VWBES.2022.80
Rückstufung
15. März 2023Deutsch25 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. März 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Rückstufung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)
wurde am [...] 1983 in der Türkei geboren und reiste am 5. Oktober 1991 als
8-Jähriger im Rahmen des Familiennachzugs erstmals in die Schweiz ein, worauf
er von der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (heute Migrationsamt, MISA)
eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Am 17. Mai 2001, kurz vor seinem 18.
Geburtstag, wurde diese in eine Niederlassungsbewilligung umgewandelt, welche
jeweils um fünf Jahre verlängert wurde, letztmals am 23. März 2015 bis am 30.
April 2020 (Aktenseite [AS] 122). Am 5. März 2020 (Eingang) ersuchte der
Beschwerdeführer um Verlängerung der Niederlassungsbewilligung um weitere fünf
Jahre (AS 193 f.). Das MISA gewährte daraufhin dem Beschwerdeführer am 27.
April 2020 das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (AS 206 ff.). Am 7.
Mai 2020 erklärte Rechtsanwalt Jürg Walker sein Mandat und ersuchte um
Sistierung des Verfahrens, allenfalls um grosszügige Fristerstreckung. Am 9.
März 2021 wurde dem Beschwerdeführer das abschliessende rechtliche Gehör
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung gewährt.
Erwägungen
2.
Mit Verfügung vom 30. September 2009
erteilte die Invalidenversicherungsstelle (IV-Stelle) des Kantons Solothurn dem
Beschwerdeführer eine volle IV-Rente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2001. Zwischen
dem 7. Februar 2011 und dem 19. August 2011 wurde der Beschwerdeführer im
Auftrag der IV-Stelle überwacht. Als Ergebnis dieser Überwachung resultierte
eine Revision der IV-Berentung und der beauftragte Arzt kam zum Schluss, dass
die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung unter Kenntnisnahme der
Observationsergebnisse nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Mit Verfügung
vom 28. August 2012 wurde dem Beschwerdeführer die Rente infolge nachträglich
festgestellten unrechtmässigen Leistungsbezuges auf 5 Jahre rückwirkend wieder
aberkannt. Am 9. Juli 2013 reicht der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle ein
neues Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente ein. Mit Vorbescheid vom 7. Juli
2015.
wurde dieses abgelehnt und am 6. Mai 2016 die Nichtgewährung einer
IV-Rente verfügt. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 9. Juni
2016.
Beschwerde, welche das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit
Urteil vom 31. Oktober 2017 abwies. Gegen dieses Urteil wurde kein Rechtsmittel
ergriffen, sodass die Verfügung der IV-Stelle vom 6. Mai 2016 in Rechtskraft
erwuchs.
3.
Im Januar 2011 zog B.___ (geb. [...]
1986, türkische Staatsangehörige; nachfolgend Ehefrau) ohne entsprechende Bewilligung
für einen Kantonswechsel vom Kanton Zug zum Beschwerdeführer in den Kanton
Solothurn. Die Migrationsbehörde des Kantons Zug widerrief mit Verfügung vom 5.
Mai 2011 die Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau und wies sie aus der Schweiz
weg. Am [...] 2011 gebar die Ehefrau die Tochter C.___ und am [...] 2011
stellte der Beschwerdeführer ein Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau und
die gemeinsame Tochter, welche er am 24. Januar 2013 beim Zivilstandsamt
Solothurn anerkannte. Am 6. Februar 2013 verheirateten sich der
Beschwerdeführer und die Kindsmutter in Solothurn und am [...] 2013 kam in
Solothurn der gemeinsame Sohn D.___ auf die Welt. Am 16. Februar 2017 gewährte
das MISA dem Beschwerdeführer infolge offenbar erfolgter Trennung das rechtliche
Gehör betreffend Abweisung des Familiennachzugsgesuchs von November 2011,
bewilligte dann aber schliesslich mit Verfügung vom 23. November 2017 das
Gesuch und erteilte seiner Ehefrau die Aufenthaltsbewilligung und den beiden
Kindern jeweils die Niederlassungsbewilligung (AS 161 ff.). Dies, weil der
Beschwerdeführer nach Auskunft der sozialen Dienste nach wie vor mit seiner
Familie zusammenlebte, er sich von der Sozialhilfe ablösen konnte und zum
damaligen Zeitpunkt Aussicht auf eine Festanstellung hatte. Die
Bewilligungserteilung zugunsten seiner Ehefrau erfolgte unter den Bedingungen,
dass diese den Lebensunterhalt ohne Beanspruchung von Sozialhilfe bestreitet,
keine Schulden anhäuft und nicht straffällig wird. Mit derselben Verfügung
wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Bezug von Sozialhilfe (der
Saldo der bezogenen Sozialhilfe betrug per 31.12.2016 CHF 184'507.50 [AS 162]) ein
Widerrufsgrund im Zusammenhang mit seiner Niederlassungsbewilligung darstellen
könne.
Im Jahr 2019 (nach Angaben der Ehefrau
im Februar, denjenigen des Beschwerdeführers per 1. Juli) trennten sich die
Eheleute erneut und schlossen am 11. September 2019 vor dem Richteramt
Solothurn-Lebern eine Ehescheidungsteilkonvention, in der sie einen gemeinsamen
Scheidungsantrag stellten, die beiden Kinder unter der gemeinsamen elterlichen
Sorge beliessen und sie der alleinigen Obhut der Mutter unterstellten, das
Besuchsrecht regelten, die Erziehungsgutschriften der AHV vollständig der
Mutter anrechneten und die hälftige Teilung der Guthaben aus der beruflichen
Vorsorge beantragten (AS 180 f.). Mit Urteil vom 26. März 2020 wurde die Ehe
geschieden, die beiden Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen
und unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt, das Besuchsrecht geregelt
und der Beschwerdeführer verpflichtet, an den Unterhalt der beiden Kinder
Unterhaltsbeiträge von gesamthaft rund CHF 650.00 pro Monat zu bezahlen. Das
Urteil basierte auf einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschwerdeführers
(inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) von CHF 4’061.00 (AS 224 ff.).
Das Urteil erwuchs am 30. April 2020 in Rechtskraft und wurde am 15. Juli 2020
als vollstreckbar erklärt.
4.
Nach dem Entzug der IV-Rente im
August 2012 stellte der Beschwerdeführer am 5. September 2012 Antrag auf
wirtschaftliche Sozialhilfe. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 wurde ihm
von den sozialen Diensten [...] wirtschaftliche Sozialhilfe von monatlich CHF 2’030.45
zugesprochen. Bis 31. März 2013 wurden zudem Wirkungsziele festgelegt, nämlich
finanzielle Selbstständigkeit und Arbeitsaufnahme. Aufgrund der Streichung der
IV-Rente wurde eine RAV-Anmeldung eingereicht und um die Integration im
Arbeitsmarkt zu fördern ein Einsatz im speziellen Programm der Regiomech [...]
vereinbart (AS 93 ff.). Der Beschwerdeführer hat sowohl die RAV-Anmeldung
abgelehnt, als auch die Arbeitsaufnahme verweigert. Per 1. Juni 2014 zog er
zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern von [...] nach [...] und bezog
fortan bei den Sozialen Diensten [...] Sozialhilfe (AS 112). Der Saldo der
bezogenen Sozialhilfegelder betrug per 30. Juni 2016 total CHF 163’736.35 (AS
138.
ff.) und per 31. Dezember 2016 CHF 184’508.50 (AS 144). Am 8. November 2019
teilten die Sozialen Dienste der [...] mit, dass die Ehegatten getrennt leben
würden und der Beschwerdeführer wie seine Ehefrau auch ergänzend und
unregelmässig unterstützt werde, da er jeweils befristete Arbeitsstellen
innehabe. Die Unterstützung liege zwischen null und CHF 1’300.00 pro Monat.
Der aktuelle Saldo betrage CHF 244’335.00 (AS 182). Seit Dezember 2019 wurde
der Beschwerdeführer wiederum vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt
und die sozialen Dienste teilten am 1. April 2020 mit, eine Ablösung sei nicht
in Aussicht. Der Sozialhilfesaldo betrug mittlerweile CHF 254’839.90 (AS 196).
Auch eine weitere Nachfrage im August 2020 ergab, dass der Beschwerdeführer
weiterhin vollumfänglich unterstützt wurde (AS 233). Am 12. Januar 2021
bestätigten die Sozialen Dienste, dass der Beschwerdeführer nach wie vor vollumfänglich
unterstützt werde, keine Arbeitstätigkeit bekannt sei und der Saldo aktuell CHF
275’159.00 betrage (AS 256). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs teilte der
Vertreter des Beschwerdeführers am 4. Mai 2021 mit, dieser sei beim RAV
angemeldet und könne Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen. Er
beziehe zurzeit keine Sozialhilfe mehr (AS 280). Dies wurde von den sozialen
Diensten am 16. September 2021 bestätigt und mitgeteilt, die Unterstützung sei
per 31. März 2021 vollumfänglich eingestellt worden. Der Beschwerdeführer habe
sie jedoch nie über eine Arbeitstätigkeit informiert und der aktuelle
Sozialhilfesaldo betrage CHF 278’692.30 (AS 410). Am 28. September 2021
teilten die Sozialen Dienste zudem mit, im genannten Total des Sozialhilfebezugs
sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer von Januar 2001 bis Dezember
2003.
im Rahmen des Haushalts der Mutter und von Januar 2004 bis Januar 2009 im
Einpersonenhaushalt vollumfänglich unterstützt worden sei (AS 420). An dieser
Situation hat sich bis heute (Stand: 2. März 2023) nichts geändert. Der
Beschwerdeführer wurde von der Sozialhilfe seit März 2021 nicht mehr
unterstützt.
Gemäss Auszug aus dem
Betreibungsregister Region [...] war der Beschwerdeführer per 1. April 2020 mit
3.
Betreibungen in der Höhe von CHF 1’832.25, davon eine mit einer laufenden
Pfändung, sowie mit 42 Verlustscheinen in der Höhe von CHF 98’243 60
Dispositiv
verzeichnet (AS 199). Gesamthaft lagen demnach Schulden von ca. CHF 100’000.00
vor. Die weiteren Auszüge vom 7. August 2020 (AS 234) und vom 11. Januar 2021
(AS 241) erzeigen eine Erhöhung der Anzahl Verlustscheine auf 45 im
Gesamtbetrag von CHF 102’948.80. Am 16. September 2021 war der Beschwerdeführer
mit einer Betreibung in Höhe von CHF 6'180.45 sowie mit 45 Verlustscheinen in
Höhe von CHF 103’169.25 verzeichnet (AS 411 f.). Aktuell (1. März 2023) liegen
4 Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 16’613.75 sowie 50 Verlustscheine im
Gesamtbetrag von CHF 121’168.05 vor.
6. Mit Urteil des Amtsgerichts
Solothurn-Lebern vom 15. März 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen
gewerbsmässigen Betrugs (begangen vom 25. Mai 2010 bis am 8. Dezember 2011),
des versuchten gewerbsmässigen Betrugs (begangen vom 8. Juli 2013 bis am 12. März
2015) und des mehrfachen Betrugs (begangen in der Zeit vom 24. Juni 2015 bis am
10. September 2015) zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18
Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (AS 294). Das Amtsgericht
erachtete es in Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug als beweismässig erstellt,
dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Rentenrevision bewusst
falsche Angaben über seinen Gesundheitszustand machte und gegenüber den begutachtenden
Ärzten physische und psychische Probleme sowie eine intellektuelle
Minderbegabung im übertriebenen Mass vorspielte, um weiterhin eine volle
IV-Rente zu beziehen. Bezüglich des versuchten gewerbsmässigen Betrugs war das
Gericht überzeugt, dass er auch im Zusammenhang mit seiner Neuanmeldung im Jahr
2013 bewusst falsche Angaben über seinen Gesundheitszustand gemacht hatte und
vortäuschte, an Schizophrenie und visuellen sowie akustischen Halluzinationen
zu leiden. Bezüglich des mehrfachen Betrugs hatte das Gericht keine
unüberwindbaren Zweifel, dass der Beschwerdeführer und nicht seine Ex-Frau bei
einem Online-Shopping-Geschäft 10 verschiedene Kundenkonten erstellte und
darüber 20 Bestellungen aufgab, welche in der Folge unbezahlt blieben. Bei der
Täterkomponente berücksichtigte das Gericht, dass der Beschwerdeführer die
obligatorische Schulzeit absolviert und dort die Werkklasse besucht hatte.
Später nahm er an einem Jugendprogramm teil. Ein Eingliederungsversuch bei der
VEBO musste nach einer Woche abgebrochen werden. Intrafamiliär bestand eine
erhebliche psychosoziale Belastungssituation mit Abhängigkeit von der
Sozialfürsorge bei Arbeitslosigkeit der Mutter wegen Krankheit, teils heftigem
Streit zwischen Mutter und Schwester sowie der Diagnose eines Karzinoms bei der
Tante, die die Familie unterstützte und für den Beschwerdeführer eine wichtige
Bezugsperson war. Zur Situation im März 2021 hielt das Gericht fest, der
Beschwerdeführer wohne allein in Solothurn, er sei geschieden und gemäss
eigenen Angaben bezahle er monatlich CHF 690.00 Unterhalt für die beiden
Kinder. Sein letztes Nettoeinkommen belaufe sich auf CHF 3’000.00, wobei er
aktuell vom RAV unterstützt werde. Offenbar habe er eine Stelle in einem
türkischen Laden in Aussicht, über den Lohn sei aber noch nichts bekannt. Aus
dem aktuellen Strafregister gehe hervor, dass der Beschuldigte keine
aktenkundigen Vorstrafen aufzuweisen habe (AS 302 f.).
Gegen das Urteil wurde vom
Beschwerdeführer und der IV-Stelle Berufung erhoben; es ist noch nicht
rechtskräftig und beim Obergericht des Kantons Solothurn hängig
(STBER.2021.69).
7. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
erliess das Migrationsamt (MISA, in der Folge Beschwerdegegner) namens des
Departements des Innern (DdI) am 3. Februar 2022 folgende Verfügung:
1. Auf den Verfahrensantrag betreffend
Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Ehescheidungsurteils wird nicht
eingetreten.
2. Der Verfahrensantrag betreffend
Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils
wird abgewiesen.
3. Die Niederlassungsbewilligung von A.___
wird infolge Nichterfüllens des Integrationskriteriums (Beachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung) widerrufen und durch eine
Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ersetzt.
4. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
erfolgt unter den Bedingungen, dass A.___ einer Erwerbstätigkeit nachgeht, den
Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe bestreitet, keine neuen Schulden
mehr anhäuft bzw. die bestehenden Schulden abbaut sowie nicht straffällig wird.
5. Sollte A.___
die Bedingungen
nicht einhalten, hat er mit der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
und einer Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen.
6. Dieser Entscheid wird dem
Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung unterbreitet.
7. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Zur Begründung wurde zusammengefasst
ausgeführt, der Beschwerdeführer sei – zusammen mit seiner Mutter, als
Einzelperson und mit seiner vierköpfigen Familie – zwischen Januar 2001 und März
2021 und damit mehr als 20 Jahre beinahe ununterbrochen teilweise ergänzend,
vorwiegend allerdings vollumfänglich, von der Sozialhilfe abhängig gewesen.
Obschon der Beschwerdeführer eine zeitweise Arbeitstätigkeit habe nachweisen
können, sei es – insbesondere mit Blick auf die rund 14 ½ Jahre
Unterstützungsbedürftigkeit und dem hohen Negativsaldo – mehr als ungewiss,
inwiefern es ihm möglich sein werde, auch inskünftig ohne Sozialhilfe zu leben.
Da er entgegen der Mitwirkungspflicht keine Informationen betreffend aktueller
Erwerbstätigkeit geliefert habe, sei von Amtes wegen festgestellt worden, dass
er bei seinen ehemaligen Arbeitgeberinnen über keine Anstellung mehr verfüge.
Es sei in prospektiver Hinsicht nicht mit einer dauerhaften Loslösung von der
Sozialhilfe zu rechnen. Des Weiteren habe er während seines Aufenthaltes in der
Schweiz massive Schulden angehäuft. Dabei handle es sich neben Forderungen von
Detailhändlern insbesondere um Forderungen von Krankenkassen und Versicherungen
sowie Steuerforderungen. Die Anhäufung der Schulden trotz mehrheitlich
fremdfinanzierter Lebensweise sei dem Beschwerdeführer qualifiziert vorwerfbar.
Es hätte von ihm zumindest erwartet werden dürfen, dass er sich rascher wieder
um eine Erwerbstätigkeit bemühe und insbesondere keine neuen Schulden anhäufe.
Durch sein Verhalten habe er in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung verstossen und dadurch sei erwiesen, dass er über
erhebliche Integrationsdefizite verfüge. Wegen dem langjährigen Bezug von
Sozialhilfegeldern sowie der inskünftigen, konkreten Gefahr der erneuten
Sozialhilfeabhängigkeit, aber insbesondere aufgrund der hohen und anhaltenden
Verschuldung bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung
des Aufenthaltes des Gesuchstellers. Das private Interesse am Verbleib in der
Schweiz sei aber aufgrund verschiedener Umstände – vor allem der langen
Aufenthaltsdauer von über 30 Jahren – auch erheblich. Deshalb überwögen aktuell
die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der
Schweiz ganz knapp die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines
Aufenthalts. Eine Wegweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt erwiese sich als
(noch) nicht verhältnismässig. Hingegen sei es verhältnismässig, die
Niederlassungsbewilligung aufgrund des erheblichen und offenkundigen
Integrationsdefizits betreffend Beachtung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (Art. 58 a Abs. 1 lit. a AIG) zu widerrufen und diese durch eine
Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen. Im Sinne einer letzten Chance sei der
Beschwerdeführer anzuhalten, die erwiesenermassen vorhandene Arbeitsfähigkeit
durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit vollumfänglich nachhaltig auszuschöpfen,
den Lebensunterhalt auch künftig ohne Sozialhilfe zu bestreiten und die Schuldensanierung
aktiv voranzutreiben, d. h. keine neuen Schulden mehr anzuhäufen und die
bestehenden Schulden abzubauen und nicht straffällig zu werden.
8. Gegen diese Verfügung erhob A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt J. Walker am 17. Februar 2022 frist- und formgerecht
Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Migrationsamts vom 3.
Februar 2022 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdeführer sei nicht in dem
Sinn zurückzustufen, dass seine Niederlassungsbewilligung durch eine
Aufenthaltsbewilligung ersetzt wird.
3. Die Kontrollfrist der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei um weitere 5 Jahre zu
verlängern.
4. Der Beschwerde sei in Bezug auf die
Rückstufung die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
5. Das Migrationsamt sei anzuweisen, den
Ausländerausweis des Beschwerdeführers unverzüglich zu verlängern.
6. Dem Unterzeichneten sei eine angemessene
Frist anzusetzen, um die Beschwerde ergänzend zu begründen.
7. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den
Unterzeichneten zu gewähren.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Nach vier gewährten Fristerstreckungen
wurde in der Beschwerdeergänzung vom 8. Juni 2022 zur Begründung –
zusammengefasst und zu den wesentlichen Punkten – ausgeführt, die
Sozialhilfeabhängigkeit und die Schulden seien vor dem 1. Januar 2019, dem
Datum des Inkrafttretens des neuen AIG und damit der Möglichkeit der
Rückstufung, entstanden und deshalb unbeachtlich. Die Rückstufung sei nur
zulässig, wenn sie sich im Wesentlichen auf Sachverhalte abstütze, die nach dem
1. Januar 2019 eingetreten seien oder die nach diesem Datum in einem
erheblichen Ausmass weiterdauerten. Der Beschwerdeführer habe sich inzwischen
von der Sozialhilfe abgelöst und durch Arbeitseinsätze ein eigenes
Erwerbseinkommen erzielt. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Schulden seien
nach Einstellung der Invalidenrente und vor dem 1. Januar 2019 entstanden.
Solange die Invalidenrente und die Ergänzungsleistungen ausbezahlt worden
seien, sei der Beschwerdeführer immer in der Lage gewesen, seinen
Zahlungspflichten nachzukommen. Bei den Betreibungen und den Verlustscheinen
aus dem Jahr 2021 handle es sich nicht um Schulden, die während des hängigen
ausländerrechtlichen Verfahrens eingegangen worden seien. Der Beschwerdeführer
sei die Schulden nicht mutwillig eingegangen und habe keineswegs
Schuldenwirtschaft betrieben.
9. In der Vernehmlassung vom 30. Juni
2022 stellte das MISA namens des DdI die Anträge, die Beschwerde sei unter
Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung wurde auf die Verfügung
vom 3. Februar 2022 und die Akten verwiesen. Auf eine weitere Vernehmlassung
wurde verzichtet.
10. Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 wurde
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt
Walker als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt. Am 25. Juli 2022 wurde der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Eine Niederlassungsbewilligung kann nebst
anderem nach Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) widerrufen werden, wenn
die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen
hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.
Zudem auch, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die
sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe
angewiesen ist (lit. c).
2.2 Eine Niederlassungsbewilligung kann
widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind (Art. 63 Abs. 2
AIG). Die entsprechende Regelung steht seit dem 1. Januar 2019 in Kraft. Als
Integrationskriterien gelten nach Art. 58a AIG die Beachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der
Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am
Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Die Art. 77a ff. der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)
konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben. Die Rückstufung kann
gemäss Art. 62a VZAE mit einer Integrationsvereinbarung oder mit einer Integrationsempfehlung
nach Art. 58b AIG verbunden werden (Abs. 1). Geschieht dies nicht, ist in der
Rückstufungsverfügung festzuhalten, welche Integrationskriterien die betroffene
Person nicht erfüllt, welche Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat,
an welche Bedingungen der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird und
welche Folgen deren Nichteinhaltung nach sich zieht (Abs. 2).
2.3 Die Rückstufung ist zulässig, wenn
ein Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a AIG besteht. Sie muss beim
Widerruf einer altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung im Hinblick auf
deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit (Art. 34 Abs. 1 AIG) sowie
wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes an ein unter dem neuen Recht
aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen (Urteil
2C_96/2021 des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2021 E. 4.3; BGE 148 II 1 E. 5.2
u. 5.3 S. 12f sowie E. 6.3 u. 6.4 S. 14f.); nur dann besteht ein hinreichendes
öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter
Niederlassungsbewilligungen unter dem seit dem 1. Januar 2019 gültigen (neuen)
Recht. Dabei dürfen die vor dem 1. Januar 2019 eingetretenen
Sachverhaltselemente mitberücksichtigt werden, um die neue Situation im Lichte
der bisherigen zu würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern
des Integrationsdefizits umfassend klären zu können (BGE 148 II 1 E. 5.3 S.
13). Die Migrationsbehörden haben ihr Ermessen einzelfallbezogen auszuüben und
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf nach dem 1. Januar 2019
fortdauernde Integrationsdefizite von einer gewissen Relevanz abzustellen; sie
haben einem in diesem Sinn gewichteten Kontinuitätsvertrauen bei ihrer
Rechtsanwendung Rechnung zu tragen (Urteil 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021 E.
4.4).
2.4 Eine Nichtbeachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung nach Art 77a Abs. 1 VZAE liegt insbesondere vor, wenn
die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen
missachtet (lit. a), öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche
Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b), oder ein Verbrechen gegen den
öffentlichen Frieden, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder
ein Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt (lit. c). Am
Wirtschaftsleben nimmt eine Person teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und
Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen
Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 77e Abs. 1 VZAE).
Zu prüfen ist darum, ob dem Beschwerdeführer
ein gewichtiger Integrationsmangel vorzuwerfen ist, der (massgeblich) auf sein
Verhalten seit dem 1. Januar 2019 zurückzuführen und ihm entsprechend
vorwerfbar ist.
3. Vorweg ist festzuhalten, dass die
Rückstufung alleine und ausschliesslich infolge Nichterfüllens des
Integrationskriteriums Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art.
58a Abs. 1 lit. a AIG) erfolgte. Auf sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers
im Zusammenhang mit anderen Integrationskriterien und insbesondere dem hängigen
Strafverfahren ist deshalb nicht näher einzugehen (und die entsprechenden
Aufwendungen des Vertreters sind im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege
auch nicht zu entschädigen).
3.1 Der Beschwerdeführer bezog seit
Erreichen der Volljährigkeit bis März 2021 (während rund 20 Jahren) öffentliche
Gelder in Form von Sozialhilfe resp. einer (ungerechtfertigten) Invalidenrente.
Der Saldo der Sozialhilfe per März 2021 beträgt CHF 278’692.00 und ist
beträchtlich. Für das vorliegende Verfahren beachtlich ist, dass die
Sozialhilfeleistungen ab Januar 2019 zwar «bloss» ergänzende waren, weil er in
dieser Zeit noch mit seiner Familie in einem 4-Personen-Haushalt lebte, ab
August 2019 bis und mit Februar 2021 jedoch dann wieder eine vollumfängliche
sozialhilferechtliche Unterstützung in Form eines 1-Personen-Haushalts
erfolgte. Neben einer einmonatigen Unterbrechung (Juli 2019) gab es zwischen
Februar 2009 und Mai 2014 eine Ablösung von der Sozialhilfe durch die
Zusprechung einer Invalidenrente. Besonders beachtlich ist, dass die Ablösung
von der Sozialhilfe – wie sonst üblich – nicht durch (oft sukzessive) Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit und Erzielen eines eigenen Einkommens erfolgte, sondern
durch Kontaktabbruch des Beschwerdeführers, in dem er sich bei den sozialen
Diensten nicht mehr gemeldet hat. Zwar hat er in der Zeit von Juni bis Oktober
2021 mittels befristeten Einsatzvertrag ein gewisses Einkommen erzielt, dieses
reichte jedoch nicht aus, um sein Existenzminimum zu decken und betrug gemäss
Lohnausweis der [...] GmbH für das Jahr 2021 CHF 14’294.00 (vgl. Unterlagen zum
URP-Gesuch). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn bezahlte dem
Beschwerdeführer im Jahr 2021 insgesamt Taggelder von CHF 16’333.00 aus. Wie
aus den Abrechnungen für die Monate Januar bis März 2022 hervorgeht, hat das
Amt für Wirtschaft und Arbeit dem Beschwerdeführer in der Rahmenfrist vom 8.
Januar 2020 bis 7. Oktober 2022, basierend auf einem versicherten Verdienst von
CHF 4’243.00 und einem Taggeld von CHF 156.40, Leistungen erbracht. Die
Rahmenfrist ist wegen Erreichens des Höchstanspruchs von 424 Taggeldern am 16.
März 2022 (vorzeitig) abgelaufen und das RAV Solothurn hat dem Beschwerdeführer
am 25. März 2022 eine Abmeldebestätigung wegen Ausschöpfens des Anspruchs
ausgestellt. Im März 2022 erzielte der Beschwerdeführer durch einen Einsatz (ab
28. März 2022) bei einem Personalvermittlungsbüro ein Einkommen von CHF 842.60
und im April ein solches von CHF 3'260.15. Weiteres für das Jahr 2022 ist
nicht bekannt. Mit seiner (verspätet) eingereichten Kostennote reichte der
Vertreter einen vom Beschwerdeführer am 19. Dezember 2022 abgeschlossenen
Einzelarbeitsvertrag gemäss GAV mit einem Sicherheitsunternehmen als
Sicherheitsangestellter im Stundenlohn (auf Abruf ohne Stundengarantie) mit einem
Normal-Stundenlohn von CHF 24.81 ein. Dabei handelt es sich um einen
sogenannten Rahmeneinsatzvertrag und es geht daraus nicht hervor, ob und wie
viel der Beschwerdeführer überhaupt zum Einsatz gekommen ist und Lohn
ausbezahlt wurde. Einmal mehr kommt der Beschwerdeführer damit seinen
Mitwirkungspflichten gemäss Art. 90 lit. b AIG nicht in genügendem Masse nach. Es
ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer bis März 2021 zur Bestreitung
seines Lebensunterhaltes schwergewichtig auf Sozialhilfe angewiesen war und es
ihm seither nicht gelungen ist, diesen Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen
auch nur annähernd aus eigenen Kräften zu decken. Auch prospektiv ist nicht mit
einer dauerhaften Loslösung von der Sozialhilfe zu rechnen. Im Gegenteil: der
Beschwerdeführer hat die entsprechende Chance, einen solchen Einstieg in die
Erwerbstätigkeit mithilfe des RAV und der Arbeitslosenversicherung zu schaffen,
offensichtlich verpasst. Wenn der Beschwerdeführer dazu vorbringt, die
Vorinstanz stelle vor allem auf Sachverhalte ab, die sich vor dem 1. Januar
2019 ereignet hätten, verkennt er die Realität.
3.2 Auch bezüglich der Schulden hat sich
die Situation seit 1. Januar 2019 nicht verbessert, sondern verschlechtert. Wie
aus dem Betreibungsregisterauszug vom 1. April 2022 hervorgeht, bestanden per
1. Januar 2019 bereits 40 Verlustscheine im Betrag von CHF 87’429.10. Dieser
Schuldenbetrag erhöhte sich in der massgebenden Zeit kontinuierlich und beträgt
nun rund CHF 120’000.00. Auch hier ist prospetiv nicht mit einem künftigen
Abbau zu rechnen, sind doch 2 Betreibungen (Oberamt Region Solothurn für die
ausstehenden Unterhaltsbeiträge und [...] AG) bereits im Stadium der Pfändung
und bei 2 Betreibungen (Immo [...] AG für Mietzinse und Sana24 AG wohl für
Krankenkassenprämien) wurde der Zahlungsbefehl zugestellt. Dabei ist besonders
hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer auch seinen familienrechtlichen
Unterhaltspflichten seinen beiden Kindern gegenüber nicht nachkommt, da nach
Art. 276 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) in dieser Beziehung von einem Schuldner
erhöhte Anstrengungen erwartet werden dürfen.
3.3 Zusammengefasst ist offensichtlich,
dass der Beschwerdeführer erhebliche Mühe hat, seinen öffentlich-rechtlichen
und privatrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und es ihm auch in der
massgeblichen Zeit ab 1. Januar 2019 bei weitem nicht gelungen ist, seinen
Lebensunterhalt auch nur annähernd selbst sicherzustellen. Auch prospektiv sind
keine Anzeichen ersichtlich, dass sich an dieser Situation etwas ändern könnte.
Im Gegenteil: angesichts der laufenden Betreibungen geht die Tendenz eher
Richtung weiterer Abhängigkeit von der Sozialhilfe. Der Beschwerdeführer bringt
auch nur annähernd etwas vor, das einen anderen Schluss zulassen könnte.
Angesichts dieser Entwicklung braucht zur Verhältnismässigkeit der verfügten
ausländerrechtlichen Massnahme nichts weiter gesagt zu werden, sondern es kann in
erster Linie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (III., S. 9 f.) verwiesen
werden. Eine (erneute) Verwarnung wäre unnütz, da der Beschwerdeführer durch
sein Verhalten – Generieren von neuen Schulden statt Abbau derselben –
manifestiert hat, dass er nicht gewillt ist, die öffentliche Ordnung zu
berücksichtigen.
4.1 Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen und zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn
zu tragen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
4.2 Der Vertreter des Beschwerdeführers
erhielt mit Verfügung vom 14. Februar 2023 Gelegenheit, bis 24. Februar 2023
seine Kostennote und eine allfällige Honorarvereinbarung einzureichen,
ansonsten aufgrund der Akten und Ermessen entschieden werde. Am 24. Februar
2023 stellte er ein Fristerstreckungsgesuch und teilte mit, dass er soeben
festgestellt habe, dass die Excel-Tabelle, auf welcher der Arbeitsrapport
basiere, noch nicht nachgeführt sei. Er sei deshalb nicht in der Lage, die
Kostennote per 24. Februar 2023 zu erstellen und ersuche, die Frist angemessen
zu erstrecken. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 27. Februar 2023 abgewiesen. Am
7. März 2023 ist die Kostennote eingegangen. Rechtsanwalt Walker macht einen
Aufwand von 12.5 Stunden zu CHF 230.00, Auslagen von CHF 107.20 zuzüglich
MwSt., total CHF 3'211.83, geltend. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat
eine 6-seitige Beschwerde eingereicht und um eine Frist zur Ergänzung der Begründung
ersucht. Diese Frist wurde gewährt und viermal erstreckt. Schliesslich wurde am
8. Juni 2022 eine 12-seitige Beschwerdeergänzung eingereicht, die sich vor
allem mit den vom Vertreter gestellten Sistierungsanträgen und weiteren im
vorliegenden Verfahren nicht beachtlichen Punkten auseinandergesetzt hat.
Schliesslich erfolgte am 22. Juli 2022 eine Eingabe, die unnötig war und auf
die der Vertreter angesichts seiner langjährigen Berufserfahrung (auch im
Migrationsrecht) hätte verzichten können. Vorneweg nicht zu entschädigen ist sämtlicher
Aufwand, der für die zahllosen Fristerstreckungsgesuche geltend gemacht wird,
zumal es sich dabei ohnehin um Kanzleiaufwand handelt. Dann ist nicht
ersichtlich, wieso der Vertreter mit dem Bruder des Beschwerdeführers
Mailverkehr hatte und sich im Juni 2022 mit der Mutter besprochen hat (auch
wenn dies nur 20 Minuten gedauert hat). Der geltend gemachte Aufwand ist
deshalb um 2 Stunden zu reduzieren, sodass sich eine Entschädigung von CHF
2’151.00 (10.5 Stunden à CHF 180.00, plus Auslagen von CHF 107.20
zuzüglich MwSt.) ergibt. Dieser Aufwand ist auch in Berücksichtigung von § 161
i.V.m. § 160 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) für eine sorgfältige und
pflichtgemässe Vertretung (zur diesbezüglichen Begründung kann auf die Erwägungen
der Vorinstanz [IV., S. 11] verwiesen werden) angemessen. Es ergibt sich somit
eine vom Staat zu bezahlende Parteientschädigung von CHF 2'151.00; vorbehalten
bleibt auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der
Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Walker (Differenz beim Stundenhonorar von
CHF 50.00) beträgt demnach CHF 565.40.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt J. Walker, wird auf CHF 2'151.00 festgesetzt
und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF
565.40 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Schaad