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Entscheid

VWBES.2022.89

Mandatsträgerwechsel / Beistandsperson

9. Juni 2022Deutsch21 min

diesen Entscheid liess der Kindsvater, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer 1 genannt),

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom

9. Juni 2022

Es wirken mit:

Vizeräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin

Weber

Gerichtsschreiberin

Kaufmann

In Sachen

1. A.___ vertreten durch Rechtsanwalt

und Notar Jan Burger,

2. B.___

Beschwerdeführer

gegen

1. KESB Region Solothurn,

2. C.___

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Mandatsträgerwechsel /

Beistandsperson

zieht das

Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Für B.___

(geb. 2005), [...] (geb. 2007), [...] (geb. 2010) und [...] (geb. 2013) besteht

eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Das Mandat wird seit 27. Oktober 2020

durch D.___, Soziale Dienste Zuchwil-Luterbach, geführt.

2. Mit

Schreiben vom 29. September 2021 beantragte B.___ für sich und der

Kindsvater, A.___, für alle vier Kinder bei der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn einen Mandatsträgerwechsel.

3. Die KESB

eröffnete in der Folge Verfahren betreffend Prüfung einer Beschwerde gegen die

Beistandsperson und Mandatsträgerwechsel.

4. Nach

Einholung von Stellungnahmen beim Beistand und Gewährung des rechtlichen Gehörs

– insbesondere persönlicher Anhörung von B.___ – wies die KESB mit Entscheid

vom 25. Januar 2022 die Beschwerden gegen die Beistandsperson sowie die

Anträge auf Mandatsträgerwechsel ab. Gebühren wurden keine erhoben.

5. Gegen

diesen Entscheid liess der Kindsvater, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer 1 genannt),

vertreten durch Rechtsanwalt Jan Burger, am 25. Februar 2022 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Region Solothurn vom 25. Januar 2022 sei aufzuheben.

2. Das Mandatsverhältnis mit Herrn D.___, Soziale Dienste

Zuchwil-Luterbach, sei per sofort gerichtlich aufzulösen und für die Kinder B.___,

[...], [...] und [...] sei eine neue Beistandsperson zu bestellen.

3. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die

Beistandsperson von Herrn A.___, Frau E.___, Regionaler Sozialdienst Roggwil,

in Entscheidungen betreffend Besuchsplan miteinzubeziehen sei.

4. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende

Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Jan

Burger als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

unter Kosten- und

Entschädigungsfolge

6. Mit nicht

unterzeichnetem Schreiben vom 28. Februar 2022 reichte B.___ eine durch

ihn unterzeichnete Beschwerde vom 21. Februar 2022 ein und gab an, diese

sei mit der Beschwerde seines Vaters fristgerecht eingereicht worden. (Diese

bildet Beilage 8 der Beschwerde.) Darin wurde ausgeführt, er, B.___, sei nicht

damit einverstanden, dass der Antrag auf Mandatsträgerwechsel durch die KESB

abgewiesen worden sei und erhebe dagegen Beschwerde. B.___ wurde in der Folge

als Beschwerdeführer 2 in das Verfahren aufgenommen.

7. Am 8. März

2022 reichte der Beistand eine durch ihn sowie den Leiter der Sozialen Dienste

unterzeichnete Stellungnahme ein.

8. Am 21. März

2022 reichte die KESB eine Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der

Beschwerde.

9. Mit

Verfügung vom 22. März 2022 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Jan Burger als sein

unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

10. Am 12. April

2022 reichte der Rechtsvertreter abschliessende Bemerkungen ein.

Erwägungen

II.

1.1

Die

Beschwerde von A.___ ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist

zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig

(vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB

[EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert.

Fraglich ist jedoch, ob A.___ prozessfähig ist, da seine Urteilsfähigkeit in

Frage gestellt ist (vgl. Art. 67 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]

i.V.m. Art. 13 ZGB). Nachdem dieser im Februar 2020 einen schweren

Motorradunfall erlitten hatte, bescheinigte die zuständige Ärztin des

Inselspitals Bern mit ärztlichem Zeugnis vom 23. April 2020, A.___ sei in

einigen Lebensbereichen urteilsunfähig. Mit Abklärungsbericht vom 30. Juli

2020.

war ausgeführt worden, A.___ habe zwar einer Beistandschaft zugestimmt,

sei jedoch neurokognitiv nicht in der Lage, dies zu beurteilen. Mit Bericht der

neuropsychologischen Abklärung vom 11. Februar 2021 wurde unter anderem

festgehalten, beim schlussfolgernden-deduktiven Denken, der Konzeptbildung

sowie konvergenten Denken, d.h. der Fähigkeit, Informationen zu erkennen und zu

analysieren, die für einen Gesichtspunkt relevant seien, bestünden im Vergleich

zu entsprechenden Altersnormen schwer eingeschränkte Leistungen. Auch die

Beiständin erwähnte immer wieder, der Beschwerdeführer sei urteilsunfähig (vgl.

z.B. E-Mail vom 2. Juni 2021 an die KESB). Die KESB Oberaargau verzichtete in

ihrem Entscheid vom 9. Juli 2021 betreffend Anpassung der

Beistandschaftsaufgaben aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers

1.

auf dessen Anhörung. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 7. September

2021.

im Prozess betreffend Abänderung des Ehescheidungsurteils führte der

Rechtsvertreter von A.___ zu dessen gesundheitlicher Situation aus, diese habe

sich nicht wie erhofft entwickelt und eine Veränderung zum jetzigen Zustand

werde auch nicht erwartet. Selbst im Antrag um Wechsel der Beistandsperson von A.___

und B.___ an die KESB vom 29. September 2021 wurde erwähnt, Herr A.___ sei

urteilsunfähig in gewissen Bereichen und vertraue auf die Unterstützung seiner

Beiständin. Im Gegensatz dazu führte hingegen der Familienbegleiter mit

Verlaufsbericht vom 24. Februar 2022 aus, in den Gesprächen habe der Vater gut

orientiert gewirkt und Fragen adäquat beantwortet. Die Frage, inwiefern A.___

die Tragweite des vorliegenden Verfahrens betreffend Wechsel der

Beistandsperson für seine Kinder überblicken kann, lässt sich nicht

abschliessend beurteilen und muss letztlich offenbleiben.

1.2

Einzutreten

ist jedenfalls auf die Beschwerde von B.___. Es kann davon ausgegangen werden,

dass dieser als bald 17-jähriger in Bezug auf die Frage eines ihn betreffenden

Mandatsträgerwechsels urteilsfähig ist. Seine Beschwerde enthält einen klaren

Antrag und eine Begründung. Sie wurde innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist

eingereicht.

2.

Gemäss Art.

314.

Abs. 1 i.V.m. Art. 423 ZGB entlässt die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde den Beistand oder die Beiständin, wenn die Eignung für

die Aufgabe nicht mehr besteht (Abs. 1 Ziff. 1) oder wenn ein anderer wichtiger

Grund für die Entlassung vorliegt (Abs. 1 Ziff. 2). Die Entlassung kann von der

betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person beantragt werden (Abs. 2).

Die KESB

verfügt bei der Beurteilung der Entlassung über ein grosses Ermessen, wobei sie

die Beurteilung der Gründe, welche zu einer Amtsentlassung führen,

ausschliesslich an den wohlverstandenen Interessen und Bedürfnissen der

verbeiständeten Person auszurichten hat. Unerheblich ist, ob durch die

Amtsausführung bereits ein Schaden eingetreten ist; eine Gefährdung der

Interessen ist ausreichend (vgl. Urs Vogel in: Thomas Geiser/Christiana

Fountalakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018,

Art. 421-424 N 22). Neben der mangelnden Eignung für die Amtsführung können

wichtige Gründe für eine Amtsenthebung unter anderem sein: eine grobe

Nachlässigkeit, ein allfälliger Amtsmissbrauch, Sachverhalte, die das

Vertrauensverhältnis zwischen Mandatsträger und verbeiständeter Person oder

KESB beeinträchtigen, wie beispielsweise unzulässige Vertretungshandlungen,

Amtsanmassungen, Verletzungen der Persönlichkeit der betreuten Person oder

fortgesetzte leichtere Pflichtverletzungen in der Amtsführung (vgl. Vogel,

a.a.O., Art. 421-424 N 24 ff.). Wichtige Gründe können aber auch generell der

Vertrauensverlust der verbeiständeten Person zum Beistand, Streitigkeiten,

unüberwindbare gestörte Beziehung etc. sein. Bei diesen Gründen ist jedoch

Vorsicht bei der Beurteilung und Zurückhaltung bei der Entlassung geboten.

Gestörte persönliche Beziehungen zum Beistand sind vielfach Teil des Problems,

welches in der grundlegenden Problematik des Schwächezustandes der von der

Massnahme betroffenen Person begründet sind und zu einer angeordneten Betreuung

und damit nicht selbstbestimmten Beziehung führen. In dieser Situation ändert

ein Wechsel des Beistandes in der Regel nichts, da die Störung respektive der

Vertrauensverlust nicht von der individuellen Persönlichkeit der das Amt

ausführenden Person abhängig ist und bei jeder neu eingesetzten Person über

kurz oder lang eintreten würde (vgl. Vogel, a.a.O., Art. 421-424 N 26).

3.

Die

Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beistand

bei seinen Handlungen in Bezug auf den Beschulungsort, die Notwendigkeit der

Platzierung von B.___ und die Kontakte zwischen den Kindern und den Eltern –

nebst dem Kindeswillen und dem Willen der Eltern – pflichtgemäss und

fachkompetent das Kindswohl und die künftigen Entwicklungsbedingungen des Kindes

als Leitmaxime in die Beurteilung miteinbezogen habe. Die von ihm vertretene

Haltung sei gemäss fachlicher Einschätzung der KESB als kindsgerecht und

korrekt einzustufen. Der Beistand der Kinder habe wiederholt und soweit

notwendig den Austausch mit der Beiständin des Vaters, Frau E.___, gepflegt.

Die gegen die Beistandsperson erhobenen Vorwürfe erwiesen sich als insgesamt

unbegründet. Aufgrund der korrekten und einwandfreien Mandatsführung durch die

Beistandsperson bestehe kein Grund für eine Entlassung aus dem Amt. Es sei im

Interesse der Kinder und zur Wahrung des Kindswohls evident, dass sämtliche der

involvierten Fachpersonen in Bezug auf die Umsetzung der rechtsgültig

angeordneten Massnahmen und Regelungen professionell und konstruktiv

mitwirkten.

4.1

B.___

bringt dagegen vor, durch die Zusammenarbeit im letzten Jahr sei das

Vertrauensverhältnis nicht mehr vorhanden, weshalb er sich für einen

Beistandswechsel einsetzen wolle. Er wolle dies anhand von zwei Beispielen

erläutern:

Bezüglich der

Wochenendgestaltung sei er am Gerichtstermin davon ausgegangen, dass er am

Wochenende unverändert von Donnerstag bis Montag beim Vater oder bei der Mutter

sein könne. Am Freitag und Montag habe er seine Tagesstruktur jeweils von [...]

oder [...] aus wahrgenommen. Im Nachhinein und für ihn aus dem Nichts, sei

diese Regelung durch den Beistand angepasst worden. Seine Meinung sei durch den

Beistand nicht eingeholt worden. Ihm sei bewusst, dass im Gerichtsurteil der Begriff

«Wochenende» verwendet worden sei. Er sei jedoch klar davon ausgegangen, dass

dies weiterhin Donnerstag bis Montag beinhalte.

Bezüglich

Wohnen habe er eine ungenügende Perspektive. Er wisse nicht, wie lange die

Platzierung im [...] noch weitergehe. Er wisse nicht, welche Bedingungen

erfüllt werden müssten, damit er bei seinem Vater oder bei seiner Mutter wohnen

könnte.

4.2.1

Bezüglich diesen Vorwürfen ist klar festzuhalten, dass der Beistand lediglich

umgesetzt hat, was gerichtlich angeordnet wurde. Anlässlich der

Instruktionsverhandlung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau betreffend

Abänderung des Scheidungsurteils vom 7. September 2021 entschied die zuständige

Gerichtspräsidentin, dass die durch die KESB mit Entscheid vom 3. November 2020

angeordnete Fremdplatzierung von B.___ in der Institution [...] beibehalten

wird und den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über diesen entzogen

bleibt. Anlässlich der Verhandlung, an welcher auch eine Kindsvertreterin von B.___

anwesend war, wurde eine neue Regelung bezüglich des persönlichen Verkehrs

getroffen, nämlich, dass B.___ jeweils drei Wochenenden beim Vater und eines

bei der Mutter verbringt. Der Beistand wurde beauftragt, dieses Kontaktrecht

umzusetzen und zu koordinieren. Zu diesem Zweck sei eine Familienbegleitung zu

installieren. In der Vereinbarung wurde nicht festgehalten, was unter

«Wochenende» verstanden wird.

4.2.2

Den

Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beistand bei der Gerichtspräsidentin

erkundigte, was unter «Wochenende» zu verstehen sei. Diese habe ausgeführt,

dass dies von Freitag bis Sonntag zu verstehen sei (vgl. E-Mail von D.___ vom

20.

Oktober 2021 an Frau [...] von der Institution [...]). Der Beistand fragte

in der Folge auch bei der KESB an, ob das Kontaktrecht ausgedehnt werden könne,

woraufhin ihm die Vertreterin der KESB mit E-Mail vom 5. November 2021

mitteilte, die gerichtliche Regelung sei erst vor zwei Monaten getroffen

worden. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass sich die Situation seither

wesentlich verändert habe, weshalb kein Grund bestehe, die Regelung abzuändern.

Die Wochenendgestaltung ist somit nicht durch den Beistand zu verantworten.

Als der

Familienbegleiter dann mit Verlaufsbericht von Ende Februar 2022 eine

Ausdehnung der Besuchswochenenden empfahl, gelangte der Beistand umgehend an

die KESB, wobei ihm das zuständige Behördenmitglied bestätigte, dass er zu

einer Ausweitung der Besuche nun befugt sei. Mit Stellungnahme vom 8. März 2022

an das Verwaltungsgericht bestätigte der Beistand nun, dass die Besuche auf

Donnerstag bis Montag ausgedehnt würden. Dem Beistand kann somit bezüglich

Regelung des Besuchsrechts kein Vorwurf gemacht werden.

4.3.1

Auch was

die Fremdplatzierung anbelangt liegt es nicht in der Kompetenz des Beistandes

zu entscheiden, wie lange diese dauern soll. Die KESB ordnete diese mit

Entscheid vom 3. November 2020 an und die Gerichtspräsidentin des

Regionalgerichts Emmental-Oberaargau bestätigte diese mit Urteil vom 7. September

2021.

noch einmal. Der Beistand führte in seiner Stellungnahme an das

Verwaltungsgericht aus, B.___ habe ihm am 7. März 2022 anlässlich einer

Besprechung mitgeteilt, dass er beim Vater wohnen möchte und die entsprechende

Verantwortung übernehmen wolle. Der Vater sei seit dem Unfall im Jahr 2020

kognitiv stark eingeschränkt. Der Beistand habe den Eindruck, dass B.___ mit

der Fürsorge zu seinem Vater und zu seinen Geschwistern stark gefordert sei. Er

befürchte, dass dieser seine eigenen Bedürfnisse nach beruflicher

Selbstverwirklichung und Autonomie zurückstellen und sich für seinen Vater

aufopfern würde, wenn er zu diesem ziehe. Die Mutter wolle, dass B.___ wieder

zu ihr ziehe und am Wochenende zum Vater gehe. Der Beistand könne noch immer

nicht mit Sicherheit feststellen, ob es für B.___s Wohlbefinden und

Lebensentwicklung besser sei, bei der Mutter oder beim Vater zu wohnen. Im

Moment sei er der Meinung, dass B.___ von der Stiftung [...] profitieren und

dort seinen beruflichen Werdegang vorantreiben könne. Zudem strebe er eine

Einigung zwischen den Eltern bezüglich des Wohnens von B.___ an. Er würde dann

einen entsprechenden Antrag an die KESB stellen. Ob es aber zu einer Einigung

kommen werde, sei im Moment noch ungewiss. Die Vorinstanz führte zudem aus,

dass auch die Fähigkeiten der Eltern massgebend zu berücksichtigen seien,

welche ausserhalb des Einflussbereichs von B.___ liegen würden.

4.3.2

Auch

wenn verständlich ist, dass B.___ mehr Zeit bei seinem Vater verbringen möchte

und er seinen Missmut über die jetzige Situation auf den Beistand projiziert,

so kann jenem kein Vorwurf gemacht werden. Der Beistand setzt lediglich den

Gerichtsbeschluss um und handelt gemäss den ihm übertragenen Aufgaben. Diese bestehen

nicht primär in der Umsetzung des Kindeswillens, sondern er hat das Kindeswohl

zu schützen und dafür zu sorgen, dass die Entwicklung von B.___ gefördert wird,

sodass dieser in einem möglichst guten Umfeld zu einem gesunden Erwachsenen

heranwachsen kann, der ein autonomes und selbstbestimmtes Leben wird führen

können. Ein Mandatsträgerwechsel würde an der Situation nichts ändern, da auch

die neue Beistandsperson primär dem Kindeswohl und nicht dem Kindeswillen

Dispositiv

verpflichtet wäre. Die Beschwerde von B.___ ist aus diesen Gründen als

unbegründet abzuweisen.

5.1 Der

Kindsvater lässt in seiner Beschwerde gegen den Entscheid der KESB ausführen,

seit seinem Unfall im Jahr 2020 sei er kognitiv stark eingeschränkt, weshalb

ihn seine Beiständin, E.___, Regionaler Sozialdienst Roggwil, in den Bereichen

Administration, Finanzen, Wohnen, Gesundheit, wie auch Vertretung in

rechtlichen Verfahren, insbesondere im laufenden Kindesschutzverfahren,

unterstütze. In einer gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 7. September

2021 sei festgehalten worden, dass der Beistand der Kinder beauftragt werde,

die getroffenen Massnahmen und Abmachungen mit der Beiständin des Kindsvaters

zu koordinieren. Er sei für die Koordination von Terminen und Transporten auf

die Unterstützung seiner Beiständin angewiesen. Dennoch habe es der Beistand

der Kinder mehrfach unterlassen, der Beiständin des Kindsvaters Termine

mitzuteilen. In der Folge habe sich der 16-jährige Sohn B.___ um die

Organisation der Transporte zu diesen Terminen kümmern müssen. Der Beistand sei

diesbezüglich seinen Aufgaben nicht nachgekommen. Dass die Zusammenarbeit

zwischen den involvierten Mandatspersonen nicht besonders gut funktioniere,

liege jedoch nicht unbedingt an Herrn D.___, da dieser mehrfach mitgeteilt

habe, er sei von der KESB Region Solothurn zur Zurückhaltung ermahnt worden.

Wenn die KESB Region Solothurn der Beiständin des Kindsvaters aus

Datenschutzgründen Informationen vorenthalte, verwehre sie ihm die

Unterstützung.

Der

Abklärungsbericht von SOLOKES betreffend die Platzierung von B.___ sei sehr

einseitig, indem lediglich die Kindsmutter einbezogen worden sei, jedoch nicht

der Kindsvater. Der Kindsvater werde nicht in die Kindsbelange miteinbezogen.

Seine Beiständin habe mehrfach Besuchspläne der Kinder eingefordert, welche sie

jedoch nie erhalten habe. Hätte die Beiständin Besuchspläne gesehen, wäre ihr

aufgefallen, dass die Kindsmutter dem Kindsvater die beiden jüngeren Kinder

vorenthalte. Herr D.___ habe erwähnt, dies nicht bemerkt zu haben. Herr D.___

sei der Aufgabe der Besuchsregelung nicht nachgekommen. Zwischen dem 27. Oktober

2020 und dem 7. September 2021 habe er sich nicht um eine Umsetzung oder

zusätzliche Massnahmen bemüht.

Am 29. September

2021 habe der Beschwerdeführer einen Mandatsträgerwechsel beantragt, wobei Herr

D.___ ausgeführt habe, dass dem grundsätzlich nichts im Weg stehen würde und

der Zeitpunkt dafür günstig sei. Nach der gerichtlich genehmigten

Besuchsvereinbarung vom 7. September 2021 habe Herr D.___ die Institution, wo B.___

wohne, dahingehend informiert, dass dieser von nun an nur noch von Freitag bis

Sonntag zu den Eltern ins Wochenende gehe. Unter den Eltern sei jedoch

unstrittig gewesen, dass die Wochenenden von Donnerstagabend bis Montagmorgen

stattfinden würden, wie es seit Mai 2021 gehandhabt werde. Als Herr D.___

angefragt worden sei, weshalb nun die Wochenenden verkürzt stattfinden würden,

habe er geantwortet, da gegen ihn Beschwerde bei der KESB erhoben worden sei,

wolle er nun alles ganz genau nehmen. Er und die KESB würden verkennen, dass

eine Vereinbarung im Einverständnis von allen angepasst werden könne. Herr D.___

habe niemanden in seinen Entscheid bezüglich Verkürzung der Wochenenden

miteinbezogen. Ein Mandatsträgerwechsel sei dringend notwendig.

Der Anspruch

auf rechtliches Gehör des Kindsvaters sei verletzt worden, indem er keine

Gelegenheit erhalten habe, sich zur Stellungnahme des Beistands im Verfahren

vor der KESB zu äussern. Die KESB habe in der Folge einseitig auf die

Ausführungen des Beistands abgestellt. Dieser habe erwähnt, dass der

Beschwerdeführer seine Tagesstruktur beendet habe und bei den «Hells Angels»

ausgetreten sei. Es sei zwar richtig, dass er aufgehört habe zu arbeiten und

aus dem Motorradclub ausgetreten sei. Es werde aber nicht erwähnt – und dies

wäre essentiell zu erwähnen gewesen – dass er dies getan habe, um mehr Zeit für

seine Kinder zu haben. Er sei aus dem Motorradclub ausgetreten, um am

Freitagabend Zeit für seine Kinder zu haben, was ihm anzurechnen sei. Aufgrund

von somatischen gesundheitlichen Problemen sei an eine Wiederaufnahme der

Arbeit nicht mehr zu denken.

Auch die

beigelegte Beschwerde von B.___ zeige, dass ein Mandatsträgerwechsel dringend

angezeigt sei. Zudem sei aufgrund der Kommunikationsschwierigkeiten zwischen

den involvierten Fachpersonen gerichtlich festzustellen, dass die Beiständin

des Kindsvaters in Entscheidungen betreffend Besuchsplan miteinzubeziehen sei.

5.2 In

formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer 1 zunächst eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]), indem er

sich vor der Vorinstanz zu den Äusserungen der Beistandsperson seiner Kinder

nicht habe äussern können.

5.2.1 Der

Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht all jene

Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt

wirksam zur Geltung bringen kann. Daraus folgt das Recht auf Einsicht in die

Akten, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids

zur Sache zu äussern, die Möglichkeit der Äusserung zu neu in das Verfahren

eingeführten Stellungnahmen sowie der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und

formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 144 II 427 E.

3.1 S. 434 mit Hinweisen).

5.2.2 Gestützt

auf den Antrag der Beschwerdeführer vom 29. September 2021 hatte der

Beistand bei der KESB am 14. Oktober 2021 eine Stellungnahme eingereicht.

Auf Aufforderung der KESB hin, reichte der Beistand am 7. Dezember 2021

ergänzende Ausführungen ein. Keine dieser Stellungnahmen wurden dem

Beschwerdeführer 1 oder seiner Beiständin zugestellt, was durch die Vorinstanz

auch nicht behauptet wird. In ihrer Vernehmlassung an das Verwaltungsgericht

führt sie aus, der Sachverhalt sei nach Eingang der Stellungnahmen des

Beistandes genügend geklärt gewesen. Die Beschwerdeschrift enthalte denn nun

auch keine neuen entscheidrelevanten Vorbringen.

Die

Stellungnahmen des Beistandes wurden im angefochtenen neunseitigen Entscheid

der Vorinstanz über mehr als drei Seiten wiedergegeben und die Begründung des

Entscheids stützt sich denn auch wesentlich auf diese. Indem der

Beschwerdeführer 1 keine Gelegenheit erhalten hat, sich vorgängig zu diesen

Stellungnahmen zu äussern, hat die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches

Gehör des Beschwerdeführers 1 schwerwiegend verletzt.

5.2.3 Selbst

eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber ausnahmsweise

als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor

einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die

Rechtslage frei überprüfen kann. Unter diesen Voraussetzungen kann von einer

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit die

Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei (und

der verbeiständeten Person) an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht

zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 33 I 201 E.

2.2; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 N 114 ff.).

5.2.4 Im

vorliegenden Beschwerdeverfahren hatte der Beschwerdeführer nun ausreichend

Gelegenheit, sich zu äussern und seinen Standpunkt umfassend darzulegen. Dem

Verwaltungsgericht kommt zudem bei der vorliegenden Beurteilung volle Kognition

zu. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz würde damit zu einem

formalistischen Leerlauf und zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem

Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären. Die Gehörsverletzung wird aber bei der

nachfolgenden Kostenverteilung zu berücksichtigen sein.

5.3 Die durch

den Beschwerdeführer 1 gegen D.___ vorgebrachten Vorwürfe sind im Übrigen

gänzlich unbegründet. So hat der Beistand es nicht zu verantworten, wenn der

Kindsvater im Oktober 2020 nicht in die Abklärungen durch Solokes einbezogen

wurde. Dies war ohnehin massgeblich dessen schlechtem Gesundheitszustand

geschuldet. Weiter war der Beistand auch nicht zuständig, den persönlichen

Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer 1 und seinen Kindern zu regeln. Zuständig

war das Regionalgericht Emmental-Oberaargau. Dort war das Verfahren bereits ab

Mandatsübernahme durch D.___ aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers 1 während langer Zeit sistiert gewesen. Die dortige

Gerichtspräsidentin regelte sodann die Besuche mit Urteil vom 7. September

2021, weshalb – wie bereits unter Erwägung 4.2 ausgeführt – der Beistand auch

nicht dafür verantwortlich war, dass die Besuche von B.___ bei seinem Vater

vorübergehend eingeschränkt wurden. Soweit die mangelnde Zusammenarbeit des

Beistands der Kinder mit der Beiständin des Beschwerdeführers 1 kritisiert wird,

relativiert der Beschwerdeführer dies gleich selbst, indem er angibt, dass die

KESB den Beistand zur Zurückhaltung angehalten habe. Weiter ist zu erwähnen,

dass D.___ für die Kinderbelange zuständig ist und sich die Zusammenarbeit mit

der Beiständin des Beschwerdeführers 1 lediglich auf die nötige Information und

Koordination der Besuchsregelung beschränkt. Gemäss den Akten kommt D.___

diesen Aufgaben vollumfänglich nach. Soweit letztlich beantragt wird, es sei

aufgrund der Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den involvierten Fachpersonen

gerichtlich festzustellen, dass die Beiständin des Kindsvaters in

Entscheidungen betreffend Besuchsplan miteinzubeziehen sei, ist das

Verwaltungsgericht für eine solche Feststellung nicht zuständig (vgl. § 68 Abs.

3 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Letztlich bringt der

Beschwerdeführer 1 selbst vor, dass D.___ im August 2022 frühpensioniert werde,

womit ohnehin bald ein Mandatsträgerwechsel anstehen wird. Für eine vorzeitige

Auswechslung besteht kein Grund.

6.1 Die

Beschwerde von A.___ erweist sich somit ebenfalls als unbegründet, sie ist

abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen und aufgrund der

Gehörsverletzung auf CHF 700.00 zu reduzieren sind. Zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während zehn Jahren, sobald A.___

zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6.2

Rechtsanwalt Jan Burger macht mit Kostennote vom 12. April 2022 einen

Aufwand von 13 Stunden zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer geltend. Den

Aufwand begründet er mit vier Stunden für das Verfassen der Beschwerde, drei

Stunden für die abschliessenden Bemerkungen, zwei Stunden für Studium der Sach-

und Rechtslage sowie zwei Stunden für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

und zwei Stunden für Korrespondenz mit der Beiständin des Beschwerdeführers 1.

Bei diesen

Angaben fragt sich erneut, inwiefern das vorliegende Verfahren überhaupt durch

den nur eingeschränkt urteilsfähigen Beschwerdeführer 1 geführt wurde, und

inwiefern dieses (unzulässigerweise) durch seine Beiständin initiiert wurde.

Abgesehen von der Gehörsverletzung war die Beschwerde völlig aussichtslos, wenn

nicht gar mutwillig, was auch dem Rechtsvertreter klar sein musste. Da das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung bereits vorgängig

bewilligt worden war, ist auf diesen Entscheid nicht zurückzukommen. Der

getätigte Aufwand für ein über weite Strecken aussichtsloses Verfahren ist

jedoch viel zu hoch und entsprechend zu kürzen.

6.2.1 Für die

Gehörsverletzung sind dem Beschwerdeführer drei Stunden Aufwand zu einem vollen

Honorar von CHF 250.00 zu entschädigen. Somit ergibt sich eine

Parteientschädigung von CHF 818.50 (Honorar: 3h à CHF 250.00, 1/3

Auslagen: CHF 10.00, 7,7 % MwSt.: CHF 58.50), welche dem

Beschwerdeführer durch den Kanton Solothurn auszurichten ist.

6.2.2 Für den

Rest der Beschwerde können höchstens sechs Stunden zu einem Ansatz von

CHF 180.00 (vgl. § 161 i.v.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11])

aus unentgeltlicher Rechtspflege entschädigt werden. Somit ergibt sich eine

Entschädigung von CHF 1'183.60 (Honorar: 6h à CHF 180.00, 2/3

Auslagen: CHF 19.00, 7,7 % MwSt.: CHF 84.60), welche

Rechtsanwalt Jan Burger durch den Kanton Solothurn aus unentgeltlicher

Rechtspflege auszurichten ist. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Jan Burger, von CHF 420.00

(Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald

der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde von B.___ wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerde von A.___ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten

wird.

3.

A.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF 700.00

zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der

Kanton Solothurn die Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Kantons während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl.

Art. 123 ZPO).

4.

Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von

CHF 818.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

5.

Der Kanton Solothurn hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.___,

Rechtsanwalt Jan Burger, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine

Entschädigung von CHF 1'183.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes,

Rechtsanwalt Jan Burger, im Umfang von CHF 420.00 (Differenz zu vollem

Honorar von CHF 250.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Kaufmann