VWBES.2022.77
Härtefallbeitrag
1. Juni 2022Deutsch16 min
lassen. Es werde Sinn und Zweck der Covid-19-Härtefall-Gesetzgebung und der wirtschaftlichen
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 1. Juni 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
Hotel A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel
von Arx,
Beschwerdeführerin
gegen
Volkswirtschaftsdepartement,
Beschwerdegegner
betreffend Härtefallbeitrag
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 16. Juli 2021 stellte die
Hotel A.___ AG, vertreten durch B.___, Präsident des Verwaltungsrates, beim
Volkswirtschaftsdepartement (VWD), Fachstelle Standortförderung, ein Gesuch um
Gewährung eines Härtefallbeitrags. Am 15. Oktober 2021 wurde zudem ein
subsidiärer Antrag auf Spartenberechnung für die Bereiche Restaurant und
Seminar eingereicht.
2. Mit Mitteilung vom 7. Dezember
2021 wies das VWD das Gesuch ab. Auf entsprechendes Ersuchen und ergänzende
Stellungnahme der Hotel A.___ AG, nun vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von
Arx, erliess das VWD am 2. Februar 2022 eine anfechtbare Verfügung, mit
welcher das Gesuch um Ausrichtung eines Härtefallbeitrags abgewiesen wurde.
Begründet wurde der Entscheid im
Wesentlichen damit, dass das Unternehmen erst per 26. Juli 2019 in Hotel A.___
AG umbenannt worden sei und auch erst seit diesem Zeitpunkt den Firmenzweck
«Führung und Beratung von Betrieben im Detailhandel, in der Gastronomie sowie
der Hotellerie» habe. Davor habe es sich um ein Immobilienhandelsunternehmen
gehandelt, das vom Härtefallprogramm nicht berücksichtigt werde. Die vor dem
26. Juli 2019 erzielten Umsätze könnten somit nicht als Referenz
herangezogen werden. Die Beschwerdeführerin sei wie ein Jungunternehmen mit
Gründungsdatum 26. Juli 2019 zu behandeln. Weiter seien die Umsätze ab
Gründung zu berücksichtigen und nicht ab Geschäftsaufnahme. Das Risiko des
Unternehmensaufbaus, von Umbauarbeiten oder dergleichen habe der Bund bewusst
den Unternehmen übertragen. Unternehmensfremde Umsätze der C.___ AG, welche das
Hotel vorher betrieben habe, könnten nicht angerechnet werden. Da der
Umsatzrückgang sowohl über das ganze Unternehmen als auch auf die Sparte
gerechnet, unter 25 % liege, habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf
Ausrichtung eines Härtefallbeitrags.
3. Gegen diese Verfügung erhob die Hotel
A.___ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt
Daniel von Arx, am 14. Februar 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements
des Kantons Solothurn vom 2. Februar 2022 im Verfahren GK 2021-0965
aufzuheben und es sei die Streitsache zur konkreten Berechnung der der
Beschwerdeführerin zustehenden Härtefallentschädigung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, die D.___ habe sich mit Vorvertrag vom 28. Juni 2019
verpflichtet, das Grundstück sowie den gesamten operativen Hotelbetrieb
einschliesslich aller laufenden vertraglichen Verpflichtungen bis spätestens
30. September 2019 von der C.___ AG zu übernehmen. Das Grundstück sei in
der Folge fristgerecht erworben worden. Für die Übernahme des operativen
Hotelbetriebs sei die E.___ am 26. Juli 2019 mit Zweckänderung in Hotel A.___
AG umfirmiert worden. Die Änderung sei am 2. August 2019 im SHAB
publiziert worden. In der Folge habe die Beschwerdeführerin vertragsgemäss per
1. Oktober 2019 den gesamten operativen Hotelbetrieb übernommen. Bei der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise «Substance over form» dürfe nicht das Datum
der rein formellen Umfirmierung vom 26. Juli 2019 massgebend sein.
Relevant könne nur das Datum der effektiven Übernahme der operativen Tätigkeit
des bereits laufenden Betriebs «Hotel [...]», also der 1. Oktober 2019
sein. Die umsatzlosen Monate August und September 2019 seien ausser Acht zu
lassen. Es werde Sinn und Zweck der Covid-19-Härtefall-Gesetzgebung und der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise «Substance over form» verletzt, wenn die Beschwerdeführerin
wie ein neu gegründetes Unternehmen behandelt werde. Diese habe einen laufenden
Betrieb mit allen laufenden Verträgen per 1. Oktober 2019 übernommen, ohne
dass es zu einem Betriebsunterbruch gekommen wäre. Sinn und Zweck der
Covid-19-Härtefall-Gesetzgebung sei der Erhalt von durch die Massnahmen
betroffenen zukunftstauglichen Unternehmen und der mit diesen verknüpften
Arbeitsstellen. Für die Monate August und September 2019 sei somit der
erwirtschaftete Umsatz der vorherigen Betreiberin heranzuziehen. Allenfalls
seien die gesamten Umsätze der Vorgängerin für die Jahre 2018 und 2019 mit
einzubeziehen.
4. Mit Vernehmlassung vom 15. März
2022 beantragte das VWD, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu
Lasten der Beschwerdeführerin. Parteientschädigung sei keine aufzuerlegen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen
vorgebracht, in der ursprünglichen Fassung von Art. 3 Abs. 2 der
Covid-19-Härtefallverordnung (SR 951.262) vom 25. November 2020 habe der
Verordnungsgeber alternativ auf die Aufnahme der Geschäftstätigkeit oder die
Gründung abgestellt. Diese Fassung habe zu Vollzugsproblemen geführt. Per
1. April 2021 sei die Formulierung angepasst und als Anknüpfungspunkt nur
noch die Gründung aufgeführt worden. Entsprechend werde nicht der Zeitpunkt der
Aufnahme der Geschäftstätigkeit, sondern der Gründung berücksichtigt. Die
Berechnung im vorliegenden Fall entspreche der Vollzugspraxis. Gemäss
Erläuterungen zu Art. 3 der Covid-19-Härtefallverordnung vom 17. Dezember
2021 seien die Voraussetzungen des Prinzips «Substance over form» bei einem
Pächterwechsel eines Restaurants oder einem Mieterwechsel eines Ladengeschäfts
nicht erfüllt, da sonst die Gefahr bestünde, dass der Staat für ein und
denselben Betrieb doppelte Beiträge ausrichte. Der vorliegende Sachverhalt sei
wie ein Pächterwechsel zu betrachten, womit das Prinzip «Substance over form»
keine Anwendung finde.
5. Mit abschliessender Stellungnahme vom
14. April 2021 wies die Beschwerdeführerin noch einmal auf die
teleologische Ausrichtung der Härtefallgesetzgebung hin. Der vorliegende
Sachverhalt sei nicht mit einem Pächterwechsel vergleichbar, da kein neues
Unternehmen aufgezogen werde, sondern ein bestehendes weitergeführt werde. Es
bestehe vorliegend keine Gefahr für eine doppelte Entschädigung.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 18 Abs. 2 der
Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit
Covid-19 [Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6; Version, welche vom
2.
November bis 31. Dezember 2021 in Kraft war und vorliegend
anwendbar ist] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die
Hotel A.___ AG ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Zwar besteht gemäss § 18 Abs. 3 der
Härtefallverordnung-SO kein Rechtsanspruch auf Gewährung von
Härtefallmassnahmen; dies ändert aber nichts daran, dass das Verwaltungsgericht
die rechtsgleiche Anwendung der verfassungsmässigen und gesetzlichen Vorgaben
sowie insbesondere die Einhaltung der Verfahrensgarantien zu beurteilen hat.
Obschon das Verwaltungsgericht vorliegend nicht nur den Sachverhalt und die
Rechtslage frei überprüfen kann, sondern auch die Angemessenheit der
angefochtenen Verfügung, ist in Ermessensfragen ein Entscheidungsspielraum der
Verwaltung zu respektieren. Es gibt nicht nur eine richtige Entscheidung,
sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, der
Billigkeit entsprechenden Lösungen. Die Beschwerdeinstanz kann sich daher damit
begnügen, die Angemessenheit der von der Verwaltungsbehörde zugesprochenen
Summe zu kontrollieren und - soweit diese der Billigkeit entspricht - von einer
Abänderung des angefochtenen Entscheids absehen, auch wenn sie selbst, hätte
sie als erstinstanzliche Behörde entschieden, möglicherweise nicht auf die
gleiche Summe gekommen wäre (vgl. BGE 123 II 210, E. 2. c).
2.1
Mit Artikel 12 des Bundesgesetzes
vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des
Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102)
haben die eidgenössischen Räte die Gesetzesgrundlage für die Beteiligung des
Bundes an kantonalen Unterstützungsmassnahmen für Härtefälle geschaffen. Damit
sollen Härtefälle abgefedert werden, die direkt oder indirekt auf behördliche
Massnahmen zurückzuführen sind. Insbesondere regelt Artikel 12, dass der Bund
auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Unternehmen, die aufgrund der Natur
ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders
betroffen sind, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der
Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und
Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe, in Härtefällen finanziell
unterstützen kann, sofern sich die Kantone im gesetzlich vorgeschriebenen
Umfang an der Finanzierung beteiligen. Das Covid-19-Gesetz gibt beispielsweise
bezüglich Anspruchskriterien, Art der Härtefallhilfen oder angestrebter
Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, lediglich grobe Richtlinien vor,
Einzelheiten werden in der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen
im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung, SR
951.262) geregelt (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Härtefallverordnung, vom
31.
März 2021, Ziffer 1; https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/65926.pdf, zuletzt abgerufen am 25. Mai
2022).
2.2
Hauptzweck der Verordnung ist es zu
definieren, unter welchen Voraussetzungen sich der Bund an kantonalen
Härtefallmassnahmen beteiligt. Mit der Änderung vom 19. März 2021 hat der
Gesetzgeber in Artikel 12 des Covid-19-Gesetz eine neue Finanzierungsstruktur
eingeführt: Der Bund übernimmt 70 Prozent der Kosten von Härtefallmassnahmen
für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis fünf Millionen Franken. Die Kantone
entscheiden für diese Unternehmen frei, ob sie Härtefallmass-nahmen ergreifen
und, falls ja, wie sie diese ausgestalten; für die Mitfinanzierung durch den
Bund müssen lediglich gewisse Mindestanforderungen eingehalten sein. Diese von
den Kantonen explizit gewünschte Freiheit gibt ihnen die Möglichkeit, die
Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen den unterschiedlichen kantonalen
Gegebenheiten anzupassen. Für Unternehmen, deren Umsatz den Schwellenwert von
fünf Millionen Franken übersteigt, übernimmt der Bund die volle Finanzierung.
Für diese Unternehmen sieht der Gesetzgeber denn auch zusätzliche Regelungen
auf Bundesebene und damit eine Vereinheitlichung der kantonalen Härtefallprogramme
vor (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Härtefallverordnung, vom 31. März
2021, Ziffer 2).
2.3
Der Bund sah im zum Gesuchszeitpunkt
geltenden Art. 7 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung drei Formen von
Härtefallmassnahmen vor, für deren Kosten und Verluste der Kanton die
Beteiligung des Bundes in Anspruch nehmen kann, nämlich rückzahlbare Darlehen
(lit. a), Bürgschaften oder Garantien (lit. b) und nicht rückzahlbare
Beiträge (lit. c). Vorliegend geht es um einen nicht rückzahlbaren Beitrag.
3.1
Betreffend die Höhe des
auszuzahlenden Betrags definierte Art. 8a der Covid-19-Härtefallverordnung
Höchstgrenzen für nicht rückzahlbare Beiträge an Unternehmen mit einem
Jahresumsatz bis fünf Millionen Franken. Diese belaufen sich auf höchstens
20.
% des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 und auf
höchstens eine Million Franken pro Unternehmen. Sie können gestaffelt
beschlossen und ausgerichtet werden (Abs. 1). Ist der Jahresumsatz um mehr als
70.
% zurückgegangen, wird in Abs. 2 ein höherer Beitrag definiert.
In den Art. 8b ff. der
Covid-19-Härtefallverordnung wurde definiert, wie sich die nicht rückzahlbaren
Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen Franken
berechnen. Nach Art. 8b Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung wird dazu der Umsatzrückgang
gemäss Art. 5 (durchschnittlicher Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019) mit
einem pauschalen Fixkostenanteil multipliziert.
Wie die Beiträge für Unternehmen mit
einem Jahresumsatz von weniger als fünf Millionen Franken zu berechnen sind, regelt
die Verordnung des Bundes nicht. Dazu sind gemäss den unter Erwägung 2.1
erwähnten Erläuterungen die Kantone zuständig.
3.2
Der Kanton Solothurn hat für die
Gewährung von Härtefallmassnahmen insbesondere im Sinne von
à-fonds-perdu-Beiträgen die Verordnung über Härtefallmass-nahmen für
Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6)
als Notverordnung erlassen. Diese war vom 1. Januar bis 31. Dezember
2021.
in Kraft und ist auf das vorliegende Verfahren anwendbar.
3.3
Gemäss § 3 Abs. 1 der
Härtefallverordnung-SO ist die Fachstelle Standortförderung zuständig für den
Vollzug dieser Verordnung, soweit dieser keiner anderen Behörde übertragen
wird. Sie ist unter anderem insbesondere zuständig für die Entgegennahme und
Prüfung von Gesuchen für Härtefallmassnahmen, kantonale Unterstützungsbeiträge
und kantonale Härtefallbeiträge (lit. a) und für den Entscheid über die
Gewährung von Härtefallmassnahmen und kantonalen Härtefallbeiträgen namens des
Departements (lit. b). Härtefallmassnahmen werden in Form von nicht
rückzahlbaren Härtefallbeiträgen und Solidarbürgschaften gewährt. Die
Höchstgrenzen richten sich, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieser
Verordnung, nach der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes (§ 4 Härtefallverordnung-SO).
Als Grundsatz für die Gewährung von Härtefallmassnahmen hält § 18 der
Härtefallverordnung-SO fest, sofern die Voraussetzungen gemäss dieser
Verordnung erfüllt sind, kann die Fachstelle Standortförderung
Härtefallmassnahmen, den Bundes- und den Kantonsbeitrag umfassend, gewähren
(Abs. 1). Die Regelung ist explizit als Kann-Vorschrift verfasst, und in Absatz
3.
von § 18 wird sodann festgehalten, dass auf die Gewährung von
Härtefallmassnahmen gemäss dieser Verordnung kein Anspruch besteht. Eine Regelung,
wie sich der Härtefallbeitrag bemisst, enthält die Verordnung nicht.
3.4
Es liegt somit im pflichtgemässen
Ermessen der zuständigen Behörde zu entscheiden, in welcher Höhe ein
entsprechender Beitrag zu bemessen ist. Bei der Ausübung dieses Ermessens kommt
der Behörde ein grosser Spielraum zu. Sie hat ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h.
im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen auszuüben.
Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung, die dort angelegten
öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, der Grundsatz
von Treu und Glauben und das Willkürverbot zu beachten. Es ist im Licht der
Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Verwaltung und Gerichten allerdings nicht
Sache des Verwaltungsgerichts, Kriterien nach eigenen Vorstellungen neu zu
gewichten. Primär trägt die Vorinstanz die Verantwortung für eine rechtsgleiche
Praxis. Deshalb kontrolliert das Verwaltungsgericht die vorinstanzliche
Ermessensausübung unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die
Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung be- oder
missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat
(vgl. BVR 2012 S. 121 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
3.5
Die Vorinstanz hat die
Berechnungsmethode übernommen, welche der Bund in Art. 8b der
Covid-19-Härtefallverordnung für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf
Millionen Franken – worunter die Beschwerdeführerin unbestritten nicht fällt –
anwendet, wonach der Umsatzrückgang nach Art. 5 mit einem pauschalen
Fixkostenanteil multipliziert wird. Dies ist nicht zu beanstanden, da dadurch
eine rechtsgleiche Behandlung der Gesuchstellenden gewährleistet wird.
3.6
Gemäss Art. 5 Abs. 1 der
Covid-19-Härtefallverordnung (SR 951.262, Stand vom 18. Dezember 2021,
welche vorliegend anwendbar ist) hat das Unternehmen gegenüber dem Kanton
grundsätzlich zu belegen, dass sein Jahresumsatz 2020 im Zusammenhang mit
behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter
60.
Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt.
Gemäss § 20quater Abs. 1 lit. a der Härtefallverordnung-SO kann der
Kanton Solothurn einem Unternehmen bereits ab einem Umsatzrückgang von nur
25.
% einen nicht rückzahlbaren kantonalen Härtefallbeitrag gewähren.
Für ein Unternehmen, das erst zwischen
dem 31. Dezember 2017 und dem 29. Februar 2020 gegründet wurde, gilt
als durchschnittlicher Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 der
durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 29. Februar 2020
erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate (Ziffer 1), oder der durchschnittliche
Umsatz, der von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde,
berechnet auf 12 Monate (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a
Covid-19-Härtefallverordnung).
Gemäss Art. 5 Abs. 1bis kann
das Unternehmen bei Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021
im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der
Covid-19-Epidemie für die Berechnung des Umsatzrückgangs anstelle des
Jahresumsatzes 2020 den Umsatz einer späteren Periode von 12 Monaten verwenden.
Nach Art. 5a der Covid-19-Härtefallverordnung hat das Unternehmen gegenüber dem
Kanton zudem zu bestätigen, dass aus dem Umsatzrückgang erhebliche ungedeckte
Fixkosten resultieren.
4.1
Die Beschwerdeführerin führt einen
Hotelbetrieb. Ihr Betrieb wurde durch die behördlichen Massnahmen
eingeschränkt, indem insbesondere das Restaurant nur noch für Hotelgäste
zugänglich war. Strittig ist, welcher Umsatz für die Berechnung heranzuziehen
ist.
4.2
Wie die Vorinstanz richtig
ausgeführt hat, hatte die Beschwerdeführerin zuerst unter anderem Namen und
Zweck bestanden. Erst mit Statutenänderung vom 26. Juli 2019 war sie in
Hotel A.___ AG umbenannt und ihr Zweck geändert worden. Per 29. Juli 2019
wurden die Änderungen in das Tagesregister des Handelsregisters eingetragen und
am 2. August 2019 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Es ist
unbestritten, dass die Beschwerdeführerin vor diesem Datum nicht anspruchsberechtigt
war, da sie vorher keine anspruchsberechtigte Tätigkeit ausgeführt hatte. Die
Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin daher zu Recht so behandelt, als wäre sie
erst per Ende Juli 2019 gegründet worden.
4.3
Der Betrieb des Hotels in [...] war
bis anhin durch die C.___ AG geführt worden. Mit öffentlich beurkundetem Vorvertrag
vom 28. Juni 2019 und Kaufvertrag vom 19. September 2019 wurde das
Grundstück des Hotels in [...] an die D.___, deren Verwaltungsratsmitglied
ebenfalls B.___ ist, übertragen und festgehalten, der Hotel- und
Restaurantbetrieb sowie Nutzen und Gefahr daraus würden am 30. September
2019.
um 23:59 Uhr auf die Kaufpartei übergehen.
Geführt wird das Hotel nun offenbar
nicht durch diese Kaufpartei, sondern durch die Beschwerdeführerin. Belege,
unter welchen Bedingungen und auf welchen Zeitpunkt die D.___ der
Beschwerdeführerin das Hotel zur Bewirtschaftung überlassen hat, wurden keine
eingereicht. Klar erscheint jedoch, dass die Beschwerdeführerin somit in der
Stellung einer Pächterin des Hotels in [...] auftritt. Diesbezüglich halten die
Erläuterungen zur Covid-19-Härtefallverordnung vom 31. März 2021 auf Seite
5.
klar fest, das Prinzip von «Substance over form» sei an das Unternehmen
gebunden. Ein Pächterwechsel bei einem Restaurant oder ein Mieterwechsel bei
einem Ladengeschäft erfülle die Voraussetzungen nach diesem Prinzip somit nicht
– sonst bestünde die Gefahr, dass der Staat für ein und denselben Betrieb
doppelte Beiträge ausrichte. Somit ist klar, dass das Prinzip «Substance over
form» nicht anwendbar sein kann für den Betrieb des Hotels in [...]. Es kann
nur für ein Unternehmen Gültigkeit haben. Die Beschwerdeführerin besteht in der
heutigen Form wie erwähnt erst seit Ende Juli 2019. Unternehmensfremde Umsätze,
welche durch die vorherige Betreiberin erwirtschaftet wurden, können nach dem
Gesagten nicht in die Berechnung des Referenzumsatzes der Beschwerdeführerin miteinbezogen
werden.
4.4
Die Beschwerdeführerin stellt sich
weiter auf den Standpunkt, für die Berechnung ihres Umsatzes dürfe nicht auf
den Zeitpunkt ihrer Namens- und Zweckänderung (Ende Juli 2019) abgestellt
werden, sondern es müsse der Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit (Anfang
Oktober 2019) massgebend sein. Die zwei Monate nach der Gründung, in denen sie
noch keinen Umsatz erzielt habe, dürften nicht berücksichtigt werden. Der
Hotelbetrieb sei ohne Unterbruch übernommen und weitergeführt worden.
Auch diesbezüglich ist mit der
Vorinstanz einig zu gehen, dass der Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 lit. a der
Covid-19-Härtefallverordnung nach dem vorliegend anwendbaren Stand vom
18.
Dezember 2021 für die Berechnung des relevanten Umsatzes einzig auf
den Zeitpunkt der Gründung abstellt – dies anders als noch die erste Fassung
vom 25. November 2020, welche alternativ auf den Zeitpunkt der Aufnahme
der Geschäftstätigkeit oder der Gründung abgestellt hatte. Auch wenn die
Erläuterungen sich zum Grund dieser Änderung nicht äussern, darf davon
ausgegangen werden, dass diese gewollt war. Das Abstellen auf den
Gründungszeitpunkt erscheint denn auch sinnvoll, da der Referenzumsatz (für die
Zeit vor den behördlichen Einschränkungen) nicht erst ab dem Zeitpunkt bemessen
werden soll, ab welchem das Unternehmen rentabel geführt wurde. Es kann nicht
Aufgabe des Staates sein, den Unternehmensaufbau mitzufinanzieren. Die
Berechnungsmethode der Vorinstanz ist deshalb nicht zu beanstanden und
entspricht einer rechtsgleichen Praxis.
4.5
Die Vorinstanz hat den
Umsatzrückgang auf Seite 4 der angefochtenen Verfügung folglich richtig
berechnet und kam sowohl für das gesamte Unternehmen als auch für die
Spartenrechnung für die Bereiche Restaurant und Seminar lediglich auf einen Umsatzrückgang
von 14 %. Dies berechtigt nicht zur Ausrichtung eines Härtefallbeitrags.
Die Berechnungsmethode der Vorinstanz ist nachvollziehbar und gewährleistet ein
rechtsgleiches Vorgehen gegenüber allen Gesuchstellenden. Die Vorinstanz hat
damit ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt und es ist noch einmal zu betonen,
dass auf die Ausrichtung eines Härtefallbeitrags kein Anspruch besteht.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die Hotel A.___ AG die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Hotel A.___ AG hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann