits am 18. Februar 2015 abgelaufen sei.
2.5 Der bernische Migrationsdienst hatte
dem Beschwerdeführer am 1. März 2021 das rechtliche Gehör gewährt (AS 16) und
dargelegt, er habe – nach Eingang des Gesuchs im Dezember 2019 um Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – von Amtes am 9. Januar 2020 die Prüfung
zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung eingeleitet. Am 2. Juni 2020 sei
der Beschwerdeführer aufgefordert worden, eine Kopie des gültigen heimatlichen
Reisedokuments einzureichen. Gleichzeitig sei er auf seine Mitwirkungspflichten
nach Art. 90 AIG aufmerksam gemacht worden. Am 11. August 2020 sei der
Beschwerdeführer erneut um Einreichung des verlangten Belegs ersucht worden,
nun mit Androhung der Strafanzeige im Unterlassungsfall bis 25. August 2020.
Wie oben gezeigt, erfolgte dann am 29. Januar 2021 die Verzeigung bei der
Kantonspolizei.
Ebenso erfolglos blieben die
Aufforderungen des MISA: Am 23. April 2021 teilte es dem Beschwerdeführer mit,
die Unterlagen zur Prüfung des Kantonswechsels seien eingegangen. Um das Gesuch
abschliessend prüfen zu können, werde noch eine gültige ID- oder Passkopie
benötigt. Sobald das MISA im Besitz der Unterlagen sei, werde es das Gesuch
prüfen (AS 154). Da sich der Beschwerdeführer nicht meldete, erging am 28. Mai
2021 ein weiteres Schreiben, in welchem das MISA ihm eine zehntägige Frist zur
Einreichung der ID- oder Passkopie setzte (AS 155). Und schliesslich erging per
Einschreiben am 17. August 2021 eine letzte Mahnung, innert zehn Tagen die ID-
oder Passkopie einzureichen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer auf Art.
89 und 90 AIG aufmerksam gemacht und ihm angedroht, das Gesuch werde bei
Ausbleiben der Unterlagen wegen fehlender Voraussetzungen und fehlender
Mitwirkung abgewiesen, was die Wegweisung des Beschwerdeführers zur Folge haben
werde (AS 157). Dieses Einschreiben wurde nicht abgeholt (AS 158). Auch auf das
Schreiben des MISA vom 18. November 2021 zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs (AS 162) reagierte der Beschwerdeführer nicht.
2.6 Aus der E-Mail der Portugiesischen
Botschaft in Bern vom 8. Februar 2022 an den Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers (AS 215) geht klar hervor, dass die portugiesischen Behörden
sowohl in Portugal selber als auch in der Schweiz während der Pandemie stets
bemüht waren, die Erneuerung notwendiger Ausweispapiere umgehend zu ermöglichen,
selbst während des «Lockdowns» in der Schweiz. Die Vertreterin der Botschaft
legt denn auch dar, dass sofort nach der ersten Kontaktaufnahme des
Beschwerdeführers – die erst am 6. Januar 2021 stattfand – ein Gesprächstermin
für den 11. Januar 2021 vereinbart worden sei, um das Reisedokument dringlich
zu erneuern. Zu diesem sei der Beschwerdeführer nicht erschienen. Der
Beschwerdeführer habe dann am 30. März 2021 wieder Kontakt aufgenommen,
woraufhin ein Termin für den 17. Mai 2021 angesetzt worden sei, den der
Beschwerdeführer wahrgenommen habe. Leider hätten die Ausweispapiere nicht
erneuert werden können aufgrund der in Portugal noch ausstehenden
Zwangsmassnahmen. Laut dem Beschwerdeführer hebe der Richter in Portugal die
Massnahmen nicht auf. Solange der Beschwerdeführer seine Strafe nicht verbüsse,
könne die Identitätskarte nicht erneuert werden.
2.7 Diese Schilderungen stehen in
Widerspruch zum Sachverhalt, wie er im Polizeirapport vom 29. Januar 2021,
massgeblich gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und dessen
Arbeitgebers, dargestellt worden war. Sie wird aber bestätigt durch das
Gerichtsurteil vom 18. Oktober 2016, das der Beschwerdeführer mittlerweile zu
den Akten gereicht hat (AS 213) und in welchem ein Verbot zur Ausstellung von
Ausweispapieren jedwelcher Art an den Beschwerdeführer statuiert wird. Seine
portugiesische Anwältin hatte im Mailverkehr mit dem hiesigen Rechtsvertreter
geschrieben, der Beschwerdeführer sei wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand («mit
Alkohol im Blut») verurteilt worden. Um den Pass zu erneuern, müsse er die (Gefängnis-)Strafe
verbüssen, zu der er verurteilt worden sei (AS 222 f.). Unklar ist, ob es sich
(noch) um eine Gefängnisstrafe oder um eine Busse handelt, da im Urteil vom 15.
Dezember 2020 (AS 207) offenbar eine Gefängnisstrafe von sieben Monaten in eine
Busse von 1'260 Euro (210 Tage à 6 Euro) umgewandelt wurde.
Wenn sich der Beschwerdeführer also vor
den bernischen Behörden noch darauf berufen hatte, die Verlängerung bzw.
Erneuerung seiner Reisedokumente sei auf pandemiebedingte Verzögerungen
zurückzuführen (AS 220, Schreiben vom 31. März 2021), handelte es sich um blosse
Schutzbehauptungen. Den Umstand, dass er in Portugal wegen eines
Verkehrsvergehens verurteilt worden war und ihm aufgrund der ausstehenden Zwangsmassnahmen
kein Reisepapier ausgestellt wird, hat er weder gegenüber den bernischen noch
den solothurnischen Behörden erwähnt. Immerhin hatte er im Jahr 2020 in
Portugal eine Anwältin mit der Abklärung der Formalitäten beauftragt.
Spätestens seit da dürfte ihm der wahre Grund für die Verzögerung bekannt
gewesen sein. Kommt hinzu, dass er auf die Schreiben des MISA schlicht nicht
reagiert hat. Vom MISA wurde er im Übrigen sowohl im Schreiben vom 17. August
2021 (AS 156) als auch bei Gewährung des rechtlichen Gehörs am 18. November
2021 (AS 161) ausdrücklich auf die Konsequenzen seines Unterlassens
hingewiesen. Erst nach Erhalt der angefochtenen Verfügung schaltete er einen
Anwalt ein, der am 19. Januar 2022 zunächst um Wiedererwägung ersuchte und
geltend machte, das Nichtabholen des Einschreibens im August 2021 sei auf
Ferienabwesenheit und ein Missverständnis zurückzuführen. Weshalb der
Beschwerdeführer aber auch auf die vorherigen Schreiben des MISA und des
bernischen Migrationsdiensts keine Reaktion gezeigt hatte, ist nicht
ersichtlich und wird nicht nachvollziehbar dargetan.
2.8 Demnach ist dem MISA nicht
vorzuwerfen, dass es von einer Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den
Beschwerdeführer ausgegangen ist.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend,
es sei ihm nicht möglich gewesen, ein Ausweispapier zu beschaffen, weshalb Art.
8 Abs. 2 lit. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE; SR 142.201) zur Anwendung gelange.
3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a VZAE
muss bei der Anmeldung kein gültiges ausländisches Ausweispapier vorgelegt
werden, wenn sich dessen Beschaffung nachweislich als unmöglich erweist. Als
unmöglich gilt die Beschaffung eines Reisepapiers, wenn sich die ausländische
Person bei den Behörden ihres Heimatstaats um dessen Beschaffung bemüht, die
Ausstellung aber ohne zureichende Gründe verweigert wird. Reine Verzögerungen
bei der Ausstellung von Reisedokumenten durch die Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaats begründen noch keine Unmöglichkeit (Peter Uebersax/Roswitha
Petry/Constantin Hruschka/Nura Frei/Christoph Erass, Migrationsrecht in a
nutshell, Zürich 2020, S. 381 mit Hinweis auf Art. 10 Abs. 2 der Verordnung
über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen, RDV, SR
143.5).
Wie das MISA in seiner Vernehmlassung
vom 8. April 2022 und der Vertreter der Berner Kantonspolizei im Rapport vom
29. Januar 2021 zu Recht festgehalten haben, hätte der Beschwerdeführer weitaus
genügend Zeit gehabt, sich um die Erneuerung der bereits am 18. Februar 2015
abgelaufenen ID zu kümmern. Dass die Verlängerung nicht zustande gekommen ist,
hat sich der Beschwerdeführer selber zuzuschreiben. Sobald der Beschwerdeführer
seine angeblich bei ihm in Vergessenheit geratene Strafe verbüsst hat, dürfte
die Beschaffung des heimatlichen Ausweispapiers problemlos möglich sein. Es
obliegt dem Beschwerdeführer selber, die Hindernisse zu beseitigen, die
momentan der Ausstellung einer portugiesischen ID entgegenstehen.
