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Entscheid

VWBES.2022.82

Aufenthaltsbewilligung

13. Oktober 2022Deutsch24 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. Oktober 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, Gressly

Rechtsanwälte,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn,

vertreten durch Migrationsamt, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509

Solothurn

Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsbewilligung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 31. Mai 2018 heiratete A.___,

Bürgerin der Republik Elfenbeinküste, (im Folgenden: Gesuchstellerin) den in

der Schweiz niedergelassenen Deutschen B.___. Am 14. November 2018 reiste

die Gesuchstellerin in die Schweiz ein. Per 1. Mai 2019 zog die

Gesuchstellerin mit ihrem Ehemann von [...] nach [...]. Am 21. Juni 2019

wurde ihr erstmals im Kanton Solothurn die Aufenthaltsbewilligung ausgestellt,

gültig bis 30. September 2020 (pag. 2 ff.).

2. Das Zusammenleben der Ehegatten war

geprägt von gegenseitigen – teilweise auch körperlichen – Auseinandersetzungen.

In diesem Zusammenhang finden sich etliche Unterlagen der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn (Staatsanwaltschaft) in den Akten. Die Polizei musste

mehrmals intervenieren, erstmals am 22. Juli 2019. Am 17. April 2020 trennten

sich die Ehegatten. Am 29. Mai 2020 erging das Eheschutzurteil. Vom

8. Mai 2020 bis 30. Juni 2020 wurde die Gesuchstellerin sozialhilferechtlich

unterstützt, wobei jedoch der Ehemann verpflichtet wurde, die

Sozialhilfeschulden zurückzubezahlen (pag. 57, 401). Im Hinblick auf die

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung stellte das Migrationsamt des Kantons

Solothurn (MISA) sowohl der Gesuchstellerin als auch ihrem Ehemann mit

Schreiben vom 16. Juli 2020 einen Fragekatalog zu

(pag. 28 – 31).

3. Das MISA stellte mit Schreiben vom

19. August 2021 der Gesuchstellerin und mit Schreiben vom 8. Oktober

2021 dem Ehemann einige Ergänzungsfragen (pag. 352 f., 393).

4. Mit Schreiben vom 11. November

2021 teilte das MISA der Gesuchstellerin im Rahmen der Gewährung des

rechtlichen Gehörs mit, es erwäge, deren Aufenthaltsbewilligung nicht zu

verlängern und sie aus der Schweiz wegzuweisen (pag. 402 ff.).

5. Mit Schreiben vom 13. Dezember

2021 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung (pag. 442) und verwies auf

das beigelegte ärztliche Zeugnis von Dr. med. [...] und die

zahlreichen ärztlichen Berichte (pag. 425 – 439). Mit Eingabe vom

24. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführerin in Ergänzung zur

Stellungnahme den Bericht des Frauenhauses in [...] vom Dezember 2021 ein

(pag. 443 f.).

6. Am 7. Februar 2022 erging die

Verfügung des MISA betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

(pag. 446 ff.). Konkret wurde die im Rahmen des Familiennachzuges erteilte

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Gesuchstellerin nicht verlängert. Ihr wurde

gestützt auf Art. 50 AIG (Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration, SR 142.20) auch keine

Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige erteilt. Die Gesuchstellerin

wurde weggewiesen und es wurde angeordnet, dass sie – unter der Androhung von

Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – die Schweiz bis spätestens

30. April 2022 zu verlassen habe.

7. Daraufhin erhob A.___ (im Folgenden:

Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, am 18.

Februar 2022 Beschwerde gegen den Entscheid des MISA vom 7. Februar 2022 beim

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.

8. Mit Verfügung vom 21. Februar

2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

9. Mit Eingabe vom 14. März 2022

reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzte Begründung der Beschwerde zu den

Akten.

10. Mit Vernehmlassung vom 5. April

2022 verwies das MISA auf die umfassende Begründung der Verfügung vom

7. Februar 2022 sowie auf die Akten und verzichtete auf eine weitere

Vernehmlassung.

11. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen. Ansonsten wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Vorinstanz befasste sich

eingehend mit den Akten und verfasste einen ausführlichen Entscheid. Sie

verneinte sowohl einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) als auch

einen eigenständigen Anspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf das AIG. Sie

prüfte sowohl einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

(wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind) als auch gestützt

auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (wenn wichtige persönliche Gründe [z.B.

wenn ein Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde] einen weiteren Aufenthalt in

der Schweiz erforderlich machen). Sie kam zusammengefasst zum Schluss, es sei

rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beschwerdeführerin auf eine nur noch

formell bestehende Ehe berufe, weshalb sie sich nicht auf das FZA stützen

könne. Weiter sei der Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht

gegeben, da die Ehe gerade mal ein Jahr und fünf Monate gedauert habe, weshalb

gar nicht geprüft werden müsse, ob die Integrationskriterien gegeben seien.

Schliesslich verneinte die Vorinstanz den Anspruch gestützt auf Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG, da nicht von ehelicher Gewalt ausgegangen werden könne,

die einen solchen Anspruch zu begründen vermöchte. Andere wichtige persönliche

Gründe lägen nicht vor und seien auch nicht geltend gemacht worden. Die

Nichtbewilligung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung seien zudem

verhältnismässig.

3.1

Die Beschwerdeführerin machte in

ihrer Beschwerdeschrift ans Verwaltungsgericht zusammengefasst folgende

Ausführungen: Der Sachverhalt sei grundsätzlich unbestritten. Entgegen den

Ausführungen der Vorinstanz sei aber ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der

Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Sie sei immer noch verheiratet, weshalb

sie einen Anspruch auf Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung habe. Die Scheidung

und nicht die Trennung sei massgeblich für eine allfällige Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung. Ausserdem sehe die ZPO (Schweizerische

Zivilprozessordnung, SR 272) eine persönliche Erscheinungspflicht bei der

Scheidung vor. Schon allein deshalb habe die Beschwerdeführerin ein Interesse,

bis zur rechtskräftigen Scheidung in der Schweiz bleiben zu können. Dies umso

mehr, als sie über Wohneigentum in [...] im Kanton Solothurn verfüge, über das

im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung entschieden werden müsse. Es

gehe dabei um beträchtliche finanzielle Interessen. Eine Anwesenheit in der

Schweiz sei daher unabdinglich, um ihre rechtlichen und finanziellen Interessen

zu wahren. Ein rechtmissbräuchliches Verhalten sei vorliegend nicht zu

erblicken.

3.2

Weiter habe die Beschwerdeführerin

auch im Falle der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft einen Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, weil ein nachehelicher Härtefall

gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliege. Nicht von der Hand zu

weisen sei, dass die Beschwerdeführerin Opfer häuslicher Gewalt geworden sei.

Die Polizei habe mehrmals intervenieren müssen, es lägen Strafanzeigen und

diverse ärztliche Berichte vor. Die häusliche Gewalt sei derart intensiv und

schwerwiegend gewesen, dass nicht erwartet werden könne, dass die

Beschwerdeführerin einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe

aufrechterhalte. Somit lägen wichtige persönliche Gründe vor, die einen

nachehelichen Härtefall begründeten und zu einer Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung führten.

3.3

Schliesslich sei die

Beschwerdeführerin bestens integriert. Sie lebe in einer eigenen Wohnung in […]

und stehe in einem ordentlichen Arbeitsverhältnis. Sie spreche Französisch,

Italienisch und sei auch der deutschen Sprache mächtig. Sie sei weder im

Betreibungs- noch im Strafregister verzeichnet.

4.1

Familienangehörige von in der

Schweiz aufenthalts- bzw. niederlassungsberechtigten EU/EFTA-Bürgern haben

ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gestützt auf das Freizügigkeitsrecht

grundsätzlich Anspruch auf die Erteilung und Verlängerung einer Bewilligung,

solange die Ehe gelebt wird und formell fortdauert (Art. 7 lit. d FZA i.V.m.

Art. 3 Anhang 1 FZA). Der Familiennachzug steht unter dem Vorbehalt des

Rechtsmissbrauchs. Sind die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt,

kann die vom originär anwesenheitsberechtigten EU/EFTA-Bürger abgeleitete

Bewilligung des Drittstaatsangehörigen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der

Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP; SR 142.203) i.V.m. Art. 62

Abs. 1 lit. d AIG widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden (BGE 139 II 393, E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_369/2018 vom 29. Oktober 2018, E.

2.1).

Die Beschwerdeführerin macht primär

einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das FZA

geltend, da sie zwar unbestrittenermassen seit dem 17. April 2020

getrennt, aber immer noch verheiratet sei, für die Scheidung eine persönliche

Erscheinungspflicht bestehe und sie im Scheidungsverfahren beträchtliche

finanzielle Interessen in der Schweiz (güterrechtliche Auseinandersetzung,

insbesondere Gesamteigentum an der Liegenschaft) durchsetzen müsse.

Klar ist, dass sich der Ehemann nach wie

vor scheiden lassen möchte und er keine gemeinsame Zukunft mit der Beschwerdeführerin

sieht (pag. 395). Auch die Beschwerdeführerin bestreitet das Scheitern der

Ehe nicht (vgl. Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 18. Februar 2022

inkl. Ergänzung vom 14. März 2022). Ein Festhalten an der Ehe seitens der

Beschwerdeführerin ist deshalb mit Blick auf die Rechtsprechung (Urteil des

Bundesgerichts 2A.246/2003 vom 19. Dezember 2003 sowie BGE 121 II 97

vom 24. Februar 1995, E. 4) rechtsmissbräuchlich. Ein Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das bevorstehende

Scheidungsverfahren und die persönliche Erscheinungspflicht an der Verhandlung

gibt es nicht. Die Beschwerdeführerin macht lediglich finanzielle Interessen

geltend, die auch eine Rechtsvertretung für sie durchsetzen kann. Die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hindert sie nicht daran,

persönlich an der Ehescheidungsverhandlung teilzunehmen. Die Beschwerdeführerin

kann sich nicht auf das FZA berufen.

4.2

Für Staatsangehörige der

Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörige hat

das AIG insoweit Geltung, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder

das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG und

Art. 12 FZA). Somit kann im Unterschied zum FZA nach dem AIG unter

Umständen auch nach Auflösung der Familiengemeinschaft ein Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestehen. Dies gilt

gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG namentlich dann, wenn die Ehegemeinschaft mindestens

drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a erfüllt

sind (lit. a); oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt

in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe nach

Abs. 1 lit. b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte

Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen

hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet

erscheint (Abs. 2). Da sich diese Bestimmung des AIG gegenüber dem FZA als

milder erweist, ist sie vorliegend anwendbar (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG).

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte

heirateten am 31. Mai 2018. Am 14. November 2018 reiste sie in die

Schweiz ein. Die gerichtliche Trennung erfolgte am 17. April 2020. Dass

die Ehegemeinschaft bis zur gerichtlichen Trennung weniger als die gesetzlich

geforderten drei Jahre gedauert hat, ist vorliegend unbestritten, weshalb die

Prüfung der kumulativ zu erfüllenden Integrationskriterien nach Art. 58a AIG

entfällt. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine eigenständige

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Ein

Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kann deshalb nur gestützt

auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG in Frage kommen, nämlich wenn

wichtige persönliche Gründe vorliegen.

4.3

Die Beschwerdeführerin macht einen

Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen

nachehelichen Härtefall (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG) geltend, da

sie während der Ehe Opfer von häuslicher Gewalt geworden sei.

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung soll eine gewaltbedingte Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft für

gewaltbetroffene nachgezogene Personen keine ausländerrechtlichen Nachteile

nach sich ziehen, wenn die nachgezogene Person durch das Zusammenleben in ihrer

Persönlichkeit ernsthaft gefährdet erscheint und ihr eine Fortführung der

ehelichen Beziehung (bei objektiver Betrachtungsweise) nicht länger zugemutet

werden kann. Das gelegentliche Anschreien bzw. verbale Konflikte in ehelichen

Krisensituationen sowie eine einzige Ohrfeige begründen prinzipiell keine

derartige Situation (Marc Spescha in: Kommentar Migrationsrecht, Marc

Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck [Hrsg.],

Zürich 2019, Art. 50 N 26 mit Verweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.1). Die

Anforderungen des Bundesgerichts an Intensität und Nachweis der häuslichen

Gewalt sind gemeinhin hoch, obwohl es deklaratorisch festhält, dass jede Form

ehelicher Gewalt bzw. häuslicher Gewalt ernst zu nehmen sei. Häusliche Gewalt

bedeutet ausländerrechtlich systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und

Kontrolle auszuüben. Bei niedrigerer Intensität der Gewalterfahrung können

zusätzliche private Interessen den weiteren Aufenthalt in der Schweiz gebieten,

so etwa der Verlust hier geknüpfter sozialer Beziehungen oder eine im Vergleich

zum Herkunftsland markant bessere wirtschaftliche Position in der Schweiz (Marc

Spescha, a.a.O., Art. 50 Rz. 26 mit Verweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.1; vgl.

auch Urteil des Bundesgerichts 2C_915/2019 vom 13. März 2020 E. 3.3 f. mit

Hinweisen). Kommt es aufgrund häuslicher Gewalt zur Trennung, wandelt sich der

vormals aus der ehelichen Beziehung abgeleitete Aufenthaltsanspruch in einen

selbständigen Aufenthaltsanspruch, wobei ein hinreichend enger Zusammenhang

zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung bestehen muss (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_376/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 3.3). Die ausländische

Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine

weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression

in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische

Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen

[Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren

Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise

auf punktuelle Spannungen genügen nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_915/2019, E. 3.5 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 77 Abs. 6 VZAE sowie

Marc Spescha, a.a.O., Art. 50 N 27).

Die erste Strafanzeige des einen

Ehegatten gegen den jeweils anderen Ehegatten wegen häuslicher Gewalt datiert

vom 8. August 2019. Als Tatzeitpunkt bzw. Tatzeitraum wird die Zeit vom

1.

Juni 2018 (Beginn der Ehe) bis 19. Juli 2019 sowie der

20.

Juli 2019 angegeben (pag. 5 – 8). Mit Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 29. August 2019 (pag. 108 ff.) wurde die

Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen Tätlichkeiten sowie eine gegen

ihren Ehemann wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung, jeweils zum

Nachteil des anderen Ehegatten, nicht an die Hand genommen. Der Bruder der

Beschwerdeführerin habe der Alarmzentrale am 21. Juli 2019 mitgeteilt,

dass diese von ihrem Ehemann geschlagen werde. Bei der Einvernahme am gleichen

Tag habe sie ausgesagt, sie wolle nichts aussagen, was zur Bestrafung ihres

Ehemannes führe und hoffe, er komme zur Vernunft, dass sich die Situation

verbessere und sie beide in Harmonie leben könnten. Die Beschwerdeführerin

verzichtete in der Folge auf einen Strafantrag. Ihr Ehemann habe am folgenden

Tag erklärt, die Tätlichkeiten seien gegenseitig erfolgt. Auch er verzichtete

auf einen Strafantrag. Dem Ehemann seien Drohung, Tätlichkeiten und Beschimpfung

vorgeworfen worden. Aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin habe sich nicht

ergeben, dass sie durch die angeblichen Drohungen in Angst und Schrecken

versetzt worden sei, womit der Tatbestand nicht erfüllt sei. Auch in Bezug auf

die anderen Delikte wurde aufgrund des fehlenden Strafantrags die

Nichtanhandnahme verfügt.

Gemäss Arztbericht des Bürgerspitals

Solothurn (Bürgerspital) vom 21. Juli 2019 (pag. 437 f.) sei die

Beschwerdeführerin anamnestisch tags zuvor vom Ehemann verprügelt worden. Sie

habe ein Hämatom im rechten Unterarm mit starker Druckdolenz und eine

Bewegungseinschränkung am rechten Handgelenk erlitten. Sie habe ihren kleinen

Finger aufgrund der Schmerzen nicht bewegen können und sei insgesamt bei

starken Schmerzen kaum untersuchbar gewesen. Sie wurde vom 21. Juli 2019

bis 28. Juli 2019 krankgeschrieben. Am 30. Juli 2019 (pag.

434.

f.) erfolgte im Bürgerspital eine klinische Verlaufskontrolle, wobei

im Vergleich zur vorherigen Woche nun u.a. ein kleiner ossärer Mallet-Finger

festgestellt werden konnte. Die Beschwerdeführerin wurde vom 29. Juli 2019

bis 18. August 2019 krankgeschrieben.

Weiter befindet sich ein Arztbericht des

Bürgerspitals vom 22. Oktober 2019 in den Akten. Die vom Spital bei der

Beschwerdeführerin festgestellte erlittene Verletzung stammte allerdings von

einem Vorfall im Rahmen ihrer damaligen Tätigkeit in einer Bar durch einen Gast

(pag. 432 f.).

Weiter kam es am 29. Dezember 2019

zu einem Vorfall zwischen den Ehegatten. Dem Bericht der Kantonspolizei des

Kantons Solothurn (Polizei) vom 7. Januar 2020 (pag. 104 ff.) kann

entnommen werden, dass der Ehemann die Alarmzentrale angerufen habe, da er von

seiner Ehefrau angegriffen worden sei und er sich nun in seinem Zimmer

eingeschlossen habe. Während der Anfahrt durch die Patrouille habe auch die

Beschwerdeführerin die Alarmzentrale kontaktiert, habe aber keine Angaben gemacht

und nur unverständlich ins Telefon geschrien. Anlässlich der Ersteinvernahme

habe der Ehemann der Polizei einen Kratzer am Arm gezeigt. Es habe sich

herausgestellt, dass es nach einem verbalen Streit zu leichten gegenseitigen

Tätlichkeiten gekommen sei. Die Ehegatten verzichteten beide auf eine

Strafanzeige.

Der Strafanzeige der Staatsanwaltschaft

vom 16. März 2020 (pag. 9 – 14) ist zu entnehmen, dass weitere

polizeiliche Interventionen am 8. Februar 2020 (ohne Rapportierung), am

13.

Februar 2020 (Intervention im häuslichen Bereich, Einbruchdiebstahl),

am 14. Februar 2020 (häusliche Gewalt) und am 15. Februar 2020

(Hilfeleistung im häuslichen Bereich ohne Rapportierung) stattgefunden haben

(pag. 10), sowie auch am 16. Februar 2020 (Strafanzeige vom

12.

März 2020, pag. 350). Am 22. Februar 2020 habe die

Beschwerdeführerin via Alarmzentrale die Polizei kontaktiert. Die Aussagen der

beiden Ehegatten zum Vorfall vom 22. Februar 2020 seien äusserst

widersprüchlich ausgefallen. Der Ehemann solle sie gemäss ihren Angaben bedroht

und beschimpft haben. Er solle eine Pfanne und weitere Küchenutensilien nach

ihr geworfen, sie auf den Küchenboden geworfen und sich auf sie gestürzt haben.

Er solle sie am Hals gepackt und ihren Kopf gegen den Boden geschlagen haben.

Als sie am Boden gelegen habe, solle er ihr den Arm verdreht und sie mit dem

Fuss einmal in den Bauch getreten haben. Die Beschwerdeführerin hingegen solle

ihrem Mann mit der flachen Hand einmal ins Gesicht geschlagen und ihm in den

Nacken gespuckt haben. Als er ein Video aufgenommen habe, solle sie ihm das

Handy aus der Hand gerissen, es in die Küche geworfen und mit dem Fuss

beschädigt haben. Als der Ehemann das Handy habe aufnehmen wollen, solle sie

ihm das Knie in den Nacken gedrückt haben. Weiter sei beim Gerangel die Brille

in Brüche gegangen. Sie solle ihren Mann beschimpft haben. Nach Aussagen der

Beschwerdeführerin habe sie am selben Abend die Notaufnahme des Bürgerspitals

Solothurn besucht und sie habe über Schmerzen von der Schulter bis zur Hand

sowie in der Halsgegend geklagt. Die Ehegatten stellten je einen Strafantrag am

23.

bzw. 24. Februar 2020. Die Strafanzeige der Polizei erfolgte am

16.

März 2020 (pag. 310 ff.).

Nach dem Vorfall vom 22. Februar

2020.

wurde die Beschwerdeführerin gemäss dem Arztbericht des Bürgerspitals vom

23.

Februar (pag. 427 ff.) von diesem Tag an bis zum 25. Februar

2020.

krankgeschrieben, da sie über Schmerzen geklagt habe. Frakturen, Blutungen

oder Verletzung von Gefässen konnten ausgeschlossen werden. Sie habe eine

Erosion am linken Schulterblatt und verschiedene Druckdolenzen am Kopf, Hals

und linkem Arm aufgewiesen sowie diskrete Verfärbungen am Hals, die aber

schwierig interpretierbar gewesen seien.

Mit Verfügung des Richteramts

Solothurn-Lebern vom 3. März 2020 (betreffend Eheschutzmassnahmen) wurde

dem Ehemann superprovisorisch unter Strafandrohung ein Annäherungs- und

Kontaktverbot gegenüber seiner Ehefrau auferlegt (pag. 111 f.).

Aus dem Bericht des Bürgerspitals vom

17.

März 2020 (pag. 258 ff.) betreffend die Beschwerdeführerin ergibt

sich, dass es am 16. März 2020 erneut zu einem Vorfall gekommen sei. Die

Beschwerdeführerin habe über Unterbauchschmerzen und leichte Kopfschmerzen nach

einem Fusstritt des Ehemannes in den Bauch mit anschliessendem Sturz und

Kopfaufprall geklagt. Die Untersuchung verlief allerdings unauffällig. Auch der

Ehemann suchte gleichentags den Notfall des Bürgerspitals auf (Bericht des

Bürgerspitals vom 16. März 2020, pag. 234 f.). Anamnestisch

wurde festgehalten, dass der Ehemann von der Ehefrau im Streit ein unbekanntes

Gas in die Augen bekommen habe, wobei er nun ein Brennen in den Augen und auch

auf den betroffenen Hautstellen verspüre. Am 17. März 2020 war der Ehemann

für eine ambulante Untersuchung im Inselspital, Augenklinik, Bern (Bericht vom

18.

März 2020, pag. 232 f.), wobei das Inselspital von

Pfefferspray ausging. Die Strafanzeige der Polizei erfolgte am 6. April

2020.

(pag. 266 ff.).

Mit Verfügung des Richteramts

Solothurn-Lebern vom 30. März 2020 (pag. 113 f.) wurde auch der

Ehefrau unter Strafandrohung verboten, sich dem Ehemann zu nähern. Zudem wurde

sie angewiesen, die eheliche Wohnung sofort zu verlassen und ihr verboten, die

eheliche Wohnung zu betreten.

Das Trennungsdatum wurde von der

Eheschutzrichterin unbestrittenermassen auf den 17. April 2020 festgelegt

(pag. 34 f., pag. 148, Rz. 18, pag. 139, Rz. 14).

Am 24. Mai 2020 erfolgte ein weiterer Strafantrag des Ehemannes gegen

seine Ehefrau (siehe Einstellungsverfügung vom 15. Juni 2021,

pag. 71 ff.). Am 29. Mai 2020 fiel das Eheschutzurteil, worin das

Annäherungs- und Kontaktverbot vom Ehemann gegenüber seiner Ehefrau und das

Annäherungsverbot der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann bestätigt wurde

(pag. 34). Am 23. November 2020 schlossen die Ehegatten in Bezug auf

die hängigen Strafverfahren einen Vergleich und zogen ihre gestellten Strafanträge

zurück (pag. 174 f.). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

15.

Juni 2021 (pag. 71 ff.) wurden die jeweiligen Strafverfahren

einerseits aufgrund der fehlenden Strafanträge, andererseits gestützt auf

Art. 55a StGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch, SR 311.0) i.V.m.

Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO (Schweizerische Strafprozessordnung,

SR 312.0) eingestellt. Der Bericht von Dr. med [...] vom

25.

November 2021 hielt fest, dass sich die Beschwerdeführerin in den

letzten zwei Jahren mehrere Verletzungen durch häusliche Gewalt zugezogen habe.

Die Akten zeichnen ein Bild einer

äusserst problematischen Beziehung, die geprägt war von Streit und

gegenseitigen Handgreiflichkeiten. Die eheliche Gewalt ist aus den

medizinischen Bericht zwar ersichtlich und darf nicht bagatellisiert werden,

doch sind beide Ehegatten davon in etwa gleichermassen betroffen. Aus den Akten

ergibt sich auch kein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der Trennung und

der Gewalt. Bereits zu Beginn der Ehe (ab 1. Juni 2018) kam es zu

handgreiflichen Auseinandersetzungen und auch nach den durch die Polizei

rapportierten Vorfällen am 20. Juli 2019 und 22. Februar 2020 trennte

sich die Beschwerdeführerin nicht von ihrem Ehemann. Das Ehepaar versöhnte sich

offensichtlich nach den gegenseitigen Streitigkeiten jeweils wieder. Vielmehr

scheint die konfliktbeladene und von gegenseitigen Streitigkeiten geprägte

Beziehung schlussendlich an den Differenzen der Ehegatten zerbrochen zu sein.

Die Beschwerdeführerin verblieb sodann auch nach der Trennung in der ehelichen

Wohnung, was wiederum zu Streitigkeiten führte, bis sie der mehrmaligen

gerichtlichen Anweisung Folge leistete, die Wohnung zu verlassen. Es ist nicht

nachvollziehbar, weshalb sie – trotz der Anwesenheit des Ehemannes – unbedingt

in der Wohnung verbleiben wollte, wenn sie sich angeblich aufgrund der Gewalt

und Angst vor dem Ehemann trennte.

Bereits das Eheschutzgericht stellte –

nach Würdigung der Akten und Aussagen der Ehegatten – fest (Verfügung vom 3. März

2020, pag. 119), dass nicht nur der Ehemann Auslöser der ehelichen

Konflikte gewesen sei, sondern in der Vergangenheit von der Ehefrau ebenfalls

diverse Übergriffe ausgegangen seien. Zwar sind mehrere Verletzungen,

insbesondere von der Beschwerdeführerin, ärztlich dokumentiert. Allerdings

waren die Verletzungen nicht gravierend (auch wenn sie nicht zu bagatellisieren

sind) und ist nicht erwiesen, dass die Verletzungen tatsächlich vom Ehemann

stammten (mindestens aus einem Arztbericht lässt sich klar entnehmen, dass die

Verletzung von einem Gast der Bar herrührte, pag. 432 ff.). Auch der Ehemann

trug Verletzungen davon. Die jeweiligen Ausführungen in den Arztberichten,

woher die Verletzungen stammten, stellen blosse Behauptungen der Ehegatten. Die

Ehe schien von Anfang an emotional geladen und konfliktbelastet gewesen zu

sein. Es kann anhand der Akten nicht davon ausgegangen werden, dass lediglich

die Beschwerdeführerin die Leidtragende gewesen ist. Auch die Strafverfahren

wurden allesamt eingestellt bzw. nicht an die Hand genommen. Auch aus dem

Schreiben des Frauenhauses vom Dezember 2021 oder dem Arztbericht von

Dr. med. [...] vom 25. November 2021 lässt sich nichts ableiten,

schliesslich basieren die dortigen Ausführungen auf den Behauptungen der

Beschwerdeführerin. Die eheliche Gewalt ist zwar ernst zu nehmen, doch wurden

gegenseitig psychische und physische Tätlichkeiten verübt. Häusliche Gewalt i.S.

des Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bedeutet die systematische

Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Dass die Machtausübung

beim Ehemann gelegen wäre und er sie systematisch misshandelt hätte mit dem

Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, kann anhand der Akten nicht angenommen

werden. Aus den Akten zeigt sich, dass sich die Beschwerdeführerin jeweils als

Opfer darstellte und die Schuld dem Ehemann zuwies. Die Gewalt per se war nicht

Trennungsgrund, sondern die konfliktbeladene Beziehung, die zu gegenseitigen

tätlichen Auseinandersetzungen führte. Im Rahmen der Trennung kam es sodann zu

diversen Streitigkeiten und gegenseitigen Anschuldigungen, die die Finanzen,

insbesondere die Eigentumswohnung des Ehepaares betrafen. Es entsteht der

Eindruck, die Ehegatten versuchten sich gegenseitig grösstmöglich zu schaden,

um ihre Forderungen durchsetzen zu können.

Zusammengefasst lässt sich den Akten

nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Opfer von häuslicher Gewalt wurde,

welche im Rahmen der Aufenthaltsbewilligung zu einem Anspruch auf die

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu führen vermag. Andere wichtige

persönliche Gründe liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht. Damit

kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf Art. 50 Abs. 1

lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG berufen.

4.4

Die Beschwerdeführerin hat damit

keinen Anspruch auf eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Zu prüfen

bleibt, ob der Beschwerdeführerin die Rückkehr in ihr Heimatland zumutbar ist

oder ob allenfalls ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gestützt auf Art.

30.

Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE vorliegt. Bei dieser

Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: die Integration der

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach

Art. 58a Abs. 1 AIG (lit. a); die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt

der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c); die

finanziellen Verhältnisse (lit. d); die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz

(lit. e); der Gesundheitszustand (lit. f); die Möglichkeiten für eine

Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Bei der Beurteilung der

Integration sind nach Art. 58a Abs. 1 AIG folgende Kriterien zu prüfen: die

Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a); die Respektierung

der Werte der Bundesverfassung (lit. b); die Sprachkompetenzen (lit. c); und

die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d).

Bis zum Entscheid des MISA vom

7.

Februar 2022 lebte die Beschwerdeführerin knapp drei Jahre und drei

Monate in der Schweiz. Bis zu diesem Zeitpunkt war sie formell vier Jahre

verheiratet, davon lebte sie die Hälfte, das heisst zwei Jahre, getrennt von

ihrem Ehemann. Zuvor lebte die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland und in

Italien (pag. 147, Rz. 29, 46). Sie verfügt gemäss ihren Angaben über

eine Aufenthaltsbewilligung in Italien. Ihre Mutter und weitere Verwandte leben

in der Elfenbeinküste. Ihre Tochter lebt in Italien bei ihrem Vater. Ihr Wunsch

wäre, dass ihre Tochter bei ihr leben könnte (pag. 391). Das Wichtigste

sei, dass sie bei ihrer Tochter sei (pag. 141, Rz. 307 f.) und

der Vater der Tochter sei ein Glück (Rz. 336 f.). Dem Gericht scheint

fraglich, ob die Tochter unter all diesen Umständen überhaupt in die Schweiz

kommen würde, sogar wenn die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung hätte. Die Tochter würde ihr gewohntes Umfeld, ihren

Vater und ihre Freunde in Italien zurücklassen. Viel naheliegender wäre es,

wenn die Beschwerdeführerin zur Tochter nach Italien ginge, wo jene der

dortigen Sprache mächtig ist und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Die

Beschwerdeführerin hat zwar in der Schweiz eine Ausbildung als Pflegehelferin

absolviert und ist in diesem Bereich tätig. Sie ist weder im Straf- noch im

Betreibungsregister verzeichnet. Auch wurde der Ehemann verpflichtet, die

Sozialhilfe, die die Beschwerdeführerin bezogen hatte, zurückzubezahlen.

Diesbezüglich kann ihr nichts vorgehalten werden. Daraus kann jedoch nicht

hergeleitet werden, eine Wegweisung wäre unverhältnismässig. Weiter gibt sie an,

sie spreche Französisch, Italienisch und Deutsch. Allerdings ergibt sich aus

den Akten, dass bei den Einvernahmen jeweils ein Dolmetscher vonnöten war. Die

Beschwerdeführerin ist der heimatlichen Sprache mächtig und mit der Kultur und

den Gepflogenheiten des Heimatlandes bestens vertraut. Angesichts der kurzen

Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres

zumutbar auch vom Ausland aus am bevorstehenden Scheidungsverfahren

teilzunehmen. Im Übrigen sind seit dem Entscheid der Vorinstanz wieder einige

Monate verstrichen, wobei auch das Scheidungsverfahren fortgeschritten sein

dürfte, ist doch die zweijährige Trennungsfrist im April 2022 abgelaufen und

die Einreichung der Scheidungsklage gemäss Art. 114 ZGB (Schweizerisches

Zivilgesetzbuch, SR 210) ab diesem Zeitpunkt zulässig. Die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind damit

verhältnismässig.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin wird weggewiesen und

hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall –

bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Sie hat zudem keinen Anspruch auf Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz

spätestens 60 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu verlassen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Sie

werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in

derselben Höhe verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Hasler