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Entscheid

VWBES.2022.98

Beistandschaft

25. Mai 2022Deutsch15 min

(und ihre Geschwister) eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 und

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. Mai 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grossen,

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegnerin

betreffend Beistandschaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 9. Februar 2004) leidet seit

Geburt an einer beidseitigen Taubheit. Zudem wurde eine leichte

Intelligenzminderung diagnostiziert. Wegen erheblichen

Verhaltensauffälligkeiten verbunden mit Selbst- und Fremdgefährdung besuchte

sie eine Sonderschule und wurde in Wohninternaten untergebracht. Seit Sommer

2020 absolviert sie eine Lehre zur Bäckerin-Konditorin-Confiseurin EBA.

2. Bis zur Volljährigkeit bestand für A.___

(und ihre Geschwister) eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 und

Art. 325 Abs. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210).

3. Mit Entscheid vom 18. Januar 2022

errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

für A.___ mit Wirkung ab Eintritt der Volljährigkeit eine Vertretungsbeistandschaft

mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB (vgl. Dispositivziffer

3.1). Als Beistandsperson wurde B.___ ernannt. Kosten wurden vorläufig keine

erhoben (vgl. Dispositivziffern 3.2 und 3.4).

4. Dagegen wandte sich A.___ (im

Folgenden Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Thomas

Grossen, mit Beschwerde vom 3. März 2022 an das Verwaltungsgericht und

stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Der

angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei für die Beschwerdeführerin

lediglich eine Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 ZGB zu errichten.

2. Eventualiter

sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

3. Der

Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr sei in der Person des

unterzeichnenden Rechtsanwaltes ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen.

4. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Vor-instanz.

5. Am 7. März 2022 beantragte die KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid die

Abweisung der Beschwerde.

6. Am 22. März 2022 und 20. April 2022

nahm die Beschwerdeführerin nochmals (unaufgefordert) Stellung.

7. Mit Verfügung vom 30. März 2022 wurde

der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von

Rechtsanwalt Thomas Grossen als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.

8. Auf den Parteistandpunkt und die

Akten wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1). Die

Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine

volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung

oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre

Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Eine

Vertretungsbeistandschaft mit (Einkommens- und) Vermögensverwaltung wird

errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten betreffend

das (Einkommen oder) Vermögen nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden

muss. Die Vertretungsbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der

verbeiständeten Person grundsätzlich nicht ein. Zweck der Vermögenssorge ist

die Erhaltung und die sachgerechte Verwendung des Vermögens (Art. 394 Abs. 1

ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde umschreibt die Aufgabenbereiche der

Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person (Art. 391

Abs. 1 ZGB; Yvo Biderbost / Helmut Henkel, in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis

[Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, Basel 2018, Art. 391 N 7 ff.).

2.2

In Art. 389 ZGB unterstellt der

Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden

Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389

Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn

die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen

sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person

auf andere Art – durch die Familie, andere nahestehende Personen (vgl. dazu

Urteil des BGer 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3) oder private oder

öffentliche Dienste – schon gewährleistet, so ordnet die

Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).

Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene

Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von

vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das

heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die

Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre

Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen, das heisst solche, die

den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Es

gilt der Grundsatz: «Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher

Eingriff wie möglich». Dies gilt auch für die Errichtung einer

Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB (Urteil des BGer 5A_702/2013

vom 10. Dezember 2013 E. 4.3.1).

2.3

Die Beschwerdeführerin moniert in

ihrer Beschwerdeschrift die Rechtmässigkeit der Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung. Anders als noch im Rahmen der Anhörung vor der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

vom 3. Januar 2022, in welcher sie sich für die Errichtung einer

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung aussprach, erachtet sie

strittige Massnahme im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren als unbegründet,

ungeeignet und unverhältnismässig. Die Errichtung einer Begleitbeistandschaft

würde ihren Bedürfnissen viel eher entsprechen und eine mildere Massnahme

darstellen.

2.4

Der ehemalige Beistand der Kindesschutzmassnahme

hielt in seiner Stellungnahme vom 23. November 2021 zur Errichtung einer

Beistandschaft nach Erreichen der Volljährigkeit fest, anlässlich eines Besuchs

bei A.___ in [...] habe sie sich dahingehend geäussert, dass sie grundsätzlich

«frei sein wolle», aber dennoch froh wäre um punktuelle Unterstützung im Bereich

Administration und Finanzen sowie in persönlichen Belangen (Personensorge). Der

Beistand und A.___ hätten zusammen die verschiedenen Beistandschaften erörtert.

Sie seien sich einig, dass es im Sinne von A.___ wäre, wenn zumindest noch eine

Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 ZGB errichtet werden würde. Dem

neuen Beistand sollten folgende Aufgaben übertragen werden:

-

Unterstützung und/oder

Beratung in den Bereichen Finanzverwaltung (Budget erstellen, Umgang mit

Sozialversicherungsleistungen, wie das Wissen um Beratungen von Leistungen

etc.);

-

Die Einführung und

Unterstützung in der Administration ihrer Angelegenheiten (Versicherung,

Krankenkasse, Prämienverbilligung, Steuern, etc.);

-

Für persönliche Anliegen,

individuelle Fragestellungen zur Verfügung zu stehen.

Generelles Ziel der Beistandschaft sei

es, A.___ bis zum Abschluss der Ausbildung zu entlasten und sie dann sukzessive

in diese Aufgaben einzuführen, damit die Beistandschaft aufgehoben werden könne.

2.5

Die Vorinstanz erwog zur Anordnung

der strittigen Massnahme, für A.___ hätten bis zur Volljährigkeit

kindesschutzrechtliche Massnahmen – unter anderem eine Beistandschaft gemäss

Art. 308 und Art. 325 Abs. 3 ZGB – bestanden. Die damaligen Mandatspersonen seien

namentlich beauftragt worden, das Kindsvermögen zu verwalten. Im Hinblick auf

die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin sei der letzte Mandatsträger der

Kindesschutzmassnahme aufgefordert worden, die Notwendigkeit einer erwachsenenschutzrechtlichen

Massnahme abzuklären. Am 29. November 2021 sei die entsprechende Stellungnahme

eingereicht und die Errichtung einer Beistandschaft für A.___ für die

finanziellen und administrativen Angelegenheiten ab Erreichen der

Volljährigkeit, mindestens im Umfang einer Begleitbeistandschaft, empfohlen

worden. Am 3. Januar 2022 habe die Erwachsenenschutzbehörde die

Beschwerdeführerin diesbezüglich angehört. Im Rahmen dessen habe sie dargelegt,

dass sie sich eine Beistandschaft wünsche, weil sie den Inhalt von Briefen und

Texten oft nicht verstehen könne und im Umgang mit der Krankenkasse oder

anderen (Sozial-)Versicherungen unerfahren und überfordert sei. Nachdem die

Beschwerdeführerin von der Erwachsenenschutzbehörde ausführlich über die

verschiedenen Beistandschaften informiert worden sei, habe sie sich

ausdrücklich für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung ausgesprochen. Sodann sei auch das Wohnheim, in welchem A.___

lebe, ersucht worden, eine Bedarfseinschätzung abzugeben. Am 5. Januar 2022 sei

der entsprechende Bericht des Bereichsleiters , eingereicht worden. Daraus gehe

hervor, dass die Finanzierung des Wohnheims, in welchem die Beschwerdeführerin

lebe, bis zur Volljährigkeit über den Beistand der Kindesschutzmassnahme abgewickelt

werde. A.___ würde lediglich ihren Lehrlingslohn selber verwalten und sich erst

seit Kurzem mit dem Thema Finanzen beschäftigen. Auch im Umgang mit der

Invalidenversicherung habe sie keine Erfahrung. Um sich das notwendige Wissen

anzueignen, brauche sie Unterstützung. Dies könne bis zum Ausbildungsende nur

bedingt durch die Wohngruppe abgedeckt werden. Gestützt auf diese Abklärungen

sei festzustellen, dass A.___ hilfsbedürftig sei und ein Schutzbedürfnis

hinsichtlich finanzieller und administrativer Belange vorliege. Aus diesem

Grund erscheine es angezeigt, dass sich eine Beistandsperson um jene

Angelegenheiten kümmere. Subsidiäre Unterstützungsmöglichkeiten seien geprüft

worden und würden im Sinne von flankierenden Massnahmen hilfreich erscheinen,

jedoch nicht ausreichen, um die notwendige Hilfestellung zu gewährleisten und

eine behördliche Massnahme zu ersetzen. Unter Berücksichtigung der Stufenfolge

sei auch die Errichtung einer niederschwelligen Begleitbeistandschaft gemäss

Art. 393 ZGB überprüft worden. Aufgrund des festgestellten

Schutzbedürfnisses und mit Blick auf die Komplexität der mit der Volljährigkeit

anstehenden administrativen Aufgaben, erscheine eine Begleitbeistandschaft

nicht ausreichend beziehungsweise geeignet. Auch hinsichtlich der grossen

geographischen Distanz und der durch die Gehörlosigkeit von A.___ erschwerten

Kommunikationsbedingungen wäre eine rein beratende Unterstützung im Sinne einer

persönlichen und praktischen Anleitung kaum praxistauglich. Überdies könnte

eine rein beratende Unterstützung, wäre sie ausreichend, auch durch das

Wohnheim bzw. bereits involvierte Fachstellen abgedeckt werden.

2.6

Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

hat dem (neuen) Beistand der strittigen Massnahme folgende Aufgaben übertragen:

-

Vertretung der betroffenen

Person beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten, namentlich im

Verkehr mit den Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen,

sonstigen Institutionen und Privatpersonen,

-

Sorgfältige Verwaltung des

gesamten Einkommens und Vermögens der betroffenen Person sowie Erledigung aller

finanziellen Angelegenheiten.

Zudem wurde der neue Mandatsträger unter

anderem aufgefordert, nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen

Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen.

2.7

Die Vorakten mit

(Abklärungs-)Berichten über die Beschwerdeführerin füllen zwei Bundesordner. Bereits

2009.

errichtete die damalige Vormundschaftsbehörde eine altrechtliche

Beistandschaft über die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister. Die

entsprechenden Mandatspersonen kümmerten sich bis zum Eintritt der

Volljährigkeit um die finanziellen und administrativen Angelegenheiten der

Beschwerdeführerin. Ebenfalls aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin mit

Schreiben vom 24. November 2021 und anlässlich der Anhörung vor der

Vorinstanz am 3. Januar 2022 selber um Errichtung einer

erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme ersuchte. Ihr sei bewusst, dass sie mit

Erlangung der Volljährigkeit ihre administrativen und finanziellen

Angelegenheiten grundsätzlich selber regeln müsste. Leider fehle ihr die

Erfahrung dazu. Oftmals verstehe sie Brieftexte nicht. Mit dem Beistand der

Kindesschutzmassnahme habe sie deshalb besprochen, wie sie sich eine künftige Unterstützung

vorstellen könne. Wichtig sei ihr, dass sie ihre Freiheiten habe und ihr alles

beigebracht werde, was sie als erwachsene Person in den Bereichen

Administration und Finanzen wissen müsse. Sie wünsche sich deshalb einen

Beistand, der (zu Beginn noch) in Vertretung handeln könne. Aus den im Recht

liegenden Stellungnahmen der ehemaligen Beistandsperson und des Bereichsleiters

Wohnen SEK 3, Oberstufe für Gehörlose und Schwerhörige vom 5. Januar 2022 geht

hervor, dass die Beschwerdeführerin bis anhin kaum Kontakt mit Behörden,

insbesondere Sozialversicherungen, Fachstellen und Zahlungsinstituten hatte und

mit der selbständigen Erledigung ihrer administrativen und finanziellen Angelegenheiten

überfordert wäre. Lediglich der Vater der Beschwerdeführerin sprach sich im

vorinstanzlichen Verfahren gegen die Errichtung einer (Vertretungs-)Beistandschaft

aus und kündete an, Beschwerde gegen die Massnahme zu erheben (vgl. S. 2 des

Protokolls der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein). Dass es primär der Vater der

Beschwerdeführerin war, der mit ihrem unentgeltlichen Rechtvertreter im Beschwerdeverfahren

kommunizierte, lässt sich aus der Kostennote des unentgeltlichen

Rechtsvertreters sodann auch ohne Weiteres entnehmen. Im angefochtenen

Entscheid wurden die Stellungnahmen der ehemaligen Beistandsperson, des

Bereichsleiters der Wohngruppe sowie die entsprechenden Aussagen der

Beschwerdeführerin jedenfalls allesamt wiedergegeben und das Vorliegen eines

Schwächezustands und einer Schutzbedürftigkeit in gebotener Kürze begründet.

Soweit in der Beschwerdeschrift moniert wird, die Vorinstanz habe diesbezüglich

lediglich pauschal auf Abklärungen in den Akten verwiesen, erweist sich die

Beschwerde in diesem Punkt somit als unbegründet.

2.8

Und auch soweit in der

Beschwerdeschrift die Auffassung vertreten wird, die strittige Massnahme sei

nicht geeignet und unverhältnismässig, ist der Rüge kein Erfolg beschieden. Aus

den Akten geht hervor, dass sich die ehemaligen Beistandspersonen bis zur

Volljährigkeit der Beschwerdeführerin um ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten

kümmerten und es vor allem die Beschwerdeführerin selber war, die Ende 2021 die

Erwachsenenschutzbehörde um Unterstützung ab Eintritt in die Volljährigkeit ersuchte.

Was in der Beschwerdeschrift konkret mit der Aussage «es gäbe hinreichende Unterstützung

im privaten Umfeld» gemeint ist und weshalb die umstrittene Massnahme deshalb

nicht erforderlich wäre, ist weder ersichtlich, noch wird dies rechtsgenüglich

dargetan. Es steht nicht zur Diskussion, dass sich der Vater der

Beschwerdeführerin gut um seine Tochter kümmert. Im Verfahren vor der

Vorinstanz äusserte er sich aber nicht über ein konkretes familiäres Unterstützungsangebot.

Dem Bericht des Bereichsleiters vom 5. Januar 2022 zufolge kann der

Beschwerdeführerin die notwendige Unterstützung bis zur Vollendung der

Ausbildung nicht hinlänglich erbracht werden. Inwiefern die Beratungsstelle für

Gehörlose und Schwerhörige (BFSUG) eine solche im Einzelnen anbieten könnte – und

sich das entsprechende Angebot nicht nur auf eine reine Beratungsfunktion

beschränken würde – wird in der Beschwerdeschrift ebenfalls nicht näher

ausgeführt. Aus der Homepage der BFSUG kann diesbezüglich nichts Konkretes entnommen

werden (vgl. https://www.bfsug.ch/angebot/, zuletzt besucht am 20. Mai 2022). Wie

die Vorinstanz zutreffend erwog, erscheinen das Angebot der BFSUG und die

familiäre Unterstützung sowie die Begleitung durch das Wohnheim jedenfalls hilfreich,

aber nicht ausreichend, um die notwendige Hilfestellung zu gewährleisten. Mit

der strittigen Massnahme erhält die Beschwerdeführerin Gelegenheit, das Wissen rund

um die selbständige Erledigung der finanziellen und administrativen Belange in

ihrem Tempo zu erlernen und eigene Erfahrungen im Umgang mit Behörden,

Geldinstituten und Versicherungen zu sammeln, damit sie ihr Ziel, ein autonomes

Leben ohne Beistandschaft zu führen, zeitnah verwirklichen kann. Die zur

Diskussion stehende Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung erfüllt

damit die Voraussetzungen des Subsidiaritätsprinzips und der

Verhältnismässigkeit. Sie greift so wenig wie möglich, aber so stark wie nötig

in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin ein, als es für die Behebung des

Schwächezustands und der Hilfsbedürftigkeit erforderlich ist. Sobald die

Beschwerdeführerin das notwendige Wissen erlernt hat, um sich gegenüber den

Behörden, Versicherungen und Geldinstituten selber zu vertreten, kann die

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung aufgehoben werden.

3.1

Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde damit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die

Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF

1'000.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Prozessführung trägt der

Staat die Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage

ist (vgl. § 77 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11 und Art.

123.

der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

3.2

Im Rahmen der unentgeltlichen

Rechtspflege werden CHF 180.00 pro Stunde entschädigt (vgl. § 161 i.V.m. 160

Abs. 3 Gebührentarif, BGS 615.11). Der Richter setzt die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige

und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem

Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote (§ 161 i.V.m. 160 Abs.

1.

GT). Bei der Festsetzung der Kostennote für den unentgeltlichen

Rechtsbeistand ist der bei objektiver Würdigung der Umstände notwendige Aufwand

zu berücksichtigen. Zu entschädigen ist mit andern Worten nur der gebotene

Aufwand. Dabei ist darauf abzustellen, welchen Aufwand ein Verfahren bestimmter

Art durchschnittlich zu verursachen pflegt und welche zusätzlichen Bemühungen

durch allfällige Besonderheiten des Falles erforderlich wurden. Bei den

Mandaten unentgeltlicher Rechtsbeistände wird immer wieder auf das Gebot der

Sparsamkeit und die Pflicht zu kostenschonender Praxis hingewiesen; es ist ein

strengerer Massstab als bei der Bemessung von Parteientschädigungen anzulegen (vgl.

ZKBER.2019.183 E. 2.2).

3.3

Der unentgeltliche Rechtsbeistand

macht mit Kostennote von 20. April 2022 einen Aufwand von 10 Stunden und 25

Minuten à CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 26.00 und MWST von CHF 202.50

beziehungsweise insgesamt ausmachend CHF 2'832.50 geltend. Vorliegend hat

die Verbeiständete in eigenem Namen Beschwerde erhoben. Aus der Kostennote des

unentgeltlichen Rechtsbeistands geht hervor, dass der Rechtsvertreter auch diverse

Male mit dem Vater der Beschwerdeführerin Kontakt hatte. Der Vater hat im

vorliegenden Verfahren keine Parteistellung inne. Sämtliche Aufwendungen,

welche die Korrespondenz mit ihm betreffen, können damit nicht entschädigt

werden. Ferner wurde zusätzlich zur Beschwerdeschrift am 20. April 2022 eine

weitere Stellungnahme eingereicht. Gegenstand des Verwaltungsgerichtsverfahrens

ist einzig die Rechtmässigkeit der angeordneten Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung. Die Vorinstanz hat sich vor Verwaltungsgericht nicht vernehmen

lassen. Inwiefern zusätzliche Bemühungen durch allfällige Besonderheiten im

Rahmen einer sorgfältigen Mandatsführung für den konkreten Fall erforderlich

gewesen wären, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Der

Aufwand für die zusätzlich eingereichte Stellungnahme kann somit ebenfalls nicht

entschädigt werden. Insgesamt wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands

somit auf CHF 1'805.70 (9 Stunden und 10 Minuten à CHF 180.00, Auslagen

von CHF 26.00 und MWST von CHF 129.10) festgelegt und ist vom Kanton

zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons

Solothurn während zehn Jahren sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in

der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO). Eine Honorarvereinbarung wurde nicht

eingereicht. Ein Nachzahlungsanspruch (nach kantonalem Recht) besteht somit

nicht.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege trägt diese der Kanton Solothurn; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

3. Der Kanton Solothurn hat dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.___, Rechtsanwalt Thomas Grossen, zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 1'805.70

(inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Trutmann