VWBES.2022.7
Kostenverteilung
27. Januar 2023Deutsch16 min
vom 30. Juli 19[...], Seite [...]). Zwischen 1980 und 1989 stand das Gebäude auf
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. Januar 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___ SA, vertreten durch Fürsprecherin Véronique
Bachmann,
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement, Rechtsdienst,
Beschwerdegegner
betreffend Kostenverteilung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.Die A.___SA (in der Folge
Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin des Grundstücks GB Grenchen Nr.[...] im
Halte von 4'706 m2. Gemäss Kataster der belasteten Standorte
(Laufnummer [...]) sind davon 42 m2 belastet und
sanierungsbedürftig.
2. Die historische Untersuchung vom 30.
September 2008 ergab folgendes: Ab 1889 bis 1899 stellten die Gebrüder B.___ im
Ostteil des Gebäudes auf dem Grundstück Goldschalen her. Von 1899 bis 1935
führte Jakob B.___ das Unternehmen. 1909 wurde die B.___ & Co AG gegründet,
welche auf dem Grundstück Uhrenschalen herstellte. In den Jahren 1946 und 1947
wurde östlich des bestehenden Gebäudes ein einstöckiger Anbau mit halbem
Untergeschoss realisiert. Die B.___ & Co. AG war bis 1980 am Standort
tätig. Zwischen 1925 und 1927 war auch das Unternehmen C.___ Argentage am
selben Standort tätig. Dieses Unternehmen veredelte Uhrenrohwerke
(Versilberung, Vernickelung und Dekoration). Im Herbst 1927 zog das Unternehmen
an einen neuen Standort in Grenchen um. Die B.___ & Co. AG beschloss an der
ausserordentlichen Generalversammlung vom 28. Juni 1979 ihre Auflösung. Die
Liquidation wurde durchgeführt und die Gesellschaft gelöscht (SHAB Nr. [...]
vom 30. Juli 19[...], Seite [...]). Zwischen 1980 und 1989 stand das Gebäude auf
dem Grundstück leer und wurde nicht genutzt.
3. Am 17. Januar 1989 kauften D.___ (zu 1/3
Miteigentumsanteil) und die Beschwerdeführerin (zu 2/3 Miteigentumsanteile) das
Grundstück GB Grenchen Nr. [...]. Nach dem Tod von D.___ ging sein
Miteigentumsanteil am 31. Januar 1995 infolge Erbgang an seine Schwester,
welche diesen am 15. März 1995 an die Beschwerdeführerin verkaufte. Seit diesem
Zeitpunkt ist die Beschwerdeführerin Alleineigentümerin des Grundstücks.
4. Die Beschwerdeführerin wurde am 12.
Februar 1981 durch D.___ gegründet und fabriziert und handelt mit
Diamantwerkzeugen sowie Industriebedarf aller Art. Sie beschäftigt zwei bis
drei Mitarbeitende und ist seit 1983 an der [...]strasse [...] (auf GB Nr. [...];
quasi ein Nachbargrundstück, nur durch die [...]strasse von GB Nr. [...]
getrennt) domiziliert und tätig.
5. In den Jahren 1990/1991 wurde der im
Jahr 1946 erstellte Anbau der B.___ & Co. AG rückgebaut, das bestehende
Haus renoviert und ein neuer unterkellerter Anbau mit weiteren Wohnungen
realisiert. Westlich des umgebauten und erweiterten Gebäudes wurden zwei
Autoeinstellhallen erstellt.
6. Mit Schreiben vom 18. April 2007
teilte das Amt für Umwelt (AfU) der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin
mit, dass das Grundstück GB Grenchen Nr. [...] in den kantonalen Kataster der
belasteten Standorte (KbS) eingetragen werde. Der Standort wurde als belastet
mit Untersuchungsbedarf klassiert.
7. Am 23. März 2009 lag die technische
Untersuchung bezüglich Bodenluft und Grundwasser gemäss Altlasten-Verordnung
(AltlV) vor. Das AfU verlangte daraufhin am 12. Dezember 2017 ein Pflichtenheft
für eine weitere Untersuchungsetappe im Rahmen der technischen Untersuchung. Am
26. Februar 2019 lieferte die damit beauftragte Firma den Schlussbericht der
technischen Untersuchung (Etappe 1 und 2) ab. Aufgrund der
Untersuchungsergebnisse dieser beiden technischen Untersuchungen klassierte das
AfU den Standort am 2. April 2019 als belasteten Standort mit Sanierungsbedarf (Altlast)
und verlangte die Durchführung einer Detailuntersuchung sowie die Überwachung
des Grundwassers beim Standort. Diese Detailuntersuchung lag am 18. August 2020
vor.
8. Bereits am 23. Juli 2019 hatte die
Beschwerdeführerin ein Gesuch um Erlass einer Verfügung betreffend die Verteilung
der Kosten gemäss Art. 32d des Bundesgesetzes über den Umweltschutz
(Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01) gestellt. Die Beschwerdeführerin reichte
beim Bau- und Justizdepartement (BJD) Rechnungen und Zahlungsbelege für die
bisher erfolgten Untersuchungen im Totalbetrag von CHF 102’360.74 ein. Das
BJD qualifizierte die B.___ & Co. AG als Verhaltensstörerin und die
Beschwerdeführerin als Zustandsstörerin und auferlegte mit Verfügung vom 14.
Dezember 2021 dem Kanton Solothurn 80 % und der Beschwerdeführerin 20 % der
bisher angefallenen Kosten. Es erwog in erster Linie, die Beschwerdeführerin
hätte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung des Grundstücks
Kenntnis haben können.
9. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2021
erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin Veronique Bachmann,
frist- und formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte
folgende Rechtsbegehren:
1. Ziffer 3 bis 5 der Verfügung vom 14.
Dezember 2021 des Bau- und Justizdepartementes seien aufzuheben.
2. Für die Beschwerdeführerin sei für die
zu verteilenden Kosten für die historische und die technische Untersuchung
Etappen 1 und 2 sowie die Detailuntersuchung für den belasteten Standort eine
Kostenbefreiung zu verfügen.
3. Die Kosten gemäss Verfügung vom 14.
Dezember 2021 des Bau- und Justizdepartementes (Dispositiv, Ziffer 2) von CHF
102'360.74 seien wie folgt zu verteilen: A.___ SA CHF 0.00, Kanton Solothurn
CHF 102'360.74.
4. Der Kanton Solothurn sei zu
verpflichten, der A.___ SA einen Betrag von CHF 30'708.24 (CHF 20'472.14 und
CHF 10'236.10) inkl. MWST zu erstatten.
5. Die Gebühr für den Erlass der Verfügung
von CHF 4'000.00 sei vollumfänglich vom Kanton Solothurn zu bezahlen,
eventualiter sei sie neu festzusetzen.
6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
seien vom Bau- und Justizdepartement resp. vom Kanton Solothurn zu bezahlen.
7. Das Bau- und Justizdepartement resp. der
Kanton Solothurn sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten.
10. Am 25. Januar 2022 liess sich das
BJD vernehmen und beantragte, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen.
11. Die Beschwerdeführerin reichte am 7.
März 2022 abschliessende Bemerkungen und am 29. März 2022 eine Kostennote
ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die A.___ SA als
Grundeigentümerin und belangte Zustandsstörerin ist durch den angefochtenen
Entscheid, mit dem sie zur anteilsmässigen Kostentragung verpflichtet wurde,
beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung.
Entsprechend ist sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert und auf die Beschwerde
ist einzutreten.
1.2
Da das BJD in der streitigen
Angelegenheit als erste und bislang einzige Instanz entschieden hat, kommt dem
Verwaltungsgericht umfassende Kognition zu; es kann den angefochtenen Entscheid
also auch auf Unangemessenheit prüfen (§ 67bis Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11).
2.1
Nach Art. 32d USG trägt der
Verursacher die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung
und Sanierung belasteter Standorte (Abs. 1). Sind mehrere Verursacher beteiligt,
so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In
erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten
verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standorts beteiligt ist, trägt
keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung
keine Kenntnis haben konnte (Abs. 2). Das zuständige Gemeinwesen trägt den
Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder
zahlungsunfähig sind (Abs. 3).
2.2
Die Rechtsprechung stellt für die
Umschreibung des Verursacherbegriffs auf den polizeirechtlichen Störerbegriff
ab (BGE 139 II 106 E. 3 S. 108 ff.; Urteil 1C_170/2017 des Bundesgerichts vom
7.
September 2017 E. 2). Der Begriff des in die Kostenverteilung einzubeziehenden
Verursachers nach Art. 32d USG erfasst in Anlehnung an den polizeirechtlichen
Störerbegriff sowohl den Verhaltensstörer, der den Schaden oder die Gefahr
selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter
unmittelbar verursacht hat, als auch den Zustandsstörer, der über die Sache,
die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt
hat. Abgrenzungskriterium ist, analog zum Störerprinzip, die sog.
Unmittelbarkeitstheorie. Nur wer eine Massnahme unmittelbar verursacht hat,
gilt als kostenpflichtiger Verhaltensstörer bzw. -verursacher (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_418/2015 vom 25. April 2016 E. 2.1 f., nicht publ. in: BGE 142 II 232, aber in: URP 2016 S. 449).
Das Verursacherprinzip ist ein
Kostenzurechnungsprinzip und bezweckt nicht die Pönalisierung rechtswidrigen
Verhaltens. Eine Rechtswidrigkeit der Verursachungshandlung ist daher nicht
erforderlich. Die Bedeutung des Verursacherprinzips liegt gerade darin, dass es
– im Gegensatz zum Haftpflichtrecht – auch Umweltbeeinträchtigungen erfasst,
welche die Rechtsordnung an sich duldet (BGE 142 II 232 E. 3.4 S. 236). Die
Pflicht zur Sanierung von Altlasten und zur Tragung der Kosten besteht folglich
unabhängig davon, ob die entsprechende Handlung zur Zeit der Verursachung dem
Stand der Technik entsprach und behördlich bewilligt war (Urteil des
Bundesgerichts 1C_18/2016 vom 6. Juni 2016 E. 3.2.2, in: URP 2016 S. 496).
2.3
Nach der Exzeptionsklausel in Art.
32d Abs. 2 Satz 3 USG kann sich der schuldlose Zustandsstörer von der
Kostenpflicht jedoch befreien, wenn er beim Grundstückskauf die gebotene
Sorgfalt hat walten lassen. Je nach Ausgangslage sind die Anforderungen an die
«gebotene Sorgfalt» unterschiedlich. Es ist darauf abzustellen, was üblicherweise
von einem Käufer an Abklärungen über Sachmängel eines Grundstücks erwartet
werden darf. Dabei reicht die Konsultation des Grundbuchs und des Katasters der
belasteten Standorte (Art. 5f Altlastenverordnung [AltlV, SR 814.680]) nicht
unbedingt aus. Es kann vom Käufer verlangt werden, dass er sich zur Prüfung
allfälliger Sachmängel des Grundstücks Kenntnisse über dessen Lage und
bisherige Nutzung (anhand des Nutzungsplans oder durch Erkundigung bei der
Umweltschutzfachstelle) verschafft (vgl. diverse Publikationen und
Vollzugshilfen des BAFU; https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/altlasten.html;
zuletzt abgerufen am 13. Januar 2023). Bestehen beispielsweise Anhaltspunkte
für eine Belastung, etwa, weil auf dem Grundstück früher eine kommunale
Kehrichtdeponie betrieben wurde, kann es nicht genügen, wenn sich die Käuferin
nur beim Vertragspartner nach einem allfälligen Sanierungsbedarf erkundigt und
weitergehende Abklärungen unterlässt. Der Gesetzgeber knüpft an die Frage an,
ob der Standortinhaber wusste oder aufgrund der konkreten Umstände hätte wissen
müssen, dass mit Belastungen zu rechnen ist (Hans W. Stutz: Das revidierte
Altlastenrecht des Bundes, URP 2006, S. 344; BBl 2003 5043; siehe auch SOG 2011
Nr. 27). Das Bundesgericht ging schon 1981 davon aus, dass bei (gewissen)
industriellen oder gewerblichen Nutzungen generell mit der Möglichkeit einer
Belastung zu rechnen sei und daher im Rahmen der gebotenen Sorgfalt Abklärungen
getroffen werden müssten (BGE 107 II 161 E. 6e S. 164 f.). Ein Standortinhaber
kann sich also nicht auf Unwissenheit berufen, wenn er beim Eigentumserwerb
keine Nachforschungen betrieb, obwohl nach Art und Mass der industriellen oder
gewerblichen Nutzung mit der Möglichkeit einer Belastung zu rechnen war (vgl. Karin
Scherrer: Kostentragung nach Art. 32d USG, URP 6 2007, S. 570).
3.Es ist unbestritten, dass die nicht
mehr existierende B.___ & Co. AG Verhaltensstörerin und die
Beschwerdeführerin Zustandsstörerin sind. Umstritten ist, ob die
Beschwerdeführerin bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung hätte
Kenntnis haben können und wie hoch allenfalls ihre Quote des Kostenanteils sein
soll.
3.1
Die Beschwerdeführerin lässt
vorbringen, gemäss Art. 32d Abs. 2 USG trage derjenige Inhaber des Standortes
keine Kosten, der bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine
Kenntnis haben konnte. Dies sei hier der Fall, da D.___ das entsprechende
Grundstück 1989 gekauft habe und als damaliger Eigentümer der
Beschwerdeführerin als Inhaber eines Kleinbetriebes, resp. als gelernter
Feinmechaniker und Absolvent einer einjährigen Handelsschule, keine Kenntnis
der Altlastenproblematik hätte haben können. Entgegen der Ansicht der
Vorinstanz könne nicht davon ausgegangen werden, das Bewusstsein für die
Altlastenproblematik sei bereits 1989 vorhanden gewesen und die vorliegende
Situation sei nicht vergleichbar mit einem Kauf eines Grundstücks im Jahre 1999,
nachdem der 4. Abschnitt des Umweltschutzgesetzes erst 1997 in Kraft getreten
sei und die Altlastenverordnung sogar erst 1989 (recte 1998). Die
Beschwerdeführerin habe im Jahr 1989 ein seit zehn Jahren leerstehendes Gebäude
resp. Grundstück gekauft. Was und wie vorher dort produziert worden sei, könne
ihr nicht angerechnet werden. Auch sonst ergäben sich keine Anhaltspunkte oder
sonstige Umstände des Einzelfalls, die für die Beschwerdeführerin im Jahre 1989
Hinweise für eine allfällige Belastung des Standorts ergeben hätten. Auch bei
Anwendung einer erhöhten Sorgfaltspflicht sei eine entsprechende Belastung für
die Beschwerdeführerin nicht zu vermuten gewesen.
3.2
Die Vorinstanz führt dagegen aus,
eine gesetzliche Grundlage, um den Verursacher von Verunreinigungen des
Grundwassers zur Kostentragung zu verpflichten, existiere nicht erst seit
Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Umweltschutz, sondern habe bereits
mit Art. 12 des Bundesgesetzes vom 16. März 1955 über den Schutz der Gewässer
vor Verunreinigung bestanden. Die Beschwerdeführerin behaupte «ahnungslose
Zustandsstörerin» zu sein. In der Uhrenstadt Grenchen sei aber der Einsatz von
umweltgefährdenden Stoffen im Gewerbe und in der Industrie allgemein bekannt.
Im vorliegenden Fall sei im Grundbuch das «Fabrikgebäude» erwähnt. Die
Beschwerdeführerin habe deshalb davon ausgehen müssen, dass ihre
Rechtsvorgänger eine entsprechende Nutzung betrieben hätten. Die
Beschwerdeführerin hätte auf jeden Fall weitere Abklärungen treffen müssen. Auf
Unwissenheit könne sich die Zustandsstörerin in einem solchen Fall nicht
berufen. Eine Befreiung von der Haftung im Sinne von Art. 32d Abs. 2 USG komme
deshalb nicht zum Zug.
4.1
Es trifft zwar zu, dass bereits seit
1955.
eine Bestimmung zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung bestand. Diese
Bestimmung ist aber vor allem den Verhaltensverursachern entgegenzuhalten. Für
die Beschwerdeführerin als Zustandsstörerin ist fraglich, ob sie beim Erwerb
des Grundstücks im Januar 1989 bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der
Belastung hätte Kenntnis erlangen können.
4.2
Der damalige Eigentümer der
Beschwerdeführerin, D.___, ist 1948 geboren und gelernter Mechaniker. Ihm war
somit bekannt, dass für die Herstellung und vor allem für die Reinigung von
Metallteilen praktisch immer Öle und Chemikalien verwendet wurden. Auch darf
als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass die Stadt Grenchen für die
Herstellung von Uhren bekannt ist. Als das Grundstück erworben wurde, stand
darauf ein seit neun Jahren leerstehendes Gebäude, welches im Grundbuch als
«Fabrikgebäude» bezeichnet war. Es bestanden somit Anhaltspunkte, dass auf dem
Grundstück mit Ölen und Chemikalien gearbeitet wurde. Fraglich ist aber, ob der
Käufer im Januar 1989 bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt bereits das
Bewusstsein für eine mögliche Altlastenproblematik haben konnte.
4.3
Das Verwaltungsgericht hat sich in
SOG 2011 Nr. 27 sehr eingehend mit der «gebotenen Sorgfalt» bei der
Ersteigerung eines Grundstücks in Grenchen im Jahr 2000 auseinandergesetzt.
Insbesondere hat es sich detailliert der Frage gewidmet, inwiefern ein Käufer
damals mit allenfalls sanierungspflichtigen Belastungen einer vormals von der
Uhrenindustrie genutzten Parzelle rechnen musste. Es hat dazu ausgeführt, dass
die USG-Revision vom 21. Dezember 1995 das Bewusstsein für die
Altlastenproblematik geschärft habe und sich die Banken ab Mitte der 90-er
Jahre bei bestimmten Grundstücken beim zuständigen Amt nach dem Bestehen von
Altlasten erkundigt hätten. Gemäss den Feststellungen im zitierten Urteil war
die Altlastenproblematik von 1992 bis 1999 immer wieder Thema in verschiedenen
Schweizer Zeitungen (z.B. Solothurner Zeitung, Brückenbauer, Beobachter,
Coop-Zeitung, Neue Mittelland Zeitung, Tagesanzeiger usw.). Insbesondere im
Jahr 1997 wurde immer wieder über die Belastung des Grundwassers in Grenchen
und die Suche nach den Verursachern berichtet. Am 2. Oktober 1999 berichtete
die Neue Mittelland Zeitung unter dem Titel «Das belastende Erbe einer
Industriestadt» erneut über die hohen CKW-Werte im Grenchner Grundwasser. Es
wurde unter anderem ausgeführt, dass die CKW lange sehr breitflächig und in
vielen Branchen, darunter z.B. Décolletage-Betriebe und chemische Reinigung,
als Lösungs- und Entfettungsmittel verwendet worden waren. Das Verwaltungsgericht
gelangte zum Schluss, aufgrund der wiederholten Berichterstattung in
verschiedenen nationalen und regionalen Medien über mehrere Jahre und der
Revision der Umweltschutzgesetzgebung im selben Zeitraum (1995) könne
zweifellos davon ausgegangen werden, dass die Öffentlichkeit im Jahr 2000
bereits für die Altlastenproblematik – speziell in Gewerbe- und
Industriegebieten – sensibilisiert gewesen sei. Das Verwaltungsgericht zog
diese Ausführungen in diversen Urteilen heran und kam zum Schluss, dass das
Bewusstsein für die Altlastenproblematik spätestens seit Beginn der 90er-Jahre
geweckt worden sei (vgl. VWBES.2013.150 vom 30. Oktober 2013,
VWBES.2019.249 vom 30. April 2020, VWBES.2020.275 vom 23. November
2021).
4.4
Als der vorliegende Grundstückkauf
im Januar 1989 erfolgte, war dieses Bewusstsein über die Schädlichkeit der auf
dem Grundstück verwendeten chlorierten Lösungsmittel und die Sanierungspflicht jedoch
noch kaum vorhanden. Der Kanton Solothurn begann denn auch erst in jenem Jahr
mit der Datenerhebung über alle Ablagerungsstandorte (vgl. Art. 23 der
Technischen Verordnung über Abfälle [TVA; SR 814.600]). Wenn die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt unterstellt, er hätte ein
Bewusstsein für die mögliche Problematik haben müssen und sei seiner
Sorgfaltspflicht nicht gehörig nachgekommen, überschreitet sie ihr Ermessen.
Dass das Bundesgericht bereits 1981
voraussetzte, es hätte bei Gewächshäusern mit Ölheizung mit einer Ölbelastung
gerechnet werden müssen, kann nachvollzogen werden, da auch damals schon
allgemein bekannt war, dass Öl und Benzin aufgrund der stark toxischen Wirkung nicht
in den Boden und in die Gewässer gelangen darf. Bei Verunreinigungen mit in der
Uhrenindustrie eingesetzten chlorierten Lösungsmitteln kann aber selbst von
einem Mechaniker, der selbst mit diesen über lange Zeit breitflächig
eingesetzten Reinigungs- und Lösungsmitteln gearbeitet hat, nicht erwartet
werden, dass er bereits 1989 sensibilisiert war, dass diese Stoffe sich
langfristig in den Böden ablagern und insbesondere deren Abbauprodukte
toxischer als das Ausgangsprodukt sind und die Böden und das Grundwasser langfristig
belasten können (vgl. Schlussbericht technische Untersuchung vom
26.
Februar 2019 Ziff. 4). Das Bundesgericht gestand selbst
Grundeigentümern, auf deren Land sich eine Schiessanlage mit Scheibenstand
befand, zu, dass sie bis ins Jahr 1997 nicht um die Gefährlichkeit der
Bleibelastung im Boden wissen mussten (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_610/2019 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4).
4.5
Da sich die Beschwerdeführerin somit
exkulpieren kann, entfällt ihre Kostentragungspflicht und es ist nicht weiter
zu prüfen, ob die verfügte Quote allenfalls aufgrund fehlender wirtschaftlicher
Vorteile zu senken wäre.
5.
Die Beschwerde erweist sich damit als
begründet, sie ist gutzuheissen: Die Ziffern 3 bis 5 der Verfügung des Bau- und
Justizdepartements vom 14. Dezember 2021 werden dahingehend abgeändert,
dass die Kosten von CHF 102'360.74 (inkl. MwSt.) für die historische und
die technische Untersuchung Etappen 1 und 2 sowie die Detailuntersuchung für
den belasteten Standort [...] (ehemalige B.___ & Co. AG) Grenchen, vollumfänglich
durch den Kanton Solothurn zu tragen sind und dieser (handelnd durch das Amt
für Umwelt) der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils
innert 30 Tagen noch einen Betrag von CHF 30'708.24 inkl. MwSt. zu
erstatten hat. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 4'000.00
hat vollumfänglich der Kanton Solothurn zu tragen, wie auch die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00. Der Kanton Solothurn
hat der Beschwerdeführerin zudem für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine
Parteientschädigung auszurichten, welche gemäss der eingereichten Kostennote
von Fürsprecherin Véronique Bachmann auf CHF 5'170.35 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festzusetzen ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Ziffern 3 bis 5 der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom
14. Dezember 2021 werden wie folgt geändert:
3. Die Kosten gemäss Dispositiv Ziffer 2
von CHF 102'360.74 werden wie folgt verteilt:
A.___ SA: CHF 0.00
Kanton Solothurn: CHF 102'360.74
4. Der Kanton Solothurn hat am
11. Februar 2021 der A.___ SA CHF 71'652.50 inkl. MwSt. ausbezahlt.
Der Rest von CHF 30'708.24 inkl. MwSt. erstattet der Kanton Solothurn der A.___
SA nach Rechtskraft dieser Verfügung innert 30 Tagen. Das Amt für Umwelt wird
mit dem Vollzug beauftragt.
5. Die Kosten für den Erlass der Verfügung
betragen CHF 4'000.00. Diese gehen vollumfänglich zu Lasten des Kantons
Solothurn.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen.
3. Der Kanton Solothurn hat der A.___ SA
eine Parteientschädigung von CHF 5'170.35 (inkl. Auslagen und MwSt.)
auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Blut-Kaufmann