VWBES.2022.89
Mandatsträgerwechsel / Beistandsperson
9. Juni 2022Deutsch21 min
diesen Entscheid liess der Kindsvater, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer 1 genannt),
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
9. Juni 2022
Es wirken mit:
Vizeräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichterin
Weber
Gerichtsschreiberin
Kaufmann
In Sachen
1. A.___ vertreten durch Rechtsanwalt
und Notar Jan Burger,
2. B.___
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB Region Solothurn,
2. C.___
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Mandatsträgerwechsel /
Beistandsperson
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Für B.___
(geb. 2005), [...] (geb. 2007), [...] (geb. 2010) und [...] (geb. 2013) besteht
eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Das Mandat wird seit 27. Oktober 2020
durch D.___, Soziale Dienste Zuchwil-Luterbach, geführt.
2. Mit
Schreiben vom 29. September 2021 beantragte B.___ für sich und der
Kindsvater, A.___, für alle vier Kinder bei der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn einen Mandatsträgerwechsel.
3. Die KESB
eröffnete in der Folge Verfahren betreffend Prüfung einer Beschwerde gegen die
Beistandsperson und Mandatsträgerwechsel.
4. Nach
Einholung von Stellungnahmen beim Beistand und Gewährung des rechtlichen Gehörs
– insbesondere persönlicher Anhörung von B.___ – wies die KESB mit Entscheid
vom 25. Januar 2022 die Beschwerden gegen die Beistandsperson sowie die
Anträge auf Mandatsträgerwechsel ab. Gebühren wurden keine erhoben.
5. Gegen
diesen Entscheid liess der Kindsvater, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer 1 genannt),
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Burger, am 25. Februar 2022 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Region Solothurn vom 25. Januar 2022 sei aufzuheben.
2. Das Mandatsverhältnis mit Herrn D.___, Soziale Dienste
Zuchwil-Luterbach, sei per sofort gerichtlich aufzulösen und für die Kinder B.___,
[...], [...] und [...] sei eine neue Beistandsperson zu bestellen.
3. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die
Beistandsperson von Herrn A.___, Frau E.___, Regionaler Sozialdienst Roggwil,
in Entscheidungen betreffend Besuchsplan miteinzubeziehen sei.
4. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Jan
Burger als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
unter Kosten- und
Entschädigungsfolge
6. Mit nicht
unterzeichnetem Schreiben vom 28. Februar 2022 reichte B.___ eine durch
ihn unterzeichnete Beschwerde vom 21. Februar 2022 ein und gab an, diese
sei mit der Beschwerde seines Vaters fristgerecht eingereicht worden. (Diese
bildet Beilage 8 der Beschwerde.) Darin wurde ausgeführt, er, B.___, sei nicht
damit einverstanden, dass der Antrag auf Mandatsträgerwechsel durch die KESB
abgewiesen worden sei und erhebe dagegen Beschwerde. B.___ wurde in der Folge
als Beschwerdeführer 2 in das Verfahren aufgenommen.
7. Am 8. März
2022 reichte der Beistand eine durch ihn sowie den Leiter der Sozialen Dienste
unterzeichnete Stellungnahme ein.
8. Am 21. März
2022 reichte die KESB eine Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
9. Mit
Verfügung vom 22. März 2022 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Jan Burger als sein
unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
10. Am 12. April
2022 reichte der Rechtsvertreter abschliessende Bemerkungen ein.
Erwägungen
II.
1.1
Die
Beschwerde von A.___ ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist
zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig
(vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB
[EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert.
Fraglich ist jedoch, ob A.___ prozessfähig ist, da seine Urteilsfähigkeit in
Frage gestellt ist (vgl. Art. 67 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]
i.V.m. Art. 13 ZGB). Nachdem dieser im Februar 2020 einen schweren
Motorradunfall erlitten hatte, bescheinigte die zuständige Ärztin des
Inselspitals Bern mit ärztlichem Zeugnis vom 23. April 2020, A.___ sei in
einigen Lebensbereichen urteilsunfähig. Mit Abklärungsbericht vom 30. Juli
2020.
war ausgeführt worden, A.___ habe zwar einer Beistandschaft zugestimmt,
sei jedoch neurokognitiv nicht in der Lage, dies zu beurteilen. Mit Bericht der
neuropsychologischen Abklärung vom 11. Februar 2021 wurde unter anderem
festgehalten, beim schlussfolgernden-deduktiven Denken, der Konzeptbildung
sowie konvergenten Denken, d.h. der Fähigkeit, Informationen zu erkennen und zu
analysieren, die für einen Gesichtspunkt relevant seien, bestünden im Vergleich
zu entsprechenden Altersnormen schwer eingeschränkte Leistungen. Auch die
Beiständin erwähnte immer wieder, der Beschwerdeführer sei urteilsunfähig (vgl.
z.B. E-Mail vom 2. Juni 2021 an die KESB). Die KESB Oberaargau verzichtete in
ihrem Entscheid vom 9. Juli 2021 betreffend Anpassung der
Beistandschaftsaufgaben aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers
1.
auf dessen Anhörung. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 7. September
2021.
im Prozess betreffend Abänderung des Ehescheidungsurteils führte der
Rechtsvertreter von A.___ zu dessen gesundheitlicher Situation aus, diese habe
sich nicht wie erhofft entwickelt und eine Veränderung zum jetzigen Zustand
werde auch nicht erwartet. Selbst im Antrag um Wechsel der Beistandsperson von A.___
und B.___ an die KESB vom 29. September 2021 wurde erwähnt, Herr A.___ sei
urteilsunfähig in gewissen Bereichen und vertraue auf die Unterstützung seiner
Beiständin. Im Gegensatz dazu führte hingegen der Familienbegleiter mit
Verlaufsbericht vom 24. Februar 2022 aus, in den Gesprächen habe der Vater gut
orientiert gewirkt und Fragen adäquat beantwortet. Die Frage, inwiefern A.___
die Tragweite des vorliegenden Verfahrens betreffend Wechsel der
Beistandsperson für seine Kinder überblicken kann, lässt sich nicht
abschliessend beurteilen und muss letztlich offenbleiben.
1.2
Einzutreten
ist jedenfalls auf die Beschwerde von B.___. Es kann davon ausgegangen werden,
dass dieser als bald 17-jähriger in Bezug auf die Frage eines ihn betreffenden
Mandatsträgerwechsels urteilsfähig ist. Seine Beschwerde enthält einen klaren
Antrag und eine Begründung. Sie wurde innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist
eingereicht.
2.
Gemäss Art.
314.
Abs. 1 i.V.m. Art. 423 ZGB entlässt die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde den Beistand oder die Beiständin, wenn die Eignung für
die Aufgabe nicht mehr besteht (Abs. 1 Ziff. 1) oder wenn ein anderer wichtiger
Grund für die Entlassung vorliegt (Abs. 1 Ziff. 2). Die Entlassung kann von der
betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person beantragt werden (Abs. 2).
Die KESB
verfügt bei der Beurteilung der Entlassung über ein grosses Ermessen, wobei sie
die Beurteilung der Gründe, welche zu einer Amtsentlassung führen,
ausschliesslich an den wohlverstandenen Interessen und Bedürfnissen der
verbeiständeten Person auszurichten hat. Unerheblich ist, ob durch die
Amtsausführung bereits ein Schaden eingetreten ist; eine Gefährdung der
Interessen ist ausreichend (vgl. Urs Vogel in: Thomas Geiser/Christiana
Fountalakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018,
Art. 421-424 N 22). Neben der mangelnden Eignung für die Amtsführung können
wichtige Gründe für eine Amtsenthebung unter anderem sein: eine grobe
Nachlässigkeit, ein allfälliger Amtsmissbrauch, Sachverhalte, die das
Vertrauensverhältnis zwischen Mandatsträger und verbeiständeter Person oder
KESB beeinträchtigen, wie beispielsweise unzulässige Vertretungshandlungen,
Amtsanmassungen, Verletzungen der Persönlichkeit der betreuten Person oder
fortgesetzte leichtere Pflichtverletzungen in der Amtsführung (vgl. Vogel,
a.a.O., Art. 421-424 N 24 ff.). Wichtige Gründe können aber auch generell der
Vertrauensverlust der verbeiständeten Person zum Beistand, Streitigkeiten,
unüberwindbare gestörte Beziehung etc. sein. Bei diesen Gründen ist jedoch
Vorsicht bei der Beurteilung und Zurückhaltung bei der Entlassung geboten.
Gestörte persönliche Beziehungen zum Beistand sind vielfach Teil des Problems,
welches in der grundlegenden Problematik des Schwächezustandes der von der
Massnahme betroffenen Person begründet sind und zu einer angeordneten Betreuung
und damit nicht selbstbestimmten Beziehung führen. In dieser Situation ändert
ein Wechsel des Beistandes in der Regel nichts, da die Störung respektive der
Vertrauensverlust nicht von der individuellen Persönlichkeit der das Amt
ausführenden Person abhängig ist und bei jeder neu eingesetzten Person über
kurz oder lang eintreten würde (vgl. Vogel, a.a.O., Art. 421-424 N 26).
3.
Die
Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beistand
bei seinen Handlungen in Bezug auf den Beschulungsort, die Notwendigkeit der
Platzierung von B.___ und die Kontakte zwischen den Kindern und den Eltern –
nebst dem Kindeswillen und dem Willen der Eltern – pflichtgemäss und
fachkompetent das Kindswohl und die künftigen Entwicklungsbedingungen des Kindes
als Leitmaxime in die Beurteilung miteinbezogen habe. Die von ihm vertretene
Haltung sei gemäss fachlicher Einschätzung der KESB als kindsgerecht und
korrekt einzustufen. Der Beistand der Kinder habe wiederholt und soweit
notwendig den Austausch mit der Beiständin des Vaters, Frau E.___, gepflegt.
Die gegen die Beistandsperson erhobenen Vorwürfe erwiesen sich als insgesamt
unbegründet. Aufgrund der korrekten und einwandfreien Mandatsführung durch die
Beistandsperson bestehe kein Grund für eine Entlassung aus dem Amt. Es sei im
Interesse der Kinder und zur Wahrung des Kindswohls evident, dass sämtliche der
involvierten Fachpersonen in Bezug auf die Umsetzung der rechtsgültig
angeordneten Massnahmen und Regelungen professionell und konstruktiv
mitwirkten.
4.1
B.___
bringt dagegen vor, durch die Zusammenarbeit im letzten Jahr sei das
Vertrauensverhältnis nicht mehr vorhanden, weshalb er sich für einen
Beistandswechsel einsetzen wolle. Er wolle dies anhand von zwei Beispielen
erläutern:
Bezüglich der
Wochenendgestaltung sei er am Gerichtstermin davon ausgegangen, dass er am
Wochenende unverändert von Donnerstag bis Montag beim Vater oder bei der Mutter
sein könne. Am Freitag und Montag habe er seine Tagesstruktur jeweils von [...]
oder [...] aus wahrgenommen. Im Nachhinein und für ihn aus dem Nichts, sei
diese Regelung durch den Beistand angepasst worden. Seine Meinung sei durch den
Beistand nicht eingeholt worden. Ihm sei bewusst, dass im Gerichtsurteil der Begriff
«Wochenende» verwendet worden sei. Er sei jedoch klar davon ausgegangen, dass
dies weiterhin Donnerstag bis Montag beinhalte.
Bezüglich
Wohnen habe er eine ungenügende Perspektive. Er wisse nicht, wie lange die
Platzierung im [...] noch weitergehe. Er wisse nicht, welche Bedingungen
erfüllt werden müssten, damit er bei seinem Vater oder bei seiner Mutter wohnen
könnte.
4.2.1
Bezüglich diesen Vorwürfen ist klar festzuhalten, dass der Beistand lediglich
umgesetzt hat, was gerichtlich angeordnet wurde. Anlässlich der
Instruktionsverhandlung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau betreffend
Abänderung des Scheidungsurteils vom 7. September 2021 entschied die zuständige
Gerichtspräsidentin, dass die durch die KESB mit Entscheid vom 3. November 2020
angeordnete Fremdplatzierung von B.___ in der Institution [...] beibehalten
wird und den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über diesen entzogen
bleibt. Anlässlich der Verhandlung, an welcher auch eine Kindsvertreterin von B.___
anwesend war, wurde eine neue Regelung bezüglich des persönlichen Verkehrs
getroffen, nämlich, dass B.___ jeweils drei Wochenenden beim Vater und eines
bei der Mutter verbringt. Der Beistand wurde beauftragt, dieses Kontaktrecht
umzusetzen und zu koordinieren. Zu diesem Zweck sei eine Familienbegleitung zu
installieren. In der Vereinbarung wurde nicht festgehalten, was unter
«Wochenende» verstanden wird.
4.2.2
Den
Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beistand bei der Gerichtspräsidentin
erkundigte, was unter «Wochenende» zu verstehen sei. Diese habe ausgeführt,
dass dies von Freitag bis Sonntag zu verstehen sei (vgl. E-Mail von D.___ vom
20.
Oktober 2021 an Frau [...] von der Institution [...]). Der Beistand fragte
in der Folge auch bei der KESB an, ob das Kontaktrecht ausgedehnt werden könne,
woraufhin ihm die Vertreterin der KESB mit E-Mail vom 5. November 2021
mitteilte, die gerichtliche Regelung sei erst vor zwei Monaten getroffen
worden. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass sich die Situation seither
wesentlich verändert habe, weshalb kein Grund bestehe, die Regelung abzuändern.
Die Wochenendgestaltung ist somit nicht durch den Beistand zu verantworten.
Als der
Familienbegleiter dann mit Verlaufsbericht von Ende Februar 2022 eine
Ausdehnung der Besuchswochenenden empfahl, gelangte der Beistand umgehend an
die KESB, wobei ihm das zuständige Behördenmitglied bestätigte, dass er zu
einer Ausweitung der Besuche nun befugt sei. Mit Stellungnahme vom 8. März 2022
an das Verwaltungsgericht bestätigte der Beistand nun, dass die Besuche auf
Donnerstag bis Montag ausgedehnt würden. Dem Beistand kann somit bezüglich
Regelung des Besuchsrechts kein Vorwurf gemacht werden.
4.3.1
Auch was
die Fremdplatzierung anbelangt liegt es nicht in der Kompetenz des Beistandes
zu entscheiden, wie lange diese dauern soll. Die KESB ordnete diese mit
Entscheid vom 3. November 2020 an und die Gerichtspräsidentin des
Regionalgerichts Emmental-Oberaargau bestätigte diese mit Urteil vom 7. September
2021.
noch einmal. Der Beistand führte in seiner Stellungnahme an das
Verwaltungsgericht aus, B.___ habe ihm am 7. März 2022 anlässlich einer
Besprechung mitgeteilt, dass er beim Vater wohnen möchte und die entsprechende
Verantwortung übernehmen wolle. Der Vater sei seit dem Unfall im Jahr 2020
kognitiv stark eingeschränkt. Der Beistand habe den Eindruck, dass B.___ mit
der Fürsorge zu seinem Vater und zu seinen Geschwistern stark gefordert sei. Er
befürchte, dass dieser seine eigenen Bedürfnisse nach beruflicher
Selbstverwirklichung und Autonomie zurückstellen und sich für seinen Vater
aufopfern würde, wenn er zu diesem ziehe. Die Mutter wolle, dass B.___ wieder
zu ihr ziehe und am Wochenende zum Vater gehe. Der Beistand könne noch immer
nicht mit Sicherheit feststellen, ob es für B.___s Wohlbefinden und
Lebensentwicklung besser sei, bei der Mutter oder beim Vater zu wohnen. Im
Moment sei er der Meinung, dass B.___ von der Stiftung [...] profitieren und
dort seinen beruflichen Werdegang vorantreiben könne. Zudem strebe er eine
Einigung zwischen den Eltern bezüglich des Wohnens von B.___ an. Er würde dann
einen entsprechenden Antrag an die KESB stellen. Ob es aber zu einer Einigung
kommen werde, sei im Moment noch ungewiss. Die Vorinstanz führte zudem aus,
dass auch die Fähigkeiten der Eltern massgebend zu berücksichtigen seien,
welche ausserhalb des Einflussbereichs von B.___ liegen würden.
4.3.2
Auch
wenn verständlich ist, dass B.___ mehr Zeit bei seinem Vater verbringen möchte
und er seinen Missmut über die jetzige Situation auf den Beistand projiziert,
so kann jenem kein Vorwurf gemacht werden. Der Beistand setzt lediglich den
Gerichtsbeschluss um und handelt gemäss den ihm übertragenen Aufgaben. Diese bestehen
nicht primär in der Umsetzung des Kindeswillens, sondern er hat das Kindeswohl
zu schützen und dafür zu sorgen, dass die Entwicklung von B.___ gefördert wird,
sodass dieser in einem möglichst guten Umfeld zu einem gesunden Erwachsenen
heranwachsen kann, der ein autonomes und selbstbestimmtes Leben wird führen
können. Ein Mandatsträgerwechsel würde an der Situation nichts ändern, da auch
die neue Beistandsperson primär dem Kindeswohl und nicht dem Kindeswillen
Dispositiv
verpflichtet wäre. Die Beschwerde von B.___ ist aus diesen Gründen als
unbegründet abzuweisen.
5.1 Der
Kindsvater lässt in seiner Beschwerde gegen den Entscheid der KESB ausführen,
seit seinem Unfall im Jahr 2020 sei er kognitiv stark eingeschränkt, weshalb
ihn seine Beiständin, E.___, Regionaler Sozialdienst Roggwil, in den Bereichen
Administration, Finanzen, Wohnen, Gesundheit, wie auch Vertretung in
rechtlichen Verfahren, insbesondere im laufenden Kindesschutzverfahren,
unterstütze. In einer gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 7. September
2021 sei festgehalten worden, dass der Beistand der Kinder beauftragt werde,
die getroffenen Massnahmen und Abmachungen mit der Beiständin des Kindsvaters
zu koordinieren. Er sei für die Koordination von Terminen und Transporten auf
die Unterstützung seiner Beiständin angewiesen. Dennoch habe es der Beistand
der Kinder mehrfach unterlassen, der Beiständin des Kindsvaters Termine
mitzuteilen. In der Folge habe sich der 16-jährige Sohn B.___ um die
Organisation der Transporte zu diesen Terminen kümmern müssen. Der Beistand sei
diesbezüglich seinen Aufgaben nicht nachgekommen. Dass die Zusammenarbeit
zwischen den involvierten Mandatspersonen nicht besonders gut funktioniere,
liege jedoch nicht unbedingt an Herrn D.___, da dieser mehrfach mitgeteilt
habe, er sei von der KESB Region Solothurn zur Zurückhaltung ermahnt worden.
Wenn die KESB Region Solothurn der Beiständin des Kindsvaters aus
Datenschutzgründen Informationen vorenthalte, verwehre sie ihm die
Unterstützung.
Der
Abklärungsbericht von SOLOKES betreffend die Platzierung von B.___ sei sehr
einseitig, indem lediglich die Kindsmutter einbezogen worden sei, jedoch nicht
der Kindsvater. Der Kindsvater werde nicht in die Kindsbelange miteinbezogen.
Seine Beiständin habe mehrfach Besuchspläne der Kinder eingefordert, welche sie
jedoch nie erhalten habe. Hätte die Beiständin Besuchspläne gesehen, wäre ihr
aufgefallen, dass die Kindsmutter dem Kindsvater die beiden jüngeren Kinder
vorenthalte. Herr D.___ habe erwähnt, dies nicht bemerkt zu haben. Herr D.___
sei der Aufgabe der Besuchsregelung nicht nachgekommen. Zwischen dem 27. Oktober
2020 und dem 7. September 2021 habe er sich nicht um eine Umsetzung oder
zusätzliche Massnahmen bemüht.
Am 29. September
2021 habe der Beschwerdeführer einen Mandatsträgerwechsel beantragt, wobei Herr
D.___ ausgeführt habe, dass dem grundsätzlich nichts im Weg stehen würde und
der Zeitpunkt dafür günstig sei. Nach der gerichtlich genehmigten
Besuchsvereinbarung vom 7. September 2021 habe Herr D.___ die Institution, wo B.___
wohne, dahingehend informiert, dass dieser von nun an nur noch von Freitag bis
Sonntag zu den Eltern ins Wochenende gehe. Unter den Eltern sei jedoch
unstrittig gewesen, dass die Wochenenden von Donnerstagabend bis Montagmorgen
stattfinden würden, wie es seit Mai 2021 gehandhabt werde. Als Herr D.___
angefragt worden sei, weshalb nun die Wochenenden verkürzt stattfinden würden,
habe er geantwortet, da gegen ihn Beschwerde bei der KESB erhoben worden sei,
wolle er nun alles ganz genau nehmen. Er und die KESB würden verkennen, dass
eine Vereinbarung im Einverständnis von allen angepasst werden könne. Herr D.___
habe niemanden in seinen Entscheid bezüglich Verkürzung der Wochenenden
miteinbezogen. Ein Mandatsträgerwechsel sei dringend notwendig.
Der Anspruch
auf rechtliches Gehör des Kindsvaters sei verletzt worden, indem er keine
Gelegenheit erhalten habe, sich zur Stellungnahme des Beistands im Verfahren
vor der KESB zu äussern. Die KESB habe in der Folge einseitig auf die
Ausführungen des Beistands abgestellt. Dieser habe erwähnt, dass der
Beschwerdeführer seine Tagesstruktur beendet habe und bei den «Hells Angels»
ausgetreten sei. Es sei zwar richtig, dass er aufgehört habe zu arbeiten und
aus dem Motorradclub ausgetreten sei. Es werde aber nicht erwähnt – und dies
wäre essentiell zu erwähnen gewesen – dass er dies getan habe, um mehr Zeit für
seine Kinder zu haben. Er sei aus dem Motorradclub ausgetreten, um am
Freitagabend Zeit für seine Kinder zu haben, was ihm anzurechnen sei. Aufgrund
von somatischen gesundheitlichen Problemen sei an eine Wiederaufnahme der
Arbeit nicht mehr zu denken.
Auch die
beigelegte Beschwerde von B.___ zeige, dass ein Mandatsträgerwechsel dringend
angezeigt sei. Zudem sei aufgrund der Kommunikationsschwierigkeiten zwischen
den involvierten Fachpersonen gerichtlich festzustellen, dass die Beiständin
des Kindsvaters in Entscheidungen betreffend Besuchsplan miteinzubeziehen sei.
5.2 In
formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer 1 zunächst eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]), indem er
sich vor der Vorinstanz zu den Äusserungen der Beistandsperson seiner Kinder
nicht habe äussern können.
5.2.1 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht all jene
Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann. Daraus folgt das Recht auf Einsicht in die
Akten, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids
zur Sache zu äussern, die Möglichkeit der Äusserung zu neu in das Verfahren
eingeführten Stellungnahmen sowie der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und
formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 144 II 427 E.
3.1 S. 434 mit Hinweisen).
5.2.2 Gestützt
auf den Antrag der Beschwerdeführer vom 29. September 2021 hatte der
Beistand bei der KESB am 14. Oktober 2021 eine Stellungnahme eingereicht.
Auf Aufforderung der KESB hin, reichte der Beistand am 7. Dezember 2021
ergänzende Ausführungen ein. Keine dieser Stellungnahmen wurden dem
Beschwerdeführer 1 oder seiner Beiständin zugestellt, was durch die Vorinstanz
auch nicht behauptet wird. In ihrer Vernehmlassung an das Verwaltungsgericht
führt sie aus, der Sachverhalt sei nach Eingang der Stellungnahmen des
Beistandes genügend geklärt gewesen. Die Beschwerdeschrift enthalte denn nun
auch keine neuen entscheidrelevanten Vorbringen.
Die
Stellungnahmen des Beistandes wurden im angefochtenen neunseitigen Entscheid
der Vorinstanz über mehr als drei Seiten wiedergegeben und die Begründung des
Entscheids stützt sich denn auch wesentlich auf diese. Indem der
Beschwerdeführer 1 keine Gelegenheit erhalten hat, sich vorgängig zu diesen
Stellungnahmen zu äussern, hat die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches
Gehör des Beschwerdeführers 1 schwerwiegend verletzt.
5.2.3 Selbst
eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber ausnahmsweise
als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Unter diesen Voraussetzungen kann von einer
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei (und
der verbeiständeten Person) an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht
zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 33 I 201 E.
2.2; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 N 114 ff.).
5.2.4 Im
vorliegenden Beschwerdeverfahren hatte der Beschwerdeführer nun ausreichend
Gelegenheit, sich zu äussern und seinen Standpunkt umfassend darzulegen. Dem
Verwaltungsgericht kommt zudem bei der vorliegenden Beurteilung volle Kognition
zu. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz würde damit zu einem
formalistischen Leerlauf und zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem
Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären. Die Gehörsverletzung wird aber bei der
nachfolgenden Kostenverteilung zu berücksichtigen sein.
5.3 Die durch
den Beschwerdeführer 1 gegen D.___ vorgebrachten Vorwürfe sind im Übrigen
gänzlich unbegründet. So hat der Beistand es nicht zu verantworten, wenn der
Kindsvater im Oktober 2020 nicht in die Abklärungen durch Solokes einbezogen
wurde. Dies war ohnehin massgeblich dessen schlechtem Gesundheitszustand
geschuldet. Weiter war der Beistand auch nicht zuständig, den persönlichen
Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer 1 und seinen Kindern zu regeln. Zuständig
war das Regionalgericht Emmental-Oberaargau. Dort war das Verfahren bereits ab
Mandatsübernahme durch D.___ aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers 1 während langer Zeit sistiert gewesen. Die dortige
Gerichtspräsidentin regelte sodann die Besuche mit Urteil vom 7. September
2021, weshalb – wie bereits unter Erwägung 4.2 ausgeführt – der Beistand auch
nicht dafür verantwortlich war, dass die Besuche von B.___ bei seinem Vater
vorübergehend eingeschränkt wurden. Soweit die mangelnde Zusammenarbeit des
Beistands der Kinder mit der Beiständin des Beschwerdeführers 1 kritisiert wird,
relativiert der Beschwerdeführer dies gleich selbst, indem er angibt, dass die
KESB den Beistand zur Zurückhaltung angehalten habe. Weiter ist zu erwähnen,
dass D.___ für die Kinderbelange zuständig ist und sich die Zusammenarbeit mit
der Beiständin des Beschwerdeführers 1 lediglich auf die nötige Information und
Koordination der Besuchsregelung beschränkt. Gemäss den Akten kommt D.___
diesen Aufgaben vollumfänglich nach. Soweit letztlich beantragt wird, es sei
aufgrund der Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den involvierten Fachpersonen
gerichtlich festzustellen, dass die Beiständin des Kindsvaters in
Entscheidungen betreffend Besuchsplan miteinzubeziehen sei, ist das
Verwaltungsgericht für eine solche Feststellung nicht zuständig (vgl. § 68 Abs.
3 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Letztlich bringt der
Beschwerdeführer 1 selbst vor, dass D.___ im August 2022 frühpensioniert werde,
womit ohnehin bald ein Mandatsträgerwechsel anstehen wird. Für eine vorzeitige
Auswechslung besteht kein Grund.
6.1 Die
Beschwerde von A.___ erweist sich somit ebenfalls als unbegründet, sie ist
abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen und aufgrund der
Gehörsverletzung auf CHF 700.00 zu reduzieren sind. Zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während zehn Jahren, sobald A.___
zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
6.2
Rechtsanwalt Jan Burger macht mit Kostennote vom 12. April 2022 einen
Aufwand von 13 Stunden zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer geltend. Den
Aufwand begründet er mit vier Stunden für das Verfassen der Beschwerde, drei
Stunden für die abschliessenden Bemerkungen, zwei Stunden für Studium der Sach-
und Rechtslage sowie zwei Stunden für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und zwei Stunden für Korrespondenz mit der Beiständin des Beschwerdeführers 1.
Bei diesen
Angaben fragt sich erneut, inwiefern das vorliegende Verfahren überhaupt durch
den nur eingeschränkt urteilsfähigen Beschwerdeführer 1 geführt wurde, und
inwiefern dieses (unzulässigerweise) durch seine Beiständin initiiert wurde.
Abgesehen von der Gehörsverletzung war die Beschwerde völlig aussichtslos, wenn
nicht gar mutwillig, was auch dem Rechtsvertreter klar sein musste. Da das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung bereits vorgängig
bewilligt worden war, ist auf diesen Entscheid nicht zurückzukommen. Der
getätigte Aufwand für ein über weite Strecken aussichtsloses Verfahren ist
jedoch viel zu hoch und entsprechend zu kürzen.
6.2.1 Für die
Gehörsverletzung sind dem Beschwerdeführer drei Stunden Aufwand zu einem vollen
Honorar von CHF 250.00 zu entschädigen. Somit ergibt sich eine
Parteientschädigung von CHF 818.50 (Honorar: 3h à CHF 250.00, 1/3
Auslagen: CHF 10.00, 7,7 % MwSt.: CHF 58.50), welche dem
Beschwerdeführer durch den Kanton Solothurn auszurichten ist.
6.2.2 Für den
Rest der Beschwerde können höchstens sechs Stunden zu einem Ansatz von
CHF 180.00 (vgl. § 161 i.v.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11])
aus unentgeltlicher Rechtspflege entschädigt werden. Somit ergibt sich eine
Entschädigung von CHF 1'183.60 (Honorar: 6h à CHF 180.00, 2/3
Auslagen: CHF 19.00, 7,7 % MwSt.: CHF 84.60), welche
Rechtsanwalt Jan Burger durch den Kanton Solothurn aus unentgeltlicher
Rechtspflege auszurichten ist. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Jan Burger, von CHF 420.00
(Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald
der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde von B.___ wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde von A.___ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
3.
A.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF 700.00
zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der
Kanton Solothurn die Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Kantons während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl.
Art. 123 ZPO).
4.
Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von
CHF 818.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
5.
Der Kanton Solothurn hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.___,
Rechtsanwalt Jan Burger, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine
Entschädigung von CHF 1'183.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes,
Rechtsanwalt Jan Burger, im Umfang von CHF 420.00 (Differenz zu vollem
Honorar von CHF 250.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Kaufmann