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Entscheid

VWBES.2022.96

Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Wegweisung

14. März 2023Deutsch32 min

eine Niederlassungsbewilligung erteilte. Die Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. März 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Ersatzrichter Vögeli

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung / Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) wurde 1979 in [...] (Türkei) geboren. Am 17. Februar 1995 reiste er im

Rahmen des elterlichen Familiennachzugs in die Schweiz ein, woraufhin ihm die

Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (heute: Migrationsamt) am 20. März 1995

eine Niederlassungsbewilligung erteilte. Die Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung

wurde letztmals am 2. Juli 2014 bis am 30. Juni 2019 verlängert.

2. Am 31. Dezember 1998 verheiratete

sich der Beschwerdeführer in der Türkei mit der Landsfrau B.___, (geb. 1979).

Aus der Ehe gingen die drei gemeinsamen Nachkommen C.___ (geb. 2000), D.___ (geb.

2004) und E.___ (geb. 2013) hervor, welche im Besitz von

Niederlassungsbewilligungen sind. Die Ehegatten trennten sich sodann am 31.

Dezember 2014 und am 26. August 2017 wurde die Ehe geschieden.

3. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2000, 4.

September 2002 sowie 24. März 2003 hatte die Migrationsbehörde des Kantons

Solothurn den Beschwerdeführer wegen seiner Straffälligkeit ermahnt und ihn

darauf aufmerksam gemacht, dass Ausländer aufgrund strafbarer Handlungen aus

der Schweiz weggewiesen werden können. Bis dahin trat der Beschwerdeführer wie folgt

strafrechtlich in Erscheinung:

- Freiheitsstrafe von 1

Monat, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, wegen Angriffs

(Urteil des Gerichtsstatthalters Solothurn-Lebern vom 15. März 2000);

- Busse von CHF 60.00

wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Strafbefehl des

Bezirksamtes Zofingen vom 2. April 2001);

- Busse von CHF 60.00

wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte (Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes

I Berner Jura-Seeland vom 18. September 2001);

- Freiheitsstrafe von 4

Wochen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, wegen

grober Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens in fahrunfähigem Zustand

(Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 20. März 2002);

- Freiheitsstrafe von 6

Wochen wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand und

Nichtmitführens des Ausweises (Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von

Solothurn-Lebern vom 29. November 2002).

4. Nachdem der Beschwerdeführer mit

Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 8. Juni 2005

zu einer Freiheitsstrafe von 10 Wochen wegen Führens eines Motorfahrzeugs in

angetrunkenem Zustand verurteilt worden war und Sozialhilfe im Umfang von rund

CHF 80'000.00 bezogen hatte, wurde er von der Migrationsbehörde des

Kantons Solothurn mit Verfügung vom 7. März 2006 wegen Straffälligkeit und

Sozialhilfebezuges verwarnt. Die Wegweisung aus der Schweiz wurde ihm angedroht

für den Fall, dass er weiterhin Sozialhilfe beziehe oder sein Verhalten erneut

zu Klagen Anlass gebe.

5. In der Folge wurde der

Beschwerdeführer erneut mehrfach straffällig und wie folgt verurteilt:

- Busse von CHF 600.00

wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Strafmandat des Verhöramtes Obwalden vom

10. Dezember 2007);

- Busse von CHF 560.00 wegen

Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt und

Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen

(Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 26. Februar

2008);

- Geldstrafe von 120 Tagessätzen

zu je CHF 30.00, davon 60 Tagessätze bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit

von 3 Jahren sowie Busse von CHF 600.00 wegen Fahrens in fahrunfähigem

Zustand, Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall

und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

(Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. August

2008);

- Busse von CHF 120.00

wegen Überschreitens allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter

Höchstgeschwindigkeit innerorts (Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes I

Berner Jura-Seeland vom 3. Oktober 2008);

- Busse von CHF 250.00

wegen Nichtbeachtens eines Lichtsignals (Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes

III Bern-Mittelland vom 13. Oktober 2008);

- Busse von CHF 100.00 wegen

Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt

(Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

16. Oktober 2008);

- Busse von CHF 250.00

wegen Tätlichkeiten (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

vom 28. November 2008);

- Gemeinnützige Arbeit

von 120 Stunden wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Strafverfügung

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 1. April 2009);

- Busse von CHF 60.00

wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte durch den Mitfahrer (Strafverfügung der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. April 2009);

- Busse von CHF 60.00

wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte durch den Mitfahrer (Strafverfügung der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 1. Mai 2009);

- Freiheitsstrafe von 2

Monaten sowie Busse von CHF 500.00 wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs durch

unvorsichtiges Rückwärtsfahren, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und

versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. März 2010);

- Freiheitsstrafe von 4

Monaten sowie Busse von CHF 550.00 wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs

infolge nicht angepasster Geschwindigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei

Unfall, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und mehrfachen Führens eines

Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs (Strafverfügung der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. April 2010).

6. Am 25. Februar 2010 gewährte die

Migrationsbehörde des Kantons Solothurn dem Beschwerdeführer erneut das

rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

aus der Schweiz. Neben den zahlreichen Verurteilungen hatte er per Januar 2010

auch Schulden in der Höhe von CHF 115'376.35 angehäuft und bis im Jahr 2007

Sozialhilfe im Umfang von CHF 108'429.10 bezogen. Im Rahmen der

Stellungnahme vom 6. September 2010 versprach der Beschwerdeführer, nicht mehr

straffällig zu werden und sein Leben auch in finanzieller Hinsicht in Ordnung

zu bringen. Auch wenn er die Schulden nicht innert kurzer Zeit vollständig

begleichen könne, würde er fortan keine neuen Schulden mehr anhäufen und seine

Rechnungen bezahlen. Seit Ende Juni 2010 sei er zudem wieder erwerbstätig. Mit

Verfügung vom 1. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seines

Verhaltens schliesslich erneut verwarnt und ihm die Wegweisung aus der Schweiz

angedroht. Von ihm wurde insbesondere erwartet, dass er keine weiteren Schulden

generiert und nicht mehr straffällig wird.

7. Anschliessend trat der

Beschwerdeführer jedoch wiederum mehrfach strafrechtlich in Erscheinung und

wurde wie folgt verurteilt:

- Geldstrafe von 20

Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3

Jahren sowie Busse von CHF 200.00 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 17. September 2013);

- Busse von CHF 250.00

wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte durch den Fahrzeugführer, Führens eines

Personenwagens in nicht vorschriftsgemässem und nicht betriebssicherem Zustand

und Missachtens eines richterlichen Verbots (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn vom 13. Mai 2015);

- Busse von CHF 1'060.00

wegen Überschreitens der zulässigen Achslast, Überschreitens der zulässigen

Reifentragkraft, Überschreitens des zulässigen Gewichts, mangelnder Betriebssicherheit

und Nichtmitführens des Fahrzeugausweises (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn vom 16. November 2015);

- Geldstrafe von 140

Tagessätzen zu je CHF 70.00, davon 70 Tagessätze bedingt aufgeschoben bei einer

Probezeit von 3 Jahren, wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,

mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Führens eines Motorfahrzeugs

trotz Entzugs des Führerausweises (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 17. Januar 2017).

8. Per 16. Mai 2017 war der

Beschwerdeführer ferner mit Schulden in der Höhe von CHF 219'471.35 im

Register des Betreibungsamtes Region Solothurn verzeichnet. Er wurde daher mit

Schreiben des Migrationsamtes vom 12. Juni 2017 unter Verweis auf die bisher

ausgesprochenen Verwarnungen abermals ausdrücklich und im Sinne einer letzten

Chance auf die ausländerrechtlichen Konsequenzen seines Verhaltens hingewiesen.

9. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 21. November 2018 wurde der Beschwerdeführer

zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wegen

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, begangen in der Zeit von Oktober 2017

bis September 2018, verurteilt.

10. Am 10. Mai 2019 ersuchte der Beschwerdeführer

letztmals um Verlängerung der Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung,

wobei er insbesondere angab, erwerbstätig zu sein.

11. Am 23. Dezember 2019 stellte ihm das

Migrationsamt zwecks Heimatbesuchs und anschliessender Wiedereinreise in die

Schweiz ein Rückreisevisum für drei Wochen aus.

12. Am 3. Februar 2021 verurteilte die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe

von 160 Tagessätzen zu je CHF 50.00 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand,

begangen am 12. Dezember 2020.

13. Mit Schreiben vom 13. März 2021

wandte sich der Beschwerdeführer an das Migrationsamt und teilte im

Wesentlichen mit, dass ihm in der Schweiz – obwohl er sich bemüht habe – eine

geeignete Ausbildung verwehrt geblieben sei. Er sei über Jahrzehnte in verschiedenen

Betrieben als ungelernte Hilfskraft tätig gewesen. Der Arbeitsmarkt biete keine

Chancen für Personen ohne Ausbildung. Darauf seien letztlich auch seine

sozialen Probleme zurückzuführen. Er sei jahrelang erwerbslos gewesen und habe

in dieser Zeit trotz grosser Bemühungen keine Arbeit gefunden, weshalb er in

finanzielle Not geraten sei und erhebliche Schulden angehäuft habe. Nun sei er

als Geschäftsführer der [...] GmbH, [...], tätig. Die Geschäfte würden zwar gut

laufen, jedoch sei er auf den Ausländerausweis angewiesen, damit er das

Unternehmen optimal leiten und auch Schulden sanieren könne. Der Beschwerdeführer

ersuchte daher um schnellstmögliche Verlängerung der Kontrollfrist seiner

Niederlassungsbewilligung.

14. Auf entsprechende Anfrage teilte das

Amt für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn am 21. Mai 2021 mit, der

Beschwerdeführer habe in den Jahren 2002 bis 2007 sowie im Jahr 2012 mit Sozialhilfe

von insgesamt CHF 108'756.00 unterstützt werden müssen. Im Register des

Betreibungsamtes Region Solothurn war der Beschwerdeführer per 17. August

2021 mit drei Betreibungen in der Höhe von CHF 8'902.45 sowie 153

Verlustscheinen im Umfang von CHF 333'506.95 verzeichnet.

15. Am 18. August 2021 gewährte das

Migrationsamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz bzw. Rückstufung. Am

30. August 2021 informierte der Beschwerdeführer, dass er einen Rechtsvertreter

kontaktiert habe. Er sei bestrebt, für sein Wohl sowie dasjenige seiner Kinder

und der Allgemeinheit zu handeln und endlich positiv an das Ganze heranzugehen.

Am 2. September 2021 zeigte sein Rechtsvertreter die Mandatsübernahme

an. Aus der Stellungnahme vom 30. September 2021 ging alsdann im

Wesentlichen hervor, dass die zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers lediglich

dem Bagatellbereich zuzuordnen seien. Infolge fehlender gesetzlicher

Ermächtigung für die Zusendung von Strafbefehlen, welche Übertretungen

betreffen, könnten diese dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden.

Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei dem Beschwerdeführer einzig

die Freiheitsstrafe von vier Monaten vorzuwerfen, welche allerdings beinahe

zwölf Jahre zurückliege und somit definitiv an Relevanz verloren habe. Seither

sei der Beschwerdeführer nicht mehr zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden,

was für dessen Bewährung spreche. Seit beinahe fünf Jahren habe sich der Beschwerdeführer

strafrechtlich nichts Gravierendes mehr zu Schulden kommen lassen. Ausgenommen

hiervon sei lediglich der Vorfall vom 12. Dezember 2020, auf welchen er

heute reumütig zurückblicke. Die Verurteilung wegen Vernachlässigung von

Unterhaltspflichten sei hingegen seiner finanziellen Situation geschuldet,

woraus keine kriminelle Energie abgeleitet werden könne. Der Beschwerdeführer habe

einen bemerkenswerten Lebenswandel an den Tag gelegt und sich mit seinem

eigenen Umzugsunternehmen selbständig gemacht. Als Geschäftsführer lebe er nun

um einiges verantwortungs- und pflichtbewusster. Ihm sei daher eine günstige

Legalprognose zu attestieren. Weiter könne der Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers

nicht als selbstverschuldet qualifiziert werden, zumal er während den

Bezugsperioden arbeitslos gewesen sei und sich die Arbeitssuche mangels

Berufsausbildung als schwierig erwiesen habe. Notgedrungen habe er mittels

temporären Anstellungen über die Runden kommen müssen. Seit rund zehn Jahren

könne der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt jedoch eigenständig

bestreiten, was für eine stabile finanzielle Situation spreche. Ferner habe

sich der Beschwerdeführer auch stets bemüht, sich in beruflicher Hinsicht

weiterzubilden und Schulden abzubauen. Die berufliche Unsicherheit und

Arbeitslosigkeit habe im Scheitern der Ehe resultiert, was wiederum zur

Schuldenanhäufung geführt habe. Der Beschwerdeführer sei stets gewillt gewesen,

Schulden zu sanieren und nunmehr auch motiviert, mit dem eigenen Unternehmen

ein schuldenfreies Leben zu führen. Durch den Ausbau seines Geschäfts wolle er

mehr Aufträge und somit auch mehr Gewinn erzielen. Abschliessend wurde

angemerkt, dass der Beschwerdeführer seit seinem 15. Lebensjahr in der Schweiz

lebe und die Schweiz als seine einzige und wahre Heimat erachte. Er sei gut

integriert, spreche die deutsche Sprache, kenne die kulturellen Gepflogenheiten

und habe regelmässig gearbeitet. Fast alle Familienangehörige des Beschwerdeführers

würden in der Schweiz leben. Lediglich sein Vater habe in der Türkei gelebt,

welcher allerdings vor zwei Jahren verstorben sei. In der Schweiz seien seine

Mutter, seine drei Brüder sowie seine drei Kinder wohnhaft. Zu seinen Kindern

pflege er ein sehr inniges und familiäres Verhältnis, indem er sie jeden

zweiten Tag sehe. Diese würden sich denn auch wünschen, dass der Beschwerdeführer

in der Schweiz bleiben könne. Diesbezüglich reichte der Beschwerdeführer zwei

Schreiben seiner Nachkommen C.___ und D.___ ein, welche bestätigen, dass sie

ein sehr gutes Verhältnis zum Beschwerdeführer pflegen und dieser sie auch

finanziell unterstütze. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei unter

den gegebenen Umständen derzeit nicht notwendig und unverhältnismässig. Es sei

eine allerletzte Verwarnung auszusprechen, eventualiter eine Rückstufung

vorzunehmen.

16. Am 15. Dezember 2021 stellte das

Migrationsamt dem Beschwerdeführer zwecks Heimatbesuchs und anschliessender

Wiedereinreise in die Schweiz erneut ein Rückreisevisum für einen Monat aus.

Anlässlich des Schaltergesprächs gab er selber an, seine Verwandten in der

Türkei schon lange nicht mehr gesehen zu haben. Am 1. Februar 2022 wurde

ihm abermals ein Rückreisevisum bis am 19. Februar 2022 erteilt.

17. Im Register des Betreibungsamtes

Region Solothurn war der Beschwerdeführer per 27. Januar 2022 mit acht

Betreibungen (davon zwei mit Pfändung) in der Höhe von CHF 15'286.05 sowie

153 Verlustscheinen von insgesamt CHF 334'003.85 verzeichnet.

18. Mit Verfügung vom 18. Februar 2022 widerrief

das Migrationsamt, namens des Departements des Innern, dem Beschwerdeführer die

Niederlassungsbewilligung und wies ihn unter Androhung von Zwangsmassnahmen im

Unterlassungsfall per 31. Mai 2022 aus der Schweiz weg.

19. Dagegen erhob der Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi am 3. März 2022

Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche am 25. April 2022 begründet wurde. Er

beantragte die angefochtene Verfügung aufzuheben und vom Widerruf der

Niederlassungsbewilligung abzusehen, eventualiter sei vom Widerruf der

Niederlassungsbewilligung abzusehen und er sei erneut zu verwarnen,

subeventualiter sei die Niederlassungsbewilligung in eine

Aufenthaltsbewilligung umzuwandeln, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Prozessual

wurde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt, welche mit Verfügung

vom 4. März 2022 erteilt wurde.

20. In seiner Vernehmlassung vom 17. Mai

2022 schliesst das Migrationsamt auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter

Kostenfolge.

21. Per 21. Dezember 2022 wurde ein

aktueller Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers eingeholt. Per diesen

Datums bestanden drei offene Betreibungen über CHF 3'812.02 (davon eine

mit Pfändung) und 162 Verlustscheine über den Betrag von CHF 348’962.25.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Auf die weiteren Ausführungen und

Beweismittel der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit

notwendig, eingegangen.

2.

Die Vorinstanz hat die rechtlichen

Grundlagen in Zusammenhang mit einem Widerruf einer Niederlassungsbewilligung folgendermassen

korrekt zusammengefasst:

Die Niederlassungsbewilligung kann

gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) widerrufen werden, wenn die

Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit

und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet

oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Eine Nichtbeachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 77a Abs. 1 der Verordnung

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) insbesondere

vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche

Verfügungen missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche

Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Ein Widerruf der

Niederlassungsbewilligung ist namentlich dann möglich, wenn sich eine

ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen

Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig

weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18, 137 II 297 E. 3.3 S. 303; Urteil des Bundesgerichts

2C_881/2012 vom 16. Januar 2013, E. 4.3.1). Somit kann auch eine

Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht

ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wobei nicht die

Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend

ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019, E. 2.3;

2C_39/2016 vom 31. August 2016, E. 2.2). Sogar das Bestehen von

öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Schulden kann gegebenenfalls einen

schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen (Urteil des

Bundesgerichts 2C_865/2015 vom 1. Oktober 2015, E. 2.2.2).

Rechtsprechungsgemäss genügt «Schuldenwirtschaft» für sich allein nicht für den

Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Vorausgesetzt ist Mutwilligkeit der

Verschuldung, d.h. diese muss selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar

sein (BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 303). Wurde bereits eine

ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen, ist entscheidend, ob die

ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Von

entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen

worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn bestehende Schulden abgebaut

worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise

weitere Schulden angehäuft worden sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts

2C_658/2017 vom 25. Juni 2018, E. 3.1 f.; 2C_164/2017 vom 12. September 2017,

E. 3.1).

Ferner kann die

Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG widerrufen und durch eine

Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden (Rückstufung), wenn die Integrationskriterien

nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind. Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG

berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Integration die

Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die

Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen

(lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung

(lit. d).

3.

Der Beschwerdeführer bestreitet den

Vorwurf, er komme seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach und habe es

verpasst, nachhaltig auf eine Verbesserung seiner finanziellen Situation

hinzuarbeiten. Vielmehr sei er mit dem Schritt in die Selbständigkeit ein

finanzielles Risiko eingegangen und es sei selbsterklärend, dass mit der

Übernahme einer Firma neue Geldforderungen entstehen. Auch zuvor habe er sich

stets darum bemüht, seine Arbeitskraft auf dem hiesigen Arbeitsmarkt

einzusetzen. Aufgrund der Aufbauphase seines neuen Unternehmens habe er nicht

schon im Zeitpunkt der Firmenübernahme mit der Schuldenrückzahlung beginnen

können. Die summenmässig hohen Schulden seien jedoch bereits vor einigen Jahren

angehäuft worden. Die Schulden würden nicht ungebremst zunehmen, sondern nur

noch moderat anwachsen. Zu den Bemühungen zur Schuldensanierung sei

festzuhalten, dass er die Alimentenbevorschussung gestoppt und mit dem Oberamt

eine Zahlungsvereinbarung abgeschlossen habe. Seit März 2022 komme er

eigenständig für die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge auf und begleiche in

einem ersten Schritt einen Schuldschein mit monatlichen Raten von CHF 200.00.

Dies zeige den Willen des Schuldners, seine Schuldensituation nachhaltig

anzupacken und sein grosses Anliegen, Schulden zurückzuzahlen. Sein Unternehmen

floriere und es sei damit zu rechnen, dass er in der kommenden Zeit noch mehr

Abzahlungsvereinbarungen werde abschliessen können.

4.1

Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in

Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE erfasst auch die Schuldenwirtschaft.

Schuldenwirtschaft allein genügt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung

jedoch nicht. Vorausgesetzt ist zusätzlich die Mutwilligkeit der Verschuldung.

Die Verschuldung muss mit anderen Worten selbst verschuldet und qualifiziert

vorwerfbar sein. Davon ist nicht leichthin auszugehen. Falls bereits eine

ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen worden ist, ist entscheidend, ob

die ausländische Person weiterhin in vorwerfbarer Weise mutwillig Schulden

angehäuft hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021

E. 3.2).

4.2

Der Beschwerdeführer ist bereits

vielfach und immer wieder verwarnt worden. Bereits im Jahr 2010 wurde ein

Widerruf der Niederlassungsbewilligung ins Auge gefasst; damals hat er

versichert, er würde fortan keine neuen Schulden mehr anhäufen und seine

Rechnungen bezahlen. Mit Schreiben des Migrationsamtes vom 12. Juni 2017 wurde

der Beschwerdeführer unter Verweis auf die bisher ausgesprochenen Verwarnungen

abermals ausdrücklich und im Sinne einer letzten Chance auf die

ausländerrechtlichen Konsequenzen seines Verhaltens hingewiesen. Aus dem

Betreibungsauszügen kann entnommen werden, dass gegen den Beschwerdeführer in

den letzten fünf Jahren folgende Verlustscheine ausgestellt wurden:

- 2017: 11 Verlustscheine

in Höhe von CHF 18'006.15 für Steuerausfälle (Bund, Kanton, Gemeinde) und nicht

bezahlte Krankenkassenprämien (AS 469);

- 2018: 13

Verlustscheine in Höhe von CHF 35’538.60 (CHF 12’686.60 für Steuerausfälle und

nicht bezahlte Krankenkassenprämien sowie für ausstehende Alimente ein

Verlustschein an das Oberamt über CHF 22’852.00) (AS 467 f.);

- 2019: 10 Verlustscheine

in Höhe von CHF 34’348.15 (CHF 11’496.15 für Steuerausfälle und nicht bezahlte

Krankenkassenprämien sowie für ausstehende Alimente ein Verlustschein an das

Oberamt über CHF 22’852.00) (AS 467);

- 2020: 9 Verlustscheine

in Höhe von CHF 27’410.35 (CHF 12’914.35 für Steuerausfälle und nicht bezahlte

Krankenkassenprämien und Spitalkosten sowie für ausstehende Alimente ein

Verlustschein an das Oberamt über CHF 14’496.00) (AS 466 f);

- 2021: relevante

Betreibungsakte über CHF 17’059.00, nämlich: 6 Verlustscheine in Höhe von CHF 7’181.30

für Steuerausfälle und nicht bezahlte Krankenkassenprämien, hinzu kommen

Pfändungen über CHF 3’227.70 und eine eingeleitete Betreibung der Zentralen

Gerichtskasse über CHF 6’650.00

- 2022: 6 Verlustscheine

in der Höhe von CHF 7'396.85 (CHF 4'183.65 für Steuerausfälle und

CHF 3'213.20 für nicht bezahlte Krankenkassenprämien) sowie drei

eingeleitete Betreibungen im Umfang von CHF 3'812.02, davon eine mit

Pfändung (ebenfalls für Steuerausfälle und nicht bezahlte Krankenkassenprämien..

Dementsprechend wurden in den Jahren

2017.

bis 2022 Verlustscheine in Höhe von CHF 129'881.40 ausgestellt. In den

Jahren davor waren es Verlustscheine in Höhe von CHF 219'080.85 bzw. insgesamt

bestehen Verlustscheine über CHF 348'962.25 (Stand 21. Dezember 2022).

4.3

Entgegen den Behauptungen des

Beschwerdeführers sind seine Schulden auch in den letzten Jahren weiterhin

ungebremst und jährlich jeweils im fünfstelligen Bereich immer weiter

angewachsen. Er hat in der Vergangenheit offenbar gearbeitet und jeweils so gut

verdient, dass er in jedem Jahr Steuern in bedeutendem Umfang (und festgelegt

entsprechend seiner Leistungskraft) hätte zahlen müssen. Aus den

Betreibungsauszügen geht jedoch hervor, dass er neben Schulden beim Oberamt für

bevorschusste Alimente praktisch ausschliesslich Schulden für nicht bezahlte

Steuern und Krankenkassenprämien regelmässig und konstant weiter angehäuft hat.

Es werden keine Gründe aufgeführt und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb

der Beschwerdeführer die gemäss seiner Leistungsfähigkeit und seinem erzielten

Einkommen entsprechenden Steuern und die auch alle übrigen Einwohner

gleichermassen betreffenden Krankenkassenprämien nicht hätte bezahlen können.

Dispositiv

Seit Jahren verbraucht er demnach seine Mittel für eigene persönliche Zwecke

und ist offenbar jeweils nicht gewillt, öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen

nachzukommen. Dasselbe gilt für die nicht bezahlten Alimente: Der

Beschwerdeführer ist rechtskräftig wegen Unterlassung der Unterhaltspflichten

verurteilt worden. Eine solche Verurteilung setzt voraus, dass die

Leistungsfähigkeit zur Bezahlung der Alimente vorhanden gewesen ist bzw. er

über die Mittel verfügt hat oder hätte verfügen können (Stefan Trechsel/Pablo

Arnaiz in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2021, Art. 217 StGB N 12). Die Schulden sind

daher selbstverschuldet und mutwillig entstanden.

4.4 Der Beschwerdeführer ist gemäss

Handelsregisterauszug bereits im Jahr 2020 Gesellschafter und Geschäftsführer

der [...] GmbH (CHE-[...]) geworden. Ein Buchhaltungsabschluss wird nicht

eingereicht. Als Beleg für den Werdegang der Unternehmung gibt der

Beschwerdeführer als Beweismittel wenig bis nichts aussagende Kontoauszüge der

Raiffeisenbank (welche explizit nicht dem Papierauszug der Bank entsprechen)

sowie zwei Lohnabrechnungen von zwei Drittpersonen für den Monat März 2022 zu den

Akten, ohne näher auszuführen, wozu sie dienen. Immerhin wird behauptet, dass

das Unternehmen florieren soll.

Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer

mit dem Oberamt am 14. März 2022 eine Schuldanerkennung für die vom

Oberamt im Zeitraum Oktober 2020 bis Februar 2022 bevorschussten Kinderalimente

in Höhe von CHF 20'432.00 unterzeichnet und eine Abzahlungsvereinbarung

abgeschlossen hat, wonach ab März 2022 monatlich CHF 200.00 und nach Wegfall

des Unterhaltsbeitrages für D.___ ab Ende August 2022 monatlich CHF 608.00

abbezahlt werden. Auffallend ist, dass die Vereinbarung erst nach Erlass der angefochtenen

Verfügung vom 18. Februar 2022 angestrebt worden ist. Es kann jedoch

offenbleiben, ob die Vereinbarung nur aus verfahrenstaktischen Gründen

angestrebt worden ist. Die Vereinbarung ist – wie dem Kontojournal des

Oberamtes entnommen werden kann – bis Ende 2022 eingehalten worden. Von einer

damit angestrebten Schuldensanierung kann dennoch keine Rede sein. Die

Ausstände beim Oberamt für bevorschusste Alimente sind mit CHF 113'950.35

(Stand 16. Dezember 2022) um ein Vielfaches höher als die anerkannten CHF

20'432.00. Die Steuerschulden sind gar nicht angegangen worden und Tatsache

ist, dass nach Erhebung der vorliegenden Beschwerde und Abschluss der Vereinbarung

mit dem Oberamt nicht nur weitere Verlustscheine ausgestellt worden, sondern

neue Pfändungen und neue Betreibungen für Steuern und Krankenkasse erfolgt

sind. Die Verschuldung vergrössert sich damit weiterhin mit jeweils neu

entstehenden laufenden Verbindlichkeiten – und dies, obwohl die Unternehmung

des Beschwerdeführers florieren soll, sodass er den laufenden Verpflichtungen

nachkommen können sollte.

5.1 Ein schwerwiegender Verstoss gegen

die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht auch, wenn die ausländische

Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich

die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt hat

oder diese gefährdet. Praxisgemäss können aber auch vergleichsweise weniger

gravierende Pflichtverletzungen als «schwerwiegend» im Sinne von Art. 63

Abs. 1 lit. b AIG gelten: So ist ein Widerruf der

Niederlassungsbewilligung namentlich auch dann zulässig, wenn sich eine

ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen

Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig

weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Somit kann

auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf

nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wobei nicht

die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte

entscheidend ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_628/2021 vom 21. Oktober

2021 E. 3.1, BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.).

Bei der Beurteilung, ob eine schwerwiegende

Verletzung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt,

dürfen im Strafregister bereits gelöschte Straftaten nicht berücksichtigt

werden. Gelöschte Straftaten dürfen jedoch für die nachfolgende

Verhältnismässigkeitsprüfung herangezogen werden.

5.2.1 Der Beschwerdeführer trat in der

Schweiz insgesamt 23 mal strafrechtlich in Erscheinung. Im Zeitpunkt des

vorinstanzlichen Entscheids war der Beschwerdeführer wie folgt im Strafregister

verzeichnet (AS 416 f.):

- Geldstrafe von 20

Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3

Jahren sowie Busse von CHF 200.00 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 17. September 2013);

- Geldstrafe von 140

Tagessätzen zu je CHF 70.00, davon 70 Tagessätze bedingt aufgeschoben bei einer

Probezeit von 3 Jahren, wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,

mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Führens eines Motorfahrzeugs

trotz Entzugs des Führerausweises (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 17. November 2017);

- Geldstrafe von 90

Tagessätzen zu je CHF 30.00, wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten

(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 21. Januar 2018).

- Geldstrafe von 160

Tagessätzen zu je CHF 50.00, wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand

(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. Februar

2021).

Zudem musste der Beschwerdeführer in den

vergangenen zehn Jahren zweimal wegen Verkehrsdelikten gebüsst werden, was

nicht ins Strafregister eingetragen ist:

- Busse von CHF 250.00

wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte durch den Fahrzeugführer, Führens eines

Personenwagens in nicht vorschriftsgemässem und nicht betriebssicherem Zustand

und Missachtens eines richterlichen Verbots (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn vom 13. Mai 2015);

- Busse von CHF 1'060.00

wegen Überschreitens der zulässigen Achslast, Überschreitens der zulässigen

Reifentragkraft, Überschreitens des zulässigen Gewichts, mangelnder Betriebssicherheit

und Nichtmitführens des Fahrzeugausweises (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn vom 16. November 2015);

5.2.2 Diese Delikte liegen nicht in

einer derartigen Vielzahl vor, dass sie im Sinne einer ausgesprochenen

Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers einen schwerwiegenden Verstoss gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung begründen würden. Dennoch hat der

Beschwerdeführer bei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie bei

dem vielfach begangenen Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand ein

besonders hochwertiges Rechtsgut, nämlich die physische (und bei der Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte auch die psychische) Integrität von Menschen

wiederholt verletzt oder zumindest gefährdet.

Indem der Beschwerdeführer dabei ein

hohes Mass an krimineller Energie gezeigt und die körperliche (und teilweise

die psychische) Integrität von Menschen und damit ein besonders hochwertiges

Rechtsgut verletzt oder zumindest gefährdet hat, hat er auch damit einen Grund

zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG

geschaffen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3, S. 303).

Dass der Beschwerdeführer ausserdem

wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises verurteilt

werden musste, belegt, dass er sich auch nicht an behördliche Verfügungen hält

und diese missachtet.

6.1 Die ausländerrechtliche Massnahme

hat gemäss Art. 96 AIG verhältnismässig zu sein, wobei die öffentlichen

Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration zu

berücksichtigen sind, und muss vor Art. 8 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) standhalten.

Ist eine Massnahme begründet, aber den

Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung

dieser Massnahme verwarnt werden Art. 96 Abs. 2 AIG).

Nachfolgend ist zu prüfen, ob der

Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers auch

verhältnismässig ist.

6.2 Gemäss der unter Erwägung 5.1

zitierten Rechtsprechung dürfen bei der Verhältnismässigkeitsprüfung auch

Straftaten berücksichtigt werden, die länger zurückliegen, wobei deren

Bedeutung mit zunehmendem Zeitablauf abnimmt. Dabei zeigt sich eine

ausgesprochene Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers, indem dieser gemäss

Feststellung der Vorinstanz während den vergangenen 23 Jahren aktenkundig zu

Freiheitsstrafen von 7 Monaten und 10 Wochen, zu Geldstrafen von 530 Tagessätzen,

zu Gemeinnütziger Arbeit von 120 Stunden sowie zu Bussen von CHF 4'680.00

verurteilt wurde. Zu der ersten Straftat wurde der Beschwerdeführer im Jahr

2000 kurz nach Eintritt der Volljährigkeit verurteilt. Die weiteren der

insgesamt 23 Straftaten verteilten sich in einer gewissen Regelmässigkeit über

den gesamten Zeitraum seiner Anwesenheit in der Schweiz (letzte Verurteilung

erfolgte am 2. Februar 2021). Neben Verurteilungen wegen Angriffs,

Tätlichkeiten, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Vergehens gegen das

Waffengesetz und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wurde er

unzählige Male wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz

verurteilt. Dass er sich allein wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand

mindestens sechsmal – letztmals gemäss Verurteilung vom 2. Februar 2021 –

schuldig gemacht hat, zeigt, dass er sich nicht an Regeln halten will und immer

wieder die Gefährdung von Menschen in Kauf nimmt. Weder Ermahnungsschreiben

oder die Androhung der Wegweisung durch das Migrationsamt (Schreiben vom 6.

Oktober 2000, 4. September 2002, 24. März 2003, 12. Juni 2018), noch

Verwarnungen (Verfügung vom 1. Februar 2011), laufende Probezeiten, Widerrufe

oder der Strafvollzug hielten ihn von der Begehung weiterer Straftaten ab. Mit

Verfügung vom 12. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer sogar ausdrücklich im

Sinne einer letzten Chance aufgrund der Straffälligkeit und der

Schuldensituation ermahnt (AS 339 f.). Genützt hat es nichts. Es ist daher

fehlende Einsicht und Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers anzunehmen, sodass

auch für die Zukunft von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden muss.

Klar negativ zu werten ist auch die hohe Verschuldung (Stand 21.12.2022:

Verlustscheine über CHF 348'962.25) und insbesondere die Tatsache, dass

der Beschwerdeführer, wie in Ziffer 4.2 gezeigt, auch in den letzten Jahren

regelmässig immer weitere Schulden mutwillig anhäufte und offensichtlich auch

aktuell weiterhin seinen laufenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Aus diesen

Gründen besteht ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung des

Beschwerdeführers aus der Schweiz.

Da sich der Beschwerdeführer auch durch

die vielen Ermahnungen – die Letzte sogar explizit im Sinne einer letzten

Chance – in keiner Weise beeindrucken liess, stellt eine blosse Verwarnung im

Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG keine genügende und damit keine angemessene

Massnahme dar. Für den gestellten Eventualantrag besteht daher kein Raum bzw.

dieser ist daher abzuweisen.

6.3 Für den Beschwerdeführer spricht

insbesondere seine lange Anwesenheitsdauer. Er ist im Alter von 15 Jahren in

die Schweiz eingereist und lebt hier bereits seit rund 28 Jahren. Seine Ehe,

aus welcher drei Kinder hervorgegangen sind, wurde 2017 geschieden. Das älteste

Kind ist 23-jährig, das mittlere ist mit 19 Jahren ebenfalls volljährig und

besucht die Kantonsschule, während das dritte Kind heute zehn Jahre alt ist und

bei seiner Mutter lebt.

Zu integrieren vermochte sich der

Beschwerdeführer jedoch nie richtig. Er hatte in seiner Heimat während sieben

Jahren die Schule besucht. Eine Berufslehre hat er nicht gemacht (AS 25) und

offenbar auch nie angestrebt. Er arbeitete unregelmässig in verschiedenen

Betrieben und Branchen als Hilfsarbeiter. In den Jahren 2002 bis 2007 und 2012

wurde er mit Sozialhilfe im Umfang von CHF 108'756.00 unterstützt. Seit 2020

ist der Beschwerdeführer Gesellschafter und Geschäftsführer der [...] GmbH

(CHE-[...]). Ein Buchhaltungsabschluss wird nicht eingereicht. Es kann daher

weder etwas über die Bilanz und Erfolgsrechnung der GmbH noch über seine

persönlichen Einkommensverhältnisse abgeleitet werden. Obwohl behauptet wird,

dass das Unternehmen florieren soll, entstehen weiterhin Schulden für seine

laufenden Verpflichtungen. Der behauptete erfolgreiche Aufbau einer

Unternehmung (welche effektiv bereits bestehend übernommen wurde) bzw. die

nunmehr angeblich bestehende wirtschaftliche Integration ist nicht belegt.

Entgegen seiner Darstellung wird auch keine effektive Schuldensanierung

angegangen (siehe oben Ziffer 4.3). Daraus ergibt sich, dass der

Beschwerdeführer sich wirtschaftlich nicht zu integrieren vermochte.

Weiter zeigt sich seine mangelhafte

Integration auch darin, dass er – wie erwähnt – weder gewillt noch fähig

ist, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten.

Der Beschwerdeführer betont die

Wichtigkeit des Familienlebens für die Kinder und die Bedeutung der

Unterstützung der Kinder durch beide Elternteile. Tatsache ist, dass zwei der

drei Kinder inzwischen volljährig sind, die Eltern seit 2017 geschieden sind

und die Kinder bei der Mutter wohnten. Persönliche Pflege und Erziehung bekamen

sie von der obhutsberechtigten Mutter. Obwohl der Beschwerdeführer die

Notwendigkeit der Unterstützung betont, hat er seit dem Jahr 2008 genau diese

Pflicht ausser Acht gelassen, indem er seinen finanziellen Verpflichtungen

gegenüber seinen Kindern nicht nachgekommen ist. Insbesondere hat er Alimente,

welche den Grundbedarf der Kinder absichern sollen, auch in den letzten Jahren

– bis exakt zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde – mutwillig nicht

bezahlt und ist deswegen auch verurteilt worden. Die behauptete Sorge und

Unterstützung liegt dementsprechend nicht im geforderten Sinn vor. Dass ihn

seine Kinder trotzdem lieben und seinen Verbleib in der Schweiz wünschen, ändert

daran nichts. Von einer durch den Widerruf der Niederlassungsbewilligung

verursachten de facto Zerstörung der intakten familiären Beziehung kann daher

keine Rede sein, lebt der Vater doch nicht mit seinen Kindern zusammen und kann

den Kontakt zu diesen (und zu seiner Familie oder zu seinen Freunden) durch

elektronische Kommunikationsmittel, Ferien und gegenseitige Besuche pflegen und

weiterhin aufrechterhalten. Dass eine Wegweisung Auswirkungen auf die Kontakte

hat, ist systembedingt und in Kauf zu nehmen. Im Übrigen kann auf die

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

Ansonsten sind die geltend gemachten

privaten Interessen allgemein gehalten, nicht spezifiziert und nicht belegt.

Jedenfalls überwiegen die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des

Beschwerdeführers dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz

deutlich.

6.4 Dem Beschwerdeführer ist die

Rückkehr in die Türkei auch nach dem sehr langen Aufenthalt in der Schweiz

zumutbar. Gemäss den Akten hat er eine sehr enge Verbindung zu seinem

Heimatland. Er hat seine Kindheit und Jugend in der Türkei verbracht. Er ging

regelmässig zu seinen Verwandten in die Türkei in die Ferien und er spricht die

dortige Sprache. Ausserdem war er auch während 19 Jahren mit einer Türkin

verheiratet.

Auch wenn ihm die wirtschaftliche

Integration in der Türkei nicht einfach fallen wird, ist doch festzuhalten,

dass er sich auch in der Schweiz wirtschaftlich nicht zu integrieren vermochte

und weiterhin Schulden macht. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des

Beschwerdeführers, der nicht gewillt oder fähig ist, sich an die Rechtsordnung

der Schweiz zu halten, hoch verschuldet und in der Schweiz trotz der langen

Anwesenheitsdauer zu wenig integriert ist, ist damit verhältnismässig.

7. Der Beschwerdeführer beantragt

subeventualiter die Umwandlung der Niederlassungsbewilligung in eine

Aufenthaltsbewilligung.

7.1 Die Prüfung einer solchen Rückstufung

käme nur in Frage, wenn der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht als

verhältnismässig erschiene, und erübrigt sich damit.

7.2 Der Beschwerdeführer moniert im Fall

eines sofortigen Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung

einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil ihm durch die

Vorinstanz mit Schreiben vom 18. August 2021 (AS 427-432) bei Vorliegen von

sämtlichen Fakten gleichwohl eine Rückstufung angedroht worden und damit eine

Vertrauensgrundlage geschaffen worden sei, worauf sich der Beschwerdeführer in

guten Treuen habe verlassen dürfen.

7.3 Der Vorhalt ist haltlos. Abgesehen

davon, dass im August 2021 entgegen der Darstellung in der Beschwerde noch

längst nicht alle relevanten Fakten vorlagen (z.B. weitere Betreibungen und

Verlustscheine, noch keine Regelung mit dem Oberamt zu Alimentenschulden,

etc.), hat das Migrationsamt keinerlei Erklärungen oder Zusicherungen

abgegeben. Insbesondere wurde in keiner Weise einfach eine Rückstufung

angedroht, im Gegenteil: Mit dem Schreiben vom 18. August 2021 wurde dem

Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt. Schon im Betreff wurde

festgehalten, dass es um den «Widerruf der Niederlassungsbewilligung und

Wegweisung aus der Schweiz bzw. Rückstufung» gehe. Damit wurde das Thema

umschrieben, ohne dass zum Vorneherein bereits eine der möglichen Massnahmen

ausgeschlossen wurde. Nach Beschrieb des angenommenen Sachverhalts legte die

Vorinstanz ihre beabsichtigte rechtliche Würdigung dar, in welcher sie (auf

Seite 5 unten) festhielt, sie erachte die Voraussetzungen nach Art. 58a Abs. 1

lit. a AIG – also die Voraussetzungen für eine blosse Rückstufung – nicht als

gegeben. Danach wurde auf Seite 6 ausgeführt, weshalb das Migrationsamt den

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung als geeignete,

zumutbare und verhältnismässige Massnahme betrachte. Mit diesen Darlegungen

zeigte die Vorinstanz klar und eindeutig auf, welchen Standpunkt sie einnahm

und welchen Entscheid sie zu treffen beabsichtigte. Vor dem effektiven

Entscheid wurde das rechtliche Gehör gewährt; der Beschwerdeführer wurde also

eingeladen, seine Argumente vorzubringen. Es wurde ihm die Gelegenheit geboten,

sich auch für eine Rückstufung stark zu machen (auch und gerade weil diese von

der Vorinstanz eben nicht beabsichtigt wurde). Es ist daher logisch, dass die

Vorinstanz beide Möglichkeiten aufführte, weil sie sonst die Stellungnahme bzw.

das rechtliche Gehör eingeschränkt hätte. Nachdem die Vorinstanz dargelegt hatte,

was sie beabsichtigt (Widerruf und Wegweisung) und was sie nicht beabsichtigt

(Rückstufung), gab sie dies zusammenfassend bekannt und gewährte zu beiden

Positionen das rechtliche Gehör. Die Gewährung des umfassenden rechtlichen

Gehörs zu beabsichtigten und nicht beabsichtigten Massnahmen ist sicherlich

keine Zusicherung einer ausdrücklich nicht beabsichtigten Massnahme. Damit ist

von der Vorinstanz keine Vertrauensbasis für den Beschwerdeführer geschaffen worden,

auf welche dieser sich hätte verlassen dürfen, im Gegenteil. Die Vorinstanz hat

in keiner Weise gegen Treu und Glauben verstossen.

8. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet und ist abzuweisen. Gestützt auf die obigen Erwägungen wird die

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen. Der

Beschwerdeführer wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von

Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft

des vorliegenden Entscheids zu verlassen.

9. Gemäss § 77 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) werden die Prozesskosten

(Gerichts- und Parteikosten) in sinngemässer Anwendung der Artikel 106 - 109

der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auferlegt. Den am

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der

Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

Der Beschwerdeführer ist vollständig

unterlegen und hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, welche

inklusive Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind, zu bezahlen.

Die Verfahrenskosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Parteientschädigungen

werden keine gesprochen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

A.___

wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im

Unterlassungsfall – bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden

Entscheids zu verlassen.

3.

A.___

hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann

innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Blut-Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_212/2013 vom 24. Juli 2023 bestätigt.