VWBES.2022.58
Familiennachzug
28. November 2022Deutsch17 min
Hinblick auf die im September 2001 erfolgte Heirat mit der Schweizer Bürgerin C.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. November 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Thomann
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___
beide
vertreten durch Advokat Marc Spescha,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der aus Guinea stammende A.___ (geb. 22. April
1979, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste im August 1999 in die
Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Dabei gab er ein falsches Geburtsdatum an
(1. Januar 1985) und wies sich als Angehöriger von Sierra Leone aus. Im
Hinblick auf die im September 2001 erfolgte Heirat mit der Schweizer Bürgerin C.___
(geb. 1981) gab er seine korrekte Identität preis. Zum Verbleib bei seiner
Ehefrau erhielt er in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung. Sein Asylgesuch
zog er daraufhin zurück. Aus dieser Ehe stammen die beiden Kinder [...] (geb.
3. Juni 2001) und [...] (geb. 18. Januar 2006). Am 26. September
2006 wurde dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am
6. Dezember 2006 wurde er erleichtert eingebürgert.
2. Am 8. Mai 2008 trennte sich der
Beschwerdeführer von C.___. Am 7. Oktober 2009 kam seine Tochter D.___ auf
die Welt. Die Ehe mit C.___ wurde am 21. September 2011 rechtskräftig
geschieden. Aufgrund dieser Umstände erklärte das damalige Bundesamt für
Migration (heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Verfügung vom
2. Dezember 2011 die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für
nichtig. Gegen diesen Entscheid wandte sich der Beschwerdeführer erfolglos bis ans
Bundesgericht, welches seine Beschwerde mit Urteil 1C_475/2014 vom 16. Dezember
2014 abwies. Am 7. Oktober 2012 kam der Sohn E.___ auf die Welt.
3. Mit Eingabe vom 26. Februar 2015
ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Mit
Verfügung vom 23. März 2015 wurde die Kontrollfrist der
Niederlassungsbewilligung verlängert und zur Zustimmung dem SEM unterbreitet,
das der Verlängerung zustimmte.
4. Der Beschwerdeführer heiratete am
23. August 2017 in Guinea die Landsfrau B.___, die Mutter der beiden
gemeinsamen Kinder D.___ und E.___. Die im Ausland geschlossene Heirat sowie
die Geburten der beiden gemeinsamen Kinder wurden am 16. Juli 2018 im
Zivilstandesregister der Schweiz eingetragen.
5. Am 17. Juli 2018 reichte der
Beschwerdeführer bei der Einwohnergemeinde [...] erstmals das
Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder ein.
Anlässlich des gewährten abschliessenden rechtlichen Gehörs vom 27. März
2020 teilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer mit, es werde erwogen, das
Familiennachzugsgesuch zugunsten der Kinder D.___ und E.___ aufgrund der
abgelaufenen Fristen abzuweisen. Die Voraussetzungen für einen nachträglichen
Familiennachzug lägen nicht vor, da es dem Beschwerdeführer möglich gewesen
wäre, die Kinder zu einem früheren Zeitpunkt in die Schweiz nachzuziehen. Dass
die Schwester seiner Ehefrau die Kinderbetreuung wegen der kranken Mutter nicht
mehr übernehmen könne, sei erst nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erwähnt
worden. Es stünde der Ehefrau frei, bei ihren Kindern in Guinea zu verbleiben.
6. Mit Schreiben vom 2. April 2020
teilte der damalige Rechtsvertreter dem Migrationsamt mit, das Gesuch der
beiden Kinder werde im Auftrag des Beschwerdeführers zurückgezogen. Das Gesuch
von B.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) wurde am 14. Mai 2020
bewilligt. Am 19. Mai 2020 reiste sie in die Schweiz ein. Am
23. September 2020 gebar sie das dritte gemeinsame Kind [...] in der
Schweiz.
7. Am 22. Juni 2021 reichten die
Beschwerdeführer erneut ein Familiennachzugsgesuch bei der Einwohnergemeinde [...]
ein. Die mandatierte Rechtsvertreterin begründete das Gesuch mit Eingabe vom
23. Juni 2021.
8. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern mit Verfügung vom
12. Januar 2022 das Gesuch um Familiennachzug zugunsten von D.___ und E.___
ab. Zur Begründung wurde sinngemäss und im Wesentlichen ausgeführt, mit der
Geburt der Kinder wäre es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich gewesen,
seine Kinder in die Schweiz nachzuziehen. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch
entschieden, über Jahre getrennt von ihnen zu leben, statt das Familienleben in
der Schweiz aufzunehmen. Auch nach der Heirat am 23. August 2017 mit der
Beschwerdeführerin sei der Nachzug der Kinder nicht erwogen worden. Das erste
Gesuch sei erst 11 Monate später eingereicht worden. Auch heute lägen keine
wichtigen familiären Gründe für die Bewilligung eines nachträglichen
Familiennachzugs vor. D.___ und E.___ seien zwölf und neun Jahre alt. Die
beiden würden aus der gewohnten Umgebung herausgerissen und hätten mit Sicherheit
Mühe, sich zurechtzufinden und zu integrieren. Sie seien in Guinea geboren und
besuchten dort die Schule. Es werde angegeben, dass die Kinder seit dem Zuzug
der Beschwerdeführerin in die Schweiz im Mai 2020 angeblich bei der Schwester
des Beschwerdeführers, F.___, und deren Tochter, G.___, in Guinea lebten. Im
erneuten Gesuch werde nun geltend gemacht, die Betreuungssituation habe sich
verändert. F.___ sei angeblich am 1. September 2021 ins Spital eingeliefert
worden und am 5. September 2021 verstorben. Im Totenschein werde jedoch
ausgeführt, dass sie nur einige Stunden im Krankenhaus behandelt worden sei,
bevor sie verstorben sei. Doch selbst wenn F.___ wirklich verstorben sei, gebe
es Betreuungsalternativen in Guinea. Betreffend G.___ wird ausgeführt, es könne
davon ausgegangen werden, dass sie nicht häufig oder regelmässig unter
gravierenden epileptischen Anfällen leide. Frauen mit Epilepsie sei es zudem
durchaus möglich, selbst Kinder zu bekommen und diese aufzuziehen. Ausserdem
handle es sich bei D.___ und E.___ nicht mehr um Kleinkinder. Sie befänden sich
bereits in einem Alter, in welchem intensive Betreuung nicht mehr notwendig
sei. Selbst mit Epilepsie könne G.___ für die beiden Kinder sorgen. Zudem sei
sie offensichtlich auch in der Lage, ihre Grossmutter zu pflegen. Da G.___
angeblich bereits im August 2020 wegen ihrer Erkrankung hospitalisiert worden
sei, sei anzunehmen, dass die angeblich erschwerte Betreuungssituation seither
bestanden habe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb mit dem erneuten
Nachzugsgesuch bis im Juni 2021 zugewartet worden sei. Aufgrund diverser
Unstimmigkeiten in den eingereichten Dokumenten entstehe der Eindruck, dass es
sich bei diesen um Gefälligkeiten oder Fälschungen handle. Es stehe den
Beschwerdeführern frei, zwecks Betreuung der Kinder wieder nach Guinea
zurückzukehren, da es ihnen zumutbar sei, das Familienleben dort zu führen.
9. Gegen diese Verfügung wandten sich
die Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Marc Spescha, mit Beschwerde vom
24. Januar 2022 an das Verwaltungsgericht und liessen folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 12. Januar 2022
sei aufzuheben und den Kindern, D.___ und E.___ die Einreise in die Schweiz
zwecks Verbleibs bei ihren Eltern zu bewilligen und ihnen eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
2. Die beiden Kinder, D.___ und E.___ seien
im Zweifelsfall zum nachträglichen Familiennachzug anzuhören.
3. Eventualiter sei der Beschwerdegegner
anzuweisen, die Betreuungssituation in Guinea abzuklären.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners.
10. Das Migrationsamt schloss mit
Eingabe vom 16. Februar 2022 namens des Departements des Innern auf
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und B.___ sind durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 43 Abs. 1 Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und ledigen
Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b);
sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort
gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d); und die nachziehende
Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen
des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Bei ledigen Kindern unter 18
Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung (Abs.
3). Der Anspruch auf Familiennachzug muss nach Art. 47 Abs. 1 AIG innerhalb von
fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb
von zwölf Monaten nachgezogen werden. Die Fristen beginnen bei
Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des
Familienverhältnisses (Abs. 3 lit. b).
3.
Dem Beschwerdeführer wurde erstmals
am 8. März 2002 eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erteilt. Das
Familienverhältnis zu D.___ entstand mit deren Geburt am 7. Oktober 2009
und zu E.___ ebenfalls mit der Geburt am 7. Oktober 2012, womit die ordentliche
Dispositiv
fünfjährige Nachzugsfrist zu laufen begann. Demnach erweist sich das verfahrensauslösende
Gesuch vom 22. Juni 2021 als offensichtlich verspätet. Dies wird von den
Beschwerdeführern auch nicht bestritten. Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen
für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen.
4.1 Wichtige familiäre Gründe im Sinne
von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch einen
Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (Art. 75 Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]), beispielsweise
wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen des
Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist
und keine sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden kann (Urteil
2C_38/2017 vom 23. Juni 2017 E. 4.3, mit Hinweisen). An den Nachweis der
fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso
höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die
Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (vgl. BGE 137 I 284
E. 2.2 S. 289; Urteile 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.4.3; 2C_767/2015 vom
19. Februar 2016 E. 5.1.2). Es obliegt im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten
dem Gesuchsteller, die Umstände, welche die wichtigen familiären Gründe im
Sinne von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG begründen, nicht nur zu behaupten, sondern
auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; das Ganze zitiert aus: Urteil des
Bundesgerichts 2C_481/2018 vom 11. Juli 2019, E. 6.1. m.w.H.).
4.2 Trotz seines Ausnahmecharakters ist
Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des
Familienlebens nach Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) nicht verletzt wird (Urteile 2C_303/2014 vom
20. Februar 2015 E. 6.1; 2C_97/2013 vom 26. August 2013 E. 2.3). Praxisgemäss
geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang
getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen
(gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt; in einer solchen
Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die
Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt
werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG
zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange
nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu
bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen. Ein
nachträglicher Nachzug kommt nicht in Betracht, wenn der Nachzugswillige die
Einhaltung von Fristen, die ihm die Zusammenführung der Familie ermöglicht
hätte, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später
einen derartigen Nachzug zu beantragen. Namentlich dort, wo die Familie selber
die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die
zum Wohle der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (Urteil
2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). So kann ein
nachträglicher Nachzug verweigert werden, wenn Frau und Kinder bisher bereits
im Ausland getrennt vom Vater lebten und weiterhin dort leben können (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2C_481/2018 vom 11. Juli 2019, E. 6.2. m.w.H.).
4.3 Ob wichtige familiäre Gründe
vorliegen, ist aufgrund einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller
relevanten Elemente im Einzelfall zu entscheiden. Hierfür ist eine
Interessenabwägung vorzunehmen, insbesondere wenn die Rückkehr des in der
Schweiz anwesenden Familienmitglieds in den Heimatstaat nicht ohne Weiteres
zumutbar erscheint. Hat der zunächst allein in der Schweiz lebende Vater für
den Nachzug seiner Kinder die Fristen ungenutzt verstreichen lassen, laufen
diese grundsätzlich nicht wieder neu, wenn er die mit ihm verheiratete
Kindsmutter nachzieht und sie beabsichtigen, in der Schweiz zusammenzuleben
(Urteil 2C_765/2011 vom 28. November 2011 E. 2.4). Die Eheleute sind insoweit
als Einheit zu betrachten, weshalb sich auch die Mutter die vom Vater
verpassten Fristen entgegenhalten lassen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_1011/2019 vom 21. April 2020, E. 3.3.6. m.w.H.).
5. Die Beschwerdeführer bringen im
Wesentlichen vor, durch den Wegzug der Beschwerdeführerin im Mai 2020 von
Guinea in die Schweiz hätten die Kinder ihre Hauptbezugsperson verloren. Es sei
selbsterklärend, dass Kinder bei ihren Eltern aufwachsen möchten und dies dem
Kindeswohl am zuträglichsten sei. Die Kinder hätten nach dem Wegzug der
Beschwerdeführerin zunächst noch durch ihre Tante betreut werden können. Seit
dem Wegzug der Beschwerdeführerin Ende Mai 2020 und erst recht seit dem Tod der
Tante im September 2021 habe sich die Betreuungssituation der Kinder aber
wesentlich verändert. Sie lebten seit Monaten in äusserst prekären
Verhältnissen, die unter dem Aspekt des Kindeswohls nicht zumutbar seien. Die
Cousine müsse sich seither nämlich sowohl um ihre Grossmutter als auch um die
Kinder kümmern, was sie angesichts ihrer epileptischen Erkrankung völlig
überfordere. Die Epilepsie sei unberechenbar. Es komme vor, dass sie mehrmals
am Tag einen Anfall habe und teilweise mehrmals in der Woche. Es fehle an einer
alternativen Betreuungsalternative in Guinea.
