VWBES.2022.88
Förderbeitrag
16. September 2022Deutsch7 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. September 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Volkswirtschaftsdepartement,
2. Amt
für Wirtschaft und Arbeit,
Beschwerdegegner
betreffend Förderbeitrag
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Posteingang vom 18. Oktober 2021
stellte A.___ beim Amt für Wirtschaft und Arbeit, Energiefachstelle, Solothurn
(nachfolgend AWA) ein Gesuch um einen Förderbeitrag aus dem kantonalen
Energieförderprogramm. Das AWA trat gleichentags verfügungsweise nicht auf das
Gesuch ein, da A.___ das Gesuch erst nach Baubeginn eingereicht habe. Die
Gesuche um Förderbeiträge seien zwingend vor Baubeginn einzureichen.
2. Am 27. Oktober 2021 erhob A.___,
vertreten durch die B.___, beim Volkswirtschaftsdepartement (nachfolgend VWD)
Beschwerde gegen die Verfügung des AWA vom 18. Oktober 2021. Mit Entscheid
vom 16. Februar 2022 wies das VWD die Beschwerde ab. Das Gesuch sei weder vom
Gesuchsteller unterzeichnet gewesen, noch sei belegt, dass dieses vor Baubeginn
eingereicht worden sei.
3. Mit Beschwerde vom 23. Februar 2022
an das Verwaltungsgericht verlangt A.___, vertreten durch B.___, sinngemäss,
dass seinem Gesuch um Förderbeiträge entsprochen werde. Im Wesentlichen
begründet er dies damit, dass das Gesuch vom Ingenieurbüro [...], Frau [...],
ausgefüllt worden sei. Versehentlich sei der Baubeginn mit 4. Oktober 2021
bezeichnet worden; richtigerweise hätte der Baubeginn mit 4. November 2021
angegeben werden sollen. Die zuvor gekaufte Liegenschaft sei mit einer
funktionstüchtigen Ölheizung ausgestattet gewesen. Das Architekturbüro B.___
habe A.___ überzeugen können, auf eine Wärmepumpenheizung zu wechseln. Diese
bedinge überdies bauliche Veränderungen, welche die in Aussicht gestellte
Förderung um ein Mehrfaches überträfen. Bei der Ablehnung des Förderbeitrages
handle es sich um überspitzten Formalismus, der mit der Gesetzgebung in keiner
Art und Weise zu vereinbaren sei.
4. Am 16. März 2022 hat sich das VWD und
am 28. März 2022 das AWA zur Beschwerde vernehmen lassen.
5. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gestützt auf § 19 Abs. 2 lit. b des
Energiegesetzes des Kantons Solothurn (EnG; BGS 941.21) hat der
Regierungsrat die entsprechenden Ausführungsbestimmungen in der Verordnung zum Energiegesetz
über Staatsbeiträge (EnGVB; BGS 941.24) erlassen. Der Kanton kann
Spezialprojekte im Sinne der Energieeffizienz bzw. der erneuerbaren Energien
fördern. Leistungen können nur im Rahmen des vom Kantonsrats bewilligten
Globalbudgets gewährt werden (§ 1 Abs. 1 EnGVB). Auf Leistungen nach dem ENG
und EnGVB besteht kein Rechtsanspruch (§ 5 Abs. 3 EnG).
2.1
Gemäss § 6 Abs. 1 EnGVB sind Gesuche
um Förderbeiträge vor Baubeginn eines Vorhabens zusammen mit allen für die
Prüfung notwendigen Unterlagen bei der Energiefachstelle einzureichen. Auf
Gesuche, die erst nach Baubeginn eingereicht werden, kann nicht eingetreten
werden.
2.2
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Energiefachstelle des Kantons Solothurn, hat für die Gesuchseingabe von
Fördergeldern im Internet eigens ein Gesuchsportal eingerichtet (https://portal.dasgebaeudeprogramm.ch/so; ebenfalls verlinkt auf der Homepage www.so.ch [Volkswirtschaftsdepartement/Amt für Wirtschaft und
Arbeit/Energiefachstelle/Förderprogramme]). Bereits auf der Startseite wird in
hervorgehobener Schrift u.a. darauf hingewiesen, dass das Gesuchsformular
zwingend vor Baubeginn, vollständig und schriftlich einzureichen ist. Ebenfalls
bereits auf dieser Startseite wird der Benutzer angehalten, die Allgemeinen
Bedingungen und die spezifischen Förderbedingungen aufmerksam durchzulesen. Es
kann somit ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
die Formerfordernisse eines Gesuches kannte oder hätte kennen müssen, zumal er
sich auch von Fachbetrieben vertreten liess.
2.3
Beide Merkblätter mit den
allgemeinen und spezifischen Förderbedingungen lassen sich ohne Weiteres auf
dem Portal des Kantons (www.energie.so.ch/foerderung/foerdermassnahmen/waermepumpen/; abgerufen am 14. September 2022) einsehen. In den
allgemeinen Bedingungen der kantonalen Förderprogramme ist vermerkt und
besonders hervorgehoben, dass die Eigentümerschaft für die Eingabe
vollständiger und unterschriebener Gesuche verantwortlich ist, ansonsten auf
das Gesuch nicht eingetreten werde. Besonders hervorgehoben (mit Unterstreichung
und Fettschrift) ist der Vermerk, dass die Gesuche vor
Baubeginn/Umsetzung der Massnahme/Erstellung des definitiven Berichts, mit
allen für die Prüfung notwendigen Unterlagen schriftlich bei der
Energiefachstelle einzureichen sind. Auf eigenes Risiko könne danach, ohne den
Förderbescheid abzuwarten, mit der Realisierung/der Umsetzung begonnen werden.
Im Weiteren wird ausgeführt, dass die Energiefachstelle nur Gesuche bearbeiten
könne, die ein Gesuchsformular mit Originalunterschriften beinhalten.
Aus den spezifischen Förderbedingungen
zum kantonalen Förderprogramm: Luft/Wasser-Wärmepumpe lässt sich entnehmen
(Formular M-05; Rubrum Unterlagen Gesuchseingabe): «Gesuchsformular in
Papierform mit Originalunterschrift der Eigentümerschaft vor Baubeginn». Dabei sind
die Wörter «vor Baubeginn» durch Fettschrift besonders hervorgehoben.
2.4
Der Beschwerdeführer macht geltend,
dass auf dem Gesuchsformular fälschlicherweise der Baubeginn mit 4. Oktober
2021.
datiert worden sei. Richtigerweise hätte der Baubeginn mit 4. November
2021.
angegeben werden sollen. In der Eingabe an das VWD vom 27. Oktober 2021 wird
vorgebracht, dass der Baubeginn laut Baugesuch vom 4. Oktober 2021 nur die
Aufräum- und Baumeisterarbeiten betreffen würden. Mit dem Umbau der Heizung sei
zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen worden. Selbst wenn man diese
Ungenauigkeit ausser Acht liesse, ist erstellt, dass der Beschwerdeführer vor
sämtlichen Instanzen keine relevanten Belege über den effektiven Baubeginn
beigebracht hat. Er belässt es dabei, ein undatiertes Foto, die
Verkaufsdokumentation der Liegenschaft sowie eine Email-Meldung, wonach der
Öltank der ehemaligen Heizung demontiert sei, einzureichen. Wohl dürfte damit
klar sein, dass die Liegenschaft einst mit Öl beheizt worden ist, jedoch ist
der effektive Baubeginn (betreffend Ausbau der Heizung) nicht einmal
ansatzweise belegt. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. § 26 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG 124.11) hätte vom Beschwerdeführer ohne
weiteres erwartet werden können, dass er beispielsweise mittels
Bauabrechnungen, Arbeitsrapporten, Baugesuch, usw. den Beginn der
Abbrucharbeiten der Ölheizung nachweist. Eine Mitwirkungspflicht besteht
insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen, welche nur die Parteien
liefern können, und für die Abklärung von Tatsachen, welche eine Partei besser
kennt als die Behörden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
8.
Auflage, 2020, N 991 ff.). Trotz Untersuchungsgrundsatz im Verwaltungsverfahren
trägt jene Partei den Nachteil der Beweislosigkeit, die aus dem zu beweisenden
(aber nicht bewiesenen) Sachverhalt einen Vorteil für sich ableitet (Urteil
Bundesgericht 2C_113/2021 vom 12. Dezember 2021, E. 6.3.2). Indem der
Beschwerdeführer den Baubeginn nicht belegt und die Vorinstanzen aufgrund der
Selbstdeklaration im Gesuch berechtigte Zweifel an der Rechtzeitigkeit des
Gesuchs hatten, trägt der Beschwerdeführer die entsprechende Beweislosigkeit.
Andere Anhaltspunkte, welche auf einen Baubeginn nach dem 18. Oktober 2021 (Einreichung
des Gesuchs) hinweisen, bestehen augenscheinlich nicht.
2.5
Noch heute ist das Gesuch, welches
am 18. Oktober 2021 beim AWA einging, weder eigenhändig unterzeichnet noch
datiert, wie es in den Förderbedingungen verlangt wird. Mit der eigenhändigen
Unterschrift bestätigt der Gesuchsteller u. a., dass er/sie die
Förderbedingungen gelesen hat sowie die Richtigkeit seiner Angaben und von
keiner Doppelförderung Gebrauch zu machen.
2.6
Insgesamt ist festzuhalten, dass die
Vorinstanzen in jeder Hinsicht korrekt gehandelt haben und ihr Vorgehen dem EnG
und EnGVB entspricht. Von überspitztem Formalismus kann nicht die Rede sein, da
das Erfordernis, das Gesuch vor Baubeginn vollständig einzureichen, nicht nur
eine Empfehlung darstellt, sondern sogar auf Verordnungsstufe (§ 6 Abs. 1 EnGVB) normiert ist. Dies hat umso mehr zu gelten, als es dem Beschwerdeführer
durch alle Instanzen hindurch freigestanden war, den Nachweis des effektiven
Baubeginnes zu erbringen. Er hat die entsprechende Beweislosigkeit zu tragen. Das
AWA ist somit zu Recht nicht auf das Gesuch eingetreten.
2.7
Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad