VWBES.2022.83
Unterricht in Sonderschulen
5. September 2022Deutsch25 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. September 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___ und B.___, vertreten durch Advokat Silvan
Ulrich,
Beschwerdeführer
gegen
Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unterricht
in Sonderschulen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ (geb. 2008) ist der Sohn von A.___
und B.___. Im Sommer 2018 zog die Familie von Italien in die Schweiz. C.___
wurde in die 4. Primarschulklasse in Witterswil-Bättwil eingeschult.
2.1 Im Oktober 2018 meldete die
Schulleitung Witterswil C.___ wegen erheblicher Verhaltensauffälligkeiten und
Erwägungen
Leistungsschwierigkeiten beim Schulpsychologischen Dienst (SPD) an. Zur
Unterstützung der Familiensituation wurde die Sozialregion einbezogen und eine
psychiatrische Abklärung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP) Baselland
angeordnet.
2.2
Nach entsprechenden Abklärungen im
Dezember 2018 und Januar 2019 erstatteten DRITT 1, damals leitender Psychologe
der Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychiatrie Baselland, sowie DRITT 2,
damalige Assistenzpsychologin der dortigen Kinder- und Jugendpsychiatrie, am 7.
Dispositiv
Februar 2019 einen Abklärungsbericht über C.___. Demnach wurden beim Schüler
eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD F90.1), eine abnorme
Streitbeziehung mit (Mit-)Schülern; Migration oder soziale Verpflanzung sowie
eine deutliche soziale Beeinträchtigung diagnostiziert.
2.3 Gemäss Untersuchungsbericht des SPD
vom 16. Juni 2019 verfügte C.___ über durchschnittliche intellektuelle
Fähigkeiten, auch die visuelle Verarbeitung und das abstrakt logische Denken
seien durchschnittlich ausgeprägt. Überdies zeige er ein heterogenes Profil
mit einer Stärke in der Lernfähigkeit und einer Schwäche im Wortschatz und
Allgemeinwissen.
3.1 Mit Untersuchungsbericht vom 31.
Oktober 2019 empfahl der SPD die vorübergehende Beschulung von C.___ im
Spezialangebot «Verhalten» der «TaDo» Dornach. Trotz viel Beziehungsarbeit und
Konfliktbearbeitung durch die Lehrperson und die Schulsozialarbeiterin sei es
nicht gelungen, C.___ im Setting der Primarschule ausreichend Halt und
Begleitung anzubieten. Mehr und mehr gerate er in eine ungute Rolle, in welcher
er durch negatives Verhalten Anschluss suche.
3.2 Am 7. November 2019 verfügte das
Volksschulamt für C.___ Unterricht im Spezialangebot «Verhalten» in Dornach.
Mit Verfügungen vom 29. Mai und 2. Oktober 2020 wurde die schulische Massnahme –
mit einem Reintegrationsversuch in die Regelklasse ab August 2020 – bis am 31.
Januar 2021 verlängert.
4. Mit Wirkung ab 11. Mai 2021
errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein für C.___ eine Beistandschaft im Sinne von
Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 272). Die
Mandatsperson wurde beauftragt, die Eltern mit Rat und Tat in der Sorge um das
Kind zu unterstützen, eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) zu
organisieren, zu begleiten und zu überwachen, sowie den Beteiligten,
Fachstellen und der Schule als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und die
Zusammenarbeit zu koordinieren.
5. Am 15. Juni 2021 beantragte die
Schulpsychologin beim Departement für Bildung und Kultur (DBK) die sofortige
Anordnung einer sonderschulischen Massnahme für C.___. Begründet wurde der
Antrag im Wesentlichen mit den erheblichen Verhaltensauffälligkeiten und
Leistungsschwierigkeiten des Schülers.
6. Im August 2021 trat C.___ in die
Sekundarschule B des Oberstufenzentrums Leimental ein. Gemäss
Erstsemesterzeugnis vom 6. Januar 2022 hatte der Schüler in sämtlichen
zeugnisrelevanten Fächern – bis auf das Fach Deutsch – mit der Note «genügend»
bis «gut» beziehungsweise «gut» bis «sehr gut» abgeschlossen. Aus der
Beurteilung seines Arbeits- und Lernverhaltens sowie des Sozialverhaltens lässt
sich entnehmen, dass C.___ die entsprechenden Anforderungen in der Schule
grundsätzlich beziehungsweise teilweise erfüllte.
7. Mit Stellungnahme vom 19. Januar 2022
stellte die Bereichsleiterin Kantonale Spezialangebote fest, eine Rückfrage
beim Schulleiter des Oberstufenzentrums Leimental habe ergeben, dass C.___ in
der Klasse zunehmend isoliert sei. Es komme immer wieder zu kleinen
Zwischenfällen. Schulisch könne er in der Sek B den Klassenzielen knapp folgen.
In seinem Arbeitsverhalten sei er indes stark auffällig. Häufig sei er auf eine
1:1-Betreuung angewiesen, damit er Aufträge bearbeiten könne. Der Betreuungs-
und Unterstützungsaufwand für C.___ sei erheblich und übersteige die Möglichkeiten
der Schule. Zur Förderung der weiteren Entwicklung erscheine eine Sonderschule
notwendig.
8. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
verfügte das DBK, vertreten durch das Volksschulamt, am 15. Februar 2022
Folgendes:
1. Für C.___ wird
folgende sonderschulische Massnahme angeordnet:
Beschreibung: Unterricht
in Sonderschulen
Dauer:
01.03.2022-31.07.2024
Durchführung: Sonderschule
Sonnhalde
2. Die
Eltern wirken bei der Planung, Umsetzung und Auswertung der Massnahme mit.
Insbesondere sind sie verpflichtet, jede Änderung der persönlichen
Verhältnisse, welche die Durchführung und den Anspruch beeinflussen
(Wohnsitzwechsel oder Wegzug aus dem Kanton Solothurn), dem Volksschulamt
unverzüglich mitzuteilen.
3. Beitrag
der Eltern an Verpflegung und ausserschulische Betreuung: CHF 100.00 pro Monat
4. Beitrag der Gemeinde
an das Schulgeld: CHF 2'000.00 pro Monat
9. Dagegen wandten sich A.___ und B.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom
17. Februar 2022 an das Verwaltungsgericht und verlangten sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Unterricht in der Sonderschule
Sonnhalde sei abzulehnen, da dies nicht dem Bildungsstand und den schulischen
Leistungen von C.___ entspreche. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichten
die Beschwerdeführer unter anderem mehrere Schulzeugnisse ihres Sohnes ein.
10. Mit Verfügung vom 22. Februar 2022
wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
11. Mit Eingabe vom 15. März 2022
zeigten die Beschwerdeführer an, dass sie zur Wahrung ihrer Interessen Advokat
Silvan Ulrich beauftragt haben.
12. Am 18. März 2022 liess sich die
Vorinstanz vernehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen.
13. Am 4. April 2022 nahmen die
Beschwerdeführer, von nun an vertreten durch Advokat Silvan Ulrich, abermals
Stellung und reichten weitere Unterlagen ein.
14. Mit Verfügung vom 16. Mai 2022
wurden beim Volksschulamt die aktenkundig vermerkten Abklärungsprotokolle des
Schulpsychologischen Dienstes zu C.___ einverlangt und das Amt gebeten
mitzuteilen, welcher sonderschulischen Bedarfsstufe gemäss Handbuch «kantonale
Spezialangebote 2020» C.___ zugewiesen worden sei.
15. Am 25. Mai 2022 nahm das
Volksschulamt entsprechend Stellung und reichte die einverlangten Akten ein.
Ebenfalls am 25. Mai 2022 ersuchte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein um
Akteneinsicht zur Prüfung einer (neuen) Kinderschutzmassnahme. Dem Begehren
wurde mit Verfügung vom 30. Mai 2022 entsprochen.
16. Sowohl die KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein als auch die Beschwerdeführer reichten am 14. beziehungsweise
20. Juni 2022 einen Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 14. Juni 2022 zu den
Akten. Demnach wurde die angeordnete Weisung der Kindesschutzbehörde zur
Teilnahme an einer sozialpädagogischen Familienbegleitung mangels Kooperation
der Eltern sowie die mit Entscheid vom 29. März 2022 angeordnete
therapeutische Massnahme für C.___ aufgehoben und eine (erneute) ambulante
Abklärung des Kindes in der KJP Baselland angeordnet. Ferner wurden die Eltern
unter Strafandrohung im Unterlassungsfall angewiesen, die regelmässige
Teilnahme von C.___ an der Abklärung bei den KJP sicherzustellen und die
Termine einzuhalten.
17. Die Beiständin von C.___ liess sich
trotz entsprechender Aufforderung im Verwaltungsgerichtsverfahren nicht mehr
vernehmen.
18. Am 20. Juni und 11. Juli 2022 nahmen
die Beschwerdeführer erneut Stellung und reichten unter anderem einen Lernbericht
der Klassenlehrerin vom 21. Juni 2022 sowie das aktuelle Schulzeugnis vom 23. Juni
2022 von C.___ zu den Akten. Daraus lässt sich entnehmen, dass der Schüler das
Semester in sämtlichen Fächern mit den Noten «genügend» bis «gut»
beziehungsweise «gut» bis «sehr gut» abgeschlossen hatte. Aus der Beurteilung
seines Arbeits- und Lernverhaltens lässt sich sodann entnehmen, dass sich C.___
am Unterricht beteiligte und seine eigene Leistungsfähigkeit realistisch eingeschätzt
habe. Die Bereiche «erscheint pünktlich zum Unterricht», «arbeitet konzentriert
und ausdauernd», «gestaltet Arbeiten sorgfältig und zuverlässig» sowie «kann
mit anderen zusammenarbeiten» wurde teilweise bejaht. Ferner ist ersichtlich,
dass sich C.___ grundsätzlich an die Regeln des schulischen Zusammenlebens gehalten
und den Lehrpersonen respektvoll begegnet war.
19. Am 17. August 2022 wurde C.___ von
der Präsidentin des Verwaltungsgerichts angehört (vgl. dazu das Recht von
Kindern grundsätzlich in allen das Kind berührenden Gerichts- oder
Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine
geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften
gehört zu werden, Art. 12 Abs. 2 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes, SR 0.107).
20. Die Sache ist spruchreif. Für den
Parteistandpunkt und die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 87ter Abs. 3,
2. Satz des Volksschulgesetzes [VSG, BGS 413.111] i.V.m. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführer sind als
Eltern und Inhaber der elterlichen Sorge des von der sonderschulischen
Massnahme betroffenen Kindes durch den angefochtenen Entscheid beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 104 Abs. 2 der
Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) hat jeder Schüler Anspruch auf eine seinen
geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten angemessene Bildung. Nach § 3 VSG umfasst die solothurnische Volksschule die Schularten der Regelschule und
die kantonalen Spezialangebote, wobei die kantonalen Spezialangebote die
zeitlich befristeten Spezialangebote, die sonderschulischen Angebote sowie die
pädagogisch-therapeutischen Angebote umfassen (§ 3ter VSG). Für
Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf sorgt der Kanton gemäss §
36quinquies Abs. 1 VSG für zeitlich befristete Spezialangebote
(SpezA), sonderschulische Angebote sowie fallbezogene Einzellösungen wie
integrative sonderpädagogische Massnahmen (ISM) und pädagogisch-therapeutische
Angebote. Die sonderschulischen Angebote richten sich nach der Sonderpädagogik
aus und orientieren sich, soweit wie möglich, an den Zielen und Inhalten der
Regelschule. Sie ermöglichen die gesellschaftliche Integration und fördern die
Persönlichkeitsentwicklung und selbstständige Lebensführung (Abs. 3). Das
Sonderschulangebot für Kinder mit einer Behinderung umfasst insbesondere den
Unterricht in Sonderschulen (§ 37bis lit. a VSG), integrative sonderschulische
Massnahmen (lit. b), heilpädagogische und therapeutische Stützmassnahmen
(lit. c), behinderungsbedingte ausserschulische Betreuung (lit. d),
behinderungsbedingte Schulheimaufenthalte (Internate, lit. e),
behinderungsbedingte Schülertransporte (lit. f) und bedarfsweise
ausserkantonale Schulung gemäss der interkantonalen Vereinbarung für soziale
Einrichtungen (lit. g).
2.2 § 37ter VSG regelt das
Verfahren der Anordnung des Unterrichts in einer Sonderschule: In einem ersten
Schritt klärt der SPD den Anspruch auf die Sonderschulung ab. Das Volksschulamt
verfügt namens des Departements die Sonderschulung auf Antrag der kantonalen
Fachstelle. Zuvor werden die kommunale Aufsichtsbehörde, die Schulleitung und
die Inhaber der elterlichen Sorge angehört (§ 37ter Abs. 2 und 3
i.V.m. § 80 Abs. 1 VSG). Die Verfügung erfolgt in der Regel zeitlich befristet
und mit dem Auftrag, die verfügte Massnahme vor Ablauf dieser Frist zu
überprüfen (Abs. 4).
2.3 Nach § 37quater Abs. 1
VSG haben Schüler, deren schulische Ausbildung wegen Behinderungen erschwert
ist, ein Anrecht darauf, dass eine integrative Schulung in einer Regelschule
geprüft wird. Die schulische Integration wird insbesondere mit Massnahmen wie
fachliche Beratung, Unterstützung der Lehrperson, Begleitung der Regelklasse,
sonderpädagogischem oder therapeutischem Einzel- und Kleingruppenunterricht
oder individueller Förderplanung ermöglicht (Abs. 2).
2.4 Neben den gesetzlichen Bestimmungen
besteht das Handbuch «kantonale Spezialangebote» aus dem Jahr 2020, das den kantonalen
Umsetzungsrahmen der Sonderpädagogik im Kanton Solothurn beschreibt
(nachfolgend Leitfaden genannt). Der Leitfaden zeigt die spezifischen
verwaltungsinternen Abläufe, Verfahren und Zuständigkeiten auf und unterstützt
dadurch die Zusammenarbeit der Beteiligten (Leitfaden S. 7). Er bildet die
Grundlage für die kantonsweit rechtsgleiche Umsetzung der sonderpädagogischen
Massnahmen. Auch wenn dem Leitfaden keine Gesetzeskraft zukommt, ist er doch
einer Richtlinie gleichzusetzen. Solche sind nach konstanter Rechtsprechung des
Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter
Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618; Urteil
1 A.51/2005 des Bundesgerichts vom 29. November 2005, E. 2.3).
2.5 Gemäss Leitfaden werden Schülerinnen
und Schüler mit Behinderung oder massiven Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen
der kantonalen Spezialangebote mit pädagogisch-therapeutischen, zeitlich
befristeten Spezialangeboten oder sonderschulischen Angeboten gefördert (S. 8
des Leitfadens). Sonderschulische Angebote richten sich primär an Schülerinnen
und Schüler mit einer Behinderung, sie werden als ISM oder als separative
Massnahmen umgesetzt (vgl. S. 20 des Leitfadens). Ziel einer integrativen
sonderschulischen Massnahme ist die soziale Integration der Schülerinnen und
Schüler (mit einer Behinderung) in die Regelklasse am angestammten Wohnort und
die Teilhabe an möglichst allen schulischen Aktivitäten (vgl. S. 24 des
Leitfadens). Schülerinnen und Schüler mit ausgewiesenem sonderpädagogischen
Bedarf der Bedarfsstufen 1, 2 und 3 besuchen täglich den Unterricht in einer
Sonderschule (vgl. S. 13 und 25 des Leitfadens).
2.6.1 In der angefochtenen Verfügung
wird die Zuweisung von C.___ in die Sonderschule Sonnhalde ab 1. März 2022 bis
31. Juli 2024 im Wesentlichen mit den Abklärungsergebnissen des SPD und den
(negativen) Rückmeldungen des zeitlich befristeten Unterrichts im
Spezialangebot «Verhalten» in Dornach sowie des Oberstufenzentrums Leimental
begründet.
2.6.2 Aus dem Antrag des
Schulpsychologischen Dienstes vom 15. Juni 2021 auf Sonderbeschulung von C.___
lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen: C.___ sei bereits 2018, kurz
nach dem Zuzug aus Italien, aufgrund stark ausgeprägter
Verhaltensauffälligkeiten und Leistungsschwierigkeiten beim SPD angemeldet
worden. Zur Unterstützung der Familiensituation sei die Sozialregion einbezogen
und eine psychiatrische Abklärung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie
Baselland (KJP) in die Wege geleitet worden. Trotz viel Beziehungsarbeit und
Konfliktbearbeitung durch die Lehrperson und die Schulsozialarbeiterin sei es
nicht gelungen, im Setting der Primarschule ausreichend Halt und Begleitung für
C.___ anzubieten, so dass er zur Ruhe kommen und sein gutes Potential
ausschöpfen könne. Infolgedessen sei im November 2019 ein Wechsel ins
Spezialangebot «Verhalten» in der Tagesschule Dornach erfolgt. Auch im
Spezialangebot «Verhalten» habe C.___ grosse Schwierigkeiten in der sozialen
Interaktion und im Arbeitsverhalten gezeigt. Im August 2020 sei eine
schrittweise Rückführung in die Regelschule versucht worden, welche bis im
Januar 2021 verlängert worden sei. Der Schulalltag habe für C.___ indes bald
wieder eine Überforderung dargestellt. Aktuell zeige sich dies darin, dass er
grosse Mühe habe, sich im sozialen Gefüge der Klasse einzugliedern. Trotz
individuellem Lernplan komme er ohne 1:1-Betreuung nicht ins Arbeiten. Sein
Verhalten führe dazu, dass ein geregelter Unterricht nicht möglich sei. Aus
diesen Gründen sei die Frage einer Sonderschulbedürftigkeit aufgekommen. Die
abklärenden Psychologen der Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland hätten in
ihrem Bericht vom 7. Februar 2019 bei C.___ eine hyperkinetische Störung des
Sozialverhaltens (F90.1) diagnostiziert. Zudem falle er durch eine abnorme
Streitbeziehung mit Schülern (8.1); Migration oder soziale Verpflanzung und
durch eine deutliche soziale Beeinträchtigung auf. Die beim Schüler
diagnostizierte hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens führe dazu, dass
der Schulalltag für C.___ und sein Umfeld seit Beginn der Schulzeit eine grosse
Herausforderung darstelle. Dies habe sich bereits in Italien gezeigt und sich
nach dem Umzug in die Schweiz im Jahr 2018 verschärft. Auch ein befristeter Aufenthalt
im Spezialangebot «Verhalten» in Dornach habe zu keiner anhaltenden
Verbesserung der Situation geführt. C.___ zeige in der Schule massive
Auffälligkeiten in der sozialen Interaktion sowie im Arbeits- und
Lernverhalten. Eine positive schulische und persönliche Entwicklung sei trotz
grossem Engagement aller beteiligter Personen und Involvierung
unterschiedlicher Fachstellen bisher nicht möglich gewesen. Mit dem Wechsel in
die Oberstufe würden die strukturellen Anforderungen deutlich steigen, was C.___
aus entwicklungspsychologischer Sicht vollumfänglich überfordern würde.
Aufgrund der bereits langanhaltenden und ausgeprägten Auffälligkeiten, welche
unter anderem auf die hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens
zurückzuführen seien, benötige C.___ einen spezialisierten und engmaschigen
schulischen Bezugsrahmen, der ihm die nötigen klaren Strukturen, Stabilität und
Begleitung ermögliche, um weitere wichtige Entwicklungsschritte zu vollbringen.
Dieser Bedarf könne aus fachlicher Sicht lediglich in einer Sonderschule
abgedeckt werden. Aus diesen Gründen beantrage der SPD die Beschulung von C.___
in einer Sonderschule. Ein schnellstmöglicher Eintritt sei dringend notwendig,
um den aktuell negativen Entwicklungsverlauf zu unterbrechen. Die Eltern sähen
den sonderpädagogischen Bedarf bei C.___ nicht und seien daher mit dem Antrag
nicht einverstanden.
2.6.3 Nach entsprechender Aufforderung
durch das Verwaltungsgericht nahm das Volksschulamt am 25. Mai 2022 zur
sonderschulischen Bedarfsstufe von C.___ Stellung und reichte sämtliche Akten
nach. Gemäss Handbuch «kantonale Spezialangebote 2020» werde der
sonderschulische Bedarf in drei Bedarfsstufen eingeteilt. Im Antrag des
Schulpsychologischen Dienstes vom 15. Juni 2021 werde hinsichtlich der
Bedarfsfeststellung darauf hingewiesen, dass C.___ einen spezialisierten,
engmaschigen schulischen Bezugsrahmen und klare Strukturen, Stabilität und
Bindung brauche. Dieser Bedarf könne aus fachlicher Sicht lediglich im Rahmen
des Unterrichts in einer Sonderschule abgedeckt werden. Grundsätzlich sei bei C.___
aufgrund der vorliegenden Berichte von der Bedarfsstufe 1 auszugehen. Es gebe aber
Hinweise (Fremd- und Sachaggressionen, hoher 1:1-Betreuungsaufwand, abnorme
Streitbeziehungen, klinische Diagnose einer hyperkinetischen Störung des
Sozialverhaltens), die den Bedarf eines spezifischen Angebots der Bedarfsstufe
3 aufzeigten. Die Zuweisung in die Sonderschule Sonnhalde sei aus folgenden
Gründen erfolgt: Aufgrund von C.___s Bedarf sei grundsätzlich eine Beschulung
im Rahmen des Unterrichts in Sonderschulen der Bedarfsstufe 1
beziehungsweise ein Besuch in der «TaDo» Dornach angezeigt. C.___ sei aber
bereits von August 2020 bis Juni 2021 (recte: November 2019 bis Ende Januar
2021) im befristeten «SpezA Verhalten» in der «TaDo» Dornach beschult worden.
Die Fortschritte, welche damit erzielt worden seien, seien nicht ausreichend
gewesen, sodass die Reintegration in die Regelschule schwierig gewesen und es
zu einem Schulausschluss im Juni 2021 und einer weiteren Anmeldung beim
Schulpsychologischen Dienst gekommen sei. Die Zusammenarbeit zwischen der
«TaDo» Dornach und den Eltern habe sich damals als sehr schwierig erwiesen.
Anlässlich der beiden Elterngespräche vom 1. Dezember 2021 und 17. Januar 2022
habe die Mutter gegenüber der «TaDo» Dornach grosse Vorbehalte geäussert. Eine
gute Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern sei aber vor allem bei
verhaltensauffälligen Schülerinnen und Schülern sehr wichtig. Eine erneute
Beschulung in der «TaDo» Dornach stehe damit nur bedingt zur Verfügung. Die
Sonderschule Sonnhalde habe im Schuljahr 2021/2022 Schülerinnen und Schüler mit
verschiedenen Bedarfsstufen unterrichtet. Überdies weise die Sonderschule
Sonnhalde viel Erfahrung und Kompetenz im Umgang mit der Diagnose einer
hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens auf. Dass es bei C.___ Hinweise
in der Anamnese gebe, wonach er künftig einen höheren Bedarf aufweisen könnte,
habe den Entscheid für die Sonnhalde ebenfalls mitbeeinflusst.
2.6 Die Beschwerdeführer wenden in ihren
Rechtsschriften dagegen zusammenfassend ein, die Sonderschule Sonnhalde werde
dem heutigen Bildungsstand und Können von C.___ nicht gerecht. Der
Sonderschulungsbedarf bei C.___ sei in keiner Art und Weise widerspruchsfrei
abgeklärt. Mit Ausnahme des psychiatrischen Abklärungsberichts vom 7. Februar
2019 liege keine fachliche Abklärung vor. Fakt sei, dass C.___ unter keiner
Beeinträchtigung leide, welche den Unterricht in einer Sonderschule notwendig
erscheinen lasse. Die Kindsmutter habe die Sonderschule Sonnhalde besucht und
festgestellt, dass dort ausschliesslich behinderte Kinder und Kinder mit einer
autistischen Störung unterrichtet werden. Dies gehe auch aus der Homepage der
Schule hervor, welche sich als «Institution für Menschen mit Wahrnehmungs-,
Verarbeitungs- und Verhaltensauffälligkeiten, insbesondere aus dem Spektrum
Autismus» verstehe. Eine derartige Sonderschule sei für C.___ nicht geeignet.
Das Kind leide nicht an einer Autismus-Spektrum-Störung. Im vorliegenden Fall
liege kein Fachgutachten vor, welches eine Beschulung von C.___ in der
Sonderschule Sonnhalde notwendig erscheinen lasse. Die Beschwerdeführer hätten
C.___ von einer Psychiaterin in Italien abklären lassen. Diese habe in ihrem
Bericht vom 4. März 2022 eine einfache physiologische
Anpassungsschwierigkeit diagnostiziert. Mit Entscheid vom 29. März 2022 habe
die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein eine psychotherapeutische Begleitung von C.___
angeordnet. Der Antrag der Beistandsperson, die Eltern seien anzuweisen, die
sonderschulische Massnahme zu unterstützen und umzusetzen, sei von der
Kindesschutzbehörde abgewiesen worden (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführer
vom 4. April 2022). Im Übrigen entbehre die im Antrag des SPD vom 15. Juni 2021
genannte Diagnose «hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens» jeglicher
medizinisch fundierten Grundlage. In ihrem Entscheid vom 14. Juni 2022 habe die
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein entschieden, dass (erneut) eine ambulante
Abklärung bei der KJP Baselland durchzuführen sei. Bevor deren Resultat nicht
vorliege, mache es keinen Sinn, schulische Massnahmen anzuordnen
beziehungsweise durchzusetzen. Nachdem C.___ die Schulstufe und die Klasse
gewechselt habe, seien die letzten Schulberichte sehr gut gewesen. Er sei
aufmerksam und störe den Unterricht nicht. Mittlerweile sei er gut in der
Schule integriert und habe gute Noten. Er bemühe sich auch in seinen schwächeren
Fächern bessere Leistungen zu erbringen und spüre es, wenn auf seine Eltern
Druck ausgeübt werde. Von kontraproduktiven Massnahmen gegenüber den
Beschwerdeführern und C.___ sei deshalb abzusehen.
2.7.1 Aus den im Recht liegenden Schulzeugnissen
von C.___ ist ersichtlich, dass er im ersten Semester der Sekundarschule B
(Schuljahr 2021/2022) im Oberstufenzentrum Leimental bis auf das Fach Deutsch
in sämtlichen übrigen Fächern mit den Noten «genügend» beziehungsweise
«genügend bis gut» oder mit «gut» (Notendurchschnitt: 4.54) abgeschlossen
hatte. Aus dem Erstsemesterzeugnis geht ferner hervor, dass C.___ teilweise
pünktlich zum Unterricht erschienen war, sich teilweise aktiv am Unterricht
beteiligt hatte, teilweise konzentriert und ausdauernd gearbeitet und seine
Arbeiten teilweise sorgfältig und zuverlässig gestaltet hatte sowie teilweise
mit anderen (Schülern) zusammenarbeiten konnte. Seine eigene Leistungsfähigkeit
habe er grundsätzlich realistisch eingeschätzt. Zudem sei er gegenüber den
Lehrpersonen grundsätzlich respektvoll begegnet, habe einen teilweise
respektvollen Umgang mit seinen Mitschülern gepflegt und sich teilweise an die
Regeln des schulischen Zusammenlebens gehalten. Gemäss Zweitsemesterzeugnis
des Schuljahres 2021/2022 erreichte C.___ in sämtlichen Fächern die Noten «genügend»
beziehungsweise «genügend bis gut» oder «gut» (Notendurchschnitt: 4.63). Ungenügende
Zeugnisnoten sind keine mehr ersichtlich. Zudem hat er sich auch sowohl in
seinem Arbeits- und Lernverhalten als auch in seinem Sozialverhalten
verbessert. Zu unentschuldigten Fehltagen kam es – wie bereits im ersten
Semester der Sekundarstufe – nicht. Dem Lernbericht der Klassenlehrperson zum
Zweitsemesterzeugnis lässt sich sodann entnehmen, dass C.___ im letzten halben
Jahr positive Schritte in seiner Entwicklung habe machen können. Bei seiner
Arbeitsstrukturierung brauche er zwar immer noch Unterstützung, immer öfters
gestalte er aber seine Arbeiten selbständig. Die Aufträge erledige C.___ immer
noch sehr langsam. Er brauche Zeit, bis er den Auftrag verstehe, sein Material
bereitgestellt habe und sich in die Arbeit eingeben könne. Seine Resultate und Leistungen
seien dann aber oft im guten oder sehr guten Bereich des Sek B Niveaus. Es sei
ihm oft möglich, sein Potential abzurufen. Das positive Feedback durch gute
Noten motiviere C.___, auch zuhause seine Hausaufgaben sorgfältiger anzugehen
und sich auf Tests vorzubereiten. Sein Vertrauen in sich und seine Fähigkeiten
steige. Sein Verhalten und seine Leistungen seien aber noch nicht konstant und
müssten sich noch festigen. Aber die Tendenz sei in den letzten Wochen positiv
gewesen. C.___ fühle sich sichtlich wohler in der Klasse. Er habe auch
ausserhalb der Schule Freundschaften geschlossen. In den Interaktionen mit
Mitschülern und Mitschülerinnen brauche er noch Begleitung und ab und zu
klärende Gespräche. Jedoch gelinge es ihm auch, sich in der Klasse einzubringen
und zwar ohne störende Elemente. Eine Begleitung von C.___ sei nach wie vor
sehr wichtig. Das Vertrauen in die Klasse und in die Lehrpersonen seien
essenziell für seine Fortschritte.
2.7.2 Anlässlich der Anhörung von C.___
vom 17. August 2022 bestätigte der Schüler im Wesentlichen die jüngsten Feststellungen
seiner Klassenlehrerin. Auf entsprechende Nachfragen der Präsidentin des
Verwaltungsgerichts gab C.___ sinngemäss und im Wesentlichen zu Protokoll, er
sei soeben in die 8. Klasse des Oberstufenzentrums Leimental (Sekundarstufe II)
eingetreten. Der Schulstart nach den Sommerferien sei gut verlaufen. Er kenne
die Schülerinnen und Schüler und mit den Lehrpersonen verstehe er sich soweit
auch gut. Die Fächer Mathematik und Geographie habe er gerne. Französisch und
Deutsch möge er nicht. Sein Zeugnis habe sich im letzten Semester aber auch in
diesen beiden Fächern verbessert. In den Fächern Deutsch und Französisch habe
er zuvor die Note 2.5 beziehungsweise 3.5 gehabt und auch im Fach Englisch sei
er besser geworden. Mittlerweile sei er in sämtlichen Fächern genügend.
Nachhilfe habe er dafür keine in Anspruch nehmen müssen. Er wolle weiterhin die
Sekundarschule im Oberstufenzentrum Leimental besuchen. Der Unterricht starte
jeweils um 07:50 Uhr. Um 07:45 Uhr müsse er dort sein. Er wohne fünf Minuten
von der Schule entfernt. In der Schule habe er drei Freunde und nach den
Sommerferien seien weitere Freunde, welche er von der Primarschule kenne, ins
Oberstufenzentrum Leimental übergetreten. Mittlerweile gebe es in der Schule
keine Streitereien mehr. Auf seinen Berufswunsch angesprochen gab C.___ an, er
wolle nach der Schule eine Lehre als Motorradmechaniker absolvieren. In die
Sonderschule Sonnhalde wolle er nicht. Er wisse nicht wo diese Schule sei. Er
sei bereits einmal in Dornach beschult worden. Das habe ihm nicht gefallen.
Dort hätten viele Kinder «Seich» gemacht und hätten sich dann in einem
separaten Zimmer beruhigen müssen.
2.7.3 Nach Auffassung des
Volksschulamtes ist der Sonderschulungsbedarf von C.___ durch die kinder- und
jugendpsychiatrische Abklärung vom 7. Februar 2019 und den Antrag des SPD vom
15. Juni 2021 widerspruchsfrei abgeklärt (vgl. S. 2 der Vernehmlassung des
Volksschulamtes vom 18. März 2022). Der Antrag des SPD vom 15. Juni 2021 stützt
sich zunächst auf eine schulpsychologische Abklärung von C.___ kurz nach dessen
Zuzug aus Italien im Dezember 2018. Den entsprechenden Abklärungsergebnissen
zufolge sei C.___ durchschnittlich intelligent mit einer Schwäche im Wortschatz
und Allgemeinwissen. Sodann wird im Antrag des SPD Bezug auf den Bericht der
Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland vom 7. Februar 2019 genommen. In jenem
Abklärungsbericht hätten die abklärenden Psychologen bei C.___ eine
hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1), eine abnorme
Streitbeziehung mit Schülern (8.1); Migration oder soziale Verpflanzung (7.1)
sowie eine deutliche soziale Beeinträchtigung diagnostiziert. Dem Bericht sei
zu entnehmen, dass C.___ nach Aussagen seiner Mitschüler in der Pause
ausserhalb des Schulareals auf die Tramgleise gelaufen sei und im Werken mit
einem Japanmesser herumgefuchtelt habe. Immer wieder sei C.___ sehr aggressiv
gegen seine Mitschüler geworden und habe Dinge von anderen Kindern zerstört.
Auch schubse er andere Kinder und habe offenbar ein anderes Kind in der Schule
gewürgt. Die Lehrpersonen hätten bestätigt, dass C.___s Frustrationstoleranz
sehr niedrig sei. Im Übrigen wird im Antrag des SPD Bezug auf einen Fragebogen
für Lehrpersonen der 6. Klasse der Primarschule Witterswil vom Juni 2021
genommen. Darin werde festgehalten, dass C.___ über eine rasche
Aufnahmefähigkeit verfüge und Verknüpfungen zwischen verschiedenen Themen
herstellen könne. Auch könne er sorgfältig und gut beobachten sowie
anschliessende Regelmässigkeiten feststellen. C.___s Wortschatz sei gut. Auch
wende er bereits viele Rechtschreiberegeln an und formuliere einfache Texte
fehlerfrei. Das korrekte Anwenden der Präpositionen und der Fälle gelinge ihm
partiell. Komplexere Texte und Geschichten könne er fliessend lesen. Sein
langsames Arbeitstempo führe indes dazu, dass er Themen oft nur ansatzweise
bearbeiten und die Klassenlernziele der 6. Klasse im Fach Deutsch nicht
erreichen könne. Ähnlich gestalte sich die Lage im Mathematikunterricht. Die
Grundanforderungen seien (jeweils) erreicht. Die Leistungen von C.___ seien stark
abhängig von seiner Tagesform. Der Notendruck beeinflusse seine Arbeitsleistung
auf eine negative Weise, weshalb C.___ im Fach Deutsch und Mathematik mit
individuellen Lernzielen gefördert werde. C.___ sei ein sehr herzlicher Junge
und verfüge über einen guten Humor. Es falle ihm jedoch schwer, Beziehungen
aufzubauen und auf eine «positive» Weise mit Kindern in Kontakt zu treten. Die
wenigen Freundschaften an der Schule würden C.___ Sorgen bereiten und immer
wieder seine negative Selbstwahrnehmung bestätigen. C.___ erhalte in der 6.
Primarschulklasse einen individuellen Lernplan. Er lerne zwar am gleichen
Lerngegenstand wie die anderen Schüler, jedoch im Bereich der
Grundanforderungen und in reduzierter Menge. Die schulische Heilpädagogin führe
Themen im 1:1-Setting mit ihm ein. Dennoch sei es nicht möglich, dass er im
Unterricht ohne Begleitung selbständig arbeite. Dazu komme, dass er in offenen
Situationen oder in Arbeiten im Plenum den Unterricht meist stark störe (vgl.
S. 2 ff. Antrag des SPD vom 15. Juni 2021).
2.7.4 Die beiden Schulzeugnisse der
Sekundarstufe I mit Angaben zum Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten von C.___
und der Lernbericht der Klassenlehrperson des Oberstufenzentrums Leimental vom
21. Juni 2022 zeigen mittlerweile indes ein anderes Bild (vgl. Ziff. II./E.
2.7.1 hiervor). Diesen Urkunden zufolge hat sich C.___ sowohl im Hinblick auf
die erbrachten Schulleistungen als auch im Umgang mit den Lehrpersonen und den
Mitschülern nach dem Übertritt in die Sekundarschule massgeblich verbessert.
Ungenügende Noten sind aus dem aktuellsten Zeugnis (Zweitsemesterzeugnis der
Sekundarstufe I) nicht mehr ersichtlich und im Hinblick auf das schulische
Zusammenleben wurden in beiden Sekundarstufe I-Zeugnissen und im Lernbericht
vom 21. Juni 2021 keine negativen Auffälligkeiten und Zwischenfälle (mehr) erfasst.
Und dass der Betreuungs- und Unterstützungsaufwand von C.___ die Möglichkeiten
der Schule übersteigen und ein Sonderschulungsbedarf bestehen würde – wie dies
noch im Bericht der Bereichsleiterin Kantonale Spezialangebote vom 19. Januar
2022 festgehalten wurde –, lässt sich den aktuellsten Zeugnissen und dem (jüngsten)
Lernbericht ebenfalls nicht entnehmen. Trotz Einladung zur Stellungnahme
verzichtete die Kindesschutzbehörde beziehungsweise die Beistandsperson darauf,
sich vor Verwaltungsgericht zur (positiven) Entwicklung von C.___ zu äussern
und auch die Vorinstanz liess sich nicht mehr zu den jüngsten Entwicklungsschritten
des Schülers vernehmen.
Der Anspruch auf Unterricht nach den
geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten eines jeden Schülers ist
verfassungsmässiger Natur (vgl. Art. 104 Abs. 2 KV). Schüler, deren schulische
Ausbildung wegen Behinderung erschwert ist, haben zudem ein Anrecht auf Prüfung
einer integrativen Schulung in einer Regelklasse (vgl. § 37quater
Abs. 1 und Ziff. II/2.1 und 2.3 hiervor). Dies gilt auch im Hinblick auf
die Beurteilung der angeordneten Massnahmen gegenüber C.___. Es trifft zu, dass
sich seine Schulsituation noch vor einem Jahr anders präsentierte als zum
aktuellen Zeitpunkt und C.___ auch in der Sekundarschule noch auf zusätzliche
Unterstützung und Begleitung angewiesen ist. Die rechtliche Beurteilung einer
schulischen Massnahme erweist sich meist als schwierig. Die knapp vier beziehungsweise
zwei Jahre alten Abklärungsergebnisse des SPD und der Abklärungsbericht der
Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland vom 7. Februar 2019 (kurz nach dem
Zuzug des Schülers aus Italien) vermögen indes den positiven Entwicklungsverlauf
des Schülers zum heutigen Zeitpunkt nicht (mehr) zu widerspiegeln und damit
eine Tagessonderschule – als schwerste sonderpädagogische Massnahme – in einem
anderen Kantonsteil im 8. Schuljahr zu rechtfertigen. Sofern sich C.___
weiterhin in seinem Verhalten gegenüber den Lehrpersonen und den Mitschülern
sowie im Bereich der schulischen Leistungen positiv entwickelt, erscheint die
Anordnung des Unterrichts in einer Sonderschule für die letzten beiden
obligatorischen Schuljahre auch aufgrund des anlässlich der Anhörung gewonnenen
Eindrucks als unverhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich in Anbetracht
dessen als begründet und ist gutzuheissen.
3. Bei diesem Ausgang hat der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Zudem ist
den obsiegenden Beschwerdeführern eine Parteientschädigung auszurichten. Das
zur Beurteilung unterbreitete Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren wurde mit
Beschwerde vom 21. Februar 2022 eingeleitet. Anwaltlich vertreten waren die
Beschwerdeführer indessen erst ab dem 15. März 2022. Die Beschwerdeführer
liessen von ihrem Rechtsvertreter am 4. April 2022 eine vierseitige
Rechtsschrift sowie am 20. Juni 2022 und am 11. Juli 2022 je eine ein
beziehungsweise eineinhalb seitige Eingabe zu den Akten reichen. In der
Rechtsschrift vom 4. April 2022 wird um Ausrichtung einer angemessenen
Entschädigung ersucht. Eine Honorarnote wurde trotz entsprechendem Hinweis nicht
eingereicht. In Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen und des geringen
Umfangs der Verfahrensakten erscheint eine Parteientschädigung von CHF 1'400.00
(inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Diese ist vom Staat zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 15. Februar 2022 des Departements für Bildung und Kultur
aufgehoben.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ und B.___
eine Parteientschädigung von CHF 1'400.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Trutmann