Lexipedia

Entscheid

VWBES.2022.58

Familiennachzug

28. November 2022Deutsch17 min

Hinblick auf die im September 2001 erfolgte Heirat mit der Schweizer Bürgerin C.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 28. November 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Thomann

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

1.

A.___

2.

B.___

beide

vertreten durch Advokat Marc Spescha,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der aus Guinea stammende A.___ (geb. 22. April

1979, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste im August 1999 in die

Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Dabei gab er ein falsches Geburtsdatum an

(1. Januar 1985) und wies sich als Angehöriger von Sierra Leone aus. Im

Hinblick auf die im September 2001 erfolgte Heirat mit der Schweizer Bürgerin C.___

(geb. 1981) gab er seine korrekte Identität preis. Zum Verbleib bei seiner

Ehefrau erhielt er in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung. Sein Asylgesuch

zog er daraufhin zurück. Aus dieser Ehe stammen die beiden Kinder [...] (geb.

3. Juni 2001) und [...] (geb. 18. Januar 2006). Am 26. September

2006 wurde dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am

6. Dezember 2006 wurde er erleichtert eingebürgert.

2. Am 8. Mai 2008 trennte sich der

Beschwerdeführer von C.___. Am 7. Oktober 2009 kam seine Tochter D.___ auf

die Welt. Die Ehe mit C.___ wurde am 21. September 2011 rechtskräftig

geschieden. Aufgrund dieser Umstände erklärte das damalige Bundesamt für

Migration (heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Verfügung vom

2. Dezember 2011 die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für

nichtig. Gegen diesen Entscheid wandte sich der Beschwerdeführer erfolglos bis ans

Bundesgericht, welches seine Beschwerde mit Urteil 1C_475/2014 vom 16. Dezember

2014 abwies. Am 7. Oktober 2012 kam der Sohn E.___ auf die Welt.

3. Mit Eingabe vom 26. Februar 2015

ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Mit

Verfügung vom 23. März 2015 wurde die Kontrollfrist der

Niederlassungsbewilligung verlängert und zur Zustimmung dem SEM unterbreitet,

das der Verlängerung zustimmte.

4. Der Beschwerdeführer heiratete am

23. August 2017 in Guinea die Landsfrau B.___, die Mutter der beiden

gemeinsamen Kinder D.___ und E.___. Die im Ausland geschlossene Heirat sowie

die Geburten der beiden gemeinsamen Kinder wurden am 16. Juli 2018 im

Zivilstandesregister der Schweiz eingetragen.

5. Am 17. Juli 2018 reichte der

Beschwerdeführer bei der Einwohnergemeinde [...] erstmals das

Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder ein.

Anlässlich des gewährten abschliessenden rechtlichen Gehörs vom 27. März

2020 teilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer mit, es werde erwogen, das

Familiennachzugsgesuch zugunsten der Kinder D.___ und E.___ aufgrund der

abgelaufenen Fristen abzuweisen. Die Voraussetzungen für einen nachträglichen

Familiennachzug lägen nicht vor, da es dem Beschwerdeführer möglich gewesen

wäre, die Kinder zu einem früheren Zeitpunkt in die Schweiz nachzuziehen. Dass

die Schwester seiner Ehefrau die Kinderbetreuung wegen der kranken Mutter nicht

mehr übernehmen könne, sei erst nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erwähnt

worden. Es stünde der Ehefrau frei, bei ihren Kindern in Guinea zu verbleiben.

6. Mit Schreiben vom 2. April 2020

teilte der damalige Rechtsvertreter dem Migrationsamt mit, das Gesuch der

beiden Kinder werde im Auftrag des Beschwerdeführers zurückgezogen. Das Gesuch

von B.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) wurde am 14. Mai 2020

bewilligt. Am 19. Mai 2020 reiste sie in die Schweiz ein. Am

23. September 2020 gebar sie das dritte gemeinsame Kind [...] in der

Schweiz.

7. Am 22. Juni 2021 reichten die

Beschwerdeführer erneut ein Familiennachzugsgesuch bei der Einwohnergemeinde [...]

ein. Die mandatierte Rechtsvertreterin begründete das Gesuch mit Eingabe vom

23. Juni 2021.

8. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern mit Verfügung vom

12. Januar 2022 das Gesuch um Familiennachzug zugunsten von D.___ und E.___

ab. Zur Begründung wurde sinngemäss und im Wesentlichen ausgeführt, mit der

Geburt der Kinder wäre es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich gewesen,

seine Kinder in die Schweiz nachzuziehen. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch

entschieden, über Jahre getrennt von ihnen zu leben, statt das Familienleben in

der Schweiz aufzunehmen. Auch nach der Heirat am 23. August 2017 mit der

Beschwerdeführerin sei der Nachzug der Kinder nicht erwogen worden. Das erste

Gesuch sei erst 11 Monate später eingereicht worden. Auch heute lägen keine

wichtigen familiären Gründe für die Bewilligung eines nachträglichen

Familiennachzugs vor. D.___ und E.___ seien zwölf und neun Jahre alt. Die

beiden würden aus der gewohnten Umgebung herausgerissen und hätten mit Sicherheit

Mühe, sich zurechtzufinden und zu integrieren. Sie seien in Guinea geboren und

besuchten dort die Schule. Es werde angegeben, dass die Kinder seit dem Zuzug

der Beschwerdeführerin in die Schweiz im Mai 2020 angeblich bei der Schwester

des Beschwerdeführers, F.___, und deren Tochter, G.___, in Guinea lebten. Im

erneuten Gesuch werde nun geltend gemacht, die Betreuungssituation habe sich

verändert. F.___ sei angeblich am 1. September 2021 ins Spital eingeliefert

worden und am 5. September 2021 verstorben. Im Totenschein werde jedoch

ausgeführt, dass sie nur einige Stunden im Krankenhaus behandelt worden sei,

bevor sie verstorben sei. Doch selbst wenn F.___ wirklich verstorben sei, gebe

es Betreuungsalternativen in Guinea. Betreffend G.___ wird ausgeführt, es könne

davon ausgegangen werden, dass sie nicht häufig oder regelmässig unter

gravierenden epileptischen Anfällen leide. Frauen mit Epilepsie sei es zudem

durchaus möglich, selbst Kinder zu bekommen und diese aufzuziehen. Ausserdem

handle es sich bei D.___ und E.___ nicht mehr um Kleinkinder. Sie befänden sich

bereits in einem Alter, in welchem intensive Betreuung nicht mehr notwendig

sei. Selbst mit Epilepsie könne G.___ für die beiden Kinder sorgen. Zudem sei

sie offensichtlich auch in der Lage, ihre Grossmutter zu pflegen. Da G.___

angeblich bereits im August 2020 wegen ihrer Erkrankung hospitalisiert worden

sei, sei anzunehmen, dass die angeblich erschwerte Betreuungssituation seither

bestanden habe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb mit dem erneuten

Nachzugsgesuch bis im Juni 2021 zugewartet worden sei. Aufgrund diverser

Unstimmigkeiten in den eingereichten Dokumenten entstehe der Eindruck, dass es

sich bei diesen um Gefälligkeiten oder Fälschungen handle. Es stehe den

Beschwerdeführern frei, zwecks Betreuung der Kinder wieder nach Guinea

zurückzukehren, da es ihnen zumutbar sei, das Familienleben dort zu führen.

9. Gegen diese Verfügung wandten sich

die Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Marc Spescha, mit Beschwerde vom

24. Januar 2022 an das Verwaltungsgericht und liessen folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung vom 12. Januar 2022

sei aufzuheben und den Kindern, D.___ und E.___ die Einreise in die Schweiz

zwecks Verbleibs bei ihren Eltern zu bewilligen und ihnen eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2. Die beiden Kinder, D.___ und E.___ seien

im Zweifelsfall zum nachträglichen Familiennachzug anzuhören.

3. Eventualiter sei der Beschwerdegegner

anzuweisen, die Betreuungssituation in Guinea abzuklären.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners.

10. Das Migrationsamt schloss mit

Eingabe vom 16. Februar 2022 namens des Departements des Innern auf

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und B.___ sind durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 43 Abs. 1 Ausländer- und

Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und ledigen

Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b);

sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort

gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d); und die nachziehende

Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen

des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Bei ledigen Kindern unter 18

Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung (Abs.

3). Der Anspruch auf Familiennachzug muss nach Art. 47 Abs. 1 AIG innerhalb von

fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb

von zwölf Monaten nachgezogen werden. Die Fristen beginnen bei

Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der

Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des

Familienverhältnisses (Abs. 3 lit. b).

3.

Dem Beschwerdeführer wurde erstmals

am 8. März 2002 eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erteilt. Das

Familienverhältnis zu D.___ entstand mit deren Geburt am 7. Oktober 2009

und zu E.___ ebenfalls mit der Geburt am 7. Oktober 2012, womit die ordentliche

Dispositiv

fünfjährige Nachzugsfrist zu laufen begann. Demnach erweist sich das verfahrensauslösende

Gesuch vom 22. Juni 2021 als offensichtlich verspätet. Dies wird von den

Beschwerdeführern auch nicht bestritten. Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen

für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen.

4.1 Wichtige familiäre Gründe im Sinne

von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch einen

Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (Art. 75 Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]), beispielsweise

wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen des

Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist

und keine sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden kann (Urteil

2C_38/2017 vom 23. Juni 2017 E. 4.3, mit Hinweisen). An den Nachweis der

fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso

höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die

Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (vgl. BGE 137 I 284

E. 2.2 S. 289; Urteile 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.4.3; 2C_767/2015 vom

19. Februar 2016 E. 5.1.2). Es obliegt im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten

dem Gesuchsteller, die Umstände, welche die wichtigen familiären Gründe im

Sinne von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG begründen, nicht nur zu behaupten, sondern

auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; das Ganze zitiert aus: Urteil des

Bundesgerichts 2C_481/2018 vom 11. Juli 2019, E. 6.1. m.w.H.).

4.2 Trotz seines Ausnahmecharakters ist

Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des

Familienlebens nach Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) nicht verletzt wird (Urteile 2C_303/2014 vom

20. Februar 2015 E. 6.1; 2C_97/2013 vom 26. August 2013 E. 2.3). Praxisgemäss

geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang

getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen

(gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt; in einer solchen

Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die

Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt

werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG

zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange

nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu

bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen. Ein

nachträglicher Nachzug kommt nicht in Betracht, wenn der Nachzugswillige die

Einhaltung von Fristen, die ihm die Zusammenführung der Familie ermöglicht

hätte, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später

einen derartigen Nachzug zu beantragen. Namentlich dort, wo die Familie selber

die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die

zum Wohle der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (Urteil

2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). So kann ein

nachträglicher Nachzug verweigert werden, wenn Frau und Kinder bisher bereits

im Ausland getrennt vom Vater lebten und weiterhin dort leben können (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 2C_481/2018 vom 11. Juli 2019, E. 6.2. m.w.H.).

4.3 Ob wichtige familiäre Gründe

vorliegen, ist aufgrund einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller

relevanten Elemente im Einzelfall zu entscheiden. Hierfür ist eine

Interessenabwägung vorzunehmen, insbesondere wenn die Rückkehr des in der

Schweiz anwesenden Familienmitglieds in den Heimatstaat nicht ohne Weiteres

zumutbar erscheint. Hat der zunächst allein in der Schweiz lebende Vater für

den Nachzug seiner Kinder die Fristen ungenutzt verstreichen lassen, laufen

diese grundsätzlich nicht wieder neu, wenn er die mit ihm verheiratete

Kindsmutter nachzieht und sie beabsichtigen, in der Schweiz zusammenzuleben

(Urteil 2C_765/2011 vom 28. November 2011 E. 2.4). Die Eheleute sind insoweit

als Einheit zu betrachten, weshalb sich auch die Mutter die vom Vater

verpassten Fristen entgegenhalten lassen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_1011/2019 vom 21. April 2020, E. 3.3.6. m.w.H.).

5. Die Beschwerdeführer bringen im

Wesentlichen vor, durch den Wegzug der Beschwerdeführerin im Mai 2020 von

Guinea in die Schweiz hätten die Kinder ihre Hauptbezugsperson verloren. Es sei

selbsterklärend, dass Kinder bei ihren Eltern aufwachsen möchten und dies dem

Kindeswohl am zuträglichsten sei. Die Kinder hätten nach dem Wegzug der

Beschwerdeführerin zunächst noch durch ihre Tante betreut werden können. Seit

dem Wegzug der Beschwerdeführerin Ende Mai 2020 und erst recht seit dem Tod der

Tante im September 2021 habe sich die Betreuungssituation der Kinder aber

wesentlich verändert. Sie lebten seit Monaten in äusserst prekären

Verhältnissen, die unter dem Aspekt des Kindeswohls nicht zumutbar seien. Die

Cousine müsse sich seither nämlich sowohl um ihre Grossmutter als auch um die

Kinder kümmern, was sie angesichts ihrer epileptischen Erkrankung völlig

überfordere. Die Epilepsie sei unberechenbar. Es komme vor, dass sie mehrmals

am Tag einen Anfall habe und teilweise mehrmals in der Woche. Es fehle an einer

alternativen Betreuungsalternative in Guinea.

6. Der Beschwerdeführer befindet sich

bereits seit August 1999 in der Schweiz. Weshalb der Beschwerdeführer selbst

nach der Heirat mit der Beschwerdeführerin im August 2017 noch fast ein Jahr

mit dem (ersten) Nachzugsgesuch für seine Ehefrau und die beiden in Guinea

lebenden Kinder zugewartet hat, ist nicht nachvollziehbar. Die Beziehung zum

Beschwerdeführer lebte die Beschwerdeführerin zumindest während des der ersten Gesuchseinreichung

vorangegangenen Jahres lediglich über die Distanz hinweg. Durch den Nachzug der

Beschwerdeführerin verzichteten die Eheleute freiwillig auf die vorbestandene,

gesicherte Betreuungssituation in der Heimat; hierin liegt, soweit ein

ordentlicher fristgerechter Nachzug der Kinder nicht mehr möglich ist, kein

wichtiger familiärer Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG. Hinsichtlich der

behaupteten fehlenden Betreuungsmöglichkeiten der Kinder in Guinea ist die

Darstellung der Beschwerdeführer mit Vorsicht zu würdigen. So hat der Beschwerdeführer

seine erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben und Verheimlichung

erheblicher Tatsachen erschlichen, woraufhin diese für nichtig erklärt wurde. Für

die von der Vorinstanz festgestellten widersprüchlichen Angaben im Totenschein

vom 6. September 2021 betreffend F.___ haben die Beschwerdeführer keine

Erklärung. Doch selbst wenn die Schwester des Beschwerdeführers

zwischenzeitlich verstorben sein sollte, ist mit der Vorinstanz davon

auszugehen, dass die Kinder von deren Tochter, G.___, betreut werden können.

Dass diese aufgrund ihrer Epilepsie nicht mehr in der Lage sein soll, die beiden

Kinder zu betreuen, ist nicht glaubhaft dargetan. G.___ wurde gemäss

eingereichtem Arztzeugnis vom 7. Dezember 2020 bereits im August 2020

wegen Epilepsie hospitalisiert (vgl. Beilage 4 der Beschwerdeschrift). Darin

wird explizit erwähnt, die Patientin dürfe sich auf keinen Fall um Kinder

kümmern. Ein ähnlicher Hinweis geht auch aus dem Arztzeugnis vom

20. September 2021 hervor. Die Arztzeugnisse wirken dadurch inhaltlich auf

das vorliegende Verfahren abgestimmt. Wenn G.___ bereits seit August 2020 aufgrund

ihrer Erkrankung nicht mehr fähig sein soll, D.___ und E.___ zu betreuen, ist

nicht nachvollziehbar, weshalb mit dem neuerlichen Nachzugsgesuch für die

Kinder bis im Juni 2021 zugewartet wurde. Hinzu kommt, dass sich die Nichte des

Beschwerdeführers nach wie vor um ihre angeblich betagte Grossmutter (Mutter

des Beschwerdeführers) kümmert. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die Betreuungsbedürftigkeit

der Grossmutter aufgrund der Aktenlage zudem nicht ausgewiesen. Zu bedenken ist

auch, dass die mittlerweile zehn bzw. dreizehn Jahre alten Kinder keiner

engmaschigen Betreuung mehr bedürfen. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass

die Betreuungsbedürfnisse in Guinea mit der Anwesenheit von G.___ abgedeckt sind,

auch wenn die Schwester des Beschwerdeführers inzwischen verstorben sein

sollte. Die Beschwerdeführer können die Beziehungen zu ihren in Guinea lebenden

Kindern schliesslich besuchsweise ausüben und diese von der Schweiz aus

unterstützen. Im Übrigen erscheint das Verhältnis der Kinder zu ihren Eltern in

der Schweiz aufgrund der Akten nicht besonders eng. Insbesondere verfügte die

Beschwerdeführerin in den Jahren vor dem Familiennachzug über eine dauerhafte

Aufenthaltsbewilligung in Italien und liess die beiden Kinder immer wieder für

mehrere Monate bei der Schwester zurück.

7. Selbst wenn sich zumindest E.___ noch

in einem anpassungsfähigen Alter befindet, ist nicht davon auszugehen, dass das

Kindswohl besser gewahrt wird, wenn die beiden Kinder in die Schweiz

übersiedeln. Diese müssten ihr vertrautes sprachliches, soziales und

kulturelles Umfeld verlassen. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die

beiden Kinder Deutsch sprechen oder zumindest lernen. Bezüglich der schulischen

bzw. beruflichen Integration wäre demnach bei einer Übersiedlung in die Schweiz

mit massiven Schwierigkeiten zu rechnen. Daher entspricht ein Nachzug auch kaum

den Interessen der in Guinea aufgewachsenen Kinder. Jedenfalls ist nicht

ersichtlich, weshalb das Kindeswohl vorliegend nur durch einen Nachzug in die

Schweiz gewahrt werden könnte. Weder die allenfalls besseren Berufsaussichten

in der Schweiz noch das blosse Interesse an einer Familienzusammenführung vermögen

einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen. Mit dem Rückzug des

ersten Nachzugsgesuches betreffend die Kinder im April 2020 haben die

Beschwerdeführer schon damals ihr beschränktes Interesse an einem

ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck gebracht. Im

vorliegenden Beschwerdeverfahren erwähnen die Beschwerdeführer schliesslich mit

keinem Wort, eine Familiengemeinschaft bilden zu wollen.

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass

keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug gemäss Art. 47

Abs. 4 AIG vorliegen. Die Verweigerung des Familiennachzugs erweist sich vor

diesem Hintergrund als verhältnismässig und rechtens. Es steht den

Beschwerdeführern jederzeit frei, in die Heimat zu ihren Kindern

zurückzukehren. Für das gemeinsame jüngste Kind ist ein Eingewöhnen in Guinea

problemlos möglich und die beiden anderen Kinder des Beschwerdeführers sind

volljährig bzw. 17 Jahre alt. Sie könnten den Kontakt zum nicht

sorgeberechtigten Vater von der Schweiz aus auch mittels moderner Kommunikationsmittel

und gegenseitigen Besuchen aufrechterhalten. Insgesamt überwiegt das

öffentliche Interesse an der Einwanderungsbeschränkung gegenüber den privaten,

sehr spät geltend gemachten Interessen an der Familienzusammenführung. Die

Verneinung eines wichtigen Grunds im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG erscheint

vorliegend auch mit dem Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK

vereinbar.

9. Gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG werden Kinder

über vierzehn Jahre zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.

Die beantragte persönliche Anhörung der beiden zehn und dreizehn Jahre alten

Kinder ist daher nicht zwingend angezeigt. Die Beschwerdeführer berufen sich

sodann nur in allgemeiner Weise auf die Anhörung der Kinder, zeigen aber nicht

näher auf, weshalb es gerade in ihrem Fall notwendig ist und welche

zusätzlichen bzw. neuen Erkenntnisse aus einer Anhörung der Kinder zu gewinnen

wären. Zudem stimmen die Interessen der Kinder mit denjenigen der

Beschwerdeführer überein, weshalb die Kindesinteressen von den

Beschwerdeführern hinreichend wahrgenommen werden konnten.

10. Die Beschwerdeführer fordern eine

Abklärung der Betreuungssituation in Guinea durch die Vorinstanz. Der Untersuchungsgrundsatz

im Verwaltungsverfahren wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien

relativiert (Art. 90 AIG). Betroffene ausländische Personen wie auch an

ausländerrechtlichen Verfahren beteiligte Dritte müssen ausdrücklich an der

Feststellung des für die Anwendung des Ausländergesetzes massgebenden Sachverhalts

mitwirken, wobei sie insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die

für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen müssen (Urteil

des Bundesgerichts 2C_613/2019 vom 14. November 2019, E. 2.2. m.H.). Die

Beschwerdeführer hatten hinreichend Gelegenheit, sich zu den

Betreuungsverhältnissen in Guinea schriftlich zu äussern und die Gründe für

einen nachträglichen Familiennachzug darzulegen. Eine weitergehende Abklärung

ist mit Blick auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführer nicht

erforderlich.

11. Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet; sie ist abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens

haben die unterliegenden Beschwerdeführer die Verfahrenskosten unter

solidarischer Haftbarkeit zu tragen, diese sind auf CHF 1'500.00

festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00, unter solidarischer

Haftbarkeit, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_30/2023 vom 14. September 2023 bestätigt.