4.1 Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer
darauf, es liege ein Härtefall im Sinne von Art. 30 AIG und Art. 31 VZAE vor.
Seit 2013 lebe er mit seiner Partnerin zusammen. Nach anfänglichen
Schwierigkeiten in administrativen und finanziellen Belangen sei er
mittlerweile gut integriert, zahle regelmässig seine Schulden ab und habe nie
Sozialhilfe empfangen. Er gelte als fleissiger und zuverlässiger Mitarbeiter
bei seiner Arbeitgeberin. Bei einer Ausweisung wäre seine Lebenspartnerin
wahrscheinlich auf Sozialhilfe angewiesen. Wenn sie mit ihm wegziehe, werde
deren Familie (Sohn und Enkel in Grenchen) auseinandergerissen. Der
Beschwerdeführer und seine Partnerin würden ihre Existenz verlieren. Er könne
sich im Alter von 54 Jahren in Portugal keine neue Existenz mehr aufbauen und
werde auch nicht in der Lage sein, die mittlerweile einige Jahre
zurückliegenden Schulden zurückzuzahlen, die er zurzeit mit einer Lohnpfändung
tilge.
4.2 Von den Zulassungsbedingungen der
Art. 18-20 AIG kann u.a. abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen
Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen (Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG). Art. 31 VZAE formuliert sodann Kriterien des
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls, so die Integration des Gesuchstellers
i.S.v. Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse, die finanziellen
Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, den Gesundheitszustand und
die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Die Beurteilung
eines Härtefalls bedingt denn auch immer eine Gesamtwürdigung der Situation
unter Berücksichtigung aller Umstände.
4.3 Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers entschuldigt dessen Untätigkeit im Zusammenhang mit der
Papierbeschaffung u.a. mit fehlenden Sprachkenntnissen. Nach mittlerweile etwas
mehr als neun Jahren in der Schweiz ist die sprachliche Integration
infolgedessen nicht gegeben. Zwar ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten,
dass er bis anhin nie Sozialhilfe beziehen musste und über eine feste
Arbeitsstelle verfügt. Wie den Akten zu entnehmen ist (AS 19-25 und 190-195),
hat er hier aber innert nicht allzu langer Zeit doch einige Schulden generiert
(gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Emmental-Oberaargau vom
28. Januar 2021 32 Verlustscheine in der Höhe von CHF 32'196.59 und gemäss
entsprechendem Auszug des Betreibungsamts Grenchen-Bettlach vom 31. Januar 2022
seit Mai 2021 sieben Pfändungen in der Höhe von CHF 5'914.30 und zwei
eingeleitete Betreibungen in der Höhe von CHF 1'086.55), massgeblich
gegenüber der öffentlichen Hand und Versicherungen. Immerhin bezahlt er diese Ausstände
nun mittels Lohnpfändung ab. Auch strafrechtlich ist der Beschwerdeführer fünfmal
in Erscheinung getreten, dies mit SVG-Delikten (AS 15-16). Dies relativiert die
behauptete gute Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz doch stark.
Er ist in Portugal aufgewachsen und hat
den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht. Es dürfte ihm möglich
sein, an frühere Kontakte anzuknüpfen, zumal er erst 2013 in die Schweiz
eingereist ist. Der Sohn seiner Lebenspartnerin ist erwachsen und hat selber
bereits ein Kind. Insofern ist es der ebenfalls aus Portugal stammenden
Partnerin zuzumuten, die Schweiz zusammen mit dem Beschwerdeführer zu verlassen
und den Kontakt zu ihrer Familie mit Ferienbesuchen und mittels moderner
Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Und schliesslich steht es dem
Beschwerdeführer frei, nach Erfüllung seiner Pflichten in Portugal und nach
Erhalt einer neuen ID erneut um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu
ersuchen.
Ein Härtefall ist aufgrund der noch
kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der mangelhaften Integration zu
verneinen.
5. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG sieht vor,
dass die zuständigen Behörden eine ordentliche Wegweisungsverfügung erlassen,
wenn einem Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem
Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird.
Die Voraussetzungen hierfür sind
offensichtlich erfüllt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zum Härtefall ist
auch erstellt, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
verhältnismässig ist. Da die vom MISA gesetzte Frist inzwischen abgelaufen ist,
ist eine neue zu setzen. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz demnach bis 31.
August 2022 zu verlassen.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Die restlichen CHF
500.00 des geleisteten Kostenvorschusses sind dem Beschwerdeführer
zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung
von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis 31. August 2022 zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann