VWBES.2022.98
Beistandschaft
25. Mai 2022Deutsch15 min
(und ihre Geschwister) eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 und
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. Mai 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grossen,
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 9. Februar 2004) leidet seit
Geburt an einer beidseitigen Taubheit. Zudem wurde eine leichte
Intelligenzminderung diagnostiziert. Wegen erheblichen
Verhaltensauffälligkeiten verbunden mit Selbst- und Fremdgefährdung besuchte
sie eine Sonderschule und wurde in Wohninternaten untergebracht. Seit Sommer
2020 absolviert sie eine Lehre zur Bäckerin-Konditorin-Confiseurin EBA.
2. Bis zur Volljährigkeit bestand für A.___
(und ihre Geschwister) eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 und
Art. 325 Abs. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210).
3. Mit Entscheid vom 18. Januar 2022
errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
für A.___ mit Wirkung ab Eintritt der Volljährigkeit eine Vertretungsbeistandschaft
mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB (vgl. Dispositivziffer
3.1). Als Beistandsperson wurde B.___ ernannt. Kosten wurden vorläufig keine
erhoben (vgl. Dispositivziffern 3.2 und 3.4).
4. Dagegen wandte sich A.___ (im
Folgenden Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Thomas
Grossen, mit Beschwerde vom 3. März 2022 an das Verwaltungsgericht und
stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei für die Beschwerdeführerin
lediglich eine Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 ZGB zu errichten.
2. Eventualiter
sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
3. Der
Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr sei in der Person des
unterzeichnenden Rechtsanwaltes ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen.
4. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Vor-instanz.
5. Am 7. März 2022 beantragte die KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid die
Abweisung der Beschwerde.
6. Am 22. März 2022 und 20. April 2022
nahm die Beschwerdeführerin nochmals (unaufgefordert) Stellung.
7. Mit Verfügung vom 30. März 2022 wurde
der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von
Rechtsanwalt Thomas Grossen als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
8. Auf den Parteistandpunkt und die
Akten wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1). Die
Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine
volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung
oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre
Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Eine
Vertretungsbeistandschaft mit (Einkommens- und) Vermögensverwaltung wird
errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten betreffend
das (Einkommen oder) Vermögen nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden
muss. Die Vertretungsbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der
verbeiständeten Person grundsätzlich nicht ein. Zweck der Vermögenssorge ist
die Erhaltung und die sachgerechte Verwendung des Vermögens (Art. 394 Abs. 1
ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde umschreibt die Aufgabenbereiche der
Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person (Art. 391
Abs. 1 ZGB; Yvo Biderbost / Helmut Henkel, in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis
[Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, Basel 2018, Art. 391 N 7 ff.).
2.2
In Art. 389 ZGB unterstellt der
Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden
Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389
Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn
die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen
sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person
auf andere Art – durch die Familie, andere nahestehende Personen (vgl. dazu
Urteil des BGer 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3) oder private oder
öffentliche Dienste – schon gewährleistet, so ordnet die
Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).
Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene
Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von
vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das
heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die
Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre
Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen, das heisst solche, die
den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Es
gilt der Grundsatz: «Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher
Eingriff wie möglich». Dies gilt auch für die Errichtung einer
Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB (Urteil des BGer 5A_702/2013
vom 10. Dezember 2013 E. 4.3.1).
2.3
Die Beschwerdeführerin moniert in
ihrer Beschwerdeschrift die Rechtmässigkeit der Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung. Anders als noch im Rahmen der Anhörung vor der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
vom 3. Januar 2022, in welcher sie sich für die Errichtung einer
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung aussprach, erachtet sie
strittige Massnahme im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren als unbegründet,
ungeeignet und unverhältnismässig. Die Errichtung einer Begleitbeistandschaft
würde ihren Bedürfnissen viel eher entsprechen und eine mildere Massnahme
darstellen.
2.4
Der ehemalige Beistand der Kindesschutzmassnahme
hielt in seiner Stellungnahme vom 23. November 2021 zur Errichtung einer
Beistandschaft nach Erreichen der Volljährigkeit fest, anlässlich eines Besuchs
bei A.___ in [...] habe sie sich dahingehend geäussert, dass sie grundsätzlich
«frei sein wolle», aber dennoch froh wäre um punktuelle Unterstützung im Bereich
Administration und Finanzen sowie in persönlichen Belangen (Personensorge). Der
Beistand und A.___ hätten zusammen die verschiedenen Beistandschaften erörtert.
Sie seien sich einig, dass es im Sinne von A.___ wäre, wenn zumindest noch eine
Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 ZGB errichtet werden würde. Dem
neuen Beistand sollten folgende Aufgaben übertragen werden:
-
Unterstützung und/oder
Beratung in den Bereichen Finanzverwaltung (Budget erstellen, Umgang mit
Sozialversicherungsleistungen, wie das Wissen um Beratungen von Leistungen
etc.);
-
Die Einführung und
Unterstützung in der Administration ihrer Angelegenheiten (Versicherung,
Krankenkasse, Prämienverbilligung, Steuern, etc.);
-
Für persönliche Anliegen,
individuelle Fragestellungen zur Verfügung zu stehen.
Generelles Ziel der Beistandschaft sei
es, A.___ bis zum Abschluss der Ausbildung zu entlasten und sie dann sukzessive
in diese Aufgaben einzuführen, damit die Beistandschaft aufgehoben werden könne.
2.5
Die Vorinstanz erwog zur Anordnung
der strittigen Massnahme, für A.___ hätten bis zur Volljährigkeit
kindesschutzrechtliche Massnahmen – unter anderem eine Beistandschaft gemäss
Art. 308 und Art. 325 Abs. 3 ZGB – bestanden. Die damaligen Mandatspersonen seien
namentlich beauftragt worden, das Kindsvermögen zu verwalten. Im Hinblick auf
die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin sei der letzte Mandatsträger der
Kindesschutzmassnahme aufgefordert worden, die Notwendigkeit einer erwachsenenschutzrechtlichen
Massnahme abzuklären. Am 29. November 2021 sei die entsprechende Stellungnahme
eingereicht und die Errichtung einer Beistandschaft für A.___ für die
finanziellen und administrativen Angelegenheiten ab Erreichen der
Volljährigkeit, mindestens im Umfang einer Begleitbeistandschaft, empfohlen
worden. Am 3. Januar 2022 habe die Erwachsenenschutzbehörde die
Beschwerdeführerin diesbezüglich angehört. Im Rahmen dessen habe sie dargelegt,
dass sie sich eine Beistandschaft wünsche, weil sie den Inhalt von Briefen und
Texten oft nicht verstehen könne und im Umgang mit der Krankenkasse oder
anderen (Sozial-)Versicherungen unerfahren und überfordert sei. Nachdem die
Beschwerdeführerin von der Erwachsenenschutzbehörde ausführlich über die
verschiedenen Beistandschaften informiert worden sei, habe sie sich
ausdrücklich für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung ausgesprochen. Sodann sei auch das Wohnheim, in welchem A.___
lebe, ersucht worden, eine Bedarfseinschätzung abzugeben. Am 5. Januar 2022 sei
der entsprechende Bericht des Bereichsleiters , eingereicht worden. Daraus gehe
hervor, dass die Finanzierung des Wohnheims, in welchem die Beschwerdeführerin
lebe, bis zur Volljährigkeit über den Beistand der Kindesschutzmassnahme abgewickelt
werde. A.___ würde lediglich ihren Lehrlingslohn selber verwalten und sich erst
seit Kurzem mit dem Thema Finanzen beschäftigen. Auch im Umgang mit der
Invalidenversicherung habe sie keine Erfahrung. Um sich das notwendige Wissen
anzueignen, brauche sie Unterstützung. Dies könne bis zum Ausbildungsende nur
bedingt durch die Wohngruppe abgedeckt werden. Gestützt auf diese Abklärungen
sei festzustellen, dass A.___ hilfsbedürftig sei und ein Schutzbedürfnis
hinsichtlich finanzieller und administrativer Belange vorliege. Aus diesem
Grund erscheine es angezeigt, dass sich eine Beistandsperson um jene
Angelegenheiten kümmere. Subsidiäre Unterstützungsmöglichkeiten seien geprüft
worden und würden im Sinne von flankierenden Massnahmen hilfreich erscheinen,
jedoch nicht ausreichen, um die notwendige Hilfestellung zu gewährleisten und
eine behördliche Massnahme zu ersetzen. Unter Berücksichtigung der Stufenfolge
sei auch die Errichtung einer niederschwelligen Begleitbeistandschaft gemäss
Art. 393 ZGB überprüft worden. Aufgrund des festgestellten
Schutzbedürfnisses und mit Blick auf die Komplexität der mit der Volljährigkeit
anstehenden administrativen Aufgaben, erscheine eine Begleitbeistandschaft
nicht ausreichend beziehungsweise geeignet. Auch hinsichtlich der grossen
geographischen Distanz und der durch die Gehörlosigkeit von A.___ erschwerten
Kommunikationsbedingungen wäre eine rein beratende Unterstützung im Sinne einer
persönlichen und praktischen Anleitung kaum praxistauglich. Überdies könnte
eine rein beratende Unterstützung, wäre sie ausreichend, auch durch das
Wohnheim bzw. bereits involvierte Fachstellen abgedeckt werden.
2.6
Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
hat dem (neuen) Beistand der strittigen Massnahme folgende Aufgaben übertragen:
-
Vertretung der betroffenen
Person beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten, namentlich im
Verkehr mit den Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen,
sonstigen Institutionen und Privatpersonen,
-
Sorgfältige Verwaltung des
gesamten Einkommens und Vermögens der betroffenen Person sowie Erledigung aller
finanziellen Angelegenheiten.
Zudem wurde der neue Mandatsträger unter
anderem aufgefordert, nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen
Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen.
2.7
Die Vorakten mit
(Abklärungs-)Berichten über die Beschwerdeführerin füllen zwei Bundesordner. Bereits
2009.
errichtete die damalige Vormundschaftsbehörde eine altrechtliche
Beistandschaft über die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister. Die
entsprechenden Mandatspersonen kümmerten sich bis zum Eintritt der
Volljährigkeit um die finanziellen und administrativen Angelegenheiten der
Beschwerdeführerin. Ebenfalls aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 24. November 2021 und anlässlich der Anhörung vor der
Vorinstanz am 3. Januar 2022 selber um Errichtung einer
erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme ersuchte. Ihr sei bewusst, dass sie mit
Erlangung der Volljährigkeit ihre administrativen und finanziellen
Angelegenheiten grundsätzlich selber regeln müsste. Leider fehle ihr die
Erfahrung dazu. Oftmals verstehe sie Brieftexte nicht. Mit dem Beistand der
Kindesschutzmassnahme habe sie deshalb besprochen, wie sie sich eine künftige Unterstützung
vorstellen könne. Wichtig sei ihr, dass sie ihre Freiheiten habe und ihr alles
beigebracht werde, was sie als erwachsene Person in den Bereichen
Administration und Finanzen wissen müsse. Sie wünsche sich deshalb einen
Beistand, der (zu Beginn noch) in Vertretung handeln könne. Aus den im Recht
liegenden Stellungnahmen der ehemaligen Beistandsperson und des Bereichsleiters
Wohnen SEK 3, Oberstufe für Gehörlose und Schwerhörige vom 5. Januar 2022 geht
hervor, dass die Beschwerdeführerin bis anhin kaum Kontakt mit Behörden,
insbesondere Sozialversicherungen, Fachstellen und Zahlungsinstituten hatte und
mit der selbständigen Erledigung ihrer administrativen und finanziellen Angelegenheiten
überfordert wäre. Lediglich der Vater der Beschwerdeführerin sprach sich im
vorinstanzlichen Verfahren gegen die Errichtung einer (Vertretungs-)Beistandschaft
aus und kündete an, Beschwerde gegen die Massnahme zu erheben (vgl. S. 2 des
Protokolls der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein). Dass es primär der Vater der
Beschwerdeführerin war, der mit ihrem unentgeltlichen Rechtvertreter im Beschwerdeverfahren
kommunizierte, lässt sich aus der Kostennote des unentgeltlichen
Rechtsvertreters sodann auch ohne Weiteres entnehmen. Im angefochtenen
Entscheid wurden die Stellungnahmen der ehemaligen Beistandsperson, des
Bereichsleiters der Wohngruppe sowie die entsprechenden Aussagen der
Beschwerdeführerin jedenfalls allesamt wiedergegeben und das Vorliegen eines
Schwächezustands und einer Schutzbedürftigkeit in gebotener Kürze begründet.
Soweit in der Beschwerdeschrift moniert wird, die Vorinstanz habe diesbezüglich
lediglich pauschal auf Abklärungen in den Akten verwiesen, erweist sich die
Beschwerde in diesem Punkt somit als unbegründet.
2.8
Und auch soweit in der
Beschwerdeschrift die Auffassung vertreten wird, die strittige Massnahme sei
nicht geeignet und unverhältnismässig, ist der Rüge kein Erfolg beschieden. Aus
den Akten geht hervor, dass sich die ehemaligen Beistandspersonen bis zur
Volljährigkeit der Beschwerdeführerin um ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten
kümmerten und es vor allem die Beschwerdeführerin selber war, die Ende 2021 die
Erwachsenenschutzbehörde um Unterstützung ab Eintritt in die Volljährigkeit ersuchte.
Was in der Beschwerdeschrift konkret mit der Aussage «es gäbe hinreichende Unterstützung
im privaten Umfeld» gemeint ist und weshalb die umstrittene Massnahme deshalb
nicht erforderlich wäre, ist weder ersichtlich, noch wird dies rechtsgenüglich
dargetan. Es steht nicht zur Diskussion, dass sich der Vater der
Beschwerdeführerin gut um seine Tochter kümmert. Im Verfahren vor der
Vorinstanz äusserte er sich aber nicht über ein konkretes familiäres Unterstützungsangebot.
Dem Bericht des Bereichsleiters vom 5. Januar 2022 zufolge kann der
Beschwerdeführerin die notwendige Unterstützung bis zur Vollendung der
Ausbildung nicht hinlänglich erbracht werden. Inwiefern die Beratungsstelle für
Gehörlose und Schwerhörige (BFSUG) eine solche im Einzelnen anbieten könnte – und
sich das entsprechende Angebot nicht nur auf eine reine Beratungsfunktion
beschränken würde – wird in der Beschwerdeschrift ebenfalls nicht näher
ausgeführt. Aus der Homepage der BFSUG kann diesbezüglich nichts Konkretes entnommen
werden (vgl. https://www.bfsug.ch/angebot/, zuletzt besucht am 20. Mai 2022). Wie
die Vorinstanz zutreffend erwog, erscheinen das Angebot der BFSUG und die
familiäre Unterstützung sowie die Begleitung durch das Wohnheim jedenfalls hilfreich,
aber nicht ausreichend, um die notwendige Hilfestellung zu gewährleisten. Mit
der strittigen Massnahme erhält die Beschwerdeführerin Gelegenheit, das Wissen rund
um die selbständige Erledigung der finanziellen und administrativen Belange in
ihrem Tempo zu erlernen und eigene Erfahrungen im Umgang mit Behörden,
Geldinstituten und Versicherungen zu sammeln, damit sie ihr Ziel, ein autonomes
Leben ohne Beistandschaft zu führen, zeitnah verwirklichen kann. Die zur
Diskussion stehende Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung erfüllt
damit die Voraussetzungen des Subsidiaritätsprinzips und der
Verhältnismässigkeit. Sie greift so wenig wie möglich, aber so stark wie nötig
in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin ein, als es für die Behebung des
Schwächezustands und der Hilfsbedürftigkeit erforderlich ist. Sobald die
Beschwerdeführerin das notwendige Wissen erlernt hat, um sich gegenüber den
Behörden, Versicherungen und Geldinstituten selber zu vertreten, kann die
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung aufgehoben werden.
3.1
Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde damit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die
Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF
1'000.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Prozessführung trägt der
Staat die Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage
ist (vgl. § 77 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11 und Art.
123.
der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
3.2
Im Rahmen der unentgeltlichen
Rechtspflege werden CHF 180.00 pro Stunde entschädigt (vgl. § 161 i.V.m. 160
Abs. 3 Gebührentarif, BGS 615.11). Der Richter setzt die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige
und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem
Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote (§ 161 i.V.m. 160 Abs.
1.
GT). Bei der Festsetzung der Kostennote für den unentgeltlichen
Rechtsbeistand ist der bei objektiver Würdigung der Umstände notwendige Aufwand
zu berücksichtigen. Zu entschädigen ist mit andern Worten nur der gebotene
Aufwand. Dabei ist darauf abzustellen, welchen Aufwand ein Verfahren bestimmter
Art durchschnittlich zu verursachen pflegt und welche zusätzlichen Bemühungen
durch allfällige Besonderheiten des Falles erforderlich wurden. Bei den
Mandaten unentgeltlicher Rechtsbeistände wird immer wieder auf das Gebot der
Sparsamkeit und die Pflicht zu kostenschonender Praxis hingewiesen; es ist ein
strengerer Massstab als bei der Bemessung von Parteientschädigungen anzulegen (vgl.
ZKBER.2019.183 E. 2.2).
3.3
Der unentgeltliche Rechtsbeistand
macht mit Kostennote von 20. April 2022 einen Aufwand von 10 Stunden und 25
Minuten à CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 26.00 und MWST von CHF 202.50
beziehungsweise insgesamt ausmachend CHF 2'832.50 geltend. Vorliegend hat
die Verbeiständete in eigenem Namen Beschwerde erhoben. Aus der Kostennote des
unentgeltlichen Rechtsbeistands geht hervor, dass der Rechtsvertreter auch diverse
Male mit dem Vater der Beschwerdeführerin Kontakt hatte. Der Vater hat im
vorliegenden Verfahren keine Parteistellung inne. Sämtliche Aufwendungen,
welche die Korrespondenz mit ihm betreffen, können damit nicht entschädigt
werden. Ferner wurde zusätzlich zur Beschwerdeschrift am 20. April 2022 eine
weitere Stellungnahme eingereicht. Gegenstand des Verwaltungsgerichtsverfahrens
ist einzig die Rechtmässigkeit der angeordneten Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung. Die Vorinstanz hat sich vor Verwaltungsgericht nicht vernehmen
lassen. Inwiefern zusätzliche Bemühungen durch allfällige Besonderheiten im
Rahmen einer sorgfältigen Mandatsführung für den konkreten Fall erforderlich
gewesen wären, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Der
Aufwand für die zusätzlich eingereichte Stellungnahme kann somit ebenfalls nicht
entschädigt werden. Insgesamt wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands
somit auf CHF 1'805.70 (9 Stunden und 10 Minuten à CHF 180.00, Auslagen
von CHF 26.00 und MWST von CHF 129.10) festgelegt und ist vom Kanton
zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons
Solothurn während zehn Jahren sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in
der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO). Eine Honorarvereinbarung wurde nicht
eingereicht. Ein Nachzahlungsanspruch (nach kantonalem Recht) besteht somit
nicht.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege trägt diese der Kanton Solothurn; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
3. Der Kanton Solothurn hat dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.___, Rechtsanwalt Thomas Grossen, zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 1'805.70
(inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Trutmann