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Entscheid

VWBES.2022.80

Rückstufung

15. März 2023Deutsch25 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 15. März 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Rückstufung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)

wurde am [...] 1983 in der Türkei geboren und reiste am 5. Oktober 1991 als

8-Jähriger im Rahmen des Familiennachzugs erstmals in die Schweiz ein, worauf

er von der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (heute Migrationsamt, MISA)

eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Am 17. Mai 2001, kurz vor seinem 18.

Geburtstag, wurde diese in eine Niederlassungsbewilligung umgewandelt, welche

jeweils um fünf Jahre verlängert wurde, letztmals am 23. März 2015 bis am 30.

April 2020 (Aktenseite [AS] 122). Am 5. März 2020 (Eingang) ersuchte der

Beschwerdeführer um Verlängerung der Niederlassungsbewilligung um weitere fünf

Jahre (AS 193 f.). Das MISA gewährte daraufhin dem Beschwerdeführer am 27.

April 2020 das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (AS 206 ff.). Am 7.

Mai 2020 erklärte Rechtsanwalt Jürg Walker sein Mandat und ersuchte um

Sistierung des Verfahrens, allenfalls um grosszügige Fristerstreckung. Am 9.

März 2021 wurde dem Beschwerdeführer das abschliessende rechtliche Gehör

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung gewährt.

Erwägungen

2.

Mit Verfügung vom 30. September 2009

erteilte die Invalidenversicherungsstelle (IV-Stelle) des Kantons Solothurn dem

Beschwerdeführer eine volle IV-Rente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2001. Zwischen

dem 7. Februar 2011 und dem 19. August 2011 wurde der Beschwerdeführer im

Auftrag der IV-Stelle überwacht. Als Ergebnis dieser Überwachung resultierte

eine Revision der IV-Berentung und der beauftragte Arzt kam zum Schluss, dass

die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung unter Kenntnisnahme der

Observationsergebnisse nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Mit Verfügung

vom 28. August 2012 wurde dem Beschwerdeführer die Rente infolge nachträglich

festgestellten unrechtmässigen Leistungsbezuges auf 5 Jahre rückwirkend wieder

aberkannt. Am 9. Juli 2013 reicht der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle ein

neues Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente ein. Mit Vorbescheid vom 7. Juli

2015.

wurde dieses abgelehnt und am 6. Mai 2016 die Nichtgewährung einer

IV-Rente verfügt. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 9. Juni

2016.

Beschwerde, welche das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit

Urteil vom 31. Oktober 2017 abwies. Gegen dieses Urteil wurde kein Rechtsmittel

ergriffen, sodass die Verfügung der IV-Stelle vom 6. Mai 2016 in Rechtskraft

erwuchs.

3.

Im Januar 2011 zog B.___ (geb. [...]

1986, türkische Staatsangehörige; nachfolgend Ehefrau) ohne entsprechende Bewilligung

für einen Kantonswechsel vom Kanton Zug zum Beschwerdeführer in den Kanton

Solothurn. Die Migrationsbehörde des Kantons Zug widerrief mit Verfügung vom 5.

Mai 2011 die Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau und wies sie aus der Schweiz

weg. Am [...] 2011 gebar die Ehefrau die Tochter C.___ und am [...] 2011

stellte der Beschwerdeführer ein Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau und

die gemeinsame Tochter, welche er am 24. Januar 2013 beim Zivilstandsamt

Solothurn anerkannte. Am 6. Februar 2013 verheirateten sich der

Beschwerdeführer und die Kindsmutter in Solothurn und am [...] 2013 kam in

Solothurn der gemeinsame Sohn D.___ auf die Welt. Am 16. Februar 2017 gewährte

das MISA dem Beschwerdeführer infolge offenbar erfolgter Trennung das rechtliche

Gehör betreffend Abweisung des Familiennachzugsgesuchs von November 2011,

bewilligte dann aber schliesslich mit Verfügung vom 23. November 2017 das

Gesuch und erteilte seiner Ehefrau die Aufenthaltsbewilligung und den beiden

Kindern jeweils die Niederlassungsbewilligung (AS 161 ff.). Dies, weil der

Beschwerdeführer nach Auskunft der sozialen Dienste nach wie vor mit seiner

Familie zusammenlebte, er sich von der Sozialhilfe ablösen konnte und zum

damaligen Zeitpunkt Aussicht auf eine Festanstellung hatte. Die

Bewilligungserteilung zugunsten seiner Ehefrau erfolgte unter den Bedingungen,

dass diese den Lebensunterhalt ohne Beanspruchung von Sozialhilfe bestreitet,

keine Schulden anhäuft und nicht straffällig wird. Mit derselben Verfügung

wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Bezug von Sozialhilfe (der

Saldo der bezogenen Sozialhilfe betrug per 31.12.2016 CHF 184'507.50 [AS 162]) ein

Widerrufsgrund im Zusammenhang mit seiner Niederlassungsbewilligung darstellen

könne.

Im Jahr 2019 (nach Angaben der Ehefrau

im Februar, denjenigen des Beschwerdeführers per 1. Juli) trennten sich die

Eheleute erneut und schlossen am 11. September 2019 vor dem Richteramt

Solothurn-Lebern eine Ehescheidungsteilkonvention, in der sie einen gemeinsamen

Scheidungsantrag stellten, die beiden Kinder unter der gemeinsamen elterlichen

Sorge beliessen und sie der alleinigen Obhut der Mutter unterstellten, das

Besuchsrecht regelten, die Erziehungsgutschriften der AHV vollständig der

Mutter anrechneten und die hälftige Teilung der Guthaben aus der beruflichen

Vorsorge beantragten (AS 180 f.). Mit Urteil vom 26. März 2020 wurde die Ehe

geschieden, die beiden Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen

und unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt, das Besuchsrecht geregelt

und der Beschwerdeführer verpflichtet, an den Unterhalt der beiden Kinder

Unterhaltsbeiträge von gesamthaft rund CHF 650.00 pro Monat zu bezahlen. Das

Urteil basierte auf einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschwerdeführers

(inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) von CHF 4’061.00 (AS 224 ff.).

Das Urteil erwuchs am 30. April 2020 in Rechtskraft und wurde am 15. Juli 2020

als vollstreckbar erklärt.

4.

Nach dem Entzug der IV-Rente im

August 2012 stellte der Beschwerdeführer am 5. September 2012 Antrag auf

wirtschaftliche Sozialhilfe. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 wurde ihm

von den sozialen Diensten [...] wirtschaftliche Sozialhilfe von monatlich CHF 2’030.45

zugesprochen. Bis 31. März 2013 wurden zudem Wirkungsziele festgelegt, nämlich

finanzielle Selbstständigkeit und Arbeitsaufnahme. Aufgrund der Streichung der

IV-Rente wurde eine RAV-Anmeldung eingereicht und um die Integration im

Arbeitsmarkt zu fördern ein Einsatz im speziellen Programm der Regiomech [...]

vereinbart (AS 93 ff.). Der Beschwerdeführer hat sowohl die RAV-Anmeldung

abgelehnt, als auch die Arbeitsaufnahme verweigert. Per 1. Juni 2014 zog er

zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern von [...] nach [...] und bezog

fortan bei den Sozialen Diensten [...] Sozialhilfe (AS 112). Der Saldo der

bezogenen Sozialhilfegelder betrug per 30. Juni 2016 total CHF 163’736.35 (AS

138.

ff.) und per 31. Dezember 2016 CHF 184’508.50 (AS 144). Am 8. November 2019

teilten die Sozialen Dienste der [...] mit, dass die Ehegatten getrennt leben

würden und der Beschwerdeführer wie seine Ehefrau auch ergänzend und

unregelmässig unterstützt werde, da er jeweils befristete Arbeitsstellen

innehabe. Die Unterstützung liege zwischen null und CHF 1’300.00 pro Monat.

Der aktuelle Saldo betrage CHF 244’335.00 (AS 182). Seit Dezember 2019 wurde

der Beschwerdeführer wiederum vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt

und die sozialen Dienste teilten am 1. April 2020 mit, eine Ablösung sei nicht

in Aussicht. Der Sozialhilfesaldo betrug mittlerweile CHF 254’839.90 (AS 196).

Auch eine weitere Nachfrage im August 2020 ergab, dass der Beschwerdeführer

weiterhin vollumfänglich unterstützt wurde (AS 233). Am 12. Januar 2021

bestätigten die Sozialen Dienste, dass der Beschwerdeführer nach wie vor vollumfänglich

unterstützt werde, keine Arbeitstätigkeit bekannt sei und der Saldo aktuell CHF

275’159.00 betrage (AS 256). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs teilte der

Vertreter des Beschwerdeführers am 4. Mai 2021 mit, dieser sei beim RAV

angemeldet und könne Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen. Er

beziehe zurzeit keine Sozialhilfe mehr (AS 280). Dies wurde von den sozialen

Diensten am 16. September 2021 bestätigt und mitgeteilt, die Unterstützung sei

per 31. März 2021 vollumfänglich eingestellt worden. Der Beschwerdeführer habe

sie jedoch nie über eine Arbeitstätigkeit informiert und der aktuelle

Sozialhilfesaldo betrage CHF 278’692.30 (AS 410). Am 28. September 2021

teilten die Sozialen Dienste zudem mit, im genannten Total des Sozialhilfebezugs

sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer von Januar 2001 bis Dezember

2003.

im Rahmen des Haushalts der Mutter und von Januar 2004 bis Januar 2009 im

Einpersonenhaushalt vollumfänglich unterstützt worden sei (AS 420). An dieser

Situation hat sich bis heute (Stand: 2. März 2023) nichts geändert. Der

Beschwerdeführer wurde von der Sozialhilfe seit März 2021 nicht mehr

unterstützt.

Gemäss Auszug aus dem

Betreibungsregister Region [...] war der Beschwerdeführer per 1. April 2020 mit

3.

Betreibungen in der Höhe von CHF 1’832.25, davon eine mit einer laufenden

Pfändung, sowie mit 42 Verlustscheinen in der Höhe von CHF 98’243 60

Dispositiv

verzeichnet (AS 199). Gesamthaft lagen demnach Schulden von ca. CHF 100’000.00

vor. Die weiteren Auszüge vom 7. August 2020 (AS 234) und vom 11. Januar 2021

(AS 241) erzeigen eine Erhöhung der Anzahl Verlustscheine auf 45 im

Gesamtbetrag von CHF 102’948.80. Am 16. September 2021 war der Beschwerdeführer

mit einer Betreibung in Höhe von CHF 6'180.45 sowie mit 45 Verlustscheinen in

Höhe von CHF 103’169.25 verzeichnet (AS 411 f.). Aktuell (1. März 2023) liegen

4 Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 16’613.75 sowie 50 Verlustscheine im

Gesamtbetrag von CHF 121’168.05 vor.

6. Mit Urteil des Amtsgerichts

Solothurn-Lebern vom 15. März 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen

gewerbsmässigen Betrugs (begangen vom 25. Mai 2010 bis am 8. Dezember 2011),

des versuchten gewerbsmässigen Betrugs (begangen vom 8. Juli 2013 bis am 12. März

2015) und des mehrfachen Betrugs (begangen in der Zeit vom 24. Juni 2015 bis am

10. September 2015) zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18

Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (AS 294). Das Amtsgericht

erachtete es in Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug als beweismässig erstellt,

dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Rentenrevision bewusst

falsche Angaben über seinen Gesundheitszustand machte und gegenüber den begutachtenden

Ärzten physische und psychische Probleme sowie eine intellektuelle

Minderbegabung im übertriebenen Mass vorspielte, um weiterhin eine volle

IV-Rente zu beziehen. Bezüglich des versuchten gewerbsmässigen Betrugs war das

Gericht überzeugt, dass er auch im Zusammenhang mit seiner Neuanmeldung im Jahr

2013 bewusst falsche Angaben über seinen Gesundheitszustand gemacht hatte und

vortäuschte, an Schizophrenie und visuellen sowie akustischen Halluzinationen

zu leiden. Bezüglich des mehrfachen Betrugs hatte das Gericht keine

unüberwindbaren Zweifel, dass der Beschwerdeführer und nicht seine Ex-Frau bei

einem Online-Shopping-Geschäft 10 verschiedene Kundenkonten erstellte und

darüber 20 Bestellungen aufgab, welche in der Folge unbezahlt blieben. Bei der

Täterkomponente berücksichtigte das Gericht, dass der Beschwerdeführer die

obligatorische Schulzeit absolviert und dort die Werkklasse besucht hatte.

Später nahm er an einem Jugendprogramm teil. Ein Eingliederungsversuch bei der

VEBO musste nach einer Woche abgebrochen werden. Intrafamiliär bestand eine

erhebliche psychosoziale Belastungssituation mit Abhängigkeit von der

Sozialfürsorge bei Arbeitslosigkeit der Mutter wegen Krankheit, teils heftigem

Streit zwischen Mutter und Schwester sowie der Diagnose eines Karzinoms bei der

Tante, die die Familie unterstützte und für den Beschwerdeführer eine wichtige

Bezugsperson war. Zur Situation im März 2021 hielt das Gericht fest, der

Beschwerdeführer wohne allein in Solothurn, er sei geschieden und gemäss

eigenen Angaben bezahle er monatlich CHF 690.00 Unterhalt für die beiden

Kinder. Sein letztes Nettoeinkommen belaufe sich auf CHF 3’000.00, wobei er

aktuell vom RAV unterstützt werde. Offenbar habe er eine Stelle in einem

türkischen Laden in Aussicht, über den Lohn sei aber noch nichts bekannt. Aus

dem aktuellen Strafregister gehe hervor, dass der Beschuldigte keine

aktenkundigen Vorstrafen aufzuweisen habe (AS 302 f.).

Gegen das Urteil wurde vom

Beschwerdeführer und der IV-Stelle Berufung erhoben; es ist noch nicht

rechtskräftig und beim Obergericht des Kantons Solothurn hängig

(STBER.2021.69).

7. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

erliess das Migrationsamt (MISA, in der Folge Beschwerdegegner) namens des

Departements des Innern (DdI) am 3. Februar 2022 folgende Verfügung:

1. Auf den Verfahrensantrag betreffend

Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Ehescheidungsurteils wird nicht

eingetreten.

2. Der Verfahrensantrag betreffend

Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils

wird abgewiesen.

3. Die Niederlassungsbewilligung von A.___

wird infolge Nichterfüllens des Integrationskriteriums (Beachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung) widerrufen und durch eine

Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ersetzt.

4. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung

erfolgt unter den Bedingungen, dass A.___ einer Erwerbstätigkeit nachgeht, den

Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe bestreitet, keine neuen Schulden

mehr anhäuft bzw. die bestehenden Schulden abbaut sowie nicht straffällig wird.

5. Sollte A.___

die Bedingungen

nicht einhalten, hat er mit der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung

und einer Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen.

6. Dieser Entscheid wird dem

Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung unterbreitet.

7. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Zur Begründung wurde zusammengefasst

ausgeführt, der Beschwerdeführer sei – zusammen mit seiner Mutter, als

Einzelperson und mit seiner vierköpfigen Familie – zwischen Januar 2001 und März

2021 und damit mehr als 20 Jahre beinahe ununterbrochen teilweise ergänzend,

vorwiegend allerdings vollumfänglich, von der Sozialhilfe abhängig gewesen.

Obschon der Beschwerdeführer eine zeitweise Arbeitstätigkeit habe nachweisen

können, sei es – insbesondere mit Blick auf die rund 14 ½ Jahre

Unterstützungsbedürftigkeit und dem hohen Negativsaldo – mehr als ungewiss,

inwiefern es ihm möglich sein werde, auch inskünftig ohne Sozialhilfe zu leben.

Da er entgegen der Mitwirkungspflicht keine Informationen betreffend aktueller

Erwerbstätigkeit geliefert habe, sei von Amtes wegen festgestellt worden, dass

er bei seinen ehemaligen Arbeitgeberinnen über keine Anstellung mehr verfüge.

Es sei in prospektiver Hinsicht nicht mit einer dauerhaften Loslösung von der

Sozialhilfe zu rechnen. Des Weiteren habe er während seines Aufenthaltes in der

Schweiz massive Schulden angehäuft. Dabei handle es sich neben Forderungen von

Detailhändlern insbesondere um Forderungen von Krankenkassen und Versicherungen

sowie Steuerforderungen. Die Anhäufung der Schulden trotz mehrheitlich

fremdfinanzierter Lebensweise sei dem Beschwerdeführer qualifiziert vorwerfbar.

Es hätte von ihm zumindest erwartet werden dürfen, dass er sich rascher wieder

um eine Erwerbstätigkeit bemühe und insbesondere keine neuen Schulden anhäufe.

Durch sein Verhalten habe er in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung verstossen und dadurch sei erwiesen, dass er über

erhebliche Integrationsdefizite verfüge. Wegen dem langjährigen Bezug von

Sozialhilfegeldern sowie der inskünftigen, konkreten Gefahr der erneuten

Sozialhilfeabhängigkeit, aber insbesondere aufgrund der hohen und anhaltenden

Verschuldung bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung

des Aufenthaltes des Gesuchstellers. Das private Interesse am Verbleib in der

Schweiz sei aber aufgrund verschiedener Umstände – vor allem der langen

Aufenthaltsdauer von über 30 Jahren – auch erheblich. Deshalb überwögen aktuell

die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der

Schweiz ganz knapp die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines

Aufenthalts. Eine Wegweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt erwiese sich als

(noch) nicht verhältnismässig. Hingegen sei es verhältnismässig, die

Niederlassungsbewilligung aufgrund des erheblichen und offenkundigen

Integrationsdefizits betreffend Beachtung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung (Art. 58 a Abs. 1 lit. a AIG) zu widerrufen und diese durch eine

Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen. Im Sinne einer letzten Chance sei der

Beschwerdeführer anzuhalten, die erwiesenermassen vorhandene Arbeitsfähigkeit

durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit vollumfänglich nachhaltig auszuschöpfen,

den Lebensunterhalt auch künftig ohne Sozialhilfe zu bestreiten und die Schuldensanierung

aktiv voranzutreiben, d. h. keine neuen Schulden mehr anzuhäufen und die

bestehenden Schulden abzubauen und nicht straffällig zu werden.

8. Gegen diese Verfügung erhob A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt J. Walker am 17. Februar 2022 frist- und formgerecht

Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des Migrationsamts vom 3.

Februar 2022 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdeführer sei nicht in dem

Sinn zurückzustufen, dass seine Niederlassungsbewilligung durch eine

Aufenthaltsbewilligung ersetzt wird.

3. Die Kontrollfrist der

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei um weitere 5 Jahre zu

verlängern.

4. Der Beschwerde sei in Bezug auf die

Rückstufung die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

5. Das Migrationsamt sei anzuweisen, den

Ausländerausweis des Beschwerdeführers unverzüglich zu verlängern.

6. Dem Unterzeichneten sei eine angemessene

Frist anzusetzen, um die Beschwerde ergänzend zu begründen.

7. Dem Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den

Unterzeichneten zu gewähren.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Nach vier gewährten Fristerstreckungen

wurde in der Beschwerdeergänzung vom 8. Juni 2022 zur Begründung –

zusammengefasst und zu den wesentlichen Punkten – ausgeführt, die

Sozialhilfeabhängigkeit und die Schulden seien vor dem 1. Januar 2019, dem

Datum des Inkrafttretens des neuen AIG und damit der Möglichkeit der

Rückstufung, entstanden und deshalb unbeachtlich. Die Rückstufung sei nur

zulässig, wenn sie sich im Wesentlichen auf Sachverhalte abstütze, die nach dem

1. Januar 2019 eingetreten seien oder die nach diesem Datum in einem

erheblichen Ausmass weiterdauerten. Der Beschwerdeführer habe sich inzwischen

von der Sozialhilfe abgelöst und durch Arbeitseinsätze ein eigenes

Erwerbseinkommen erzielt. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Schulden seien

nach Einstellung der Invalidenrente und vor dem 1. Januar 2019 entstanden.

Solange die Invalidenrente und die Ergänzungsleistungen ausbezahlt worden

seien, sei der Beschwerdeführer immer in der Lage gewesen, seinen

Zahlungspflichten nachzukommen. Bei den Betreibungen und den Verlustscheinen

aus dem Jahr 2021 handle es sich nicht um Schulden, die während des hängigen

ausländerrechtlichen Verfahrens eingegangen worden seien. Der Beschwerdeführer

sei die Schulden nicht mutwillig eingegangen und habe keineswegs

Schuldenwirtschaft betrieben.

9. In der Vernehmlassung vom 30. Juni

2022 stellte das MISA namens des DdI die Anträge, die Beschwerde sei unter

Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung wurde auf die Verfügung

vom 3. Februar 2022 und die Akten verwiesen. Auf eine weitere Vernehmlassung

wurde verzichtet.

10. Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 wurde

dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt

Walker als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt. Am 25. Juli 2022 wurde der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Eine Niederlassungsbewilligung kann nebst

anderem nach Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen

und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) widerrufen werden, wenn

die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen

hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.

Zudem auch, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die

sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe

angewiesen ist (lit. c).

2.2 Eine Niederlassungsbewilligung kann

widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind (Art. 63 Abs. 2

AIG). Die entsprechende Regelung steht seit dem 1. Januar 2019 in Kraft. Als

Integrationskriterien gelten nach Art. 58a AIG die Beachtung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der

Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am

Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Die Art. 77a ff. der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)

konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben. Die Rückstufung kann

gemäss Art. 62a VZAE mit einer Integrationsvereinbarung oder mit einer Integrationsempfehlung

nach Art. 58b AIG verbunden werden (Abs. 1). Geschieht dies nicht, ist in der

Rückstufungsverfügung festzuhalten, welche Integrationskriterien die betroffene

Person nicht erfüllt, welche Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat,

an welche Bedingungen der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird und

welche Folgen deren Nichteinhaltung nach sich zieht (Abs. 2).

2.3 Die Rückstufung ist zulässig, wenn

ein Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a AIG besteht. Sie muss beim

Widerruf einer altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung im Hinblick auf

deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit (Art. 34 Abs. 1 AIG) sowie

wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes an ein unter dem neuen Recht

aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen (Urteil

2C_96/2021 des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2021 E. 4.3; BGE 148 II 1 E. 5.2

u. 5.3 S. 12f sowie E. 6.3 u. 6.4 S. 14f.); nur dann besteht ein hinreichendes

öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter

Niederlassungsbewilligungen unter dem seit dem 1. Januar 2019 gültigen (neuen)

Recht. Dabei dürfen die vor dem 1. Januar 2019 eingetretenen

Sachverhaltselemente mitberücksichtigt werden, um die neue Situation im Lichte

der bisherigen zu würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern

des Integrationsdefizits umfassend klären zu können (BGE 148 II 1 E. 5.3 S.

13). Die Migrationsbehörden haben ihr Ermessen einzelfallbezogen auszuüben und

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf nach dem 1. Januar 2019

fortdauernde Integrationsdefizite von einer gewissen Relevanz abzustellen; sie

haben einem in diesem Sinn gewichteten Kontinuitätsvertrauen bei ihrer

Rechtsanwendung Rechnung zu tragen (Urteil 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021 E.

4.4).

2.4 Eine Nichtbeachtung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung nach Art 77a Abs. 1 VZAE liegt insbesondere vor, wenn

die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen

missachtet (lit. a), öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche

Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b), oder ein Verbrechen gegen den

öffentlichen Frieden, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder

ein Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt (lit. c). Am

Wirtschaftsleben nimmt eine Person teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und

Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen

Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 77e Abs. 1 VZAE).

Zu prüfen ist darum, ob dem Beschwerdeführer

ein gewichtiger Integrationsmangel vorzuwerfen ist, der (massgeblich) auf sein

Verhalten seit dem 1. Januar 2019 zurückzuführen und ihm entsprechend

vorwerfbar ist.

3. Vorweg ist festzuhalten, dass die

Rückstufung alleine und ausschliesslich infolge Nichterfüllens des

Integrationskriteriums Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art.

58a Abs. 1 lit. a AIG) erfolgte. Auf sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers

im Zusammenhang mit anderen Integrationskriterien und insbesondere dem hängigen

Strafverfahren ist deshalb nicht näher einzugehen (und die entsprechenden

Aufwendungen des Vertreters sind im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege

auch nicht zu entschädigen).

3.1 Der Beschwerdeführer bezog seit

Erreichen der Volljährigkeit bis März 2021 (während rund 20 Jahren) öffentliche

Gelder in Form von Sozialhilfe resp. einer (ungerechtfertigten) Invalidenrente.

Der Saldo der Sozialhilfe per März 2021 beträgt CHF 278’692.00 und ist

beträchtlich. Für das vorliegende Verfahren beachtlich ist, dass die

Sozialhilfeleistungen ab Januar 2019 zwar «bloss» ergänzende waren, weil er in

dieser Zeit noch mit seiner Familie in einem 4-Personen-Haushalt lebte, ab

August 2019 bis und mit Februar 2021 jedoch dann wieder eine vollumfängliche

sozialhilferechtliche Unterstützung in Form eines 1-Personen-Haushalts

erfolgte. Neben einer einmonatigen Unterbrechung (Juli 2019) gab es zwischen

Februar 2009 und Mai 2014 eine Ablösung von der Sozialhilfe durch die

Zusprechung einer Invalidenrente. Besonders beachtlich ist, dass die Ablösung

von der Sozialhilfe – wie sonst üblich – nicht durch (oft sukzessive) Aufnahme

einer Erwerbstätigkeit und Erzielen eines eigenen Einkommens erfolgte, sondern

durch Kontaktabbruch des Beschwerdeführers, in dem er sich bei den sozialen

Diensten nicht mehr gemeldet hat. Zwar hat er in der Zeit von Juni bis Oktober

2021 mittels befristeten Einsatzvertrag ein gewisses Einkommen erzielt, dieses

reichte jedoch nicht aus, um sein Existenzminimum zu decken und betrug gemäss

Lohnausweis der [...] GmbH für das Jahr 2021 CHF 14’294.00 (vgl. Unterlagen zum

URP-Gesuch). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn bezahlte dem

Beschwerdeführer im Jahr 2021 insgesamt Taggelder von CHF 16’333.00 aus. Wie

aus den Abrechnungen für die Monate Januar bis März 2022 hervorgeht, hat das

Amt für Wirtschaft und Arbeit dem Beschwerdeführer in der Rahmenfrist vom 8.

Januar 2020 bis 7. Oktober 2022, basierend auf einem versicherten Verdienst von

CHF 4’243.00 und einem Taggeld von CHF 156.40, Leistungen erbracht. Die

Rahmenfrist ist wegen Erreichens des Höchstanspruchs von 424 Taggeldern am 16.

März 2022 (vorzeitig) abgelaufen und das RAV Solothurn hat dem Beschwerdeführer

am 25. März 2022 eine Abmeldebestätigung wegen Ausschöpfens des Anspruchs

ausgestellt. Im März 2022 erzielte der Beschwerdeführer durch einen Einsatz (ab

28. März 2022) bei einem Personalvermittlungsbüro ein Einkommen von CHF 842.60

und im April ein solches von CHF 3'260.15. Weiteres für das Jahr 2022 ist

nicht bekannt. Mit seiner (verspätet) eingereichten Kostennote reichte der

Vertreter einen vom Beschwerdeführer am 19. Dezember 2022 abgeschlossenen

Einzelarbeitsvertrag gemäss GAV mit einem Sicherheitsunternehmen als

Sicherheitsangestellter im Stundenlohn (auf Abruf ohne Stundengarantie) mit einem

Normal-Stundenlohn von CHF 24.81 ein. Dabei handelt es sich um einen

sogenannten Rahmeneinsatzvertrag und es geht daraus nicht hervor, ob und wie

viel der Beschwerdeführer überhaupt zum Einsatz gekommen ist und Lohn

ausbezahlt wurde. Einmal mehr kommt der Beschwerdeführer damit seinen

Mitwirkungspflichten gemäss Art. 90 lit. b AIG nicht in genügendem Masse nach. Es

ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer bis März 2021 zur Bestreitung

seines Lebensunterhaltes schwergewichtig auf Sozialhilfe angewiesen war und es

ihm seither nicht gelungen ist, diesen Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen

auch nur annähernd aus eigenen Kräften zu decken. Auch prospektiv ist nicht mit

einer dauerhaften Loslösung von der Sozialhilfe zu rechnen. Im Gegenteil: der

Beschwerdeführer hat die entsprechende Chance, einen solchen Einstieg in die

Erwerbstätigkeit mithilfe des RAV und der Arbeitslosenversicherung zu schaffen,

offensichtlich verpasst. Wenn der Beschwerdeführer dazu vorbringt, die

Vorinstanz stelle vor allem auf Sachverhalte ab, die sich vor dem 1. Januar

2019 ereignet hätten, verkennt er die Realität.

3.2 Auch bezüglich der Schulden hat sich

die Situation seit 1. Januar 2019 nicht verbessert, sondern verschlechtert. Wie

aus dem Betreibungsregisterauszug vom 1. April 2022 hervorgeht, bestanden per

1. Januar 2019 bereits 40 Verlustscheine im Betrag von CHF 87’429.10. Dieser

Schuldenbetrag erhöhte sich in der massgebenden Zeit kontinuierlich und beträgt

nun rund CHF 120’000.00. Auch hier ist prospetiv nicht mit einem künftigen

Abbau zu rechnen, sind doch 2 Betreibungen (Oberamt Region Solothurn für die

ausstehenden Unterhaltsbeiträge und [...] AG) bereits im Stadium der Pfändung

und bei 2 Betreibungen (Immo [...] AG für Mietzinse und Sana24 AG wohl für

Krankenkassenprämien) wurde der Zahlungsbefehl zugestellt. Dabei ist besonders

hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer auch seinen familienrechtlichen

Unterhaltspflichten seinen beiden Kindern gegenüber nicht nachkommt, da nach

Art. 276 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) in dieser Beziehung von einem Schuldner

erhöhte Anstrengungen erwartet werden dürfen.

3.3 Zusammengefasst ist offensichtlich,

dass der Beschwerdeführer erhebliche Mühe hat, seinen öffentlich-rechtlichen

und privatrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und es ihm auch in der

massgeblichen Zeit ab 1. Januar 2019 bei weitem nicht gelungen ist, seinen

Lebensunterhalt auch nur annähernd selbst sicherzustellen. Auch prospektiv sind

keine Anzeichen ersichtlich, dass sich an dieser Situation etwas ändern könnte.

Im Gegenteil: angesichts der laufenden Betreibungen geht die Tendenz eher

Richtung weiterer Abhängigkeit von der Sozialhilfe. Der Beschwerdeführer bringt

auch nur annähernd etwas vor, das einen anderen Schluss zulassen könnte.

Angesichts dieser Entwicklung braucht zur Verhältnismässigkeit der verfügten

ausländerrechtlichen Massnahme nichts weiter gesagt zu werden, sondern es kann in

erster Linie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (III., S. 9 f.) verwiesen

werden. Eine (erneute) Verwarnung wäre unnütz, da der Beschwerdeführer durch

sein Verhalten – Generieren von neuen Schulden statt Abbau derselben –

manifestiert hat, dass er nicht gewillt ist, die öffentliche Ordnung zu

berücksichtigen.

4.1 Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen und zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn

zu tragen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

4.2 Der Vertreter des Beschwerdeführers

erhielt mit Verfügung vom 14. Februar 2023 Gelegenheit, bis 24. Februar 2023

seine Kostennote und eine allfällige Honorarvereinbarung einzureichen,

ansonsten aufgrund der Akten und Ermessen entschieden werde. Am 24. Februar

2023 stellte er ein Fristerstreckungsgesuch und teilte mit, dass er soeben

festgestellt habe, dass die Excel-Tabelle, auf welcher der Arbeitsrapport

basiere, noch nicht nachgeführt sei. Er sei deshalb nicht in der Lage, die

Kostennote per 24. Februar 2023 zu erstellen und ersuche, die Frist angemessen

zu erstrecken. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 27. Februar 2023 abgewiesen. Am

7. März 2023 ist die Kostennote eingegangen. Rechtsanwalt Walker macht einen

Aufwand von 12.5 Stunden zu CHF 230.00, Auslagen von CHF 107.20 zuzüglich

MwSt., total CHF 3'211.83, geltend. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat

eine 6-seitige Beschwerde eingereicht und um eine Frist zur Ergänzung der Begründung

ersucht. Diese Frist wurde gewährt und viermal erstreckt. Schliesslich wurde am

8. Juni 2022 eine 12-seitige Beschwerdeergänzung eingereicht, die sich vor

allem mit den vom Vertreter gestellten Sistierungsanträgen und weiteren im

vorliegenden Verfahren nicht beachtlichen Punkten auseinandergesetzt hat.

Schliesslich erfolgte am 22. Juli 2022 eine Eingabe, die unnötig war und auf

die der Vertreter angesichts seiner langjährigen Berufserfahrung (auch im

Migrationsrecht) hätte verzichten können. Vorneweg nicht zu entschädigen ist sämtlicher

Aufwand, der für die zahllosen Fristerstreckungsgesuche geltend gemacht wird,

zumal es sich dabei ohnehin um Kanzleiaufwand handelt. Dann ist nicht

ersichtlich, wieso der Vertreter mit dem Bruder des Beschwerdeführers

Mailverkehr hatte und sich im Juni 2022 mit der Mutter besprochen hat (auch

wenn dies nur 20 Minuten gedauert hat). Der geltend gemachte Aufwand ist

deshalb um 2 Stunden zu reduzieren, sodass sich eine Entschädigung von CHF

2’151.00 (10.5 Stunden à CHF 180.00, plus Auslagen von CHF 107.20

zuzüglich MwSt.) ergibt. Dieser Aufwand ist auch in Berücksichtigung von § 161

i.V.m. § 160 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) für eine sorgfältige und

pflichtgemässe Vertretung (zur diesbezüglichen Begründung kann auf die Erwägungen

der Vorinstanz [IV., S. 11] verwiesen werden) angemessen. Es ergibt sich somit

eine vom Staat zu bezahlende Parteientschädigung von CHF 2'151.00; vorbehalten

bleibt auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der

Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Walker (Differenz beim Stundenhonorar von

CHF 50.00) beträgt demnach CHF 565.40.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt J. Walker, wird auf CHF 2'151.00 festgesetzt

und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF

565.40 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Schaad