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Entscheid

VWBES.2022.88

Förderbeitrag

16. September 2022Deutsch7 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 16. September 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Volkswirtschaftsdepartement,

2. Amt

für Wirtschaft und Arbeit,

Beschwerdegegner

betreffend Förderbeitrag

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Posteingang vom 18. Oktober 2021

stellte A.___ beim Amt für Wirtschaft und Arbeit, Energiefachstelle, Solothurn

(nachfolgend AWA) ein Gesuch um einen Förderbeitrag aus dem kantonalen

Energieförderprogramm. Das AWA trat gleichentags verfügungsweise nicht auf das

Gesuch ein, da A.___ das Gesuch erst nach Baubeginn eingereicht habe. Die

Gesuche um Förderbeiträge seien zwingend vor Baubeginn einzureichen.

2. Am 27. Oktober 2021 erhob A.___,

vertreten durch die B.___, beim Volkswirtschaftsdepartement (nachfolgend VWD)

Beschwerde gegen die Verfügung des AWA vom 18. Oktober 2021. Mit Entscheid

vom 16. Februar 2022 wies das VWD die Beschwerde ab. Das Gesuch sei weder vom

Gesuchsteller unterzeichnet gewesen, noch sei belegt, dass dieses vor Baubeginn

eingereicht worden sei.

3. Mit Beschwerde vom 23. Februar 2022

an das Verwaltungsgericht verlangt A.___, vertreten durch B.___, sinngemäss,

dass seinem Gesuch um Förderbeiträge entsprochen werde. Im Wesentlichen

begründet er dies damit, dass das Gesuch vom Ingenieurbüro [...], Frau [...],

ausgefüllt worden sei. Versehentlich sei der Baubeginn mit 4. Oktober 2021

bezeichnet worden; richtigerweise hätte der Baubeginn mit 4. November 2021

angegeben werden sollen. Die zuvor gekaufte Liegenschaft sei mit einer

funktionstüchtigen Ölheizung ausgestattet gewesen. Das Architekturbüro B.___

habe A.___ überzeugen können, auf eine Wärmepumpenheizung zu wechseln. Diese

bedinge überdies bauliche Veränderungen, welche die in Aussicht gestellte

Förderung um ein Mehrfaches überträfen. Bei der Ablehnung des Förderbeitrages

handle es sich um überspitzten Formalismus, der mit der Gesetzgebung in keiner

Art und Weise zu vereinbaren sei.

4. Am 16. März 2022 hat sich das VWD und

am 28. März 2022 das AWA zur Beschwerde vernehmen lassen.

5. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gestützt auf § 19 Abs. 2 lit. b des

Energiegesetzes des Kantons Solothurn (EnG; BGS 941.21) hat der

Regierungsrat die entsprechenden Ausführungsbestimmungen in der Verordnung zum Energiegesetz

über Staatsbeiträge (EnGVB; BGS 941.24) erlassen. Der Kanton kann

Spezialprojekte im Sinne der Energieeffizienz bzw. der erneuerbaren Energien

fördern. Leistungen können nur im Rahmen des vom Kantonsrats bewilligten

Globalbudgets gewährt werden (§ 1 Abs. 1 EnGVB). Auf Leistungen nach dem ENG

und EnGVB besteht kein Rechtsanspruch (§ 5 Abs. 3 EnG).

2.1

Gemäss § 6 Abs. 1 EnGVB sind Gesuche

um Förderbeiträge vor Baubeginn eines Vorhabens zusammen mit allen für die

Prüfung notwendigen Unterlagen bei der Energiefachstelle einzureichen. Auf

Gesuche, die erst nach Baubeginn eingereicht werden, kann nicht eingetreten

werden.

2.2

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit,

Energiefachstelle des Kantons Solothurn, hat für die Gesuchseingabe von

Fördergeldern im Internet eigens ein Gesuchsportal eingerichtet (https://portal.dasgebaeudeprogramm.ch/so; ebenfalls verlinkt auf der Homepage www.so.ch [Volkswirtschaftsdepartement/Amt für Wirtschaft und

Arbeit/Energiefachstelle/Förderprogramme]). Bereits auf der Startseite wird in

hervorgehobener Schrift u.a. darauf hingewiesen, dass das Gesuchsformular

zwingend vor Baubeginn, vollständig und schriftlich einzureichen ist. Ebenfalls

bereits auf dieser Startseite wird der Benutzer angehalten, die Allgemeinen

Bedingungen und die spezifischen Förderbedingungen aufmerksam durchzulesen. Es

kann somit ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer

die Formerfordernisse eines Gesuches kannte oder hätte kennen müssen, zumal er

sich auch von Fachbetrieben vertreten liess.

2.3

Beide Merkblätter mit den

allgemeinen und spezifischen Förderbedingungen lassen sich ohne Weiteres auf

dem Portal des Kantons (www.energie.so.ch/foerderung/foerdermassnahmen/waermepumpen/; abgerufen am 14. September 2022) einsehen. In den

allgemeinen Bedingungen der kantonalen Förderprogramme ist vermerkt und

besonders hervorgehoben, dass die Eigentümerschaft für die Eingabe

vollständiger und unterschriebener Gesuche verantwortlich ist, ansonsten auf

das Gesuch nicht eingetreten werde. Besonders hervorgehoben (mit Unterstreichung

und Fettschrift) ist der Vermerk, dass die Gesuche vor

Baubeginn/Umsetzung der Massnahme/Erstellung des definitiven Berichts, mit

allen für die Prüfung notwendigen Unterlagen schriftlich bei der

Energiefachstelle einzureichen sind. Auf eigenes Risiko könne danach, ohne den

Förderbescheid abzuwarten, mit der Realisierung/der Umsetzung begonnen werden.

Im Weiteren wird ausgeführt, dass die Energiefachstelle nur Gesuche bearbeiten

könne, die ein Gesuchsformular mit Originalunterschriften beinhalten.

Aus den spezifischen Förderbedingungen

zum kantonalen Förderprogramm: Luft/Wasser-Wärmepumpe lässt sich entnehmen

(Formular M-05; Rubrum Unterlagen Gesuchseingabe): «Gesuchsformular in

Papierform mit Originalunterschrift der Eigentümerschaft vor Baubeginn». Dabei sind

die Wörter «vor Baubeginn» durch Fettschrift besonders hervorgehoben.

2.4

Der Beschwerdeführer macht geltend,

dass auf dem Gesuchsformular fälschlicherweise der Baubeginn mit 4. Oktober

2021.

datiert worden sei. Richtigerweise hätte der Baubeginn mit 4. November

2021.

angegeben werden sollen. In der Eingabe an das VWD vom 27. Oktober 2021 wird

vorgebracht, dass der Baubeginn laut Baugesuch vom 4. Oktober 2021 nur die

Aufräum- und Baumeisterarbeiten betreffen würden. Mit dem Umbau der Heizung sei

zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen worden. Selbst wenn man diese

Ungenauigkeit ausser Acht liesse, ist erstellt, dass der Beschwerdeführer vor

sämtlichen Instanzen keine relevanten Belege über den effektiven Baubeginn

beigebracht hat. Er belässt es dabei, ein undatiertes Foto, die

Verkaufsdokumentation der Liegenschaft sowie eine Email-Meldung, wonach der

Öltank der ehemaligen Heizung demontiert sei, einzureichen. Wohl dürfte damit

klar sein, dass die Liegenschaft einst mit Öl beheizt worden ist, jedoch ist

der effektive Baubeginn (betreffend Ausbau der Heizung) nicht einmal

ansatzweise belegt. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. § 26 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG 124.11) hätte vom Beschwerdeführer ohne

weiteres erwartet werden können, dass er beispielsweise mittels

Bauabrechnungen, Arbeitsrapporten, Baugesuch, usw. den Beginn der

Abbrucharbeiten der Ölheizung nachweist. Eine Mitwirkungspflicht besteht

insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen, welche nur die Parteien

liefern können, und für die Abklärung von Tatsachen, welche eine Partei besser

kennt als die Behörden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

8.

Auflage, 2020, N 991 ff.). Trotz Untersuchungsgrundsatz im Verwaltungsverfahren

trägt jene Partei den Nachteil der Beweislosigkeit, die aus dem zu beweisenden

(aber nicht bewiesenen) Sachverhalt einen Vorteil für sich ableitet (Urteil

Bundesgericht 2C_113/2021 vom 12. Dezember 2021, E. 6.3.2). Indem der

Beschwerdeführer den Baubeginn nicht belegt und die Vorinstanzen aufgrund der

Selbstdeklaration im Gesuch berechtigte Zweifel an der Rechtzeitigkeit des

Gesuchs hatten, trägt der Beschwerdeführer die entsprechende Beweislosigkeit.

Andere Anhaltspunkte, welche auf einen Baubeginn nach dem 18. Oktober 2021 (Einreichung

des Gesuchs) hinweisen, bestehen augenscheinlich nicht.

2.5

Noch heute ist das Gesuch, welches

am 18. Oktober 2021 beim AWA einging, weder eigenhändig unterzeichnet noch

datiert, wie es in den Förderbedingungen verlangt wird. Mit der eigenhändigen

Unterschrift bestätigt der Gesuchsteller u. a., dass er/sie die

Förderbedingungen gelesen hat sowie die Richtigkeit seiner Angaben und von

keiner Doppelförderung Gebrauch zu machen.

2.6

Insgesamt ist festzuhalten, dass die

Vorinstanzen in jeder Hinsicht korrekt gehandelt haben und ihr Vorgehen dem EnG

und EnGVB entspricht. Von überspitztem Formalismus kann nicht die Rede sein, da

das Erfordernis, das Gesuch vor Baubeginn vollständig einzureichen, nicht nur

eine Empfehlung darstellt, sondern sogar auf Verordnungsstufe (§ 6 Abs. 1 EnGVB) normiert ist. Dies hat umso mehr zu gelten, als es dem Beschwerdeführer

durch alle Instanzen hindurch freigestanden war, den Nachweis des effektiven

Baubeginnes zu erbringen. Er hat die entsprechende Beweislosigkeit zu tragen. Das

AWA ist somit zu Recht nicht auf das Gesuch eingetreten.

2.7

Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad