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Entscheid

VWBES.2023.1

Baubewilligung / Betonieren einer Podesterweiterung, Einfriedung

5. September 2023Deutsch10 min

beabsichtigte an der Grundstücksgrenze zur Parzelle GB Nr. [...] (Eigentümer [...])

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 5. September 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

1. A.___

2. B.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Bau-

und Planungskommission Metzerlen-Mariastein,

3. C.___

4. D.___

5. E.___

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ Betonieren einer Podesterweiterung, Einfriedung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 22. Februar 2022 reichte C.___,

damalige Eigentümerin der Parzelle GB Nr. [...], bei der Bau- und

Planungskommission (BPK) Metzerlen-Mariastein ein Baugesuch ein. Sie

beabsichtigte an der Grundstücksgrenze zur Parzelle GB Nr. [...] (Eigentümer [...])

das bestehende Podest von 48 cm ab Gartenboden zu erweitern und auf der Grenze

einen Maschendrahtzaun von 1,2 m Höhe (ab Podest) zu errichten. Vorgängig hatte

der kantonale Denkmalbeauftragte dem Bauverwalter mitgeteilt, anders als der im

Jahr 2019 abgelehnte Sichtschutz, der im Strassenraum gut sichtbar gewesen

wäre, befinde sich das nun vorliegende Vorhaben zwischen den Gebäuden stark von

der Strasse zurückgesetzt und sei im Ortsbild nicht einsehbar. Aus diesem Grund

lägen keine Einwände vor (Beilage 1 zum Baugesuch).

2. Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 wies

die Bau- und Planungskommission die Einsprache von A.___ und B.___ (in der

Folge Beschwerdeführer) ab und bewilligte das Baugesuch.

3. Gegen diese Verfügung erhoben die

Beschwerdeführer am 16. Juni 2022 (Eingang 28. Juni 2022) beim Bau- und

Justizdepartement (BJD) Beschwerde. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid

vom 8. Dezember 2022 kostenfällig ab. Zur Begründung führte es aus, die

geplante Einfriedung gliedere sich typologisch in die bestehende Struktur ein

und beeinträchtige das Orts- und Strassenbild nicht. Mit einer Gesamthöhe der

Einfriedung von 1.80 m sei die Maximalhöhe von 2 m gemäss Einführungsgesetz zum

Zivilgesetzbuch eingehalten. Die BPK sei ihrer Pflicht, Bauvorhaben der

Fachstelle für Ortsbildschutz des Amts für Raumplanung zur Stellungnahme zu

unterbreiten, am 11. Oktober 2021 nachgekommen und habe vom zuständigen

Amt die Rückmeldung erhalten, dass zur geplanten Baute keine Einwände

bestünden. Das ISOS sei somit nicht direkt anwendbar und die Vorinstanz habe

zurecht entsprechende Artikel des EG ZGB herangezogen. Das geltend gemachte

Hammerschlagsrecht spiele keine Rolle, zumal auf dem besagten Grundstück keine

einschlägige Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen sei.

4. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2022

(eingelangt am 30. Dezember 2022) erhoben A.___ und B.___ frist- und

formgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des BJD vom 8. Dezember 2022. Sie

stellten folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei der angefochtene

Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ein

ordentliches Baubewilligungsverfahren unter Einhaltung der gesetzlichen

Vorschriften durchzuführen.

2. Eventualiter sei der

angefochtene Entscheid aufzuheben und keine Baubewilligung zu erteilen.

3. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz und der Gesuchstellerin.

Zudem beantragten sie, einen Augenschein

durchzuführen. Zur Begründung der Beschwerde führten sie aus, das

Baubewilligungsverfahren sei zu wiederholen, da keine Profile aufgestellt

worden seien und auch nicht anderweitig vor Ort aufgezeigt worden sei, wie das

Bauvorhaben aussehen soll. Das bewilligte Bauvorhaben verstosse gegen das

Baurecht, da in der Kernzone keine so hohen Zäune zulässig seien. Gemäss ISOS

seien alle Bauten, Anlagen und Freiräume integral zu erhalten und störende

Eingriffe zu beseitigen. Bereits im Beschwerdeverfahren Nr. 2019/124 habe die

kommunale Baubehörde dies nicht beachtet. Die Einhaltung der Sichtberme sei nie

belegt worden und die vorhandene Sichtschutzwand bestehe nicht seit 30 Jahren.

5. Mit Eingaben vom 14. Februar 2023,

vom 8. März 2023 und vom 20. April 2023 wurden weitere Bemerkungen gemacht und

Unterlagen eingereicht.

6. Das BJD stellte am 23. März 2023 den

Antrag, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer

abzuweisen und verwies zur Begründung vollumfänglich auf die Ausführungen im

angefochtenen Entscheid.

7. Die Beschwerdegegnerin teilte am 27.

März 2023 mit, sie sei aktuell nicht mehr Eigentümerin, die aktuellen

Eigentümer unterstützten jedoch das Bauvorhaben. Es sei richtig, dass es

bezüglich Grenzverlauf zur Parzelle GB Nr. [...] Probleme gegeben habe. Mit

diesem Nachbar habe aber eine entsprechende Einigung gefunden und der

Grenzverlauf bereinigt werden können. Durch die willentliche Verzögerung des

Bauvorhabens durch die Beschwerdeführer seien ihr Mehrkosten entstanden, sie

verlange CHF 5’000.00 Schadenersatz und die Übernahme der

Verfahrenskosten. Sie beantrage, die Beschwerde abzuweisen.

8. Die BPK beantragte mit Schreiben vom

29. März 2023, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer

abzuweisen und verwies zur Begründung vollumfänglich auf die Ausführungen des

angefochtenen Entscheids und ihren Entscheid vom 15. Juni 2022.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und B.___ sind durch den

angefochtenen Entscheid als direkte Nachbarn und Partei im Vorverfahren beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.

1.2

Die Beschwerdegegnerin stellt ein

Schadenersatzbegehren. Dies ist eine zivilrechtliche Angelegenheit, für die das

Verwaltungsgericht nicht zuständig ist und die nicht Gegenstand der

angefochtenen Verfügung ist (vgl. §§ 48 f. Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS

125.12]). Darauf kann nicht eingetreten werden. Die Beschwerdegegnerin hat sich

allenfalls an den Zivilrichter zu wenden.

1.3

Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens ist die Errichtung eines ca. 7 m langen und – inkl. Sockels –

maximal 1.8 m hohen Maschendrahtzauns auf einem Betonfundament auf der Grenze

zwischen den beiden Nachbargrundstücken der Beschwerdeführer. Lediglich der nördliche

Endpunkt des Zauns und weitere ca. 3 m befinden sich auf der Grenze des

Grundstücks der Beschwerdeführer. Zudem liegt der Zaun nicht an der Strasse ([...]),

sondern rund 13 m westlich davon zwischen den beiden Gebäuden Nummer 3

(Beschwerdeführer) und 7 (Beschwerdegegnerin). Sämtliche Ausführungen der

Parteien zum Beschwerdeverfahren des BJD Nr. 2019/124, zu den

Sichtschutzwänden, zu Sichtbermen, zu Grenzverletzungen, zu vergangenen

Streitereien zwischen den Parteien, zum gewachsenen Terrain, etc. sind

vorliegend nicht von Belang, weshalb darauf auch nicht näher einzugehen ist.

1.4

Die Beschwerdeführer beantragen die

Durchführung eines Augenscheins. Die örtliche Situation ergibt sich jedoch mit

genügender Klarheit aus den Akten (vor allem den zahlreichen Fotos) und den

heute im Internet zur Verfügung stehenden Karten und Satellitenbildern. Der

entsprechende Antrag ist deshalb abzuweisen.

2.1

Die Beschwerdeführer verlangen im

Hauptpunkt die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung an die kommunale

Baubehörde. Das Baubewilligungsverfahren sei nicht korrekt durchgeführt worden.

Es seien keine Profile erstellt worden und man sehe nicht, wie das Bauvorhaben

aussehen solle.

Gemäss § 7 Abs. 1 Kantonale

Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) ist bei Neubauten, An- und Aufbauten sowie

Terrainauffüllungen im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs ein Baugespann

zu errichten, durch welches die künftige Gestalt und räumliche Ausdehnung des

Baues sowie der Terrainauffüllungen dargestellt werden. Sinn und Zweck dieser

Bestimmung ist, durch ein Baugespann (oder eben «Profile») mit der

Baupublikation die Dimensionen eines grösseren Baus in drei Dimensionen plausibel

zu machen. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um einen Neu-, An- oder

Aufbau von einer gewissen Grösse, sondern um einen (kleinen) Maschendrahtzaun

zwischen zwei relativ eng stehenden Häusern in der dicht bebauten Kernzone.

Zudem ist das Baugesuch vom 22. Februar 2022 detailliert beschrieben und

bestens mit einem Situationsplan und Fotos dokumentiert. Dass im vorliegenden

Fall keine Profile zu stellen sind, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

Weitere Punkte bezüglich Unrechtmässigkeit des Baugesuchs oder des Verfahrens,

die zu einer Rückweisung an die kommunale Baubehörde führen würden, werden

nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Hauptantrag ist

abzuweisen.

2.2

Die Beschwerdeführer machen geltend,

das Bauvorhaben verstosse gegen das Baurecht. In der Gemeinde Metzerlen finde

man keine so hohen Zäune.

Gemäss Bauzonenplan von

Metzerlen-Mariastein (in Kraft seit 20. Dezember 2011) sind die fraglichen

Grundstücke in der Kernzone KE2. Nach § 27 Abs. 1 des Bau- und Zonenreglements

bezweckt die Ausscheidung der Kernzone die Erhaltung des Orts- und

Strassenbildes und den Schutz der geschichtlich und architektonisch wertvollen

Bauten und ihrer Umgebung. Nach Abs. 2 müssen Umbauten sich sinnvoll in das

Orts- und Strassenbild und die herkömmliche Bauweise einfügen. Dies gilt vor

allem für: die Stellung, die kubische Form, die Dachneigung, die Proportionen,

die Dachfarbe, die Fassadengestaltung, das Baumaterial, die äussere Farbgebung

und die Vorplatzgestaltung. Aus dieser Bestimmung erhellt, dass der fragliche

Maschendrahtzaun keinesfalls nicht zonenkonform ist. Er ist derart untergeordnet

und zurückversetzt, dass er das Orts- und Strassenbild nicht beeinflusst.

Bezüglich der Höhe des Zauns ist festzuhalten, dass die Gemeinde – soweit

ersichtlich – keine Vorschriften diesbezüglich erlassen hat. Es kommen deshalb

die kantonalen Vorschriften des Gesetzes über die Einführung des

schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1) zur Anwendung. Dieses

bestimmt in § 262 Abs. 3, dass neue Einfriedigungen, die auf der

Grundstückgrenze oder in einem Abstand von weniger als 3 m von der Grenze

entfernt stehen, eine Höhe von höchstens 2 m erreichen dürfen. Wie sich aus dem

Baugesuch ergibt, ist diese Höhe eingehalten. Die entsprechende, völlig

unsubstantiierte Rüge der Beschwerdeführer ist deshalb abzuweisen. Die Vorinstanz

hat das Recht richtig angewendet.

2.3

Schliesslich bringen die

Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe sich nicht genügend mit der Ästhetik,

resp. dem Ortsbild und dem ISOS befasst. Dieses müsse ungeschmälert erhalten

bleiben.

Metzerlen ist seit 2009 im Bundesinventar

der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS). Dabei

ist das in der Nähe liegende Schul- und Gemeindehaus ein schützenswertes

Objekt. Die Häuser der Parteien geniessen – soweit ersichtlich – keinen

besonderen Schutz. Dies wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Wie die

Vorinstanz richtig bemerkt, kommt im kommunalen Baubewilligungsverfahren die

Schutzwirkung des ISOS nur zur direkten Anwendung, wenn gleichzeitig eine

Bundesaufgabe betroffen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_643/2020 vom 7.

Januar 2022 E. 3.2; BGE 135 II 209 E. 2.1). Dies ist hier nicht der Fall. Die

Erhaltungsziele des ISOS sind hingegen meistens schon in den Bau- und

Nutzungsordnung der Gemeinden umgesetzt. Dies ist auch in Metzerlen der Fall.

Nach § 35 des Bau- und Zonenreglements zur Ortsbildschutzzone Metzerlen haben

sich Neubauten und Umbauten bezüglich Volumen und Dachformen, Dachflächenfenster,

Fassadengestaltung, Materialien und Farbgebung entsprechend ihrem jeweiligen

Standort ins Dorfbild einzugliedern (Abs. 1). Für Bauvorhaben an geschützten

Bauten ist die kantonale Denkmalpflege zuständig. Übrige Bauvorhaben in der

Zone sind in der Projektierungsphase der Fachstelle Ortsbildschutz des Amts für

Raumplanung zur Stellungnahme zu unterbreiten (Abs. 2). Genau dies hat der

damalige Bauverwalter der Gemeinde Metzerlen-Mariastein mit E-Mail vom 11.

Oktober 2021 getan. Mit E-Mail vom 21. Oktober 2021 hat der damalige kantonale

Denkmalpfleger geantwortet, aus Sicht des Amts für Raumplanung lägen keine

Einwände vor (vgl. I. Ziff. 1). Das ISOS entfaltet somit keine direkte Wirkung,

die Fachmeinung wurde eingeholt und auch diese Rüge ist abzuweisen, unabhängig

davon, ob es sich beim geplanten Maschendrahtzaun überhaupt um eine Baute im

Sinn von § 35 des Bau- und Zonenreglements handelt.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang haben die Beschwerdeführer als unterliegende Partei in Anwendung

von § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'800.00

festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Die

Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführer kommt unter

diesen Voraussetzungen nicht infrage. Die Beschwerdegegnerin hat keine solche

verlangt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Schaad