VWBES.2022.65
Aufenthaltsbewilligung Nichtverlängerung und Wegweisung
14. Dezember 2022Deutsch20 min
Diplom als Elektrotechniker erlangt hat sowie auch als Kaufmann tätig war. Gemäss
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. Dezember 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Annette Wisler
Albrecht,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
/ Nichtverlängerung und Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1984 in Bosnien und
Herzegowina, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) verheiratete sich am
23. Oktober 2014 im Heimatland mit der damals in der Schweiz
niedergelassenen Landsfrau B.___ (geb. 1962). Am 9. April 2015 reichte die
Ehefrau beim Migrationsamt des Kantons Solothurn ein Familiennachzugsgesuch
zugunsten des Beschwerdeführers ein. Dabei gab sie insbesondere an, ihr Ehemann
habe in der Schweiz keine Familienangehörigen und sei im Heimatland
berufstätig.
2. Am 6. August 2015 reiste der
Beschwerdeführer in die Schweiz ein und erhielt am 11. August 2015 die
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Die Gültigkeitsdauer
seiner Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals am 19. Juni 2018 bis am
31. Juli 2019 verlängert.
3. Der Integrationsvereinbarung mit dem
Amt für Soziale Sicherheit des Kantons Solothurn vom 23. Februar 2016 kann
entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatland während acht Jahren
die Primarschule bzw. vier Jahre die Mittelberufsschule absolviert und ein
Diplom als Elektrotechniker erlangt hat sowie auch als Kaufmann tätig war. Gemäss
Bestätigung der Klubschule Migros vom 19. September 2017 besuchte er vom
18. April 2017 bis 7. Juni 2017 19,5 von 30 Lektionen des Kurses
Deutsch Intensiv Niveau B1.
4. Am 17. Mai 2019 teilte die
Einwohnergemeinde [...] dem Migrationsamt mit, dass sich die Ehefrau des
Beschwerdeführers per 30. Juni 2019 nach Bosnien und Herzegowina
abgemeldet habe. Die Einwohnergemeinde [...] meldete eine Woche später den
Zuzug des Beschwerdeführers und teilte mit, die Ehegatten hätten nun separate
Wohnsitze.
5. Am 27. Mai 2019 ersuchte der
Beschwerdeführer um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und gab an, er
und seine Ehefrau hätten getrennte Wohnsitze. Er arbeite bei der [...] AG in [...].
6. Am 20. Juni 2019 wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, Fragen in Zusammenhang mit der Trennung von
seiner Ehefrau zu beantworten. Dazu führte er am 23. Juni 2019 aus, sie
seien nicht getrennt, würden sich lieben, respektieren und hätten täglich
Kontakt. Die Ehefrau habe sich aus gesundheitlichen Gründen frühpensionieren
lassen und wolle versuchen, in Bosnien und Herzegowina zu leben. Er selber
wolle in der Schweiz bleiben. Er reichte einen Arbeitsvertrag ein, wonach er
seit 1. März 2019 unbefristet als Gruppenleiter in einem Vollzeitpensum zu
einem monatlichen Bruttolohn von CHF 6'200.00 bei der [...] AG angestellt
sei. Er führte weiter aus, in der Schweiz viele Freunde zu haben und bestrebt
zu sein, die deutsche Sprache zu lernen. Es wurden diverse Bestätigungen über
besuchte Kurse, Aus- und Weiterbildungen beigelegt.
7. Am 1. Oktober 2019 und am
9. März 2020 bestätigte der Beschwerdeführer telefonisch, dass die
Ehegemeinschaft mit seiner Ehefrau weiterbestehe. Am 16. November 2020
sprach er am Schalter des Migrationsamts vor und teilte mit, zwei Tage nach
Bosnien und Herzegowina reisen zu wollen.
8. Am 27. April 2021 beantragte die
vom Beschwerdeführer im ausländerrechtlichen Verfahren zunächst bevollmächtigte
Gewerkschaft […], dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu
verlängern sei. Weiter reichte sie am 23. Juni 2021 eine vom
Beschwerdeführer und seiner Ehefrau unterzeichnete und notariell beglaubigte
Erklärung vom 3. Mai 2021 ein, wonach diese weiterhin in einer
Ehegemeinschaft leben würden. Darin führte die Ehefrau zudem aus, seit Juli
2019 aus gesundheitlichen Gründen in Bosnien und Herzegowina zu leben.
9. Am 12. Juli 2021 wurde dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung aus der Schweiz gewährt. Am 3. September 2021 liess der
Beschwerdeführer, nun vertreten durch Rechtsanwältin Annette Wisler Albrecht, eine
Stellungnahme einreichen. Dieser wurde zudem eine E-Mail der [...] AG vom
2. September 2021 beigelegt, wonach der Beschwerdeführer einer der
zuverlässigsten Gruppenführer sei, den das Unternehmen habe. Bereits vor seiner
Anstellung habe er dort als Subunternehmer gearbeitet und sei stets positiv
aufgefallen. Dem Unternehmen sei es daher ein grosses Anliegen, den
Beschwerdeführer weiterhin beschäftigen zu können. Dazu wurden diverse
Leistungsbeurteilungen und Zielvereinbarungen, welche durchwegs positiv
ausfielen, zu den Akten gelegt.
10. Gemäss Auskunft der Sozialregion [...]
vom 23. Juni 2021 und des Sozialdienstes [...] vom 16. September 2021
musste der Beschwerdeführer nie mit Sozialhilfe unterstützt werden. In den
Registern der Betreibungsämter Olten-Gösgen und Region Solothurn sowie im
Schweizerischen Strafregister ist er nicht verzeichnet (Stand: 17. Mai
2021, 14. bzw. 15. September 2021).
11. Mit Verfügung vom 25. Januar
2022 verlängerte das Migrationsamt, namens des Departements des Innern, die im
Familiennachzug erteilte Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht und
erteilte ihm auch keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen anderen
Aufenthaltszweck. Der Beschwerdeführer wurde per 30. April 2022 aus der
Schweiz weggewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die
Niederlassungsbewilligung der Ehefrau sei erloschen, weshalb auch die durch den
Familiennachzug daran geknüpfte Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
nicht zu verlängern sei. Die Erteilung einer eigenständigen Bewilligung
gestützt auf Art. 50 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20)
komme nicht in Frage, weil die Ehe nicht geschieden sei, sondern weiterbestehe.
12. Gegen diesen Entscheid liess der
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Annette Wisler Albrecht, am
4. Februar 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Am
28. Februar 2022 wurde diese ergänzend begründet.
13. Am 22. März 2022 beantragte das
Migrationsamt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge
und verzichtete auf eine Vernehmlassung.
14. Mit Verfügung vom 23. März 2022
wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
15. Am 26. April 2022 liess der
Beschwerdeführer mitteilen, dass er seit dem 15. April 2022 rechtskräftig
geschieden sei. Er beantragte, das Beschwerdeverfahren zu sistieren, da er das
Migrationsamt aufgrund des neuen Sachverhalts gebeten habe, sein Gesuch um
Aufenthaltsbewilligung erneut zu prüfen.
16. Mit Stellungnahme vom 9. Mai
2022 beantragte das Migrationsamt die Abweisung des Sistierungsbegehrens und
der Beschwerde. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass der
Aufenthaltsanspruch durch die Ausreise der Ehefrau bereits erloschen sei. Es
bestehe deshalb kein Anspruch, der nach der Ehescheidung «weiterbestehen»
könnte.
17. Mit Verfügung vom 10. Mai 2022
wurde das Verfahren vor Verwaltungsgericht sistiert und das Migrationsamt
gebeten, dem Verwaltungsgericht den neuen Entscheid bis zum 12. Juli 2022
zuzustellen.
18. Mit Verfügung vom 4. Juli 2022
änderte das Migrationsamt, namens des Departements des Innern seine Verfügung
vom 25. Januar 2022 ab, indem es dessen Ziffer 2 widerrief und stattdessen
verfügte, dem Beschwerdeführer werde keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf
Art. 50 AIG oder eine andere Rechtsgrundlage erteilt.
19. Der Beschwerdeführer erhob dagegen
am 21. Juli 2022 Beschwerde und begründete diese am 16. August 2022
ergänzend.
20. Das Migrationsamt hielt mit
Stellungnahme vom 7. September 2022 an seinen Verfügungen vom
25. Januar und 4. Juli 2022 sowie an seinem Antrag auf Abweisung der
Beschwerde fest.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerden gegen die Verfügungen
vom 25. Januar und 4. Juli 2022 sind frist- und formgerecht erhoben
worden. Sie sind zulässige Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Ausländische Ehegatten von Personen
mit Niederlassungsbewilligung haben laut Art. 43 Abs. 1 AIG Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b);
sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort
gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d); und die nachziehende
Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des
Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).
Auf diese Grundlage stützte sich die
bisherige Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers.
2.2
Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG
erlischt eine Bewilligung mit der Abmeldung ins Ausland.
Indem sich die Ehefrau des Beschwerdeführers
per 30. Juni 2019 ins Ausland abmeldete, erlosch ihre
Niederlassungsbewilligung, von welcher sich die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers ableitete.
2.3
Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG
kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn der
Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält.
Dem Beschwerdeführer war im August 2015
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden, damit er zusammen mit seiner
Ehefrau in der Schweiz wohnen konnte. Dies war der Zweck seines Aufenthalts in
der Schweiz. Indem nun seine Ehefrau nach Bosnien und Herzegowina ausgereist
ist und über keine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz mehr verfügt, ist
auch der Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers dahingefallen. Er kann keinen
Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 43 AIG mehr ableiten, da er nicht mehr
mit einer niederlassungsberechtigten Ehegattin zusammenwohnt.
2.4
Art. 49 AIG, wonach vom Erfordernis
des Zusammenwohnens abgesehen werden kann, wenn für getrennte Wohnorte wichtige
Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiterbesteht, kann
vorliegend zum Vornherein nicht zur Anwendung kommen, da diese Bestimmung einen
niederlassungsberechtigten Ehegatten voraussetzt, von dem sich das
Aufenthaltsrecht ableiten würde. Die entsprechende Bedingung liegt beim
Beschwerdeführer unbestritten nicht mehr vor.
3.
Fraglich und zu prüfen ist nun, ob
der Beschwerdeführer aus anderen Gründen einen Aufenthaltsanspruch ableiten
kann.
3.1
Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht
der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG nach Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind
(lit. a); oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe nach Abs. 1
lit. b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer
ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat
oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint
(Abs. 2).
3.2
Die Vorinstanz verneinte einen
entsprechenden Anspruch gestützt auf Art. 50 AIG in ihrer ursprünglichen
Verfügung deshalb, weil die Ehe nicht aufgelöst wurde und die Bestimmung
deshalb nicht zur Anwendung kommen könne.
Nachdem die Ehe knapp drei Jahre nach
der Ausreise der Ehegattin aufgelöst wurde, verneint die Vorinstanz die
Anwendung dieser Bestimmung weiterhin und zwar mit der Begründung, dass ein
Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 43 AIG bis zur Auflösung der Ehe
bestanden haben müsse, der dann nach Auflösung der Ehe bei Vorliegen der in
Art. 50 AIG genannten Bedingungen im Sinn einer Härtefallregelung weiterbestehen
könne. Sei der Anwesenheitsanspruch aber bereits vorher dahingefallen, könne er
nicht nachträglich wiederaufleben.
3.3
Der Beschwerdeführer stützt sich
dagegen auf den Standpunkt, dass Art. 50 AIG den Schutz des Ehegatten bezwecke,
der mit einer abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz lebe und vor
einem Dilemma geschützt werden solle. Er solle im Fall einer Auflösung der
Familiengemeinschaft seinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nicht
verlieren. Die Vorinstanz wende die Gesetzesbestimmung nicht korrekt an, was zu
einem stossenden, willkürlichen Resultat führe.
Vorliegend sei der Beschwerdeführer vor
dem Dilemma gestanden, entweder mit seiner Ehefrau die Schweiz zu verlassen und
sich beruflich neu zu orientieren oder sich von ihr gerichtlich zu trennen, um
in der Schweiz bleiben und seine berufliche Karriere fortsetzen zu können.
Hätte sich der Beschwerdeführer offiziell von seiner Ehefrau getrennt, hätte
die Vorinstanz aufgrund der fast fünfjährigen Ehedauer und der erfolgreichen
Integration sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom
27.
Mai 2019 ohne Weiteres bewilligt. Der Beschwerdeführer würde somit
klar von einer Trennung profitieren, was aber nicht im Sinn des Gesetzgebers
sein könne. Nach der Lehre habe der nachgezogene Ehegatte Anspruch auf
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung auch nach Aufhebung der
Haushaltsgemeinschaft, wenn die Ehegemeinschaft während mindestens drei
Ehejahren Bestand gehabt habe und wenn er gleichzeitig als integriert gelten
könne.
3.4
Das Bundesgericht hat in seinem
Grundsatzentscheid BGE 140 II 129 klar und unmissverständlich festgehalten, der
Wortlaut von Art. 50 AIG spreche von «Auflösung der Familiengemeinschaft» und
eine Auslegung gegen den Wortlaut rechtfertige sich nicht (vgl. E. 3.3 bis 3.7).
In jenem Fall war der ursprünglich Anwesenheitsberechtigte nicht freiwillig
ausgereist, sondern des Landes verwiesen worden und seine Ehefrau hatte um
Verbleib in der Schweiz ersucht.
Dass die ursprünglich
anwesenheitsberechtigte Ehegattin im vorliegenden Fall die Schweiz freiwillig
verlassen hat, macht keinen Unterschied. Klar ist, dass der
Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers mit Ausreise seiner Ehegattin
dahingefallen ist. Das Bundesgericht hielt fest, mit dem originär
Anwesenheitsberechtigten reise grundsätzlich auch der abgeleitet
Anwesenheitsberechtigte aus bzw. verliere dieser jedenfalls den abgeleiteten
Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Bewilligung (BGE 140 II 129 E. 3.4 S.
132).
3.5
Der Beschwerdeführer hat sich nun
mehr als 2 ½ Jahre nach der Ausreise der Ehefrau von ihr scheiden lassen und
ist der Meinung, nun im Nachhinein die Voraussetzungen von Art. 50 AIG zu
erfüllen. Dem ist jedoch nicht so. Wie erwähnt, fiel der Anwesenheitsanspruch
des Beschwerdeführers mit Ausreise seiner Ehefrau dahin. Es ist explizit nicht
so, dass die Familiengemeinschaft schon damals aufgelöst worden und bloss die
Ehescheidung erst später erfolgt wäre, sodass von einem nachehelichen Härtefall
und Weiterbestehen des Aufenthaltsanspruchs gesprochen werden könnte. Vielmehr
haben die Ehegatten noch knapp zwei Jahre nach der Ausreise der Ehefrau eine
notariell beglaubigte Erklärung vom 3. Mai 2021 eingereicht, wonach sie weiterhin
in einer Ehegemeinschaft leben würden. Nach Ausreise der Ehefrau bestand somit
kein Anlass für den im Familiennachzug eingereisten Beschwerdeführer, um
weiterhin in der Schweiz anwesenheitsberechtigt zu sein.
3.6
Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer
nun unmittelbar nach Ergehen des Wegweisungsentscheids durch das Migrationsamt
von seiner Ehefrau hat scheiden lassen, erscheint missbräuchlich und führt auch
nicht dazu, dass ein im Juni 2019 weggefallener Aufenthaltsanspruch über 2 ½
Jahre später durch eine Scheidung wiederaufleben könnte. Das Bundesgericht
hielt in einem weiteren Grundsatzentscheid explizit Folgendes fest: «Da Art. 50
Abs. 1 AuG von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach
Art. 42 und 43 AuG spricht, muss der Härtefall
sich auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen; ist der
Anspruch nach Art. 50 AuG bereits
untergegangen, weil es etwa am Zusammenwohnen fehlte, ohne dass wichtige Gründe
für das Getrenntleben gegeben gewesen wären, kann der Anspruch nach Art. 50 AuG regelmässig nicht wieder aufleben» (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350).
Genau so präsentiert
sich die Situation auch im vorliegend zu beurteilenden Fall. Es fehlte schon
vorher am Zusammenleben, ohne dass dafür wichtige Gründe bestanden hätten, und
der Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers war wie erwähnt bereits
dahingefallen. Entsprechend handelt
es sich vorliegend nicht um einen nachehelichen Härtefall nach Art. 50 AIG, bei
welchem ein bis anhin noch bestehender Aufenthaltsanspruch «weiterbestehen»
würde. Diesen hat der Beschwerdeführer bereits mit Ausreise der Ehefrau
verloren, was eine Entscheidung der beiden Ehegatten war und vom Gesetzgeber
nicht geschützt wird.
4.1
Weiter ist zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer allenfalls einen Aufenthaltsanspruch aus seiner
Erwerbstätigkeit ableiten kann. Nach Art. 18 AIG können Ausländerinnen und
Ausländer zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen
werden, wenn dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht (lit. a); das
Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt (lit. b); und die Voraussetzungen nach den
Artikeln 20-25 AIG erfüllt sind (lit. c). Insbesondere können gemäss Art. 21
Abs. 1 AIG Ausländerinnen und Ausländer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur
zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass keine dafür geeigneten
inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten,
mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden
können. Gemäss Art. 23 Abs. 1 AIG können Kurzaufenthalts- und
Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur
Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten
Arbeitskräften erteilt werden. Nach Art. 23 Abs. 3 lit. c AIG können in
Abweichung von Abs. 1 und 2 unter anderem auch Personen mit besonderen
beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten zugelassen werden, sofern für deren
Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist.
4.2
Die Vorinstanz verneint einen entsprechenden
Anspruch. Die E-Mail des Arbeitgebers, wonach der Beschwerdeführer einer der
zuverlässigsten Gruppenführer sei und das Unternehmen ihn gerne
weiterbeschäftigen wolle, könne nicht als Gesuch des Arbeitgebers im Sinn von
Art. 18 lit. b AIG betrachtet werden. Zudem handle es sich beim
Beschwerdeführer auch nicht um eine hochqualifizierte Arbeitskraft. Die Stelle
als Gruppenleiter könne ohne Weiteres durch eine inländische Arbeitskraft
besetzt werden.
4.3
Der Beschwerdeführer stützt sich
dagegen auf den Standpunkt, dass er im Zeitpunkt der Einreichung seines Gesuchs
um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als inländischer Arbeitnehmer
gegolten habe, da er in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis gestanden habe.
Zudem sei es überspitzt formalistisch, wenn die E-Mail des Arbeitgebers nicht
als formelles Gesuch betrachtet werde. Die Gesetzesbegriffe «Spezialistinnen
und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften» nach Art. 23 Abs. 1
AIG sowie «Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten,
sofern für deren Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist» nach Art. 23 Abs. 3 lit.
c AIG seien auszulegen. Der Beschwerdeführer sei Monteur mit Zusatzfunktion
Gruppenleiter. Für solche speziell ausgebildeten und erfahrenen Berufsleute bestehe
eine grosse Nachfrage in der Schweiz. Der Arbeitgeber sei mit dem
Beschwerdeführer äusserst zufrieden, habe ihn mit Weiterbildungen gefördert und
wolle ihn als zuverlässigen Gruppenführer nicht missen.
4.4
Die Argumentation des
Beschwerdeführers, wonach er in ungekündigter Anstellung stehe und daher als
inländischer Arbeitnehmer gelten müsse, würde zu absurden Resultaten führen. So
könnte doch jede ausländische Person, welche in der Schweiz eine Anstellung
findet, daraus einen Aufenthaltsanspruch ableiten, was nicht der Meinung des
Gesetzgebers entsprechen kann. Dieser hat in Art. 21 Abs. 2 AIG explizit
definiert, wer als inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt.
Aufgrund der fehlenden Aufenthaltsberechtigung fällt der Beschwerdeführer nicht
darunter.
Zwar wollte der Gesetzgeber der Praxis
mit dem Zusatz «andere qualifizierte Arbeitskräfte» ermöglichen, auch
Arbeitskräfte zuzulassen, die weniger aufgrund ihrer Funktion oder einer
Spezialausbildung als wegen der bestehenden arbeitsmarktlichen Nachfrage
insofern als qualifiziert gelten können, als die von ihnen angebotene Leistung
nicht durch ungelernte (inländische) Hilfskräfte erbracht werden kann (vgl.
Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, Zürich
2019, Art. 23 AIG N 1). Entsprechend wäre es grundsätzlich nicht unmöglich,
auch die Tätigkeit als Gerüstbauer und Gruppenleiter des Beschwerdeführers
darunter bzw. unter Art. 23 Abs. 3 lit. c AIG zu subsumieren. Entscheidend ist
jedoch, dass nachgewiesen werden muss, dass keine dafür geeignete inländische
Arbeitskraft oder Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen
abgeschlossen wurde, gefunden werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 AIG). Ein
solcher Nachweis wurde vorliegend nicht erbracht und dürfte bei der Tätigkeit
des Beschwerdeführers als Gerüstbauer und Gruppenleiter auch kaum zu erbringen
sein, ist der Beschwerdeführer doch auch als Quereinsteiger ohne entsprechende
Ausbildung zu dieser Anstellung gekommen.
5.1
Schliesslich beruft sich der
Beschwerdeführer auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und damit auf das Recht auf Achtung seines
Privatlebens. Er bringt vor, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien
neben einer langen Anwesenheit, besonders intensive, über eine normale
Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder
gesellschaftlicher Natur erforderlich. Dies könne bereits erreicht sein, wenn
die ausländische Person sich noch weniger als zehn Jahre in der Schweiz
aufgehalten habe.
Die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz stelle eine unzulässige Einschränkung seines Privatlebens dar. Er
sei seit sieben Jahren in der Schweiz, sei beruflich bestens integriert und
spreche gut deutsch. Er sei weder straffällig geworden, noch habe er
Sozialhilfe bezogen oder Schulden angehäuft. In der Schweiz habe er mehr
Verwandte und Freunde, als in seinem Herkunftsland. Mit seinen Freunden und
Kollegen verbringe er seine Freizeit, spiele Tennis oder unternehme
Fahrradtouren. Für einen Verbleib in der Schweiz würden nicht nur seine
persönlichen Interessen, sondern auch das Interesse seines Arbeitgebers, eine
gut eingearbeitete, bestens qualifizierte Fachperson zu behalten, und das
Interesse der Schweizer Wirtschaft, die ein Defizit an fachlich gut
qualifizierten Arbeitskräften beklage, sprechen. Der Beschwerdeführer habe seit
März 2019 eine Festanstellung und habe bei dieser Firma schon vorher als
Subunternehmer gearbeitet. Sein Vorgesetzter schätze und fördere ihn. Der
Beschwerdeführer packe die Chancen, beruflich weiterzukommen
(Führungsverantwortung und fachliche Weiterbildung «Hebebühne»). Eine Rückkehr
ins Heimatland wäre für den Beschwerdeführer sehr einschneidend. Er müsste
seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten aufgeben und wieder bei Null
anfangen. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sei aus diesen
Gründen nicht verhältnismässig.
5.2
Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme unabhängig vom
Vorliegen einer familiären Beziehungen Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben )
verletzen, namentlich bei Ausländern der zweiten Generation, im Übrigen aber nur
unter besonderen Umständen: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts
genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration
hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale
Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder
gesellschaftlicher Natur. Dabei hat es das Bundesgericht abgelehnt, von einer
bestimmten Aufenthaltsdauer an schematisierend eine solche besondere, einen
Anspruch auf die Erteilung eines Anwesenheitsrechts begründende Verwurzelung in
den hiesigen Verhältnissen anzunehmen; es ist hierüber jeweils aufgrund einer
umfassenden Interessen- und Rechtsgüterabwägung zu entscheiden, wobei die
Anwesenheitsdauer ein Element unter anderen bildet (BGE 144 I 266 E. 3.4 S.
273). Tangiert eine ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme
den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, ist diese Massnahme nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK
rechtfertigungsbedürftig. Dazu ist eine umfassende Interessenabwägung
vorzunehmen und das Interesse der betroffenen Person, im Land zu verbleiben,
den entgegenstehenden Interessen gegenüberzustellen (BGE 144 I 266 E. 3.7 S.
276). Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn
Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte
Integration vor (nebst engen sozialen Beziehungen namentlich auch in
sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht), kann es den Anspruch
auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert
wird (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f.).
5.3
Tatsächlich kann dem Beschwerdeführer
vorliegend zugutegehalten werden, dass er sich in wirtschaftlicher Hinsicht gut
integriert hat. Er hat seit 1. März 2019 eine Festanstellung, hat keine
Schulden angehäuft und auch nie Sozialhilfe bezogen. Weiter ist er auch nie
strafrechtlich in Erscheinung getreten. All dies darf aber von einer
ausländischen Person erwartet werden und stellt lediglich eine durchschnittlich
gute Integration dar. Besondere Umstände, die bewirken würden, dass die
Wegweisung des Beschwerdeführers seinen Anspruch auf Achtung seines
Privatlebens verletzen würden, liegen hingegen nicht vor. Der bewilligte
Aufenthalt des Beschwerdeführers dauerte lediglich vom 11. August 2015 bis
zum 31. Juli 2019. Seither war sein Verlängerungsgesuch in Prüfung und
wurde am 25. Januar 2022 abgewiesen. Er verfügte nicht über eine
Niederlassungsbewilligung, sondern lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung. Seine
Sprachkompetenzen hat er nicht mittels Sprachzertifikat nachgewiesen. Besonders
intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen
beruflicher oder gesellschaftlicher Natur wurden ebenfalls nicht belegt. Der
Umstand, dass der Beschwerdeführer ein gewissenhafter Berufsmann ist und die
Behauptung, dass er viele Freunde habe, mit denen er seine Freizeit verbringe,
reichen dafür nicht aus. Unter diesen Umständen führt die Wegweisung des
Beschwerdeführers weder zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK noch zu einem
schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG.
6.
Letztlich ist zu prüfen, ob die
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina verhältnismässig
und ihm zumutbar ist.
Der Beschwerdeführer hält sich nun seit
etwas mehr als sieben Jahren in der Schweiz auf. Geboren und aufgewachsen ist er
in Bosnien und Herzegowina. Dort hat er während acht Jahren die Primarschule
und während vier Jahren die Mittelberufsschule absolviert. Die Sprache und
Gepflogenheiten seines Heimatlandes sind ihm somit bestens bekannt. Weiter hat
der Beschwerdeführer in seiner Heimat ein Diplom als Elektrotechniker erlangt
und auch als Kaufmann gearbeitet. Aufgrund dieser Berufsqualifikationen, den in
der Schweiz zusätzlich erworbenen Kenntnissen als Gerüstbauer und Gruppenleiter
sowie seinem noch jungen Alter von 38 Jahren kann davon ausgegangen werden,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat beruflich wieder wird
integrieren können. Zumindest seine Eltern leben weiterhin in Bosnien und
Herzegowina, sodass er an familiäre Bande wird anknüpfen können, und diese ihm
allenfalls auch bei der Reintegration werden behilflich sein können. Die
Wegweisung in die Heimat ist unter diesen Umständen verhältnismässig und dem
Beschwerdeführer auch zumutbar.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Dem Beschwerdeführer ist eine neue
Ausreisefrist per 28. Februar 2023 zu setzen.
8.
Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang nicht
geschuldet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung
von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 28. Februar 2023 zu
verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Blut-Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_63/2023 vom 15. November 2023 bestätigt.