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Entscheid

VWBES.2022.83

Unterricht in Sonderschulen

5. September 2022Deutsch25 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 5. September 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___ und B.___, vertreten durch Advokat Silvan

Ulrich,

Beschwerdeführer

gegen

Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unterricht

in Sonderschulen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. C.___ (geb. 2008) ist der Sohn von A.___

und B.___. Im Sommer 2018 zog die Familie von Italien in die Schweiz. C.___

wurde in die 4. Primarschulklasse in Witterswil-Bättwil eingeschult.

2.1 Im Oktober 2018 meldete die

Schulleitung Witterswil C.___ wegen erheblicher Verhaltensauffälligkeiten und

Erwägungen

Leistungsschwierigkeiten beim Schulpsychologischen Dienst (SPD) an. Zur

Unterstützung der Familiensituation wurde die Sozialregion einbezogen und eine

psychiatrische Abklärung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP) Baselland

angeordnet.

2.2

Nach entsprechenden Abklärungen im

Dezember 2018 und Januar 2019 erstatteten DRITT 1, damals leitender Psychologe

der Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychiatrie Baselland, sowie DRITT 2,

damalige Assistenzpsychologin der dortigen Kinder- und Jugendpsychiatrie, am 7.

Dispositiv

Februar 2019 einen Abklärungsbericht über C.___. Demnach wurden beim Schüler

eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD F90.1), eine abnorme

Streitbeziehung mit (Mit-)Schülern; Migration oder soziale Verpflanzung sowie

eine deutliche soziale Beeinträchtigung diagnostiziert.

2.3 Gemäss Untersuchungsbericht des SPD

vom 16. Juni 2019 verfügte C.___ über durchschnittliche intellektuelle

Fähigkeiten, auch die visuelle Verarbeitung und das ab­strakt logische Denken

seien durchschnittlich ausgeprägt. Überdies zeige er ein hetero­genes Profil

mit einer Stärke in der Lernfähigkeit und einer Schwäche im Wortschatz und

Allgemeinwissen.

3.1 Mit Untersuchungsbericht vom 31.

Oktober 2019 empfahl der SPD die vorübergehende Beschulung von C.___ im

Spezialangebot «Verhalten» der «TaDo» Dornach. Trotz viel Beziehungsarbeit und

Konfliktbearbeitung durch die Lehrperson und die Schulsozialarbeiterin sei es

nicht gelungen, C.___ im Setting der Primarschule ausreichend Halt und

Begleitung anzubieten. Mehr und mehr gerate er in eine ungute Rolle, in welcher

er durch negatives Verhalten Anschluss suche.

3.2 Am 7. November 2019 verfügte das

Volksschulamt für C.___ Unterricht im Spezialangebot «Verhalten» in Dornach.

Mit Verfügungen vom 29. Mai und 2. Oktober 2020 wurde die schulische Massnahme –

mit einem Reintegrationsversuch in die Regelklasse ab August 2020 – bis am 31.

Januar 2021 verlängert.

4. Mit Wirkung ab 11. Mai 2021

errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein für C.___ eine Beistandschaft im Sinne von

Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 272). Die

Mandatsperson wurde beauftragt, die Eltern mit Rat und Tat in der Sorge um das

Kind zu unterstützen, eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) zu

organisieren, zu begleiten und zu überwachen, sowie den Beteiligten,

Fachstellen und der Schule als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und die

Zusammenarbeit zu koordinieren.

5. Am 15. Juni 2021 beantragte die

Schulpsychologin beim Departement für Bildung und Kultur (DBK) die sofortige

Anordnung einer sonderschulischen Massnahme für C.___. Begründet wurde der

Antrag im Wesentlichen mit den erheblichen Verhaltensauffälligkeiten und

Leistungsschwierigkeiten des Schülers.

6. Im August 2021 trat C.___ in die

Sekundarschule B des Oberstufenzentrums Leimental ein. Gemäss

Erstsemesterzeugnis vom 6. Januar 2022 hatte der Schüler in sämtlichen

zeugnisrelevanten Fächern – bis auf das Fach Deutsch – mit der Note «genügend»

bis «gut» beziehungsweise «gut» bis «sehr gut» abgeschlossen. Aus der

Beurteilung seines Arbeits- und Lernverhaltens sowie des Sozialverhaltens lässt

sich entnehmen, dass C.___ die entsprechenden Anforderungen in der Schule

grundsätzlich beziehungsweise teilweise erfüllte.

7. Mit Stellungnahme vom 19. Januar 2022

stellte die Bereichsleiterin Kantonale Spe­zialangebote fest, eine Rückfrage

beim Schulleiter des Oberstufenzentrums Leimental habe ergeben, dass C.___ in

der Klasse zunehmend isoliert sei. Es komme immer wie­der zu kleinen

Zwischenfällen. Schulisch könne er in der Sek B den Klassenzielen knapp folgen.

In seinem Arbeitsverhalten sei er indes stark auffällig. Häufig sei er auf eine

1:1-Betreuung angewiesen, damit er Aufträge bearbeiten könne. Der Betreuungs-

und Un­terstützungsaufwand für C.___ sei erheblich und übersteige die Möglichkeiten

der Schule. Zur Förderung der weiteren Entwicklung erscheine eine Sonderschule

not­wendig.

8. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

verfügte das DBK, vertreten durch das Volksschulamt, am 15. Februar 2022

Folgendes:

1. Für C.___ wird

folgende sonderschulische Massnahme angeordnet:

Beschreibung: Unterricht

in Sonderschulen

Dauer:

01.03.2022-31.07.2024

Durchführung: Sonderschule

Sonnhalde

2. Die

Eltern wirken bei der Planung, Umsetzung und Auswertung der Massnahme mit.

Insbesondere sind sie verpflichtet, jede Änderung der persönlichen

Verhältnisse, welche die Durchführung und den Anspruch beeinflussen

(Wohnsitzwechsel oder Wegzug aus dem Kanton Solothurn), dem Volksschulamt

unverzüglich mitzuteilen.

3. Beitrag

der Eltern an Verpflegung und ausserschulische Betreuung: CHF 100.00 pro Monat

4. Beitrag der Gemeinde

an das Schulgeld: CHF 2'000.00 pro Monat

9. Dagegen wandten sich A.___ und B.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom

17. Februar 2022 an das Verwaltungsgericht und verlangten sinngemäss die

Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Unterricht in der Sonderschule

Sonnhalde sei abzulehnen, da dies nicht dem Bildungsstand und den schulischen

Leistungen von C.___ entspreche. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichten

die Beschwerdeführer unter anderem mehrere Schulzeugnisse ihres Sohnes ein.

10. Mit Verfügung vom 22. Februar 2022

wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

11. Mit Eingabe vom 15. März 2022

zeigten die Beschwerdeführer an, dass sie zur Wahrung ihrer Interessen Advokat

Silvan Ulrich beauftragt haben.

12. Am 18. März 2022 liess sich die

Vorinstanz vernehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen.

13. Am 4. April 2022 nahmen die

Beschwerdeführer, von nun an vertreten durch Advokat Silvan Ulrich, abermals

Stellung und reichten weitere Unterlagen ein.

14. Mit Verfügung vom 16. Mai 2022

wurden beim Volksschulamt die aktenkundig vermerkten Abklärungsprotokolle des

Schulpsychologischen Dienstes zu C.___ einverlangt und das Amt gebeten

mitzuteilen, welcher sonderschulischen Bedarfsstufe gemäss Handbuch «kantonale

Spezialangebote 2020» C.___ zugewiesen worden sei.

15. Am 25. Mai 2022 nahm das

Volksschulamt entsprechend Stellung und reichte die einverlangten Akten ein.

Ebenfalls am 25. Mai 2022 ersuchte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein um

Akteneinsicht zur Prüfung einer (neuen) Kinderschutzmassnahme. Dem Begehren

wurde mit Verfügung vom 30. Mai 2022 entsprochen.

16. Sowohl die KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein als auch die Beschwerdeführer reichten am 14. beziehungsweise

20. Juni 2022 einen Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 14. Juni 2022 zu den

Akten. Demnach wurde die angeordnete Weisung der Kindesschutzbehörde zur

Teilnahme an einer sozialpädagogischen Familienbegleitung mangels Kooperation

der Eltern sowie die mit Entscheid vom 29. März 2022 angeordnete

therapeutische Massnahme für C.___ aufgehoben und eine (erneute) ambulante

Abklärung des Kindes in der KJP Baselland angeordnet. Ferner wurden die Eltern

unter Strafandrohung im Unterlassungsfall angewiesen, die regelmässige

Teilnahme von C.___ an der Abklärung bei den KJP sicherzustellen und die

Termine einzuhalten.

17. Die Beiständin von C.___ liess sich

trotz entsprechender Aufforderung im Verwaltungsgerichtsverfahren nicht mehr

vernehmen.

18. Am 20. Juni und 11. Juli 2022 nahmen

die Beschwerdeführer erneut Stellung und reichten unter anderem einen Lernbericht

der Klassenlehrerin vom 21. Juni 2022 sowie das aktuelle Schulzeugnis vom 23. Juni

2022 von C.___ zu den Akten. Daraus lässt sich entnehmen, dass der Schüler das

Semester in sämtlichen Fächern mit den Noten «genügend» bis «gut»

beziehungsweise «gut» bis «sehr gut» abgeschlossen hatte. Aus der Beurteilung

seines Arbeits- und Lernverhaltens lässt sich sodann entnehmen, dass sich C.___

am Unterricht beteiligte und seine eigene Leistungsfähigkeit realistisch eingeschätzt

habe. Die Bereiche «erscheint pünktlich zum Unterricht», «arbeitet konzentriert

und ausdauernd», «gestaltet Arbeiten sorgfältig und zuverlässig» sowie «kann

mit anderen zusammenarbeiten» wurde teilweise bejaht. Ferner ist ersichtlich,

dass sich C.___ grundsätzlich an die Regeln des schulischen Zusammenlebens gehalten

und den Lehrpersonen respektvoll begegnet war.

19. Am 17. August 2022 wurde C.___ von

der Präsidentin des Verwaltungsgerichts angehört (vgl. dazu das Recht von

Kindern grundsätzlich in allen das Kind berührenden Gerichts- oder

Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine

geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften

gehört zu werden, Art. 12 Abs. 2 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die

Rechte des Kindes, SR 0.107).

20. Die Sache ist spruchreif. Für den

Parteistandpunkt und die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 87ter Abs. 3,

2. Satz des Volksschulgesetzes [VSG, BGS 413.111] i.V.m. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführer sind als

Eltern und Inhaber der elterlichen Sorge des von der sonderschulischen

Massnahme betroffenen Kindes durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Gemäss Art. 104 Abs. 2 der

Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) hat jeder Schüler Anspruch auf eine seinen

geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten angemessene Bildung. Nach § 3 VSG umfasst die solothurnische Volksschule die Schularten der Regelschule und

die kantonalen Spezialangebote, wobei die kantonalen Spezialangebote die

zeitlich befristeten Spezialangebote, die sonderschulischen Angebote sowie die

pädagogisch-therapeutischen Angebote umfassen (§ 3ter VSG). Für

Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf sorgt der Kanton gemäss §

36quinquies Abs. 1 VSG für zeitlich befristete Spezialangebote

(SpezA), sonderschulische Angebote sowie fallbezogene Einzellösungen wie

integrative sonderpädagogische Massnahmen (ISM) und pädagogisch-therapeutische

Angebote. Die sonderschulischen Angebote richten sich nach der Sonderpädagogik

aus und orientieren sich, soweit wie möglich, an den Zielen und Inhalten der

Regelschule. Sie ermöglichen die gesellschaftliche Integration und fördern die

Persönlichkeitsentwicklung und selbstständige Lebensführung (Abs. 3). Das

Sonderschulangebot für Kinder mit einer Behinderung umfasst insbesondere den

Unterricht in Sonderschulen (§ 37bis lit. a VSG), integrative sonderschulische

Massnahmen (lit. b), heilpädagogische und therapeutische Stützmassnahmen

(lit. c), behinderungsbedingte ausserschulische Betreuung (lit. d),

behinderungsbedingte Schulheimaufenthalte (Internate, lit. e),

behinderungsbedingte Schülertransporte (lit. f) und bedarfsweise

ausserkantonale Schulung gemäss der interkantonalen Vereinbarung für soziale

Einrichtungen (lit. g).

2.2 § 37ter VSG regelt das

Verfahren der Anordnung des Unterrichts in einer Sonderschule: In einem ersten

Schritt klärt der SPD den Anspruch auf die Sonderschulung ab. Das Volksschulamt

verfügt namens des Departements die Sonderschulung auf Antrag der kantonalen

Fachstelle. Zuvor werden die kommunale Aufsichtsbehörde, die Schulleitung und

die Inhaber der elterlichen Sorge angehört (§ 37ter Abs. 2 und 3

i.V.m. § 80 Abs. 1 VSG). Die Verfügung erfolgt in der Regel zeitlich befristet

und mit dem Auftrag, die verfügte Massnahme vor Ablauf dieser Frist zu

überprüfen (Abs. 4).

2.3 Nach § 37quater Abs. 1

VSG haben Schüler, deren schulische Ausbildung wegen Behinderungen erschwert

ist, ein Anrecht darauf, dass eine integrative Schulung in einer Regelschule

geprüft wird. Die schulische Integration wird insbesondere mit Massnahmen wie

fachliche Beratung, Unterstützung der Lehrperson, Begleitung der Regelklasse,

sonderpädagogischem oder therapeutischem Einzel- und Kleingruppenunterricht

oder individueller Förderplanung ermöglicht (Abs. 2).

2.4 Neben den gesetzlichen Bestimmungen

besteht das Handbuch «kantonale Spezialangebote» aus dem Jahr 2020, das den kantonalen

Umsetzungsrahmen der Sonderpädagogik im Kanton Solothurn beschreibt

(nachfolgend Leitfaden genannt). Der Leitfaden zeigt die spezifischen

verwaltungsinternen Abläufe, Verfahren und Zuständigkeiten auf und unterstützt

dadurch die Zusammenarbeit der Beteiligten (Leitfaden S. 7). Er bildet die

Grundlage für die kantonsweit rechtsgleiche Umsetzung der sonderpädagogischen

Massnahmen. Auch wenn dem Leitfaden keine Gesetzeskraft zukommt, ist er doch

einer Richtlinie gleichzusetzen. Solche sind nach konstanter Rechtsprechung des

Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter

Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618; Urteil

1 A.51/2005 des Bundesgerichts vom 29. November 2005, E. 2.3).

2.5 Gemäss Leitfaden werden Schülerinnen

und Schüler mit Behinderung oder massiven Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen

der kantonalen Spezialangebote mit pädagogisch-therapeutischen, zeitlich

befristeten Spezialangeboten oder sonderschulischen Angeboten gefördert (S. 8

des Leitfadens). Sonderschulische Angebote richten sich primär an Schülerinnen

und Schüler mit einer Behinderung, sie werden als ISM oder als separative

Massnahmen umgesetzt (vgl. S. 20 des Leitfadens). Ziel einer integrativen

sonderschulischen Massnahme ist die soziale Integration der Schülerinnen und

Schüler (mit einer Behinderung) in die Regelklasse am angestammten Wohnort und

die Teilhabe an möglichst allen schulischen Aktivitäten (vgl. S. 24 des

Leitfadens). Schülerinnen und Schüler mit ausgewiesenem sonderpädagogischen

Bedarf der Bedarfsstufen 1, 2 und 3 besuchen täglich den Unterricht in einer

Sonderschule (vgl. S. 13 und 25 des Leitfadens).

2.6.1 In der angefochtenen Verfügung

wird die Zuweisung von C.___ in die Sonderschule Sonnhalde ab 1. März 2022 bis

31. Juli 2024 im Wesentlichen mit den Abklärungsergebnissen des SPD und den

(negativen) Rückmeldungen des zeitlich befristeten Unterrichts im

Spezialangebot «Verhalten» in Dornach sowie des Oberstufenzentrums Leimental

begründet.

2.6.2 Aus dem Antrag des

Schulpsychologischen Dienstes vom 15. Juni 2021 auf Sonderbeschulung von C.___

lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen: C.___ sei bereits 2018, kurz

nach dem Zuzug aus Italien, aufgrund stark ausgeprägter

Verhaltensauffälligkeiten und Leistungsschwierigkeiten beim SPD angemeldet

worden. Zur Unterstützung der Familiensituation sei die Sozialregion einbezogen

und eine psychiatrische Abklärung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie

Baselland (KJP) in die Wege geleitet worden. Trotz viel Beziehungsarbeit und

Konfliktbearbeitung durch die Lehrperson und die Schulsozialarbeiterin sei es

nicht gelungen, im Setting der Primarschule ausreichend Halt und Begleitung für

C.___ anzubieten, so dass er zur Ruhe kommen und sein gutes Potential

ausschöpfen könne. Infolgedessen sei im November 2019 ein Wechsel ins

Spezialangebot «Verhalten» in der Tagesschule Dornach erfolgt. Auch im

Spezialangebot «Verhalten» habe C.___ grosse Schwierigkeiten in der sozialen

Interaktion und im Arbeitsverhalten gezeigt. Im August 2020 sei eine

schrittweise Rückführung in die Regelschule versucht worden, welche bis im

Januar 2021 verlängert worden sei. Der Schulalltag habe für C.___ indes bald

wieder eine Überforderung dargestellt. Aktuell zeige sich dies darin, dass er

grosse Mühe habe, sich im sozialen Gefüge der Klasse einzugliedern. Trotz

individuellem Lernplan komme er ohne 1:1-Betreuung nicht ins Arbeiten. Sein

Verhalten führe dazu, dass ein geregelter Unterricht nicht möglich sei. Aus

diesen Gründen sei die Frage einer Sonderschulbedürftigkeit aufgekommen. Die

abklärenden Psychologen der Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland hätten in

ihrem Bericht vom 7. Februar 2019 bei C.___ eine hyperkinetische Störung des

Sozialverhaltens (F90.1) diagnostiziert. Zudem falle er durch eine abnorme

Streitbeziehung mit Schülern (8.1); Migration oder soziale Verpflanzung und

durch eine deutliche soziale Beeinträchtigung auf. Die beim Schüler

diagnostizierte hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens führe dazu, dass

der Schulalltag für C.___ und sein Umfeld seit Beginn der Schulzeit eine grosse

Herausforderung darstelle. Dies habe sich bereits in Italien gezeigt und sich

nach dem Umzug in die Schweiz im Jahr 2018 verschärft. Auch ein befristeter Aufenthalt

im Spezialangebot «Verhalten» in Dornach habe zu keiner anhaltenden

Verbesserung der Situation geführt. C.___ zeige in der Schule massive

Auffälligkeiten in der sozialen Interaktion sowie im Arbeits- und

Lernverhalten. Eine positive schulische und persönliche Entwicklung sei trotz

grossem Engagement aller beteiligter Personen und Involvierung

unterschiedlicher Fachstellen bisher nicht möglich gewesen. Mit dem Wechsel in

die Oberstufe würden die strukturellen Anforderungen deutlich steigen, was C.___

aus entwicklungspsychologischer Sicht vollumfänglich überfordern würde.

Aufgrund der bereits langanhaltenden und ausgeprägten Auffälligkeiten, welche

unter anderem auf die hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens

zurückzuführen seien, benötige C.___ einen spezialisierten und engmaschigen

schulischen Bezugsrahmen, der ihm die nötigen klaren Strukturen, Stabilität und

Begleitung ermögliche, um weitere wichtige Entwicklungsschritte zu vollbringen.

Dieser Bedarf könne aus fachlicher Sicht lediglich in einer Sonderschule

abgedeckt werden. Aus diesen Gründen beantrage der SPD die Beschulung von C.___

in einer Sonderschule. Ein schnellstmöglicher Eintritt sei dringend notwendig,

um den aktuell negativen Entwicklungsverlauf zu unterbrechen. Die Eltern sähen

den sonderpädagogischen Bedarf bei C.___ nicht und seien daher mit dem Antrag

nicht einverstanden.

2.6.3 Nach entsprechender Aufforderung

durch das Verwaltungsgericht nahm das Volksschulamt am 25. Mai 2022 zur

sonderschulischen Bedarfsstufe von C.___ Stellung und reichte sämtliche Akten

nach. Gemäss Handbuch «kantonale Spezialangebote 2020» werde der

sonderschulische Bedarf in drei Bedarfsstufen eingeteilt. Im Antrag des

Schulpsychologischen Dienstes vom 15. Juni 2021 werde hinsichtlich der

Bedarfsfeststellung darauf hingewiesen, dass C.___ einen spezialisierten,

engmaschigen schulischen Bezugsrahmen und klare Strukturen, Stabilität und

Bindung brauche. Dieser Bedarf könne aus fachlicher Sicht lediglich im Rahmen

des Unterrichts in einer Sonderschule abgedeckt werden. Grundsätzlich sei bei C.___

aufgrund der vorliegenden Berichte von der Bedarfsstufe 1 auszugehen. Es gebe aber

Hinweise (Fremd- und Sachaggressionen, hoher 1:1-Betreuungsaufwand, abnorme

Streitbeziehungen, klinische Diagnose einer hyperkinetischen Störung des

Sozialverhaltens), die den Bedarf eines spezifischen Angebots der Bedarfsstufe

3 aufzeigten. Die Zuweisung in die Sonderschule Sonnhalde sei aus folgenden

Gründen erfolgt: Aufgrund von C.___s Bedarf sei grundsätzlich eine Beschulung

im Rahmen des Unterrichts in Sonderschulen der Bedarfsstufe 1

beziehungsweise ein Besuch in der «TaDo» Dornach angezeigt. C.___ sei aber

bereits von August 2020 bis Juni 2021 (recte: November 2019 bis Ende Januar

2021) im befristeten «SpezA Verhalten» in der «TaDo» Dornach beschult worden.

Die Fortschritte, welche damit erzielt worden seien, seien nicht ausreichend

gewesen, sodass die Reintegration in die Regelschule schwierig gewesen und es

zu einem Schulausschluss im Juni 2021 und einer weiteren Anmeldung beim

Schulpsychologischen Dienst gekommen sei. Die Zusammenarbeit zwischen der

«TaDo» Dornach und den Eltern habe sich damals als sehr schwierig erwiesen.

Anlässlich der beiden Elterngespräche vom 1. Dezember 2021 und 17. Januar 2022

habe die Mutter gegenüber der «TaDo» Dornach grosse Vorbehalte geäussert. Eine

gute Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern sei aber vor allem bei

verhaltensauffälligen Schülerinnen und Schülern sehr wichtig. Eine erneute

Beschulung in der «TaDo» Dornach stehe damit nur bedingt zur Verfügung. Die

Sonderschule Sonnhalde habe im Schuljahr 2021/2022 Schülerinnen und Schüler mit

verschiedenen Bedarfsstufen unterrichtet. Überdies weise die Sonderschule

Sonnhalde viel Erfahrung und Kompetenz im Umgang mit der Diagnose einer

hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens auf. Dass es bei C.___ Hinweise

in der Anamnese gebe, wonach er künftig einen höheren Bedarf aufweisen könnte,

habe den Entscheid für die Sonnhalde ebenfalls mitbeeinflusst.

2.6 Die Beschwerdeführer wenden in ihren

Rechtsschriften dagegen zusammenfassend ein, die Sonderschule Sonnhalde werde

dem heutigen Bildungsstand und Können von C.___ nicht gerecht. Der

Sonderschulungsbedarf bei C.___ sei in keiner Art und Weise widerspruchsfrei

abgeklärt. Mit Ausnahme des psychiatrischen Abklärungsberichts vom 7. Februar

2019 liege keine fachliche Abklärung vor. Fakt sei, dass C.___ unter keiner

Beeinträchtigung leide, welche den Unterricht in einer Sonderschule notwendig

erschei­nen lasse. Die Kindsmutter habe die Sonderschule Sonnhalde besucht und

festgestellt, dass dort ausschliesslich behinderte Kinder und Kinder mit einer

autistischen Störung unterrichtet werden. Dies gehe auch aus der Homepage der

Schule hervor, welche sich als «Institution für Menschen mit Wahrnehmungs-,

Verarbeitungs- und Verhaltensauf­fälligkeiten, insbesondere aus dem Spektrum

Autismus» verstehe. Eine derartige Son­derschule sei für C.___ nicht geeignet.

Das Kind leide nicht an einer Autismus-Spektrum-Störung. Im vorliegenden Fall

liege kein Fachgutachten vor, welches eine Beschulung von C.___ in der

Sonderschule Sonnhalde notwendig erscheinen lasse. Die Beschwer­deführer hätten

C.___ von einer Psychiaterin in Italien abklären lassen. Diese habe in ihrem

Bericht vom 4. März 2022 eine einfache physiologische

Anpassungsschwierigkeit diagnostiziert. Mit Entscheid vom 29. März 2022 habe

die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein eine psychotherapeutische Begleitung von C.___

angeordnet. Der Antrag der Beistandsperson, die Eltern seien anzuweisen, die

sonderschulische Massnahme zu unterstützen und umzusetzen, sei von der

Kindesschutzbehörde abgewiesen worden (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführer

vom 4. April 2022). Im Übrigen entbehre die im Antrag des SPD vom 15. Juni 2021

genannte Diagnose «hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens» jeglicher

medizinisch fundierten Grundlage. In ihrem Entscheid vom 14. Juni 2022 habe die

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein entschieden, dass (erneut) eine ambulante

Abklärung bei der KJP Baselland durchzuführen sei. Bevor deren Resultat nicht

vorliege, mache es keinen Sinn, schulische Massnahmen anzu­ordnen

beziehungsweise durchzusetzen. Nachdem C.___ die Schulstufe und die Klasse

gewechselt habe, seien die letzten Schulberichte sehr gut gewesen. Er sei

aufmerksam und störe den Unterricht nicht. Mittlerweile sei er gut in der

Schule integriert und habe gute Noten. Er bemühe sich auch in seinen schwächeren

Fächern bessere Leistungen zu erbringen und spüre es, wenn auf seine Eltern

Druck ausgeübt werde. Von kontra­produktiven Massnahmen gegenüber den

Beschwerdeführern und C.___ sei deshalb abzusehen.

2.7.1 Aus den im Recht liegenden Schulzeugnissen

von C.___ ist ersicht­lich, dass er im ersten Semester der Sekundarschule B

(Schuljahr 2021/2022) im Ober­stufenzentrum Leimental bis auf das Fach Deutsch

in sämtlichen übrigen Fächern mit den Noten «genügend» beziehungsweise

«genügend bis gut» oder mit «gut» (Notendurch­schnitt: 4.54) abgeschlossen

hatte. Aus dem Erstsemesterzeugnis geht ferner hervor, dass C.___ teilweise

pünktlich zum Unterricht erschienen war, sich teilweise aktiv am Unterricht

beteiligt hatte, teilweise konzentriert und ausdauernd gearbeitet und seine

Arbeiten teilweise sorgfältig und zuverlässig ge­staltet hatte sowie teilweise

mit anderen (Schülern) zusammenarbeiten konnte. Seine eigene Leistungsfähigkeit

habe er grund­sätzlich realistisch eingeschätzt. Zu­dem sei er gegenüber den

Lehrpersonen grund­sätzlich respektvoll begegnet, habe einen teilweise

respektvollen Umgang mit seinen Mitschülern gepflegt und sich teilweise an die

Regeln des schulischen Zusammenlebens gehalten. Gemäss Zweitse­mesterzeugnis

des Schuljahres 2021/2022 erreichte C.___ in sämtlichen Fächern die Noten «genügend»

beziehungsweise «genügend bis gut» oder «gut» (Notendurchschnitt: 4.63). Ungenügende

Zeugnisnoten sind keine mehr ersicht­lich. Zudem hat er sich auch sowohl in

seinem Arbeits- und Lernverhalten als auch in seinem Sozialverhalten

verbessert. Zu unentschuldigten Fehltagen kam es – wie bereits im ersten

Semester der Sekundarstufe – nicht. Dem Lernbericht der Klassenlehrperson zum

Zweitsemesterzeugnis lässt sich sodann entnehmen, dass C.___ im letzten halben

Jahr positive Schritte in seiner Entwicklung habe machen können. Bei seiner

Arbeits­strukturierung brauche er zwar immer noch Unterstützung, immer öfters

gestalte er aber seine Arbeiten selbständig. Die Aufträge erledige C.___ immer

noch sehr langsam. Er brauche Zeit, bis er den Auftrag verstehe, sein Material

bereitgestellt habe und sich in die Arbeit eingeben könne. Seine Resultate und Leistungen

seien dann aber oft im guten oder sehr guten Bereich des Sek B Niveaus. Es sei

ihm oft möglich, sein Potential abzurufen. Das positive Feedback durch gute

Noten motiviere C.___, auch zuhause seine Hausaufgaben sorgfältiger anzugehen

und sich auf Tests vorzubereiten. Sein Ver­trauen in sich und seine Fähigkeiten

steige. Sein Verhalten und seine Leistungen seien aber noch nicht konstant und

müssten sich noch festigen. Aber die Tendenz sei in den letzten Wochen positiv

gewesen. C.___ fühle sich sichtlich wohler in der Klasse. Er habe auch

ausserhalb der Schule Freundschaften ge­schlossen. In den Interaktionen mit

Mitschülern und Mitschülerinnen brauche er noch Begleitung und ab und zu

klärende Gespräche. Jedoch gelinge es ihm auch, sich in der Klasse einzubringen

und zwar ohne störende Elemente. Eine Begleitung von C.___ sei nach wie vor

sehr wichtig. Das Vertrauen in die Klasse und in die Lehrpersonen seien

essenziell für seine Fortschritte.

2.7.2 Anlässlich der Anhörung von C.___

vom 17. August 2022 bestätigte der Schüler im Wesentlichen die jüngsten Feststellungen

seiner Klassenlehrerin. Auf entsprechende Nachfragen der Präsidentin des

Verwaltungsgerichts gab C.___ sinngemäss und im Wesentlichen zu Protokoll, er

sei soeben in die 8. Klasse des Oberstufenzentrums Leimental (Sekundarstufe II)

eingetreten. Der Schulstart nach den Sommerferien sei gut verlaufen. Er kenne

die Schülerinnen und Schüler und mit den Lehrpersonen verstehe er sich soweit

auch gut. Die Fächer Mathematik und Geographie habe er gerne. Französisch und

Deutsch möge er nicht. Sein Zeugnis habe sich im letzten Semester aber auch in

diesen beiden Fächern verbessert. In den Fächern Deutsch und Französisch habe

er zuvor die Note 2.5 beziehungsweise 3.5 gehabt und auch im Fach Englisch sei

er besser geworden. Mittlerweile sei er in sämtlichen Fächern genügend.

Nachhilfe habe er dafür keine in Anspruch nehmen müssen. Er wolle weiterhin die

Sekundarschule im Oberstufenzentrum Leimental besuchen. Der Unterricht starte

jeweils um 07:50 Uhr. Um 07:45 Uhr müsse er dort sein. Er wohne fünf Minuten

von der Schule entfernt. In der Schule habe er drei Freunde und nach den

Sommerferien seien weitere Freunde, welche er von der Primarschule kenne, ins

Oberstufenzentrum Leimental übergetreten. Mittlerweile gebe es in der Schule

keine Streitereien mehr. Auf seinen Berufswunsch angesprochen gab C.___ an, er

wolle nach der Schule eine Lehre als Motorradmechaniker absolvieren. In die

Sonderschule Sonnhalde wolle er nicht. Er wisse nicht wo diese Schule sei. Er

sei bereits einmal in Dornach beschult worden. Das habe ihm nicht gefallen.

Dort hätten viele Kinder «Seich» gemacht und hätten sich dann in einem

separaten Zimmer beruhigen müssen.

2.7.3 Nach Auffassung des

Volksschulamtes ist der Sonderschulungsbedarf von C.___ durch die kinder- und

jugendpsychiatrische Abklärung vom 7. Februar 2019 und den Antrag des SPD vom

15. Juni 2021 widerspruchsfrei abgeklärt (vgl. S. 2 der Vernehmlassung des

Volksschulamtes vom 18. März 2022). Der Antrag des SPD vom 15. Juni 2021 stützt

sich zunächst auf eine schulpsychologische Abklärung von C.___ kurz nach dessen

Zuzug aus Italien im Dezember 2018. Den entsprechenden Abklärungsergebnissen

zufolge sei C.___ durchschnittlich intelligent mit einer Schwäche im Wortschatz

und Allgemeinwissen. Sodann wird im Antrag des SPD Bezug auf den Bericht der

Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland vom 7. Februar 2019 genommen. In jenem

Abklärungsbericht hätten die abklärenden Psychologen bei C.___ eine

hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1), eine abnorme

Streitbeziehung mit Schülern (8.1); Migration oder soziale Verpflanzung (7.1)

sowie eine deutliche soziale Beeinträchtigung diagnostiziert. Dem Bericht sei

zu entnehmen, dass C.___ nach Aussagen seiner Mitschüler in der Pause

ausserhalb des Schulareals auf die Tramgleise gelaufen sei und im Werken mit

einem Japanmesser herumgefuchtelt habe. Immer wieder sei C.___ sehr aggressiv

gegen seine Mitschüler geworden und habe Dinge von anderen Kindern zerstört.

Auch schubse er andere Kinder und habe offenbar ein anderes Kind in der Schule

gewürgt. Die Lehrpersonen hätten bestätigt, dass C.___s Frustrationstoleranz

sehr niedrig sei. Im Übrigen wird im Antrag des SPD Bezug auf einen Fragebogen

für Lehrpersonen der 6. Klasse der Primarschule Witterswil vom Juni 2021

genommen. Darin werde festgehalten, dass C.___ über eine rasche

Aufnahmefähigkeit verfüge und Verknüpfungen zwischen verschiedenen Themen

herstellen könne. Auch könne er sorgfältig und gut beobachten sowie

anschliessende Regelmässigkeiten feststellen. C.___s Wortschatz sei gut. Auch

wende er bereits viele Rechtschreiberegeln an und formuliere einfache Texte

fehlerfrei. Das korrekte Anwenden der Präpositionen und der Fälle gelinge ihm

partiell. Komplexere Texte und Geschichten könne er fliessend lesen. Sein

langsames Arbeitstempo führe indes dazu, dass er Themen oft nur ansatzweise

bearbeiten und die Klassenlernziele der 6. Klasse im Fach Deutsch nicht

erreichen könne. Ähnlich gestalte sich die Lage im Mathematikunterricht. Die

Grundanforderungen seien (jeweils) erreicht. Die Leistungen von C.___ seien stark

abhängig von seiner Tagesform. Der Notendruck beeinflusse seine Arbeitsleistung

auf eine negative Weise, weshalb C.___ im Fach Deutsch und Mathematik mit

individuellen Lernzielen gefördert werde. C.___ sei ein sehr herzlicher Junge

und verfüge über einen guten Humor. Es falle ihm jedoch schwer, Beziehungen

aufzubauen und auf eine «positive» Weise mit Kindern in Kontakt zu treten. Die

wenigen Freundschaften an der Schule würden C.___ Sorgen bereiten und immer

wieder seine negative Selbstwahrnehmung bestätigen. C.___ erhalte in der 6.

Primarschulklasse einen individuellen Lernplan. Er lerne zwar am gleichen

Lerngegenstand wie die anderen Schüler, jedoch im Bereich der

Grundanforderungen und in reduzierter Menge. Die schulische Heilpädagogin führe

Themen im 1:1-Setting mit ihm ein. Dennoch sei es nicht möglich, dass er im

Unterricht ohne Begleitung selbständig arbeite. Dazu komme, dass er in offenen

Situationen oder in Arbeiten im Plenum den Unterricht meist stark störe (vgl.

S. 2 ff. Antrag des SPD vom 15. Juni 2021).

2.7.4 Die beiden Schulzeugnisse der

Sekundarstufe I mit Angaben zum Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten von C.___

und der Lernbericht der Klassenlehrperson des Oberstufenzentrums Leimental vom

21. Juni 2022 zeigen mittlerweile indes ein anderes Bild (vgl. Ziff. II./E.

2.7.1 hiervor). Diesen Urkunden zufolge hat sich C.___ sowohl im Hinblick auf

die erbrachten Schulleistungen als auch im Umgang mit den Lehrpersonen und den

Mitschülern nach dem Übertritt in die Sekundarschule massgeblich verbessert.

Ungenügende Noten sind aus dem aktuellsten Zeugnis (Zweitsemesterzeugnis der

Sekundarstufe I) nicht mehr ersichtlich und im Hinblick auf das schulische

Zusammenleben wurden in beiden Sekundarstufe I-Zeugnissen und im Lernbericht

vom 21. Juni 2021 keine negativen Auffälligkeiten und Zwischenfälle (mehr) erfasst.

Und dass der Betreuungs- und Unterstützungsaufwand von C.___ die Möglichkeiten

der Schule übersteigen und ein Sonderschulungsbedarf bestehen würde – wie dies

noch im Bericht der Bereichsleiterin Kantonale Spezialangebote vom 19. Januar

2022 festgehalten wurde –, lässt sich den aktuellsten Zeugnissen und dem (jüngsten)

Lernbericht ebenfalls nicht entnehmen. Trotz Einladung zur Stellungnahme

verzichtete die Kindesschutzbehörde beziehungsweise die Beistandsperson darauf,

sich vor Verwaltungsgericht zur (positiven) Entwicklung von C.___ zu äussern

und auch die Vorinstanz liess sich nicht mehr zu den jüngsten Entwicklungsschritten

des Schülers vernehmen.

Der Anspruch auf Unterricht nach den

geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten eines jeden Schülers ist

verfassungsmässiger Natur (vgl. Art. 104 Abs. 2 KV). Schüler, deren schulische

Ausbildung wegen Behinderung erschwert ist, haben zudem ein Anrecht auf Prüfung

einer integrativen Schulung in einer Regelklasse (vgl. § 37quater

Abs. 1 und Ziff. II/2.1 und 2.3 hiervor). Dies gilt auch im Hinblick auf

die Beurteilung der angeordneten Massnahmen gegenüber C.___. Es trifft zu, dass

sich seine Schulsituation noch vor einem Jahr anders präsentierte als zum

aktuellen Zeitpunkt und C.___ auch in der Sekundarschule noch auf zusätzliche

Unterstützung und Begleitung angewiesen ist. Die rechtliche Beurteilung einer

schulischen Massnahme erweist sich meist als schwierig. Die knapp vier beziehungsweise

zwei Jahre alten Abklärungsergebnisse des SPD und der Abklärungsbericht der

Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland vom 7. Februar 2019 (kurz nach dem

Zuzug des Schülers aus Italien) vermögen indes den positiven Entwicklungsverlauf

des Schülers zum heutigen Zeitpunkt nicht (mehr) zu widerspiegeln und damit

eine Tagessonderschule – als schwerste sonderpädagogische Massnahme – in einem

anderen Kantonsteil im 8. Schuljahr zu rechtfertigen. Sofern sich C.___

weiterhin in seinem Verhalten gegenüber den Lehrpersonen und den Mitschülern

sowie im Bereich der schulischen Leistungen positiv entwickelt, erscheint die

Anordnung des Unterrichts in einer Sonderschule für die letzten beiden

obligatorischen Schuljahre auch aufgrund des anlässlich der Anhörung gewonnenen

Eindrucks als unverhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich in Anbetracht

dessen als begründet und ist gutzuheissen.

3. Bei diesem Ausgang hat der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Zudem ist

den obsiegenden Beschwerdeführern eine Parteientschädigung auszurichten. Das

zur Beurteilung unterbreitete Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren wurde mit

Beschwerde vom 21. Februar 2022 eingeleitet. Anwaltlich vertreten waren die

Beschwerdeführer indessen erst ab dem 15. März 2022. Die Beschwerdeführer

liessen von ihrem Rechtsvertreter am 4. April 2022 eine vierseitige

Rechtsschrift sowie am 20. Juni 2022 und am 11. Juli 2022 je eine ein

beziehungsweise eineinhalb seitige Eingabe zu den Akten reichen. In der

Rechtsschrift vom 4. April 2022 wird um Ausrichtung einer angemessenen

Entschädigung ersucht. Eine Honorarnote wurde trotz entsprechendem Hinweis nicht

eingereicht. In Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen und des geringen

Umfangs der Verfahrensakten erscheint eine Parteientschädigung von CHF 1'400.00

(inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Diese ist vom Staat zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 15. Februar 2022 des Departements für Bildung und Kultur

aufgehoben.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

3. Der Kanton Solothurn hat A.___ und B.___

eine Parteientschädigung von CHF 1'400.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Trutmann