VWBES.2022.75
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
16. Mai 2022Deutsch34 min
genannt) und B.___ sind die Eltern von C.___ (geboren am [...] Oktober 2016) und
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. Mai 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___, vertreten durch Patrick Hasler
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Region Solothurn,
2. B.___
Beschwerdegegner
betreffend Entzug
des Aufenthaltsbestimmungsrechts
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin
genannt) und B.___ sind die Eltern von C.___ (geboren am [...] Oktober 2016) und
D.___ (geboren am [...] April 2019). Mit Urteil des Richteramtes
Solothurn-Lebern vom 16. Dezember 2020 wurde die Ehe zwischen den Kindseltern geschieden
und die beiden Kinder C.___ und D.___ unter die gemeinsame elterliche Sorge
gestellt. Die Obhut wurde der Kindsmutter zugeteilt. Für C.___ besteht seit dem
7. März 2017 eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Die Beschwerdeführerin hat noch
drei ältere Kinder aus früheren Beziehungen.
2. Aufgrund von mehreren Meldungen
seitens der Beiständin und der Sozialen Dienste der Stadt Solothurn (E-Mails
vom 12. April 2021, 10. Mai 2021, 22. und 30. Juli 2021), dass die alleinerziehende
Beschwerdeführerin kaum mehr in der Lage sei, alle Kinder altersentsprechend zu
fordern und zu fördern und mit der momentanen Situation an einer ständigen
Belastungsgrenze sei, sowie aufgrund einer Gefährdungsmeldung seitens des
Bereichsleiters sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) der Fachstelle
adesso vom 30. September 2021 eröffnete die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn ein Verfahren, um die Änderung
der laufenden Massnahmen zu prüfen.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
erliess die KESB Region Solothurn am 1. Februar 2022 folgenden Entscheid:
3.1 Die
Anträge der Kindsmutter in der Eingabe vom 3. Januar 2022 betreffend die
Ziffern 1, 2, 3, 4 (nur bezüglich Aufgabenbereich) und Ziffer 5 werden
abgewiesen.
3.2 Der
Kindsmutter wird gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB per 5. Februar 2022 das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.___ und D.___ entzogen.
3.3 C.___
und D.___ werden per 5. Februar 2022 beim Kindsvater, B.___, platziert.
3.4 Für
D.___ wird mit sofortiger Wirkung eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1
und 2 ZGB angeordnet.
3.5 Zur
Beistandsperson für D.___ wird mit sofortiger Wirkung E.___ ernannt, mit
folgenden Aufgaben:
3.5.1 die
Kindseltern bei der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge mit Rat und Tat
zu unterstützen;
3.5.2 die
persönliche und gesundheitliche Entwicklung von D.___ zu begleiten und bei
Bedarf Unterstützungsmassnahmen einzuleiten;
3.5.3 das
professionelle Helfernetz zu koordinieren, an wichtigen Gesprächen teilzunehmen,
bei Bedarf Informationen einzuholen und den Beteiligten als Ansprechperson zur
Verfügung zu stehen;
3.5.4 die
Platzierung von D.___ beim Kindsvater zu begleiten;
3.5.5 die
Kindseltern bei der Regelung und Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts
nötigenfalls unterstützend zu begleiten und bei allfälligen Konflikten zu
vermitteln.
3.6 Die
Beistandsperson, E.___, wird ersucht:
3.6.1 der
KESB Region Solothurn nach fünf Monaten, per 5. Juli 2022, einen Verlaufsbericht
mit Empfehlungen zur Massnahmebedürftigkeit einzureichen;
3.6.2 nötigenfalls
Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu
stellen;
3.6.3 mindestens
alle zwei Jahre, nächstmals per 31. Januar 2024 den zuständigen Sozialen
Diensten zuhanden der KESB Region Solothurn einen ordentlichen Rechenschaftsbericht
einzureichen.
3.7 Der
bisherige Aufgabenbereich der Beistandsperson E.___ betreffend C.___ wird
angepasst und lautet neu wie folgt:
3.7.1 die
Kindseltern bei der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge mit Rat und Tat
zu unterstützen;
3.7.2 die
persönliche und gesundheitliche Entwicklung von C.___ zu begleiten und bei
Bedarf Unterstützungsmassnahmen einzuleiten;
3.7.3 das
professionelle Helfernetz zu koordinieren, an wichtigen Gesprächen teilzunehmen,
bei Bedarf Informationen einzuholen und den Beteiligten als Ansprechperson zur
Verfügung zu stehen;
3.7.4 die
Platzierung von C.___ beim Kindsvater zu begleiten;
3.7.5 die
Kindseltern bei der Regelung und Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts
nötigenfalls unterstützend zu begleiten und bei allfälligen Konflikten zu
vermitteln.
3.8 Die
Sozialen Dienste mittlerer und unterer Leberberg werden ersucht,
Kostengutsprache für die in diesem Entscheid angeordneten
Kindesschutzmassnahmen zu leisten und allfällige Elternbeiträge für die Kosten
der Platzierung zu prüfen.
3.9 Einer
allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung
entzogen.
3.10
Es werden keine Gebühren erhoben.
4. Dagegen liess die Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, mit Eingabe vom 14. Februar 2022
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei der Entscheid der KESB Region
Solothurn vom 1. Februar 2022 vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei vorsorglich insbesondere Ziffer
3.9 des Entscheides der KESB Region Solothurn vom 1. Februar 2022 aufzuheben
und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 450c ZGB wieder zu
erteilen.
3. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die
beiden Kinder C.___ und D.___ sei der Kindsmutter zu belassen.
4. Die beiden Kinder C.___ und D.___ seien
in der Obhut der Kindsmutter zu belassen.
5. Auf die Errichtung einer Beistandschaft
nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Art. 325 ZGB für D.___ sei zu
verzichten.
6. Eventualiter sei für D.___ eine
Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB einzurichten, wobei
der Beistandsperson folgende Aufgaben zugewiesen werden sollen:
• Die Kindseltern in ihrer Sorge um D.___
mit Rat und Tat zu unterstützen;
• Bei Konflikten zwischen den Kindseltern
zu vermitteln und bei Bedarf geeignete Unterstützungsmassnahmen einzuleiten;
• Die altersentsprechende Entwicklung von D.___
zu gewährleisten, zu fördern und bei Bedarf die geeigneten
Unterstützungsmassnahmen einzuleiten;
• Laufend den monatlichen Stunden-Bedarf
an sozialpädagogischer Familienbegleitung für die Familie festzulegen;
• Das professionelle Helfernetz zu
koordinieren und den Informationsaustausch zu gewährleisten;
• Nötigenfalls Antrag auf Anpassung der
behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen;
• Mindestens alle zwei Jahre einen
ordentlichen Beistandschaftsbericht einzureichen.
7. Die Zuweisung der Aufgabenbereiche der
Beiständin im Rahmen der bestehen-den Erziehungsbeistandschaft für C.___ sei im
aktuell festgelegten Umfang zu belassen.
8. Eventualiter sei die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9. Der Kindsmutter sei im vorliegenden
Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des
Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Mit Verfügung vom 2. März 2022 wurde
das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
6. Die einlässliche Begründung der
Beschwerde ging am 14. März 2022 beim Verwaltungsgericht ein (Poststempel: 11.
März 2022). Die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand
wurde am 14. März 2022 bewilligt.
7. Die KESB Region Solothurn schloss am 4.
April 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
8. Die Beschwerdeführerin liess mit
Schreiben vom 12. April 2022 Bemerkungen zur Stellungnahme der KESB Region
Solothurn einreichen.
9. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art.
450.
Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
[EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt, die
Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie das Schreiben der
Beiständin vom 17. Januar 2022 sowie die Eingabe des Bereichsleiter SPF der
Fachstelle adesso vom 26. Januar 2022 unverständlicherweise lange bei sich
zurückbehalten habe, bis sie dem Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellt
worden seien. Zudem sei mit Schreiben vom 2. Februar 2022 das Replikrecht
vorbehalten worden. Ungeachtet dessen habe die Vorinstanz am 1. Februar 2022
den Entscheid bereits gefällt, ohne dass die Beschwerdeführerin zu den zwei
erwähnten Schreiben habe Stellung nehmen können. Indem die Vorinstanz ihren
Entscheid auf diese Schreiben abstütze, habe sie das rechtliche Gehör verletzt.
Ferner sei C.___ nicht angehört worden, obwohl gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung Kinder ab dem 6. Altersjahr anzuhören und ihre Wünsche
angemessen zu berücksichtigen seien.
2.1
Aufgrund des formellen Charakters
des Gehörsanspruchs sind diese Rügen vorab zu prüfen, würde doch eine
Gutheissung automatisch zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen (statt vieler: Urteil des
Bundesgerichts 5A_914/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.2).
2.2
Das rechtliche Gehör nach Art. 29
Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101)
dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das
Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids
zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten
zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 127 I 54 E. 2b S. 56).
2.3
Die KESB Region Solothurn hat dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Beiständin vom 17.
Januar 2022 mit Schreiben vom 26. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht. Verständlicherweise
hat sie die der SPF gesetzte Frist zur Einreichung der Stellungnahmen bis am
24.
Januar 2022 abgewartet (siehe Schreiben vom 13. Januar 2022), um die beiden
Stellungnahmen gemeinsam dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zustellen
zu können. Aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit war es dem Bereichsleiter
SPF der Fachstelle adesso jedoch nicht möglich, seine Stellungnahme fristgerecht
einzureichen, weshalb ihm die KESB Region Solothurn eine neue Frist bis 27.
Januar 2022 ansetzte, was auch dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin so
mitgeteilt wurde (vgl. Schreiben vom 26. Januar 2022). Die Stellungnahme
der SPF vom 26. Januar 2022, welche am 28. Januar 2022 in Papierform bei der
KESB einging, wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 31. Januar 2022 zugestellt. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal der 28.
Januar 2022 ein Freitag war. Die Vorinstanz hat dem Rechtsvertreter der
Dispositiv
Beschwerdeführerin demnach zeitnah beide Stellungnahmen zukommen lassen. Von
einem langen Zurückbehalten kann keine Rede sein.
Das Schreiben des Anwalts betreffend
Replikrecht datiert vom 2. Februar 2022 und ging tags darauf bei der KESB
Region Solothurn ein. Der Entscheid der KESB Region Solothurn erging am 1.
Februar 2022 und wurde am gleichen Tag per Einschreiben versandt. Zwar konnte sich
die Beschwerdeführerin zu den zwei Stellungnahmen vor dem Entscheid der KESB
Region Solothurn unbestrittenermassen nicht mehr äussern, jedoch hat die
Vorinstanz aus diesen beiden Stellungnahmen keine neuen, wesentlichen Erkenntnisse
für den Entscheid vom 1. Februar 2022 gewonnen. Die ihr bereits
vorliegenden Erkenntnisse wurden durch die Stellungnahmen der am längsten
involvierten Fachpersonen lediglich vollumfänglich bestätigt. Die
Beschwerdeführerin konnte sich zudem vor Verwaltungsgericht ausführlich zum
begründeten Entscheid äussern, sodass eine etwaige Gehörsverletzung spätestens
in diesem Verfahrensstadium geheilt wurde und der Beschwerdeführerin kein
prozessualer Nachteil entstand: Das Verwaltungsgericht kann den Sachverhalt,
die Rechtslage und auch die Angemessenheit der Verfügung frei überprüfen (vgl.
§ 67bis Abs. 2 Gesetz über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11 sowie Art.
450a ZGB). Damit verfügt es über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz.
Gemäss gängiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der von der
Beschwerdeführerin gegenüber der KESB Region Solothurn erhobene Vorwurf der
Verletzung des rechtlichen Gehörs demnach im Verfahren vor Verwaltungsgericht
noch geheilt werden (BGE 133 I 201 E 2.2). Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs liegt nicht vor.
2.4.1 Art. 314a ZGB regelt die Anhörung
des Kindes im Verfahren vor der Kindesschutzbehörde. Diese Bestimmung
konkretisiert die entsprechenden Ansprüche gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6
Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) und Art. 12 Übereinkommen über die Rechte des Kindes
(Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107). Die Anhörung des Kindes ist zum einen
Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der Sachverhaltsfeststellung.
Nach der Rechtsprechung ist die Anhörung im Sinn einer Richtlinie grundsätzlich
ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich. Während bei älteren Kindern der
persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind ein eigenes
Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im Sinn eines
Beweismittels zu verlangen (vgl. statt vieler Entscheid des Bundesgerichts
5A_914/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
2.4.2 Im Hinblick auf das Alter von C.___
– er war im Zeitpunkt der Entscheidfällung knapp fünf Jahre und vier Monate alt
und hatte das Schwellenalter noch nicht erreicht – war die KESB Region
Solothurn nicht gehalten, C.___ anzuhören. Sie hat dann auch aus
Verhältnismässigkeitsgründen darauf verzichtet. Gleiches gilt für das Verfahren
vor Verwaltungsgericht, weshalb vorliegend auf eine Kindsanhörung zu verzichten
ist. Die Aussage jüngerer Kinder haben im Scheidungsrecht für Zuteilungsfragen
nur einen beschränkten Beweiswert; sie dienen als zusätzliches Element bei der
Sachverhaltsfeststellung (vgl. BGE 131 III 553 E. 1.2.2 S. 556f.). Hier
zeichnen die Rückmeldungen der involvierten Fachpersonen ein derart klares
Bild, dass eine Befragung von C.___ eine unnötige Belastung für den kleinen
Jungen dargestellt hätte.
3. Des Weitern macht die
Beschwerdeführerin geltend, der Sachverhalt sei gestützt auf diverse nicht
verfahrensrelevante Angaben festgestellt und als Entscheidgrundlage beigezogen
worden. In den Akten würden sich Unterlagen vom 27. Mai 2016 bzw. 22. Juni 2016
befinden. Zu diesem Zeitpunkt sei C.___ noch gar nicht geboren gewesen. Die
Feststellungen, welche in diesen Berichten getroffen worden seien, dürften
nicht zur Feststellung einer Kindeswohlgefährdung beigezogen werden. Die nicht C.___
und D.___ betreffenden Punkte dürften nicht Bestandteil des Dossiers sein und
nicht beim Entscheid berücksichtigt werden. Auch sei der Sachverhalt vorliegend
nicht hinreichend abgeklärt worden. Die der Beschwerdeführerin unterstellten
Defizite seien in keiner Weise belegt. Es handle sich einzig um haltlose
Behauptungen.
3.1 Im Verwaltungsverfahren ist es Sache
der Behörde, den entscheidrelevanten Sachverhalt abzuklären (vgl. § 14 VRG).
Die Behörde hat somit die für das Verfahren notwendigen Beweise von Amtes wegen
zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie darüber in
dem Ausmass ordnungsgemäss Beweis zu führen, wie es vernünftigerweise von ihr
erwartet werden kann. Die Verwaltungsbehörden sind berechtigt, zur Feststellung
des Sachverhaltes Beteiligte und Auskunftspersonen zu befragen, Urkunden
beizuziehen, Augenscheine vorzunehmen, Gutachten und schriftliche Auskünfte
einzuholen (§ 15 VRG).
3.2 Es ist mit der Vorinstanz darin
einig zu gehen, dass die Kindeswohlgefährdung betreffend C.___ und D.___ nicht
ohne Berücksichtigung der familiären Entwicklung und der Entwicklung der
älteren drei Halbgeschwister von C.___ und D.___ beurteilt werden kann, da
diese über das Verhalten respektive die Erziehungskompetenz der
Beschwerdeführerin insgesamt Auskunft gibt. Die KESB Region Solothurn durfte
demnach zur Entscheidfindung die Berichte aus dem Jahre 2016 mitberücksichtigen.
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz nicht nur auf teilweise
ältere Berichte und Aussagen des Kindsvaters abgestellt, sondern sich zur
Feststellung des Sachverhaltes vor allem auf aktuelle Fachberichte und Gefährdungsmeldungen
der involvierten Fachpersonen gestützt (Eingaben der Beiständin vom 12. April
2021, 10. Mai 2021, 22. und 30. Juli 2021; Gefährdungsmeldung Fachstelle adesso
vom 30. September 2021). Diese Berichte sind in sich stimmig und schlüssig, weshalb
sich die KESB Region Solothurn zur Beurteilung des Falles auf diese stützen
durfte. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin
mit Schreiben der KESB Region Solothurn vom 30. November 2021 und auch im
Dezember 2021 (vgl. E-Mail der KESB Region Solothurn vom 6. Dezember 2021 an
den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin) zu einem Gespräch
eingeladen wurde, um die aktuelle Situation und die nächsten Schritte
persönlich zu besprechen. Ihr wurde damit Gelegenheit geboten, mit den
Beteiligten im Hinblick auf die vorgesehenen Kindesschutzmassnahmen zu
kooperieren und sich einzubringen. Die Beschwerdeführerin zog sich jedoch
zurück, beendete das Mandat ihres damaligen Rechtsvertreters und war zeitweise
nicht mehr erreichbar (vgl. E-Mails der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember
2021 sowie E-Mail des damaligen Rechtsvertreters vom 10. Dezember 2021). Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Sachverhalt durch die Vorinstanz vollständig und
richtig festgestellt wurde.
4.1 Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die
Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet
werden kann, dieses den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet,
Letzteren wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Oberste
Richtschnur im Kindesschutz ist das Kindeswohl (Art. 11 BV und Art. 3 Abs. 1
des Übereinkommens über die Rechte der Kinder [UN-KRK, SR 0.107]).
Kindesschutzmassnahmen bezwecken im Allgemeinen die Abwendung einer Gefährdung
des Kindeswohls. Sie müssen zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sein
(Subsidiarität), und es ist immer die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme
anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen,
sondern ergänzen (Komplementarität). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zur
Wegnahme von den es betreuenden Eltern gibt, muss darin liegen, dass das Kind
in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für
seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist,
auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den
Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren
Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden
an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Obhutsentzugs. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu
legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg
geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 5A_379/2019 vom 26. September 2019 mit Hinweisen).
4.2 Erfordern es die Verhältnisse, so
ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind nach Art. 308 Abs. 1 ZGB einen
Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat
unterstützt. Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich
die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung
seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des
persönlichen Verkehrs (Abs. 2). Errichtet die Kindesschutzbehörde eine
Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes
und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest (Art. 314 Abs. 3 ZGB).
Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen nach Art. 313 Abs. 1
ZGB zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen.
4.3.1 Die Vorinstanz stützt ihren
Entscheid auf die Eingaben der Beistandsperson seit dem 12. April 2021 und
insbesondere auf die Gefährdungsmeldung des Bereichsleiters SPF der Fachstelle
adesso vom 30. September 2021. Die Kindsmutter sei in ihren
Erziehungskompetenzen in erheblichem Masse eingeschränkt, könne den
Entwicklungsbedürfnissen von C.___ und D.___ nicht ausreichend gerecht werden
und habe diesbezüglich in den letzten Monaten bzw. Jahren zu wenig
Kooperations- und Veränderungsbereitschaft gezeigt, um die
Entwicklungsbedingungen ihrer Kinder nachhaltig zu verbessern. Im Gegenteil: Seit
der Trennung vom Kindsvater im Dezember 2020 seien C.___ und D.___
offensichtlich mehrmals in Gefährdungslagen geraten, welche von der Kindsmutter
verursacht worden seien und welche von ihr trotz zahlreichen Hinweisen und
Unterstützungsangeboten nicht abgewendet worden seien. Die Prognosen für eine
positive Entwicklung von C.___ und D.___ müssten als äusserst schlecht
bezeichnet werden. Es stünden keine ambulanten Hilfestellungen zur Verfügung,
welche die Gefährdungslage der Kinder wirksam und nachhaltig beheben könnten.
Mit der jahrelangen Familienbegleitung sei im Sinne einer milderen Massnahme
versucht worden, die Entwicklungsbedingungen für C.___ und D.___ und die
Erziehungskompetenzen der Kindsmutter nachhaltig zu verbessern, was
nachweislich nicht gelungen sei. Im Hinblick auf die Platzierung von D.___ und C.___
zum Kindsvater und den damit einhergehenden Veränderungen und Herausforderungen
für die Beteiligten, sei aus Sicht des Kindeswohls die Errichtung einer
Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für D.___ sinnvoll, notwendig
und verhältnismässig. Aufgrund der neuen Ausgangslage sei der Aufgabenbereich
der Beiständin betreffend C.___ anzupassen.
4.3.2 Die Beschwerdeführerin lässt im
Wesentlichen dagegen vorbringen, bei dem Vorwurf, die Kindsmutter sei in ihren
Erziehungskompetenzen in erheblichem Masse eingeschränkt und werde den
Entwicklungsbedürfnissen ihrer Kinder nicht gerecht, handle es sich um eine
blosse Behauptung, welche in keiner Weise belegt werde. Gleich verhalte es sich
betreffend die geltend gemachten Gefährdungslagen. Die Kindeswohlgefährdung
durch die Vorinstanz werde ausschliesslich mit der Beziehung der Kindsmutter
zum gewalttätigen Exfreund begründet. Jedoch sei nicht aktenkundig, dass eine
solche vom Exfreund zu den Kindern vorgelegen habe. Die Kindsmutter habe sich
zwischenzeitlich von ihrem Exfreund getrennt und keinen Kontakt mehr zu ihm. Sollte
tatsächlich eine gewalttätige Beziehung bestanden haben, so zeige die
Kindsmutter mit der Trennung gerade selbst auf, dass sie vernünftig handeln
könne. Der Vorinstanz sei es nur darum gegangen, die Kindsmutter aufgrund ihrer
angeblich fehlenden Kooperation zu bestrafen, weshalb davon auszugehen sei, dass
es sich bei der Annahme der Kindeswohlgefährdung mehr um eine pönale Handlung
gegenüber der Kindsmutter handle, da ihr Verhalten teilweise nicht ohne
Weiteres den Vorstellungen der Mitmenschen entspreche. Auch von schulischer
Seite her habe bei C.___ keine Kindeswohlgefährdung festgestellt werden können;
dies habe umso mehr Aussagekraft, weil die Kindergartenlehrerin im Gegensatz zu
den Fachpersonen die tägliche Entwicklung von C.___ beobachten könne. Es
entstehe der Eindruck, dass bei der Anordnung des Obhutsentzugs nicht
vordergründig das Kindeswohl im Zentrum stehe. Mildere Massnahmen, wie eine
Weisung, Ermahnung etc. seien nicht einmal versucht worden. Aus dem Entscheid gehe
in keiner Weise hervor, weshalb für D.___ eine Beistandschaft angeordnet werden
solle. Die Kindswohlgefährdung, die eine Beistandschaft rechtfertigen würde, werde
nicht dargelegt. Es gebe einzig Ausführungen, dass im Rahmen der Umplatzierung
eine Beistandschaft angezeigt sei. Was die Platzierung von C.___ und D.___ zum
Kindsvater anbelange, sei festzuhalten, dass dieser Vollzeit arbeite und gar
nicht in der Lage sei, die Kinder zu betreuen. Zudem würden sich die
finanziellen Verhältnisse seitens des Kindsvaters nicht erheblich besser
präsentieren als diejenigen der Kindsmutter, die eine IV-Rente beziehe.
4.4.1 Der E-Mail der Beiständin vom 12.
April 2021 ist sinngemäss und im Wesentlichen zu entnehmen, dass es aufgrund
der negativen Entwicklung in der Familie als notwendig erachtet werde, über die
Situation zu informieren. Die Kindsmutter sei alleinerziehend. Einmal
wöchentlich finde ein Termin mit der SPF statt. Diese Termine würden
phasenweise gut klappen, dann wieder weniger gut, insbesondere weil die Kindsmutter
nicht zu Hause sei oder Termine kurzfristig absage. Die Kindsmutter sei seit
Dezember 2020 vom Vater der beiden jüngsten Kinder, C.___ und D.___,
geschieden. Über die Festtage 2020 sei die Kindsmutter zwecks Organisation
einer erneuten Heirat mit einem Marokkaner nach Marokko gereist. Die Kinder
hätten sich während der Abwesenheit der Kindsmutter bei ihren jeweiligen Vätern
aufgehalten. Ein paar Wochen vor der Abreise der Kindsmutter nach Marokko
hätten sich die Absenzen ihres zweitältesten Sohnes in der Schule gehäuft. Seit
Februar 2021 schaffe er den Schulbesuch gar nicht mehr. Die Kindsmutter sei
zusätzlich zur Erziehung und Betreuung ihrer insgesamt fünf Kinder mit weiteren
Themen wie finanziellen Schwierigkeiten, geplanter Heirat, erneutem Umzug,
Schule beim drittältesten Sohn und drohendem Lehrabbruch bei der ältesten Tochter
beschäftigt. Der SPF nehme wahr, dass die Kindsmutter kaum mehr in der Lage
sei, alle Kinder altersentsprechend zu fordern und zu fördern. Der Medienkonsum
sei hoch, auch bei den jüngeren Kindern. Die Kindsmutter habe gewisse
Ressourcen, könne den Grundbedürfnissen der Kinder nachkommen und sei grundsätzlich
auch kooperativ, sei jedoch teilweise wegen immer wieder wechselnden Natelnummern
nicht erreichbar. Die Kindsmutter sei mit der momentanen Situation an einer
ständigen Belastungsgrenze. Es stelle sich die Frage, was das Familiensystem
entlasten könnte, um wieder Stabilität herbeiführen zu können.
4.4.2 Am 10. Mai 2021 ging bei der KESB
Region Solothurn eine weitere E-Mail der Beistandsperson ein. In den letzten
Monaten habe die Kindsmutter ungefähr fünfmal ihre Natelnummer gewechselt und
die neue Nummer nicht von sich aus mitgeteilt. Dies habe immer wieder zu
schwierigen Situationen geführt, weil die Mutter in dieser Zeit weder für die
Lehrpersonen, die SPF, den Lehrbetrieb der ältesten Tochter noch für die
Beiständin erreichbar gewesen sei. Es habe sich herausgestellt, dass die Mutter
die Nummer immer wieder gewechselt habe, weil sie von ihrem neuen Freund in
Marokko massiv verbal beleidigt worden sei. Laut Aussage der Mutter benutze ihr
Freund Beleidigungen und Beschimpfungen auch für die Kinder. Des Weiteren habe
sie ihrem Freund immer wieder Geld nach Marokko geschickt. Mache sie nicht, was
ihr Freund verlange, beschimpfe er sie über das Telefon oder in sozialen
Medien. Einmal habe er auch die Polizei und ein anderes Mal die Ambulanz dazu
gebracht, bei der Mutter vorbeizuschauen. Es sei dann tatsächlich zu einem
Polizeieinsatz gekommen, auch die Ambulanz sei vor der Tür gestanden; wie und
aus welchem Grund diese Einsätze stattgefunden hätten, sei nicht klar. Es stehe
jedoch fest, dass die Mutter von ihrem Freund verbal bedroht worden sei und
sowohl sich selber wie auch ihre Kinder ungenügend davor zu schützen vermocht
habe. Zudem schicke sie regelmässig Geld nach Marokko, was zu Fehlbeträgen in
dem ohnehin schon knappen Familienbudget führe. Die Mutter habe geäussert, dass
sie nicht wisse, wie sie aus dieser Situation hinauskommen könne. Mit Ausnahme
ihres zweitältesten Sohnes, welcher auch schon dabei gewesen sei, hätten die
Kinder die Beschimpfungen und Beleidigungen ihres Freundes in Marokko angeblich
nicht mitgehört.
Die Wohnsituation zeige sich für die
Kinder derzeit ungünstig. Die aktuelle Wohnung sei von der Mutter nie wirklich
kindsgerecht eingerichtet worden. Es gebe keine zugeteilten Kinderzimmer und
somit keine entsprechenden Rückzugsorte für die Kinder. Die Mutter habe in den
vergangenen Monaten kaum über finanzielle Ressourcen verfügt. Aufgrund der
Sistierung der IV-Rente habe sie eine Zeit lang Sozialhilfe bezogen. Die
Sistierung sei mittlerweile wieder aufgehoben worden. Das knappe zur Verfügung
stehende Geld sei teilweise nach Marokko überwiesen worden. Es hätten somit
wenig Möglichkeiten bestanden, die Wohnung mit geeignetem Mobiliar
einzurichten. Zudem habe sich die Mutter laut eigener Aussage in der aktuellen
Wohnung von Beginn an nicht wohlgefühlt und sich deshalb bereits kurze Zeit
nach dem Einzug auf die Suche nach einer neuen Wohnung gemacht. Die Beiständin
habe der Kindsmutter gegenüber geäussert, dass sie ihre Kinder für eine
Kindertagesstätte und für eine Tagesschule anmelden müsse. Die Beiständin sehe
diese Angebote als dringend notwendig, damit die Kinder altersentsprechend
gefördert und gefordert werden könnten. Zudem gebe dies Freiräume für die
Mutter, in denen sie Termine zur Bearbeitung der vielen in der Familie
vorhandenen Themen wahrnehmen könne. Die Beiständin gehe aktuell von einer
latenten, zeitweise aber auch von einer akuten Kindeswohlgefährdung aus. Es
werde weiterhin zusammen mit der SPF an verschiedenen Themen gearbeitet mit dem
Ziel, die Situation der Kinder mit familienergänzenden Betreuungsangeboten, dem
Klinikeintritt des zweitältesten Sohnes und einer kindergerechten Wohnsituation
zu verbessern. Wie sich die Situation entwickle, sei aber auch vom Verhalten
der ältesten Tochter und der Beziehung zum Freund in Marokko abhängig und wie
es der Mutter gelinge, ihre Kinder entsprechend zu schützen.
4.4.3 Mit E-Mail vom 22. Juli 2021
leitete die Beiständin ein Inserat der Kindsmutter an die KESB Region Solothurn
weiter, welches die Kindsmutter vor den Schulferien in einer Filiale der Migros
aufgehängt hatte. Dem Inserat vom 1. Juli 2021 ist zu entnehmen, dass die Kindsmutter
für C.___ und D.___ für die Zeit vom 12. Juli 2021 bis 15. August 2021 einen
Babysitter suche, nur tagsüber, am Wochenende seien sie beim Vater. Die
Betreuungszeit sei jeweils von 5:30 bis 20:00 Uhr, dann hole sie der Vater ab und
bringe sie am Morgen wieder. Die Mutter sei von der Beiständin anlässlich eines
Hausbesuchs darauf hingewiesen worden, dass es keine Option sei, eine
Kinderbetreuung mittels Inserat zu organisieren. In Anbetracht der aktuellen
Umstände (der zweitälteste Sohn in der Klinik seit dem 29. Juni 2021, Wohnung
noch immer nicht eingerichtet, fehlende Betreuung für die Kinder, fehlende finanzielle
Mittel) habe die Beiständin der Mutter mitgeteilt, dass sie einen Antrag auf
Platzierung der Kinder stellen werde, wenn die Mutter in den Sommerferien nach
Marokko reisen würde. Ein paar Tage später habe die Kindsmutter die Beiständin
angerufen und gesagt, dass sie mit ihren Kindern und einer bekannten Familie
ein paar Tage Ferien im Tessin verbringen werde. Mit der SPF sei die Beiständin
so verblieben, dass die Kindsmutter bei den nächsten Terminen insbesondere bei
der schon lange fälligen Wohnungseinrichtung und der Organisation der
Möbelbeschaffung unterstützt werden solle. Die Beiständin sei auch mit dem
Vater von C.___ und D.___ in telefonischem Kontakt. Er sei eine Ressource und
gute Unterstützung. Geplant sei, dass die Eltern nach den Sommerferien eine
Kindertagesstätte in [...] besichtigen und D.___ dort für anderthalb Tage pro
Woche anmelden würden.
