VWBES.2023.101
Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung
25. Oktober 2023Deutsch13 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsverzögerung
/ Rechtsverweigerung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___, geb. am [...], reiste am 17.
November 1992 erstmals als Asylsuchender in die Schweiz ein. Das Asylgesuch
wurde abgelehnt und er verliess die Schweiz wieder im Jahr 1993. Im Rahmen
eines Familiennachzugs wurde ihm zunächst eine Aufenthaltsbewilligung ab
Einreise vom 27. März 2004 und dann ab 1. April 2009 eine
Niederlassungsbewilligung erteilt. In der Folge wurde die Kontrollfrist der
Niederlassungsbewilligung jeweils verlängert.
2. Letztmals stellte A.___ am 8. Februar
2018 das Gesuch um Verlängerung der Niederlassungsbewilligung beim
Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA). Da er in der Vergangenheit
zahlreiche Schulden angehäuft hat und in der Vergangenheit straffällig wurde,
zogen sich die Abklärungen des MISA in die Länge. A.___ erkundigte sich
mehrfach beim MISA nach dem Stand der Abklärungen, wobei ihm bei Bedarf
bescheinigt wurde, dass sich der Ausländerausweis zwecks Verlängerung der
Kontrollfrist beim MISA befinde und er als niedergelassene Person während der
Prüfung der Ausweisverlängerung die gleichen Rechte und Pflichten innehat.
3. Am 5. Dezember 2022 wurde A.___ durch
das MISA im Rahmen des rechtlichen Gehörs eröffnet, dass man gedenke die
Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen.
Mit Schreiben vom 3. Januar 2023 zeigte Rechtsanwalt Camill Droll dem MISA an,
dass er fortan die Interessen von A.___ vertrete. Am 24. Januar 2023 wurde dann
die Stellungnahme eingereicht. Es wurde um Verlängerung der
Niederlassungsbewilligung ersucht oder eventualiter im Sinne einer milderen
Massnahme eine Verwarnung auszusprechen. Explizit wurde zusätzlich beantragt,
dass in der zu erwartenden Verfügung festgehalten werde, dass das
Beschleunigungsgebot verletzt worden sei.
4. Mit Verfügung vom 7. März 2023 wurde A.___
schliesslich verwarnt und die Niederlassungsbewilligung verlängert. In Bezug
auf den Antrag wonach eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festzustellen
sei, machte das MISA Bemerkungen in den Erwägungen. Im Verfügungsdispositiv ist
zu diesem Punkt nichts enthalten.
5. Am 20. März 2023 erhob A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Departements des Innern,
vertreten durch das MISA, vom 7. März 2023. Dabei wurden folgende
Rechtsbegehren gestellt:
1. Es sei festzustellen, dass die
Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf den Antrag der Feststellung der
Rechtsverzögerung eingetreten ist bzw. im Urteilsdispositiv nicht einmal das
Nichteintreten verfügt hat.
2. Es sei im Dispositiv festzustellen, dass
sich die Beschwerdegegnerin einer Rechtsverzögerung (Verfahrensdauer) und wegen
Ziff. 1 hiervor einer Rechtsverweigerung schuldig gemacht hat.
3. Dem Beschwerdeführer sei die integrale
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als
unentgeltlichen Rechtsvertreter zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. Mit Eingabe vom 19. April 2023 liess
das MISA dem Verwaltungsgericht die Beschwerdeantwort zukommen und beantragte
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
7. Der Beschwerdeführer liess
schliesslich am 27. April 2023 weitere Bemerkungen mit der Kostennote
einreichen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
1.1
Vorderhand stellt sich die Frage der
Beschwerdelegitimation, da dem Eventualbegehren von A.___ vor der Vorinstanz entsprochen
wurde und die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung verlängert worden
ist. Eine materielle Beschwer ist somit nicht auszumachen, weshalb es
grundsätzlich am aktuellen Rechtschutzinteresse fehlt (BGE 125 V 373 E. 1).
Unter Umständen behandelt das Bundesgericht eine solche Beschwerde aber auch
bei einem fehlenden aktuellen Interesse. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der
Beschwerdeführer hinreichend substantiiert und in vertretbarer Weise eine
Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) rügt («grief défenable»). Mit der Behandlung der Beschwerde
kann zudem Art. 13 EMRK in jedem Fall Genüge getan werden. Wird eine
unzulässige Rechtsverzögerung bejaht, so kann dem Rechtsunterworfenen die
gerichtliche Feststellung, dass das Beschleunigungsgebot im kantonalen Verfahren
verletzt wurde, eine Art Genugtuung verschaffen (BGE 129 V 411 E. 1.3, Urteil
Bundesgericht 5A_903/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3). So hat das Bundesgericht
in E. 2.1 von BGE 138 I 256 auch schon festgehalten, dass das kantonale
Verwaltungsgericht eine formelle Rechtsverweigerung begangen habe, indem es das
Begehren des Beschwerdeführers nicht behandelt habe.
1.2
Innert der Frist von 10 Tagen hat A.___
das ordentliche Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben.
Dispositiv
Insbesondere geht es ihm demnach um die Feststellung einer Rechtsverzögerung
bzw. Rechtsverweigerung im Verwaltungsverfahren. Der Beschwerdeführer hat nicht
in dem Sinne Rechtsverweigerungsbeschwerde nach § 32 Abs. 3 des Gesetzes über den
Rechtschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS
124.11) erhoben, die Vorinstanz verzögere ihren Entscheid in ungebührlicher
Weise und habe nunmehr auf Geheiss der übergeordneten Instanz einen Entscheid
zu treffen. Er hat vielmehr in allgemeiner Weise eine Verletzung des Anspruchs
auf ein Verfahren innert angemessener Frist gerügt und um eine entsprechende
Feststellung ersucht. Aus dem Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) ergibt sich ohne Weiteres
eine entsprechende Berechtigung, ohne dass darüber hinaus ein spezifisches
Interesse nachzuweisen wäre (BGE 135 II 334, Urteil des Bundesgerichtes
1C_439/2011 vom 25. Mai 2012 E. 2 ff). Die Verletzung des Anspruchs auf
Beurteilung innert angemessener Frist kann mit dem Antrag auf förmliche
Feststellung selbständig gerügt werden. Die Rüge ist nicht abhängig von der
Beurteilung oder vom aktuellen Interesse in der Sache selbst (Gerold Steinmann
in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar, Die
schweizerische Bundesverfassung, St. Gallen 2014, Art. 29 N 27). A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) hat entsprechende Begehren gestellt und begründet. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2. Im Rahmen einer ordentlichen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, die Behörde hätte im
Verfahren auf Erlass der konkreten Verfügung bestimmte Verfahrensregeln (z.B.
Behandlungsfristen) missachtet. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge der
Rechtsverzögerung ist daher unter diesem Aspekt zu prüfen.
3. Jede Person hat in Verfahren vor
Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener
Frist (Art. 29 Abs. 1 BV, BGE 137 I 305 E. 2.4 S. 314 f.; 130 I 174 E. 2.2 S.
177 f.). Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn es eine Behörde ausdrücklich
ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist. Um
eine Rechtsverzögerung handelt es sich dagegen, wenn sich die zuständige
Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen
der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der
übrigen Umstände als angemessen erscheint. Keine Rolle spielt, auf welche
Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere
Umstände - die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist
ausschliesslich, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt (Urteile
2C_442/2011 vom 7. Juli 2011 E. 3.1; 8C_1012/2010 vom 31. März 2011 E.
3.1; das Ganze zitiert aus Urteil des Bundesgerichts 2C_647/2014 vom
19. März 2015, E. 2.2; vgl. auch Allgemeines Verwaltungsrecht, Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Zürich/St. Gallen 2016, N 1045 f.).
3.1 Inhaltlich bemängelt der
Beschwerdeführer die Verfahrensdauer vom Februar 2018 bis März 2023 für die
Verlängerung der Kontrollfrist als Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV. Er
verweist hierbei auf die Urteile des hiesigen Verwaltungsgerichtes vom 11.
Januar 2023 und 19. Oktober 2021.
3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
ist das Kontrollverfahren als solches grundsätzlich ein administrativer Vorgang
und dient den zuständigen Migrationsbehörden dazu, die Personendaten zu
aktualisieren und festzustellen, ob sich die ausländische Person noch in der
Schweiz befindet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_499/2020 vom
25. September 2020 E. 3.5.1). Mit der Verlängerung der Kontrollfrist sei
nicht zwingend eine materielle Prüfung der Voraussetzungen der
Bewilligungserteilung verbunden. Die Verlängerung der Kontrollfrist sei deshalb
grundsätzlich nicht geeignet, ein berechtigtes Vertrauen zu schaffen, dass die
materiellen Voraussetzungen für eine (neue) Niederlassungsbewilligung geprüft
worden wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1060/2020 vom 19. Februar
2021 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.3 Vorliegend hat sich die Vorinstanz
dazu entschieden, eine materielle Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen
vorzunehmen. Die Prüfung der finanziellen und persönlichen Voraussetzungen bzw.
der entsprechenden Widerrufsgründe wurden im Februar 2018 begonnen. Dass die
Behörde ab diesem Zeitpunkt über eine längere Dauer rechtswidrig untätig
geblieben ist, kann nicht behauptet werden. So haben vom Mai 2018 bis Ende 2018
umfangreiche Abklärungen mit Eingang diverser Unterlagen (Strafanzeige/laufendes
Strafverfahren/Strafregister [pag. 138, 147], Betreibungsregisterauszüge [pag.
145, 149, 159], Abklärungen beim Sozialamt [pag. 154] und der IV-Stelle [pag.
148, 154, 160]) stattgefunden. Stand 31. Oktober 2018 wies der Beschwerdeführer
einen Negativsaldo beim Sozialamt von CHF 178'455.50 (pag. 154) und
Verlustscheine gegenüber Dritten von CHF 99'023.85 (Stand 16. Juli 2018; pag.
145) auf. Das IV-Verfahren war damals rechtshängig (pag. 148).
3.4 Am 6. November 2018 wurde der Vorinstanz
telefonisch mitgeteilt, dass der ablehnende IV-Entscheid noch nicht
rechtskräftig und beim Bundesgericht hängig sei (pag. 160). Bei der IV-Stelle
wurde am 27. August 2019 in Erfahrung gebracht, dass wieder ein Gesuch hängig
sei und Abklärungen laufen würden (pag. 182). Am 25. August 2021 teilte der
Beschwerdeführer dem MISA mit, dass in den nächsten 1-2 Monaten mit einem
Entscheid der IV gerechnet werden könne. Telefonisch orientierte er dann am 30.
November 2021, dass er den IV-Entscheid erhalten habe und er eine ganze Rente
erhalte. Den Vorbescheid der IV-Stelle vom 25. November 2021 mit einem
Invaliditätsgrad von 100% stellte er dem MISA dann am Folgetag zu (pag. 226).
Die definitive Verfügung mit Rentenfestsetzung erfolgte am 5. April 2022. Es
wurde dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2020 eine ganze Rente zugesprochen.
Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn teilte dann dem MISA am 28. Oktober
2022 mit, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe
(pag. 272). Schliesslich gewährte das MISA dem Beschwerdeführer mit Mitteilung
vom 5. Dezember 2022 das rechtliche Gehör, woraufhin nach Eingang der
Stellungnahme die Verfügung vom 7. März 2023 erlassen wurde.
3.5 Die vorliegende Angelegenheit
erscheint auf den ersten Blick überlang. Jedoch lässt sich die Sachlage nicht
mit den vom Beschwerdeführer erwähnten Urteilen des Verwaltungsgerichts
vergleichen. Zum einen wurde damals verfahrenswidrig die Rechtskraft von
laufenden Strafverfahren abgewartet und zum anderen wurden damals während 3
Jahren keine Verfahrensschritte verzeichnet. Vorliegend ist jedoch relevant,
dass sich durch die zugesprochene IV-Rente am 5. April 2022 die Sachlage
deutlich zu Gunsten des Beschwerdeführers wendete. So argumentierte er in
seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2023 an das MISA auch damit, dass er
aufgrund dessen keine weiteren Schulden mehr anhäufen und keine Sozialhilfe
mehr beziehen müsse. Damit sei in prospektiver Hinsicht der Widerrufsgrund von
Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG nicht mehr erfüllt. Hätte die Vorinstanz somit zu einem
Zeitpunkt vor Erlass der IV-Verfügung vom 5. April 2022 entscheiden müssen, ob
die Voraussetzungen zur Verlängerung der Kontrollfrist der
Niederlassungsbewilligung noch gegeben sind, wäre die Gefahr eines Entzugs der
Bewilligung (nach summarischer Prüfung) im Raume gestanden, zumal die
objektiven Kriterien eines Widerrufs erfüllt schienen. Die entsprechenden
IV-rechtlichen Gesundheitsabklärungen und Rechtsmittelverfahren wurden zu Recht
abgewartet. Ein alternatives Vorgehen hat der Vorinstanz nicht zur Verfügung
gestanden.
3.6 Gemäss Art. 41 des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)
erhalten Ausländerinnen und Ausländer mit der Bewilligung in der Regel einen
entsprechenden Ausweis (Abs. 1). Der Ausweis für Personen mit
Niederlassungsbewilligung wird zur Kontrolle für fünf Jahre ausgestellt (Abs.
3). Die Ausweise gelten als Bestätigung für das Bestehen einer Bewilligung
(vgl. Art. 71 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Wenn sich der Beschwerdeführer auf den
Standpunkt stellen sollte, der Ausweis C hätte ihm früher wieder ausgehändigt
werden sollen, ist er nicht zu hören. Solches hat er weder beschwerdeweise
vorgebracht noch begründet. Vor dem Hintergrund, dass sich die
Ausländerausweise während der Kontrolle durch die zuständige Migrationsbehörde
nicht im Besitz ihrer Inhaber befänden, erhielten diese praxisgemäss eine
schriftliche Bestätigung, dass sie nach wie vor niederlassungsberechtigt seien.
Während dem behördlichen Kontrollverfahren bestehe zudem die Möglichkeit, für
allfällige Auslandreisen ein Rückreisevisum zu beantragen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_499/2020 vom 25. September 2020 E. 3.5.1). Das Bundesgericht
führte weiter aus, der vorübergehende Nichtbesitz des Ausländerausweises sei
innerstaatlich für den Beschwerdeführer mit keinem Rechtsnachteil verbunden
(vgl. a.a.O., E. 3.5.2). Dies wurde in der vorliegenden Angelegenheit auch so
gehandhabt.
3.7 Damit kann auch offen bleiben, ob
die Verwaltungsbehörde für sich selbst eine Rechtsverzögerung festzustellen
hat, da die Verfahrensdauer in der vorliegenden Angelegenheit sachlich
erklärbar ist.
4. Die Beschwerde ist somit unbegründet
und entsprechend abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
5. Mit Beschwerdeschrift vom 20. März
2023 stellte der Beschwerdeführer Antrag um unentgeltliche Rechtspflege unter
Einsetzung seines Vertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Beschwerde
erschien zum damaligen Zeitpunkt nicht aussichtslos und die finanzielle
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen. Dem Gesuch ist
stattzugeben.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren gemäss Art. 123
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung in
der Lage ist.
7. Rechtsanwalt Camill Droll macht einen
Aufwand von 5.0833 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Die Stunde ist
indessen bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen. Dies
führt inklusive Auslagen von CHF 54.80 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % zu
einer Entschädigung von CHF 1'099.20, zahlbar durch den Staat. Vorbehalten
bleiben auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang
von CHF 438.00 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 270.00, inkl. MwSt.),
beides, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Dem Beschwerdeführer wird die
unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Camill Droll als
unentgeltlichem Rechtsbeistand gewährt.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Camill Droll, wird auf CHF 1'099.20 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistands im Umfang von CHF 438.00, beides, sobald der Beschwerdeführer
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann