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Entscheid

VWBES.2022.77

Härtefallbeitrag

1. Juni 2022Deutsch16 min

lassen. Es werde Sinn und Zweck der Covid-19-Härtefall-Gesetzgebung und der wirtschaftlichen

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 1. Juni 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

Hotel A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel

von Arx,

Beschwerdeführerin

gegen

Volkswirtschaftsdepartement,

Beschwerdegegner

betreffend Härtefallbeitrag

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 16. Juli 2021 stellte die

Hotel A.___ AG, vertreten durch B.___, Präsident des Verwaltungsrates, beim

Volkswirtschaftsdepartement (VWD), Fachstelle Standortförderung, ein Gesuch um

Gewährung eines Härtefallbeitrags. Am 15. Oktober 2021 wurde zudem ein

subsidiärer Antrag auf Spartenberechnung für die Bereiche Restaurant und

Seminar eingereicht.

2. Mit Mitteilung vom 7. Dezember

2021 wies das VWD das Gesuch ab. Auf entsprechendes Ersuchen und ergänzende

Stellungnahme der Hotel A.___ AG, nun vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von

Arx, erliess das VWD am 2. Februar 2022 eine anfechtbare Verfügung, mit

welcher das Gesuch um Ausrichtung eines Härtefallbeitrags abgewiesen wurde.

Begründet wurde der Entscheid im

Wesentlichen damit, dass das Unternehmen erst per 26. Juli 2019 in Hotel A.___

AG umbenannt worden sei und auch erst seit diesem Zeitpunkt den Firmenzweck

«Führung und Beratung von Betrieben im Detailhandel, in der Gastronomie sowie

der Hotellerie» habe. Davor habe es sich um ein Immobilienhandelsunternehmen

gehandelt, das vom Härtefallprogramm nicht berücksichtigt werde. Die vor dem

26. Juli 2019 erzielten Umsätze könnten somit nicht als Referenz

herangezogen werden. Die Beschwerdeführerin sei wie ein Jungunternehmen mit

Gründungsdatum 26. Juli 2019 zu behandeln. Weiter seien die Umsätze ab

Gründung zu berücksichtigen und nicht ab Geschäftsaufnahme. Das Risiko des

Unternehmensaufbaus, von Umbauarbeiten oder dergleichen habe der Bund bewusst

den Unternehmen übertragen. Unternehmensfremde Umsätze der C.___ AG, welche das

Hotel vorher betrieben habe, könnten nicht angerechnet werden. Da der

Umsatzrückgang sowohl über das ganze Unternehmen als auch auf die Sparte

gerechnet, unter 25 % liege, habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf

Ausrichtung eines Härtefallbeitrags.

3. Gegen diese Verfügung erhob die Hotel

A.___ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt

Daniel von Arx, am 14. Februar 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements

des Kantons Solothurn vom 2. Februar 2022 im Verfahren GK 2021-0965

aufzuheben und es sei die Streitsache zur konkreten Berechnung der der

Beschwerdeführerin zustehenden Härtefallentschädigung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen

ausgeführt, die D.___ habe sich mit Vorvertrag vom 28. Juni 2019

verpflichtet, das Grundstück sowie den gesamten operativen Hotelbetrieb

einschliesslich aller laufenden vertraglichen Verpflichtungen bis spätestens

30. September 2019 von der C.___ AG zu übernehmen. Das Grundstück sei in

der Folge fristgerecht erworben worden. Für die Übernahme des operativen

Hotelbetriebs sei die E.___ am 26. Juli 2019 mit Zweckänderung in Hotel A.___

AG umfirmiert worden. Die Änderung sei am 2. August 2019 im SHAB

publiziert worden. In der Folge habe die Beschwerdeführerin vertragsgemäss per

1. Oktober 2019 den gesamten operativen Hotelbetrieb übernommen. Bei der

wirtschaftlichen Betrachtungsweise «Substance over form» dürfe nicht das Datum

der rein formellen Umfirmierung vom 26. Juli 2019 massgebend sein.

Relevant könne nur das Datum der effektiven Übernahme der operativen Tätigkeit

des bereits laufenden Betriebs «Hotel [...]», also der 1. Oktober 2019

sein. Die umsatzlosen Monate August und September 2019 seien ausser Acht zu

lassen. Es werde Sinn und Zweck der Covid-19-Härtefall-Gesetzgebung und der wirtschaftlichen

Betrachtungsweise «Substance over form» verletzt, wenn die Beschwerdeführerin

wie ein neu gegründetes Unternehmen behandelt werde. Diese habe einen laufenden

Betrieb mit allen laufenden Verträgen per 1. Oktober 2019 übernommen, ohne

dass es zu einem Betriebsunterbruch gekommen wäre. Sinn und Zweck der

Covid-19-Härtefall-Gesetzgebung sei der Erhalt von durch die Massnahmen

betroffenen zukunftstauglichen Unternehmen und der mit diesen verknüpften

Arbeitsstellen. Für die Monate August und September 2019 sei somit der

erwirtschaftete Umsatz der vorherigen Betreiberin heranzuziehen. Allenfalls

seien die gesamten Umsätze der Vorgängerin für die Jahre 2018 und 2019 mit

einzubeziehen.

4. Mit Vernehmlassung vom 15. März

2022 beantragte das VWD, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu

Lasten der Beschwerdeführerin. Parteientschädigung sei keine aufzuerlegen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen

vorgebracht, in der ursprünglichen Fassung von Art. 3 Abs. 2 der

Covid-19-Härtefallverordnung (SR 951.262) vom 25. November 2020 habe der

Verordnungsgeber alternativ auf die Aufnahme der Geschäftstätigkeit oder die

Gründung abgestellt. Diese Fassung habe zu Vollzugsproblemen geführt. Per

1. April 2021 sei die Formulierung angepasst und als Anknüpfungspunkt nur

noch die Gründung aufgeführt worden. Entsprechend werde nicht der Zeitpunkt der

Aufnahme der Geschäftstätigkeit, sondern der Gründung berücksichtigt. Die

Berechnung im vorliegenden Fall entspreche der Vollzugspraxis. Gemäss

Erläuterungen zu Art. 3 der Covid-19-Härtefallverordnung vom 17. Dezember

2021 seien die Voraussetzungen des Prinzips «Substance over form» bei einem

Pächterwechsel eines Restaurants oder einem Mieterwechsel eines Ladengeschäfts

nicht erfüllt, da sonst die Gefahr bestünde, dass der Staat für ein und

denselben Betrieb doppelte Beiträge ausrichte. Der vorliegende Sachverhalt sei

wie ein Pächterwechsel zu betrachten, womit das Prinzip «Substance over form»

keine Anwendung finde.

5. Mit abschliessender Stellungnahme vom

14. April 2021 wies die Beschwerdeführerin noch einmal auf die

teleologische Ausrichtung der Härtefallgesetzgebung hin. Der vorliegende

Sachverhalt sei nicht mit einem Pächterwechsel vergleichbar, da kein neues

Unternehmen aufgezogen werde, sondern ein bestehendes weitergeführt werde. Es

bestehe vorliegend keine Gefahr für eine doppelte Entschädigung.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 18 Abs. 2 der

Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit

Covid-19 [Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6; Version, welche vom

2.

November bis 31. Dezember 2021 in Kraft war und vorliegend

anwendbar ist] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die

Hotel A.___ AG ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Zwar besteht gemäss § 18 Abs. 3 der

Härtefallverordnung-SO kein Rechtsanspruch auf Gewährung von

Härtefallmassnahmen; dies ändert aber nichts daran, dass das Verwaltungsgericht

die rechtsgleiche Anwendung der verfassungsmässigen und gesetzlichen Vorgaben

sowie insbesondere die Einhaltung der Verfahrensgarantien zu beurteilen hat.

Obschon das Verwaltungsgericht vorliegend nicht nur den Sachverhalt und die

Rechtslage frei überprüfen kann, sondern auch die Angemessenheit der

angefochtenen Verfügung, ist in Ermessensfragen ein Entscheidungsspielraum der

Verwaltung zu respektieren. Es gibt nicht nur eine richtige Entscheidung,

sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, der

Billigkeit entsprechenden Lösungen. Die Beschwerdeinstanz kann sich daher damit

begnügen, die Angemessenheit der von der Verwaltungsbehörde zugesprochenen

Summe zu kontrollieren und - soweit diese der Billigkeit entspricht - von einer

Abänderung des angefochtenen Entscheids absehen, auch wenn sie selbst, hätte

sie als erstinstanzliche Behörde entschieden, möglicherweise nicht auf die

gleiche Summe gekommen wäre (vgl. BGE 123 II 210, E. 2. c).

2.1

Mit Artikel 12 des Bundesgesetzes

vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des

Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102)

haben die eidgenössischen Räte die Gesetzesgrundlage für die Beteiligung des

Bundes an kantonalen Unterstützungsmassnahmen für Härtefälle geschaffen. Damit

sollen Härtefälle abgefedert werden, die direkt oder indirekt auf behördliche

Massnahmen zurückzuführen sind. Insbesondere regelt Artikel 12, dass der Bund

auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Unternehmen, die aufgrund der Natur

ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders

betroffen sind, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der

Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und

Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe, in Härtefällen finanziell

unterstützen kann, sofern sich die Kantone im gesetzlich vorgeschriebenen

Umfang an der Finanzierung beteiligen. Das Covid-19-Gesetz gibt beispielsweise

bezüglich Anspruchskriterien, Art der Härtefallhilfen oder angestrebter

Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, lediglich grobe Richtlinien vor,

Einzelheiten werden in der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen

im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung, SR

951.262) geregelt (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Härtefallverordnung, vom

31.

März 2021, Ziffer 1; https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/65926.pdf, zuletzt abgerufen am 25. Mai

2022).

2.2

Hauptzweck der Verordnung ist es zu

definieren, unter welchen Voraussetzungen sich der Bund an kantonalen

Härtefallmassnahmen beteiligt. Mit der Änderung vom 19. März 2021 hat der

Gesetzgeber in Artikel 12 des Covid-19-Gesetz eine neue Finanzierungsstruktur

eingeführt: Der Bund übernimmt 70 Prozent der Kosten von Härtefallmassnahmen

für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis fünf Millionen Franken. Die Kantone

entscheiden für diese Unternehmen frei, ob sie Härtefallmass-nahmen ergreifen

und, falls ja, wie sie diese ausgestalten; für die Mitfinanzierung durch den

Bund müssen lediglich gewisse Mindestanforderungen eingehalten sein. Diese von

den Kantonen explizit gewünschte Freiheit gibt ihnen die Möglichkeit, die

Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen den unterschiedlichen kantonalen

Gegebenheiten anzupassen. Für Unternehmen, deren Umsatz den Schwellenwert von

fünf Millionen Franken übersteigt, übernimmt der Bund die volle Finanzierung.

Für diese Unternehmen sieht der Gesetzgeber denn auch zusätzliche Regelungen

auf Bundesebene und damit eine Vereinheitlichung der kantonalen Härtefallprogramme

vor (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Härtefallverordnung, vom 31. März

2021, Ziffer 2).

2.3

Der Bund sah im zum Gesuchszeitpunkt

geltenden Art. 7 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung drei Formen von

Härtefallmassnahmen vor, für deren Kosten und Verluste der Kanton die

Beteiligung des Bundes in Anspruch nehmen kann, nämlich rückzahlbare Darlehen

(lit. a), Bürgschaften oder Garantien (lit. b) und nicht rückzahlbare

Beiträge (lit. c). Vorliegend geht es um einen nicht rückzahlbaren Beitrag.

3.1

Betreffend die Höhe des

auszuzahlenden Betrags definierte Art. 8a der Covid-19-Härtefallverordnung

Höchstgrenzen für nicht rückzahlbare Beiträge an Unternehmen mit einem

Jahresumsatz bis fünf Millionen Franken. Diese belaufen sich auf höchstens

20.

% des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 und auf

höchstens eine Million Franken pro Unternehmen. Sie können gestaffelt

beschlossen und ausgerichtet werden (Abs. 1). Ist der Jahresumsatz um mehr als

70.

% zurückgegangen, wird in Abs. 2 ein höherer Beitrag definiert.

In den Art. 8b ff. der

Covid-19-Härtefallverordnung wurde definiert, wie sich die nicht rückzahlbaren

Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen Franken

berechnen. Nach Art. 8b Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung wird dazu der Umsatzrückgang

gemäss Art. 5 (durchschnittlicher Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019) mit

einem pauschalen Fixkostenanteil multipliziert.

Wie die Beiträge für Unternehmen mit

einem Jahresumsatz von weniger als fünf Millionen Franken zu berechnen sind, regelt

die Verordnung des Bundes nicht. Dazu sind gemäss den unter Erwägung 2.1

erwähnten Erläuterungen die Kantone zuständig.

3.2

Der Kanton Solothurn hat für die

Gewährung von Härtefallmassnahmen insbesondere im Sinne von

à-fonds-perdu-Beiträgen die Verordnung über Härtefallmass-nahmen für

Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6)

als Notverordnung erlassen. Diese war vom 1. Januar bis 31. Dezember

2021.

in Kraft und ist auf das vorliegende Verfahren anwendbar.

3.3

Gemäss § 3 Abs. 1 der

Härtefallverordnung-SO ist die Fachstelle Standortförderung zuständig für den

Vollzug dieser Verordnung, soweit dieser keiner anderen Behörde übertragen

wird. Sie ist unter anderem insbesondere zuständig für die Entgegennahme und

Prüfung von Gesuchen für Härtefallmassnahmen, kantonale Unterstützungsbeiträge

und kantonale Härtefallbeiträge (lit. a) und für den Entscheid über die

Gewährung von Härtefallmassnahmen und kantonalen Härtefallbeiträgen namens des

Departements (lit. b). Härtefallmassnahmen werden in Form von nicht

rückzahlbaren Härtefallbeiträgen und Solidarbürgschaften gewährt. Die

Höchstgrenzen richten sich, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieser

Verordnung, nach der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes (§ 4 Härtefallverordnung-SO).

Als Grundsatz für die Gewährung von Härtefallmassnahmen hält § 18 der

Härtefallverordnung-SO fest, sofern die Voraussetzungen gemäss dieser

Verordnung erfüllt sind, kann die Fachstelle Standortförderung

Härtefallmassnahmen, den Bundes- und den Kantonsbeitrag umfassend, gewähren

(Abs. 1). Die Regelung ist explizit als Kann-Vorschrift verfasst, und in Absatz

3.

von § 18 wird sodann festgehalten, dass auf die Gewährung von

Härtefallmassnahmen gemäss dieser Verordnung kein Anspruch besteht. Eine Regelung,

wie sich der Härtefallbeitrag bemisst, enthält die Verordnung nicht.

3.4

Es liegt somit im pflichtgemässen

Ermessen der zuständigen Behörde zu entscheiden, in welcher Höhe ein

entsprechender Beitrag zu bemessen ist. Bei der Ausübung dieses Ermessens kommt

der Behörde ein grosser Spielraum zu. Sie hat ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h.

im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen auszuüben.

Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung, die dort angelegten

öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, der Grundsatz

von Treu und Glauben und das Willkürverbot zu beachten. Es ist im Licht der

Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Verwaltung und Gerichten allerdings nicht

Sache des Verwaltungsgerichts, Kriterien nach eigenen Vorstellungen neu zu

gewichten. Primär trägt die Vorinstanz die Verantwortung für eine rechtsgleiche

Praxis. Deshalb kontrolliert das Verwaltungsgericht die vorinstanzliche

Ermessensausübung unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die

Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung be- oder

missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat

(vgl. BVR 2012 S. 121 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

3.5

Die Vorinstanz hat die

Berechnungsmethode übernommen, welche der Bund in Art. 8b der

Covid-19-Härtefallverordnung für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf

Millionen Franken – worunter die Beschwerdeführerin unbestritten nicht fällt –

anwendet, wonach der Umsatzrückgang nach Art. 5 mit einem pauschalen

Fixkostenanteil multipliziert wird. Dies ist nicht zu beanstanden, da dadurch

eine rechtsgleiche Behandlung der Gesuchstellenden gewährleistet wird.

3.6

Gemäss Art. 5 Abs. 1 der

Covid-19-Härtefallverordnung (SR 951.262, Stand vom 18. Dezember 2021,

welche vorliegend anwendbar ist) hat das Unternehmen gegenüber dem Kanton

grundsätzlich zu belegen, dass sein Jahresumsatz 2020 im Zusammenhang mit

behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter

60.

Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt.

Gemäss § 20quater Abs. 1 lit. a der Härtefallverordnung-SO kann der

Kanton Solothurn einem Unternehmen bereits ab einem Umsatzrückgang von nur

25.

% einen nicht rückzahlbaren kantonalen Härtefallbeitrag gewähren.

Für ein Unternehmen, das erst zwischen

dem 31. Dezember 2017 und dem 29. Februar 2020 gegründet wurde, gilt

als durchschnittlicher Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 der

durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 29. Februar 2020

erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate (Ziffer 1), oder der durchschnittliche

Umsatz, der von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde,

berechnet auf 12 Monate (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a

Covid-19-Härtefallverordnung).

Gemäss Art. 5 Abs. 1bis kann

das Unternehmen bei Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021

im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der

Covid-19-Epidemie für die Berechnung des Umsatzrückgangs anstelle des

Jahresumsatzes 2020 den Umsatz einer späteren Periode von 12 Monaten verwenden.

Nach Art. 5a der Covid-19-Härtefallverordnung hat das Unternehmen gegenüber dem

Kanton zudem zu bestätigen, dass aus dem Umsatzrückgang erhebliche ungedeckte

Fixkosten resultieren.

4.1

Die Beschwerdeführerin führt einen

Hotelbetrieb. Ihr Betrieb wurde durch die behördlichen Massnahmen

eingeschränkt, indem insbesondere das Restaurant nur noch für Hotelgäste

zugänglich war. Strittig ist, welcher Umsatz für die Berechnung heranzuziehen

ist.

4.2

Wie die Vorinstanz richtig

ausgeführt hat, hatte die Beschwerdeführerin zuerst unter anderem Namen und

Zweck bestanden. Erst mit Statutenänderung vom 26. Juli 2019 war sie in

Hotel A.___ AG umbenannt und ihr Zweck geändert worden. Per 29. Juli 2019

wurden die Änderungen in das Tagesregister des Handelsregisters eingetragen und

am 2. August 2019 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Es ist

unbestritten, dass die Beschwerdeführerin vor diesem Datum nicht anspruchsberechtigt

war, da sie vorher keine anspruchsberechtigte Tätigkeit ausgeführt hatte. Die

Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin daher zu Recht so behandelt, als wäre sie

erst per Ende Juli 2019 gegründet worden.

4.3

Der Betrieb des Hotels in [...] war

bis anhin durch die C.___ AG geführt worden. Mit öffentlich beurkundetem Vorvertrag

vom 28. Juni 2019 und Kaufvertrag vom 19. September 2019 wurde das

Grundstück des Hotels in [...] an die D.___, deren Verwaltungsratsmitglied

ebenfalls B.___ ist, übertragen und festgehalten, der Hotel- und

Restaurantbetrieb sowie Nutzen und Gefahr daraus würden am 30. September

2019.

um 23:59 Uhr auf die Kaufpartei übergehen.

Geführt wird das Hotel nun offenbar

nicht durch diese Kaufpartei, sondern durch die Beschwerdeführerin. Belege,

unter welchen Bedingungen und auf welchen Zeitpunkt die D.___ der

Beschwerdeführerin das Hotel zur Bewirtschaftung überlassen hat, wurden keine

eingereicht. Klar erscheint jedoch, dass die Beschwerdeführerin somit in der

Stellung einer Pächterin des Hotels in [...] auftritt. Diesbezüglich halten die

Erläuterungen zur Covid-19-Härtefallverordnung vom 31. März 2021 auf Seite

5.

klar fest, das Prinzip von «Substance over form» sei an das Unternehmen

gebunden. Ein Pächterwechsel bei einem Restaurant oder ein Mieterwechsel bei

einem Ladengeschäft erfülle die Voraussetzungen nach diesem Prinzip somit nicht

– sonst bestünde die Gefahr, dass der Staat für ein und denselben Betrieb

doppelte Beiträge ausrichte. Somit ist klar, dass das Prinzip «Substance over

form» nicht anwendbar sein kann für den Betrieb des Hotels in [...]. Es kann

nur für ein Unternehmen Gültigkeit haben. Die Beschwerdeführerin besteht in der

heutigen Form wie erwähnt erst seit Ende Juli 2019. Unternehmensfremde Umsätze,

welche durch die vorherige Betreiberin erwirtschaftet wurden, können nach dem

Gesagten nicht in die Berechnung des Referenzumsatzes der Beschwerdeführerin miteinbezogen

werden.

4.4

Die Beschwerdeführerin stellt sich

weiter auf den Standpunkt, für die Berechnung ihres Umsatzes dürfe nicht auf

den Zeitpunkt ihrer Namens- und Zweckänderung (Ende Juli 2019) abgestellt

werden, sondern es müsse der Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit (Anfang

Oktober 2019) massgebend sein. Die zwei Monate nach der Gründung, in denen sie

noch keinen Umsatz erzielt habe, dürften nicht berücksichtigt werden. Der

Hotelbetrieb sei ohne Unterbruch übernommen und weitergeführt worden.

Auch diesbezüglich ist mit der

Vorinstanz einig zu gehen, dass der Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 lit. a der

Covid-19-Härtefallverordnung nach dem vorliegend anwendbaren Stand vom

18.

Dezember 2021 für die Berechnung des relevanten Umsatzes einzig auf

den Zeitpunkt der Gründung abstellt – dies anders als noch die erste Fassung

vom 25. November 2020, welche alternativ auf den Zeitpunkt der Aufnahme

der Geschäftstätigkeit oder der Gründung abgestellt hatte. Auch wenn die

Erläuterungen sich zum Grund dieser Änderung nicht äussern, darf davon

ausgegangen werden, dass diese gewollt war. Das Abstellen auf den

Gründungszeitpunkt erscheint denn auch sinnvoll, da der Referenzumsatz (für die

Zeit vor den behördlichen Einschränkungen) nicht erst ab dem Zeitpunkt bemessen

werden soll, ab welchem das Unternehmen rentabel geführt wurde. Es kann nicht

Aufgabe des Staates sein, den Unternehmensaufbau mitzufinanzieren. Die

Berechnungsmethode der Vorinstanz ist deshalb nicht zu beanstanden und

entspricht einer rechtsgleichen Praxis.

4.5

Die Vorinstanz hat den

Umsatzrückgang auf Seite 4 der angefochtenen Verfügung folglich richtig

berechnet und kam sowohl für das gesamte Unternehmen als auch für die

Spartenrechnung für die Bereiche Restaurant und Seminar lediglich auf einen Umsatzrückgang

von 14 %. Dies berechtigt nicht zur Ausrichtung eines Härtefallbeitrags.

Die Berechnungsmethode der Vorinstanz ist nachvollziehbar und gewährleistet ein

rechtsgleiches Vorgehen gegenüber allen Gesuchstellenden. Die Vorinstanz hat

damit ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt und es ist noch einmal zu betonen,

dass auf die Ausrichtung eines Härtefallbeitrags kein Anspruch besteht.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die Hotel A.___ AG die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Hotel A.___ AG hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann