VWBES.2022.79
Aufenthaltsbewilligung, Nichtverlängerung und Wegweisung
21. März 2023Deutsch17 min
Invalidenrente der beruflichen Vorsorge von monatlich CHF 149.50 und eine Invalidenrente
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. März 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___
beide vertreten durch
Rechtsanwältin Annemarie Muhr, Biberiststrasse 14H, Postfach 629, 4502
Solothurn
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
Nichtverlängerung und Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. […] 1960) und B.___ (geb.
[…] 1962) wurden beide in Bosnien und Herzegowina geboren und heirateten am 18.
November 1980 im Heimatland. Aus der Ehe sind die beiden Kinder C.___ (geb. […]
1981) und D.___ (geb. […] 1984) hervorgegangen. Beide Kinder leben in der
Schweiz und sind eingebürgert.
2. A.___ ist als Saisonnier erstmals am
2. März 1990 in die Schweiz eingereist. Seine Ehefrau und die beiden Kinder
reisten am 2. August 1992 nach. Am 5. November 1998 wurde die Familie nach
Sarajevo ausgeschafft, nachdem diverse Gesuche für eine Aufenthaltsbewilligung
abgewiesen wurden. Am 26. November 1998 reisten alle gemeinsam wieder in die
Schweiz ein und ersuchten um Asyl. Die verschiedenen Asylgesuche wurden
letztendlich allesamt abgelehnt, wobei aber der Wegweisungsvollzug bis zum
Endentscheid ausgesetzt worden war. Trotz negativem Asylentscheid ist der
Familie schliesslich auf Antrag des Kantons Solothurn mit Zustimmung des
damaligen Bundesamtes für Migration erstmals eine Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der
Ausländer (BVO; SR 823.21) erteilt worden, welche in der Folge jeweils
verlängert worden ist.
3. Mit Gesuch vom 21. August 2016
ersuchten die Eheleute A.___ um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Aus
den vom Migrationsamt Kanton Solothurn (MISA) getätigten Abklärungen ging
zusammengefasst hervor, dass A.___ im November 2006 einen Arbeitsunfall
erlitten hatte und deswegen während rund zwei Jahren temporär eine IV-Rente
nach IVG bezog und aus dem Unfallereignis eine IV-Rente nach UVG (IV-Grad 19%)
bezieht. Auch B.___ leide gemäss den eingereichten ärztlichen Unterlagen seit
Jahren an gesundheitlichen Einschränkungen. Am 29. März 2017 wies das MISA das
Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab, da die Eheleute seit
Januar 2012 Sozialhilfe in der Höhe von CHF 124'181.25 bezogen hatten, weswegen
mit dem ablehnenden Entscheid ebenfalls eine Ermahnung erfolgte. Gleichzeitig
wurde die Aufenthaltsbewilligung bis zum 31. März 2018 verlängert mit der
Bedingung, dass jegliche Möglichkeit ausgeschöpft werde, um sich von der
Sozialhilfe zu lösen, keine Schulden anzuhäufen und nicht straffällig zu
werden.
4. Am 1. März 2018 ersuchten die
Eheleute letztmals um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die folgenden
Abklärungen durch das MISA ergaben, dass beide Ehegatten aus gesundheitlichen
Gründen nicht erwerbstätig seien. Betreffend A.___ waren sämtliche IV-Begehren
nach IVG gerichtlich abgelehnt worden. Auch B.___ war aus gesundheitlichen
Gründen nicht erwerbstätig. Die Sozialregion Thal-Gäu teilte am 20. August 2021
mit, dass die Eheleute seit 4. Januar 2012 mit Sozialhilfe unterstützt werden,
wobei der Bezugssaldo CHF 215'048.45 betrage. Der Ehemann beziehe eine
Invalidenrente der beruflichen Vorsorge von monatlich CHF 149.50 und eine Invalidenrente
nach UVG von monatlich CHF 800.40.
5. Gestützt auf diese Abklärungen
gewährte die Vorinstanz am 14. September 2021 das rechtliche Gehör und kündigte
an, dass beabsichtigt werde die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und
die Eheleute aus der Schweiz wegzuweisen. Daraufhin machten beide geltend, dass
es ihnen aus gesundheitlichen und somit unverschuldeten Gründen nicht möglich
sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche eine Ablösung von der
Sozialhilfe ermögliche. Jeglicher Arbeitgeber scheue eine Einstellung, da
vermehrt mit krankheitsbedingten Ausfällen zu rechnen sei. Nur dank «Vitamin B»
aufgrund familiärer Beziehungen habe B.___ eine Anstellung in einem 20%-Pensum
per 1. November 2021 gefunden. Aus dem eingereichten Arbeitsvertrag konnte
entnommen werden, dass sie als Reinigungsfachfrau bei einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 8,4 Stunden und einem monatlichen Bruttolohn von CHF 800.00
angestellt worden war. Im Übrigen wiesen die Eheleute unter anderem daraufhin,
dass eine Wegweisung unverhältnismässig wäre, da nur noch wenige Jahre bis zum
Pensionsalter ausstehen würden, kaum Kontakte in ihr Heimatland bestünden und
insbesondere die vier Enkelkinder und die beiden gemeinsamen Kinder allesamt in
der Schweiz leben würden. Gemäss Auskunft der Sozialregion Thal-Gäu betrug der
Bezugssaldo der Sozialhilfe per 20. Dezember 2021 CHF 220'631.30. Zudem seien
unrechtmässige Bezüge im Umfange von
CHF 3'240.40 erfolgt, da nicht mitgeteilt worden sei, dass der Mietzins infolge
Referenzzinssatz gesunken sei. Stand 20. und 22. Dezember 2022 waren die
Eheleute weder im Betreibungs- noch im Strafregister verzeichnet.
6. Mit Verfügung vom 3. Februar 2022
schloss das Departement des Innern, vertreten durch das MISA, das
Verwaltungsverfahren ab und verlängerte die Aufenthaltsbewilligung von A.___
und B.___ nicht und wies die Beiden per 30. April 2022 aus der Schweiz weg. Die
Vorinstanz begründete ihren Entscheid hauptsächlich damit, dass sich die
Gesuchsteller nicht an die verfügten Bedingungen gehalten hätten und nach wie
vor auf Sozialhilfe angewiesen seien. Die nachgewiesenen Erwerbsfähigkeiten
seien nicht ausgeschöpft worden und die Eheleute hätten nicht jegliches
unternommen, um sich von der Sozialhilfe abzulösen. Sie seien seit dem Jahr
2012 auf Sozialhilfe angewiesen und hätten einen beträchtlichen Betrag anhäufen
lassen. Der Sozialhilfebezug sei selbstverschuldet gewesen, da die
Gesuchsteller nicht einmal versucht hätten, durch die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit ein Einkommen zu generieren. Es bestehe auch prospektiv die
konkrete Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit. Im Übrigen sei die
Wegweisung verhältnismässig, da das öffentliche Interesse deutlich höher
einzuschätzen sei als die privaten Interessen der Gesuchsteller.
7. Dagegen erhoben A.___ und B.___
(nachfolgend Beschwerdeführer/Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin
Annemarie Muhr, am 17. Februar 2022 Beschwerde mit den Anträgen, dass die
Aufenthaltsbewilligung unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung für beide
Beschwerdeführer zu verlängern sei, eventualiter verbunden mit einer
Verwarnung. Ebenfalls wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdeführer
machen insbesondere geltend, dass die gesundheitlichen Probleme nach wie vor
bestehen würden. Trotzdem habe die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum per 1.
März 2022 auf 40 % erhöht. Damit seien sie in der Lage sich von der Sozialhilfe
abzulösen, was auf Ende März 2022 mit Auszahlung des ersten Lohnes mit
gesteigertem Pensum zu erwarten sei. Der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers habe sich verschlechtert, er habe darum diese
Verschlechterung bei der IV geltend gemacht. Es müsse berücksichtigt werden,
dass ohnehin ein IV-Grad von 37 % ausgewiesen sei, weshalb es wahrscheinlich
sei, dass er künftig berentet würde. Die unberechtigten Bezüge von Sozialhilfe
sei auf eine Referenzzinssatzsenkung zurückzuführen, wobei die Beschwerdeführer
keine boshaften Absichten gehabt hätten. Sie würden diese Bezüge jetzt auch
monatlich zurückerstatten, so dass mit einer Tilgung im August 2022 zu rechnen
sei. Aufgrund der langen Anwesenheit in der Schweiz, der nicht
selbstverschuldeten Sozialhilfebezüge, der Anwesenheit der gemeinsamen Kinder
und den Enkelkindern in der Schweiz und keinen Kontakten im Heimatland sei eine
Wegweisung ohnehin nicht verhältnismässig. Eine Verwarnung wäre im vorliegenden
Fall die angemessenere Sanktion.
8. Mit Verfügung vom 18. Februar 2022
erteilte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung.
9. Am 11. März 2022 erfolgte die
Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem Begehren um Abweisung der Beschwerde
unter Kostenfolge. Für die Begründung wurde auf die angefochtene Verfügung
verwiesen. Ergänzend führte das MISA aus, dass es sich nicht um einen
vorübergehenden Sozialhilfebezug gehandelt habe, sondern die Beschwerdeführer
seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen hätten unterstützt werden müssen. Auch
durch die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht gesichert, dass
dies längerfristig sei und auf Sozialhilfe verzichtet werden könne. Es bestehe
aufgrund der gesamten Umstände auch in prospektiver Hinsicht die konkrete
Gefahr einer erheblichen und fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit.
10. Mit Eingabe vom 4. April 2022
erfolgten weitere Bemerkungen der Beschwerdeführer. Wie angekündigt, hätten sie
sich per 31. März 2022 von der Sozialhilfe ablösen können und würden nun ihren
Lebensunterhalt selbst bestreiten können. Der Arbeitgeber der
Beschwerdeführerin sei über die gesundheitlichen Probleme voll in Kenntnis
gesetzt worden. Dieser nehme dabei im Sinne einer Gefälligkeit aufgrund
familiärer Beziehungen hin, dass die Beschwerdeführerin nicht gleich
leistungsfähig wie eine Drittperson sei. Trotzdem sei der Arbeitgeber bereit
sie bis zur Pensionierung zu beschäftigen, wobei aber immer nicht
beeinflussbare Unsicherheiten bestehen würden, welche nicht von einem
Arbeitnehmer zu verantworten seien. Eine entsprechende Zusicherung, wie von der
Vorinstanz gefordert, sei entsprechend nicht möglich.
11. Das MISA liess sich am 26. April
2022 abermals vernehmen und wies darauf hin, dass sich die Beschwerdeführer auf
eigenen Wunsch von der Sozialhilfe abgemeldet hätten und unklar sei, ob sie ihr
Existenzminimum überhaupt selber decken könnten. Ebenfalls ausstehend sei, ob
die zu unrechtmässig bezogenen Leistungen überhaupt vollständig zurückerstattet
worden seien. Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)
sei weiterhin erfüllt, da nach wie vor die Gefahr bestehe, dass künftig wieder
Sozialhilfe beantragt werden müsse.
12. Die Beschwerdeführer liessen
schliesslich am 26. April 2022 mitteilen, dass der Sohn der Beschwerdeführer bewusst
eine grosse Immobilie erworben habe, welche es seinen Eltern möglich mache im
Bedarfsfalle dort einzuziehen. Das Führen eines Mehrgenerationenhauses sei für
Staatsangehörige aus Bosnien und Herzegowina üblich und stelle gleichzeitig
einen weiteren finanziellen Rückhalt für die Beschwerdeführer dar.
13. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022
verlangte das Verwaltungsgericht von den Beschwerdeführern noch weitere
Dokumente ein, insbesondere betreffend die aktuellen finanziellen Verhältnisse.
Fristgerecht sind die geforderten Belege eingereicht worden.
14. Soweit für die Entscheidfindung
relevant wird auf die Parteivorbringen im Rahmen der folgenden Erwägungen
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Sowohl A.___ als auch B.___ sind
durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach § 68 Abs. 3
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind neue tatsächliche
Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem
Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt.
Dispositiv
Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum Urteilszeitpunkt
darstellt (vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 2C_163/2021 vom 2. Juni
2021 E. 6.2).
3. Die Vorinstanz beruft sich in ihrem
Entscheid betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf die
Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG und Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG.
4. Gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG kann die
Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach
Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Die zuständige Behörde kann gemäss Art. 62
Abs. 1 AIG Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und
andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (lit. d)
oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen
ist (lit. e).
4.1 Beim Widerruf bzw. der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person wegen
Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige
Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu verhindern. Ob bei Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung eine weitere Belastung der Sozialhilfe besteht, ist
nicht mit Sicherheit feststellbar. Es muss auf die wahrscheinliche finanzielle
Entwicklung abgestellt werden, wobei das bisherige Verhalten der Betroffenen
bei der Prognose mitzuberücksichtigen ist. Für die Bejahung des Widerrufsgrunds
ist eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich und es kann
dafür nicht auf Hypothesen und pauschalisierte Gründe abgestellt werden. Neben
den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche
finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen.
Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung fällt in Betracht, wenn
eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und in
Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher
Familienmitglieder nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für
ihren Lebensunterhalt wird aufkommen können. Ob und inwieweit die betroffene
Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, beschlägt dabei
nicht die Frage des Widerrufsgrunds, sondern die Verhältnismässigkeitsprüfung
(Urteil des Bundesgerichts 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 4.1 f.; Marc
Spescha in: Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de
Weck [Hrsg.], Migrationsrecht, Zürich 2019, Art. 62 AIG N 14).
4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass
gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Sozialhilfebezug der
Beschwerdeführer in der Höhe von CHF 220'361.30 (Stand November 2021) als
erheblich zu bezeichnen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_549/2019 vom 9.
Dezember 2019 E. 4.3.1; 2C_679/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 6.4.1 je mit
Hinweisen). Diese Bezüge haben sie während einem Zeitraum von nicht weniger als
zehn Jahren getätigt.
4.3 Wie das MISA korrekt ausführt,
entspricht es ebenfalls den Tatsachen, dass die Beschwerdeführer mit der
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr vom 29. März 2017 (AS 1033)
ermahnt worden sind und die Verlängerung unter der Bedingung erfolgte, dass
jegliche Möglichkeiten auszuschöpfen sind, um sich von der Sozialhilfe
abzulösen sowie weiterhin keine Schulden anzuhäufen und nicht straffällig zu
werden.
4.4 Die Beschwerdeführer weisen weder
Einträge im Betreibungs- noch im Strafregister auf und erfüllen einerseits somit
in dieser Hinsicht die gestellten Bedingungen gemäss Verfügung des MISA vom 29.
März 2017, andererseits setzten sie damit auch keinen Widerrufsgrund nach Art.
62 Abs. 1 AIG.
4.5 Bis zur Einleitung des nun zur
Beurteilung vorgelegten Verwaltungsverfahrens war die Bedingung, alle
Möglichkeiten auszuschöpfen um sich von der Sozialhilfe abzulösen,
offensichtlich nicht erfüllt. Damals waren beide Beschwerdeführer von der
Sozialhilfe abhängig und keiner der beiden war erwerbstätig. Erst im Verlaufe
des Verfahrens trat die Beschwerdeführerin eine Arbeitsstelle, vorerst im
20%-Pensum, ab 1. März 2022 dann im 40%-Pensum, an. Auch wenn, wie geltend
gemacht, gesundheitliche Einschränkungen bestehen, haben die Beschwerdeführer
seit Jahren keine Anstalten dazu gemacht, eine allfällige Resterwerbsfähigkeit
zu verwerten. Dass dies zumutbar gewesen wäre, belegen die IV-Abklärungen
mitsamt rechtskräftigen Verfügungen und Urteilen. Die Beschwerdeführer machen
in ihren Eingaben an das Verwaltungsgericht denn auch unumwunden geltend, dass
die Erwerbstätigkeit aus ausländerrechtlichen Überlegungen erfolgt sei
(Beschwerdeschrift vom 17. Februar 2022, III. Art. 2; Replik vom 4. April 2022,
III. Art. 7). Umso wichtiger wird es für die Beschwerdeführer sein, dass die
Erwerbstätigkeit bis zur Alterspensionierung aufrechterhalten wird, damit sie
auch prospektiv und langfristig nicht mehr Sozialhilfe benötigen.
4.6 Auf entsprechende Aufforderung des
Verwaltungsgerichtes hin, haben die Beschwerdeführer am 9. Januar 2023 unter
anderem sämtliche (durchgehenden) Lohnabrechnungen B.___ ab März 2022 bis
Dezember 2022, Bescheinigung Invalidenrente UVG A.___ und die Rentenbestätigung
Invalidenrente BVG A.___ eingereicht. Gestützt darauf präsentiert sich die
finanzielle Situation der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2023 (alles
teuerungsbereinigt) wie folgt (monatlich): UVG-Rente CHF 914.20, IV-Rente nach
BVG CHF 152.10, Erwerbseinkommen (netto): CHF 1’620.05. Insgesamt ergibt sich
somit ein Gesamteinkommen des Haushalts der Beschwerdeführer von CHF 2'686.35.
Abgesehen von der UVG-Rente sind diese Beträge bereits quellenbesteuert, womit
keine nennenswerte Steuerlast mehr anfällt.
Gemäss dem Budget der Sozialregion
Thal-Gäu vom 23. Dezember 2021 (AS 1141) betragen die monatlichen Ausgaben CHF
2'458.00. Hierbei ist jedoch die materielle Grundsicherung an das Jahr 2023
anzupassen (CHF 1'577). Entsprechend ist mit sozialhilferechtlichen Ausgaben ab
1. Januar 2023 von CHF 2’526.00 zu rechnen. Verglichen mit den Einnahmen
resultiert somit ein Überschuss von CHF 160.35.
4.7 Folgerichtig haben sich die
Beschwerdeführer per 31. März 2022 vom Bezug von Sozialhilfeleistungen
abgemeldet. Gemäss aktueller Auskunft der Sozialregion Thal-Gäu vom 16. März
2023 ist seither auch nie mehr wirtschaftliche Sozialhilfe ausgerichtet worden.
Ebenfalls bestätigt die Sozialregion, dass die unrechtmässig bezogenen
Leistungen vollumfänglich zurückbezahlt sind (letzte Rate 5. Juli 2022).
4.8 Mit Eingabe der Beschwerdeführer vom
9. Januar 2023 wurde ein Schreiben der Arbeitgeberin vom 16. Dezember 2022
eingereicht, wonach B.___ nach wie vor und seit dem 1. November 2022 in
ungekündigtem Arbeitsverhältnis als Reinigungsfachfrau steht. Aufgrund der
knappen finanziellen Verhältnisse wird es für die Beschwerdeführer essentiell
sein, das Arbeitsverhältnis aufrecht zu halten, damit sie keine weitere
wirtschaftliche Sozialhilfe mehr benötigen.
4.9 Die Beschwerdeführerin ist aktuell
nunmehr über ein Jahr in einem 40%-Pensum tätig, die Arbeitsstelle selbst wurde
vor 16 Monaten angetreten. Die Renten des Beschwerdeführers dürften mit grösster
Wahrscheinlichkeit nicht nach unten angepasst werden. Insofern ist nach
heutiger Beurteilung auch prospektiv davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführer auch künftig keine wirtschaftliche Sozialhilfe benötigen. Das
Verwaltungsgericht beurteilt die Sachlage zum Urteilszeitpunkt (vgl. E. II.2),
weshalb festzuhalten ist, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG
gegeben und auch die vom MISA am 29. März 2017 gestellte Bedingung nach
heutiger Beurteilung eingehalten ist.
5. Auf eine Verlängerung nach Art. 33
Abs. 3 AIG besteht ausserhalb des Anspruchsbereichs (in welchen insb. der
Familiennachzug durch Schweizerinnen und Niedergelassene fällt) kein
Rechtsanspruch. Folglich braucht es einen Ermessensentscheid, der pflichtgemäss
in Beachtung übergeordneter verfassungsmässiger Prinzipien wie der
Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
zu treffen ist. Die Verwaltungsbehörde ist in diesem Sinne in ihrer
Entscheidfindung nicht «frei». Diesbezüglich wird auf Gesetzesebene explizit
hervorgehoben, dass bei der Ermessensausübung der Grad der Integration zu
berücksichtigen ist (Art. 96 AIG). Auch wenn aus der bisherigen Anwesenheit
bzw. der früheren Bewilligungserteilung kein Anspruch auf Verlängerung abgeleitet
werden kann, so hat doch die Behörde beim Entscheid über eine Bewilligungsverlängerung
weniger Ermessensspielraum als bei der erstmaligen Erteilung (Peter Bolzli in:
Migrationsrecht, Zürich 2019, a.a.o., Art. 33 AIG N 7). Da sich die
Beschwerdeführer nun schon seit rund einem Jahr von der Sozialhilfe lösen
konnten und ihren Lebensunterhalt selbständig bestreiten, tritt das
entsprechende öffentliche Interesse in den Hintergrund. Anders würde es sich
nur verhalten, wenn die Beschwerdeführer wider Erwarten erneut unterstützt
werden müssten. Die Beschwerdegegnerin hat somit die Aufenthaltsbewilligung zu
Unrecht nicht verlängert.
6. Die Beschwerde ist gutzuheissen und
das MISA anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung von A.___ und B.___ zu
verlängern. Die vorliegend doch besonderen Umstände rechtfertigen es jedoch
ohne Zweifel eine erneute Verlängerung abermals an Bedingungen nach Art. 33
Abs. 2 AIG zu knüpfen: Die Verlängerung erfolgt unter der Bedingung, dass die
Beschwerdeführer keine weitere wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen sowie
weiterhin keine Schulden anhäufen und nicht straffällig werden. Vor dem
Hintergrund, dass die Ablösung von der Sozialhilfe noch nicht allzu lange her
ist, die Aufnahme der Erwerbstätigkeit vorwiegend aus ausländerrechtlichen
Überlegungen erfolgte und es zentral erscheint, dass keine weitere wirtschaftliche
Sozialhilfe mehr bezogen wird, ist die formulierte Bedingung in jeder Hinsicht
verhältnismässig.
7. Damit hätten die Beschwerdeführer
grundsätzlich obsiegt. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass das MISA zum
Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 3. Februar 2022 zu Recht von anhaltender
Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe und somit einem Widerrufsgrund
ausgegangen ist. Die Kosten für das Verwaltungsverfahren haben die
Beschwerdeführer selbst zu tragen. Erst im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens
ist die (verbliebene) Erwerbsfähigkeit zumindest teilweise verwertet worden,
was zur Ablösung von der Sozialhilfe führte. Mithin haben die Beschwerdeführer
Anlass zum vorliegenden Verfahren gegeben. Es ist somit angezeigt, dass sie
sich zur Hälfte an den entstandenen Aufwendungen beteiligen. Sie haben die
Hälfte der Gerichtskosten, inkl. Urteilsgebühr, von Gesamthaft CHF 1'500.00, ausmachend
CHF 750.00, zu tragen.
8. Mit gleicher Begründung haben die
Beschwerdeführer Anspruch auf eine lediglich reduzierte Parteientschädigung. Rechtsanwältin
Annemarie Muhr machte mit Eingabe vom 26. April 2022 einen Zeitaufwand von 11.5
Stunden geltend. Hiervon abzuziehen sind die Aufwendungen für die Zeit vor
Beschwerdeerhebung (17. Februar 2022) im Umfange von 65 Minuten. Hinzu kommen
noch die Aufwendungen (mit entsprechenden Zusatzarbeiten) für die Eingaben vom
9. und 19. Januar 2023, welche mangels aktualisierter Kostennote auf 2 Stunden bestimmt
werden. Somit ist der Gesamtaufwand für das Beschwerdeverfahren auf 12 Stunden
festzusetzen. Bei dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 und den
geltend gemachten Auslagen, ergibt dies eine Kostenforderung von CHF 3'409.10
(inkl. MwSt). Davon ist den Beschwerdeführern die Hälfte, ausmachend CHF 1'704.55
zu entschädigen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 3. Februar 2022 des Departements des Innern wird aufgehoben.
2. Das Migrationsamt wird angewiesen die
Aufenthaltsbewilligungen von A.___ und B.___ unter der Bedingung, dass die
Beschwerdeführer keine weitere wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen sowie
weiterhin keine Schulden anhäufen und nicht straffällig werden, zu verlängern.
3. Die Beschwerdeführer haben CHF 750.00 an
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Der Rest geht zu
Lasten des Kantons Solothurn.
4. Der Kanton Solothurn hat den
Beschwerdeführern, vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr, eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 1'704.55 auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der
Gerichtschreiber
Müller Schaad