VWBES.2022.84
Kantonswechsel
27. Oktober 2022Deutsch14 min
Migrationsamt des Kantons Solothurn die Mutationsmeldung der Einwohnergemeinde [...]
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. Oktober 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Kantonswechsel
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die am [...] in Zofingen (AG)
geborene A.___ ist seit Geburt im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Die
Kontrollfrist wurde zuletzt am 10. Januar 2018 von der Migrationsbehörde des
Kantons Aargau bis zum 31. Januar 2023 verlängert. Am 25. März 2020 ging beim
Migrationsamt des Kantons Solothurn die Mutationsmeldung der Einwohnergemeinde [...]
ein, wonach A.___ per 1. April 2020 zugezogen sei. Auf Aufforderung hin stellte
sie beim Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) am 28. März 2020 ein Gesuch
um Kantonswechsel. Darin gab sie unter anderem an, seit dem 14. Juni 2016 mit
dem Schweizer Bürger B.___ (geb. [...]) verheiratet, momentan kinderlos und auf
Arbeitssuche zu sein.
1.1 Gemäss Mitteilung der Sozialregion
Thal-Gäu vom 3. August 2021 wird A.___ zusammen mit ihrem Ehemann B.___ seit
Februar 2021 mit Sozialhilfe unterstützt.
1.2 Gemäss Auszug aus dem Register des
Regionalen Betreibungsamtes Kulm vom 20. Januar 2020 war A.___ zum damaligen
Zeitpunkt mit 24 Betreibungen im Umfange von CHF 86'314.50 sowie mit 15 Verlustscheinen
im Betrag von CH 26'071.75 verzeichnet. Damals wurde sie noch nicht von
der Sozialhilfe unterstützt. In den Auszügen des Regionalen Betreibungsamtes
Kulm vom 4. August 2021 bzw. 13. August 2021 war A.___ mit 32 Verlustscheinen
im Umfange von CHF 110'366.30 verzeichnet; ihr Ehemann mit vier Betreibungen in
der Höhe von CHF 5'373.80 sowie 56 Verlustscheinen von CHF 66'857.30. Im
Register des Betreibungsamtes Thal-Gäu war A.___ per 3. August 2021 mit 20
Betreibungen in der Höhe von CHF 68'835.15 sowie mit zwei Verlustscheinen im
Umfang von CHF 3'979.80 aufgeführt und ihr Ehemann per 13. August 2021 mit
74 Betreibungen (davon 53 mit Pfändung und 6 mit Rechtsvorschlag) in der Höhe
von CHF 121'448.50 sowie 17 Verlustscheinen im Umfange von CHF 35'169.95.
1.3 Am 8. September 2021 informierte B.___,
dass die beiden Eheleute nun vollständig mit Sozialhilfe unterstützt würden,
davor seien noch Arbeitslosentaggelder ausbezahlt worden.
1.4 Auf Anfrage vom 17. November 2021
bestätigte die Sozialregion Thal-Gäu, dass per dann Sozialhilfe von Fr.
16'649.75 angefallen sei.
1.5 Im Strafregister ist A.___ bis heute
nicht verzeichnet.
1.6 Nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs wies das Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch
das Migrationsamt (MISA; nachfolgend Beschwerdegegnerin), das Gesuch um
Kantonswechsel mit Verfügung vom 16. Februar 2022 ab und forderte A.___ unter
Strafandrohung auf, sich bei der Einwohnergemeinde [...] abzumelden und den
Kanton Solothurn bis zum 30. April 2022 zu verlassen.
1.7. Hiergegen erhob A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) am 17. Februar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Erteilung der Bewilligung für den Kantonswechsel. Im Wesentlichen macht die
Beschwerdeführerin geltend, dass sie bei und mit ihrem Ehemann leben möchte und
dieser in unmittelbarer Nähe zum Wohnort [...] per 1. März 2022 einen
Arbeitsplatz in [...] in Aussicht habe. Ebenfalls gestalte sich die
Wohnungssuche, sollte sie den Kanton Solothurn verlassen müssen, äusserst
schwierig, da sie beide viele Einträge im Betreibungsregister hätten; gleiches
gelte für den Bezug von Sozialhilfe. Auch sei ein Umzug mit hohen Kosten
verbunden, welche sie sich nicht leisten könnten. Sie sei nun seit über einem
Jahr hier wohnhaft und kenne das Dorf gut, desgleichen würden sie sich mit
ihrem Vermieter, welcher eine Etage unter ihnen wohne, gut verstehen. Sie wohne
seit Geburt in der Schweiz und sei gut integriert. Sie habe hier die Schulen
besucht und eine Ausbildung abgeschlossen. Sie fühle sich mit dem Entscheid des
MISA diskriminiert, zumal sie die gute Beziehung mit ihrem Mann leben möchte.
Ihr Mann mit Schweizer Pass könne im Kanton Solothurn bleiben, während sie
umziehen müsse, obwohl beide Schulden hätten und beide zurzeit arbeitslos
seien. Schliesslich seien auch die Kündigungstermine im Wohnungsmietvertrag ein
Hindernis.
1.8 Mit Eingabe vom 15. März 2022 liess
sich das MISA zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung, unter
Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
1.9 Mit Verfügung vom 17. März 2022
wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
1.10 Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Zu prüfen ist, ob der nachträglich
beantragte Kantonswechsel zu bewilligen und die angefochtene Verfügung
aufzuheben ist.
2.1
Vorab ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin es versäumt hat, die Bewilligung zum Kantonswechsel im
Voraus zu beantragen. Dazu wäre sie gemäss Art. 66 und 67 der Verordnung vom
24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR
142.201) verpflichtet gewesen, da die Niederlassungsbewilligung für das Gebiet
des Kantons gilt, der sie ausgestellt hat. Gemäss Art. 37 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) haben Personen mit
Niederlassungsbewilligung Anspruch auf einen Kantonswechsel, wenn keine
Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen. Die Niederlassungsbewilligung kann
nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG widerrufen werden, wenn die ausländische Person
in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat. Als Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung qualifiziert Art. 77a Abs. 1 lit. b
VZAE eine mutwillige Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Verpflichtungen. Angesichts dessen, dass der Widerrufsgrund
von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG nicht nur einen einfachen Verstoss gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung, sondern einen schwerwiegenden voraussetzt
(Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2), vermag
eine Schuldenwirtschaft den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nur zu
rechtfertigen, wenn die Verschuldung selbstverschuldet und qualifiziert
vorwerfbar ist (BGE 137 II 297 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_658/2017
vom 25. Juni 2018 E. 3.1, 2C_515/2017 vom 22. November 2017 E. 2.1). Davon
ist nicht leichthin auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgericht 2C_164/2017
vom 12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Zudem obliegt der Beweis der
Mutwilligkeit der Migrationsbehörde (vgl. Urteil des Bundesgericht 2C_27/2018
vom 10. September 2018 E. 2.2).
2.2
Hierzu gilt festzuhalten, dass die
1993.
geborene, heute 29-jährige Beschwerdeführerin mittlerweile Einträge im
Betreibungsregister mit Schulden von beinahe zweihunderttausend Franken hat (CHF
188'867.90). Auffällig dabei ist, dass die Beschwerdeführerin Forderungen nicht
bezahlt, welche nicht nur den Grundbedarf betreffen, sondern klar und eindeutig
auf einen über den Verhältnissen liegenden Lebensstil hindeuten. So sind im
Betreibungsregister, soweit ersichtlich, Forderungen von Gläubigern
verzeichnet, die keinen Bezug zur Deckung der Lebenshaltungskosten aufweisen
(u.a. [...], [...], [...] AG, [...] AG, [...]). Bemerkenswert ist hierbei auch
der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit dem Zuzug nach [...] am 1. April
2020.
neuerlich mit Schulden von rund CHF 78'500.00 verzeichnet ist (Auszug
Betreibungsregister Thal-Gäu vom 3. August 2021, act. 81). Dies trotz und
obwohl die beiden Eheleute seit 8. September 2021 vollständig von der
öffentlichen Sozialhilfe abhängig sind.
2.3
Der Ehemann der Beschwerdeführerin,
geb. [...], weist gemäss Auszügen in den Betreibungsregistern der Kantone
Aargau und Solothurn Schulden von CHF 268'454.95 (Stand Februar 2022) auf. Auch
bei ihm sind Eintragungen vorhanden, die eindeutig auf einen übermässigen Lebensstil
hindeuten [...]. Diese exemplarische Aufzählung ist im Betreibungsregister
Thal-Gäu ab April 2020 verzeichnet, mithin ab dem Zuzug nach [...]. Es ist augenscheinlich,
dass diese Schulden in Zusammenhang mit der ehelichen Gemeinschaft stehen dürften
und somit auch mindestens mittelbar der Beschwerdeführerin zuzuschreiben sind. Abgesehen
davon gehören nach ständiger Praxis des Bundesgerichts insbesondere auch die
Forderungen der obligatorischen Krankenversicherung zu den laufenden Ausgaben,
für welche die Eheleute solidarisch haften (BGE 129 V 90, E 3.2). Darüber
hinaus haften Ehegatten, die in rechtlich tatsächlich ungetrennter Ehe leben
auch solidarisch für die Steuerschulden, sofern keiner der beiden
zahlungsunfähig ist. Insgesamt beträgt der in den Kantonen Aargau und Solothurn
angehäufte Schuldenberg der beiden 29- und 31-jährigen Ehegatten knapp CHF 460'000.00, welcher gemäss Stellungnahme der
Beschwerdeführerin vom 24. November 2021 (act. 145) nach dem Umzug nach [...]
und damit während des ehelichen Zusammenlebens entstanden ist.
2.4
Die kontinuierliche und weitere
Ansammlung von Schulden, insbesondere auch die Finanzierung eines Lebensstils,
welche sich die Eheleute nicht leisten können, erstaunt umso mehr, als dass sie
seit dem 8. September 2021 vollständig auf Sozialhilfe angewiesen sind, welche
eigentlich die monatlich existentiellen Auslagen decken sollte. Es ist augenscheinlich
und nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit
ihrem Ehemann eine exzessive Schuldenwirtschaft betreibt, welche schwerwiegend
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in oben beschriebener Weise
verstösst. Dieses Verschulden wiegt schwer, ist mutwillig und qualifiziert
vorwerfbar. Es besteht kein Zweifel, dass in hypothetischer Betrachtung eine
Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 AIG bei solchen Verhältnissen widerrufen
würde.
2.5
Negativ zu Lasten der
Beschwerdeführerin wirkt sich auch die Unterstützung der Sozialhilfe ab 1.
Februar 2021 aus. Per 14. März 2022 weist das Konto bei der Sozialregion
Thal-Gäu einen Negativsaldo von CHF 28'085.75 auf (Sozialhilfe Bescheinigung
vom 14. März 2022). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin
künftig nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen wäre, nachdem sie nach der
Ausbildung nie voll gearbeitet hat und während den letzten Jahre gar nicht mehr
erwerbstätig war. Auch der Ehemann ist zwischenzeitlich nicht mehr erwerbstätig
und mehrere Versprechen bzw. das Vorbringen mündlicher Stellenzusagen haben
sich nicht verwirklicht. Abgesehen von temporären, bei diesen Verhältnissen
nicht ins Gewicht fallende, Lohnpfändungen (inkl. Arbeitslosentaggelder) haben
die Eheleute und insbesondere auch die Beschwerdeführerin nichts dazu
beigetragen, um von der Sozialhilfe wegzukommen oder bestehende Schulden
abzubauen. Konkrete Stellenbemühungen oder anderweitige Anzeichen ernsthafter
Motivation die finanziellen Belastungen anzugehen, bestehen keine.
Entsprechende Sanierungsbemühungen sind in keine aktenkundig. Es besteht
unzweifelhaft die konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit, weshalb auch
ein hypothetischer Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gegeben wäre,
womit die Beschwerdeführerin auch keinen Rechtsanspruch auf einen
Kantonswechsel gemäss Art. 37 Abs. 3 AIG hat.
3.
Besteht kein Rechtsanspruch auf einen
Kantonswechsel, liegt der Entscheid über die Bewilligung im Ermessen der
Behörde. Die Bewilligung kann im neuen Kanton nicht allein mit der Begründung
verweigert werden, dass ein Widerrufsgrund vorliegt. Es muss ein Widerrufsgrund
vorliegen, der eine Wegweisung aus der Schweiz rechtfertigen würde (BGE 105 Ib
234). Entsprechend ist deshalb die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Die
öffentlichen Interessen sind mit den persönlichen Interessen der Betroffenen
abzuwiegen.
3.1
Die Beschwerdeführerin lebt seit der
Geburt in der Schweiz und besitzt eine Niederlassungsbewilligung des Kantons
Aargau. Sie ist der deutschen Sprache mächtig, hat eine Lehre als Coiffeuse EFZ
abgeschlossen, geht jedoch seit längerer Zeit keiner (vollen) Erwerbstätigkeit
mehr nach. In strafrechtlicher Hinsicht ist sie nicht relevant in Erscheinung
getreten. Ihr Interesse liegt darin, mit ihrem Ehemann im Kanton Solothurn,
konkret in [...], zusammen zu leben. Es bestehen keine Anhaltspunkte die gegen
eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Ehe sprechen. Die Ehe bleibt bislang
kinderlos. Die Beschwerdeführerin verfügt über die türkische
Staatsbürgerschaft, spricht diese Sprache und ihre Eltern sind dort ansässig.
Sie geht regelmässig in die Ferien in die Türkei. Der Ehemann der
Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürger, ebenfalls aus der Türkei stammend. Die
öffentlichen Interessen liegen darin, die öffentliche Ordnung im Sinne obiger
Ausführungen sowie die wirtschaftlichen Interessen des Gemeinwesens zu wahren.
Die Beschwerdeführerin hat über Jahre hinweg die eingegangenen Forderungen nicht
beglichen, sich nie wesentlich im Erwerbsleben integriert und kann
wirtschaftlich darum nicht als integriert bezeichnet werden. Insbesondere
sticht auch hervor, dass sie seit dem kurzen Aufenthalt im Kanton Solothurn
(alleine und zusammen mit ihrem Ehemann) wiederum sehr hohe Schulden angehäuft
hat. Die Eintragungen im Betreibungsregister lassen ohne weiteres darauf
schliessen, dass sie sich ihren überteuerten Lebensstandard von anderen
finanzieren lassen will, sei dies beispielsweise damit, dass Gläubiger ihre
Forderungen nicht einbringen können. Motivation, die Schuldenlast abzubauen,
ist weder retro- noch prospektiv zu erkennen. Zusätzlich fällt ins Gewicht,
dass die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe abhängig ist, sie während
dieser Zeit weiter Schulden anwachsen liess und nicht erkennbar ist, dass sie
sich künftig von der Sozialhilfe ablösen will und kann.
3.2
Die Beschwerdeführerin bringt vor,
dass sie in [...] bleiben will, weil ihr Ehemann die mündliche Zusage für eine
Stelle in [...] habe. Diese könne er am 1. März 2022 antreten. Entsprechend
hätten sie ein Interesse daran, nahe am Arbeitsort zu wohnen. Dieser
Argumentation kann nicht gefolgt werden. So wäre es dem Ehemann der
Beschwerdeführerin durchaus auch zuzumuten, aus dem Kanton Aargau an eine
Arbeitsstelle im Kanton Solothurn zu gelangen. Vielmehr ist jedoch davon auszugehen,
dass diese Stelle nie angetreten worden ist, da entsprechende Nachweise wie ein
Arbeitsvertrag nicht aktenkundig und seit der Beschwerde vom 17. Februar 2022 auch
nicht mehr behauptet worden sind, so auch nicht im Begleitschreiben zum Gesuch
zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 14. März 2022. Dort ist
unter Einnahmen der volle Betrag der ausgerichteten Sozialhilfe verzeichnet.
Somit ist die Beschwerdeführerin auch in dieser Hinsicht nicht an einen
Wohnsitz im Kanton Solothurn gebunden. Selbst wenn sich die Wohnungssuche mit
bestehenden Schulden als schwierig darstellen sollte, hat die
Beschwerdeführerin mit ihrem unbewilligten Zuzug dargetan, dass es ihr trotz
hoher Schuldenlast möglich ist, eine Wohnung zu finden.
3.3
Insgesamt überwiegen die
öffentlichen Interessen an der öffentlichen Sicherheit und Ordnung deutlich.
Der Beschwerdeführerin ist es auch unter Beachtung von Art. 8 Ziff. 1 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101)
bezüglich dem geschützten Recht auf Achtung des Familienlebens zuzumuten,
zusammen mit ihrem Ehemann im Kanton Aargau zu leben. Ist es den
aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen ohne weiteres zumutbar, ihr
Familienleben mit der weggewiesenen Person im Ausland (in casu: in einem
anderen Kanton) zu führen, wird das Zusammenleben durch die Wegweisung nicht
beeinträchtigt und damit der Schutzbereich von Art. 8 EMRK gar nicht berührt
(BGE 135 I 153 E. 2.1). Der behördliche Eingriff in Form der Ablehnung des
Kantonswechsels ist verhältnismässig, zumal er sich auf eine Grundlage im
Landesrecht stützt und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und für
das wirtschaftliche Wohl des Landes als geeignet und erforderlich erscheint. Es
ist der Beschwerdeführerin ohne weiteres zuzumuten, wieder im Kanton Aargau, wo
sie seit Geburt lebte, Wohnsitz zu nehmen, zumal sie Stand heute auch erst gut
zwei Jahre im Kanton Solothurn verweilt. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin
erweist sich somit als verhältnismässig und ist nicht zu beanstanden. Die
Beschwerdeführerin hat sich die Unannehmlichkeiten eines erneuten Umzugs in den
Kanton Aargau ohnehin selbst zuzuschreiben, da sie das Gesuch um Kantonswechsel
nicht im Voraus gestellt hat.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz gesetzte Frist zur
Ausreise aus dem Kanton Solothurn inzwischen abgelaufen ist, ist diese neu
anzusetzen. Angemessen sind 60 Tage innert Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der
Kanton Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in
der Lage ist (§ 58 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen, VRG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung,
ZPO, SR 272).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat sich innert 60 Tagen nach
Rechtskraft dieses Urteils ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde [...]
abzumelden und den Kanton Solothurn zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
4. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten gemäss Ziffer 3 hiervor;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren
sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad
Auf eine gegen
das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
2C_936/2022 vom 23. November 2022 nicht ein.