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Entscheid

VWBES.2022.64

Führerausweisentzug

2. Mai 2022Deutsch11 min

werde, dass eine Fahreignung bestehe. Begründet wurde die Verfügung mit Überschreiten

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom

2. Mai 2022

Es wirken mit:

Präsidentin

Scherrer Reber

Oberrichter

Müller

Oberrichter

Werner

Gerichtsschreiberin

Droeser

In Sachen

A.___

vertreten durch Advokat Daniel Riner,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und

Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das

Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit

Verfügung vom 25. Januar 2022 entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens

des Bau- und Justizdepartements (BJD) A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei

Jahre. Der Führerausweis werde nach Ablauf der Mindestentzugsdauer wieder

erteilt, wenn mittels eines verkehrspsychologischen Gutachtens nachgewiesen

werde, dass eine Fahreignung bestehe. Begründet wurde die Verfügung mit Überschreiten

der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 26 km/h

(nach Sicherheitsabzug), begangen am 24. Juni 2021 um 16 Uhr in Herbetswil mit

einem Personenwagen. Bei dieser Verkehrsregelverletzung handle es sich um eine

mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Da der

Ausweis während der vergangenen zehn Jahre bereits dreimal wegen einer mittelschweren

Widerhandlung entzogen und nicht während mindestens fünf Jahren keine

Widerhandlung begangen worden sei, müsse der Ausweis auf unbestimmte Zeit,

mindestens aber für zwei Jahre, entzogen werden. Nach der Mindestentzugsdauer

könne ein Gesuch auf Wiedererteilung des Führerausweises mit einem positiv

lautenden verkehrspsychologischen Gutachten eingereicht werden, welches die

Behebung des Fahreignungsmangels nachweise. Zuvor war der Beschwerdeführer mit

Strafbefehl vom 31. August 2021 wegen Überschreitens der allgemeinen

Höchstgeschwindigkeit ausserorts und auf Autostrassen um 26 - 29 km/h zu einer

Busse von CHF 600.00 verurteilt worden, dies gestützt auf Art. 90 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01).

Erwägungen

2.

Gegen diese

Verfügung liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts­anwalt Daniel

Riner, mit Schreiben vom 2. Februar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

erheben und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ein

Warnungsentzug von maximal drei Monaten zu verfügen. Eventualiter sei die

Auflage eines positiv lautenden verkehrspsychologischen Gutachtens für die

Wiedererteilung des Führerausweises aufzuheben und es sei von einem Entzug des

Führerausweises für die Spezialkategorien abzusehen. Zur Begründung wurde im

Wesentlichen geltend gemacht, der Führerausweis sei dem Beschwerdeführer in den

vergangenen zehn Jahren nur zweimal wegen mittelschweren Fällen entzogen

worden: vom 1. November 2014 bis 31. Dezember 2014 und vom 1. April 2017 bis

21.

Dezember 2017. Der erste zweimonatige Entzug sei zwar die Folge von zwei

Vorfällen gewesen, welche sich relativ kurz hintereinander ereignet, und

formell je einen einmonatigen Führerausweisentzug zur Folge gehabt hätten.

Faktisch habe der Beschwerdeführer jedoch in einem Mal einen zweimonatigen

Führeraus­weisentzug absolviert. Es könne nicht zum Nachteil des

Beschwerdeführers gereichen, dass die Administrativbehörde diese zwei Fälle in

zwei Verfügungen und nicht in einer beurteilt habe. Faktisch habe im

Dispositiv

vorliegenden Fall demnach lediglich ein zweimaliger Führerausweisentzug

stattgefunden. Da in den vergangenen zwei Jahren der Führerausweis des

Beschwerdeführers nicht entzogen worden sei, sei eine angemessene Entzugsdauer

von maximal drei Monaten zu verfügen.

Weiter sei

nicht erkennbar, worin beim Beschwerdeführer ein Fahreignungsmangel bestehen

solle, weshalb keine verkehrspsychologische Beurteilung notwendig sei. Auch

raube der Entzug des Führerausweises für sämtliche Spezialkategorien dem

Beschwerdeführer als Berufschauffeur die letzte Chance, eine neue Arbeitsstelle

z.B. als Gabelstaplerfahrer zu finden.

3. Die MFK

schloss namens des BJD am 24. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

4. Der

Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 15. März 2022 Bemerkungen zur

Vernehmlassung der MFK einreichen.

II.

1. Die

Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Der

Beschwerdeführer beantragt, es seien die Strafakten über die früheren Vorfälle beizuziehen.

Grundsätzlich ist es im Verwaltungsverfahren Sache der Behörde, den

entscheidwesentlichen Sachverhalt abzuklären (vgl. § 14 Gesetz über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG,

BGS 124.11). Die Behörde hat somit die für das Verfahren notwendigen

Beweise von Amtes wegen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände

abzuklären sowie darüber in dem Ausmass ordnungsgemäss Beweis zu führen, wie es

vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann. Die Verwaltungsbehörden sind

berechtigt, zur Feststellung des Sachverhaltes Beteiligte und Auskunftspersonen

zu befragen, Urkunden beizuziehen, Augenscheine vorzunehmen, Gutachten und

schriftliche Auskünfte einzuholen (§ 15 VRG). Da der Sachverhalt zur

Beurteilung des Falles für das Gericht genügend klar aus den Akten hervorgeht,

ist der Beizug der Strafakten nicht notwendig und der Antrag demzufolge

abzuweisen.

3. Es ist

unklar, ob der Beschwerdeführer den Vorfall vom 24. Juni 2021 nur als leichte Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften beurteilt wissen will, indem er in

seiner Beschwerde festhält, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80

km/h um 26 km/h auf einer geraden und übersichtlichen Ausserortsstrecke

überschritten worden sei und keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmern

stattgefunden habe, jedoch diesbezüglich keine weiteren Ausführungen macht. Der

Vollständigkeit halber ist dies zu prüfen.

3.1 Der

Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen

(Art. 32 Abs. 2 SVG). Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge

beträgt gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11)

unter günstigen Strassen‑, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 80 km/h

ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen. Gemäss

Art. 22 Abs. 1 Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) nennen die

Signale «Höchstgeschwindigkeit» die Geschwindigkeit in Stundenkilometer (km/h),

welche Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen

nicht überschreiten dürfen.

3.2 Eine

mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln

eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b

Abs. 1 lit. a SVG). Gemäss rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Solothurn vom 31. August 2021 überschritt der Beschwerdeführer in Herbetswil am

24. Juni 2021 die Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 26 km/h nach Abzug der

Toleranz. Die Vorinstanz qualifizierte diesen Vorfall als mittelschwere

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Dies ist nicht zu

beanstanden. Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die

Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt.

Geschwindigkeitsüberschreitungen ausserorts um 26 – 29 km/h sind demnach

als mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG) zu qualifizieren (vgl.

Bernhard Rütsche in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.],

Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16 SVG N 101 f., mit

Hinweisen auf die Rechtsprechung; Philippe Weissenberger, Kommentar

Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015,

Vorbemerkungen zu Art. 16a-c SVG N 14). Der Umstand, dass die

Höchstgeschwindigkeit auf einer geraden und übersichtlichen Ausserortsstrecke

überschritten wurde, vermag eine vom Schema abweichende Beurteilung nicht zu

rechtfertigen. Es sind auch sonst keine besonderen Gründe beziehungsweise

aussergewöhnliche Umstände ersichtlich, welche die Verkehrsregelverletzung als weniger

gravierend erscheinen lassen (vgl. BGE 143 IV 508 E. 1.2 ff.; VWBES.2021.187 E.

3.2 mit Hinweisen).

4.1 Gemäss

Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG wird nach einer mittelschweren Widerhandlung der Führerausweis

für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen, wenn in den

vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren

Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die

betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs

keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde,

begangen hat.

4.2 Dem

Beschwerdeführer wurde wegen einer mittelschweren Widerhandlung mit Verfügung

der Administrativbehörde des Kantons Luzern vom 5. Mai 2014 der Führerausweis

vom 1. bis 30. November 2014 entzogen, da er am 1. April 2014 ein nicht

betriebssicheres Fahrzeug gelenkt hatte. Vom 1. bis 31. Dezember 2014 hatte er

erneut einen Entzug des Führerausweises wegen einer mittelschweren

Widerhandlung hinzunehmen, da er wegen Mangels an Aufmerksamkeit am 20. August

2014 einen Unfall verursacht hatte. Die entsprechende Verfügung erliess die

Luzerner Administrativbehörde am 2. Oktober 2014. Da der Beschwerdeführer am 1.

Juni 2016 abermals aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit einen Unfall verursachte,

verfügte die Administrativbehörde des Kantons Luzern am 22. Juni 2016 einen

neunmonatigen Entzug des Führerausweises an. Dieser wurde vom 1. April 2017 bis

zum 31. Dezember 2017 vollzogen (vgl. ADMAS und Vernehmlassung der MFK vom 24.

Februar 2022).

4.3 Der

Beschwerdeführer macht geltend, die erste und die zweite Massnahme seien direkt

nacheinander vollzogen worden, weshalb er faktisch lediglich einen

zweimonatigen Führerausweisentzug durchlaufen habe. Diese Schlussfolgerung ist

nicht nachvollziehbar. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtig

festgestellt hat, wurden zweifelsfrei zwei einzelne Massnahmen verfügt, für

unterschiedliche Widerhandlungen an unterschiedlichen Tagen. Im Zeitpunkt der

zweiten Widerhandlung war die Massnahme für die erste Widerhandlung bereits

rechtskräftig angeordnet. Dass diese damals noch nicht vollzogen worden war,

ist nicht massgebend, zumal es nicht aussergewöhnlich ist, dass zwei Massnahmen

direkt nacheinander vollzogen werden. Dem Beschwerdeführer musste demnach bewusst

gewesen sein, dass es sich um zwei eigenständige Massnahmen handelte, zumal ihm

auch mit Verfügung vom 22. Juni 2016 der Führerausweis für neun Monate nach

Art. 16b Abs. 2 lit. c SVG entzogen wurde, weil ihm der Führerausweis in den

letzten zwei Jahren zweimal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen worden

war. Wie der Beschwerdeführer aus dem Urteil des Bundesgerichts 1C_248/2020 vom

14. Dezember 2020 zu seinen Gunsten ableiten will, dass die beiden ersten

Entzüge vom 1. bis 30. November 2014 und vom 1. bis 31. Dezember 2014 als ein

Entzug zu betrachten seien, ist nicht ersichtlich. Da dem Beschwerdeführer in

den letzten zehn Jahre der Ausweis dreimal wegen mittelschweren Widerhandlungen

entzogen war und zwischen den einzelnen Massnahmen weniger als fünf Jahre

vergangen sind, wurde ihm der Führerausweis gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. e

SVG zu Recht auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen.

4.4 Der

Führerausweisentzug erweist sich auch als verhältnismässig, da die gesetzlich

vorgesehene Mindestentzugsdauer nach Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht

unterschritten werden darf. Dies hat das Bundesgericht unlängst erneut

bestätigt. Im Entscheid 1C_560/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.2.3 hat es

festgehalten, es möge zwar zutreffen, dass der Führerausweis für das berufliche

Fortkommen des als Chauffeur tätigen Beschwerdeführers wichtig sei. Im

Zusammenhang mit der Massnahmenempfindlichkeit von Berufschauffeuren habe der

Gesetzgeber die Möglichkeit einer Unterschreitung der Mindestentzugsdauer aber

explizit abge­lehnt. Den Gerichten sei es daher verwehrt, bei besonderen

Umständen, wie zum Beispiel bei Berufschauffeuren, eine Unterschreitung der

Mindestentzugsdauer zuzulassen. Die Vorinstanz habe daher die

Mindestentzugsdauer auch nicht ge­stützt auf die Massnahmenempfindlichkeit des

Beschwerdeführers unterschreiten dürfen (vgl. dazu auch Philippe Weissenberger,

a.a.O., Art. 16b SVG N 23).

So

verständlich das Ersuchen des Beschwerdeführers, mindestens von einem Entzug

des Führerausweises für die Spezialkategorien abzusehen, auch erscheint, schreibt

das Gesetz – wie soeben ausgeführt – die Beachtung der

gesetzlichen Mindestentzugsdauer unmissverständlich vor. Dies gilt auch für die

Spezialkategorien (vgl. Art. 33 Abs. 5 Verordnung über die Zulassung von

Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, Verkehrszulassungsverordnung, VZV,

SR 741.51). Die MFK hat demnach die mildest mögliche Sanktion verhängt. Für

eine Berücksichtigung der beruflichen Angewiesenheit des Beschwerdeführers auf

den Führerausweis besteht folglich kein Raum.

5. Eventualiter

beantragt der Beschwerdeführer, es sei auf die Auflage eines positiv lautenden

verkehrspsychologischen Gutachtens für die Wiedererteilung des Führer-ausweises

zu verzichten.

5.1 Bei einem

Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit handelt es sich um einen sogenannten

Kaskadensicherungsentzug. Wenn die Behörde in Anwendung der Bemessungskriterien

von Art. 16 Abs. 3 SVG zum Schluss kommt, dass hinreichende Gründe für einen

Ausweisentzug auf unbestimmte Zeit vorliegen, gilt kraft Gesetz die

unwiderlegbare Vermutung, dass die betroffene Person aus charakterlichen

Gründen nicht fahrgeeignet ist. Die Prognose über die Fahreignung ergibt sich

in diesen Fällen folglich aus dem Gesetz und ist von den Behörden im Einzelfall

nicht vorzunehmen (vgl. Bernhard Rütsche/Denise Weber, a.a.O., Art. 16b N

32). Nach Art. 17 Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene

Führerausweis unter anderem wieder erteilt werden, wenn die betroffene Person

die Behebung des Mangels nachweist, welcher die Fahreignung ausschloss. Diese

Bestimmung erfasst alle wegen fehlender Fahreignung auf unbestimmte Zeit

angeordneten Sicherungsentzüge, d.h. auch Entzüge wegen wiederholter Rückfälligkeit

aufgrund von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG. Die Art des Nachweises hängt davon

ab, welcher Mangel die Fahreignung ausgeschlossen hat (vgl. Bernhard Rütsche/Denise

Weber, a.a.O., Art. 17 SVG N 21).

5.2 Es ist mit

dem Beschwerdeführer zwar darin einig zu gehen, dass er weder an einer Alkohol-

oder Drogensucht leidet noch ein körperliches oder geistiges Leiden aufweist

und kein Verkehrs-Rowdy ist. Jedoch verkennt er, dass vorliegend gestützt auf

Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG von Gesetzes wegen eine (unwiderlegbare) Vermutung

der fehlenden Fahreignung vorliegt, welche einzig mittels einer

verkehrspsychologischen Begutachtung behoben werden kann, zumal eine Nachschulung

des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall nicht zielführend ist. Der

Beschwerdeführer ist erst seit etwas mehr als zehn Jahren im Besitz des

Führerausweises der Kategorie B. In den letzten acht Jahren musste dem

Beschwerdeführer mit der heute zu beurteilenden Massnahme jedoch bereits vier

Mal der Führerausweis wegen mittelschwerer Widerhandlung entzogen werden, was

deutlich über den Durchschnitt hinausgeht. Die MFK hat demnach zu Recht die

Auflage eines positiv lautenden verkehrspsychologischen Gutachtens verfügt.

6. Die

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF

1’000.00 festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00

zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer

Reber Droeser