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Entscheid

VWBES.2022.57

Niederlassungsbewilligung / Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung

22. Juni 2022Deutsch16 min

Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung, der voraussichtlichen Nichtverlängerung

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 22. Juni 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kummer, Solothurn

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Solothurn

Beschwerdegegner

betreffend Niederlassungsbewilligung

/ Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geboren am 1968,

portugiesischer Staatsbürger) reiste am 12. Mai 2013 in die Schweiz ein und

erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als erwerbstätiger EU-Bürger. 2014

wurde diese um ein Jahr verlängert, und am 10. Mai 2015 wurde eine solche –

ebenfalls zum Zweck der Erwerbstätigkeit als EU-Bürger – für fünf Jahre

ausgestellt.

2. Am 1. März 2021 zog A.___ von

Herzogenbuchsee nach [...]. Die Einwohnergemeinde [...] informierte das

Migrationsamt (MISA) entsprechend und machte gleichzeitig darauf aufmerksam,

dass der Migrationsdienst Bern derzeit die Verlängerung der am 31. Januar 2020

abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA prüfe. Offenbar hatte der

Migrationsdienst Bern A.___ mehrfach vergeblich aufgefordert, ein gültiges

Reisedokument einzureichen. Er gab an, es sei ihm aufgrund der Corona-Pandemie

nicht möglich, ein gültiges Reisedokument zu beschaffen. Der Migrationsdienst

Bern gewährte ihm am 1. März 2021 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten

Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung, dem Nichteintreten auf das Gesuch

um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und zur Wegweisung aus der

Schweiz.

3. Das MISA forderte A.___ mit Schreiben

vom 23. April 2021, Mahnung vom 28. Mai 2021 und letzter Mahnung vom 17. August

2021 auf, ein gültiges Reisedokument einzureichen. Das Einschreiben wurde

retourniert, da es vom Empfänger nicht abgeholt worden war.

Daraufhin gewährte auch das MISA A.___ mit

Schreiben vom 18. November 2021 das rechtliche Gehör zur vorgesehenen

Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung, der voraussichtlichen Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und zur beabsichtigten Wegweisung aus der

Schweiz. Die zur Stellungnahme gesetzte Frist verstrich unbenutzt.

4. Am 6. Januar 2022 verfügte das MISA

namens des Departements des Innern (DdI), A.___ werde die

Niederlassungsbewilligung nicht erteilt und seine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA werde nicht verlängert. Es wies A.___ aus der Schweiz weg und setzte

ihm dazu eine Frist bis 31. März 2022.

5. Mit Eingabe vom 24. Januar 2022

gelangte A.___ ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der

erwähnten Verfügung des DdI. Gleichzeitig ersuchte er um Erteilung sowohl der

Aufenthalts- als auch der Niederlassungsbewilligung. In prozessualer Hinsicht

stellte er Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Innert Frist zur

Begründung der Beschwerde legte der Anwalt des Beschwerdeführers sinngemäss und

im Wesentlichen dar, sein Mandant sei offenbar in Portugal im Jahr 2012 wegen

Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer Strafe unbekannten Umfangs verurteilt

worden, verbunden mit der Auflage, einen Kurs zur Nacherziehung für das

Verhalten im Strassenverkehr zu besuchen. Da er in der Folge ab 2013 in der

Schweiz gelebt habe, sei das Verfahren bei ihm in Vergessenheit geraten. Im

Oktober 2016 sei in Portugal ein Urteil in seiner Abwesenheit ergangen, wonach

er keine offiziellen Dokumente erneuern lassen könne, dies als

Vollstreckungsmassnahme der noch unverbüssten Strafe. Diese Ausführungen

belegten, dass der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten entgegen der

Darstellung des MISA nachgekommen sei. Er beantragte deshalb die Erteilung bzw.

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

6. Das MISA schloss in seiner

Vernehmlassung vom 8. April 2022 namens des DdI auf Abweisung der Beschwerde.

7. Der Beschwerdeführer hielt in seiner

Eingabe vom 16. Mai 2022 sinngemäss an seinen Anträgen und deren Begründung

fest.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

(vgl. § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Entsprechend

ist er zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2

Nicht einzutreten ist auf den

Antrag, es sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Das

Verwaltungsgericht ist nicht Bewilligungsbehörde, sondern Rechtsmittelinstanz.

2.

Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen

den Vorwurf, seinen Mitwirkungspflichten nicht genügend nachgekommen zu sein.

Er macht diverse äussere Umstände für die bisher ausgebliebene Verlängerung

seiner Identitätskarte (ID) verantwortlich.

2.1

Als portugiesischer Staatsbürger

untersteht der Beschwerdeführer dem Abkommen zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen;

Dispositiv

FZA; SR 0.142.112.681). Demnach wird das Recht auf grenzüberschreitenden

Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit nach Massgabe des Anhangs I

gewährt (Art. 4 FZA). Dieser sieht in Art. 2 Abs. 3 vor, dass die Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder Sonderbescheinigung für die

Staatsangehörigen der Vertragsparteien kostenlos oder gegen Entrichtung eines

Betrags erfolgt, der die Ausstellungsgebühr für Personalausweise von Inländern

nicht übersteigen darf. Die Vertragsparteien haben alle erforderlichen

Massnahmen zu treffen, um die Formalitäten und Verfahren für die Beschaffung

dieser Dokumente so weit wie möglich zu vereinfachen. Abs. 4 der genannten Bestimmung

ermöglicht es den Vertragsparteien, von den Staatsangehörigen der anderen

Vertragsparteien zu verlangen, dass sie ihre Anwesenheit in ihrem Hoheitsgebiet

anzeigen. Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dürfen die

Vertragsparteien vom Arbeitnehmer nur die Vorlage des Ausweises, mit dem er in

ihr Hoheitsgebiet eingereist ist, verlangen (Art. 6 Abs. 3 lit. a Anhang I FZA)

sowie eine Einstellungserklärung des Arbeitgebers oder eine

Arbeitsbescheinigung (Art. 6 Abs. 3 lit. b Anhang I FZA). Nach Art. 23 der

Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203)

können Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA und

Grenzgängerbewilligungen EUF/EFTA widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn

die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

2.2 Laut Art. 89 des Bundesgesetzes über

die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20)

müssen Ausländerinnen und Ausländer während ihres Aufenthalts in der Schweiz im

Besitz eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AIG anerkannten Ausweispapiers sein.

Weiter statuiert Art. 90 die Mitwirkungspflicht der Betroffenen: Ausländerinnen

und Ausländer sowie an Verfahren nach dem AIG beteiligte Dritte sind

verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des AIG massgebenden

Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige

Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentliche Tatsachen machen

(lit. a), die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich

darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (lit. b)

und Ausweispapiere (Art. 89) beschaffen oder bei der Beschaffung durch die

Behörden mitwirken. Art. 13 Abs. 1 AIG schliesslich hält fest, dass

Ausländerinnen und Ausländer bei der Anmeldung ein gültiges Ausweispapier

vorlegen müssen. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen und die anerkannten

Ausweispapiere.

2.3 Das Ausweispapier muss während der

gesamten Dauer der Anwesenheit gültig sein, damit eine Rückkehr in den

Heimatstaat jederzeit möglich ist. Im Hinblick auf den Ablauf der

Gültigkeitsfrist oder jedenfalls nach Ablauf derselben sind die Ausländer

verpflichtet, bei den heimatlichen Behörden die Erneuerung oder Verlängerung

des Ausweises zu beantragen oder bei dessen Beschaffung nötigenfalls

mitzuwirken (Peter Bolzli in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. Zürich 2019, Art. 89 N 1 mit Hinweis auf

die Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 S.

3819f).

2.4 Dem Anzeigerapport der

Kantonspolizei Bern vom 29. Januar 2021 (AS 18) lässt sich entnehmen, dass der

Beschwerdeführer dem bernischen Migrationsdienst trotz entsprechender

Aufforderung bis 25. August 2020 kein Reisedokument eingereicht hatte. Die

Polizei hielt unter Verweis auf den Schriftverkehr zwischen dem

Beschwerdeführer, seinem Arbeitgeber und dem Migrationsdienst sinngemäss fest,

der Beschwerdeführer sei nicht untätig geblieben. Er habe sich bemüht, beim

portugiesischen Konsulat ein neues Dokument erhältlich zu machen. Aufgrund der

Corona-Pandemie komme es nach wie vor zu grossen Verzögerungen bei diesen

administrativen Abläufen. Auch habe der Beschwerdeführer im Sommer 2020 in

Portugal direkt versucht, einen neuen Pass zu erlangen. Am 11. Januar 2021 habe

er zudem einen Termin auf dem portugiesischen Konsulat in Bern gehabt, bei

welchem ihm mitgeteilt worden sei, dass alles in Portugal festhänge und keine

Aussicht darauf bestehen, den erforderlichen Pass innert der nächsten Monate zu

erlangen. Der rapportierende Polizist hielt dem Beschwerdeführer zugute, dieser

habe die gesetzte Frist aus eigener Kraft nicht einhalten können. Er hätte sich

hingegen einige Monate früher um die Beschaffung der Reisedokumente bemühen

dürfen, zumal die ID bereits am 18. Februar 2015 abgelaufen sei.

2.5 Der bernische Migrationsdienst hatte

dem Beschwerdeführer am 1. März 2021 das rechtliche Gehör gewährt (AS 16) und

dargelegt, er habe – nach Eingang des Gesuchs im Dezember 2019 um Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – von Amtes am 9. Januar 2020 die Prüfung

zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung eingeleitet. Am 2. Juni 2020 sei

der Beschwerdeführer aufgefordert worden, eine Kopie des gültigen heimatlichen

Reisedokuments einzureichen. Gleichzeitig sei er auf seine Mitwirkungspflichten

nach Art. 90 AIG aufmerksam gemacht worden. Am 11. August 2020 sei der

Beschwerdeführer erneut um Einreichung des verlangten Belegs ersucht worden,

nun mit Androhung der Strafanzeige im Unterlassungsfall bis 25. August 2020.

Wie oben gezeigt, erfolgte dann am 29. Januar 2021 die Verzeigung bei der

Kantonspolizei.

Ebenso erfolglos blieben die

Aufforderungen des MISA: Am 23. April 2021 teilte es dem Beschwerdeführer mit,

die Unterlagen zur Prüfung des Kantonswechsels seien eingegangen. Um das Gesuch

abschliessend prüfen zu können, werde noch eine gültige ID- oder Passkopie

benötigt. Sobald das MISA im Besitz der Unterlagen sei, werde es das Gesuch

prüfen (AS 154). Da sich der Beschwerdeführer nicht meldete, erging am 28. Mai

2021 ein weiteres Schreiben, in welchem das MISA ihm eine zehntägige Frist zur

Einreichung der ID- oder Passkopie setzte (AS 155). Und schliesslich erging per

Einschreiben am 17. August 2021 eine letzte Mahnung, innert zehn Tagen die ID-

oder Passkopie einzureichen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer auf Art.

89 und 90 AIG aufmerksam gemacht und ihm angedroht, das Gesuch werde bei

Ausbleiben der Unterlagen wegen fehlender Voraussetzungen und fehlender

Mitwirkung abgewiesen, was die Wegweisung des Beschwerdeführers zur Folge haben

werde (AS 157). Dieses Einschreiben wurde nicht abgeholt (AS 158). Auch auf das

Schreiben des MISA vom 18. November 2021 zur Gewährung des rechtlichen

Gehörs (AS 162) reagierte der Beschwerdeführer nicht.

2.6 Aus der E-Mail der Portugiesischen

Botschaft in Bern vom 8. Februar 2022 an den Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers (AS 215) geht klar hervor, dass die portugiesischen Behörden

sowohl in Portugal selber als auch in der Schweiz während der Pandemie stets

bemüht waren, die Erneuerung notwendiger Ausweispapiere umgehend zu ermöglichen,

selbst während des «Lockdowns» in der Schweiz. Die Vertreterin der Botschaft

legt denn auch dar, dass sofort nach der ersten Kontaktaufnahme des

Beschwerdeführers – die erst am 6. Januar 2021 stattfand – ein Gesprächstermin

für den 11. Januar 2021 vereinbart worden sei, um das Reisedokument dringlich

zu erneuern. Zu diesem sei der Beschwerdeführer nicht erschienen. Der

Beschwerdeführer habe dann am 30. März 2021 wieder Kontakt aufgenommen,

woraufhin ein Termin für den 17. Mai 2021 angesetzt worden sei, den der

Beschwerdeführer wahrgenommen habe. Leider hätten die Ausweispapiere nicht

erneuert werden können aufgrund der in Portugal noch ausstehenden

Zwangsmassnahmen. Laut dem Beschwerdeführer hebe der Richter in Portugal die

Massnahmen nicht auf. Solange der Beschwerdeführer seine Strafe nicht verbüsse,

könne die Identitätskarte nicht erneuert werden.

2.7 Diese Schilderungen stehen in

Widerspruch zum Sachverhalt, wie er im Polizeirapport vom 29. Januar 2021,

massgeblich gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und dessen

Arbeitgebers, dargestellt worden war. Sie wird aber bestätigt durch das

Gerichtsurteil vom 18. Oktober 2016, das der Beschwerdeführer mittlerweile zu

den Akten gereicht hat (AS 213) und in welchem ein Verbot zur Ausstellung von

Ausweispapieren jedwelcher Art an den Beschwerdeführer statuiert wird. Seine

portugiesische Anwältin hatte im Mailverkehr mit dem hiesigen Rechtsvertreter

geschrieben, der Beschwerdeführer sei wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand («mit

Alkohol im Blut») verurteilt worden. Um den Pass zu erneuern, müsse er die (Gefängnis-)Strafe

verbüssen, zu der er verurteilt worden sei (AS 222 f.). Unklar ist, ob es sich

(noch) um eine Gefängnisstrafe oder um eine Busse handelt, da im Urteil vom 15.

Dezember 2020 (AS 207) offenbar eine Gefängnisstrafe von sieben Monaten in eine

Busse von 1'260 Euro (210 Tage à 6 Euro) umgewandelt wurde.

Wenn sich der Beschwerdeführer also vor

den bernischen Behörden noch darauf berufen hatte, die Verlängerung bzw.

Erneuerung seiner Reisedokumente sei auf pandemiebedingte Verzögerungen

zurückzuführen (AS 220, Schreiben vom 31. März 2021), handelte es sich um blosse

Schutzbehauptungen. Den Umstand, dass er in Portugal wegen eines

Verkehrsvergehens verurteilt worden war und ihm aufgrund der ausstehenden Zwangsmassnahmen

kein Reisepapier ausgestellt wird, hat er weder gegenüber den bernischen noch

den solothurnischen Behörden erwähnt. Immerhin hatte er im Jahr 2020 in

Portugal eine Anwältin mit der Abklärung der Formalitäten beauftragt.

Spätestens seit da dürfte ihm der wahre Grund für die Verzögerung bekannt

gewesen sein. Kommt hinzu, dass er auf die Schreiben des MISA schlicht nicht

reagiert hat. Vom MISA wurde er im Übrigen sowohl im Schreiben vom 17. August

2021 (AS 156) als auch bei Gewährung des rechtlichen Gehörs am 18. November

2021 (AS 161) ausdrücklich auf die Konsequenzen seines Unterlassens

hingewiesen. Erst nach Erhalt der angefochtenen Verfügung schaltete er einen

Anwalt ein, der am 19. Januar 2022 zunächst um Wiedererwägung ersuchte und

geltend machte, das Nichtabholen des Einschreibens im August 2021 sei auf

Ferienabwesenheit und ein Missverständnis zurückzuführen. Weshalb der

Beschwerdeführer aber auch auf die vorherigen Schreiben des MISA und des

bernischen Migrationsdiensts keine Reaktion gezeigt hatte, ist nicht

ersichtlich und wird nicht nachvollziehbar dargetan.

2.8 Demnach ist dem MISA nicht

vorzuwerfen, dass es von einer Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den

Beschwerdeführer ausgegangen ist.

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend,

es sei ihm nicht möglich gewesen, ein Ausweispapier zu beschaffen, weshalb Art.

8 Abs. 2 lit. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

(VZAE; SR 142.201) zur Anwendung gelange.

3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a VZAE

muss bei der Anmeldung kein gültiges ausländisches Ausweispapier vorgelegt

werden, wenn sich dessen Beschaffung nachweislich als unmöglich erweist. Als

unmöglich gilt die Beschaffung eines Reisepapiers, wenn sich die ausländische

Person bei den Behörden ihres Heimatstaats um dessen Beschaffung bemüht, die

Ausstellung aber ohne zureichende Gründe verweigert wird. Reine Verzögerungen

bei der Ausstellung von Reisedokumenten durch die Behörden des Heimat- oder

Herkunftsstaats begründen noch keine Unmöglichkeit (Peter Uebersax/Roswitha

Petry/Constantin Hruschka/Nura Frei/Christoph Erass, Migrationsrecht in a

nutshell, Zürich 2020, S. 381 mit Hinweis auf Art. 10 Abs. 2 der Verordnung

über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen, RDV, SR

143.5).

Wie das MISA in seiner Vernehmlassung

vom 8. April 2022 und der Vertreter der Berner Kantonspolizei im Rapport vom

29. Januar 2021 zu Recht festgehalten haben, hätte der Beschwerdeführer weitaus

genügend Zeit gehabt, sich um die Erneuerung der bereits am 18. Februar 2015

abgelaufenen ID zu kümmern. Dass die Verlängerung nicht zustande gekommen ist,

hat sich der Beschwerdeführer selber zuzuschreiben. Sobald der Beschwerdeführer

seine angeblich bei ihm in Vergessenheit geratene Strafe verbüsst hat, dürfte

die Beschaffung des heimatlichen Ausweispapiers problemlos möglich sein. Es

obliegt dem Beschwerdeführer selber, die Hindernisse zu beseitigen, die

momentan der Ausstellung einer portugiesischen ID entgegenstehen.

4.1 Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer

darauf, es liege ein Härtefall im Sinne von Art. 30 AIG und Art. 31 VZAE vor.

Seit 2013 lebe er mit seiner Partnerin zusammen. Nach anfänglichen

Schwierigkeiten in administrativen und finanziellen Belangen sei er

mittlerweile gut integriert, zahle regelmässig seine Schulden ab und habe nie

Sozialhilfe empfangen. Er gelte als fleissiger und zuverlässiger Mitarbeiter

bei seiner Arbeitgeberin. Bei einer Ausweisung wäre seine Lebenspartnerin

wahrscheinlich auf Sozialhilfe angewiesen. Wenn sie mit ihm wegziehe, werde

deren Familie (Sohn und Enkel in Grenchen) auseinandergerissen. Der

Beschwerdeführer und seine Partnerin würden ihre Existenz verlieren. Er könne

sich im Alter von 54 Jahren in Portugal keine neue Existenz mehr aufbauen und

werde auch nicht in der Lage sein, die mittlerweile einige Jahre

zurückliegenden Schulden zurückzuzahlen, die er zurzeit mit einer Lohnpfändung

tilge.

4.2 Von den Zulassungsbedingungen der

Art. 18-20 AIG kann u.a. abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen

Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen (Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG). Art. 31 VZAE formuliert sodann Kriterien des

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls, so die Integration des Gesuchstellers

i.S.v. Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse, die finanziellen

Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, den Gesundheitszustand und

die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Die Beurteilung

eines Härtefalls bedingt denn auch immer eine Gesamtwürdigung der Situation

unter Berücksichtigung aller Umstände.

4.3 Der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers entschuldigt dessen Untätigkeit im Zusammenhang mit der

Papierbeschaffung u.a. mit fehlenden Sprachkenntnissen. Nach mittlerweile etwas

mehr als neun Jahren in der Schweiz ist die sprachliche Integration

infolgedessen nicht gegeben. Zwar ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten,

dass er bis anhin nie Sozialhilfe beziehen musste und über eine feste

Arbeitsstelle verfügt. Wie den Akten zu entnehmen ist (AS 19-25 und 190-195),

hat er hier aber innert nicht allzu langer Zeit doch einige Schulden generiert

(gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Emmental-Oberaargau vom

28. Januar 2021 32 Verlustscheine in der Höhe von CHF 32'196.59 und gemäss

entsprechendem Auszug des Betreibungsamts Grenchen-Bettlach vom 31. Januar 2022

seit Mai 2021 sieben Pfändungen in der Höhe von CHF 5'914.30 und zwei

eingeleitete Betreibungen in der Höhe von CHF 1'086.55), massgeblich

gegenüber der öffentlichen Hand und Versicherungen. Immerhin bezahlt er diese Ausstände

nun mittels Lohnpfändung ab. Auch strafrechtlich ist der Beschwerdeführer fünfmal

in Erscheinung getreten, dies mit SVG-Delikten (AS 15-16). Dies relativiert die

behauptete gute Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz doch stark.

Er ist in Portugal aufgewachsen und hat

den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht. Es dürfte ihm möglich

sein, an frühere Kontakte anzuknüpfen, zumal er erst 2013 in die Schweiz

eingereist ist. Der Sohn seiner Lebenspartnerin ist erwachsen und hat selber

bereits ein Kind. Insofern ist es der ebenfalls aus Portugal stammenden

Partnerin zuzumuten, die Schweiz zusammen mit dem Beschwerdeführer zu verlassen

und den Kontakt zu ihrer Familie mit Ferienbesuchen und mittels moderner

Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Und schliesslich steht es dem

Beschwerdeführer frei, nach Erfüllung seiner Pflichten in Portugal und nach

Erhalt einer neuen ID erneut um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu

ersuchen.

Ein Härtefall ist aufgrund der noch

kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der mangelhaften Integration zu

verneinen.

5. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG sieht vor,

dass die zuständigen Behörden eine ordentliche Wegweisungsverfügung erlassen,

wenn einem Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem

Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird.

Die Voraussetzungen hierfür sind

offensichtlich erfüllt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zum Härtefall ist

auch erstellt, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz

verhältnismässig ist. Da die vom MISA gesetzte Frist inzwischen abgelaufen ist,

ist eine neue zu setzen. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz demnach bis 31.

August 2022 zu verlassen.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Die restlichen CHF

500.00 des geleisteten Kostenvorschusses sind dem Beschwerdeführer

zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung

von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis 31. August 2022 zu verlassen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann