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Entscheid

VWBES.2022.84

Kantonswechsel

27. Oktober 2022Deutsch14 min

Migrationsamt des Kantons Solothurn die Mutationsmeldung der Einwohnergemeinde [...]

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. Oktober 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Kantonswechsel

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die am [...] in Zofingen (AG)

geborene A.___ ist seit Geburt im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Die

Kontrollfrist wurde zuletzt am 10. Januar 2018 von der Migrationsbehörde des

Kantons Aargau bis zum 31. Januar 2023 verlängert. Am 25. März 2020 ging beim

Migrationsamt des Kantons Solothurn die Mutationsmeldung der Einwohnergemeinde [...]

ein, wonach A.___ per 1. April 2020 zugezogen sei. Auf Aufforderung hin stellte

sie beim Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) am 28. März 2020 ein Gesuch

um Kantonswechsel. Darin gab sie unter anderem an, seit dem 14. Juni 2016 mit

dem Schweizer Bürger B.___ (geb. [...]) verheiratet, momentan kinderlos und auf

Arbeitssuche zu sein.

1.1 Gemäss Mitteilung der Sozialregion

Thal-Gäu vom 3. August 2021 wird A.___ zusammen mit ihrem Ehemann B.___ seit

Februar 2021 mit Sozialhilfe unterstützt.

1.2 Gemäss Auszug aus dem Register des

Regionalen Betreibungsamtes Kulm vom 20. Januar 2020 war A.___ zum damaligen

Zeitpunkt mit 24 Betreibungen im Umfange von CHF 86'314.50 sowie mit 15 Verlustscheinen

im Betrag von CH 26'071.75 verzeichnet. Damals wurde sie noch nicht von

der Sozialhilfe unterstützt. In den Auszügen des Regionalen Betreibungsamtes

Kulm vom 4. August 2021 bzw. 13. August 2021 war A.___ mit 32 Verlustscheinen

im Umfange von CHF 110'366.30 verzeichnet; ihr Ehemann mit vier Betreibungen in

der Höhe von CHF 5'373.80 sowie 56 Verlustscheinen von CHF 66'857.30. Im

Register des Betreibungsamtes Thal-Gäu war A.___ per 3. August 2021 mit 20

Betreibungen in der Höhe von CHF 68'835.15 sowie mit zwei Verlustscheinen im

Umfang von CHF 3'979.80 aufgeführt und ihr Ehemann per 13. August 2021 mit

74 Betreibungen (davon 53 mit Pfändung und 6 mit Rechtsvorschlag) in der Höhe

von CHF 121'448.50 sowie 17 Verlustscheinen im Umfange von CHF 35'169.95.

1.3 Am 8. September 2021 informierte B.___,

dass die beiden Eheleute nun vollständig mit Sozialhilfe unterstützt würden,

davor seien noch Arbeitslosentaggelder ausbezahlt worden.

1.4 Auf Anfrage vom 17. November 2021

bestätigte die Sozialregion Thal-Gäu, dass per dann Sozialhilfe von Fr.

16'649.75 angefallen sei.

1.5 Im Strafregister ist A.___ bis heute

nicht verzeichnet.

1.6 Nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs wies das Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch

das Migrationsamt (MISA; nachfolgend Beschwerdegegnerin), das Gesuch um

Kantonswechsel mit Verfügung vom 16. Februar 2022 ab und forderte A.___ unter

Strafandrohung auf, sich bei der Einwohnergemeinde [...] abzumelden und den

Kanton Solothurn bis zum 30. April 2022 zu verlassen.

1.7. Hiergegen erhob A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin) am 17. Februar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die

Erteilung der Bewilligung für den Kantonswechsel. Im Wesentlichen macht die

Beschwerdeführerin geltend, dass sie bei und mit ihrem Ehemann leben möchte und

dieser in unmittelbarer Nähe zum Wohnort [...] per 1. März 2022 einen

Arbeitsplatz in [...] in Aussicht habe. Ebenfalls gestalte sich die

Wohnungssuche, sollte sie den Kanton Solothurn verlassen müssen, äusserst

schwierig, da sie beide viele Einträge im Betreibungsregister hätten; gleiches

gelte für den Bezug von Sozialhilfe. Auch sei ein Umzug mit hohen Kosten

verbunden, welche sie sich nicht leisten könnten. Sie sei nun seit über einem

Jahr hier wohnhaft und kenne das Dorf gut, desgleichen würden sie sich mit

ihrem Vermieter, welcher eine Etage unter ihnen wohne, gut verstehen. Sie wohne

seit Geburt in der Schweiz und sei gut integriert. Sie habe hier die Schulen

besucht und eine Ausbildung abgeschlossen. Sie fühle sich mit dem Entscheid des

MISA diskriminiert, zumal sie die gute Beziehung mit ihrem Mann leben möchte.

Ihr Mann mit Schweizer Pass könne im Kanton Solothurn bleiben, während sie

umziehen müsse, obwohl beide Schulden hätten und beide zurzeit arbeitslos

seien. Schliesslich seien auch die Kündigungstermine im Wohnungsmietvertrag ein

Hindernis.

1.8 Mit Eingabe vom 15. März 2022 liess

sich das MISA zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung, unter

Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

1.9 Mit Verfügung vom 17. März 2022

wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

1.10 Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Zu prüfen ist, ob der nachträglich

beantragte Kantonswechsel zu bewilligen und die angefochtene Verfügung

aufzuheben ist.

2.1

Vorab ist festzuhalten, dass die

Beschwerdeführerin es versäumt hat, die Bewilligung zum Kantonswechsel im

Voraus zu beantragen. Dazu wäre sie gemäss Art. 66 und 67 der Verordnung vom

24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR

142.201) verpflichtet gewesen, da die Niederlassungsbewilligung für das Gebiet

des Kantons gilt, der sie ausgestellt hat. Gemäss Art. 37 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) haben Personen mit

Niederlassungsbewilligung Anspruch auf einen Kantonswechsel, wenn keine

Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen. Die Niederlassungsbewilligung kann

nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG widerrufen werden, wenn die ausländische Person

in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der

Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat. Als Verstoss gegen

die öffentliche Sicherheit und Ordnung qualifiziert Art. 77a Abs. 1 lit. b

VZAE eine mutwillige Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen oder

privatrechtlichen Verpflichtungen. Angesichts dessen, dass der Widerrufsgrund

von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG nicht nur einen einfachen Verstoss gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung, sondern einen schwerwiegenden voraussetzt

(Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2), vermag

eine Schuldenwirtschaft den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nur zu

rechtfertigen, wenn die Verschuldung selbstverschuldet und qualifiziert

vorwerfbar ist (BGE 137 II 297 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_658/2017

vom 25. Juni 2018 E. 3.1, 2C_515/2017 vom 22. November 2017 E. 2.1). Davon

ist nicht leichthin auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgericht 2C_164/2017

vom 12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Zudem obliegt der Beweis der

Mutwilligkeit der Migrationsbehörde (vgl. Urteil des Bundesgericht 2C_27/2018

vom 10. September 2018 E. 2.2).

2.2

Hierzu gilt festzuhalten, dass die

1993.

geborene, heute 29-jährige Beschwerdeführerin mittlerweile Einträge im

Betreibungsregister mit Schulden von beinahe zweihunderttausend Franken hat (CHF

188'867.90). Auffällig dabei ist, dass die Beschwerdeführerin Forderungen nicht

bezahlt, welche nicht nur den Grundbedarf betreffen, sondern klar und eindeutig

auf einen über den Verhältnissen liegenden Lebensstil hindeuten. So sind im

Betreibungsregister, soweit ersichtlich, Forderungen von Gläubigern

verzeichnet, die keinen Bezug zur Deckung der Lebenshaltungskosten aufweisen

(u.a. [...], [...], [...] AG, [...] AG, [...]). Bemerkenswert ist hierbei auch

der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit dem Zuzug nach [...] am 1. April

2020.

neuerlich mit Schulden von rund CHF 78'500.00 verzeichnet ist (Auszug

Betreibungsregister Thal-Gäu vom 3. August 2021, act. 81). Dies trotz und

obwohl die beiden Eheleute seit 8. September 2021 vollständig von der

öffentlichen Sozialhilfe abhängig sind.

2.3

Der Ehemann der Beschwerdeführerin,

geb. [...], weist gemäss Auszügen in den Betreibungsregistern der Kantone

Aargau und Solothurn Schulden von CHF 268'454.95 (Stand Februar 2022) auf. Auch

bei ihm sind Eintragungen vorhanden, die eindeutig auf einen übermässigen Lebensstil

hindeuten [...]. Diese exemplarische Aufzählung ist im Betreibungsregister

Thal-Gäu ab April 2020 verzeichnet, mithin ab dem Zuzug nach [...]. Es ist augenscheinlich,

dass diese Schulden in Zusammenhang mit der ehelichen Gemeinschaft stehen dürften

und somit auch mindestens mittelbar der Beschwerdeführerin zuzuschreiben sind. Abgesehen

davon gehören nach ständiger Praxis des Bundesgerichts insbesondere auch die

Forderungen der obligatorischen Krankenversicherung zu den laufenden Ausgaben,

für welche die Eheleute solidarisch haften (BGE 129 V 90, E 3.2). Darüber

hinaus haften Ehegatten, die in rechtlich tatsächlich ungetrennter Ehe leben

auch solidarisch für die Steuerschulden, sofern keiner der beiden

zahlungsunfähig ist. Insgesamt beträgt der in den Kantonen Aargau und Solothurn

angehäufte Schuldenberg der beiden 29- und 31-jährigen Ehegatten knapp CHF 460'000.00, welcher gemäss Stellungnahme der

Beschwerdeführerin vom 24. November 2021 (act. 145) nach dem Umzug nach [...]

und damit während des ehelichen Zusammenlebens entstanden ist.

2.4

Die kontinuierliche und weitere

Ansammlung von Schulden, insbesondere auch die Finanzierung eines Lebensstils,

welche sich die Eheleute nicht leisten können, erstaunt umso mehr, als dass sie

seit dem 8. September 2021 vollständig auf Sozialhilfe angewiesen sind, welche

eigentlich die monatlich existentiellen Auslagen decken sollte. Es ist augenscheinlich

und nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit

ihrem Ehemann eine exzessive Schuldenwirtschaft betreibt, welche schwerwiegend

gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in oben beschriebener Weise

verstösst. Dieses Verschulden wiegt schwer, ist mutwillig und qualifiziert

vorwerfbar. Es besteht kein Zweifel, dass in hypothetischer Betrachtung eine

Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 AIG bei solchen Verhältnissen widerrufen

würde.

2.5

Negativ zu Lasten der

Beschwerdeführerin wirkt sich auch die Unterstützung der Sozialhilfe ab 1.

Februar 2021 aus. Per 14. März 2022 weist das Konto bei der Sozialregion

Thal-Gäu einen Negativsaldo von CHF 28'085.75 auf (Sozialhilfe Bescheinigung

vom 14. März 2022). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin

künftig nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen wäre, nachdem sie nach der

Ausbildung nie voll gearbeitet hat und während den letzten Jahre gar nicht mehr

erwerbstätig war. Auch der Ehemann ist zwischenzeitlich nicht mehr erwerbstätig

und mehrere Versprechen bzw. das Vorbringen mündlicher Stellenzusagen haben

sich nicht verwirklicht. Abgesehen von temporären, bei diesen Verhältnissen

nicht ins Gewicht fallende, Lohnpfändungen (inkl. Arbeitslosentaggelder) haben

die Eheleute und insbesondere auch die Beschwerdeführerin nichts dazu

beigetragen, um von der Sozialhilfe wegzukommen oder bestehende Schulden

abzubauen. Konkrete Stellenbemühungen oder anderweitige Anzeichen ernsthafter

Motivation die finanziellen Belastungen anzugehen, bestehen keine.

Entsprechende Sanierungsbemühungen sind in keine aktenkundig. Es besteht

unzweifelhaft die konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit, weshalb auch

ein hypothetischer Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gegeben wäre,

womit die Beschwerdeführerin auch keinen Rechtsanspruch auf einen

Kantonswechsel gemäss Art. 37 Abs. 3 AIG hat.

3.

Besteht kein Rechtsanspruch auf einen

Kantonswechsel, liegt der Entscheid über die Bewilligung im Ermessen der

Behörde. Die Bewilligung kann im neuen Kanton nicht allein mit der Begründung

verweigert werden, dass ein Widerrufsgrund vorliegt. Es muss ein Widerrufsgrund

vorliegen, der eine Wegweisung aus der Schweiz rechtfertigen würde (BGE 105 Ib

234). Entsprechend ist deshalb die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Die

öffentlichen Interessen sind mit den persönlichen Interessen der Betroffenen

abzuwiegen.

3.1

Die Beschwerdeführerin lebt seit der

Geburt in der Schweiz und besitzt eine Niederlassungsbewilligung des Kantons

Aargau. Sie ist der deutschen Sprache mächtig, hat eine Lehre als Coiffeuse EFZ

abgeschlossen, geht jedoch seit längerer Zeit keiner (vollen) Erwerbstätigkeit

mehr nach. In strafrechtlicher Hinsicht ist sie nicht relevant in Erscheinung

getreten. Ihr Interesse liegt darin, mit ihrem Ehemann im Kanton Solothurn,

konkret in [...], zusammen zu leben. Es bestehen keine Anhaltspunkte die gegen

eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Ehe sprechen. Die Ehe bleibt bislang

kinderlos. Die Beschwerdeführerin verfügt über die türkische

Staatsbürgerschaft, spricht diese Sprache und ihre Eltern sind dort ansässig.

Sie geht regelmässig in die Ferien in die Türkei. Der Ehemann der

Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürger, ebenfalls aus der Türkei stammend. Die

öffentlichen Interessen liegen darin, die öffentliche Ordnung im Sinne obiger

Ausführungen sowie die wirtschaftlichen Interessen des Gemeinwesens zu wahren.

Die Beschwerdeführerin hat über Jahre hinweg die eingegangenen Forderungen nicht

beglichen, sich nie wesentlich im Erwerbsleben integriert und kann

wirtschaftlich darum nicht als integriert bezeichnet werden. Insbesondere

sticht auch hervor, dass sie seit dem kurzen Aufenthalt im Kanton Solothurn

(alleine und zusammen mit ihrem Ehemann) wiederum sehr hohe Schulden angehäuft

hat. Die Eintragungen im Betreibungsregister lassen ohne weiteres darauf

schliessen, dass sie sich ihren überteuerten Lebensstandard von anderen

finanzieren lassen will, sei dies beispielsweise damit, dass Gläubiger ihre

Forderungen nicht einbringen können. Motivation, die Schuldenlast abzubauen,

ist weder retro- noch prospektiv zu erkennen. Zusätzlich fällt ins Gewicht,

dass die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe abhängig ist, sie während

dieser Zeit weiter Schulden anwachsen liess und nicht erkennbar ist, dass sie

sich künftig von der Sozialhilfe ablösen will und kann.

3.2

Die Beschwerdeführerin bringt vor,

dass sie in [...] bleiben will, weil ihr Ehemann die mündliche Zusage für eine

Stelle in [...] habe. Diese könne er am 1. März 2022 antreten. Entsprechend

hätten sie ein Interesse daran, nahe am Arbeitsort zu wohnen. Dieser

Argumentation kann nicht gefolgt werden. So wäre es dem Ehemann der

Beschwerdeführerin durchaus auch zuzumuten, aus dem Kanton Aargau an eine

Arbeitsstelle im Kanton Solothurn zu gelangen. Vielmehr ist jedoch davon auszugehen,

dass diese Stelle nie angetreten worden ist, da entsprechende Nachweise wie ein

Arbeitsvertrag nicht aktenkundig und seit der Beschwerde vom 17. Februar 2022 auch

nicht mehr behauptet worden sind, so auch nicht im Begleitschreiben zum Gesuch

zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 14. März 2022. Dort ist

unter Einnahmen der volle Betrag der ausgerichteten Sozialhilfe verzeichnet.

Somit ist die Beschwerdeführerin auch in dieser Hinsicht nicht an einen

Wohnsitz im Kanton Solothurn gebunden. Selbst wenn sich die Wohnungssuche mit

bestehenden Schulden als schwierig darstellen sollte, hat die

Beschwerdeführerin mit ihrem unbewilligten Zuzug dargetan, dass es ihr trotz

hoher Schuldenlast möglich ist, eine Wohnung zu finden.

3.3

Insgesamt überwiegen die

öffentlichen Interessen an der öffentlichen Sicherheit und Ordnung deutlich.

Der Beschwerdeführerin ist es auch unter Beachtung von Art. 8 Ziff. 1 der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101)

bezüglich dem geschützten Recht auf Achtung des Familienlebens zuzumuten,

zusammen mit ihrem Ehemann im Kanton Aargau zu leben. Ist es den

aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen ohne weiteres zumutbar, ihr

Familienleben mit der weggewiesenen Person im Ausland (in casu: in einem

anderen Kanton) zu führen, wird das Zusammenleben durch die Wegweisung nicht

beeinträchtigt und damit der Schutzbereich von Art. 8 EMRK gar nicht berührt

(BGE 135 I 153 E. 2.1). Der behördliche Eingriff in Form der Ablehnung des

Kantonswechsels ist verhältnismässig, zumal er sich auf eine Grundlage im

Landesrecht stützt und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und für

das wirtschaftliche Wohl des Landes als geeignet und erforderlich erscheint. Es

ist der Beschwerdeführerin ohne weiteres zuzumuten, wieder im Kanton Aargau, wo

sie seit Geburt lebte, Wohnsitz zu nehmen, zumal sie Stand heute auch erst gut

zwei Jahre im Kanton Solothurn verweilt. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin

erweist sich somit als verhältnismässig und ist nicht zu beanstanden. Die

Beschwerdeführerin hat sich die Unannehmlichkeiten eines erneuten Umzugs in den

Kanton Aargau ohnehin selbst zuzuschreiben, da sie das Gesuch um Kantonswechsel

nicht im Voraus gestellt hat.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz gesetzte Frist zur

Ausreise aus dem Kanton Solothurn inzwischen abgelaufen ist, ist diese neu

anzusetzen. Angemessen sind 60 Tage innert Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der

Kanton Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in

der Lage ist (§ 58 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in

Verwaltungssachen, VRG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung,

ZPO, SR 272).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat sich innert 60 Tagen nach

Rechtskraft dieses Urteils ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde [...]

abzumelden und den Kanton Solothurn zu verlassen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

4. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten gemäss Ziffer 3 hiervor;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad

Auf eine gegen

das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

2C_936/2022 vom 23. November 2022 nicht ein.