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Entscheid

VWBES.2022.75

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

16. Mai 2022Deutsch34 min

genannt) und B.___ sind die Eltern von C.___ (geboren am [...] Oktober 2016) und

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 16. Mai 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___, vertreten durch Patrick Hasler

Beschwerdeführerin

gegen

1. KESB

Region Solothurn,

2. B.___

Beschwerdegegner

betreffend Entzug

des Aufenthaltsbestimmungsrechts

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin

genannt) und B.___ sind die Eltern von C.___ (geboren am [...] Oktober 2016) und

D.___ (geboren am [...] April 2019). Mit Urteil des Richteramtes

Solothurn-Lebern vom 16. Dezember 2020 wurde die Ehe zwischen den Kindseltern geschieden

und die beiden Kinder C.___ und D.___ unter die gemeinsame elterliche Sorge

gestellt. Die Obhut wurde der Kindsmutter zugeteilt. Für C.___ besteht seit dem

7. März 2017 eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Die Beschwerdeführerin hat noch

drei ältere Kinder aus früheren Beziehungen.

2. Aufgrund von mehreren Meldungen

seitens der Beiständin und der Sozialen Dienste der Stadt Solothurn (E-Mails

vom 12. April 2021, 10. Mai 2021, 22. und 30. Juli 2021), dass die alleinerziehende

Beschwerdeführerin kaum mehr in der Lage sei, alle Kinder altersentsprechend zu

fordern und zu fördern und mit der momentanen Situation an einer ständigen

Belastungsgrenze sei, sowie aufgrund einer Gefährdungsmeldung seitens des

Bereichsleiters sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) der Fachstelle

adesso vom 30. September 2021 eröffnete die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn ein Verfahren, um die Änderung

der laufenden Massnahmen zu prüfen.

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

erliess die KESB Region Solothurn am 1. Februar 2022 folgenden Entscheid:

3.1 Die

Anträge der Kindsmutter in der Eingabe vom 3. Januar 2022 betreffend die

Ziffern 1, 2, 3, 4 (nur bezüglich Aufgabenbereich) und Ziffer 5 werden

abgewiesen.

3.2 Der

Kindsmutter wird gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB per 5. Februar 2022 das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.___ und D.___ entzogen.

3.3 C.___

und D.___ werden per 5. Februar 2022 beim Kindsvater, B.___, platziert.

3.4 Für

D.___ wird mit sofortiger Wirkung eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1

und 2 ZGB angeordnet.

3.5 Zur

Beistandsperson für D.___ wird mit sofortiger Wirkung E.___ ernannt, mit

folgenden Aufgaben:

3.5.1 die

Kindseltern bei der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge mit Rat und Tat

zu unterstützen;

3.5.2 die

persönliche und gesundheitliche Entwicklung von D.___ zu begleiten und bei

Bedarf Unterstützungsmassnahmen einzuleiten;

3.5.3 das

professionelle Helfernetz zu koordinieren, an wichtigen Gesprächen teilzunehmen,

bei Bedarf Informationen einzuholen und den Beteiligten als Ansprechperson zur

Verfügung zu stehen;

3.5.4 die

Platzierung von D.___ beim Kindsvater zu begleiten;

3.5.5 die

Kindseltern bei der Regelung und Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts

nötigenfalls unterstützend zu begleiten und bei allfälligen Konflikten zu

vermitteln.

3.6 Die

Beistandsperson, E.___, wird ersucht:

3.6.1 der

KESB Region Solothurn nach fünf Monaten, per 5. Juli 2022, einen Verlaufsbericht

mit Empfehlungen zur Massnahmebedürftigkeit einzureichen;

3.6.2 nötigenfalls

Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu

stellen;

3.6.3 mindestens

alle zwei Jahre, nächstmals per 31. Januar 2024 den zuständigen Sozialen

Diensten zuhanden der KESB Region Solothurn einen ordentlichen Rechenschaftsbericht

einzureichen.

3.7 Der

bisherige Aufgabenbereich der Beistandsperson E.___ betreffend C.___ wird

angepasst und lautet neu wie folgt:

3.7.1 die

Kindseltern bei der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge mit Rat und Tat

zu unterstützen;

3.7.2 die

persönliche und gesundheitliche Entwicklung von C.___ zu begleiten und bei

Bedarf Unterstützungsmassnahmen einzuleiten;

3.7.3 das

professionelle Helfernetz zu koordinieren, an wichtigen Gesprächen teilzunehmen,

bei Bedarf Informationen einzuholen und den Beteiligten als Ansprechperson zur

Verfügung zu stehen;

3.7.4 die

Platzierung von C.___ beim Kindsvater zu begleiten;

3.7.5 die

Kindseltern bei der Regelung und Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts

nötigenfalls unterstützend zu begleiten und bei allfälligen Konflikten zu

vermitteln.

3.8 Die

Sozialen Dienste mittlerer und unterer Leberberg werden ersucht,

Kostengutsprache für die in diesem Entscheid angeordneten

Kindesschutzmassnahmen zu leisten und allfällige Elternbeiträge für die Kosten

der Platzierung zu prüfen.

3.9 Einer

allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung

entzogen.

3.10

Es werden keine Gebühren erhoben.

4. Dagegen liess die Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, mit Eingabe vom 14. Februar 2022

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei der Entscheid der KESB Region

Solothurn vom 1. Februar 2022 vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei vorsorglich insbesondere Ziffer

3.9 des Entscheides der KESB Region Solothurn vom 1. Februar 2022 aufzuheben

und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 450c ZGB wieder zu

erteilen.

3. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die

beiden Kinder C.___ und D.___ sei der Kindsmutter zu belassen.

4. Die beiden Kinder C.___ und D.___ seien

in der Obhut der Kindsmutter zu belassen.

5. Auf die Errichtung einer Beistandschaft

nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Art. 325 ZGB für D.___ sei zu

verzichten.

6. Eventualiter sei für D.___ eine

Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB einzurichten, wobei

der Beistandsperson folgende Aufgaben zugewiesen werden sollen:

• Die Kindseltern in ihrer Sorge um D.___

mit Rat und Tat zu unterstützen;

• Bei Konflikten zwischen den Kindseltern

zu vermitteln und bei Bedarf geeignete Unterstützungsmassnahmen einzuleiten;

• Die altersentsprechende Entwicklung von D.___

zu gewährleisten, zu fördern und bei Bedarf die geeigneten

Unterstützungsmassnahmen einzuleiten;

• Laufend den monatlichen Stunden-Bedarf

an sozialpädagogischer Familienbegleitung für die Familie festzulegen;

• Das professionelle Helfernetz zu

koordinieren und den Informationsaustausch zu gewährleisten;

• Nötigenfalls Antrag auf Anpassung der

behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen;

• Mindestens alle zwei Jahre einen

ordentlichen Beistandschaftsbericht einzureichen.

7. Die Zuweisung der Aufgabenbereiche der

Beiständin im Rahmen der bestehen-den Erziehungsbeistandschaft für C.___ sei im

aktuell festgelegten Umfang zu belassen.

8. Eventualiter sei die Angelegenheit zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

9. Der Kindsmutter sei im vorliegenden

Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des

Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Mit Verfügung vom 2. März 2022 wurde

das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

6. Die einlässliche Begründung der

Beschwerde ging am 14. März 2022 beim Verwaltungsgericht ein (Poststempel: 11.

März 2022). Die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand

wurde am 14. März 2022 bewilligt.

7. Die KESB Region Solothurn schloss am 4.

April 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

8. Die Beschwerdeführerin liess mit

Schreiben vom 12. April 2022 Bemerkungen zur Stellungnahme der KESB Region

Solothurn einreichen.

9. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art.

450.

Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

[EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin rügt, die

Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie das Schreiben der

Beiständin vom 17. Januar 2022 sowie die Eingabe des Bereichsleiter SPF der

Fachstelle adesso vom 26. Januar 2022 unverständlicherweise lange bei sich

zurückbehalten habe, bis sie dem Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellt

worden seien. Zudem sei mit Schreiben vom 2. Februar 2022 das Replikrecht

vorbehalten worden. Ungeachtet dessen habe die Vorinstanz am 1. Februar 2022

den Entscheid bereits gefällt, ohne dass die Beschwerdeführerin zu den zwei

erwähnten Schreiben habe Stellung nehmen können. Indem die Vorinstanz ihren

Entscheid auf diese Schreiben abstütze, habe sie das rechtliche Gehör verletzt.

Ferner sei C.___ nicht angehört worden, obwohl gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung Kinder ab dem 6. Altersjahr anzuhören und ihre Wünsche

angemessen zu berücksichtigen seien.

2.1

Aufgrund des formellen Charakters

des Gehörsanspruchs sind diese Rügen vorab zu prüfen, würde doch eine

Gutheissung automatisch zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen (statt vieler: Urteil des

Bundesgerichts 5A_914/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.2).

2.2

Das rechtliche Gehör nach Art. 29

Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101)

dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das

Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids

zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten

zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung

wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 127 I 54 E. 2b S. 56).

2.3

Die KESB Region Solothurn hat dem

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Beiständin vom 17.

Januar 2022 mit Schreiben vom 26. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht. Verständlicherweise

hat sie die der SPF gesetzte Frist zur Einreichung der Stellungnahmen bis am

24.

Januar 2022 abgewartet (siehe Schreiben vom 13. Januar 2022), um die beiden

Stellungnahmen gemeinsam dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zustellen

zu können. Aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit war es dem Bereichsleiter

SPF der Fachstelle adesso jedoch nicht möglich, seine Stellungnahme fristgerecht

einzureichen, weshalb ihm die KESB Region Solothurn eine neue Frist bis 27.

Januar 2022 ansetzte, was auch dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin so

mitgeteilt wurde (vgl. Schreiben vom 26. Januar 2022). Die Stellungnahme

der SPF vom 26. Januar 2022, welche am 28. Januar 2022 in Papierform bei der

KESB einging, wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben

vom 31. Januar 2022 zugestellt. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal der 28.

Januar 2022 ein Freitag war. Die Vorinstanz hat dem Rechtsvertreter der

Dispositiv

Beschwerdeführerin demnach zeitnah beide Stellungnahmen zukommen lassen. Von

einem langen Zurückbehalten kann keine Rede sein.

Das Schreiben des Anwalts betreffend

Replikrecht datiert vom 2. Februar 2022 und ging tags darauf bei der KESB

Region Solothurn ein. Der Entscheid der KESB Region Solothurn erging am 1.

Februar 2022 und wurde am gleichen Tag per Einschreiben versandt. Zwar konnte sich

die Beschwerdeführerin zu den zwei Stellungnahmen vor dem Entscheid der KESB

Region Solothurn unbestrittenermassen nicht mehr äussern, jedoch hat die

Vorinstanz aus diesen beiden Stellungnahmen keine neuen, wesentlichen Erkenntnisse

für den Entscheid vom 1. Februar 2022 gewonnen. Die ihr bereits

vorliegenden Erkenntnisse wurden durch die Stellungnahmen der am längsten

involvierten Fachpersonen lediglich vollumfänglich bestätigt. Die

Beschwerdeführerin konnte sich zudem vor Verwaltungsgericht ausführlich zum

begründeten Entscheid äussern, sodass eine etwaige Gehörsverletzung spätestens

in diesem Verfahrensstadium geheilt wurde und der Beschwerdeführerin kein

prozessualer Nachteil entstand: Das Verwaltungsgericht kann den Sachverhalt,

die Rechtslage und auch die Angemessenheit der Verfügung frei überprüfen (vgl.

§ 67bis Abs. 2 Gesetz über den Rechtsschutz in

Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11 sowie Art.

450a ZGB). Damit verfügt es über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz.

Gemäss gängiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der von der

Beschwerdeführerin gegenüber der KESB Region Solothurn erhobene Vorwurf der

Verletzung des rechtlichen Gehörs demnach im Verfahren vor Verwaltungsgericht

noch geheilt werden (BGE 133 I 201 E 2.2). Eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs liegt nicht vor.

2.4.1 Art. 314a ZGB regelt die Anhörung

des Kindes im Verfahren vor der Kindesschutzbehörde. Diese Bestimmung

konkretisiert die entsprechenden Ansprüche gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6

Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR

0.101) und Art. 12 Übereinkommen über die Rechte des Kindes

(Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107). Die Anhörung des Kindes ist zum einen

Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der Sachverhaltsfeststellung.

Nach der Rechtsprechung ist die Anhörung im Sinn einer Richtlinie grundsätzlich

ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich. Während bei älteren Kindern der

persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind ein eigenes

Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im Sinn eines

Beweismittels zu verlangen (vgl. statt vieler Entscheid des Bundesgerichts

5A_914/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

2.4.2 Im Hinblick auf das Alter von C.___

– er war im Zeitpunkt der Entscheidfällung knapp fünf Jahre und vier Monate alt

und hatte das Schwellenalter noch nicht erreicht – war die KESB Region

Solothurn nicht gehalten, C.___ anzuhören. Sie hat dann auch aus

Verhältnismässigkeitsgründen darauf verzichtet. Gleiches gilt für das Verfahren

vor Verwaltungsgericht, weshalb vorliegend auf eine Kindsanhörung zu verzichten

ist. Die Aussage jüngerer Kinder haben im Scheidungsrecht für Zuteilungsfragen

nur einen beschränkten Beweiswert; sie dienen als zusätzliches Element bei der

Sachverhaltsfeststellung (vgl. BGE 131 III 553 E. 1.2.2 S. 556f.). Hier

zeichnen die Rückmeldungen der involvierten Fachpersonen ein derart klares

Bild, dass eine Befragung von C.___ eine unnötige Belastung für den kleinen

Jungen dargestellt hätte.

3. Des Weitern macht die

Beschwerdeführerin geltend, der Sachverhalt sei gestützt auf diverse nicht

verfahrensrelevante Angaben festgestellt und als Entscheidgrundlage beigezogen

worden. In den Akten würden sich Unterlagen vom 27. Mai 2016 bzw. 22. Juni 2016

befinden. Zu diesem Zeitpunkt sei C.___ noch gar nicht geboren gewesen. Die

Feststellungen, welche in diesen Berichten getroffen worden seien, dürften

nicht zur Feststellung einer Kindeswohlgefährdung beigezogen werden. Die nicht C.___

und D.___ betreffenden Punkte dürften nicht Bestandteil des Dossiers sein und

nicht beim Entscheid berücksichtigt werden. Auch sei der Sachverhalt vorliegend

nicht hinreichend abgeklärt worden. Die der Beschwerdeführerin unterstellten

Defizite seien in keiner Weise belegt. Es handle sich einzig um haltlose

Behauptungen.

3.1 Im Verwaltungsverfahren ist es Sache

der Behörde, den entscheidrelevanten Sachverhalt abzuklären (vgl. § 14 VRG).

Die Behörde hat somit die für das Verfahren notwendigen Beweise von Amtes wegen

zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie darüber in

dem Ausmass ordnungsgemäss Beweis zu führen, wie es vernünftigerweise von ihr

erwartet werden kann. Die Verwaltungsbehörden sind berechtigt, zur Feststellung

des Sachverhaltes Beteiligte und Auskunftspersonen zu befragen, Urkunden

beizuziehen, Augenscheine vorzunehmen, Gutachten und schriftliche Auskünfte

einzuholen (§ 15 VRG).

3.2 Es ist mit der Vorinstanz darin

einig zu gehen, dass die Kindeswohlgefährdung betreffend C.___ und D.___ nicht

ohne Berücksichtigung der familiären Entwicklung und der Entwicklung der

älteren drei Halbgeschwister von C.___ und D.___ beurteilt werden kann, da

diese über das Verhalten respektive die Erziehungskompetenz der

Beschwerdeführerin insgesamt Auskunft gibt. Die KESB Region Solothurn durfte

demnach zur Entscheidfindung die Berichte aus dem Jahre 2016 mitberücksichtigen.

Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz nicht nur auf teilweise

ältere Berichte und Aussagen des Kindsvaters abgestellt, sondern sich zur

Feststellung des Sachverhaltes vor allem auf aktuelle Fachberichte und Gefährdungsmeldungen

der involvierten Fachpersonen gestützt (Eingaben der Beiständin vom 12. April

2021, 10. Mai 2021, 22. und 30. Juli 2021; Gefährdungsmeldung Fachstelle adesso

vom 30. September 2021). Diese Berichte sind in sich stimmig und schlüssig, weshalb

sich die KESB Region Solothurn zur Beurteilung des Falles auf diese stützen

durfte. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin

mit Schreiben der KESB Region Solothurn vom 30. November 2021 und auch im

Dezember 2021 (vgl. E-Mail der KESB Region Solothurn vom 6. Dezember 2021 an

den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin) zu einem Gespräch

eingeladen wurde, um die aktuelle Situation und die nächsten Schritte

persönlich zu besprechen. Ihr wurde damit Gelegenheit geboten, mit den

Beteiligten im Hinblick auf die vorgesehenen Kindesschutzmassnahmen zu

kooperieren und sich einzubringen. Die Beschwerdeführerin zog sich jedoch

zurück, beendete das Mandat ihres damaligen Rechtsvertreters und war zeitweise

nicht mehr erreichbar (vgl. E-Mails der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember

2021 sowie E-Mail des damaligen Rechtsvertreters vom 10. Dezember 2021). Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass der Sachverhalt durch die Vorinstanz vollständig und

richtig festgestellt wurde.

4.1 Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die

Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet

werden kann, dieses den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet,

Letzteren wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Oberste

Richtschnur im Kindesschutz ist das Kindeswohl (Art. 11 BV und Art. 3 Abs. 1

des Übereinkommens über die Rechte der Kinder [UN-KRK, SR 0.107]).

Kindesschutzmassnahmen bezwecken im Allgemeinen die Abwendung einer Gefährdung

des Kindeswohls. Sie müssen zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sein

(Subsidiarität), und es ist immer die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme

anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen,

sondern ergänzen (Komplementarität). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zur

Wegnahme von den es betreuenden Eltern gibt, muss darin liegen, dass das Kind

in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für

seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist,

auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den

Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren

Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden

an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des

Obhutsentzugs. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu

legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg

geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 5A_379/2019 vom 26. September 2019 mit Hinweisen).

4.2 Erfordern es die Verhältnisse, so

ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind nach Art. 308 Abs. 1 ZGB einen

Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat

unterstützt. Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich

die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung

seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des

persönlichen Verkehrs (Abs. 2). Errichtet die Kindesschutzbehörde eine

Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes

und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest (Art. 314 Abs. 3 ZGB).

Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen nach Art. 313 Abs. 1

ZGB zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen.

4.3.1 Die Vorinstanz stützt ihren

Entscheid auf die Eingaben der Beistandsperson seit dem 12. April 2021 und

insbesondere auf die Gefährdungsmeldung des Bereichsleiters SPF der Fachstelle

adesso vom 30. September 2021. Die Kindsmutter sei in ihren

Erziehungskompetenzen in erheblichem Masse eingeschränkt, könne den

Entwicklungsbedürfnissen von C.___ und D.___ nicht ausreichend gerecht werden

und habe diesbezüglich in den letzten Monaten bzw. Jahren zu wenig

Kooperations- und Veränderungsbereitschaft gezeigt, um die

Entwicklungsbedingungen ihrer Kinder nachhaltig zu verbessern. Im Gegenteil: Seit

der Trennung vom Kindsvater im Dezember 2020 seien C.___ und D.___

offensichtlich mehrmals in Gefährdungslagen geraten, welche von der Kindsmutter

verursacht worden seien und welche von ihr trotz zahlreichen Hinweisen und

Unterstützungsangeboten nicht abgewendet worden seien. Die Prognosen für eine

positive Entwicklung von C.___ und D.___ müssten als äusserst schlecht

bezeichnet werden. Es stünden keine ambulanten Hilfestellungen zur Verfügung,

welche die Gefährdungslage der Kinder wirksam und nachhaltig beheben könnten.

Mit der jahrelangen Familienbegleitung sei im Sinne einer milderen Massnahme

versucht worden, die Entwicklungsbedingungen für C.___ und D.___ und die

Erziehungskompetenzen der Kindsmutter nachhaltig zu verbessern, was

nachweislich nicht gelungen sei. Im Hinblick auf die Platzierung von D.___ und C.___

zum Kindsvater und den damit einhergehenden Veränderungen und Herausforderungen

für die Beteiligten, sei aus Sicht des Kindeswohls die Errichtung einer

Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für D.___ sinnvoll, notwendig

und verhältnismässig. Aufgrund der neuen Ausgangslage sei der Aufgabenbereich

der Beiständin betreffend C.___ anzupassen.

4.3.2 Die Beschwerdeführerin lässt im

Wesentlichen dagegen vorbringen, bei dem Vorwurf, die Kindsmutter sei in ihren

Erziehungskompetenzen in erheblichem Masse eingeschränkt und werde den

Entwicklungsbedürfnissen ihrer Kinder nicht gerecht, handle es sich um eine

blosse Behauptung, welche in keiner Weise belegt werde. Gleich verhalte es sich

betreffend die geltend gemachten Gefährdungslagen. Die Kindeswohlgefährdung

durch die Vorinstanz werde ausschliesslich mit der Beziehung der Kindsmutter

zum gewalttätigen Exfreund begründet. Jedoch sei nicht aktenkundig, dass eine

solche vom Exfreund zu den Kindern vorgelegen habe. Die Kindsmutter habe sich

zwischenzeitlich von ihrem Exfreund getrennt und keinen Kontakt mehr zu ihm. Sollte

tatsächlich eine gewalttätige Beziehung bestanden haben, so zeige die

Kindsmutter mit der Trennung gerade selbst auf, dass sie vernünftig handeln

könne. Der Vorinstanz sei es nur darum gegangen, die Kindsmutter aufgrund ihrer

angeblich fehlenden Kooperation zu bestrafen, weshalb davon auszugehen sei, dass

es sich bei der Annahme der Kindeswohlgefährdung mehr um eine pönale Handlung

gegenüber der Kindsmutter handle, da ihr Verhalten teilweise nicht ohne

Weiteres den Vorstellungen der Mitmenschen entspreche. Auch von schulischer

Seite her habe bei C.___ keine Kindeswohlgefährdung festgestellt werden können;

dies habe umso mehr Aussagekraft, weil die Kindergartenlehrerin im Gegensatz zu

den Fachpersonen die tägliche Entwicklung von C.___ beobachten könne. Es

entstehe der Eindruck, dass bei der Anordnung des Obhutsentzugs nicht

vordergründig das Kindeswohl im Zentrum stehe. Mildere Massnahmen, wie eine

Weisung, Ermahnung etc. seien nicht einmal versucht worden. Aus dem Entscheid gehe

in keiner Weise hervor, weshalb für D.___ eine Beistandschaft angeordnet werden

solle. Die Kindswohlgefährdung, die eine Beistandschaft rechtfertigen würde, werde

nicht dargelegt. Es gebe einzig Ausführungen, dass im Rahmen der Umplatzierung

eine Beistandschaft angezeigt sei. Was die Platzierung von C.___ und D.___ zum

Kindsvater anbelange, sei festzuhalten, dass dieser Vollzeit arbeite und gar

nicht in der Lage sei, die Kinder zu betreuen. Zudem würden sich die

finanziellen Verhältnisse seitens des Kindsvaters nicht erheblich besser

präsentieren als diejenigen der Kindsmutter, die eine IV-Rente beziehe.

4.4.1 Der E-Mail der Beiständin vom 12.

April 2021 ist sinngemäss und im Wesentlichen zu entnehmen, dass es aufgrund

der negativen Entwicklung in der Familie als notwendig erachtet werde, über die

Situation zu informieren. Die Kindsmutter sei alleinerziehend. Einmal

wöchentlich finde ein Termin mit der SPF statt. Diese Termine würden

phasenweise gut klappen, dann wieder weniger gut, insbesondere weil die Kindsmutter

nicht zu Hause sei oder Termine kurzfristig absage. Die Kindsmutter sei seit

Dezember 2020 vom Vater der beiden jüngsten Kinder, C.___ und D.___,

geschieden. Über die Festtage 2020 sei die Kindsmutter zwecks Organisation

einer erneuten Heirat mit einem Marokkaner nach Marokko gereist. Die Kinder

hätten sich während der Abwesenheit der Kindsmutter bei ihren jeweiligen Vätern

aufgehalten. Ein paar Wochen vor der Abreise der Kindsmutter nach Marokko

hätten sich die Absenzen ihres zweitältesten Sohnes in der Schule gehäuft. Seit

Februar 2021 schaffe er den Schulbesuch gar nicht mehr. Die Kindsmutter sei

zusätzlich zur Erziehung und Betreuung ihrer insgesamt fünf Kinder mit weiteren

Themen wie finanziellen Schwierigkeiten, geplanter Heirat, erneutem Umzug,

Schule beim drittältesten Sohn und drohendem Lehrabbruch bei der ältesten Tochter

beschäftigt. Der SPF nehme wahr, dass die Kindsmutter kaum mehr in der Lage

sei, alle Kinder altersentsprechend zu fordern und zu fördern. Der Medienkonsum

sei hoch, auch bei den jüngeren Kindern. Die Kindsmutter habe gewisse

Ressourcen, könne den Grundbedürfnissen der Kinder nachkommen und sei grundsätzlich

auch kooperativ, sei jedoch teilweise wegen immer wieder wechselnden Natelnummern

nicht erreichbar. Die Kindsmutter sei mit der momentanen Situation an einer

ständigen Belastungsgrenze. Es stelle sich die Frage, was das Familiensystem

entlasten könnte, um wieder Stabilität herbeiführen zu können.

4.4.2 Am 10. Mai 2021 ging bei der KESB

Region Solothurn eine weitere E-Mail der Beistandsperson ein. In den letzten

Monaten habe die Kindsmutter ungefähr fünfmal ihre Natelnummer gewechselt und

die neue Nummer nicht von sich aus mitgeteilt. Dies habe immer wieder zu

schwierigen Situationen geführt, weil die Mutter in dieser Zeit weder für die

Lehrpersonen, die SPF, den Lehrbetrieb der ältesten Tochter noch für die

Beiständin erreichbar gewesen sei. Es habe sich herausgestellt, dass die Mutter

die Nummer immer wieder gewechselt habe, weil sie von ihrem neuen Freund in

Marokko massiv verbal beleidigt worden sei. Laut Aussage der Mutter benutze ihr

Freund Beleidigungen und Beschimpfungen auch für die Kinder. Des Weiteren habe

sie ihrem Freund immer wieder Geld nach Marokko geschickt. Mache sie nicht, was

ihr Freund verlange, beschimpfe er sie über das Telefon oder in sozialen

Medien. Einmal habe er auch die Polizei und ein anderes Mal die Ambulanz dazu

gebracht, bei der Mutter vorbeizuschauen. Es sei dann tatsächlich zu einem

Polizeieinsatz gekommen, auch die Ambulanz sei vor der Tür gestanden; wie und

aus welchem Grund diese Einsätze stattgefunden hätten, sei nicht klar. Es stehe

jedoch fest, dass die Mutter von ihrem Freund verbal bedroht worden sei und

sowohl sich selber wie auch ihre Kinder ungenügend davor zu schützen vermocht

habe. Zudem schicke sie regelmässig Geld nach Marokko, was zu Fehlbeträgen in

dem ohnehin schon knappen Familienbudget führe. Die Mutter habe geäussert, dass

sie nicht wisse, wie sie aus dieser Situation hinauskommen könne. Mit Ausnahme

ihres zweitältesten Sohnes, welcher auch schon dabei gewesen sei, hätten die

Kinder die Beschimpfungen und Beleidigungen ihres Freundes in Marokko angeblich

nicht mitgehört.

Die Wohnsituation zeige sich für die

Kinder derzeit ungünstig. Die aktuelle Wohnung sei von der Mutter nie wirklich

kindsgerecht eingerichtet worden. Es gebe keine zugeteilten Kinderzimmer und

somit keine entsprechenden Rückzugsorte für die Kinder. Die Mutter habe in den

vergangenen Monaten kaum über finanzielle Ressourcen verfügt. Aufgrund der

Sistierung der IV-Rente habe sie eine Zeit lang Sozialhilfe bezogen. Die

Sistierung sei mittlerweile wieder aufgehoben worden. Das knappe zur Verfügung

stehende Geld sei teilweise nach Marokko überwiesen worden. Es hätten somit

wenig Möglichkeiten bestanden, die Wohnung mit geeignetem Mobiliar

einzurichten. Zudem habe sich die Mutter laut eigener Aussage in der aktuellen

Wohnung von Beginn an nicht wohlgefühlt und sich deshalb bereits kurze Zeit

nach dem Einzug auf die Suche nach einer neuen Wohnung gemacht. Die Beiständin

habe der Kindsmutter gegenüber geäussert, dass sie ihre Kinder für eine

Kindertagesstätte und für eine Tagesschule anmelden müsse. Die Beiständin sehe

diese Angebote als dringend notwendig, damit die Kinder altersentsprechend

gefördert und gefordert werden könnten. Zudem gebe dies Freiräume für die

Mutter, in denen sie Termine zur Bearbeitung der vielen in der Familie

vorhandenen Themen wahrnehmen könne. Die Beiständin gehe aktuell von einer

latenten, zeitweise aber auch von einer akuten Kindeswohlgefährdung aus. Es

werde weiterhin zusammen mit der SPF an verschiedenen Themen gearbeitet mit dem

Ziel, die Situation der Kinder mit familienergänzenden Betreuungsangeboten, dem

Klinikeintritt des zweitältesten Sohnes und einer kindergerechten Wohnsituation

zu verbessern. Wie sich die Situation entwickle, sei aber auch vom Verhalten

der ältesten Tochter und der Beziehung zum Freund in Marokko abhängig und wie

es der Mutter gelinge, ihre Kinder entsprechend zu schützen.

4.4.3 Mit E-Mail vom 22. Juli 2021

leitete die Beiständin ein Inserat der Kindsmutter an die KESB Region Solothurn

weiter, welches die Kindsmutter vor den Schulferien in einer Filiale der Migros

aufgehängt hatte. Dem Inserat vom 1. Juli 2021 ist zu entnehmen, dass die Kindsmutter

für C.___ und D.___ für die Zeit vom 12. Juli 2021 bis 15. August 2021 einen

Babysitter suche, nur tagsüber, am Wochenende seien sie beim Vater. Die

Betreuungszeit sei jeweils von 5:30 bis 20:00 Uhr, dann hole sie der Vater ab und

bringe sie am Morgen wieder. Die Mutter sei von der Beiständin anlässlich eines

Hausbesuchs darauf hingewiesen worden, dass es keine Option sei, eine

Kinderbetreuung mittels Inserat zu organisieren. In Anbetracht der aktuellen

Umstände (der zweitälteste Sohn in der Klinik seit dem 29. Juni 2021, Wohnung

noch immer nicht eingerichtet, fehlende Betreuung für die Kinder, fehlende finanzielle

Mittel) habe die Beiständin der Mutter mitgeteilt, dass sie einen Antrag auf

Platzierung der Kinder stellen werde, wenn die Mutter in den Sommerferien nach

Marokko reisen würde. Ein paar Tage später habe die Kindsmutter die Beiständin

angerufen und gesagt, dass sie mit ihren Kindern und einer bekannten Familie

ein paar Tage Ferien im Tessin verbringen werde. Mit der SPF sei die Beiständin

so verblieben, dass die Kindsmutter bei den nächsten Terminen insbesondere bei

der schon lange fälligen Wohnungseinrichtung und der Organisation der

Möbelbeschaffung unterstützt werden solle. Die Beiständin sei auch mit dem

Vater von C.___ und D.___ in telefonischem Kontakt. Er sei eine Ressource und

gute Unterstützung. Geplant sei, dass die Eltern nach den Sommerferien eine

Kindertagesstätte in [...] besichtigen und D.___ dort für anderthalb Tage pro

Woche anmelden würden.

4.4.4 Mit E-Mail vom 30. Juli 2021

teilte die Ferienvertretung der Beiständin der Vorinstanz mit, der Kindsvater

habe berichtet, dass die Kindsmutter nicht mehr erreichbar sei. Es sei

abgemacht gewesen, dass er sich mit C.___ und D.___ während den Ferien im

Tessin per Video-Chat austauschen könne und er von der Mutter regelmässig

Bilder seiner Kinder erhalte. Er habe jedoch nichts mehr gehört oder gesehen.

Er mache sich Sorgen, da für ihn klar sei, dass sich die Mutter entgegen aller

Abmachungen im Ausland befinde, vermutlich in Marokko. Darum gebe es auch keine

Bilder und Video-Chats. Die Ferienvertretung der Beiständin habe versucht, die

Mutter telefonisch zu kontaktieren, aber sämtliche vorliegenden Telefonnummern

seien ausser Betrieb. Bei der aktuellsten Nummer komme sofort ein

Besetztzeichen.

4.4.5 Gemäss Austrittsbericht der

Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie Bern vom 13. September 2021

sei es zu unangekündigter Ferienabwesenheit und fehlender Erreichbarkeit der

Kindsmutter während der Sommerferien gekommen. Für eine gesunde Entwicklung des

zweitältesten Sohnes werde ein stabiles, zuverlässiges und sicheres Umfeld als

dringend notwendig erachtet. Die Mutter sei nicht in der Lage, ihrem Sohn

Stabilität und Sicherheit zu geben. Es werde eine Platzierung empfohlen.

4.4.6 Der Gefährdungsmeldung des

Bereichsleiters SPF der Fachstelle adesso vom 30. September 2021 kann zusammenfassend

entnommen werden, nach der Trennung sei die Kindsmutter mit ihren Kindern per

1. Juli 2020 von [...] nach [...] gezogen. Per 1. Juni 2021 sei die Mutter mit

ihren Kindern erneut umgezogen, wieder zurück nach [...]. Nach einem

Verwaltungswechsel sei allen Mietern wegen einer geplanten Totalsanierung per

31. Mai 2022 gekündigt worden. Aktuell ziehe die Familie deshalb erneut

innerhalb von [...] um. Eine eigentliche Zuteilung der Zimmer respektive der

Schlafplätze an die Kinder habe weder in der Wohnung in [...] noch in der

letzten Wohnung bestanden. Es gebe dadurch kaum Rückzugsmöglichkeiten für die

Kinder. Die aktuelle Wohnung sei spärlich eingerichtet, es fehle an Schränken

und Betten.

Die finanzielle Situation löse bei der

Mutter viel Stress aus. Das Sozialhilfebudget sei kleiner als das vorherige

Budget mit IV-Rente und Ergänzungsleistungen. Zudem habe sie ihrem Freund in

Marokko Geld überwiesen. Es würden dadurch für den Möbelkauf, aber auch für

Freizeitaktivitäten mit den Kindern finanzielle Mittel fehlen. Die

Familienbegleiterin habe den Eindruck, dass es der Mutter schwer falle

abzuschätzen, welche Konsequenzen ihre Entscheidungen für die Kinder hätten,

wie beispielsweise die häufigen Umzüge oder die Reise nach Marokko zu ihrem

künftigen Lebenspartner. Auch scheine es ihr schwer zu fallen, Ereignisse zu

reflektieren und zu erkennen, welche Auswirkung diese für die Kinder gehabt

hätten oder haben könnten. Der drittälteste Sohn habe von August 2020 bis Juli

2021 die 1. Klasse in [...] besucht. Auf Empfehlung der Lehrpersonen wiederhole

er seit August 2021 noch mal das 1. Schuljahr in [...]. C.___ besuche seit dem

neuen Schuljahr das 1. Kindergartenschuljahr in [...]. D.___ werde von der

Mutter zu Hause betreut. Keines der drei Kinder besuche eine familienergänzende

Betreuung.

Die Kindsmutter befinde sich trotz

hochproblematischer vergangener Erfahrungen kontinuierlich in einer

asymmetrischen, bedrohlichen Beziehung zu einem Mann aus Marokko. Sie werde

immer wieder massiv bedroht und beleidigt und zu Handlungen gedrängt und

genötigt, die im eklatanten Widerspruch zu einer gesunden Entwicklung ihrer

Kinder stehen würden. Dabei sei es auch zu Drohungen gekommen, die sich direkt

auf die Kinder bezogen hätten. Die Mutter sei von ihrem aktuellen Partner bei

einem Urlaubsbesuch körperlich misshandelt worden. Sollte es zu einem

häuslichen Zusammenleben mit dem Partner in der Schweiz kommen, müsse von einer

akuten Gefährdung der Mutter wie auch ihrer Kinder ausgegangen werden. Ebenso

sei das kindliche Erleben psychischer wie physischer Gewalt an primären

Bezugspersonen entwicklungspsychologisch als Kindeswohlgefährdung einzustufen.

Ähnliche Schwierigkeiten, sich gegen äussere Gefährdungen ihres Familiensystems

abzugrenzen, habe die Kindsmutter auch nach der Rückkehr der ältesten Tochter

in den Familienhaushalt gezeigt. Die Auswirkungen ihrer Beziehungsgestaltung

auf das Wohlergehen ihrer Kinder seien mit der Mutter seit längerer Zeit immer

wieder intensiv thematisiert worden. Trotz der bereits gemachten Erfahrungen in

Bezug auf die älteste Tochter (sexuelle Übergriffe) und den immer wieder

erlebten psychischen und physischen Gewaltanwendungen seitens von Männern,

könne sie die negativen Konsequenzen ihrer Partnerwahl auf die Entwicklung

ihrer Kinder nicht erkennen. Sie zeige einerseits ein Bewusstsein für die

moralische und auch justiziable Unrechtmässigkeit von Bedrohungen und

Nötigungen, könne dieses Problembewusstsein andererseits aber nicht auf die Situation

ihrer Kinder übertragen. Sie sei zudem nicht in der Lage, sich zum Schutz ihrer

eigenen Integrität und derjenigen ihrer Kinder gegen diese Partnerschaft

abzugrenzen. «Ich komme nicht weg von ihm», so ihre Aussage am 25. August 2021.

Die Kindsmutter sei hinsichtlich ihres aktuellen Partners und der

problematischen Situation mit ihrer ältesten Tochter nicht in der Lage,

insbesondere für ihre jüngsten Kinder, D.___ und C.___, einen sicheren

Erfahrungsraum zu schaffen und zu erhalten. Die Kindsmutter befinde sich seit

einigen Jahren in einer prekären sozialen Lebenslage, die immer wieder auch die

sozialräumliche Situation ihrer Kinder massgeblich beeinflusse. Häufige Umzüge

hätten in der Vergangenheit wie auch aktuell zu wiederkehrenden Wechseln der räumlichen

wie sozialen Gegebenheiten der Kinder und damit verbunden zu einem Verlust an

sozialen wie sozialräumlichen Bezugspunkten geführt. In ihrer alltäglichen

Lebenswelt zeige sich die Mutter mit dem Aufbau und Erhalt gelingender

familiärer Strukturen überfordert. Dies beeinflusse gerade auch ihre jüngsten

Kinder – die vulnerabelsten Mitglieder des Familiensystems – bei gleichzeitig

geringster Möglichkeit, sich eigenständig zu artikulieren. Zum Beispiel habe

die Mutter D.___ und C.___ anlässlich eines Schulgesprächs der Obhut des

zweitältesten Sohnes überlassen, der sich zu diesem Zeitpunkt in sein Zimmer

zurückgezogen gehabt habe. D.___ und C.___ seien während der Dauer dieses

Schulgespräches nicht ausreichend betreut und im Notfall auf sich alleine gestellt

gewesen. Die Mutter habe diesen Vorfall zwar als ein einmaliges Ereignis

bezeichnet, sie habe jedoch auch hierbei durch die SPF auf die dadurch

entstandene Gefahrenlage der Kinder hingewiesen werden müssen.

Die Kindsmutter habe zu verschiedenen Zeitpunkten

den Besuchen bei ihrem schon frühzeitig gewaltausübenden Partner in Marokko

Vorrang vor den Bedürfnissen ihrer Kinder gegeben. So habe sie im Winter 2020

in Begleitung von C.___ und D.___ eine erste Reise zu ihrem Partner unternommen,

den sie bis dahin nur über soziale Medien gekannt habe, obwohl der zweitälteste

Sohn zu diesem Zeitpunkt bereits sehr unsichere Verhaltensweisen betreffend

Schulabsentismus gezeigt habe, welche die emotionale und strukturierende Zuwendung

der Kindsmutter zwingend erfordert hätten. Nach ihrer Rückkehr habe der

zweitälteste Sohn fortan den Schulbesuch denn auch verweigert. Der Kindsmutter

falle es schwer, ihre alltäglichen Handlungen auf die grundlegenden Bedürfnisse

ihrer Kinder auszurichten. So setze sie Priorisierungen, die negative

Auswirkungen auf die alltägliche Lebenswelt ihrer Kinder hätten, beispielsweise

Geld nach Marokko zu schicken statt Kinderbetten zu kaufen. Mindestens seit

2020 gelinge es der Kindsmutter nur noch unzureichend, ihren Kindern

altersgerechte und stabile Alltagsstrukturen vorzugeben.

Aufgrund der genannten Gefährdungspunkte

in Verbindung mit der mangelnden Fähigkeit der Kindsmutter, diese

Gefährdungslagen durch die Aktivierung ihrer eigenen kognitiven und sozialen

Ressourcen bei gleichzeitiger intensiver SPF abzuwenden, müsse eine

fortschreitende emotionale, soziale und möglicherweise auch physische

Beeinträchtigung von D.___ und C.___ befürchtet werden. Die Zusammenarbeit mit

der langjährigen SPF habe nicht ausreichend nachhaltig dafür genutzt werden

können, um die genannten Gefährdungspunkte abzuwenden. Die Kindsmutter habe

immer wieder von Phasen gerade genügender Zusammenarbeit zu Phasen der

Scheinkooperation und längerer Unerreichbarkeit gewechselt. Die kognitiven

Möglichkeiten der Kindsmutter, ihre erzieherischen Fähigkeiten zu aktivieren,

seien durch sozialpädagogische Methoden nicht ausreichend erweiterbar. Die

Mutter sei auch mit Unterstützung einer SPF nicht in der Lage, insbesondere die

soziale und emotionale Entwicklung von C.___ und D.___ nachhaltig zu fördern

und vor weiteren Gefährdungen zu schützen. Es werde empfohlen, C.___ und D.___

in einem familiennahen Setting zu platzieren, bei grösstmöglicher Partizipation

der Kindsmutter. Die SPF könne diesen Prozess in einer letzten Phase begleiten

und dabei insbesondere die Beteiligung der Kindsmutter anstreben. Sollte der

Empfehlung einer Platzierung nicht gefolgt werden, werde eine Weiterführung der

SPF als nicht sinnvoll erachtet und empfohlen, diese zu beenden.

5.1 Anhand der Akten, der verschiedenen

E-Mails der Beiständin seit April 2020 und insbesondere der Gefährdungsmeldung

des Bereichsleiters SPF der Fachstelle adesso vom 30. September 2021 ergibt

sich klar, dass die seit Beginn 2016 installierten ambulanten

Kindesschutzmassnahmen keine Verbesserung der Situation ergeben haben und

insbesondere das Kindswohl weiterhin stark gefährdet ist. Dies trotz einer

zweifachen Massnahme, nämlich der Beistandschaft von C.___ seit März 2017 (vgl.

Verfügung vom 7. März 2017) und der seit 2016 installierten SPF. Die Beiständin

von C.___ ist zudem auch die Beiständin der drei älteren Kinder der

Beschwerdeführerin. Aufgrund ihrer jahrelangen Begleitung kennt sie die

Familienverhältnisse sehr gut und kann diese fachgerecht einschätzen. Mildere

Massnahmen wurden demnach sehr wohl versucht. Entgegen der Meinung der

Beschwerdeführerin wird die Kindswohlgefährdung nicht ausschliesslich mit der Beziehung

der Kindsmutter zum Ex-Freund begründet, wobei anzumerken ist, dass sich diese erst

von ihrem Ex-Freund trennte, als ihr die Konsequenzen bewusst waren. Die

Kindsmutter befindet sich seit einigen Jahren in einer prekären sozialen

Lebenslage, die immer wieder auch die Situation ihrer Kinder massgeblich

beeinflusst. In ihrer alltäglichen Lebenswelt zeigt sie sich mit dem Aufbau und

Erhalt gelingender familiärer Strukturen überfordert. Trotz umfangreicher

Hilfestellung durch externe Personen ist die Beschwerdeführerin nicht in der

Lage, die Empfehlungen der involvierten Fachpersonen umzusetzen, ihre eigenen

Bedürfnisse zurückzustellen und ihren Kindern ein stabiles Umfeld zu gewährleisten.

Hinzu kommt, dass mit dem Älterwerden von D.___ und C.___ die Probleme nicht

kleiner, sondern eher grösser werden. Das bis anhin von der Kindsmutter

gezeigte Engagement reicht nicht aus, um ihren Kindern ein stabiles und

tragfähiges System anzubieten, in welchem sie sich gesund entwickeln können.

Eine Kindswohlgefährdung ist klar gegeben. Aus dem Schreiben der

Klassenlehrerin des Kindergartens [...] vom 23. Februar 2022 kann nichts

Gegenteiliges geschlossen werden. Die Kindergärtnerin von C.___ hat zu wenig

Einblick in das Familiensystem und kann die Situation kaum akkurat einschätzen.

Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht somit

zu Recht entzogen. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich, nachdem eine Beistandschaft

für C.___ und eine intensive sozialpädagogische Familienbegleitung (20 Stunden

pro Woche) keine Wirkung respektive nicht den gewünschten Erfolg zeigten. Der

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist deshalb auch verhältnismässig.

Zudem hatte der Kindsvater in der Anhörung vom 6. Dezember 2021 dargelegt,

bereits mit dem Arbeitgeber über die Situation gesprochen zu haben. Dieser habe

grosses Verständnis und zugesichert, dass der Kindsvater die Arbeitszeiten

anpassen könne. In der Nähe seiner Wohnung gebe es eine Kita. Gemäss KESB ist

denn auch ein Betreuungssetting mit Tagesmutter und Kita organisiert. Die

3,5-Zimmer-Wohnung scheint immerhin gross genug zu sein, dass die Kinder ein

eigenes Zimmer erhalten (Aktennotiz der KESB vom 6. Dezember 2021).

5.2 Die Platzierung von D.___ und C.___

beim Kindsvater stellt vorliegend eine mildere Massnahme dar als eine

Platzierung in einer Institution. Dass die Erziehungsfähigkeiten des

Kindsvaters nicht gegeben sein sollen, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Im

Gegenteil: Der Kindsvater stellte und stellt nach wie vor in der Familie eine

grosse Ressource dar und unterstützte die Kindsmutter in der Betreuung von C.___

sowie den drei älteren Kindern (half bei den Hausaufgaben und traf Abmachungen mit

den Kindern z.B. betreffend Taschengeld; vgl. Zwischenbericht der Fachstelle

adesso vom 12. Januar 2017, Seite 3, Ziffer 1.8; Abklärungsbericht der Sozialen

Dienste mittlerer und unterer Leberberg [SDMUL] vom 17. Januar 2017, Seite 5,

Ziffer 4.2 und Bericht über die persönliche Fürsorge und Vertretung der SDMUL

vom 6. Juni 2019, Seite 2). Der Umstand, dass sich die finanziellen

Verhältnisse seitens des Kindsvaters nicht erheblich besser präsentieren würden

als diejenigen der Kindsmutter, spricht nicht per se gegen eine Platzierung bei

ihm. Die von der Beschwerdeführerin gemachten Aussagen (keine kindsgerechte

Wohnung beim Kindsvater, 100% -Arbeitspensum, fehlende notwendige Medikamente

für die Kinder) werden nicht weiter substantiiert oder belegt, weshalb grundsätzlich

nicht weiter darauf einzugehen ist. Die Platzierung von C.___ und D.___ beim

Kindsvater ist demnach geeignet, die Massnahme zumutbar und insgesamt

verhältnismässig. Es wird der Beschwerdeführerin obliegen, inwiefern sie sich

auf die Massnahme einlassen und wie eng sie den Kontakt zu D.___ und C.___

weiterhin wird pflegen können.

5.3 Was die Beistandschaft von D.___

betrifft so verkennt die Beschwerdeführerin, dass aus dem Entscheid klar

hervorgeht, weshalb diese errichtet wurde. Die KESB Region Solothurn hat

ausführlich die Kindswohlgefährdung begründet und gestützt darauf die

Beistandschaft errichtet und der Beiständin die mit der Platzierung

einhergehenden Aufgaben definiert. Aus Sicht des Kindswohls ist die Errichtung

der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB unter Berücksichtigung der

zitierten Schilderungen (E. 4.1 ff. hiervor) für D.___ notwendig und auch

verhältnismässig.

Aufgrund der Platzierung von C.___ beim

Kindsvater und den damit einhergehenden Veränderungen hat die KESB Region

Solothurn zu Recht die Aufgaben der Beiständin gemäss Art. 313 Abs. 1 ZGB angepasst.

Diese sind der Situation entsprechend adäquat und verhältnismässig definiert

worden.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin

als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege trägt der

Staat Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald die Beschwerdeführerin

zur Nachzahlung in der Lage ist.

Der unentgeltliche Rechtsbeistand,

Rechtsanwalt Patrick Hasler, macht einen Aufwand von insgesamt CHF 4'444.55

geltend (22.09 Stunden à CHF 180.00, Auslagen CHF 150.60, MWST 317.75), was

angemessen erscheint. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats

während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage

ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege sind sie durch den Staat Solothurn zu übernehmen;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren

sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt

Patrick Hasler zufolge unentgeltlicher Rechtspflege eine Entschädigung von

CHF 4'444.55 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser