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Entscheid

VWBES.2022.7

Kostenverteilung

27. Januar 2023Deutsch16 min

vom 30. Juli 19[...], Seite [...]). Zwischen 1980 und 1989 stand das Gebäude auf

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. Januar 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___ SA, vertreten durch Fürsprecherin Véronique

Bachmann,

Beschwerdeführerin

gegen

Bau- und Justizdepartement, Rechtsdienst,

Beschwerdegegner

betreffend Kostenverteilung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.Die A.___SA (in der Folge

Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin des Grundstücks GB Grenchen Nr.[...] im

Halte von 4'706 m2. Gemäss Kataster der belasteten Standorte

(Laufnummer [...]) sind davon 42 m2 belastet und

sanierungsbedürftig.

2. Die historische Untersuchung vom 30.

September 2008 ergab folgendes: Ab 1889 bis 1899 stellten die Gebrüder B.___ im

Ostteil des Gebäudes auf dem Grundstück Goldschalen her. Von 1899 bis 1935

führte Jakob B.___ das Unternehmen. 1909 wurde die B.___ & Co AG gegründet,

welche auf dem Grundstück Uhrenschalen herstellte. In den Jahren 1946 und 1947

wurde östlich des bestehenden Gebäudes ein einstöckiger Anbau mit halbem

Untergeschoss realisiert. Die B.___ & Co. AG war bis 1980 am Standort

tätig. Zwischen 1925 und 1927 war auch das Unternehmen C.___ Argentage am

selben Standort tätig. Dieses Unternehmen veredelte Uhrenrohwerke

(Versilberung, Vernickelung und Dekoration). Im Herbst 1927 zog das Unternehmen

an einen neuen Standort in Grenchen um. Die B.___ & Co. AG beschloss an der

ausserordentlichen Generalversammlung vom 28. Juni 1979 ihre Auflösung. Die

Liquidation wurde durchgeführt und die Gesellschaft gelöscht (SHAB Nr. [...]

vom 30. Juli 19[...], Seite [...]). Zwischen 1980 und 1989 stand das Gebäude auf

dem Grundstück leer und wurde nicht genutzt.

3. Am 17. Januar 1989 kauften D.___ (zu 1/3

Miteigentumsanteil) und die Beschwerdeführerin (zu 2/3 Miteigentumsanteile) das

Grundstück GB Grenchen Nr. [...]. Nach dem Tod von D.___ ging sein

Miteigentumsanteil am 31. Januar 1995 infolge Erbgang an seine Schwester,

welche diesen am 15. März 1995 an die Beschwerdeführerin verkaufte. Seit diesem

Zeitpunkt ist die Beschwerdeführerin Alleineigentümerin des Grundstücks.

4. Die Beschwerdeführerin wurde am 12.

Februar 1981 durch D.___ gegründet und fabriziert und handelt mit

Diamantwerkzeugen sowie Industriebedarf aller Art. Sie beschäftigt zwei bis

drei Mitarbeitende und ist seit 1983 an der [...]strasse [...] (auf GB Nr. [...];

quasi ein Nachbargrundstück, nur durch die [...]strasse von GB Nr. [...]

getrennt) domiziliert und tätig.

5. In den Jahren 1990/1991 wurde der im

Jahr 1946 erstellte Anbau der B.___ & Co. AG rückgebaut, das bestehende

Haus renoviert und ein neuer unterkellerter Anbau mit weiteren Wohnungen

realisiert. Westlich des umgebauten und erweiterten Gebäudes wurden zwei

Autoeinstellhallen erstellt.

6. Mit Schreiben vom 18. April 2007

teilte das Amt für Umwelt (AfU) der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin

mit, dass das Grundstück GB Grenchen Nr. [...] in den kantonalen Kataster der

belasteten Standorte (KbS) eingetragen werde. Der Standort wurde als belastet

mit Untersuchungsbedarf klassiert.

7. Am 23. März 2009 lag die technische

Untersuchung bezüglich Bodenluft und Grundwasser gemäss Altlasten-Verordnung

(AltlV) vor. Das AfU verlangte daraufhin am 12. Dezember 2017 ein Pflichtenheft

für eine weitere Untersuchungsetappe im Rahmen der technischen Untersuchung. Am

26. Februar 2019 lieferte die damit beauftragte Firma den Schlussbericht der

technischen Untersuchung (Etappe 1 und 2) ab. Aufgrund der

Untersuchungsergebnisse dieser beiden technischen Untersuchungen klassierte das

AfU den Standort am 2. April 2019 als belasteten Standort mit Sanierungsbedarf (Altlast)

und verlangte die Durchführung einer Detailuntersuchung sowie die Überwachung

des Grundwassers beim Standort. Diese Detailuntersuchung lag am 18. August 2020

vor.

8. Bereits am 23. Juli 2019 hatte die

Beschwerdeführerin ein Gesuch um Erlass einer Verfügung betreffend die Verteilung

der Kosten gemäss Art. 32d des Bundesgesetzes über den Umweltschutz

(Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01) gestellt. Die Beschwerdeführerin reichte

beim Bau- und Justizdepartement (BJD) Rechnungen und Zahlungsbelege für die

bisher erfolgten Untersuchungen im Totalbetrag von CHF 102’360.74 ein. Das

BJD qualifizierte die B.___ & Co. AG als Verhaltensstörerin und die

Beschwerdeführerin als Zustandsstörerin und auferlegte mit Verfügung vom 14.

Dezember 2021 dem Kanton Solothurn 80 % und der Beschwerdeführerin 20 % der

bisher angefallenen Kosten. Es erwog in erster Linie, die Beschwerdeführerin

hätte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung des Grundstücks

Kenntnis haben können.

9. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2021

erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin Veronique Bachmann,

frist- und formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte

folgende Rechtsbegehren:

1. Ziffer 3 bis 5 der Verfügung vom 14.

Dezember 2021 des Bau- und Justizdepartementes seien aufzuheben.

2. Für die Beschwerdeführerin sei für die

zu verteilenden Kosten für die historische und die technische Untersuchung

Etappen 1 und 2 sowie die Detailuntersuchung für den belasteten Standort eine

Kostenbefreiung zu verfügen.

3. Die Kosten gemäss Verfügung vom 14.

Dezember 2021 des Bau- und Justizdepartementes (Dispositiv, Ziffer 2) von CHF

102'360.74 seien wie folgt zu verteilen: A.___ SA CHF 0.00, Kanton Solothurn

CHF 102'360.74.

4. Der Kanton Solothurn sei zu

verpflichten, der A.___ SA einen Betrag von CHF 30'708.24 (CHF 20'472.14 und

CHF 10'236.10) inkl. MWST zu erstatten.

5. Die Gebühr für den Erlass der Verfügung

von CHF 4'000.00 sei vollumfänglich vom Kanton Solothurn zu bezahlen,

eventualiter sei sie neu festzusetzen.

6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

seien vom Bau- und Justizdepartement resp. vom Kanton Solothurn zu bezahlen.

7. Das Bau- und Justizdepartement resp. der

Kanton Solothurn sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene

Parteientschädigung auszurichten.

10. Am 25. Januar 2022 liess sich das

BJD vernehmen und beantragte, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen.

11. Die Beschwerdeführerin reichte am 7.

März 2022 abschliessende Bemerkungen und am 29. März 2022 eine Kostennote

ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die A.___ SA als

Grundeigentümerin und belangte Zustandsstörerin ist durch den angefochtenen

Entscheid, mit dem sie zur anteilsmässigen Kostentragung verpflichtet wurde,

beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung.

Entsprechend ist sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert und auf die Beschwerde

ist einzutreten.

1.2

Da das BJD in der streitigen

Angelegenheit als erste und bislang einzige Instanz entschieden hat, kommt dem

Verwaltungsgericht umfassende Kognition zu; es kann den angefochtenen Entscheid

also auch auf Unangemessenheit prüfen (§ 67bis Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11).

2.1

Nach Art. 32d USG trägt der

Verursacher die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung

und Sanierung belasteter Standorte (Abs. 1). Sind mehrere Verursacher beteiligt,

so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In

erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten

verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standorts beteiligt ist, trägt

keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung

keine Kenntnis haben konnte (Abs. 2). Das zuständige Gemeinwesen trägt den

Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder

zahlungsunfähig sind (Abs. 3).

2.2

Die Rechtsprechung stellt für die

Umschreibung des Verursacherbegriffs auf den polizeirechtlichen Störerbegriff

ab (BGE 139 II 106 E. 3 S. 108 ff.; Urteil 1C_170/2017 des Bundesgerichts vom

7.

September 2017 E. 2). Der Begriff des in die Kostenverteilung einzubeziehenden

Verursachers nach Art. 32d USG erfasst in Anlehnung an den polizeirechtlichen

Störerbegriff sowohl den Verhaltensstörer, der den Schaden oder die Gefahr

selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter

unmittelbar verursacht hat, als auch den Zustandsstörer, der über die Sache,

die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt

hat. Abgrenzungskriterium ist, analog zum Störerprinzip, die sog.

Unmittelbarkeitstheorie. Nur wer eine Massnahme unmittelbar verursacht hat,

gilt als kostenpflichtiger Verhaltensstörer bzw. -verursacher (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 1C_418/2015 vom 25. April 2016 E. 2.1 f., nicht publ. in: BGE 142 II 232, aber in: URP 2016 S. 449).

Das Verursacherprinzip ist ein

Kostenzurechnungsprinzip und bezweckt nicht die Pönalisierung rechtswidrigen

Verhaltens. Eine Rechtswidrigkeit der Verursachungshandlung ist daher nicht

erforderlich. Die Bedeutung des Verursacherprinzips liegt gerade darin, dass es

– im Gegensatz zum Haftpflichtrecht – auch Umweltbeeinträchtigungen erfasst,

welche die Rechtsordnung an sich duldet (BGE 142 II 232 E. 3.4 S. 236). Die

Pflicht zur Sanierung von Altlasten und zur Tragung der Kosten besteht folglich

unabhängig davon, ob die entsprechende Handlung zur Zeit der Verursachung dem

Stand der Technik entsprach und behördlich bewilligt war (Urteil des

Bundesgerichts 1C_18/2016 vom 6. Juni 2016 E. 3.2.2, in: URP 2016 S. 496).

2.3

Nach der Exzeptionsklausel in Art.

32d Abs. 2 Satz 3 USG kann sich der schuldlose Zustandsstörer von der

Kostenpflicht jedoch befreien, wenn er beim Grundstückskauf die gebotene

Sorgfalt hat walten lassen. Je nach Ausgangslage sind die Anforderungen an die

«gebotene Sorgfalt» unterschiedlich. Es ist darauf abzustellen, was üblicherweise

von einem Käufer an Abklärungen über Sachmängel eines Grundstücks erwartet

werden darf. Dabei reicht die Konsultation des Grundbuchs und des Katasters der

belasteten Standorte (Art. 5f Altlastenverordnung [AltlV, SR 814.680]) nicht

unbedingt aus. Es kann vom Käufer verlangt werden, dass er sich zur Prüfung

allfälliger Sachmängel des Grundstücks Kenntnisse über dessen Lage und

bisherige Nutzung (anhand des Nutzungsplans oder durch Erkundigung bei der

Umweltschutzfachstelle) verschafft (vgl. diverse Publikationen und

Vollzugshilfen des BAFU; https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/altlasten.html;

zuletzt abgerufen am 13. Januar 2023). Bestehen beispielsweise Anhaltspunkte

für eine Belastung, etwa, weil auf dem Grundstück früher eine kommunale

Kehrichtdeponie betrieben wurde, kann es nicht genügen, wenn sich die Käuferin

nur beim Vertragspartner nach einem allfälligen Sanierungsbedarf erkundigt und

weitergehende Abklärungen unterlässt. Der Gesetzgeber knüpft an die Frage an,

ob der Standortinhaber wusste oder aufgrund der konkreten Umstände hätte wissen

müssen, dass mit Belastungen zu rechnen ist (Hans W. Stutz: Das revidierte

Altlastenrecht des Bundes, URP 2006, S. 344; BBl 2003 5043; siehe auch SOG 2011

Nr. 27). Das Bundesgericht ging schon 1981 davon aus, dass bei (gewissen)

industriellen oder gewerblichen Nutzungen generell mit der Möglichkeit einer

Belastung zu rechnen sei und daher im Rahmen der gebotenen Sorgfalt Abklärungen

getroffen werden müssten (BGE 107 II 161 E. 6e S. 164 f.). Ein Standortinhaber

kann sich also nicht auf Unwissenheit berufen, wenn er beim Eigentumserwerb

keine Nachforschungen betrieb, obwohl nach Art und Mass der industriellen oder

gewerblichen Nutzung mit der Möglichkeit einer Belastung zu rechnen war (vgl. Karin

Scherrer: Kostentragung nach Art. 32d USG, URP 6 2007, S. 570).

3.Es ist unbestritten, dass die nicht

mehr existierende B.___ & Co. AG Verhaltensstörerin und die

Beschwerdeführerin Zustandsstörerin sind. Umstritten ist, ob die

Beschwerdeführerin bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung hätte

Kenntnis haben können und wie hoch allenfalls ihre Quote des Kostenanteils sein

soll.

3.1

Die Beschwerdeführerin lässt

vorbringen, gemäss Art. 32d Abs. 2 USG trage derjenige Inhaber des Standortes

keine Kosten, der bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine

Kenntnis haben konnte. Dies sei hier der Fall, da D.___ das entsprechende

Grundstück 1989 gekauft habe und als damaliger Eigentümer der

Beschwerdeführerin als Inhaber eines Kleinbetriebes, resp. als gelernter

Feinmechaniker und Absolvent einer einjährigen Handelsschule, keine Kenntnis

der Altlastenproblematik hätte haben können. Entgegen der Ansicht der

Vorinstanz könne nicht davon ausgegangen werden, das Bewusstsein für die

Altlastenproblematik sei bereits 1989 vorhanden gewesen und die vorliegende

Situation sei nicht vergleichbar mit einem Kauf eines Grundstücks im Jahre 1999,

nachdem der 4. Abschnitt des Umweltschutzgesetzes erst 1997 in Kraft getreten

sei und die Altlastenverordnung sogar erst 1989 (recte 1998). Die

Beschwerdeführerin habe im Jahr 1989 ein seit zehn Jahren leerstehendes Gebäude

resp. Grundstück gekauft. Was und wie vorher dort produziert worden sei, könne

ihr nicht angerechnet werden. Auch sonst ergäben sich keine Anhaltspunkte oder

sonstige Umstände des Einzelfalls, die für die Beschwerdeführerin im Jahre 1989

Hinweise für eine allfällige Belastung des Standorts ergeben hätten. Auch bei

Anwendung einer erhöhten Sorgfaltspflicht sei eine entsprechende Belastung für

die Beschwerdeführerin nicht zu vermuten gewesen.

3.2

Die Vorinstanz führt dagegen aus,

eine gesetzliche Grundlage, um den Verursacher von Verunreinigungen des

Grundwassers zur Kostentragung zu verpflichten, existiere nicht erst seit

Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Umweltschutz, sondern habe bereits

mit Art. 12 des Bundesgesetzes vom 16. März 1955 über den Schutz der Gewässer

vor Verunreinigung bestanden. Die Beschwerdeführerin behaupte «ahnungslose

Zustandsstörerin» zu sein. In der Uhrenstadt Grenchen sei aber der Einsatz von

umweltgefährdenden Stoffen im Gewerbe und in der Industrie allgemein bekannt.

Im vorliegenden Fall sei im Grundbuch das «Fabrikgebäude» erwähnt. Die

Beschwerdeführerin habe deshalb davon ausgehen müssen, dass ihre

Rechtsvorgänger eine entsprechende Nutzung betrieben hätten. Die

Beschwerdeführerin hätte auf jeden Fall weitere Abklärungen treffen müssen. Auf

Unwissenheit könne sich die Zustandsstörerin in einem solchen Fall nicht

berufen. Eine Befreiung von der Haftung im Sinne von Art. 32d Abs. 2 USG komme

deshalb nicht zum Zug.

4.1

Es trifft zwar zu, dass bereits seit

1955.

eine Bestimmung zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung bestand. Diese

Bestimmung ist aber vor allem den Verhaltensverursachern entgegenzuhalten. Für

die Beschwerdeführerin als Zustandsstörerin ist fraglich, ob sie beim Erwerb

des Grundstücks im Januar 1989 bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der

Belastung hätte Kenntnis erlangen können.

4.2

Der damalige Eigentümer der

Beschwerdeführerin, D.___, ist 1948 geboren und gelernter Mechaniker. Ihm war

somit bekannt, dass für die Herstellung und vor allem für die Reinigung von

Metallteilen praktisch immer Öle und Chemikalien verwendet wurden. Auch darf

als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass die Stadt Grenchen für die

Herstellung von Uhren bekannt ist. Als das Grundstück erworben wurde, stand

darauf ein seit neun Jahren leerstehendes Gebäude, welches im Grundbuch als

«Fabrikgebäude» bezeichnet war. Es bestanden somit Anhaltspunkte, dass auf dem

Grundstück mit Ölen und Chemikalien gearbeitet wurde. Fraglich ist aber, ob der

Käufer im Januar 1989 bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt bereits das

Bewusstsein für eine mögliche Altlastenproblematik haben konnte.

4.3

Das Verwaltungsgericht hat sich in

SOG 2011 Nr. 27 sehr eingehend mit der «gebotenen Sorgfalt» bei der

Ersteigerung eines Grundstücks in Grenchen im Jahr 2000 auseinandergesetzt.

Insbesondere hat es sich detailliert der Frage gewidmet, inwiefern ein Käufer

damals mit allenfalls sanierungspflichtigen Belastungen einer vormals von der

Uhrenindustrie genutzten Parzelle rechnen musste. Es hat dazu ausgeführt, dass

die USG-Revision vom 21. Dezember 1995 das Bewusstsein für die

Altlastenproblematik geschärft habe und sich die Banken ab Mitte der 90-er

Jahre bei bestimmten Grundstücken beim zuständigen Amt nach dem Bestehen von

Altlasten erkundigt hätten. Gemäss den Feststellungen im zitierten Urteil war

die Altlastenproblematik von 1992 bis 1999 immer wieder Thema in verschiedenen

Schweizer Zeitungen (z.B. Solothurner Zeitung, Brückenbauer, Beobachter,

Coop-Zeitung, Neue Mittelland Zeitung, Tagesanzeiger usw.). Insbesondere im

Jahr 1997 wurde immer wieder über die Belastung des Grundwassers in Grenchen

und die Suche nach den Verursachern berichtet. Am 2. Oktober 1999 berichtete

die Neue Mittelland Zeitung unter dem Titel «Das belastende Erbe einer

Industriestadt» erneut über die hohen CKW-Werte im Grenchner Grundwasser. Es

wurde unter anderem ausgeführt, dass die CKW lange sehr breitflächig und in

vielen Branchen, darunter z.B. Décolletage-Betriebe und chemische Reinigung,

als Lösungs- und Entfettungsmittel verwendet worden waren. Das Verwaltungsgericht

gelangte zum Schluss, aufgrund der wiederholten Berichterstattung in

verschiedenen nationalen und regionalen Medien über mehrere Jahre und der

Revision der Umweltschutzgesetzgebung im selben Zeitraum (1995) könne

zweifellos davon ausgegangen werden, dass die Öffentlichkeit im Jahr 2000

bereits für die Altlastenproblematik – speziell in Gewerbe- und

Industriegebieten – sensibilisiert gewesen sei. Das Verwaltungsgericht zog

diese Ausführungen in diversen Urteilen heran und kam zum Schluss, dass das

Bewusstsein für die Altlastenproblematik spätestens seit Beginn der 90er-Jahre

geweckt worden sei (vgl. VWBES.2013.150 vom 30. Oktober 2013,

VWBES.2019.249 vom 30. April 2020, VWBES.2020.275 vom 23. November

2021).

4.4

Als der vorliegende Grundstückkauf

im Januar 1989 erfolgte, war dieses Bewusstsein über die Schädlichkeit der auf

dem Grundstück verwendeten chlorierten Lösungsmittel und die Sanierungspflicht jedoch

noch kaum vorhanden. Der Kanton Solothurn begann denn auch erst in jenem Jahr

mit der Datenerhebung über alle Ablagerungsstandorte (vgl. Art. 23 der

Technischen Verordnung über Abfälle [TVA; SR 814.600]). Wenn die Vorinstanz dem

Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt unterstellt, er hätte ein

Bewusstsein für die mögliche Problematik haben müssen und sei seiner

Sorgfaltspflicht nicht gehörig nachgekommen, überschreitet sie ihr Ermessen.

Dass das Bundesgericht bereits 1981

voraussetzte, es hätte bei Gewächshäusern mit Ölheizung mit einer Ölbelastung

gerechnet werden müssen, kann nachvollzogen werden, da auch damals schon

allgemein bekannt war, dass Öl und Benzin aufgrund der stark toxischen Wirkung nicht

in den Boden und in die Gewässer gelangen darf. Bei Verunreinigungen mit in der

Uhrenindustrie eingesetzten chlorierten Lösungsmitteln kann aber selbst von

einem Mechaniker, der selbst mit diesen über lange Zeit breitflächig

eingesetzten Reinigungs- und Lösungsmitteln gearbeitet hat, nicht erwartet

werden, dass er bereits 1989 sensibilisiert war, dass diese Stoffe sich

langfristig in den Böden ablagern und insbesondere deren Abbauprodukte

toxischer als das Ausgangsprodukt sind und die Böden und das Grundwasser langfristig

belasten können (vgl. Schlussbericht technische Untersuchung vom

26.

Februar 2019 Ziff. 4). Das Bundesgericht gestand selbst

Grundeigentümern, auf deren Land sich eine Schiessanlage mit Scheibenstand

befand, zu, dass sie bis ins Jahr 1997 nicht um die Gefährlichkeit der

Bleibelastung im Boden wissen mussten (vgl. Urteil des Bundesgerichts

1C_610/2019 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4).

4.5

Da sich die Beschwerdeführerin somit

exkulpieren kann, entfällt ihre Kostentragungspflicht und es ist nicht weiter

zu prüfen, ob die verfügte Quote allenfalls aufgrund fehlender wirtschaftlicher

Vorteile zu senken wäre.

5.

Die Beschwerde erweist sich damit als

begründet, sie ist gutzuheissen: Die Ziffern 3 bis 5 der Verfügung des Bau- und

Justizdepartements vom 14. Dezember 2021 werden dahingehend abgeändert,

dass die Kosten von CHF 102'360.74 (inkl. MwSt.) für die historische und

die technische Untersuchung Etappen 1 und 2 sowie die Detailuntersuchung für

den belasteten Standort [...] (ehemalige B.___ & Co. AG) Grenchen, vollumfänglich

durch den Kanton Solothurn zu tragen sind und dieser (handelnd durch das Amt

für Umwelt) der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils

innert 30 Tagen noch einen Betrag von CHF 30'708.24 inkl. MwSt. zu

erstatten hat. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 4'000.00

hat vollumfänglich der Kanton Solothurn zu tragen, wie auch die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00. Der Kanton Solothurn

hat der Beschwerdeführerin zudem für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine

Parteientschädigung auszurichten, welche gemäss der eingereichten Kostennote

von Fürsprecherin Véronique Bachmann auf CHF 5'170.35 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festzusetzen ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Ziffern 3 bis 5 der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom

14. Dezember 2021 werden wie folgt geändert:

3. Die Kosten gemäss Dispositiv Ziffer 2

von CHF 102'360.74 werden wie folgt verteilt:

A.___ SA: CHF 0.00

Kanton Solothurn: CHF 102'360.74

4. Der Kanton Solothurn hat am

11. Februar 2021 der A.___ SA CHF 71'652.50 inkl. MwSt. ausbezahlt.

Der Rest von CHF 30'708.24 inkl. MwSt. erstattet der Kanton Solothurn der A.___

SA nach Rechtskraft dieser Verfügung innert 30 Tagen. Das Amt für Umwelt wird

mit dem Vollzug beauftragt.

5. Die Kosten für den Erlass der Verfügung

betragen CHF 4'000.00. Diese gehen vollumfänglich zu Lasten des Kantons

Solothurn.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen.

3. Der Kanton Solothurn hat der A.___ SA

eine Parteientschädigung von CHF 5'170.35 (inkl. Auslagen und MwSt.)

auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Blut-Kaufmann