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Entscheid

VWBES.2022.65

Aufenthaltsbewilligung Nichtverlängerung und Wegweisung

14. Dezember 2022Deutsch20 min

Diplom als Elektrotechniker erlangt hat sowie auch als Kaufmann tätig war. Gemäss

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. Dezember 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Annette Wisler

Albrecht,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsbewilligung

/ Nichtverlängerung und Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1984 in Bosnien und

Herzegowina, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) verheiratete sich am

23. Oktober 2014 im Heimatland mit der damals in der Schweiz

niedergelassenen Landsfrau B.___ (geb. 1962). Am 9. April 2015 reichte die

Ehefrau beim Migrationsamt des Kantons Solothurn ein Familiennachzugsgesuch

zugunsten des Beschwerdeführers ein. Dabei gab sie insbesondere an, ihr Ehemann

habe in der Schweiz keine Familienangehörigen und sei im Heimatland

berufstätig.

2. Am 6. August 2015 reiste der

Beschwerdeführer in die Schweiz ein und erhielt am 11. August 2015 die

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Die Gültigkeitsdauer

seiner Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals am 19. Juni 2018 bis am

31. Juli 2019 verlängert.

3. Der Integrationsvereinbarung mit dem

Amt für Soziale Sicherheit des Kantons Solothurn vom 23. Februar 2016 kann

entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatland während acht Jahren

die Primarschule bzw. vier Jahre die Mittelberufsschule absolviert und ein

Diplom als Elektrotechniker erlangt hat sowie auch als Kaufmann tätig war. Gemäss

Bestätigung der Klubschule Migros vom 19. September 2017 besuchte er vom

18. April 2017 bis 7. Juni 2017 19,5 von 30 Lektionen des Kurses

Deutsch Intensiv Niveau B1.

4. Am 17. Mai 2019 teilte die

Einwohnergemeinde [...] dem Migrationsamt mit, dass sich die Ehefrau des

Beschwerdeführers per 30. Juni 2019 nach Bosnien und Herzegowina

abgemeldet habe. Die Einwohnergemeinde [...] meldete eine Woche später den

Zuzug des Beschwerdeführers und teilte mit, die Ehegatten hätten nun separate

Wohnsitze.

5. Am 27. Mai 2019 ersuchte der

Beschwerdeführer um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und gab an, er

und seine Ehefrau hätten getrennte Wohnsitze. Er arbeite bei der [...] AG in [...].

6. Am 20. Juni 2019 wurde der

Beschwerdeführer aufgefordert, Fragen in Zusammenhang mit der Trennung von

seiner Ehefrau zu beantworten. Dazu führte er am 23. Juni 2019 aus, sie

seien nicht getrennt, würden sich lieben, respektieren und hätten täglich

Kontakt. Die Ehefrau habe sich aus gesundheitlichen Gründen frühpensionieren

lassen und wolle versuchen, in Bosnien und Herzegowina zu leben. Er selber

wolle in der Schweiz bleiben. Er reichte einen Arbeitsvertrag ein, wonach er

seit 1. März 2019 unbefristet als Gruppenleiter in einem Vollzeitpensum zu

einem monatlichen Bruttolohn von CHF 6'200.00 bei der [...] AG angestellt

sei. Er führte weiter aus, in der Schweiz viele Freunde zu haben und bestrebt

zu sein, die deutsche Sprache zu lernen. Es wurden diverse Bestätigungen über

besuchte Kurse, Aus- und Weiterbildungen beigelegt.

7. Am 1. Oktober 2019 und am

9. März 2020 bestätigte der Beschwerdeführer telefonisch, dass die

Ehegemeinschaft mit seiner Ehefrau weiterbestehe. Am 16. November 2020

sprach er am Schalter des Migrationsamts vor und teilte mit, zwei Tage nach

Bosnien und Herzegowina reisen zu wollen.

8. Am 27. April 2021 beantragte die

vom Beschwerdeführer im ausländerrechtlichen Verfahren zunächst bevollmächtigte

Gewerkschaft […], dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu

verlängern sei. Weiter reichte sie am 23. Juni 2021 eine vom

Beschwerdeführer und seiner Ehefrau unterzeichnete und notariell beglaubigte

Erklärung vom 3. Mai 2021 ein, wonach diese weiterhin in einer

Ehegemeinschaft leben würden. Darin führte die Ehefrau zudem aus, seit Juli

2019 aus gesundheitlichen Gründen in Bosnien und Herzegowina zu leben.

9. Am 12. Juli 2021 wurde dem

Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

und Wegweisung aus der Schweiz gewährt. Am 3. September 2021 liess der

Beschwerdeführer, nun vertreten durch Rechtsanwältin Annette Wisler Albrecht, eine

Stellungnahme einreichen. Dieser wurde zudem eine E-Mail der [...] AG vom

2. September 2021 beigelegt, wonach der Beschwerdeführer einer der

zuverlässigsten Gruppenführer sei, den das Unternehmen habe. Bereits vor seiner

Anstellung habe er dort als Subunternehmer gearbeitet und sei stets positiv

aufgefallen. Dem Unternehmen sei es daher ein grosses Anliegen, den

Beschwerdeführer weiterhin beschäftigen zu können. Dazu wurden diverse

Leistungsbeurteilungen und Zielvereinbarungen, welche durchwegs positiv

ausfielen, zu den Akten gelegt.

10. Gemäss Auskunft der Sozialregion [...]

vom 23. Juni 2021 und des Sozialdienstes [...] vom 16. September 2021

musste der Beschwerdeführer nie mit Sozialhilfe unterstützt werden. In den

Registern der Betreibungsämter Olten-Gösgen und Region Solothurn sowie im

Schweizerischen Strafregister ist er nicht verzeichnet (Stand: 17. Mai

2021, 14. bzw. 15. September 2021).

11. Mit Verfügung vom 25. Januar

2022 verlängerte das Migrationsamt, namens des Departements des Innern, die im

Familiennachzug erteilte Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht und

erteilte ihm auch keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen anderen

Aufenthaltszweck. Der Beschwerdeführer wurde per 30. April 2022 aus der

Schweiz weggewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die

Niederlassungsbewilligung der Ehefrau sei erloschen, weshalb auch die durch den

Familiennachzug daran geknüpfte Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers

nicht zu verlängern sei. Die Erteilung einer eigenständigen Bewilligung

gestützt auf Art. 50 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20)

komme nicht in Frage, weil die Ehe nicht geschieden sei, sondern weiterbestehe.

12. Gegen diesen Entscheid liess der

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Annette Wisler Albrecht, am

4. Februar 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Am

28. Februar 2022 wurde diese ergänzend begründet.

13. Am 22. März 2022 beantragte das

Migrationsamt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge

und verzichtete auf eine Vernehmlassung.

14. Mit Verfügung vom 23. März 2022

wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

15. Am 26. April 2022 liess der

Beschwerdeführer mitteilen, dass er seit dem 15. April 2022 rechtskräftig

geschieden sei. Er beantragte, das Beschwerdeverfahren zu sistieren, da er das

Migrationsamt aufgrund des neuen Sachverhalts gebeten habe, sein Gesuch um

Aufenthaltsbewilligung erneut zu prüfen.

16. Mit Stellungnahme vom 9. Mai

2022 beantragte das Migrationsamt die Abweisung des Sistierungsbegehrens und

der Beschwerde. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass der

Aufenthaltsanspruch durch die Ausreise der Ehefrau bereits erloschen sei. Es

bestehe deshalb kein Anspruch, der nach der Ehescheidung «weiterbestehen»

könnte.

17. Mit Verfügung vom 10. Mai 2022

wurde das Verfahren vor Verwaltungsgericht sistiert und das Migrationsamt

gebeten, dem Verwaltungsgericht den neuen Entscheid bis zum 12. Juli 2022

zuzustellen.

18. Mit Verfügung vom 4. Juli 2022

änderte das Migrationsamt, namens des Departements des Innern seine Verfügung

vom 25. Januar 2022 ab, indem es dessen Ziffer 2 widerrief und stattdessen

verfügte, dem Beschwerdeführer werde keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf

Art. 50 AIG oder eine andere Rechtsgrundlage erteilt.

19. Der Beschwerdeführer erhob dagegen

am 21. Juli 2022 Beschwerde und begründete diese am 16. August 2022

ergänzend.

20. Das Migrationsamt hielt mit

Stellungnahme vom 7. September 2022 an seinen Verfügungen vom

25. Januar und 4. Juli 2022 sowie an seinem Antrag auf Abweisung der

Beschwerde fest.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerden gegen die Verfügungen

vom 25. Januar und 4. Juli 2022 sind frist- und formgerecht erhoben

worden. Sie sind zulässige Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Ausländische Ehegatten von Personen

mit Niederlassungsbewilligung haben laut Art. 43 Abs. 1 AIG Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b);

sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort

gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d); und die nachziehende

Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des

Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).

Auf diese Grundlage stützte sich die

bisherige Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers.

2.2

Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG

erlischt eine Bewilligung mit der Abmeldung ins Ausland.

Indem sich die Ehefrau des Beschwerdeführers

per 30. Juni 2019 ins Ausland abmeldete, erlosch ihre

Niederlassungsbewilligung, von welcher sich die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers ableitete.

2.3

Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG

kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn der

Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält.

Dem Beschwerdeführer war im August 2015

eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden, damit er zusammen mit seiner

Ehefrau in der Schweiz wohnen konnte. Dies war der Zweck seines Aufenthalts in

der Schweiz. Indem nun seine Ehefrau nach Bosnien und Herzegowina ausgereist

ist und über keine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz mehr verfügt, ist

auch der Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers dahingefallen. Er kann keinen

Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 43 AIG mehr ableiten, da er nicht mehr

mit einer niederlassungsberechtigten Ehegattin zusammenwohnt.

2.4

Art. 49 AIG, wonach vom Erfordernis

des Zusammenwohnens abgesehen werden kann, wenn für getrennte Wohnorte wichtige

Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiterbesteht, kann

vorliegend zum Vornherein nicht zur Anwendung kommen, da diese Bestimmung einen

niederlassungsberechtigten Ehegatten voraussetzt, von dem sich das

Aufenthaltsrecht ableiten würde. Die entsprechende Bedingung liegt beim

Beschwerdeführer unbestritten nicht mehr vor.

3.

Fraglich und zu prüfen ist nun, ob

der Beschwerdeführer aus anderen Gründen einen Aufenthaltsanspruch ableiten

kann.

3.1

Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht

der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG nach Auflösung der Ehe oder der

Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre

bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind

(lit. a); oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der

Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe nach Abs. 1

lit. b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer

ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat

oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint

(Abs. 2).

3.2

Die Vorinstanz verneinte einen

entsprechenden Anspruch gestützt auf Art. 50 AIG in ihrer ursprünglichen

Verfügung deshalb, weil die Ehe nicht aufgelöst wurde und die Bestimmung

deshalb nicht zur Anwendung kommen könne.

Nachdem die Ehe knapp drei Jahre nach

der Ausreise der Ehegattin aufgelöst wurde, verneint die Vorinstanz die

Anwendung dieser Bestimmung weiterhin und zwar mit der Begründung, dass ein

Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 43 AIG bis zur Auflösung der Ehe

bestanden haben müsse, der dann nach Auflösung der Ehe bei Vorliegen der in

Art. 50 AIG genannten Bedingungen im Sinn einer Härtefallregelung weiterbestehen

könne. Sei der Anwesenheitsanspruch aber bereits vorher dahingefallen, könne er

nicht nachträglich wiederaufleben.

3.3

Der Beschwerdeführer stützt sich

dagegen auf den Standpunkt, dass Art. 50 AIG den Schutz des Ehegatten bezwecke,

der mit einer abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz lebe und vor

einem Dilemma geschützt werden solle. Er solle im Fall einer Auflösung der

Familiengemeinschaft seinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nicht

verlieren. Die Vorinstanz wende die Gesetzesbestimmung nicht korrekt an, was zu

einem stossenden, willkürlichen Resultat führe.

Vorliegend sei der Beschwerdeführer vor

dem Dilemma gestanden, entweder mit seiner Ehefrau die Schweiz zu verlassen und

sich beruflich neu zu orientieren oder sich von ihr gerichtlich zu trennen, um

in der Schweiz bleiben und seine berufliche Karriere fortsetzen zu können.

Hätte sich der Beschwerdeführer offiziell von seiner Ehefrau getrennt, hätte

die Vorinstanz aufgrund der fast fünfjährigen Ehedauer und der erfolgreichen

Integration sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom

27.

Mai 2019 ohne Weiteres bewilligt. Der Beschwerdeführer würde somit

klar von einer Trennung profitieren, was aber nicht im Sinn des Gesetzgebers

sein könne. Nach der Lehre habe der nachgezogene Ehegatte Anspruch auf

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung auch nach Aufhebung der

Haushaltsgemeinschaft, wenn die Ehegemeinschaft während mindestens drei

Ehejahren Bestand gehabt habe und wenn er gleichzeitig als integriert gelten

könne.

3.4

Das Bundesgericht hat in seinem

Grundsatzentscheid BGE 140 II 129 klar und unmissverständlich festgehalten, der

Wortlaut von Art. 50 AIG spreche von «Auflösung der Familiengemeinschaft» und

eine Auslegung gegen den Wortlaut rechtfertige sich nicht (vgl. E. 3.3 bis 3.7).

In jenem Fall war der ursprünglich Anwesenheitsberechtigte nicht freiwillig

ausgereist, sondern des Landes verwiesen worden und seine Ehefrau hatte um

Verbleib in der Schweiz ersucht.

Dass die ursprünglich

anwesenheitsberechtigte Ehegattin im vorliegenden Fall die Schweiz freiwillig

verlassen hat, macht keinen Unterschied. Klar ist, dass der

Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers mit Ausreise seiner Ehegattin

dahingefallen ist. Das Bundesgericht hielt fest, mit dem originär

Anwesenheitsberechtigten reise grundsätzlich auch der abgeleitet

Anwesenheitsberechtigte aus bzw. verliere dieser jedenfalls den abgeleiteten

Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Bewilligung (BGE 140 II 129 E. 3.4 S.

132).

3.5

Der Beschwerdeführer hat sich nun

mehr als 2 ½ Jahre nach der Ausreise der Ehefrau von ihr scheiden lassen und

ist der Meinung, nun im Nachhinein die Voraussetzungen von Art. 50 AIG zu

erfüllen. Dem ist jedoch nicht so. Wie erwähnt, fiel der Anwesenheitsanspruch

des Beschwerdeführers mit Ausreise seiner Ehefrau dahin. Es ist explizit nicht

so, dass die Familiengemeinschaft schon damals aufgelöst worden und bloss die

Ehescheidung erst später erfolgt wäre, sodass von einem nachehelichen Härtefall

und Weiterbestehen des Aufenthaltsanspruchs gesprochen werden könnte. Vielmehr

haben die Ehegatten noch knapp zwei Jahre nach der Ausreise der Ehefrau eine

notariell beglaubigte Erklärung vom 3. Mai 2021 eingereicht, wonach sie weiterhin

in einer Ehegemeinschaft leben würden. Nach Ausreise der Ehefrau bestand somit

kein Anlass für den im Familiennachzug eingereisten Beschwerdeführer, um

weiterhin in der Schweiz anwesenheitsberechtigt zu sein.

3.6

Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer

nun unmittelbar nach Ergehen des Wegweisungsentscheids durch das Migrationsamt

von seiner Ehefrau hat scheiden lassen, erscheint missbräuchlich und führt auch

nicht dazu, dass ein im Juni 2019 weggefallener Aufenthaltsanspruch über 2 ½

Jahre später durch eine Scheidung wiederaufleben könnte. Das Bundesgericht

hielt in einem weiteren Grundsatzentscheid explizit Folgendes fest: «Da Art. 50

Abs. 1 AuG von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach

Art. 42 und 43 AuG spricht, muss der Härtefall

sich auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen; ist der

Anspruch nach Art. 50 AuG bereits

untergegangen, weil es etwa am Zusammenwohnen fehlte, ohne dass wichtige Gründe

für das Getrenntleben gegeben gewesen wären, kann der Anspruch nach Art. 50 AuG regelmässig nicht wieder aufleben» (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350).

Genau so präsentiert

sich die Situation auch im vorliegend zu beurteilenden Fall. Es fehlte schon

vorher am Zusammenleben, ohne dass dafür wichtige Gründe bestanden hätten, und

der Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers war wie erwähnt bereits

dahingefallen. Entsprechend handelt

es sich vorliegend nicht um einen nachehelichen Härtefall nach Art. 50 AIG, bei

welchem ein bis anhin noch bestehender Aufenthaltsanspruch «weiterbestehen»

würde. Diesen hat der Beschwerdeführer bereits mit Ausreise der Ehefrau

verloren, was eine Entscheidung der beiden Ehegatten war und vom Gesetzgeber

nicht geschützt wird.

4.1

Weiter ist zu prüfen, ob der

Beschwerdeführer allenfalls einen Aufenthaltsanspruch aus seiner

Erwerbstätigkeit ableiten kann. Nach Art. 18 AIG können Ausländerinnen und

Ausländer zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen

werden, wenn dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht (lit. a); das

Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt (lit. b); und die Voraussetzungen nach den

Artikeln 20-25 AIG erfüllt sind (lit. c). Insbesondere können gemäss Art. 21

Abs. 1 AIG Ausländerinnen und Ausländer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur

zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass keine dafür geeigneten

inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten,

mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden

können. Gemäss Art. 23 Abs. 1 AIG können Kurzaufenthalts- und

Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur

Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten

Arbeitskräften erteilt werden. Nach Art. 23 Abs. 3 lit. c AIG können in

Abweichung von Abs. 1 und 2 unter anderem auch Personen mit besonderen

beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten zugelassen werden, sofern für deren

Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist.

4.2

Die Vorinstanz verneint einen entsprechenden

Anspruch. Die E-Mail des Arbeitgebers, wonach der Beschwerdeführer einer der

zuverlässigsten Gruppenführer sei und das Unternehmen ihn gerne

weiterbeschäftigen wolle, könne nicht als Gesuch des Arbeitgebers im Sinn von

Art. 18 lit. b AIG betrachtet werden. Zudem handle es sich beim

Beschwerdeführer auch nicht um eine hochqualifizierte Arbeitskraft. Die Stelle

als Gruppenleiter könne ohne Weiteres durch eine inländische Arbeitskraft

besetzt werden.

4.3

Der Beschwerdeführer stützt sich

dagegen auf den Standpunkt, dass er im Zeitpunkt der Einreichung seines Gesuchs

um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als inländischer Arbeitnehmer

gegolten habe, da er in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis gestanden habe.

Zudem sei es überspitzt formalistisch, wenn die E-Mail des Arbeitgebers nicht

als formelles Gesuch betrachtet werde. Die Gesetzesbegriffe «Spezialistinnen

und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften» nach Art. 23 Abs. 1

AIG sowie «Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten,

sofern für deren Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist» nach Art. 23 Abs. 3 lit.

c AIG seien auszulegen. Der Beschwerdeführer sei Monteur mit Zusatzfunktion

Gruppenleiter. Für solche speziell ausgebildeten und erfahrenen Berufsleute bestehe

eine grosse Nachfrage in der Schweiz. Der Arbeitgeber sei mit dem

Beschwerdeführer äusserst zufrieden, habe ihn mit Weiterbildungen gefördert und

wolle ihn als zuverlässigen Gruppenführer nicht missen.

4.4

Die Argumentation des

Beschwerdeführers, wonach er in ungekündigter Anstellung stehe und daher als

inländischer Arbeitnehmer gelten müsse, würde zu absurden Resultaten führen. So

könnte doch jede ausländische Person, welche in der Schweiz eine Anstellung

findet, daraus einen Aufenthaltsanspruch ableiten, was nicht der Meinung des

Gesetzgebers entsprechen kann. Dieser hat in Art. 21 Abs. 2 AIG explizit

definiert, wer als inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt.

Aufgrund der fehlenden Aufenthaltsberechtigung fällt der Beschwerdeführer nicht

darunter.

Zwar wollte der Gesetzgeber der Praxis

mit dem Zusatz «andere qualifizierte Arbeitskräfte» ermöglichen, auch

Arbeitskräfte zuzulassen, die weniger aufgrund ihrer Funktion oder einer

Spezialausbildung als wegen der bestehenden arbeitsmarktlichen Nachfrage

insofern als qualifiziert gelten können, als die von ihnen angebotene Leistung

nicht durch ungelernte (inländische) Hilfskräfte erbracht werden kann (vgl.

Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, Zürich

2019, Art. 23 AIG N 1). Entsprechend wäre es grundsätzlich nicht unmöglich,

auch die Tätigkeit als Gerüstbauer und Gruppenleiter des Beschwerdeführers

darunter bzw. unter Art. 23 Abs. 3 lit. c AIG zu subsumieren. Entscheidend ist

jedoch, dass nachgewiesen werden muss, dass keine dafür geeignete inländische

Arbeitskraft oder Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen

abgeschlossen wurde, gefunden werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 AIG). Ein

solcher Nachweis wurde vorliegend nicht erbracht und dürfte bei der Tätigkeit

des Beschwerdeführers als Gerüstbauer und Gruppenleiter auch kaum zu erbringen

sein, ist der Beschwerdeführer doch auch als Quereinsteiger ohne entsprechende

Ausbildung zu dieser Anstellung gekommen.

5.1

Schliesslich beruft sich der

Beschwerdeführer auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und damit auf das Recht auf Achtung seines

Privatlebens. Er bringt vor, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien

neben einer langen Anwesenheit, besonders intensive, über eine normale

Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder

gesellschaftlicher Natur erforderlich. Dies könne bereits erreicht sein, wenn

die ausländische Person sich noch weniger als zehn Jahre in der Schweiz

aufgehalten habe.

Die Wegweisung des Beschwerdeführers aus

der Schweiz stelle eine unzulässige Einschränkung seines Privatlebens dar. Er

sei seit sieben Jahren in der Schweiz, sei beruflich bestens integriert und

spreche gut deutsch. Er sei weder straffällig geworden, noch habe er

Sozialhilfe bezogen oder Schulden angehäuft. In der Schweiz habe er mehr

Verwandte und Freunde, als in seinem Herkunftsland. Mit seinen Freunden und

Kollegen verbringe er seine Freizeit, spiele Tennis oder unternehme

Fahrradtouren. Für einen Verbleib in der Schweiz würden nicht nur seine

persönlichen Interessen, sondern auch das Interesse seines Arbeitgebers, eine

gut eingearbeitete, bestens qualifizierte Fachperson zu behalten, und das

Interesse der Schweizer Wirtschaft, die ein Defizit an fachlich gut

qualifizierten Arbeitskräften beklage, sprechen. Der Beschwerdeführer habe seit

März 2019 eine Festanstellung und habe bei dieser Firma schon vorher als

Subunternehmer gearbeitet. Sein Vorgesetzter schätze und fördere ihn. Der

Beschwerdeführer packe die Chancen, beruflich weiterzukommen

(Führungsverantwortung und fachliche Weiterbildung «Hebebühne»). Eine Rückkehr

ins Heimatland wäre für den Beschwerdeführer sehr einschneidend. Er müsste

seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten aufgeben und wieder bei Null

anfangen. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sei aus diesen

Gründen nicht verhältnismässig.

5.2

Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme unabhängig vom

Vorliegen einer familiären Beziehungen Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben )

verletzen, namentlich bei Ausländern der zweiten Generation, im Übrigen aber nur

unter besonderen Umständen: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts

genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration

hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale

Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder

gesellschaftlicher Natur. Dabei hat es das Bundesgericht abgelehnt, von einer

bestimmten Aufenthaltsdauer an schematisierend eine solche besondere, einen

Anspruch auf die Erteilung eines Anwesenheitsrechts begründende Verwurzelung in

den hiesigen Verhältnissen anzunehmen; es ist hierüber jeweils aufgrund einer

umfassenden Interessen- und Rechtsgüterabwägung zu entscheiden, wobei die

Anwesenheitsdauer ein Element unter anderen bildet (BGE 144 I 266 E. 3.4 S.

273). Tangiert eine ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme

den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, ist diese Massnahme nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK

rechtfertigungsbedürftig. Dazu ist eine umfassende Interessenabwägung

vorzunehmen und das Interesse der betroffenen Person, im Land zu verbleiben,

den entgegenstehenden Interessen gegenüberzustellen (BGE 144 I 266 E. 3.7 S.

276). Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn

Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte

Integration vor (nebst engen sozialen Beziehungen namentlich auch in

sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht), kann es den Anspruch

auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert

wird (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f.).

5.3

Tatsächlich kann dem Beschwerdeführer

vorliegend zugutegehalten werden, dass er sich in wirtschaftlicher Hinsicht gut

integriert hat. Er hat seit 1. März 2019 eine Festanstellung, hat keine

Schulden angehäuft und auch nie Sozialhilfe bezogen. Weiter ist er auch nie

strafrechtlich in Erscheinung getreten. All dies darf aber von einer

ausländischen Person erwartet werden und stellt lediglich eine durchschnittlich

gute Integration dar. Besondere Umstände, die bewirken würden, dass die

Wegweisung des Beschwerdeführers seinen Anspruch auf Achtung seines

Privatlebens verletzen würden, liegen hingegen nicht vor. Der bewilligte

Aufenthalt des Beschwerdeführers dauerte lediglich vom 11. August 2015 bis

zum 31. Juli 2019. Seither war sein Verlängerungsgesuch in Prüfung und

wurde am 25. Januar 2022 abgewiesen. Er verfügte nicht über eine

Niederlassungsbewilligung, sondern lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung. Seine

Sprachkompetenzen hat er nicht mittels Sprachzertifikat nachgewiesen. Besonders

intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen

beruflicher oder gesellschaftlicher Natur wurden ebenfalls nicht belegt. Der

Umstand, dass der Beschwerdeführer ein gewissenhafter Berufsmann ist und die

Behauptung, dass er viele Freunde habe, mit denen er seine Freizeit verbringe,

reichen dafür nicht aus. Unter diesen Umständen führt die Wegweisung des

Beschwerdeführers weder zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK noch zu einem

schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG.

6.

Letztlich ist zu prüfen, ob die

Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina verhältnismässig

und ihm zumutbar ist.

Der Beschwerdeführer hält sich nun seit

etwas mehr als sieben Jahren in der Schweiz auf. Geboren und aufgewachsen ist er

in Bosnien und Herzegowina. Dort hat er während acht Jahren die Primarschule

und während vier Jahren die Mittelberufsschule absolviert. Die Sprache und

Gepflogenheiten seines Heimatlandes sind ihm somit bestens bekannt. Weiter hat

der Beschwerdeführer in seiner Heimat ein Diplom als Elektrotechniker erlangt

und auch als Kaufmann gearbeitet. Aufgrund dieser Berufsqualifikationen, den in

der Schweiz zusätzlich erworbenen Kenntnissen als Gerüstbauer und Gruppenleiter

sowie seinem noch jungen Alter von 38 Jahren kann davon ausgegangen werden,

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat beruflich wieder wird

integrieren können. Zumindest seine Eltern leben weiterhin in Bosnien und

Herzegowina, sodass er an familiäre Bande wird anknüpfen können, und diese ihm

allenfalls auch bei der Reintegration werden behilflich sein können. Die

Wegweisung in die Heimat ist unter diesen Umständen verhältnismässig und dem

Beschwerdeführer auch zumutbar.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Dem Beschwerdeführer ist eine neue

Ausreisefrist per 28. Februar 2023 zu setzen.

8.

Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang nicht

geschuldet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung

von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 28. Februar 2023 zu

verlassen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Blut-Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_63/2023 vom 15. November 2023 bestätigt.