VWBES.2022.64
Führerausweisentzug
2. Mai 2022Deutsch11 min
werde, dass eine Fahreignung bestehe. Begründet wurde die Verfügung mit Überschreiten
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
2. Mai 2022
Es wirken mit:
Präsidentin
Scherrer Reber
Oberrichter
Müller
Oberrichter
Werner
Gerichtsschreiberin
Droeser
In Sachen
A.___
vertreten durch Advokat Daniel Riner,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und
Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit
Verfügung vom 25. Januar 2022 entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens
des Bau- und Justizdepartements (BJD) A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei
Jahre. Der Führerausweis werde nach Ablauf der Mindestentzugsdauer wieder
erteilt, wenn mittels eines verkehrspsychologischen Gutachtens nachgewiesen
werde, dass eine Fahreignung bestehe. Begründet wurde die Verfügung mit Überschreiten
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 26 km/h
(nach Sicherheitsabzug), begangen am 24. Juni 2021 um 16 Uhr in Herbetswil mit
einem Personenwagen. Bei dieser Verkehrsregelverletzung handle es sich um eine
mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Da der
Ausweis während der vergangenen zehn Jahre bereits dreimal wegen einer mittelschweren
Widerhandlung entzogen und nicht während mindestens fünf Jahren keine
Widerhandlung begangen worden sei, müsse der Ausweis auf unbestimmte Zeit,
mindestens aber für zwei Jahre, entzogen werden. Nach der Mindestentzugsdauer
könne ein Gesuch auf Wiedererteilung des Führerausweises mit einem positiv
lautenden verkehrspsychologischen Gutachten eingereicht werden, welches die
Behebung des Fahreignungsmangels nachweise. Zuvor war der Beschwerdeführer mit
Strafbefehl vom 31. August 2021 wegen Überschreitens der allgemeinen
Höchstgeschwindigkeit ausserorts und auf Autostrassen um 26 - 29 km/h zu einer
Busse von CHF 600.00 verurteilt worden, dies gestützt auf Art. 90 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01).
Erwägungen
2.
Gegen diese
Verfügung liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel
Riner, mit Schreiben vom 2. Februar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
erheben und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ein
Warnungsentzug von maximal drei Monaten zu verfügen. Eventualiter sei die
Auflage eines positiv lautenden verkehrspsychologischen Gutachtens für die
Wiedererteilung des Führerausweises aufzuheben und es sei von einem Entzug des
Führerausweises für die Spezialkategorien abzusehen. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen geltend gemacht, der Führerausweis sei dem Beschwerdeführer in den
vergangenen zehn Jahren nur zweimal wegen mittelschweren Fällen entzogen
worden: vom 1. November 2014 bis 31. Dezember 2014 und vom 1. April 2017 bis
21.
Dezember 2017. Der erste zweimonatige Entzug sei zwar die Folge von zwei
Vorfällen gewesen, welche sich relativ kurz hintereinander ereignet, und
formell je einen einmonatigen Führerausweisentzug zur Folge gehabt hätten.
Faktisch habe der Beschwerdeführer jedoch in einem Mal einen zweimonatigen
Führerausweisentzug absolviert. Es könne nicht zum Nachteil des
Beschwerdeführers gereichen, dass die Administrativbehörde diese zwei Fälle in
zwei Verfügungen und nicht in einer beurteilt habe. Faktisch habe im
Dispositiv
vorliegenden Fall demnach lediglich ein zweimaliger Führerausweisentzug
stattgefunden. Da in den vergangenen zwei Jahren der Führerausweis des
Beschwerdeführers nicht entzogen worden sei, sei eine angemessene Entzugsdauer
von maximal drei Monaten zu verfügen.
Weiter sei
nicht erkennbar, worin beim Beschwerdeführer ein Fahreignungsmangel bestehen
solle, weshalb keine verkehrspsychologische Beurteilung notwendig sei. Auch
raube der Entzug des Führerausweises für sämtliche Spezialkategorien dem
Beschwerdeführer als Berufschauffeur die letzte Chance, eine neue Arbeitsstelle
z.B. als Gabelstaplerfahrer zu finden.
3. Die MFK
schloss namens des BJD am 24. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
4. Der
Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 15. März 2022 Bemerkungen zur
Vernehmlassung der MFK einreichen.
II.
1. Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Der
Beschwerdeführer beantragt, es seien die Strafakten über die früheren Vorfälle beizuziehen.
Grundsätzlich ist es im Verwaltungsverfahren Sache der Behörde, den
entscheidwesentlichen Sachverhalt abzuklären (vgl. § 14 Gesetz über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG,
BGS 124.11). Die Behörde hat somit die für das Verfahren notwendigen
Beweise von Amtes wegen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände
abzuklären sowie darüber in dem Ausmass ordnungsgemäss Beweis zu führen, wie es
vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann. Die Verwaltungsbehörden sind
berechtigt, zur Feststellung des Sachverhaltes Beteiligte und Auskunftspersonen
zu befragen, Urkunden beizuziehen, Augenscheine vorzunehmen, Gutachten und
schriftliche Auskünfte einzuholen (§ 15 VRG). Da der Sachverhalt zur
Beurteilung des Falles für das Gericht genügend klar aus den Akten hervorgeht,
ist der Beizug der Strafakten nicht notwendig und der Antrag demzufolge
abzuweisen.
3. Es ist
unklar, ob der Beschwerdeführer den Vorfall vom 24. Juni 2021 nur als leichte Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften beurteilt wissen will, indem er in
seiner Beschwerde festhält, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80
km/h um 26 km/h auf einer geraden und übersichtlichen Ausserortsstrecke
überschritten worden sei und keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmern
stattgefunden habe, jedoch diesbezüglich keine weiteren Ausführungen macht. Der
Vollständigkeit halber ist dies zu prüfen.
3.1 Der
Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen
(Art. 32 Abs. 2 SVG). Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge
beträgt gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11)
unter günstigen Strassen‑, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 80 km/h
ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen. Gemäss
Art. 22 Abs. 1 Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) nennen die
Signale «Höchstgeschwindigkeit» die Geschwindigkeit in Stundenkilometer (km/h),
welche Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen
nicht überschreiten dürfen.
3.2 Eine
mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln
eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b
Abs. 1 lit. a SVG). Gemäss rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Solothurn vom 31. August 2021 überschritt der Beschwerdeführer in Herbetswil am
24. Juni 2021 die Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 26 km/h nach Abzug der
Toleranz. Die Vorinstanz qualifizierte diesen Vorfall als mittelschwere
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Dies ist nicht zu
beanstanden. Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die
Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt.
Geschwindigkeitsüberschreitungen ausserorts um 26 – 29 km/h sind demnach
als mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG) zu qualifizieren (vgl.
Bernhard Rütsche in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.],
Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16 SVG N 101 f., mit
Hinweisen auf die Rechtsprechung; Philippe Weissenberger, Kommentar
Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015,
Vorbemerkungen zu Art. 16a-c SVG N 14). Der Umstand, dass die
Höchstgeschwindigkeit auf einer geraden und übersichtlichen Ausserortsstrecke
überschritten wurde, vermag eine vom Schema abweichende Beurteilung nicht zu
rechtfertigen. Es sind auch sonst keine besonderen Gründe beziehungsweise
aussergewöhnliche Umstände ersichtlich, welche die Verkehrsregelverletzung als weniger
gravierend erscheinen lassen (vgl. BGE 143 IV 508 E. 1.2 ff.; VWBES.2021.187 E.
3.2 mit Hinweisen).
4.1 Gemäss
Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG wird nach einer mittelschweren Widerhandlung der Führerausweis
für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen, wenn in den
vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren
Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die
betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs
keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde,
begangen hat.
4.2 Dem
Beschwerdeführer wurde wegen einer mittelschweren Widerhandlung mit Verfügung
der Administrativbehörde des Kantons Luzern vom 5. Mai 2014 der Führerausweis
vom 1. bis 30. November 2014 entzogen, da er am 1. April 2014 ein nicht
betriebssicheres Fahrzeug gelenkt hatte. Vom 1. bis 31. Dezember 2014 hatte er
erneut einen Entzug des Führerausweises wegen einer mittelschweren
Widerhandlung hinzunehmen, da er wegen Mangels an Aufmerksamkeit am 20. August
2014 einen Unfall verursacht hatte. Die entsprechende Verfügung erliess die
Luzerner Administrativbehörde am 2. Oktober 2014. Da der Beschwerdeführer am 1.
Juni 2016 abermals aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit einen Unfall verursachte,
verfügte die Administrativbehörde des Kantons Luzern am 22. Juni 2016 einen
neunmonatigen Entzug des Führerausweises an. Dieser wurde vom 1. April 2017 bis
zum 31. Dezember 2017 vollzogen (vgl. ADMAS und Vernehmlassung der MFK vom 24.
Februar 2022).
4.3 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die erste und die zweite Massnahme seien direkt
nacheinander vollzogen worden, weshalb er faktisch lediglich einen
zweimonatigen Führerausweisentzug durchlaufen habe. Diese Schlussfolgerung ist
nicht nachvollziehbar. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtig
festgestellt hat, wurden zweifelsfrei zwei einzelne Massnahmen verfügt, für
unterschiedliche Widerhandlungen an unterschiedlichen Tagen. Im Zeitpunkt der
zweiten Widerhandlung war die Massnahme für die erste Widerhandlung bereits
rechtskräftig angeordnet. Dass diese damals noch nicht vollzogen worden war,
ist nicht massgebend, zumal es nicht aussergewöhnlich ist, dass zwei Massnahmen
direkt nacheinander vollzogen werden. Dem Beschwerdeführer musste demnach bewusst
gewesen sein, dass es sich um zwei eigenständige Massnahmen handelte, zumal ihm
auch mit Verfügung vom 22. Juni 2016 der Führerausweis für neun Monate nach
Art. 16b Abs. 2 lit. c SVG entzogen wurde, weil ihm der Führerausweis in den
letzten zwei Jahren zweimal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen worden
war. Wie der Beschwerdeführer aus dem Urteil des Bundesgerichts 1C_248/2020 vom
14. Dezember 2020 zu seinen Gunsten ableiten will, dass die beiden ersten
Entzüge vom 1. bis 30. November 2014 und vom 1. bis 31. Dezember 2014 als ein
Entzug zu betrachten seien, ist nicht ersichtlich. Da dem Beschwerdeführer in
den letzten zehn Jahre der Ausweis dreimal wegen mittelschweren Widerhandlungen
entzogen war und zwischen den einzelnen Massnahmen weniger als fünf Jahre
vergangen sind, wurde ihm der Führerausweis gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. e
SVG zu Recht auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen.
4.4 Der
Führerausweisentzug erweist sich auch als verhältnismässig, da die gesetzlich
vorgesehene Mindestentzugsdauer nach Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht
unterschritten werden darf. Dies hat das Bundesgericht unlängst erneut
bestätigt. Im Entscheid 1C_560/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.2.3 hat es
festgehalten, es möge zwar zutreffen, dass der Führerausweis für das berufliche
Fortkommen des als Chauffeur tätigen Beschwerdeführers wichtig sei. Im
Zusammenhang mit der Massnahmenempfindlichkeit von Berufschauffeuren habe der
Gesetzgeber die Möglichkeit einer Unterschreitung der Mindestentzugsdauer aber
explizit abgelehnt. Den Gerichten sei es daher verwehrt, bei besonderen
Umständen, wie zum Beispiel bei Berufschauffeuren, eine Unterschreitung der
Mindestentzugsdauer zuzulassen. Die Vorinstanz habe daher die
Mindestentzugsdauer auch nicht gestützt auf die Massnahmenempfindlichkeit des
Beschwerdeführers unterschreiten dürfen (vgl. dazu auch Philippe Weissenberger,
a.a.O., Art. 16b SVG N 23).
So
verständlich das Ersuchen des Beschwerdeführers, mindestens von einem Entzug
des Führerausweises für die Spezialkategorien abzusehen, auch erscheint, schreibt
das Gesetz – wie soeben ausgeführt – die Beachtung der
gesetzlichen Mindestentzugsdauer unmissverständlich vor. Dies gilt auch für die
Spezialkategorien (vgl. Art. 33 Abs. 5 Verordnung über die Zulassung von
Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, Verkehrszulassungsverordnung, VZV,
SR 741.51). Die MFK hat demnach die mildest mögliche Sanktion verhängt. Für
eine Berücksichtigung der beruflichen Angewiesenheit des Beschwerdeführers auf
den Führerausweis besteht folglich kein Raum.
5. Eventualiter
beantragt der Beschwerdeführer, es sei auf die Auflage eines positiv lautenden
verkehrspsychologischen Gutachtens für die Wiedererteilung des Führer-ausweises
zu verzichten.
5.1 Bei einem
Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit handelt es sich um einen sogenannten
Kaskadensicherungsentzug. Wenn die Behörde in Anwendung der Bemessungskriterien
von Art. 16 Abs. 3 SVG zum Schluss kommt, dass hinreichende Gründe für einen
Ausweisentzug auf unbestimmte Zeit vorliegen, gilt kraft Gesetz die
unwiderlegbare Vermutung, dass die betroffene Person aus charakterlichen
Gründen nicht fahrgeeignet ist. Die Prognose über die Fahreignung ergibt sich
in diesen Fällen folglich aus dem Gesetz und ist von den Behörden im Einzelfall
nicht vorzunehmen (vgl. Bernhard Rütsche/Denise Weber, a.a.O., Art. 16b N
32). Nach Art. 17 Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene
Führerausweis unter anderem wieder erteilt werden, wenn die betroffene Person
die Behebung des Mangels nachweist, welcher die Fahreignung ausschloss. Diese
Bestimmung erfasst alle wegen fehlender Fahreignung auf unbestimmte Zeit
angeordneten Sicherungsentzüge, d.h. auch Entzüge wegen wiederholter Rückfälligkeit
aufgrund von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG. Die Art des Nachweises hängt davon
ab, welcher Mangel die Fahreignung ausgeschlossen hat (vgl. Bernhard Rütsche/Denise
Weber, a.a.O., Art. 17 SVG N 21).
5.2 Es ist mit
dem Beschwerdeführer zwar darin einig zu gehen, dass er weder an einer Alkohol-
oder Drogensucht leidet noch ein körperliches oder geistiges Leiden aufweist
und kein Verkehrs-Rowdy ist. Jedoch verkennt er, dass vorliegend gestützt auf
Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG von Gesetzes wegen eine (unwiderlegbare) Vermutung
der fehlenden Fahreignung vorliegt, welche einzig mittels einer
verkehrspsychologischen Begutachtung behoben werden kann, zumal eine Nachschulung
des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall nicht zielführend ist. Der
Beschwerdeführer ist erst seit etwas mehr als zehn Jahren im Besitz des
Führerausweises der Kategorie B. In den letzten acht Jahren musste dem
Beschwerdeführer mit der heute zu beurteilenden Massnahme jedoch bereits vier
Mal der Führerausweis wegen mittelschwerer Widerhandlung entzogen werden, was
deutlich über den Durchschnitt hinausgeht. Die MFK hat demnach zu Recht die
Auflage eines positiv lautenden verkehrspsychologischen Gutachtens verfügt.
6. Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF
1’000.00 festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer
Reber Droeser