VWBES.2022.82
Aufenthaltsbewilligung
13. Oktober 2022Deutsch24 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. Oktober 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, Gressly
Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn,
vertreten durch Migrationsamt, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509
Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 31. Mai 2018 heiratete A.___,
Bürgerin der Republik Elfenbeinküste, (im Folgenden: Gesuchstellerin) den in
der Schweiz niedergelassenen Deutschen B.___. Am 14. November 2018 reiste
die Gesuchstellerin in die Schweiz ein. Per 1. Mai 2019 zog die
Gesuchstellerin mit ihrem Ehemann von [...] nach [...]. Am 21. Juni 2019
wurde ihr erstmals im Kanton Solothurn die Aufenthaltsbewilligung ausgestellt,
gültig bis 30. September 2020 (pag. 2 ff.).
2. Das Zusammenleben der Ehegatten war
geprägt von gegenseitigen – teilweise auch körperlichen – Auseinandersetzungen.
In diesem Zusammenhang finden sich etliche Unterlagen der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn (Staatsanwaltschaft) in den Akten. Die Polizei musste
mehrmals intervenieren, erstmals am 22. Juli 2019. Am 17. April 2020 trennten
sich die Ehegatten. Am 29. Mai 2020 erging das Eheschutzurteil. Vom
8. Mai 2020 bis 30. Juni 2020 wurde die Gesuchstellerin sozialhilferechtlich
unterstützt, wobei jedoch der Ehemann verpflichtet wurde, die
Sozialhilfeschulden zurückzubezahlen (pag. 57, 401). Im Hinblick auf die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung stellte das Migrationsamt des Kantons
Solothurn (MISA) sowohl der Gesuchstellerin als auch ihrem Ehemann mit
Schreiben vom 16. Juli 2020 einen Fragekatalog zu
(pag. 28 – 31).
3. Das MISA stellte mit Schreiben vom
19. August 2021 der Gesuchstellerin und mit Schreiben vom 8. Oktober
2021 dem Ehemann einige Ergänzungsfragen (pag. 352 f., 393).
4. Mit Schreiben vom 11. November
2021 teilte das MISA der Gesuchstellerin im Rahmen der Gewährung des
rechtlichen Gehörs mit, es erwäge, deren Aufenthaltsbewilligung nicht zu
verlängern und sie aus der Schweiz wegzuweisen (pag. 402 ff.).
5. Mit Schreiben vom 13. Dezember
2021 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung (pag. 442) und verwies auf
das beigelegte ärztliche Zeugnis von Dr. med. [...] und die
zahlreichen ärztlichen Berichte (pag. 425 – 439). Mit Eingabe vom
24. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführerin in Ergänzung zur
Stellungnahme den Bericht des Frauenhauses in [...] vom Dezember 2021 ein
(pag. 443 f.).
6. Am 7. Februar 2022 erging die
Verfügung des MISA betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
(pag. 446 ff.). Konkret wurde die im Rahmen des Familiennachzuges erteilte
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Gesuchstellerin nicht verlängert. Ihr wurde
gestützt auf Art. 50 AIG (Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration, SR 142.20) auch keine
Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige erteilt. Die Gesuchstellerin
wurde weggewiesen und es wurde angeordnet, dass sie – unter der Androhung von
Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – die Schweiz bis spätestens
30. April 2022 zu verlassen habe.
7. Daraufhin erhob A.___ (im Folgenden:
Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, am 18.
Februar 2022 Beschwerde gegen den Entscheid des MISA vom 7. Februar 2022 beim
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.
8. Mit Verfügung vom 21. Februar
2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
9. Mit Eingabe vom 14. März 2022
reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzte Begründung der Beschwerde zu den
Akten.
10. Mit Vernehmlassung vom 5. April
2022 verwies das MISA auf die umfassende Begründung der Verfügung vom
7. Februar 2022 sowie auf die Akten und verzichtete auf eine weitere
Vernehmlassung.
11. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Ansonsten wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Vorinstanz befasste sich
eingehend mit den Akten und verfasste einen ausführlichen Entscheid. Sie
verneinte sowohl einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) als auch
einen eigenständigen Anspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf das AIG. Sie
prüfte sowohl einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
(wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind) als auch gestützt
auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (wenn wichtige persönliche Gründe [z.B.
wenn ein Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde] einen weiteren Aufenthalt in
der Schweiz erforderlich machen). Sie kam zusammengefasst zum Schluss, es sei
rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beschwerdeführerin auf eine nur noch
formell bestehende Ehe berufe, weshalb sie sich nicht auf das FZA stützen
könne. Weiter sei der Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht
gegeben, da die Ehe gerade mal ein Jahr und fünf Monate gedauert habe, weshalb
gar nicht geprüft werden müsse, ob die Integrationskriterien gegeben seien.
Schliesslich verneinte die Vorinstanz den Anspruch gestützt auf Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG, da nicht von ehelicher Gewalt ausgegangen werden könne,
die einen solchen Anspruch zu begründen vermöchte. Andere wichtige persönliche
Gründe lägen nicht vor und seien auch nicht geltend gemacht worden. Die
Nichtbewilligung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung seien zudem
verhältnismässig.
3.1
Die Beschwerdeführerin machte in
ihrer Beschwerdeschrift ans Verwaltungsgericht zusammengefasst folgende
Ausführungen: Der Sachverhalt sei grundsätzlich unbestritten. Entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz sei aber ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der
Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Sie sei immer noch verheiratet, weshalb
sie einen Anspruch auf Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung habe. Die Scheidung
und nicht die Trennung sei massgeblich für eine allfällige Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung. Ausserdem sehe die ZPO (Schweizerische
Zivilprozessordnung, SR 272) eine persönliche Erscheinungspflicht bei der
Scheidung vor. Schon allein deshalb habe die Beschwerdeführerin ein Interesse,
bis zur rechtskräftigen Scheidung in der Schweiz bleiben zu können. Dies umso
mehr, als sie über Wohneigentum in [...] im Kanton Solothurn verfüge, über das
im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung entschieden werden müsse. Es
gehe dabei um beträchtliche finanzielle Interessen. Eine Anwesenheit in der
Schweiz sei daher unabdinglich, um ihre rechtlichen und finanziellen Interessen
zu wahren. Ein rechtmissbräuchliches Verhalten sei vorliegend nicht zu
erblicken.
3.2
Weiter habe die Beschwerdeführerin
auch im Falle der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft einen Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, weil ein nachehelicher Härtefall
gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliege. Nicht von der Hand zu
weisen sei, dass die Beschwerdeführerin Opfer häuslicher Gewalt geworden sei.
Die Polizei habe mehrmals intervenieren müssen, es lägen Strafanzeigen und
diverse ärztliche Berichte vor. Die häusliche Gewalt sei derart intensiv und
schwerwiegend gewesen, dass nicht erwartet werden könne, dass die
Beschwerdeführerin einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe
aufrechterhalte. Somit lägen wichtige persönliche Gründe vor, die einen
nachehelichen Härtefall begründeten und zu einer Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung führten.
3.3
Schliesslich sei die
Beschwerdeführerin bestens integriert. Sie lebe in einer eigenen Wohnung in […]
und stehe in einem ordentlichen Arbeitsverhältnis. Sie spreche Französisch,
Italienisch und sei auch der deutschen Sprache mächtig. Sie sei weder im
Betreibungs- noch im Strafregister verzeichnet.
4.1
Familienangehörige von in der
Schweiz aufenthalts- bzw. niederlassungsberechtigten EU/EFTA-Bürgern haben
ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gestützt auf das Freizügigkeitsrecht
grundsätzlich Anspruch auf die Erteilung und Verlängerung einer Bewilligung,
solange die Ehe gelebt wird und formell fortdauert (Art. 7 lit. d FZA i.V.m.
Art. 3 Anhang 1 FZA). Der Familiennachzug steht unter dem Vorbehalt des
Rechtsmissbrauchs. Sind die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt,
kann die vom originär anwesenheitsberechtigten EU/EFTA-Bürger abgeleitete
Bewilligung des Drittstaatsangehörigen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der
Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP; SR 142.203) i.V.m. Art. 62
Abs. 1 lit. d AIG widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden (BGE 139 II 393, E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_369/2018 vom 29. Oktober 2018, E.
2.1).
Die Beschwerdeführerin macht primär
einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das FZA
geltend, da sie zwar unbestrittenermassen seit dem 17. April 2020
getrennt, aber immer noch verheiratet sei, für die Scheidung eine persönliche
Erscheinungspflicht bestehe und sie im Scheidungsverfahren beträchtliche
finanzielle Interessen in der Schweiz (güterrechtliche Auseinandersetzung,
insbesondere Gesamteigentum an der Liegenschaft) durchsetzen müsse.
Klar ist, dass sich der Ehemann nach wie
vor scheiden lassen möchte und er keine gemeinsame Zukunft mit der Beschwerdeführerin
sieht (pag. 395). Auch die Beschwerdeführerin bestreitet das Scheitern der
Ehe nicht (vgl. Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 18. Februar 2022
inkl. Ergänzung vom 14. März 2022). Ein Festhalten an der Ehe seitens der
Beschwerdeführerin ist deshalb mit Blick auf die Rechtsprechung (Urteil des
Bundesgerichts 2A.246/2003 vom 19. Dezember 2003 sowie BGE 121 II 97
vom 24. Februar 1995, E. 4) rechtsmissbräuchlich. Ein Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das bevorstehende
Scheidungsverfahren und die persönliche Erscheinungspflicht an der Verhandlung
gibt es nicht. Die Beschwerdeführerin macht lediglich finanzielle Interessen
geltend, die auch eine Rechtsvertretung für sie durchsetzen kann. Die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hindert sie nicht daran,
persönlich an der Ehescheidungsverhandlung teilzunehmen. Die Beschwerdeführerin
kann sich nicht auf das FZA berufen.
4.2
Für Staatsangehörige der
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörige hat
das AIG insoweit Geltung, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder
das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG und
Art. 12 FZA). Somit kann im Unterschied zum FZA nach dem AIG unter
Umständen auch nach Auflösung der Familiengemeinschaft ein Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestehen. Dies gilt
gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG namentlich dann, wenn die Ehegemeinschaft mindestens
drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a erfüllt
sind (lit. a); oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt
in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe nach
Abs. 1 lit. b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte
Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen
hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet
erscheint (Abs. 2). Da sich diese Bestimmung des AIG gegenüber dem FZA als
milder erweist, ist sie vorliegend anwendbar (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG).
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte
heirateten am 31. Mai 2018. Am 14. November 2018 reiste sie in die
Schweiz ein. Die gerichtliche Trennung erfolgte am 17. April 2020. Dass
die Ehegemeinschaft bis zur gerichtlichen Trennung weniger als die gesetzlich
geforderten drei Jahre gedauert hat, ist vorliegend unbestritten, weshalb die
Prüfung der kumulativ zu erfüllenden Integrationskriterien nach Art. 58a AIG
entfällt. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine eigenständige
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Ein
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kann deshalb nur gestützt
auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG in Frage kommen, nämlich wenn
wichtige persönliche Gründe vorliegen.
4.3
Die Beschwerdeführerin macht einen
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen
nachehelichen Härtefall (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG) geltend, da
sie während der Ehe Opfer von häuslicher Gewalt geworden sei.
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung soll eine gewaltbedingte Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft für
gewaltbetroffene nachgezogene Personen keine ausländerrechtlichen Nachteile
nach sich ziehen, wenn die nachgezogene Person durch das Zusammenleben in ihrer
Persönlichkeit ernsthaft gefährdet erscheint und ihr eine Fortführung der
ehelichen Beziehung (bei objektiver Betrachtungsweise) nicht länger zugemutet
werden kann. Das gelegentliche Anschreien bzw. verbale Konflikte in ehelichen
Krisensituationen sowie eine einzige Ohrfeige begründen prinzipiell keine
derartige Situation (Marc Spescha in: Kommentar Migrationsrecht, Marc
Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck [Hrsg.],
Zürich 2019, Art. 50 N 26 mit Verweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.1). Die
Anforderungen des Bundesgerichts an Intensität und Nachweis der häuslichen
Gewalt sind gemeinhin hoch, obwohl es deklaratorisch festhält, dass jede Form
ehelicher Gewalt bzw. häuslicher Gewalt ernst zu nehmen sei. Häusliche Gewalt
bedeutet ausländerrechtlich systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und
Kontrolle auszuüben. Bei niedrigerer Intensität der Gewalterfahrung können
zusätzliche private Interessen den weiteren Aufenthalt in der Schweiz gebieten,
so etwa der Verlust hier geknüpfter sozialer Beziehungen oder eine im Vergleich
zum Herkunftsland markant bessere wirtschaftliche Position in der Schweiz (Marc
Spescha, a.a.O., Art. 50 Rz. 26 mit Verweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.1; vgl.
auch Urteil des Bundesgerichts 2C_915/2019 vom 13. März 2020 E. 3.3 f. mit
Hinweisen). Kommt es aufgrund häuslicher Gewalt zur Trennung, wandelt sich der
vormals aus der ehelichen Beziehung abgeleitete Aufenthaltsanspruch in einen
selbständigen Aufenthaltsanspruch, wobei ein hinreichend enger Zusammenhang
zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung bestehen muss (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_376/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 3.3). Die ausländische
Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine
weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression
in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische
Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen
[Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren
Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise
auf punktuelle Spannungen genügen nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_915/2019, E. 3.5 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 77 Abs. 6 VZAE sowie
Marc Spescha, a.a.O., Art. 50 N 27).
Die erste Strafanzeige des einen
Ehegatten gegen den jeweils anderen Ehegatten wegen häuslicher Gewalt datiert
vom 8. August 2019. Als Tatzeitpunkt bzw. Tatzeitraum wird die Zeit vom
1.
Juni 2018 (Beginn der Ehe) bis 19. Juli 2019 sowie der
20.
Juli 2019 angegeben (pag. 5 – 8). Mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 29. August 2019 (pag. 108 ff.) wurde die
Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen Tätlichkeiten sowie eine gegen
ihren Ehemann wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung, jeweils zum
Nachteil des anderen Ehegatten, nicht an die Hand genommen. Der Bruder der
Beschwerdeführerin habe der Alarmzentrale am 21. Juli 2019 mitgeteilt,
dass diese von ihrem Ehemann geschlagen werde. Bei der Einvernahme am gleichen
Tag habe sie ausgesagt, sie wolle nichts aussagen, was zur Bestrafung ihres
Ehemannes führe und hoffe, er komme zur Vernunft, dass sich die Situation
verbessere und sie beide in Harmonie leben könnten. Die Beschwerdeführerin
verzichtete in der Folge auf einen Strafantrag. Ihr Ehemann habe am folgenden
Tag erklärt, die Tätlichkeiten seien gegenseitig erfolgt. Auch er verzichtete
auf einen Strafantrag. Dem Ehemann seien Drohung, Tätlichkeiten und Beschimpfung
vorgeworfen worden. Aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin habe sich nicht
ergeben, dass sie durch die angeblichen Drohungen in Angst und Schrecken
versetzt worden sei, womit der Tatbestand nicht erfüllt sei. Auch in Bezug auf
die anderen Delikte wurde aufgrund des fehlenden Strafantrags die
Nichtanhandnahme verfügt.
Gemäss Arztbericht des Bürgerspitals
Solothurn (Bürgerspital) vom 21. Juli 2019 (pag. 437 f.) sei die
Beschwerdeführerin anamnestisch tags zuvor vom Ehemann verprügelt worden. Sie
habe ein Hämatom im rechten Unterarm mit starker Druckdolenz und eine
Bewegungseinschränkung am rechten Handgelenk erlitten. Sie habe ihren kleinen
Finger aufgrund der Schmerzen nicht bewegen können und sei insgesamt bei
starken Schmerzen kaum untersuchbar gewesen. Sie wurde vom 21. Juli 2019
bis 28. Juli 2019 krankgeschrieben. Am 30. Juli 2019 (pag.
434.
f.) erfolgte im Bürgerspital eine klinische Verlaufskontrolle, wobei
im Vergleich zur vorherigen Woche nun u.a. ein kleiner ossärer Mallet-Finger
festgestellt werden konnte. Die Beschwerdeführerin wurde vom 29. Juli 2019
bis 18. August 2019 krankgeschrieben.
Weiter befindet sich ein Arztbericht des
Bürgerspitals vom 22. Oktober 2019 in den Akten. Die vom Spital bei der
Beschwerdeführerin festgestellte erlittene Verletzung stammte allerdings von
einem Vorfall im Rahmen ihrer damaligen Tätigkeit in einer Bar durch einen Gast
(pag. 432 f.).
Weiter kam es am 29. Dezember 2019
zu einem Vorfall zwischen den Ehegatten. Dem Bericht der Kantonspolizei des
Kantons Solothurn (Polizei) vom 7. Januar 2020 (pag. 104 ff.) kann
entnommen werden, dass der Ehemann die Alarmzentrale angerufen habe, da er von
seiner Ehefrau angegriffen worden sei und er sich nun in seinem Zimmer
eingeschlossen habe. Während der Anfahrt durch die Patrouille habe auch die
Beschwerdeführerin die Alarmzentrale kontaktiert, habe aber keine Angaben gemacht
und nur unverständlich ins Telefon geschrien. Anlässlich der Ersteinvernahme
habe der Ehemann der Polizei einen Kratzer am Arm gezeigt. Es habe sich
herausgestellt, dass es nach einem verbalen Streit zu leichten gegenseitigen
Tätlichkeiten gekommen sei. Die Ehegatten verzichteten beide auf eine
Strafanzeige.
Der Strafanzeige der Staatsanwaltschaft
vom 16. März 2020 (pag. 9 – 14) ist zu entnehmen, dass weitere
polizeiliche Interventionen am 8. Februar 2020 (ohne Rapportierung), am
13.
Februar 2020 (Intervention im häuslichen Bereich, Einbruchdiebstahl),
am 14. Februar 2020 (häusliche Gewalt) und am 15. Februar 2020
(Hilfeleistung im häuslichen Bereich ohne Rapportierung) stattgefunden haben
(pag. 10), sowie auch am 16. Februar 2020 (Strafanzeige vom
12.
März 2020, pag. 350). Am 22. Februar 2020 habe die
Beschwerdeführerin via Alarmzentrale die Polizei kontaktiert. Die Aussagen der
beiden Ehegatten zum Vorfall vom 22. Februar 2020 seien äusserst
widersprüchlich ausgefallen. Der Ehemann solle sie gemäss ihren Angaben bedroht
und beschimpft haben. Er solle eine Pfanne und weitere Küchenutensilien nach
ihr geworfen, sie auf den Küchenboden geworfen und sich auf sie gestürzt haben.
Er solle sie am Hals gepackt und ihren Kopf gegen den Boden geschlagen haben.
Als sie am Boden gelegen habe, solle er ihr den Arm verdreht und sie mit dem
Fuss einmal in den Bauch getreten haben. Die Beschwerdeführerin hingegen solle
ihrem Mann mit der flachen Hand einmal ins Gesicht geschlagen und ihm in den
Nacken gespuckt haben. Als er ein Video aufgenommen habe, solle sie ihm das
Handy aus der Hand gerissen, es in die Küche geworfen und mit dem Fuss
beschädigt haben. Als der Ehemann das Handy habe aufnehmen wollen, solle sie
ihm das Knie in den Nacken gedrückt haben. Weiter sei beim Gerangel die Brille
in Brüche gegangen. Sie solle ihren Mann beschimpft haben. Nach Aussagen der
Beschwerdeführerin habe sie am selben Abend die Notaufnahme des Bürgerspitals
Solothurn besucht und sie habe über Schmerzen von der Schulter bis zur Hand
sowie in der Halsgegend geklagt. Die Ehegatten stellten je einen Strafantrag am
23.
bzw. 24. Februar 2020. Die Strafanzeige der Polizei erfolgte am
16.
März 2020 (pag. 310 ff.).
Nach dem Vorfall vom 22. Februar
2020.
wurde die Beschwerdeführerin gemäss dem Arztbericht des Bürgerspitals vom
23.
Februar (pag. 427 ff.) von diesem Tag an bis zum 25. Februar
2020.
krankgeschrieben, da sie über Schmerzen geklagt habe. Frakturen, Blutungen
oder Verletzung von Gefässen konnten ausgeschlossen werden. Sie habe eine
Erosion am linken Schulterblatt und verschiedene Druckdolenzen am Kopf, Hals
und linkem Arm aufgewiesen sowie diskrete Verfärbungen am Hals, die aber
schwierig interpretierbar gewesen seien.
Mit Verfügung des Richteramts
Solothurn-Lebern vom 3. März 2020 (betreffend Eheschutzmassnahmen) wurde
dem Ehemann superprovisorisch unter Strafandrohung ein Annäherungs- und
Kontaktverbot gegenüber seiner Ehefrau auferlegt (pag. 111 f.).
Aus dem Bericht des Bürgerspitals vom
17.
März 2020 (pag. 258 ff.) betreffend die Beschwerdeführerin ergibt
sich, dass es am 16. März 2020 erneut zu einem Vorfall gekommen sei. Die
Beschwerdeführerin habe über Unterbauchschmerzen und leichte Kopfschmerzen nach
einem Fusstritt des Ehemannes in den Bauch mit anschliessendem Sturz und
Kopfaufprall geklagt. Die Untersuchung verlief allerdings unauffällig. Auch der
Ehemann suchte gleichentags den Notfall des Bürgerspitals auf (Bericht des
Bürgerspitals vom 16. März 2020, pag. 234 f.). Anamnestisch
wurde festgehalten, dass der Ehemann von der Ehefrau im Streit ein unbekanntes
Gas in die Augen bekommen habe, wobei er nun ein Brennen in den Augen und auch
auf den betroffenen Hautstellen verspüre. Am 17. März 2020 war der Ehemann
für eine ambulante Untersuchung im Inselspital, Augenklinik, Bern (Bericht vom
18.
März 2020, pag. 232 f.), wobei das Inselspital von
Pfefferspray ausging. Die Strafanzeige der Polizei erfolgte am 6. April
2020.
(pag. 266 ff.).
Mit Verfügung des Richteramts
Solothurn-Lebern vom 30. März 2020 (pag. 113 f.) wurde auch der
Ehefrau unter Strafandrohung verboten, sich dem Ehemann zu nähern. Zudem wurde
sie angewiesen, die eheliche Wohnung sofort zu verlassen und ihr verboten, die
eheliche Wohnung zu betreten.
Das Trennungsdatum wurde von der
Eheschutzrichterin unbestrittenermassen auf den 17. April 2020 festgelegt
(pag. 34 f., pag. 148, Rz. 18, pag. 139, Rz. 14).
Am 24. Mai 2020 erfolgte ein weiterer Strafantrag des Ehemannes gegen
seine Ehefrau (siehe Einstellungsverfügung vom 15. Juni 2021,
pag. 71 ff.). Am 29. Mai 2020 fiel das Eheschutzurteil, worin das
Annäherungs- und Kontaktverbot vom Ehemann gegenüber seiner Ehefrau und das
Annäherungsverbot der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann bestätigt wurde
(pag. 34). Am 23. November 2020 schlossen die Ehegatten in Bezug auf
die hängigen Strafverfahren einen Vergleich und zogen ihre gestellten Strafanträge
zurück (pag. 174 f.). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
15.
Juni 2021 (pag. 71 ff.) wurden die jeweiligen Strafverfahren
einerseits aufgrund der fehlenden Strafanträge, andererseits gestützt auf
Art. 55a StGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch, SR 311.0) i.V.m.
Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO (Schweizerische Strafprozessordnung,
SR 312.0) eingestellt. Der Bericht von Dr. med [...] vom
25.
November 2021 hielt fest, dass sich die Beschwerdeführerin in den
letzten zwei Jahren mehrere Verletzungen durch häusliche Gewalt zugezogen habe.
Die Akten zeichnen ein Bild einer
äusserst problematischen Beziehung, die geprägt war von Streit und
gegenseitigen Handgreiflichkeiten. Die eheliche Gewalt ist aus den
medizinischen Bericht zwar ersichtlich und darf nicht bagatellisiert werden,
doch sind beide Ehegatten davon in etwa gleichermassen betroffen. Aus den Akten
ergibt sich auch kein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der Trennung und
der Gewalt. Bereits zu Beginn der Ehe (ab 1. Juni 2018) kam es zu
handgreiflichen Auseinandersetzungen und auch nach den durch die Polizei
rapportierten Vorfällen am 20. Juli 2019 und 22. Februar 2020 trennte
sich die Beschwerdeführerin nicht von ihrem Ehemann. Das Ehepaar versöhnte sich
offensichtlich nach den gegenseitigen Streitigkeiten jeweils wieder. Vielmehr
scheint die konfliktbeladene und von gegenseitigen Streitigkeiten geprägte
Beziehung schlussendlich an den Differenzen der Ehegatten zerbrochen zu sein.
Die Beschwerdeführerin verblieb sodann auch nach der Trennung in der ehelichen
Wohnung, was wiederum zu Streitigkeiten führte, bis sie der mehrmaligen
gerichtlichen Anweisung Folge leistete, die Wohnung zu verlassen. Es ist nicht
nachvollziehbar, weshalb sie – trotz der Anwesenheit des Ehemannes – unbedingt
in der Wohnung verbleiben wollte, wenn sie sich angeblich aufgrund der Gewalt
und Angst vor dem Ehemann trennte.
Bereits das Eheschutzgericht stellte –
nach Würdigung der Akten und Aussagen der Ehegatten – fest (Verfügung vom 3. März
2020, pag. 119), dass nicht nur der Ehemann Auslöser der ehelichen
Konflikte gewesen sei, sondern in der Vergangenheit von der Ehefrau ebenfalls
diverse Übergriffe ausgegangen seien. Zwar sind mehrere Verletzungen,
insbesondere von der Beschwerdeführerin, ärztlich dokumentiert. Allerdings
waren die Verletzungen nicht gravierend (auch wenn sie nicht zu bagatellisieren
sind) und ist nicht erwiesen, dass die Verletzungen tatsächlich vom Ehemann
stammten (mindestens aus einem Arztbericht lässt sich klar entnehmen, dass die
Verletzung von einem Gast der Bar herrührte, pag. 432 ff.). Auch der Ehemann
trug Verletzungen davon. Die jeweiligen Ausführungen in den Arztberichten,
woher die Verletzungen stammten, stellen blosse Behauptungen der Ehegatten. Die
Ehe schien von Anfang an emotional geladen und konfliktbelastet gewesen zu
sein. Es kann anhand der Akten nicht davon ausgegangen werden, dass lediglich
die Beschwerdeführerin die Leidtragende gewesen ist. Auch die Strafverfahren
wurden allesamt eingestellt bzw. nicht an die Hand genommen. Auch aus dem
Schreiben des Frauenhauses vom Dezember 2021 oder dem Arztbericht von
Dr. med. [...] vom 25. November 2021 lässt sich nichts ableiten,
schliesslich basieren die dortigen Ausführungen auf den Behauptungen der
Beschwerdeführerin. Die eheliche Gewalt ist zwar ernst zu nehmen, doch wurden
gegenseitig psychische und physische Tätlichkeiten verübt. Häusliche Gewalt i.S.
des Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bedeutet die systematische
Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Dass die Machtausübung
beim Ehemann gelegen wäre und er sie systematisch misshandelt hätte mit dem
Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, kann anhand der Akten nicht angenommen
werden. Aus den Akten zeigt sich, dass sich die Beschwerdeführerin jeweils als
Opfer darstellte und die Schuld dem Ehemann zuwies. Die Gewalt per se war nicht
Trennungsgrund, sondern die konfliktbeladene Beziehung, die zu gegenseitigen
tätlichen Auseinandersetzungen führte. Im Rahmen der Trennung kam es sodann zu
diversen Streitigkeiten und gegenseitigen Anschuldigungen, die die Finanzen,
insbesondere die Eigentumswohnung des Ehepaares betrafen. Es entsteht der
Eindruck, die Ehegatten versuchten sich gegenseitig grösstmöglich zu schaden,
um ihre Forderungen durchsetzen zu können.
Zusammengefasst lässt sich den Akten
nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Opfer von häuslicher Gewalt wurde,
welche im Rahmen der Aufenthaltsbewilligung zu einem Anspruch auf die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu führen vermag. Andere wichtige
persönliche Gründe liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht. Damit
kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf Art. 50 Abs. 1
lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG berufen.
4.4
Die Beschwerdeführerin hat damit
keinen Anspruch auf eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Zu prüfen
bleibt, ob der Beschwerdeführerin die Rückkehr in ihr Heimatland zumutbar ist
oder ob allenfalls ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gestützt auf Art.
30.
Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE vorliegt. Bei dieser
Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: die Integration der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach
Art. 58a Abs. 1 AIG (lit. a); die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt
der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c); die
finanziellen Verhältnisse (lit. d); die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz
(lit. e); der Gesundheitszustand (lit. f); die Möglichkeiten für eine
Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Bei der Beurteilung der
Integration sind nach Art. 58a Abs. 1 AIG folgende Kriterien zu prüfen: die
Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a); die Respektierung
der Werte der Bundesverfassung (lit. b); die Sprachkompetenzen (lit. c); und
die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d).
Bis zum Entscheid des MISA vom
7.
Februar 2022 lebte die Beschwerdeführerin knapp drei Jahre und drei
Monate in der Schweiz. Bis zu diesem Zeitpunkt war sie formell vier Jahre
verheiratet, davon lebte sie die Hälfte, das heisst zwei Jahre, getrennt von
ihrem Ehemann. Zuvor lebte die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland und in
Italien (pag. 147, Rz. 29, 46). Sie verfügt gemäss ihren Angaben über
eine Aufenthaltsbewilligung in Italien. Ihre Mutter und weitere Verwandte leben
in der Elfenbeinküste. Ihre Tochter lebt in Italien bei ihrem Vater. Ihr Wunsch
wäre, dass ihre Tochter bei ihr leben könnte (pag. 391). Das Wichtigste
sei, dass sie bei ihrer Tochter sei (pag. 141, Rz. 307 f.) und
der Vater der Tochter sei ein Glück (Rz. 336 f.). Dem Gericht scheint
fraglich, ob die Tochter unter all diesen Umständen überhaupt in die Schweiz
kommen würde, sogar wenn die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung hätte. Die Tochter würde ihr gewohntes Umfeld, ihren
Vater und ihre Freunde in Italien zurücklassen. Viel naheliegender wäre es,
wenn die Beschwerdeführerin zur Tochter nach Italien ginge, wo jene der
dortigen Sprache mächtig ist und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Die
Beschwerdeführerin hat zwar in der Schweiz eine Ausbildung als Pflegehelferin
absolviert und ist in diesem Bereich tätig. Sie ist weder im Straf- noch im
Betreibungsregister verzeichnet. Auch wurde der Ehemann verpflichtet, die
Sozialhilfe, die die Beschwerdeführerin bezogen hatte, zurückzubezahlen.
Diesbezüglich kann ihr nichts vorgehalten werden. Daraus kann jedoch nicht
hergeleitet werden, eine Wegweisung wäre unverhältnismässig. Weiter gibt sie an,
sie spreche Französisch, Italienisch und Deutsch. Allerdings ergibt sich aus
den Akten, dass bei den Einvernahmen jeweils ein Dolmetscher vonnöten war. Die
Beschwerdeführerin ist der heimatlichen Sprache mächtig und mit der Kultur und
den Gepflogenheiten des Heimatlandes bestens vertraut. Angesichts der kurzen
Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres
zumutbar auch vom Ausland aus am bevorstehenden Scheidungsverfahren
teilzunehmen. Im Übrigen sind seit dem Entscheid der Vorinstanz wieder einige
Monate verstrichen, wobei auch das Scheidungsverfahren fortgeschritten sein
dürfte, ist doch die zweijährige Trennungsfrist im April 2022 abgelaufen und
die Einreichung der Scheidungsklage gemäss Art. 114 ZGB (Schweizerisches
Zivilgesetzbuch, SR 210) ab diesem Zeitpunkt zulässig. Die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind damit
verhältnismässig.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin wird weggewiesen und
hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall –
bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Sie hat zudem keinen Anspruch auf Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz
spätestens 60 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu verlassen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Sie
werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Hasler