4.4.4 Mit E-Mail vom 30. Juli 2021
teilte die Ferienvertretung der Beiständin der Vorinstanz mit, der Kindsvater
habe berichtet, dass die Kindsmutter nicht mehr erreichbar sei. Es sei
abgemacht gewesen, dass er sich mit C.___ und D.___ während den Ferien im
Tessin per Video-Chat austauschen könne und er von der Mutter regelmässig
Bilder seiner Kinder erhalte. Er habe jedoch nichts mehr gehört oder gesehen.
Er mache sich Sorgen, da für ihn klar sei, dass sich die Mutter entgegen aller
Abmachungen im Ausland befinde, vermutlich in Marokko. Darum gebe es auch keine
Bilder und Video-Chats. Die Ferienvertretung der Beiständin habe versucht, die
Mutter telefonisch zu kontaktieren, aber sämtliche vorliegenden Telefonnummern
seien ausser Betrieb. Bei der aktuellsten Nummer komme sofort ein
Besetztzeichen.
4.4.5 Gemäss Austrittsbericht der
Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie Bern vom 13. September 2021
sei es zu unangekündigter Ferienabwesenheit und fehlender Erreichbarkeit der
Kindsmutter während der Sommerferien gekommen. Für eine gesunde Entwicklung des
zweitältesten Sohnes werde ein stabiles, zuverlässiges und sicheres Umfeld als
dringend notwendig erachtet. Die Mutter sei nicht in der Lage, ihrem Sohn
Stabilität und Sicherheit zu geben. Es werde eine Platzierung empfohlen.
4.4.6 Der Gefährdungsmeldung des
Bereichsleiters SPF der Fachstelle adesso vom 30. September 2021 kann zusammenfassend
entnommen werden, nach der Trennung sei die Kindsmutter mit ihren Kindern per
1. Juli 2020 von [...] nach [...] gezogen. Per 1. Juni 2021 sei die Mutter mit
ihren Kindern erneut umgezogen, wieder zurück nach [...]. Nach einem
Verwaltungswechsel sei allen Mietern wegen einer geplanten Totalsanierung per
31. Mai 2022 gekündigt worden. Aktuell ziehe die Familie deshalb erneut
innerhalb von [...] um. Eine eigentliche Zuteilung der Zimmer respektive der
Schlafplätze an die Kinder habe weder in der Wohnung in [...] noch in der
letzten Wohnung bestanden. Es gebe dadurch kaum Rückzugsmöglichkeiten für die
Kinder. Die aktuelle Wohnung sei spärlich eingerichtet, es fehle an Schränken
und Betten.
Die finanzielle Situation löse bei der
Mutter viel Stress aus. Das Sozialhilfebudget sei kleiner als das vorherige
Budget mit IV-Rente und Ergänzungsleistungen. Zudem habe sie ihrem Freund in
Marokko Geld überwiesen. Es würden dadurch für den Möbelkauf, aber auch für
Freizeitaktivitäten mit den Kindern finanzielle Mittel fehlen. Die
Familienbegleiterin habe den Eindruck, dass es der Mutter schwer falle
abzuschätzen, welche Konsequenzen ihre Entscheidungen für die Kinder hätten,
wie beispielsweise die häufigen Umzüge oder die Reise nach Marokko zu ihrem
künftigen Lebenspartner. Auch scheine es ihr schwer zu fallen, Ereignisse zu
reflektieren und zu erkennen, welche Auswirkung diese für die Kinder gehabt
hätten oder haben könnten. Der drittälteste Sohn habe von August 2020 bis Juli
2021 die 1. Klasse in [...] besucht. Auf Empfehlung der Lehrpersonen wiederhole
er seit August 2021 noch mal das 1. Schuljahr in [...]. C.___ besuche seit dem
neuen Schuljahr das 1. Kindergartenschuljahr in [...]. D.___ werde von der
Mutter zu Hause betreut. Keines der drei Kinder besuche eine familienergänzende
Betreuung.
Die Kindsmutter befinde sich trotz
hochproblematischer vergangener Erfahrungen kontinuierlich in einer
asymmetrischen, bedrohlichen Beziehung zu einem Mann aus Marokko. Sie werde
immer wieder massiv bedroht und beleidigt und zu Handlungen gedrängt und
genötigt, die im eklatanten Widerspruch zu einer gesunden Entwicklung ihrer
Kinder stehen würden. Dabei sei es auch zu Drohungen gekommen, die sich direkt
auf die Kinder bezogen hätten. Die Mutter sei von ihrem aktuellen Partner bei
einem Urlaubsbesuch körperlich misshandelt worden. Sollte es zu einem
häuslichen Zusammenleben mit dem Partner in der Schweiz kommen, müsse von einer
akuten Gefährdung der Mutter wie auch ihrer Kinder ausgegangen werden. Ebenso
sei das kindliche Erleben psychischer wie physischer Gewalt an primären
Bezugspersonen entwicklungspsychologisch als Kindeswohlgefährdung einzustufen.
Ähnliche Schwierigkeiten, sich gegen äussere Gefährdungen ihres Familiensystems
abzugrenzen, habe die Kindsmutter auch nach der Rückkehr der ältesten Tochter
in den Familienhaushalt gezeigt. Die Auswirkungen ihrer Beziehungsgestaltung
auf das Wohlergehen ihrer Kinder seien mit der Mutter seit längerer Zeit immer
wieder intensiv thematisiert worden. Trotz der bereits gemachten Erfahrungen in
Bezug auf die älteste Tochter (sexuelle Übergriffe) und den immer wieder
erlebten psychischen und physischen Gewaltanwendungen seitens von Männern,
könne sie die negativen Konsequenzen ihrer Partnerwahl auf die Entwicklung
ihrer Kinder nicht erkennen. Sie zeige einerseits ein Bewusstsein für die
moralische und auch justiziable Unrechtmässigkeit von Bedrohungen und
Nötigungen, könne dieses Problembewusstsein andererseits aber nicht auf die Situation
ihrer Kinder übertragen. Sie sei zudem nicht in der Lage, sich zum Schutz ihrer
eigenen Integrität und derjenigen ihrer Kinder gegen diese Partnerschaft
abzugrenzen. «Ich komme nicht weg von ihm», so ihre Aussage am 25. August 2021.
Die Kindsmutter sei hinsichtlich ihres aktuellen Partners und der
problematischen Situation mit ihrer ältesten Tochter nicht in der Lage,
insbesondere für ihre jüngsten Kinder, D.___ und C.___, einen sicheren
Erfahrungsraum zu schaffen und zu erhalten. Die Kindsmutter befinde sich seit
einigen Jahren in einer prekären sozialen Lebenslage, die immer wieder auch die
sozialräumliche Situation ihrer Kinder massgeblich beeinflusse. Häufige Umzüge
hätten in der Vergangenheit wie auch aktuell zu wiederkehrenden Wechseln der räumlichen
wie sozialen Gegebenheiten der Kinder und damit verbunden zu einem Verlust an
sozialen wie sozialräumlichen Bezugspunkten geführt. In ihrer alltäglichen
Lebenswelt zeige sich die Mutter mit dem Aufbau und Erhalt gelingender
familiärer Strukturen überfordert. Dies beeinflusse gerade auch ihre jüngsten
Kinder – die vulnerabelsten Mitglieder des Familiensystems – bei gleichzeitig
geringster Möglichkeit, sich eigenständig zu artikulieren. Zum Beispiel habe
die Mutter D.___ und C.___ anlässlich eines Schulgesprächs der Obhut des
zweitältesten Sohnes überlassen, der sich zu diesem Zeitpunkt in sein Zimmer
zurückgezogen gehabt habe. D.___ und C.___ seien während der Dauer dieses
Schulgespräches nicht ausreichend betreut und im Notfall auf sich alleine gestellt
gewesen. Die Mutter habe diesen Vorfall zwar als ein einmaliges Ereignis
bezeichnet, sie habe jedoch auch hierbei durch die SPF auf die dadurch
entstandene Gefahrenlage der Kinder hingewiesen werden müssen.
Die Kindsmutter habe zu verschiedenen Zeitpunkten
den Besuchen bei ihrem schon frühzeitig gewaltausübenden Partner in Marokko
Vorrang vor den Bedürfnissen ihrer Kinder gegeben. So habe sie im Winter 2020
in Begleitung von C.___ und D.___ eine erste Reise zu ihrem Partner unternommen,
den sie bis dahin nur über soziale Medien gekannt habe, obwohl der zweitälteste
Sohn zu diesem Zeitpunkt bereits sehr unsichere Verhaltensweisen betreffend
Schulabsentismus gezeigt habe, welche die emotionale und strukturierende Zuwendung
der Kindsmutter zwingend erfordert hätten. Nach ihrer Rückkehr habe der
zweitälteste Sohn fortan den Schulbesuch denn auch verweigert. Der Kindsmutter
falle es schwer, ihre alltäglichen Handlungen auf die grundlegenden Bedürfnisse
ihrer Kinder auszurichten. So setze sie Priorisierungen, die negative
Auswirkungen auf die alltägliche Lebenswelt ihrer Kinder hätten, beispielsweise
Geld nach Marokko zu schicken statt Kinderbetten zu kaufen. Mindestens seit
2020 gelinge es der Kindsmutter nur noch unzureichend, ihren Kindern
altersgerechte und stabile Alltagsstrukturen vorzugeben.
Aufgrund der genannten Gefährdungspunkte
in Verbindung mit der mangelnden Fähigkeit der Kindsmutter, diese
Gefährdungslagen durch die Aktivierung ihrer eigenen kognitiven und sozialen
Ressourcen bei gleichzeitiger intensiver SPF abzuwenden, müsse eine
fortschreitende emotionale, soziale und möglicherweise auch physische
Beeinträchtigung von D.___ und C.___ befürchtet werden. Die Zusammenarbeit mit
der langjährigen SPF habe nicht ausreichend nachhaltig dafür genutzt werden
können, um die genannten Gefährdungspunkte abzuwenden. Die Kindsmutter habe
immer wieder von Phasen gerade genügender Zusammenarbeit zu Phasen der
Scheinkooperation und längerer Unerreichbarkeit gewechselt. Die kognitiven
Möglichkeiten der Kindsmutter, ihre erzieherischen Fähigkeiten zu aktivieren,
seien durch sozialpädagogische Methoden nicht ausreichend erweiterbar. Die
Mutter sei auch mit Unterstützung einer SPF nicht in der Lage, insbesondere die
soziale und emotionale Entwicklung von C.___ und D.___ nachhaltig zu fördern
und vor weiteren Gefährdungen zu schützen. Es werde empfohlen, C.___ und D.___
in einem familiennahen Setting zu platzieren, bei grösstmöglicher Partizipation
der Kindsmutter. Die SPF könne diesen Prozess in einer letzten Phase begleiten
und dabei insbesondere die Beteiligung der Kindsmutter anstreben. Sollte der
Empfehlung einer Platzierung nicht gefolgt werden, werde eine Weiterführung der
SPF als nicht sinnvoll erachtet und empfohlen, diese zu beenden.
5.1 Anhand der Akten, der verschiedenen
E-Mails der Beiständin seit April 2020 und insbesondere der Gefährdungsmeldung
des Bereichsleiters SPF der Fachstelle adesso vom 30. September 2021 ergibt
sich klar, dass die seit Beginn 2016 installierten ambulanten
Kindesschutzmassnahmen keine Verbesserung der Situation ergeben haben und
insbesondere das Kindswohl weiterhin stark gefährdet ist. Dies trotz einer
zweifachen Massnahme, nämlich der Beistandschaft von C.___ seit März 2017 (vgl.
Verfügung vom 7. März 2017) und der seit 2016 installierten SPF. Die Beiständin
von C.___ ist zudem auch die Beiständin der drei älteren Kinder der
Beschwerdeführerin. Aufgrund ihrer jahrelangen Begleitung kennt sie die
Familienverhältnisse sehr gut und kann diese fachgerecht einschätzen. Mildere
Massnahmen wurden demnach sehr wohl versucht. Entgegen der Meinung der
Beschwerdeführerin wird die Kindswohlgefährdung nicht ausschliesslich mit der Beziehung
der Kindsmutter zum Ex-Freund begründet, wobei anzumerken ist, dass sich diese erst
von ihrem Ex-Freund trennte, als ihr die Konsequenzen bewusst waren. Die
Kindsmutter befindet sich seit einigen Jahren in einer prekären sozialen
Lebenslage, die immer wieder auch die Situation ihrer Kinder massgeblich
beeinflusst. In ihrer alltäglichen Lebenswelt zeigt sie sich mit dem Aufbau und
Erhalt gelingender familiärer Strukturen überfordert. Trotz umfangreicher
Hilfestellung durch externe Personen ist die Beschwerdeführerin nicht in der
Lage, die Empfehlungen der involvierten Fachpersonen umzusetzen, ihre eigenen
Bedürfnisse zurückzustellen und ihren Kindern ein stabiles Umfeld zu gewährleisten.
Hinzu kommt, dass mit dem Älterwerden von D.___ und C.___ die Probleme nicht
kleiner, sondern eher grösser werden. Das bis anhin von der Kindsmutter
gezeigte Engagement reicht nicht aus, um ihren Kindern ein stabiles und
tragfähiges System anzubieten, in welchem sie sich gesund entwickeln können.
Eine Kindswohlgefährdung ist klar gegeben. Aus dem Schreiben der
Klassenlehrerin des Kindergartens [...] vom 23. Februar 2022 kann nichts
Gegenteiliges geschlossen werden. Die Kindergärtnerin von C.___ hat zu wenig
Einblick in das Familiensystem und kann die Situation kaum akkurat einschätzen.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht somit
zu Recht entzogen. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich, nachdem eine Beistandschaft
für C.___ und eine intensive sozialpädagogische Familienbegleitung (20 Stunden
pro Woche) keine Wirkung respektive nicht den gewünschten Erfolg zeigten. Der
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist deshalb auch verhältnismässig.
Zudem hatte der Kindsvater in der Anhörung vom 6. Dezember 2021 dargelegt,
bereits mit dem Arbeitgeber über die Situation gesprochen zu haben. Dieser habe
grosses Verständnis und zugesichert, dass der Kindsvater die Arbeitszeiten
anpassen könne. In der Nähe seiner Wohnung gebe es eine Kita. Gemäss KESB ist
denn auch ein Betreuungssetting mit Tagesmutter und Kita organisiert. Die
3,5-Zimmer-Wohnung scheint immerhin gross genug zu sein, dass die Kinder ein
eigenes Zimmer erhalten (Aktennotiz der KESB vom 6. Dezember 2021).
5.2 Die Platzierung von D.___ und C.___
beim Kindsvater stellt vorliegend eine mildere Massnahme dar als eine
Platzierung in einer Institution. Dass die Erziehungsfähigkeiten des
Kindsvaters nicht gegeben sein sollen, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Im
Gegenteil: Der Kindsvater stellte und stellt nach wie vor in der Familie eine
grosse Ressource dar und unterstützte die Kindsmutter in der Betreuung von C.___
sowie den drei älteren Kindern (half bei den Hausaufgaben und traf Abmachungen mit
den Kindern z.B. betreffend Taschengeld; vgl. Zwischenbericht der Fachstelle
adesso vom 12. Januar 2017, Seite 3, Ziffer 1.8; Abklärungsbericht der Sozialen
Dienste mittlerer und unterer Leberberg [SDMUL] vom 17. Januar 2017, Seite 5,
Ziffer 4.2 und Bericht über die persönliche Fürsorge und Vertretung der SDMUL
vom 6. Juni 2019, Seite 2). Der Umstand, dass sich die finanziellen
Verhältnisse seitens des Kindsvaters nicht erheblich besser präsentieren würden
als diejenigen der Kindsmutter, spricht nicht per se gegen eine Platzierung bei
ihm. Die von der Beschwerdeführerin gemachten Aussagen (keine kindsgerechte
Wohnung beim Kindsvater, 100% -Arbeitspensum, fehlende notwendige Medikamente
für die Kinder) werden nicht weiter substantiiert oder belegt, weshalb grundsätzlich
nicht weiter darauf einzugehen ist. Die Platzierung von C.___ und D.___ beim
Kindsvater ist demnach geeignet, die Massnahme zumutbar und insgesamt
verhältnismässig. Es wird der Beschwerdeführerin obliegen, inwiefern sie sich
auf die Massnahme einlassen und wie eng sie den Kontakt zu D.___ und C.___
weiterhin wird pflegen können.
5.3 Was die Beistandschaft von D.___
betrifft so verkennt die Beschwerdeführerin, dass aus dem Entscheid klar
hervorgeht, weshalb diese errichtet wurde. Die KESB Region Solothurn hat
ausführlich die Kindswohlgefährdung begründet und gestützt darauf die
Beistandschaft errichtet und der Beiständin die mit der Platzierung
einhergehenden Aufgaben definiert. Aus Sicht des Kindswohls ist die Errichtung
der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB unter Berücksichtigung der
zitierten Schilderungen (E. 4.1 ff. hiervor) für D.___ notwendig und auch
verhältnismässig.
Aufgrund der Platzierung von C.___ beim
Kindsvater und den damit einhergehenden Veränderungen hat die KESB Region
Solothurn zu Recht die Aufgaben der Beiständin gemäss Art. 313 Abs. 1 ZGB angepasst.
Diese sind der Situation entsprechend adäquat und verhältnismässig definiert
worden.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin
als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege trägt der
Staat Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald die Beschwerdeführerin
zur Nachzahlung in der Lage ist.
Der unentgeltliche Rechtsbeistand,
Rechtsanwalt Patrick Hasler, macht einen Aufwand von insgesamt CHF 4'444.55
geltend (22.09 Stunden à CHF 180.00, Auslagen CHF 150.60, MWST 317.75), was
angemessen erscheint. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats
während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage
ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege sind sie durch den Staat Solothurn zu übernehmen;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren
sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt
Patrick Hasler zufolge unentgeltlicher Rechtspflege eine Entschädigung von
CHF 4'444.55 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser