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Entscheid

VWBES.2022.79

Aufenthaltsbewilligung, Nichtverlängerung und Wegweisung

21. März 2023Deutsch17 min

Invalidenrente der beruflichen Vorsorge von monatlich CHF 149.50 und eine Invalidenrente

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 21. März 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

1.

A.___

2.

B.___

beide vertreten durch

Rechtsanwältin Annemarie Muhr, Biberiststrasse 14H, Postfach 629, 4502

Solothurn

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

Nichtverlängerung und Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. […] 1960) und B.___ (geb.

[…] 1962) wurden beide in Bosnien und Herzegowina geboren und heirateten am 18.

November 1980 im Heimatland. Aus der Ehe sind die beiden Kinder C.___ (geb. […]

1981) und D.___ (geb. […] 1984) hervorgegangen. Beide Kinder leben in der

Schweiz und sind eingebürgert.

2. A.___ ist als Saisonnier erstmals am

2. März 1990 in die Schweiz eingereist. Seine Ehefrau und die beiden Kinder

reisten am 2. August 1992 nach. Am 5. November 1998 wurde die Familie nach

Sarajevo ausgeschafft, nachdem diverse Gesuche für eine Aufenthaltsbewilligung

abgewiesen wurden. Am 26. November 1998 reisten alle gemeinsam wieder in die

Schweiz ein und ersuchten um Asyl. Die verschiedenen Asylgesuche wurden

letztendlich allesamt abgelehnt, wobei aber der Wegweisungsvollzug bis zum

Endentscheid ausgesetzt worden war. Trotz negativem Asylentscheid ist der

Familie schliesslich auf Antrag des Kantons Solothurn mit Zustimmung des

damaligen Bundesamtes für Migration erstmals eine Aufenthaltsbewilligung

gestützt auf Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der

Ausländer (BVO; SR 823.21) erteilt worden, welche in der Folge jeweils

verlängert worden ist.

3. Mit Gesuch vom 21. August 2016

ersuchten die Eheleute A.___ um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Aus

den vom Migrationsamt Kanton Solothurn (MISA) getätigten Abklärungen ging

zusammengefasst hervor, dass A.___ im November 2006 einen Arbeitsunfall

erlitten hatte und deswegen während rund zwei Jahren temporär eine IV-Rente

nach IVG bezog und aus dem Unfallereignis eine IV-Rente nach UVG (IV-Grad 19%)

bezieht. Auch B.___ leide gemäss den eingereichten ärztlichen Unterlagen seit

Jahren an gesundheitlichen Einschränkungen. Am 29. März 2017 wies das MISA das

Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab, da die Eheleute seit

Januar 2012 Sozialhilfe in der Höhe von CHF 124'181.25 bezogen hatten, weswegen

mit dem ablehnenden Entscheid ebenfalls eine Ermahnung erfolgte. Gleichzeitig

wurde die Aufenthaltsbewilligung bis zum 31. März 2018 verlängert mit der

Bedingung, dass jegliche Möglichkeit ausgeschöpft werde, um sich von der

Sozialhilfe zu lösen, keine Schulden anzuhäufen und nicht straffällig zu

werden.

4. Am 1. März 2018 ersuchten die

Eheleute letztmals um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die folgenden

Abklärungen durch das MISA ergaben, dass beide Ehegatten aus gesundheitlichen

Gründen nicht erwerbstätig seien. Betreffend A.___ waren sämtliche IV-Begehren

nach IVG gerichtlich abgelehnt worden. Auch B.___ war aus gesundheitlichen

Gründen nicht erwerbstätig. Die Sozialregion Thal-Gäu teilte am 20. August 2021

mit, dass die Eheleute seit 4. Januar 2012 mit Sozialhilfe unterstützt werden,

wobei der Bezugssaldo CHF 215'048.45 betrage. Der Ehemann beziehe eine

Invalidenrente der beruflichen Vorsorge von monatlich CHF 149.50 und eine Invalidenrente

nach UVG von monatlich CHF 800.40.

5. Gestützt auf diese Abklärungen

gewährte die Vorinstanz am 14. September 2021 das rechtliche Gehör und kündigte

an, dass beabsichtigt werde die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und

die Eheleute aus der Schweiz wegzuweisen. Daraufhin machten beide geltend, dass

es ihnen aus gesundheitlichen und somit unverschuldeten Gründen nicht möglich

sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche eine Ablösung von der

Sozialhilfe ermögliche. Jeglicher Arbeitgeber scheue eine Einstellung, da

vermehrt mit krankheitsbedingten Ausfällen zu rechnen sei. Nur dank «Vitamin B»

aufgrund familiärer Beziehungen habe B.___ eine Anstellung in einem 20%-Pensum

per 1. November 2021 gefunden. Aus dem eingereichten Arbeitsvertrag konnte

entnommen werden, dass sie als Reinigungsfachfrau bei einer wöchentlichen

Arbeitszeit von 8,4 Stunden und einem monatlichen Bruttolohn von CHF 800.00

angestellt worden war. Im Übrigen wiesen die Eheleute unter anderem daraufhin,

dass eine Wegweisung unverhältnismässig wäre, da nur noch wenige Jahre bis zum

Pensionsalter ausstehen würden, kaum Kontakte in ihr Heimatland bestünden und

insbesondere die vier Enkelkinder und die beiden gemeinsamen Kinder allesamt in

der Schweiz leben würden. Gemäss Auskunft der Sozialregion Thal-Gäu betrug der

Bezugssaldo der Sozialhilfe per 20. Dezember 2021 CHF 220'631.30. Zudem seien

unrechtmässige Bezüge im Umfange von

CHF 3'240.40 erfolgt, da nicht mitgeteilt worden sei, dass der Mietzins infolge

Referenzzinssatz gesunken sei. Stand 20. und 22. Dezember 2022 waren die

Eheleute weder im Betreibungs- noch im Strafregister verzeichnet.

6. Mit Verfügung vom 3. Februar 2022

schloss das Departement des Innern, vertreten durch das MISA, das

Verwaltungsverfahren ab und verlängerte die Aufenthaltsbewilligung von A.___

und B.___ nicht und wies die Beiden per 30. April 2022 aus der Schweiz weg. Die

Vorinstanz begründete ihren Entscheid hauptsächlich damit, dass sich die

Gesuchsteller nicht an die verfügten Bedingungen gehalten hätten und nach wie

vor auf Sozialhilfe angewiesen seien. Die nachgewiesenen Erwerbsfähigkeiten

seien nicht ausgeschöpft worden und die Eheleute hätten nicht jegliches

unternommen, um sich von der Sozialhilfe abzulösen. Sie seien seit dem Jahr

2012 auf Sozialhilfe angewiesen und hätten einen beträchtlichen Betrag anhäufen

lassen. Der Sozialhilfebezug sei selbstverschuldet gewesen, da die

Gesuchsteller nicht einmal versucht hätten, durch die Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit ein Einkommen zu generieren. Es bestehe auch prospektiv die

konkrete Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit. Im Übrigen sei die

Wegweisung verhältnismässig, da das öffentliche Interesse deutlich höher

einzuschätzen sei als die privaten Interessen der Gesuchsteller.

7. Dagegen erhoben A.___ und B.___

(nachfolgend Beschwerdeführer/Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin

Annemarie Muhr, am 17. Februar 2022 Beschwerde mit den Anträgen, dass die

Aufenthaltsbewilligung unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung für beide

Beschwerdeführer zu verlängern sei, eventualiter verbunden mit einer

Verwarnung. Ebenfalls wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdeführer

machen insbesondere geltend, dass die gesundheitlichen Probleme nach wie vor

bestehen würden. Trotzdem habe die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum per 1.

März 2022 auf 40 % erhöht. Damit seien sie in der Lage sich von der Sozialhilfe

abzulösen, was auf Ende März 2022 mit Auszahlung des ersten Lohnes mit

gesteigertem Pensum zu erwarten sei. Der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers habe sich verschlechtert, er habe darum diese

Verschlechterung bei der IV geltend gemacht. Es müsse berücksichtigt werden,

dass ohnehin ein IV-Grad von 37 % ausgewiesen sei, weshalb es wahrscheinlich

sei, dass er künftig berentet würde. Die unberechtigten Bezüge von Sozialhilfe

sei auf eine Referenzzinssatzsenkung zurückzuführen, wobei die Beschwerdeführer

keine boshaften Absichten gehabt hätten. Sie würden diese Bezüge jetzt auch

monatlich zurückerstatten, so dass mit einer Tilgung im August 2022 zu rechnen

sei. Aufgrund der langen Anwesenheit in der Schweiz, der nicht

selbstverschuldeten Sozialhilfebezüge, der Anwesenheit der gemeinsamen Kinder

und den Enkelkindern in der Schweiz und keinen Kontakten im Heimatland sei eine

Wegweisung ohnehin nicht verhältnismässig. Eine Verwarnung wäre im vorliegenden

Fall die angemessenere Sanktion.

8. Mit Verfügung vom 18. Februar 2022

erteilte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung.

9. Am 11. März 2022 erfolgte die

Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem Begehren um Abweisung der Beschwerde

unter Kostenfolge. Für die Begründung wurde auf die angefochtene Verfügung

verwiesen. Ergänzend führte das MISA aus, dass es sich nicht um einen

vorübergehenden Sozialhilfebezug gehandelt habe, sondern die Beschwerdeführer

seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen hätten unterstützt werden müssen. Auch

durch die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht gesichert, dass

dies längerfristig sei und auf Sozialhilfe verzichtet werden könne. Es bestehe

aufgrund der gesamten Umstände auch in prospektiver Hinsicht die konkrete

Gefahr einer erheblichen und fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit.

10. Mit Eingabe vom 4. April 2022

erfolgten weitere Bemerkungen der Beschwerdeführer. Wie angekündigt, hätten sie

sich per 31. März 2022 von der Sozialhilfe ablösen können und würden nun ihren

Lebensunterhalt selbst bestreiten können. Der Arbeitgeber der

Beschwerdeführerin sei über die gesundheitlichen Probleme voll in Kenntnis

gesetzt worden. Dieser nehme dabei im Sinne einer Gefälligkeit aufgrund

familiärer Beziehungen hin, dass die Beschwerdeführerin nicht gleich

leistungsfähig wie eine Drittperson sei. Trotzdem sei der Arbeitgeber bereit

sie bis zur Pensionierung zu beschäftigen, wobei aber immer nicht

beeinflussbare Unsicherheiten bestehen würden, welche nicht von einem

Arbeitnehmer zu verantworten seien. Eine entsprechende Zusicherung, wie von der

Vorinstanz gefordert, sei entsprechend nicht möglich.

11. Das MISA liess sich am 26. April

2022 abermals vernehmen und wies darauf hin, dass sich die Beschwerdeführer auf

eigenen Wunsch von der Sozialhilfe abgemeldet hätten und unklar sei, ob sie ihr

Existenzminimum überhaupt selber decken könnten. Ebenfalls ausstehend sei, ob

die zu unrechtmässig bezogenen Leistungen überhaupt vollständig zurückerstattet

worden seien. Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)

sei weiterhin erfüllt, da nach wie vor die Gefahr bestehe, dass künftig wieder

Sozialhilfe beantragt werden müsse.

12. Die Beschwerdeführer liessen

schliesslich am 26. April 2022 mitteilen, dass der Sohn der Beschwerdeführer bewusst

eine grosse Immobilie erworben habe, welche es seinen Eltern möglich mache im

Bedarfsfalle dort einzuziehen. Das Führen eines Mehrgenerationenhauses sei für

Staatsangehörige aus Bosnien und Herzegowina üblich und stelle gleichzeitig

einen weiteren finanziellen Rückhalt für die Beschwerdeführer dar.

13. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022

verlangte das Verwaltungsgericht von den Beschwerdeführern noch weitere

Dokumente ein, insbesondere betreffend die aktuellen finanziellen Verhältnisse.

Fristgerecht sind die geforderten Belege eingereicht worden.

14. Soweit für die Entscheidfindung

relevant wird auf die Parteivorbringen im Rahmen der folgenden Erwägungen

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Sowohl A.___ als auch B.___ sind

durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach § 68 Abs. 3

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind neue tatsächliche

Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem

Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt.

Dispositiv

Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum Urteilszeitpunkt

darstellt (vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 2C_163/2021 vom 2. Juni

2021 E. 6.2).

3. Die Vorinstanz beruft sich in ihrem

Entscheid betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf die

Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG und Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG.

4. Gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG kann die

Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach

Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Die zuständige Behörde kann gemäss Art. 62

Abs. 1 AIG Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und

andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der

Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (lit. d)

oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen

ist (lit. e).

4.1 Beim Widerruf bzw. der

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person wegen

Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige

Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu verhindern. Ob bei Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung eine weitere Belastung der Sozialhilfe besteht, ist

nicht mit Sicherheit feststellbar. Es muss auf die wahrscheinliche finanzielle

Entwicklung abgestellt werden, wobei das bisherige Verhalten der Betroffenen

bei der Prognose mitzuberücksichtigen ist. Für die Bejahung des Widerrufsgrunds

ist eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich und es kann

dafür nicht auf Hypothesen und pauschalisierte Gründe abgestellt werden. Neben

den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche

finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen.

Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung fällt in Betracht, wenn

eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und in

Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher

Familienmitglieder nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für

ihren Lebensunterhalt wird aufkommen können. Ob und inwieweit die betroffene

Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, beschlägt dabei

nicht die Frage des Widerrufsgrunds, sondern die Verhältnismässigkeitsprüfung

(Urteil des Bundesgerichts 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 4.1 f.; Marc

Spescha in: Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de

Weck [Hrsg.], Migrationsrecht, Zürich 2019, Art. 62 AIG N 14).

4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass

gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Sozialhilfebezug der

Beschwerdeführer in der Höhe von CHF 220'361.30 (Stand November 2021) als

erheblich zu bezeichnen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_549/2019 vom 9.

Dezember 2019 E. 4.3.1; 2C_679/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 6.4.1 je mit

Hinweisen). Diese Bezüge haben sie während einem Zeitraum von nicht weniger als

zehn Jahren getätigt.

4.3 Wie das MISA korrekt ausführt,

entspricht es ebenfalls den Tatsachen, dass die Beschwerdeführer mit der

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr vom 29. März 2017 (AS 1033)

ermahnt worden sind und die Verlängerung unter der Bedingung erfolgte, dass

jegliche Möglichkeiten auszuschöpfen sind, um sich von der Sozialhilfe

abzulösen sowie weiterhin keine Schulden anzuhäufen und nicht straffällig zu

werden.

4.4 Die Beschwerdeführer weisen weder

Einträge im Betreibungs- noch im Strafregister auf und erfüllen einerseits somit

in dieser Hinsicht die gestellten Bedingungen gemäss Verfügung des MISA vom 29.

März 2017, andererseits setzten sie damit auch keinen Widerrufsgrund nach Art.

62 Abs. 1 AIG.

4.5 Bis zur Einleitung des nun zur

Beurteilung vorgelegten Verwaltungsverfahrens war die Bedingung, alle

Möglichkeiten auszuschöpfen um sich von der Sozialhilfe abzulösen,

offensichtlich nicht erfüllt. Damals waren beide Beschwerdeführer von der

Sozialhilfe abhängig und keiner der beiden war erwerbstätig. Erst im Verlaufe

des Verfahrens trat die Beschwerdeführerin eine Arbeitsstelle, vorerst im

20%-Pensum, ab 1. März 2022 dann im 40%-Pensum, an. Auch wenn, wie geltend

gemacht, gesundheitliche Einschränkungen bestehen, haben die Beschwerdeführer

seit Jahren keine Anstalten dazu gemacht, eine allfällige Resterwerbsfähigkeit

zu verwerten. Dass dies zumutbar gewesen wäre, belegen die IV-Abklärungen

mitsamt rechtskräftigen Verfügungen und Urteilen. Die Beschwerdeführer machen

in ihren Eingaben an das Verwaltungsgericht denn auch unumwunden geltend, dass

die Erwerbstätigkeit aus ausländerrechtlichen Überlegungen erfolgt sei

(Beschwerdeschrift vom 17. Februar 2022, III. Art. 2; Replik vom 4. April 2022,

III. Art. 7). Umso wichtiger wird es für die Beschwerdeführer sein, dass die

Erwerbstätigkeit bis zur Alterspensionierung aufrechterhalten wird, damit sie

auch prospektiv und langfristig nicht mehr Sozialhilfe benötigen.

4.6 Auf entsprechende Aufforderung des

Verwaltungsgerichtes hin, haben die Beschwerdeführer am 9. Januar 2023 unter

anderem sämtliche (durchgehenden) Lohnabrechnungen B.___ ab März 2022 bis

Dezember 2022, Bescheinigung Invalidenrente UVG A.___ und die Rentenbestätigung

Invalidenrente BVG A.___ eingereicht. Gestützt darauf präsentiert sich die

finanzielle Situation der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2023 (alles

teuerungsbereinigt) wie folgt (monatlich): UVG-Rente CHF 914.20, IV-Rente nach

BVG CHF 152.10, Erwerbseinkommen (netto): CHF 1’620.05. Insgesamt ergibt sich

somit ein Gesamteinkommen des Haushalts der Beschwerdeführer von CHF 2'686.35.

Abgesehen von der UVG-Rente sind diese Beträge bereits quellenbesteuert, womit

keine nennenswerte Steuerlast mehr anfällt.

Gemäss dem Budget der Sozialregion

Thal-Gäu vom 23. Dezember 2021 (AS 1141) betragen die monatlichen Ausgaben CHF

2'458.00. Hierbei ist jedoch die materielle Grundsicherung an das Jahr 2023

anzupassen (CHF 1'577). Entsprechend ist mit sozialhilferechtlichen Ausgaben ab

1. Januar 2023 von CHF 2’526.00 zu rechnen. Verglichen mit den Einnahmen

resultiert somit ein Überschuss von CHF 160.35.

4.7 Folgerichtig haben sich die

Beschwerdeführer per 31. März 2022 vom Bezug von Sozialhilfeleistungen

abgemeldet. Gemäss aktueller Auskunft der Sozialregion Thal-Gäu vom 16. März

2023 ist seither auch nie mehr wirtschaftliche Sozialhilfe ausgerichtet worden.

Ebenfalls bestätigt die Sozialregion, dass die unrechtmässig bezogenen

Leistungen vollumfänglich zurückbezahlt sind (letzte Rate 5. Juli 2022).

4.8 Mit Eingabe der Beschwerdeführer vom

9. Januar 2023 wurde ein Schreiben der Arbeitgeberin vom 16. Dezember 2022

eingereicht, wonach B.___ nach wie vor und seit dem 1. November 2022 in

ungekündigtem Arbeitsverhältnis als Reinigungsfachfrau steht. Aufgrund der

knappen finanziellen Verhältnisse wird es für die Beschwerdeführer essentiell

sein, das Arbeitsverhältnis aufrecht zu halten, damit sie keine weitere

wirtschaftliche Sozialhilfe mehr benötigen.

4.9 Die Beschwerdeführerin ist aktuell

nunmehr über ein Jahr in einem 40%-Pensum tätig, die Arbeitsstelle selbst wurde

vor 16 Monaten angetreten. Die Renten des Beschwerdeführers dürften mit grösster

Wahrscheinlichkeit nicht nach unten angepasst werden. Insofern ist nach

heutiger Beurteilung auch prospektiv davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführer auch künftig keine wirtschaftliche Sozialhilfe benötigen. Das

Verwaltungsgericht beurteilt die Sachlage zum Urteilszeitpunkt (vgl. E. II.2),

weshalb festzuhalten ist, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG

gegeben und auch die vom MISA am 29. März 2017 gestellte Bedingung nach

heutiger Beurteilung eingehalten ist.

5. Auf eine Verlängerung nach Art. 33

Abs. 3 AIG besteht ausserhalb des Anspruchsbereichs (in welchen insb. der

Familiennachzug durch Schweizerinnen und Niedergelassene fällt) kein

Rechtsanspruch. Folglich braucht es einen Ermessensentscheid, der pflichtgemäss

in Beachtung übergeordneter verfassungsmässiger Prinzipien wie der

Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes

zu treffen ist. Die Verwaltungsbehörde ist in diesem Sinne in ihrer

Entscheidfindung nicht «frei». Diesbezüglich wird auf Gesetzesebene explizit

hervorgehoben, dass bei der Ermessensausübung der Grad der Integration zu

berücksichtigen ist (Art. 96 AIG). Auch wenn aus der bisherigen Anwesenheit

bzw. der früheren Bewilligungserteilung kein Anspruch auf Verlängerung abgeleitet

werden kann, so hat doch die Behörde beim Entscheid über eine Bewilligungsverlängerung

weniger Ermessensspielraum als bei der erstmaligen Erteilung (Peter Bolzli in:

Migrationsrecht, Zürich 2019, a.a.o., Art. 33 AIG N 7). Da sich die

Beschwerdeführer nun schon seit rund einem Jahr von der Sozialhilfe lösen

konnten und ihren Lebensunterhalt selbständig bestreiten, tritt das

entsprechende öffentliche Interesse in den Hintergrund. Anders würde es sich

nur verhalten, wenn die Beschwerdeführer wider Erwarten erneut unterstützt

werden müssten. Die Beschwerdegegnerin hat somit die Aufenthaltsbewilligung zu

Unrecht nicht verlängert.

6. Die Beschwerde ist gutzuheissen und

das MISA anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung von A.___ und B.___ zu

verlängern. Die vorliegend doch besonderen Umstände rechtfertigen es jedoch

ohne Zweifel eine erneute Verlängerung abermals an Bedingungen nach Art. 33

Abs. 2 AIG zu knüpfen: Die Verlängerung erfolgt unter der Bedingung, dass die

Beschwerdeführer keine weitere wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen sowie

weiterhin keine Schulden anhäufen und nicht straffällig werden. Vor dem

Hintergrund, dass die Ablösung von der Sozialhilfe noch nicht allzu lange her

ist, die Aufnahme der Erwerbstätigkeit vorwiegend aus ausländerrechtlichen

Überlegungen erfolgte und es zentral erscheint, dass keine weitere wirtschaftliche

Sozialhilfe mehr bezogen wird, ist die formulierte Bedingung in jeder Hinsicht

verhältnismässig.

7. Damit hätten die Beschwerdeführer

grundsätzlich obsiegt. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass das MISA zum

Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 3. Februar 2022 zu Recht von anhaltender

Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe und somit einem Widerrufsgrund

ausgegangen ist. Die Kosten für das Verwaltungsverfahren haben die

Beschwerdeführer selbst zu tragen. Erst im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens

ist die (verbliebene) Erwerbsfähigkeit zumindest teilweise verwertet worden,

was zur Ablösung von der Sozialhilfe führte. Mithin haben die Beschwerdeführer

Anlass zum vorliegenden Verfahren gegeben. Es ist somit angezeigt, dass sie

sich zur Hälfte an den entstandenen Aufwendungen beteiligen. Sie haben die

Hälfte der Gerichtskosten, inkl. Urteilsgebühr, von Gesamthaft CHF 1'500.00, ausmachend

CHF 750.00, zu tragen.

8. Mit gleicher Begründung haben die

Beschwerdeführer Anspruch auf eine lediglich reduzierte Parteientschädigung. Rechtsanwältin

Annemarie Muhr machte mit Eingabe vom 26. April 2022 einen Zeitaufwand von 11.5

Stunden geltend. Hiervon abzuziehen sind die Aufwendungen für die Zeit vor

Beschwerdeerhebung (17. Februar 2022) im Umfange von 65 Minuten. Hinzu kommen

noch die Aufwendungen (mit entsprechenden Zusatzarbeiten) für die Eingaben vom

9. und 19. Januar 2023, welche mangels aktualisierter Kostennote auf 2 Stunden bestimmt

werden. Somit ist der Gesamtaufwand für das Beschwerdeverfahren auf 12 Stunden

festzusetzen. Bei dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 und den

geltend gemachten Auslagen, ergibt dies eine Kostenforderung von CHF 3'409.10

(inkl. MwSt). Davon ist den Beschwerdeführern die Hälfte, ausmachend CHF 1'704.55

zu entschädigen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung vom 3. Februar 2022 des Departements des Innern wird aufgehoben.

2. Das Migrationsamt wird angewiesen die

Aufenthaltsbewilligungen von A.___ und B.___ unter der Bedingung, dass die

Beschwerdeführer keine weitere wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen sowie

weiterhin keine Schulden anhäufen und nicht straffällig werden, zu verlängern.

3. Die Beschwerdeführer haben CHF 750.00 an

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Der Rest geht zu

Lasten des Kantons Solothurn.

4. Der Kanton Solothurn hat den

Beschwerdeführern, vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr, eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 1'704.55 auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Der

Gerichtschreiber

Müller Schaad