VWBES.2022.96
Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Wegweisung
14. März 2023Deutsch32 min
eine Niederlassungsbewilligung erteilte. Die Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. März 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Ersatzrichter Vögeli
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung / Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) wurde 1979 in [...] (Türkei) geboren. Am 17. Februar 1995 reiste er im
Rahmen des elterlichen Familiennachzugs in die Schweiz ein, woraufhin ihm die
Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (heute: Migrationsamt) am 20. März 1995
eine Niederlassungsbewilligung erteilte. Die Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung
wurde letztmals am 2. Juli 2014 bis am 30. Juni 2019 verlängert.
2. Am 31. Dezember 1998 verheiratete
sich der Beschwerdeführer in der Türkei mit der Landsfrau B.___, (geb. 1979).
Aus der Ehe gingen die drei gemeinsamen Nachkommen C.___ (geb. 2000), D.___ (geb.
2004) und E.___ (geb. 2013) hervor, welche im Besitz von
Niederlassungsbewilligungen sind. Die Ehegatten trennten sich sodann am 31.
Dezember 2014 und am 26. August 2017 wurde die Ehe geschieden.
3. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2000, 4.
September 2002 sowie 24. März 2003 hatte die Migrationsbehörde des Kantons
Solothurn den Beschwerdeführer wegen seiner Straffälligkeit ermahnt und ihn
darauf aufmerksam gemacht, dass Ausländer aufgrund strafbarer Handlungen aus
der Schweiz weggewiesen werden können. Bis dahin trat der Beschwerdeführer wie folgt
strafrechtlich in Erscheinung:
- Freiheitsstrafe von 1
Monat, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, wegen Angriffs
(Urteil des Gerichtsstatthalters Solothurn-Lebern vom 15. März 2000);
- Busse von CHF 60.00
wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Strafbefehl des
Bezirksamtes Zofingen vom 2. April 2001);
- Busse von CHF 60.00
wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte (Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes
I Berner Jura-Seeland vom 18. September 2001);
- Freiheitsstrafe von 4
Wochen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, wegen
grober Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens in fahrunfähigem Zustand
(Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 20. März 2002);
- Freiheitsstrafe von 6
Wochen wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand und
Nichtmitführens des Ausweises (Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von
Solothurn-Lebern vom 29. November 2002).
4. Nachdem der Beschwerdeführer mit
Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 8. Juni 2005
zu einer Freiheitsstrafe von 10 Wochen wegen Führens eines Motorfahrzeugs in
angetrunkenem Zustand verurteilt worden war und Sozialhilfe im Umfang von rund
CHF 80'000.00 bezogen hatte, wurde er von der Migrationsbehörde des
Kantons Solothurn mit Verfügung vom 7. März 2006 wegen Straffälligkeit und
Sozialhilfebezuges verwarnt. Die Wegweisung aus der Schweiz wurde ihm angedroht
für den Fall, dass er weiterhin Sozialhilfe beziehe oder sein Verhalten erneut
zu Klagen Anlass gebe.
5. In der Folge wurde der
Beschwerdeführer erneut mehrfach straffällig und wie folgt verurteilt:
- Busse von CHF 600.00
wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Strafmandat des Verhöramtes Obwalden vom
10. Dezember 2007);
- Busse von CHF 560.00 wegen
Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt und
Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen
(Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 26. Februar
2008);
- Geldstrafe von 120 Tagessätzen
zu je CHF 30.00, davon 60 Tagessätze bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit
von 3 Jahren sowie Busse von CHF 600.00 wegen Fahrens in fahrunfähigem
Zustand, Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall
und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
(Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. August
2008);
- Busse von CHF 120.00
wegen Überschreitens allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter
Höchstgeschwindigkeit innerorts (Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes I
Berner Jura-Seeland vom 3. Oktober 2008);
- Busse von CHF 250.00
wegen Nichtbeachtens eines Lichtsignals (Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes
III Bern-Mittelland vom 13. Oktober 2008);
- Busse von CHF 100.00 wegen
Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt
(Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
16. Oktober 2008);
- Busse von CHF 250.00
wegen Tätlichkeiten (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
vom 28. November 2008);
- Gemeinnützige Arbeit
von 120 Stunden wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Strafverfügung
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 1. April 2009);
- Busse von CHF 60.00
wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte durch den Mitfahrer (Strafverfügung der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. April 2009);
- Busse von CHF 60.00
wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte durch den Mitfahrer (Strafverfügung der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 1. Mai 2009);
- Freiheitsstrafe von 2
Monaten sowie Busse von CHF 500.00 wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs durch
unvorsichtiges Rückwärtsfahren, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und
versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. März 2010);
- Freiheitsstrafe von 4
Monaten sowie Busse von CHF 550.00 wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs
infolge nicht angepasster Geschwindigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei
Unfall, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und mehrfachen Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs (Strafverfügung der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. April 2010).
6. Am 25. Februar 2010 gewährte die
Migrationsbehörde des Kantons Solothurn dem Beschwerdeführer erneut das
rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
aus der Schweiz. Neben den zahlreichen Verurteilungen hatte er per Januar 2010
auch Schulden in der Höhe von CHF 115'376.35 angehäuft und bis im Jahr 2007
Sozialhilfe im Umfang von CHF 108'429.10 bezogen. Im Rahmen der
Stellungnahme vom 6. September 2010 versprach der Beschwerdeführer, nicht mehr
straffällig zu werden und sein Leben auch in finanzieller Hinsicht in Ordnung
zu bringen. Auch wenn er die Schulden nicht innert kurzer Zeit vollständig
begleichen könne, würde er fortan keine neuen Schulden mehr anhäufen und seine
Rechnungen bezahlen. Seit Ende Juni 2010 sei er zudem wieder erwerbstätig. Mit
Verfügung vom 1. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seines
Verhaltens schliesslich erneut verwarnt und ihm die Wegweisung aus der Schweiz
angedroht. Von ihm wurde insbesondere erwartet, dass er keine weiteren Schulden
generiert und nicht mehr straffällig wird.
7. Anschliessend trat der
Beschwerdeführer jedoch wiederum mehrfach strafrechtlich in Erscheinung und
wurde wie folgt verurteilt:
- Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3
Jahren sowie Busse von CHF 200.00 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 17. September 2013);
- Busse von CHF 250.00
wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte durch den Fahrzeugführer, Führens eines
Personenwagens in nicht vorschriftsgemässem und nicht betriebssicherem Zustand
und Missachtens eines richterlichen Verbots (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn vom 13. Mai 2015);
- Busse von CHF 1'060.00
wegen Überschreitens der zulässigen Achslast, Überschreitens der zulässigen
Reifentragkraft, Überschreitens des zulässigen Gewichts, mangelnder Betriebssicherheit
und Nichtmitführens des Fahrzeugausweises (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn vom 16. November 2015);
- Geldstrafe von 140
Tagessätzen zu je CHF 70.00, davon 70 Tagessätze bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von 3 Jahren, wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,
mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Führens eines Motorfahrzeugs
trotz Entzugs des Führerausweises (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn vom 17. Januar 2017).
8. Per 16. Mai 2017 war der
Beschwerdeführer ferner mit Schulden in der Höhe von CHF 219'471.35 im
Register des Betreibungsamtes Region Solothurn verzeichnet. Er wurde daher mit
Schreiben des Migrationsamtes vom 12. Juni 2017 unter Verweis auf die bisher
ausgesprochenen Verwarnungen abermals ausdrücklich und im Sinne einer letzten
Chance auf die ausländerrechtlichen Konsequenzen seines Verhaltens hingewiesen.
9. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 21. November 2018 wurde der Beschwerdeführer
zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wegen
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, begangen in der Zeit von Oktober 2017
bis September 2018, verurteilt.
10. Am 10. Mai 2019 ersuchte der Beschwerdeführer
letztmals um Verlängerung der Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung,
wobei er insbesondere angab, erwerbstätig zu sein.
11. Am 23. Dezember 2019 stellte ihm das
Migrationsamt zwecks Heimatbesuchs und anschliessender Wiedereinreise in die
Schweiz ein Rückreisevisum für drei Wochen aus.
12. Am 3. Februar 2021 verurteilte die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe
von 160 Tagessätzen zu je CHF 50.00 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand,
begangen am 12. Dezember 2020.
13. Mit Schreiben vom 13. März 2021
wandte sich der Beschwerdeführer an das Migrationsamt und teilte im
Wesentlichen mit, dass ihm in der Schweiz – obwohl er sich bemüht habe – eine
geeignete Ausbildung verwehrt geblieben sei. Er sei über Jahrzehnte in verschiedenen
Betrieben als ungelernte Hilfskraft tätig gewesen. Der Arbeitsmarkt biete keine
Chancen für Personen ohne Ausbildung. Darauf seien letztlich auch seine
sozialen Probleme zurückzuführen. Er sei jahrelang erwerbslos gewesen und habe
in dieser Zeit trotz grosser Bemühungen keine Arbeit gefunden, weshalb er in
finanzielle Not geraten sei und erhebliche Schulden angehäuft habe. Nun sei er
als Geschäftsführer der [...] GmbH, [...], tätig. Die Geschäfte würden zwar gut
laufen, jedoch sei er auf den Ausländerausweis angewiesen, damit er das
Unternehmen optimal leiten und auch Schulden sanieren könne. Der Beschwerdeführer
ersuchte daher um schnellstmögliche Verlängerung der Kontrollfrist seiner
Niederlassungsbewilligung.
14. Auf entsprechende Anfrage teilte das
Amt für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn am 21. Mai 2021 mit, der
Beschwerdeführer habe in den Jahren 2002 bis 2007 sowie im Jahr 2012 mit Sozialhilfe
von insgesamt CHF 108'756.00 unterstützt werden müssen. Im Register des
Betreibungsamtes Region Solothurn war der Beschwerdeführer per 17. August
2021 mit drei Betreibungen in der Höhe von CHF 8'902.45 sowie 153
Verlustscheinen im Umfang von CHF 333'506.95 verzeichnet.
15. Am 18. August 2021 gewährte das
Migrationsamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz bzw. Rückstufung. Am
30. August 2021 informierte der Beschwerdeführer, dass er einen Rechtsvertreter
kontaktiert habe. Er sei bestrebt, für sein Wohl sowie dasjenige seiner Kinder
und der Allgemeinheit zu handeln und endlich positiv an das Ganze heranzugehen.
Am 2. September 2021 zeigte sein Rechtsvertreter die Mandatsübernahme
an. Aus der Stellungnahme vom 30. September 2021 ging alsdann im
Wesentlichen hervor, dass die zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers lediglich
dem Bagatellbereich zuzuordnen seien. Infolge fehlender gesetzlicher
Ermächtigung für die Zusendung von Strafbefehlen, welche Übertretungen
betreffen, könnten diese dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden.
Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei dem Beschwerdeführer einzig
die Freiheitsstrafe von vier Monaten vorzuwerfen, welche allerdings beinahe
zwölf Jahre zurückliege und somit definitiv an Relevanz verloren habe. Seither
sei der Beschwerdeführer nicht mehr zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden,
was für dessen Bewährung spreche. Seit beinahe fünf Jahren habe sich der Beschwerdeführer
strafrechtlich nichts Gravierendes mehr zu Schulden kommen lassen. Ausgenommen
hiervon sei lediglich der Vorfall vom 12. Dezember 2020, auf welchen er
heute reumütig zurückblicke. Die Verurteilung wegen Vernachlässigung von
Unterhaltspflichten sei hingegen seiner finanziellen Situation geschuldet,
woraus keine kriminelle Energie abgeleitet werden könne. Der Beschwerdeführer habe
einen bemerkenswerten Lebenswandel an den Tag gelegt und sich mit seinem
eigenen Umzugsunternehmen selbständig gemacht. Als Geschäftsführer lebe er nun
um einiges verantwortungs- und pflichtbewusster. Ihm sei daher eine günstige
Legalprognose zu attestieren. Weiter könne der Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers
nicht als selbstverschuldet qualifiziert werden, zumal er während den
Bezugsperioden arbeitslos gewesen sei und sich die Arbeitssuche mangels
Berufsausbildung als schwierig erwiesen habe. Notgedrungen habe er mittels
temporären Anstellungen über die Runden kommen müssen. Seit rund zehn Jahren
könne der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt jedoch eigenständig
bestreiten, was für eine stabile finanzielle Situation spreche. Ferner habe
sich der Beschwerdeführer auch stets bemüht, sich in beruflicher Hinsicht
weiterzubilden und Schulden abzubauen. Die berufliche Unsicherheit und
Arbeitslosigkeit habe im Scheitern der Ehe resultiert, was wiederum zur
Schuldenanhäufung geführt habe. Der Beschwerdeführer sei stets gewillt gewesen,
Schulden zu sanieren und nunmehr auch motiviert, mit dem eigenen Unternehmen
ein schuldenfreies Leben zu führen. Durch den Ausbau seines Geschäfts wolle er
mehr Aufträge und somit auch mehr Gewinn erzielen. Abschliessend wurde
angemerkt, dass der Beschwerdeführer seit seinem 15. Lebensjahr in der Schweiz
lebe und die Schweiz als seine einzige und wahre Heimat erachte. Er sei gut
integriert, spreche die deutsche Sprache, kenne die kulturellen Gepflogenheiten
und habe regelmässig gearbeitet. Fast alle Familienangehörige des Beschwerdeführers
würden in der Schweiz leben. Lediglich sein Vater habe in der Türkei gelebt,
welcher allerdings vor zwei Jahren verstorben sei. In der Schweiz seien seine
Mutter, seine drei Brüder sowie seine drei Kinder wohnhaft. Zu seinen Kindern
pflege er ein sehr inniges und familiäres Verhältnis, indem er sie jeden
zweiten Tag sehe. Diese würden sich denn auch wünschen, dass der Beschwerdeführer
in der Schweiz bleiben könne. Diesbezüglich reichte der Beschwerdeführer zwei
Schreiben seiner Nachkommen C.___ und D.___ ein, welche bestätigen, dass sie
ein sehr gutes Verhältnis zum Beschwerdeführer pflegen und dieser sie auch
finanziell unterstütze. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei unter
den gegebenen Umständen derzeit nicht notwendig und unverhältnismässig. Es sei
eine allerletzte Verwarnung auszusprechen, eventualiter eine Rückstufung
vorzunehmen.
16. Am 15. Dezember 2021 stellte das
Migrationsamt dem Beschwerdeführer zwecks Heimatbesuchs und anschliessender
Wiedereinreise in die Schweiz erneut ein Rückreisevisum für einen Monat aus.
Anlässlich des Schaltergesprächs gab er selber an, seine Verwandten in der
Türkei schon lange nicht mehr gesehen zu haben. Am 1. Februar 2022 wurde
ihm abermals ein Rückreisevisum bis am 19. Februar 2022 erteilt.
17. Im Register des Betreibungsamtes
Region Solothurn war der Beschwerdeführer per 27. Januar 2022 mit acht
Betreibungen (davon zwei mit Pfändung) in der Höhe von CHF 15'286.05 sowie
153 Verlustscheinen von insgesamt CHF 334'003.85 verzeichnet.
18. Mit Verfügung vom 18. Februar 2022 widerrief
das Migrationsamt, namens des Departements des Innern, dem Beschwerdeführer die
Niederlassungsbewilligung und wies ihn unter Androhung von Zwangsmassnahmen im
Unterlassungsfall per 31. Mai 2022 aus der Schweiz weg.
19. Dagegen erhob der Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi am 3. März 2022
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche am 25. April 2022 begründet wurde. Er
beantragte die angefochtene Verfügung aufzuheben und vom Widerruf der
Niederlassungsbewilligung abzusehen, eventualiter sei vom Widerruf der
Niederlassungsbewilligung abzusehen und er sei erneut zu verwarnen,
subeventualiter sei die Niederlassungsbewilligung in eine
Aufenthaltsbewilligung umzuwandeln, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Prozessual
wurde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt, welche mit Verfügung
vom 4. März 2022 erteilt wurde.
20. In seiner Vernehmlassung vom 17. Mai
2022 schliesst das Migrationsamt auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter
Kostenfolge.
21. Per 21. Dezember 2022 wurde ein
aktueller Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers eingeholt. Per diesen
Datums bestanden drei offene Betreibungen über CHF 3'812.02 (davon eine
mit Pfändung) und 162 Verlustscheine über den Betrag von CHF 348’962.25.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Auf die weiteren Ausführungen und
Beweismittel der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit
notwendig, eingegangen.
2.
Die Vorinstanz hat die rechtlichen
Grundlagen in Zusammenhang mit einem Widerruf einer Niederlassungsbewilligung folgendermassen
korrekt zusammengefasst:
Die Niederlassungsbewilligung kann
gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) widerrufen werden, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet
oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Eine Nichtbeachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 77a Abs. 1 der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) insbesondere
vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche
Verfügungen missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche
Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Ein Widerruf der
Niederlassungsbewilligung ist namentlich dann möglich, wenn sich eine
ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen
Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig
weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18, 137 II 297 E. 3.3 S. 303; Urteil des Bundesgerichts
2C_881/2012 vom 16. Januar 2013, E. 4.3.1). Somit kann auch eine
Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht
ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wobei nicht die
Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend
ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019, E. 2.3;
2C_39/2016 vom 31. August 2016, E. 2.2). Sogar das Bestehen von
öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Schulden kann gegebenenfalls einen
schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen (Urteil des
Bundesgerichts 2C_865/2015 vom 1. Oktober 2015, E. 2.2.2).
Rechtsprechungsgemäss genügt «Schuldenwirtschaft» für sich allein nicht für den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Vorausgesetzt ist Mutwilligkeit der
Verschuldung, d.h. diese muss selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar
sein (BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 303). Wurde bereits eine
ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen, ist entscheidend, ob die
ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Von
entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen
worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn bestehende Schulden abgebaut
worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise
weitere Schulden angehäuft worden sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2C_658/2017 vom 25. Juni 2018, E. 3.1 f.; 2C_164/2017 vom 12. September 2017,
E. 3.1).
Ferner kann die
Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG widerrufen und durch eine
Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden (Rückstufung), wenn die Integrationskriterien
nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind. Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG
berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Integration die
Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die
Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen
(lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
(lit. d).
3.
Der Beschwerdeführer bestreitet den
Vorwurf, er komme seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach und habe es
verpasst, nachhaltig auf eine Verbesserung seiner finanziellen Situation
hinzuarbeiten. Vielmehr sei er mit dem Schritt in die Selbständigkeit ein
finanzielles Risiko eingegangen und es sei selbsterklärend, dass mit der
Übernahme einer Firma neue Geldforderungen entstehen. Auch zuvor habe er sich
stets darum bemüht, seine Arbeitskraft auf dem hiesigen Arbeitsmarkt
einzusetzen. Aufgrund der Aufbauphase seines neuen Unternehmens habe er nicht
schon im Zeitpunkt der Firmenübernahme mit der Schuldenrückzahlung beginnen
können. Die summenmässig hohen Schulden seien jedoch bereits vor einigen Jahren
angehäuft worden. Die Schulden würden nicht ungebremst zunehmen, sondern nur
noch moderat anwachsen. Zu den Bemühungen zur Schuldensanierung sei
festzuhalten, dass er die Alimentenbevorschussung gestoppt und mit dem Oberamt
eine Zahlungsvereinbarung abgeschlossen habe. Seit März 2022 komme er
eigenständig für die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge auf und begleiche in
einem ersten Schritt einen Schuldschein mit monatlichen Raten von CHF 200.00.
Dies zeige den Willen des Schuldners, seine Schuldensituation nachhaltig
anzupacken und sein grosses Anliegen, Schulden zurückzuzahlen. Sein Unternehmen
floriere und es sei damit zu rechnen, dass er in der kommenden Zeit noch mehr
Abzahlungsvereinbarungen werde abschliessen können.
4.1
Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in
Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE erfasst auch die Schuldenwirtschaft.
Schuldenwirtschaft allein genügt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
jedoch nicht. Vorausgesetzt ist zusätzlich die Mutwilligkeit der Verschuldung.
Die Verschuldung muss mit anderen Worten selbst verschuldet und qualifiziert
vorwerfbar sein. Davon ist nicht leichthin auszugehen. Falls bereits eine
ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen worden ist, ist entscheidend, ob
die ausländische Person weiterhin in vorwerfbarer Weise mutwillig Schulden
angehäuft hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021
E. 3.2).
4.2
Der Beschwerdeführer ist bereits
vielfach und immer wieder verwarnt worden. Bereits im Jahr 2010 wurde ein
Widerruf der Niederlassungsbewilligung ins Auge gefasst; damals hat er
versichert, er würde fortan keine neuen Schulden mehr anhäufen und seine
Rechnungen bezahlen. Mit Schreiben des Migrationsamtes vom 12. Juni 2017 wurde
der Beschwerdeführer unter Verweis auf die bisher ausgesprochenen Verwarnungen
abermals ausdrücklich und im Sinne einer letzten Chance auf die
ausländerrechtlichen Konsequenzen seines Verhaltens hingewiesen. Aus dem
Betreibungsauszügen kann entnommen werden, dass gegen den Beschwerdeführer in
den letzten fünf Jahren folgende Verlustscheine ausgestellt wurden:
- 2017: 11 Verlustscheine
in Höhe von CHF 18'006.15 für Steuerausfälle (Bund, Kanton, Gemeinde) und nicht
bezahlte Krankenkassenprämien (AS 469);
- 2018: 13
Verlustscheine in Höhe von CHF 35’538.60 (CHF 12’686.60 für Steuerausfälle und
nicht bezahlte Krankenkassenprämien sowie für ausstehende Alimente ein
Verlustschein an das Oberamt über CHF 22’852.00) (AS 467 f.);
- 2019: 10 Verlustscheine
in Höhe von CHF 34’348.15 (CHF 11’496.15 für Steuerausfälle und nicht bezahlte
Krankenkassenprämien sowie für ausstehende Alimente ein Verlustschein an das
Oberamt über CHF 22’852.00) (AS 467);
- 2020: 9 Verlustscheine
in Höhe von CHF 27’410.35 (CHF 12’914.35 für Steuerausfälle und nicht bezahlte
Krankenkassenprämien und Spitalkosten sowie für ausstehende Alimente ein
Verlustschein an das Oberamt über CHF 14’496.00) (AS 466 f);
- 2021: relevante
Betreibungsakte über CHF 17’059.00, nämlich: 6 Verlustscheine in Höhe von CHF 7’181.30
für Steuerausfälle und nicht bezahlte Krankenkassenprämien, hinzu kommen
Pfändungen über CHF 3’227.70 und eine eingeleitete Betreibung der Zentralen
Gerichtskasse über CHF 6’650.00
- 2022: 6 Verlustscheine
in der Höhe von CHF 7'396.85 (CHF 4'183.65 für Steuerausfälle und
CHF 3'213.20 für nicht bezahlte Krankenkassenprämien) sowie drei
eingeleitete Betreibungen im Umfang von CHF 3'812.02, davon eine mit
Pfändung (ebenfalls für Steuerausfälle und nicht bezahlte Krankenkassenprämien..
Dementsprechend wurden in den Jahren
2017.
bis 2022 Verlustscheine in Höhe von CHF 129'881.40 ausgestellt. In den
Jahren davor waren es Verlustscheine in Höhe von CHF 219'080.85 bzw. insgesamt
bestehen Verlustscheine über CHF 348'962.25 (Stand 21. Dezember 2022).
4.3
Entgegen den Behauptungen des
Beschwerdeführers sind seine Schulden auch in den letzten Jahren weiterhin
ungebremst und jährlich jeweils im fünfstelligen Bereich immer weiter
angewachsen. Er hat in der Vergangenheit offenbar gearbeitet und jeweils so gut
verdient, dass er in jedem Jahr Steuern in bedeutendem Umfang (und festgelegt
entsprechend seiner Leistungskraft) hätte zahlen müssen. Aus den
Betreibungsauszügen geht jedoch hervor, dass er neben Schulden beim Oberamt für
bevorschusste Alimente praktisch ausschliesslich Schulden für nicht bezahlte
Steuern und Krankenkassenprämien regelmässig und konstant weiter angehäuft hat.
Es werden keine Gründe aufgeführt und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb
der Beschwerdeführer die gemäss seiner Leistungsfähigkeit und seinem erzielten
Einkommen entsprechenden Steuern und die auch alle übrigen Einwohner
gleichermassen betreffenden Krankenkassenprämien nicht hätte bezahlen können.
Dispositiv
Seit Jahren verbraucht er demnach seine Mittel für eigene persönliche Zwecke
und ist offenbar jeweils nicht gewillt, öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen
nachzukommen. Dasselbe gilt für die nicht bezahlten Alimente: Der
Beschwerdeführer ist rechtskräftig wegen Unterlassung der Unterhaltspflichten
verurteilt worden. Eine solche Verurteilung setzt voraus, dass die
Leistungsfähigkeit zur Bezahlung der Alimente vorhanden gewesen ist bzw. er
über die Mittel verfügt hat oder hätte verfügen können (Stefan Trechsel/Pablo
Arnaiz in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2021, Art. 217 StGB N 12). Die Schulden sind
daher selbstverschuldet und mutwillig entstanden.
4.4 Der Beschwerdeführer ist gemäss
Handelsregisterauszug bereits im Jahr 2020 Gesellschafter und Geschäftsführer
der [...] GmbH (CHE-[...]) geworden. Ein Buchhaltungsabschluss wird nicht
eingereicht. Als Beleg für den Werdegang der Unternehmung gibt der
Beschwerdeführer als Beweismittel wenig bis nichts aussagende Kontoauszüge der
Raiffeisenbank (welche explizit nicht dem Papierauszug der Bank entsprechen)
sowie zwei Lohnabrechnungen von zwei Drittpersonen für den Monat März 2022 zu den
Akten, ohne näher auszuführen, wozu sie dienen. Immerhin wird behauptet, dass
das Unternehmen florieren soll.
Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer
mit dem Oberamt am 14. März 2022 eine Schuldanerkennung für die vom
Oberamt im Zeitraum Oktober 2020 bis Februar 2022 bevorschussten Kinderalimente
in Höhe von CHF 20'432.00 unterzeichnet und eine Abzahlungsvereinbarung
abgeschlossen hat, wonach ab März 2022 monatlich CHF 200.00 und nach Wegfall
des Unterhaltsbeitrages für D.___ ab Ende August 2022 monatlich CHF 608.00
abbezahlt werden. Auffallend ist, dass die Vereinbarung erst nach Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 18. Februar 2022 angestrebt worden ist. Es kann jedoch
offenbleiben, ob die Vereinbarung nur aus verfahrenstaktischen Gründen
angestrebt worden ist. Die Vereinbarung ist – wie dem Kontojournal des
Oberamtes entnommen werden kann – bis Ende 2022 eingehalten worden. Von einer
damit angestrebten Schuldensanierung kann dennoch keine Rede sein. Die
Ausstände beim Oberamt für bevorschusste Alimente sind mit CHF 113'950.35
(Stand 16. Dezember 2022) um ein Vielfaches höher als die anerkannten CHF
20'432.00. Die Steuerschulden sind gar nicht angegangen worden und Tatsache
ist, dass nach Erhebung der vorliegenden Beschwerde und Abschluss der Vereinbarung
mit dem Oberamt nicht nur weitere Verlustscheine ausgestellt worden, sondern
neue Pfändungen und neue Betreibungen für Steuern und Krankenkasse erfolgt
sind. Die Verschuldung vergrössert sich damit weiterhin mit jeweils neu
entstehenden laufenden Verbindlichkeiten – und dies, obwohl die Unternehmung
des Beschwerdeführers florieren soll, sodass er den laufenden Verpflichtungen
nachkommen können sollte.
5.1 Ein schwerwiegender Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht auch, wenn die ausländische
Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich
die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt hat
oder diese gefährdet. Praxisgemäss können aber auch vergleichsweise weniger
gravierende Pflichtverletzungen als «schwerwiegend» im Sinne von Art. 63
Abs. 1 lit. b AIG gelten: So ist ein Widerruf der
Niederlassungsbewilligung namentlich auch dann zulässig, wenn sich eine
ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen
Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig
weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Somit kann
auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf
nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wobei nicht
die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte
entscheidend ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_628/2021 vom 21. Oktober
2021 E. 3.1, BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.).
Bei der Beurteilung, ob eine schwerwiegende
Verletzung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt,
dürfen im Strafregister bereits gelöschte Straftaten nicht berücksichtigt
werden. Gelöschte Straftaten dürfen jedoch für die nachfolgende
Verhältnismässigkeitsprüfung herangezogen werden.
5.2.1 Der Beschwerdeführer trat in der
Schweiz insgesamt 23 mal strafrechtlich in Erscheinung. Im Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Entscheids war der Beschwerdeführer wie folgt im Strafregister
verzeichnet (AS 416 f.):
- Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3
Jahren sowie Busse von CHF 200.00 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 17. September 2013);
- Geldstrafe von 140
Tagessätzen zu je CHF 70.00, davon 70 Tagessätze bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von 3 Jahren, wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,
mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Führens eines Motorfahrzeugs
trotz Entzugs des Führerausweises (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn vom 17. November 2017);
- Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu je CHF 30.00, wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 21. Januar 2018).
- Geldstrafe von 160
Tagessätzen zu je CHF 50.00, wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand
(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. Februar
2021).
Zudem musste der Beschwerdeführer in den
vergangenen zehn Jahren zweimal wegen Verkehrsdelikten gebüsst werden, was
nicht ins Strafregister eingetragen ist:
- Busse von CHF 250.00
wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte durch den Fahrzeugführer, Führens eines
Personenwagens in nicht vorschriftsgemässem und nicht betriebssicherem Zustand
und Missachtens eines richterlichen Verbots (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn vom 13. Mai 2015);
- Busse von CHF 1'060.00
wegen Überschreitens der zulässigen Achslast, Überschreitens der zulässigen
Reifentragkraft, Überschreitens des zulässigen Gewichts, mangelnder Betriebssicherheit
und Nichtmitführens des Fahrzeugausweises (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn vom 16. November 2015);
5.2.2 Diese Delikte liegen nicht in
einer derartigen Vielzahl vor, dass sie im Sinne einer ausgesprochenen
Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers einen schwerwiegenden Verstoss gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung begründen würden. Dennoch hat der
Beschwerdeführer bei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie bei
dem vielfach begangenen Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand ein
besonders hochwertiges Rechtsgut, nämlich die physische (und bei der Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte auch die psychische) Integrität von Menschen
wiederholt verletzt oder zumindest gefährdet.
Indem der Beschwerdeführer dabei ein
hohes Mass an krimineller Energie gezeigt und die körperliche (und teilweise
die psychische) Integrität von Menschen und damit ein besonders hochwertiges
Rechtsgut verletzt oder zumindest gefährdet hat, hat er auch damit einen Grund
zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG
geschaffen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3, S. 303).
Dass der Beschwerdeführer ausserdem
wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises verurteilt
werden musste, belegt, dass er sich auch nicht an behördliche Verfügungen hält
und diese missachtet.
6.1 Die ausländerrechtliche Massnahme
hat gemäss Art. 96 AIG verhältnismässig zu sein, wobei die öffentlichen
Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration zu
berücksichtigen sind, und muss vor Art. 8 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) standhalten.
Ist eine Massnahme begründet, aber den
Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung
dieser Massnahme verwarnt werden Art. 96 Abs. 2 AIG).
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers auch
verhältnismässig ist.
6.2 Gemäss der unter Erwägung 5.1
zitierten Rechtsprechung dürfen bei der Verhältnismässigkeitsprüfung auch
Straftaten berücksichtigt werden, die länger zurückliegen, wobei deren
Bedeutung mit zunehmendem Zeitablauf abnimmt. Dabei zeigt sich eine
ausgesprochene Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers, indem dieser gemäss
Feststellung der Vorinstanz während den vergangenen 23 Jahren aktenkundig zu
Freiheitsstrafen von 7 Monaten und 10 Wochen, zu Geldstrafen von 530 Tagessätzen,
zu Gemeinnütziger Arbeit von 120 Stunden sowie zu Bussen von CHF 4'680.00
verurteilt wurde. Zu der ersten Straftat wurde der Beschwerdeführer im Jahr
2000 kurz nach Eintritt der Volljährigkeit verurteilt. Die weiteren der
insgesamt 23 Straftaten verteilten sich in einer gewissen Regelmässigkeit über
den gesamten Zeitraum seiner Anwesenheit in der Schweiz (letzte Verurteilung
erfolgte am 2. Februar 2021). Neben Verurteilungen wegen Angriffs,
Tätlichkeiten, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Vergehens gegen das
Waffengesetz und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wurde er
unzählige Male wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz
verurteilt. Dass er sich allein wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand
mindestens sechsmal – letztmals gemäss Verurteilung vom 2. Februar 2021 –
schuldig gemacht hat, zeigt, dass er sich nicht an Regeln halten will und immer
wieder die Gefährdung von Menschen in Kauf nimmt. Weder Ermahnungsschreiben
oder die Androhung der Wegweisung durch das Migrationsamt (Schreiben vom 6.
Oktober 2000, 4. September 2002, 24. März 2003, 12. Juni 2018), noch
Verwarnungen (Verfügung vom 1. Februar 2011), laufende Probezeiten, Widerrufe
oder der Strafvollzug hielten ihn von der Begehung weiterer Straftaten ab. Mit
Verfügung vom 12. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer sogar ausdrücklich im
Sinne einer letzten Chance aufgrund der Straffälligkeit und der
Schuldensituation ermahnt (AS 339 f.). Genützt hat es nichts. Es ist daher
fehlende Einsicht und Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers anzunehmen, sodass
auch für die Zukunft von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden muss.
Klar negativ zu werten ist auch die hohe Verschuldung (Stand 21.12.2022:
Verlustscheine über CHF 348'962.25) und insbesondere die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer, wie in Ziffer 4.2 gezeigt, auch in den letzten Jahren
regelmässig immer weitere Schulden mutwillig anhäufte und offensichtlich auch
aktuell weiterhin seinen laufenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Aus diesen
Gründen besteht ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz.
Da sich der Beschwerdeführer auch durch
die vielen Ermahnungen – die Letzte sogar explizit im Sinne einer letzten
Chance – in keiner Weise beeindrucken liess, stellt eine blosse Verwarnung im
Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG keine genügende und damit keine angemessene
Massnahme dar. Für den gestellten Eventualantrag besteht daher kein Raum bzw.
dieser ist daher abzuweisen.
6.3 Für den Beschwerdeführer spricht
insbesondere seine lange Anwesenheitsdauer. Er ist im Alter von 15 Jahren in
die Schweiz eingereist und lebt hier bereits seit rund 28 Jahren. Seine Ehe,
aus welcher drei Kinder hervorgegangen sind, wurde 2017 geschieden. Das älteste
Kind ist 23-jährig, das mittlere ist mit 19 Jahren ebenfalls volljährig und
besucht die Kantonsschule, während das dritte Kind heute zehn Jahre alt ist und
bei seiner Mutter lebt.
Zu integrieren vermochte sich der
Beschwerdeführer jedoch nie richtig. Er hatte in seiner Heimat während sieben
Jahren die Schule besucht. Eine Berufslehre hat er nicht gemacht (AS 25) und
offenbar auch nie angestrebt. Er arbeitete unregelmässig in verschiedenen
Betrieben und Branchen als Hilfsarbeiter. In den Jahren 2002 bis 2007 und 2012
wurde er mit Sozialhilfe im Umfang von CHF 108'756.00 unterstützt. Seit 2020
ist der Beschwerdeführer Gesellschafter und Geschäftsführer der [...] GmbH
(CHE-[...]). Ein Buchhaltungsabschluss wird nicht eingereicht. Es kann daher
weder etwas über die Bilanz und Erfolgsrechnung der GmbH noch über seine
persönlichen Einkommensverhältnisse abgeleitet werden. Obwohl behauptet wird,
dass das Unternehmen florieren soll, entstehen weiterhin Schulden für seine
laufenden Verpflichtungen. Der behauptete erfolgreiche Aufbau einer
Unternehmung (welche effektiv bereits bestehend übernommen wurde) bzw. die
nunmehr angeblich bestehende wirtschaftliche Integration ist nicht belegt.
Entgegen seiner Darstellung wird auch keine effektive Schuldensanierung
angegangen (siehe oben Ziffer 4.3). Daraus ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer sich wirtschaftlich nicht zu integrieren vermochte.
Weiter zeigt sich seine mangelhafte
Integration auch darin, dass er – wie erwähnt – weder gewillt noch fähig
ist, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten.
Der Beschwerdeführer betont die
Wichtigkeit des Familienlebens für die Kinder und die Bedeutung der
Unterstützung der Kinder durch beide Elternteile. Tatsache ist, dass zwei der
drei Kinder inzwischen volljährig sind, die Eltern seit 2017 geschieden sind
und die Kinder bei der Mutter wohnten. Persönliche Pflege und Erziehung bekamen
sie von der obhutsberechtigten Mutter. Obwohl der Beschwerdeführer die
Notwendigkeit der Unterstützung betont, hat er seit dem Jahr 2008 genau diese
Pflicht ausser Acht gelassen, indem er seinen finanziellen Verpflichtungen
gegenüber seinen Kindern nicht nachgekommen ist. Insbesondere hat er Alimente,
welche den Grundbedarf der Kinder absichern sollen, auch in den letzten Jahren
– bis exakt zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde – mutwillig nicht
bezahlt und ist deswegen auch verurteilt worden. Die behauptete Sorge und
Unterstützung liegt dementsprechend nicht im geforderten Sinn vor. Dass ihn
seine Kinder trotzdem lieben und seinen Verbleib in der Schweiz wünschen, ändert
daran nichts. Von einer durch den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
verursachten de facto Zerstörung der intakten familiären Beziehung kann daher
keine Rede sein, lebt der Vater doch nicht mit seinen Kindern zusammen und kann
den Kontakt zu diesen (und zu seiner Familie oder zu seinen Freunden) durch
elektronische Kommunikationsmittel, Ferien und gegenseitige Besuche pflegen und
weiterhin aufrechterhalten. Dass eine Wegweisung Auswirkungen auf die Kontakte
hat, ist systembedingt und in Kauf zu nehmen. Im Übrigen kann auf die
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Ansonsten sind die geltend gemachten
privaten Interessen allgemein gehalten, nicht spezifiziert und nicht belegt.
Jedenfalls überwiegen die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des
Beschwerdeführers dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz
deutlich.
6.4 Dem Beschwerdeführer ist die
Rückkehr in die Türkei auch nach dem sehr langen Aufenthalt in der Schweiz
zumutbar. Gemäss den Akten hat er eine sehr enge Verbindung zu seinem
Heimatland. Er hat seine Kindheit und Jugend in der Türkei verbracht. Er ging
regelmässig zu seinen Verwandten in die Türkei in die Ferien und er spricht die
dortige Sprache. Ausserdem war er auch während 19 Jahren mit einer Türkin
verheiratet.
Auch wenn ihm die wirtschaftliche
Integration in der Türkei nicht einfach fallen wird, ist doch festzuhalten,
dass er sich auch in der Schweiz wirtschaftlich nicht zu integrieren vermochte
und weiterhin Schulden macht. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers, der nicht gewillt oder fähig ist, sich an die Rechtsordnung
der Schweiz zu halten, hoch verschuldet und in der Schweiz trotz der langen
Anwesenheitsdauer zu wenig integriert ist, ist damit verhältnismässig.
7. Der Beschwerdeführer beantragt
subeventualiter die Umwandlung der Niederlassungsbewilligung in eine
Aufenthaltsbewilligung.
7.1 Die Prüfung einer solchen Rückstufung
käme nur in Frage, wenn der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht als
verhältnismässig erschiene, und erübrigt sich damit.
7.2 Der Beschwerdeführer moniert im Fall
eines sofortigen Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung
einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil ihm durch die
Vorinstanz mit Schreiben vom 18. August 2021 (AS 427-432) bei Vorliegen von
sämtlichen Fakten gleichwohl eine Rückstufung angedroht worden und damit eine
Vertrauensgrundlage geschaffen worden sei, worauf sich der Beschwerdeführer in
guten Treuen habe verlassen dürfen.
7.3 Der Vorhalt ist haltlos. Abgesehen
davon, dass im August 2021 entgegen der Darstellung in der Beschwerde noch
längst nicht alle relevanten Fakten vorlagen (z.B. weitere Betreibungen und
Verlustscheine, noch keine Regelung mit dem Oberamt zu Alimentenschulden,
etc.), hat das Migrationsamt keinerlei Erklärungen oder Zusicherungen
abgegeben. Insbesondere wurde in keiner Weise einfach eine Rückstufung
angedroht, im Gegenteil: Mit dem Schreiben vom 18. August 2021 wurde dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt. Schon im Betreff wurde
festgehalten, dass es um den «Widerruf der Niederlassungsbewilligung und
Wegweisung aus der Schweiz bzw. Rückstufung» gehe. Damit wurde das Thema
umschrieben, ohne dass zum Vorneherein bereits eine der möglichen Massnahmen
ausgeschlossen wurde. Nach Beschrieb des angenommenen Sachverhalts legte die
Vorinstanz ihre beabsichtigte rechtliche Würdigung dar, in welcher sie (auf
Seite 5 unten) festhielt, sie erachte die Voraussetzungen nach Art. 58a Abs. 1
lit. a AIG – also die Voraussetzungen für eine blosse Rückstufung – nicht als
gegeben. Danach wurde auf Seite 6 ausgeführt, weshalb das Migrationsamt den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung als geeignete,
zumutbare und verhältnismässige Massnahme betrachte. Mit diesen Darlegungen
zeigte die Vorinstanz klar und eindeutig auf, welchen Standpunkt sie einnahm
und welchen Entscheid sie zu treffen beabsichtigte. Vor dem effektiven
Entscheid wurde das rechtliche Gehör gewährt; der Beschwerdeführer wurde also
eingeladen, seine Argumente vorzubringen. Es wurde ihm die Gelegenheit geboten,
sich auch für eine Rückstufung stark zu machen (auch und gerade weil diese von
der Vorinstanz eben nicht beabsichtigt wurde). Es ist daher logisch, dass die
Vorinstanz beide Möglichkeiten aufführte, weil sie sonst die Stellungnahme bzw.
das rechtliche Gehör eingeschränkt hätte. Nachdem die Vorinstanz dargelegt hatte,
was sie beabsichtigt (Widerruf und Wegweisung) und was sie nicht beabsichtigt
(Rückstufung), gab sie dies zusammenfassend bekannt und gewährte zu beiden
Positionen das rechtliche Gehör. Die Gewährung des umfassenden rechtlichen
Gehörs zu beabsichtigten und nicht beabsichtigten Massnahmen ist sicherlich
keine Zusicherung einer ausdrücklich nicht beabsichtigten Massnahme. Damit ist
von der Vorinstanz keine Vertrauensbasis für den Beschwerdeführer geschaffen worden,
auf welche dieser sich hätte verlassen dürfen, im Gegenteil. Die Vorinstanz hat
in keiner Weise gegen Treu und Glauben verstossen.
8. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet und ist abzuweisen. Gestützt auf die obigen Erwägungen wird die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen. Der
Beschwerdeführer wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von
Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft
des vorliegenden Entscheids zu verlassen.
9. Gemäss § 77 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) werden die Prozesskosten
(Gerichts- und Parteikosten) in sinngemässer Anwendung der Artikel 106 - 109
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auferlegt. Den am
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der
Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
Der Beschwerdeführer ist vollständig
unterlegen und hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, welche
inklusive Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind, zu bezahlen.
Die Verfahrenskosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Parteientschädigungen
werden keine gesprochen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
A.___
wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im
Unterlassungsfall – bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden
Entscheids zu verlassen.
3.
A.___
hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann
innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Blut-Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_212/2013 vom 24. Juli 2023 bestätigt.