VWBES.2023.1
Baubewilligung / Betonieren einer Podesterweiterung, Einfriedung
5. September 2023Deutsch10 min
beabsichtigte an der Grundstücksgrenze zur Parzelle GB Nr. [...] (Eigentümer [...])
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. September 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
1. A.___
2. B.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Bau-
und Planungskommission Metzerlen-Mariastein,
3. C.___
4. D.___
5. E.___
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Betonieren einer Podesterweiterung, Einfriedung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 22. Februar 2022 reichte C.___,
damalige Eigentümerin der Parzelle GB Nr. [...], bei der Bau- und
Planungskommission (BPK) Metzerlen-Mariastein ein Baugesuch ein. Sie
beabsichtigte an der Grundstücksgrenze zur Parzelle GB Nr. [...] (Eigentümer [...])
das bestehende Podest von 48 cm ab Gartenboden zu erweitern und auf der Grenze
einen Maschendrahtzaun von 1,2 m Höhe (ab Podest) zu errichten. Vorgängig hatte
der kantonale Denkmalbeauftragte dem Bauverwalter mitgeteilt, anders als der im
Jahr 2019 abgelehnte Sichtschutz, der im Strassenraum gut sichtbar gewesen
wäre, befinde sich das nun vorliegende Vorhaben zwischen den Gebäuden stark von
der Strasse zurückgesetzt und sei im Ortsbild nicht einsehbar. Aus diesem Grund
lägen keine Einwände vor (Beilage 1 zum Baugesuch).
2. Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 wies
die Bau- und Planungskommission die Einsprache von A.___ und B.___ (in der
Folge Beschwerdeführer) ab und bewilligte das Baugesuch.
3. Gegen diese Verfügung erhoben die
Beschwerdeführer am 16. Juni 2022 (Eingang 28. Juni 2022) beim Bau- und
Justizdepartement (BJD) Beschwerde. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid
vom 8. Dezember 2022 kostenfällig ab. Zur Begründung führte es aus, die
geplante Einfriedung gliedere sich typologisch in die bestehende Struktur ein
und beeinträchtige das Orts- und Strassenbild nicht. Mit einer Gesamthöhe der
Einfriedung von 1.80 m sei die Maximalhöhe von 2 m gemäss Einführungsgesetz zum
Zivilgesetzbuch eingehalten. Die BPK sei ihrer Pflicht, Bauvorhaben der
Fachstelle für Ortsbildschutz des Amts für Raumplanung zur Stellungnahme zu
unterbreiten, am 11. Oktober 2021 nachgekommen und habe vom zuständigen
Amt die Rückmeldung erhalten, dass zur geplanten Baute keine Einwände
bestünden. Das ISOS sei somit nicht direkt anwendbar und die Vorinstanz habe
zurecht entsprechende Artikel des EG ZGB herangezogen. Das geltend gemachte
Hammerschlagsrecht spiele keine Rolle, zumal auf dem besagten Grundstück keine
einschlägige Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen sei.
4. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2022
(eingelangt am 30. Dezember 2022) erhoben A.___ und B.___ frist- und
formgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des BJD vom 8. Dezember 2022. Sie
stellten folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei der angefochtene
Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ein
ordentliches Baubewilligungsverfahren unter Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften durchzuführen.
2. Eventualiter sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben und keine Baubewilligung zu erteilen.
3. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz und der Gesuchstellerin.
Zudem beantragten sie, einen Augenschein
durchzuführen. Zur Begründung der Beschwerde führten sie aus, das
Baubewilligungsverfahren sei zu wiederholen, da keine Profile aufgestellt
worden seien und auch nicht anderweitig vor Ort aufgezeigt worden sei, wie das
Bauvorhaben aussehen soll. Das bewilligte Bauvorhaben verstosse gegen das
Baurecht, da in der Kernzone keine so hohen Zäune zulässig seien. Gemäss ISOS
seien alle Bauten, Anlagen und Freiräume integral zu erhalten und störende
Eingriffe zu beseitigen. Bereits im Beschwerdeverfahren Nr. 2019/124 habe die
kommunale Baubehörde dies nicht beachtet. Die Einhaltung der Sichtberme sei nie
belegt worden und die vorhandene Sichtschutzwand bestehe nicht seit 30 Jahren.
5. Mit Eingaben vom 14. Februar 2023,
vom 8. März 2023 und vom 20. April 2023 wurden weitere Bemerkungen gemacht und
Unterlagen eingereicht.
6. Das BJD stellte am 23. März 2023 den
Antrag, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer
abzuweisen und verwies zur Begründung vollumfänglich auf die Ausführungen im
angefochtenen Entscheid.
7. Die Beschwerdegegnerin teilte am 27.
März 2023 mit, sie sei aktuell nicht mehr Eigentümerin, die aktuellen
Eigentümer unterstützten jedoch das Bauvorhaben. Es sei richtig, dass es
bezüglich Grenzverlauf zur Parzelle GB Nr. [...] Probleme gegeben habe. Mit
diesem Nachbar habe aber eine entsprechende Einigung gefunden und der
Grenzverlauf bereinigt werden können. Durch die willentliche Verzögerung des
Bauvorhabens durch die Beschwerdeführer seien ihr Mehrkosten entstanden, sie
verlange CHF 5’000.00 Schadenersatz und die Übernahme der
Verfahrenskosten. Sie beantrage, die Beschwerde abzuweisen.
8. Die BPK beantragte mit Schreiben vom
29. März 2023, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer
abzuweisen und verwies zur Begründung vollumfänglich auf die Ausführungen des
angefochtenen Entscheids und ihren Entscheid vom 15. Juni 2022.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und B.___ sind durch den
angefochtenen Entscheid als direkte Nachbarn und Partei im Vorverfahren beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.
1.2
Die Beschwerdegegnerin stellt ein
Schadenersatzbegehren. Dies ist eine zivilrechtliche Angelegenheit, für die das
Verwaltungsgericht nicht zuständig ist und die nicht Gegenstand der
angefochtenen Verfügung ist (vgl. §§ 48 f. Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS
125.12]). Darauf kann nicht eingetreten werden. Die Beschwerdegegnerin hat sich
allenfalls an den Zivilrichter zu wenden.
1.3
Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist die Errichtung eines ca. 7 m langen und – inkl. Sockels –
maximal 1.8 m hohen Maschendrahtzauns auf einem Betonfundament auf der Grenze
zwischen den beiden Nachbargrundstücken der Beschwerdeführer. Lediglich der nördliche
Endpunkt des Zauns und weitere ca. 3 m befinden sich auf der Grenze des
Grundstücks der Beschwerdeführer. Zudem liegt der Zaun nicht an der Strasse ([...]),
sondern rund 13 m westlich davon zwischen den beiden Gebäuden Nummer 3
(Beschwerdeführer) und 7 (Beschwerdegegnerin). Sämtliche Ausführungen der
Parteien zum Beschwerdeverfahren des BJD Nr. 2019/124, zu den
Sichtschutzwänden, zu Sichtbermen, zu Grenzverletzungen, zu vergangenen
Streitereien zwischen den Parteien, zum gewachsenen Terrain, etc. sind
vorliegend nicht von Belang, weshalb darauf auch nicht näher einzugehen ist.
1.4
Die Beschwerdeführer beantragen die
Durchführung eines Augenscheins. Die örtliche Situation ergibt sich jedoch mit
genügender Klarheit aus den Akten (vor allem den zahlreichen Fotos) und den
heute im Internet zur Verfügung stehenden Karten und Satellitenbildern. Der
entsprechende Antrag ist deshalb abzuweisen.
2.1
Die Beschwerdeführer verlangen im
Hauptpunkt die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung an die kommunale
Baubehörde. Das Baubewilligungsverfahren sei nicht korrekt durchgeführt worden.
Es seien keine Profile erstellt worden und man sehe nicht, wie das Bauvorhaben
aussehen solle.
Gemäss § 7 Abs. 1 Kantonale
Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) ist bei Neubauten, An- und Aufbauten sowie
Terrainauffüllungen im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs ein Baugespann
zu errichten, durch welches die künftige Gestalt und räumliche Ausdehnung des
Baues sowie der Terrainauffüllungen dargestellt werden. Sinn und Zweck dieser
Bestimmung ist, durch ein Baugespann (oder eben «Profile») mit der
Baupublikation die Dimensionen eines grösseren Baus in drei Dimensionen plausibel
zu machen. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um einen Neu-, An- oder
Aufbau von einer gewissen Grösse, sondern um einen (kleinen) Maschendrahtzaun
zwischen zwei relativ eng stehenden Häusern in der dicht bebauten Kernzone.
Zudem ist das Baugesuch vom 22. Februar 2022 detailliert beschrieben und
bestens mit einem Situationsplan und Fotos dokumentiert. Dass im vorliegenden
Fall keine Profile zu stellen sind, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Weitere Punkte bezüglich Unrechtmässigkeit des Baugesuchs oder des Verfahrens,
die zu einer Rückweisung an die kommunale Baubehörde führen würden, werden
nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Hauptantrag ist
abzuweisen.
2.2
Die Beschwerdeführer machen geltend,
das Bauvorhaben verstosse gegen das Baurecht. In der Gemeinde Metzerlen finde
man keine so hohen Zäune.
Gemäss Bauzonenplan von
Metzerlen-Mariastein (in Kraft seit 20. Dezember 2011) sind die fraglichen
Grundstücke in der Kernzone KE2. Nach § 27 Abs. 1 des Bau- und Zonenreglements
bezweckt die Ausscheidung der Kernzone die Erhaltung des Orts- und
Strassenbildes und den Schutz der geschichtlich und architektonisch wertvollen
Bauten und ihrer Umgebung. Nach Abs. 2 müssen Umbauten sich sinnvoll in das
Orts- und Strassenbild und die herkömmliche Bauweise einfügen. Dies gilt vor
allem für: die Stellung, die kubische Form, die Dachneigung, die Proportionen,
die Dachfarbe, die Fassadengestaltung, das Baumaterial, die äussere Farbgebung
und die Vorplatzgestaltung. Aus dieser Bestimmung erhellt, dass der fragliche
Maschendrahtzaun keinesfalls nicht zonenkonform ist. Er ist derart untergeordnet
und zurückversetzt, dass er das Orts- und Strassenbild nicht beeinflusst.
Bezüglich der Höhe des Zauns ist festzuhalten, dass die Gemeinde – soweit
ersichtlich – keine Vorschriften diesbezüglich erlassen hat. Es kommen deshalb
die kantonalen Vorschriften des Gesetzes über die Einführung des
schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1) zur Anwendung. Dieses
bestimmt in § 262 Abs. 3, dass neue Einfriedigungen, die auf der
Grundstückgrenze oder in einem Abstand von weniger als 3 m von der Grenze
entfernt stehen, eine Höhe von höchstens 2 m erreichen dürfen. Wie sich aus dem
Baugesuch ergibt, ist diese Höhe eingehalten. Die entsprechende, völlig
unsubstantiierte Rüge der Beschwerdeführer ist deshalb abzuweisen. Die Vorinstanz
hat das Recht richtig angewendet.
2.3
Schliesslich bringen die
Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe sich nicht genügend mit der Ästhetik,
resp. dem Ortsbild und dem ISOS befasst. Dieses müsse ungeschmälert erhalten
bleiben.
Metzerlen ist seit 2009 im Bundesinventar
der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS). Dabei
ist das in der Nähe liegende Schul- und Gemeindehaus ein schützenswertes
Objekt. Die Häuser der Parteien geniessen – soweit ersichtlich – keinen
besonderen Schutz. Dies wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Wie die
Vorinstanz richtig bemerkt, kommt im kommunalen Baubewilligungsverfahren die
Schutzwirkung des ISOS nur zur direkten Anwendung, wenn gleichzeitig eine
Bundesaufgabe betroffen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_643/2020 vom 7.
Januar 2022 E. 3.2; BGE 135 II 209 E. 2.1). Dies ist hier nicht der Fall. Die
Erhaltungsziele des ISOS sind hingegen meistens schon in den Bau- und
Nutzungsordnung der Gemeinden umgesetzt. Dies ist auch in Metzerlen der Fall.
Nach § 35 des Bau- und Zonenreglements zur Ortsbildschutzzone Metzerlen haben
sich Neubauten und Umbauten bezüglich Volumen und Dachformen, Dachflächenfenster,
Fassadengestaltung, Materialien und Farbgebung entsprechend ihrem jeweiligen
Standort ins Dorfbild einzugliedern (Abs. 1). Für Bauvorhaben an geschützten
Bauten ist die kantonale Denkmalpflege zuständig. Übrige Bauvorhaben in der
Zone sind in der Projektierungsphase der Fachstelle Ortsbildschutz des Amts für
Raumplanung zur Stellungnahme zu unterbreiten (Abs. 2). Genau dies hat der
damalige Bauverwalter der Gemeinde Metzerlen-Mariastein mit E-Mail vom 11.
Oktober 2021 getan. Mit E-Mail vom 21. Oktober 2021 hat der damalige kantonale
Denkmalpfleger geantwortet, aus Sicht des Amts für Raumplanung lägen keine
Einwände vor (vgl. I. Ziff. 1). Das ISOS entfaltet somit keine direkte Wirkung,
die Fachmeinung wurde eingeholt und auch diese Rüge ist abzuweisen, unabhängig
davon, ob es sich beim geplanten Maschendrahtzaun überhaupt um eine Baute im
Sinn von § 35 des Bau- und Zonenreglements handelt.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang haben die Beschwerdeführer als unterliegende Partei in Anwendung
von § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'800.00
festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Die
Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführer kommt unter
diesen Voraussetzungen nicht infrage. Die Beschwerdegegnerin hat keine solche
verlangt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Schaad