6. Der Beschwerdeführer befindet sich
bereits seit August 1999 in der Schweiz. Weshalb der Beschwerdeführer selbst
nach der Heirat mit der Beschwerdeführerin im August 2017 noch fast ein Jahr
mit dem (ersten) Nachzugsgesuch für seine Ehefrau und die beiden in Guinea
lebenden Kinder zugewartet hat, ist nicht nachvollziehbar. Die Beziehung zum
Beschwerdeführer lebte die Beschwerdeführerin zumindest während des der ersten Gesuchseinreichung
vorangegangenen Jahres lediglich über die Distanz hinweg. Durch den Nachzug der
Beschwerdeführerin verzichteten die Eheleute freiwillig auf die vorbestandene,
gesicherte Betreuungssituation in der Heimat; hierin liegt, soweit ein
ordentlicher fristgerechter Nachzug der Kinder nicht mehr möglich ist, kein
wichtiger familiärer Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG. Hinsichtlich der
behaupteten fehlenden Betreuungsmöglichkeiten der Kinder in Guinea ist die
Darstellung der Beschwerdeführer mit Vorsicht zu würdigen. So hat der Beschwerdeführer
seine erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben und Verheimlichung
erheblicher Tatsachen erschlichen, woraufhin diese für nichtig erklärt wurde. Für
die von der Vorinstanz festgestellten widersprüchlichen Angaben im Totenschein
vom 6. September 2021 betreffend F.___ haben die Beschwerdeführer keine
Erklärung. Doch selbst wenn die Schwester des Beschwerdeführers
zwischenzeitlich verstorben sein sollte, ist mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass die Kinder von deren Tochter, G.___, betreut werden können.
Dass diese aufgrund ihrer Epilepsie nicht mehr in der Lage sein soll, die beiden
Kinder zu betreuen, ist nicht glaubhaft dargetan. G.___ wurde gemäss
eingereichtem Arztzeugnis vom 7. Dezember 2020 bereits im August 2020
wegen Epilepsie hospitalisiert (vgl. Beilage 4 der Beschwerdeschrift). Darin
wird explizit erwähnt, die Patientin dürfe sich auf keinen Fall um Kinder
kümmern. Ein ähnlicher Hinweis geht auch aus dem Arztzeugnis vom
20. September 2021 hervor. Die Arztzeugnisse wirken dadurch inhaltlich auf
das vorliegende Verfahren abgestimmt. Wenn G.___ bereits seit August 2020 aufgrund
ihrer Erkrankung nicht mehr fähig sein soll, D.___ und E.___ zu betreuen, ist
nicht nachvollziehbar, weshalb mit dem neuerlichen Nachzugsgesuch für die
Kinder bis im Juni 2021 zugewartet wurde. Hinzu kommt, dass sich die Nichte des
Beschwerdeführers nach wie vor um ihre angeblich betagte Grossmutter (Mutter
des Beschwerdeführers) kümmert. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die Betreuungsbedürftigkeit
der Grossmutter aufgrund der Aktenlage zudem nicht ausgewiesen. Zu bedenken ist
auch, dass die mittlerweile zehn bzw. dreizehn Jahre alten Kinder keiner
engmaschigen Betreuung mehr bedürfen. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass
die Betreuungsbedürfnisse in Guinea mit der Anwesenheit von G.___ abgedeckt sind,
auch wenn die Schwester des Beschwerdeführers inzwischen verstorben sein
sollte. Die Beschwerdeführer können die Beziehungen zu ihren in Guinea lebenden
Kindern schliesslich besuchsweise ausüben und diese von der Schweiz aus
unterstützen. Im Übrigen erscheint das Verhältnis der Kinder zu ihren Eltern in
der Schweiz aufgrund der Akten nicht besonders eng. Insbesondere verfügte die
Beschwerdeführerin in den Jahren vor dem Familiennachzug über eine dauerhafte
Aufenthaltsbewilligung in Italien und liess die beiden Kinder immer wieder für
mehrere Monate bei der Schwester zurück.
7. Selbst wenn sich zumindest E.___ noch
in einem anpassungsfähigen Alter befindet, ist nicht davon auszugehen, dass das
Kindswohl besser gewahrt wird, wenn die beiden Kinder in die Schweiz
übersiedeln. Diese müssten ihr vertrautes sprachliches, soziales und
kulturelles Umfeld verlassen. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die
beiden Kinder Deutsch sprechen oder zumindest lernen. Bezüglich der schulischen
bzw. beruflichen Integration wäre demnach bei einer Übersiedlung in die Schweiz
mit massiven Schwierigkeiten zu rechnen. Daher entspricht ein Nachzug auch kaum
den Interessen der in Guinea aufgewachsenen Kinder. Jedenfalls ist nicht
ersichtlich, weshalb das Kindeswohl vorliegend nur durch einen Nachzug in die
Schweiz gewahrt werden könnte. Weder die allenfalls besseren Berufsaussichten
in der Schweiz noch das blosse Interesse an einer Familienzusammenführung vermögen
einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen. Mit dem Rückzug des
ersten Nachzugsgesuches betreffend die Kinder im April 2020 haben die
Beschwerdeführer schon damals ihr beschränktes Interesse an einem
ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck gebracht. Im
vorliegenden Beschwerdeverfahren erwähnen die Beschwerdeführer schliesslich mit
keinem Wort, eine Familiengemeinschaft bilden zu wollen.
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass
keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug gemäss Art. 47
Abs. 4 AIG vorliegen. Die Verweigerung des Familiennachzugs erweist sich vor
diesem Hintergrund als verhältnismässig und rechtens. Es steht den
Beschwerdeführern jederzeit frei, in die Heimat zu ihren Kindern
zurückzukehren. Für das gemeinsame jüngste Kind ist ein Eingewöhnen in Guinea
problemlos möglich und die beiden anderen Kinder des Beschwerdeführers sind
volljährig bzw. 17 Jahre alt. Sie könnten den Kontakt zum nicht
sorgeberechtigten Vater von der Schweiz aus auch mittels moderner Kommunikationsmittel
und gegenseitigen Besuchen aufrechterhalten. Insgesamt überwiegt das
öffentliche Interesse an der Einwanderungsbeschränkung gegenüber den privaten,
sehr spät geltend gemachten Interessen an der Familienzusammenführung. Die
Verneinung eines wichtigen Grunds im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG erscheint
vorliegend auch mit dem Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK
vereinbar.
9. Gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG werden Kinder
über vierzehn Jahre zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.
Die beantragte persönliche Anhörung der beiden zehn und dreizehn Jahre alten
Kinder ist daher nicht zwingend angezeigt. Die Beschwerdeführer berufen sich
sodann nur in allgemeiner Weise auf die Anhörung der Kinder, zeigen aber nicht
näher auf, weshalb es gerade in ihrem Fall notwendig ist und welche
zusätzlichen bzw. neuen Erkenntnisse aus einer Anhörung der Kinder zu gewinnen
wären. Zudem stimmen die Interessen der Kinder mit denjenigen der
Beschwerdeführer überein, weshalb die Kindesinteressen von den
Beschwerdeführern hinreichend wahrgenommen werden konnten.
10. Die Beschwerdeführer fordern eine
Abklärung der Betreuungssituation in Guinea durch die Vorinstanz. Der Untersuchungsgrundsatz
im Verwaltungsverfahren wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien
relativiert (Art. 90 AIG). Betroffene ausländische Personen wie auch an
ausländerrechtlichen Verfahren beteiligte Dritte müssen ausdrücklich an der
Feststellung des für die Anwendung des Ausländergesetzes massgebenden Sachverhalts
mitwirken, wobei sie insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die
für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen müssen (Urteil
des Bundesgerichts 2C_613/2019 vom 14. November 2019, E. 2.2. m.H.). Die
Beschwerdeführer hatten hinreichend Gelegenheit, sich zu den
Betreuungsverhältnissen in Guinea schriftlich zu äussern und die Gründe für
einen nachträglichen Familiennachzug darzulegen. Eine weitergehende Abklärung
ist mit Blick auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführer nicht
erforderlich.
11. Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet; sie ist abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens
haben die unterliegenden Beschwerdeführer die Verfahrenskosten unter
solidarischer Haftbarkeit zu tragen, diese sind auf CHF 1'500.00
festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00, unter solidarischer
Haftbarkeit, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_30/2023 vom 14. September 2023 bestätigt.