VWBES.2023.102
Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand
25. Oktober 2023Deutsch9 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Entschädigung
unentgeltlicher Rechtsbeistand
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Rechtsanwalt A.___ vertrat in einem
ausländerrechtlichen Verfahren vor dem Migrationsamt des Kantons Solothurn
(MISA) ab 3. Januar 2023 seinen Klienten und beantragte die Einsetzung als
unentgeltlicher Rechtsbeistand. Mit verfahrensabschliessender Verfügung vom 7.
März 2023 wurde Rechtsanwalt A.___ als unentgeltlicher Rechtsbeistand ein- und
seine Entschädigung festgesetzt.
2. Am 20. März 2023 erhob A.___
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und begehrte sinngemäss, seine Entschädigung
gemäss eingereichter Kostennote vom 21. Februar 2023 festzusetzen, eventualiter
sei die Kostennote nach Ermessen des Verwaltungsgerichtes zu kürzen. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Am 19. April 2023 liess sich das MISA
zur Beschwerde vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, ebenfalls
unter Kostenfolge.
4. Mit Eingabe vom 27. April 2023 liess A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht abschliessende
Bemerkungen zukommen und reichte seine Kostennote für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren ein.
5. Die Angelegenheit ist spruchreif. Auf
die Vorbringen der Parteien, wird soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.12). Angefochten ist der vorinstanzliche Kostenentscheid. Rechtsanwalt A.___
ist in seiner Funktion als unentgeltlicher Rechtsbeistand durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts
5D_49/2018 vom 7. August 2018 E. 1.2; 4D_24/2014 vom 14. Oktober 2014, E. 4.1;
VWBES.2018.420 vom 26. Juni 2019 E. 1). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Im Einzelnen macht der
Beschwerdeführer geltend, seine Aufwendungen seien gerechtfertigt gewesen, habe
doch das MISA nach seiner umfassenden Stellungnahme eine Verwarnung verfügt,
nach beabsichtigtem Entscheid mit Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Die
Aktenlage sei umfassend gewesen (297 Seiten). Als Rechtsvertreter habe er in
sorgfältiger Ausübung seines Berufsstandes die Akten des gegen seinen Klienten
geführten Strafverfahrens beiziehen müssen, zumal dies das MISA bis dahin nicht
gemacht habe. Es habe sich dabei um mehr als drei Bundesordner gehandelt.
Insbesondere die im Strafverfahren detailliert abgeklärte Gesundheitssituation
seines Klienten sei auch für das ausländerrechtliche Verfahren zentral gewesen.
Das MISA habe den Begehren seines Klienten schliesslich voll stattgegeben. Im
Anschluss seien die geltend gemachten Aufwendungen jedoch erheblich und in
willkürlicher Weise gekürzt worden. Die im zweiten Schritt vorgenommene
pauschale Kürzung, nachdem im ersten Schritt seine Kostennote in 5 Minuteneinheiten
gekürzt worden sei, sei schliesslich vollends willkürlich und nicht begründet
worden. Sein bereits gekürzter Aufwand von 9 Stunden und 30 Minuten sei dann
ohne konkrete Begründung pauschal auf 6 Stunden gekürzt worden. Die
Rechtsprechung zur Kürzung von Honorarnoten sei klar. Kürzungen des Honorars
des unentgeltlichen Rechtsbeistands seien summarisch zu begründen, wenn eine
detaillierte Kostennote eingereicht werde und die Behörde die Entschädigung
abweichend davon auf einen bestimmten Betrag festsetze.
2.1
Die Vorinstanz liess hierzu mit
Stellungnahme vom 19. April 2023 entgegnen, dass sich selbst nach vorgenommenen
und begründeten Kürzungen der detaillierten Honorarnote ein überhöhtes Honorar
ergeben hätte, gemessen an vergleichbaren Fällen. Der Beizug der Strafakten sei
nicht nötig gewesen, da sich die gesundheitliche Situation des Betroffenen
bereits aus den Akten ergeben hätte. Es habe sich ein entsprechender
Arztbericht bei den Akten befunden. Sich aus dem Strafverfahren ergebende
Umstände, welche für das ausländerrechtliche Verfahren relevant seien, hätten
sich aus dem Strafurteil im Dispositiv ergeben müssen. Somit sei der Beizug der
gesamten Strafakten nicht erforderlich gewesen. Insgesamt erweise sich die
zugesprochene Entschädigung angesichts des Aktenumfangs und im Verglich zu
ähnlich gelagerten Fällen als durchwegs angemessen.
3.
Hat der unentgeltliche Rechtsbeistand
eine detaillierte Kostennote eingereicht, so ergibt sich aus dem Grundsatz des
rechtlichen Gehörs, dass das Gericht, wenn es diese nicht unbesehen übernimmt,
wenigstens kurz in nachvollziehbarer Weise zu begründen hat, weshalb es welche
der in Rechnung gestellten Aufwandspositionen für übersetzt hält. Die
Ausrichtung von Pauschalen für die anwaltliche Vertretung ist dann zulässig,
wenn dies nach kantonaler Honorarordnung vorgesehen ist (BGE 141 I 124 E. 4.5
S. 129; bestätigt in BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 454 f.). Das
einschlägige kantonale Recht sieht vorliegend keine Pauschalen für den
unentgeltlichen Rechtsbeistand vor. § 161 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11)
bestimmt die sinngemässe Anwendbarkeit von § 160 GT in
Verwaltungsgerichtsverfahren. § 160 Abs. 1 regelt namentlich die Entschädigung
Dispositiv
der unentgeltlichen Rechtsbeistände in Zivilverfahren. Demnach setzt der
Richter die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nach dem Aufwand
fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich
ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer
Honorarnote. Entsprechend erfolgt eine aufwandsbezogene Beurteilung anhand der
Kostennote.
3.1 Bei der konkreten Festsetzung der
Entschädigung sind namentlich die Art und Wichtigkeit der Angelegenheit,
besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, der
Zeitaufwand, die Qualität der Arbeit, die Anzahl Sitzungen, Gerichtstermine und
Instanzen, an denen teilgenommen wurde, das erreichte Resultat und die
übernommene Verantwortung zu berücksichtigen (vgl. Frank Emmel in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Basel / Zürich / Genf 2016, Art. 122 N 5 mit Verweis auf BGE 122 I 1 E. 3a und
109 Ia 107 E. 3b). Zu vergüten ist der Aufwand, der kausal mit der Wahrung der
Rechte im fraglichen Verfahren zusammenhängt, notwendig und verhältnismässig
ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_387/2012 E. 3.2). Praxisgemäss werden
reine Kanzleiarbeiten nicht entschädigt, da sie im Honorar enthalten sind.
Der Richter, der eine Kostennote zu
überprüfen hat, wird ein Augenmerk auf vergleichbare Fälle werfen. Aufgrund der
zahlreichen Verfahren, die er bearbeitet, hat er einen guten Überblick. Bewegt
sich der geltend gemachte Aufwand in einem durchschnittlichen Rahmen, wird er die
Kostennote telle quelle übernehmen. Aber auch überdurchschnittliche
Aufwendungen können ihren Grund haben. Der Richter sollte wiederum nicht allzu
kleinlich sein. Eine Kürzung der Honorarnote kann nicht damit begründet werden,
für diese Rechtschrift wäre nur ein Aufwand von fünf statt sechs Stunden und
für jene Besprechung nur eine dreiviertel statt eine ganze Stunde nötig
gewesen. Er muss eingreifen, wenn die geltend gemachte Entschädigung
überdurchschnittlich hoch ist und nicht mit Besonderheiten des Falles erklärt
werden kann (Beat Frey, Die Entschädigung des Anwaltes im solothurnischen
Zivilprozess, Solothurner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag, 1998).
4. Der Beschwerdeführer machte mit
Kostennote vom 21. Februar 2023 einen Gesamtaufwand von 11.333 Stunden geltend.
Insgesamt ist somit sein Honorar um beinahe die Hälfte gekürzt worden. Anhand
der Verfügung vom 7. März 2023 (ab Seite 11) ist zu prüfen, ob die Kürzungen zu
Recht erfolgt sind.
4.1 Wie oben ausgeführt sind
Kanzleiarbeiten nicht zu entschädigen. In den Positionen vom 3., 19. und 24.
Januar 2023 hat der Beschwerdeführer Kanzleiarbeiten aufgeführt (Kopie an
Klient, Eingang Fristerstreckung, usw.). Die Vorinstanz hat hierfür zwei Mal
10 Minuten und einmal 15 Minuten Kürzungen vorgenommen, was nicht zu
beanstanden ist. Folgende Kürzungen sind jedoch sachlich nicht zu
rechtfertigen:
-
09.01.2023 (Eingang
Verfügung Mig. Amt, Eingang Mail mit Akten, Download, kurze Durchsicht Umfang,
etc.): Vollständige Kürzung der geltend gemachten 10 Minuten. Erhält ein
mandatierter Anwalt eine Verfügung, sogar eine Email mit den (umfangreichen)
Verfahrensakten schaut er diese erfahrungsgemäss durch. Dies stellt auch unter
Berücksichtigung des geltend gemachten Aufwandes keine Kanzleiarbeit dar.
-
16.01.2023 (Eingang Akten
Gericht, Durchsicht, Studium Strafakten, usw.): Die Kürzung von 20 Minuten auf
1 Stunde 40 Minuten, ist nicht nachvollziehbar begründet (Beat Frey, a.a.o, N
4.2).
-
21.02.2023 (Telefon von
Migrationsamt, Telefon an Migrationsamt, Schreiben mit Kostennote und
Leistungserfassung an Migrationsamt, Kopie an Klient): Aus den Verfahrensakten
des MISA ergibt sich, dass mindestens am 20. Februar und 27. Februar 2023
Telefonate mit Anwälten aus der betreffenden Anwaltskanzlei geführt worden
sind. Da diese Positionen ansonsten nicht in der Kostennote aufgeführt sind, ist
der Aufwand für die Telefonate zu entschädigen.
-
28.02.2023 (Eingang
Entscheid, Studium, usw.): Praxisgemäss ist der nachprozessuale Aufwand in
gebührendem Rahmen zu entschädigen. Der hierfür geltend gemachte Aufwand ist in
keinster Weise zu beanstanden.
4.2 Insgesamt ergibt sich anhand der
Kostennote eine begründete Kürzung von 35 Minuten. Die von der Vorinstanz
vorgenommene pauschale Kürzung um weitere 3 Stunden ist weder begründet noch
nachvollziehbar. Wie oben ausgeführt (E. 3.1) ist eine Kostennote grundsätzlich
zu übernehmen, falls der Aufwand nachvollziehbar erscheint und sich im Rahmen
ähnlicher Fälle bewegt. Hat die entscheidende Behörde den Eindruck, dass der
geltend gemachte Aufwand überhöht erscheint, ist die Kostennote in den
einzelnen Positionen zu überprüfen und es sind Kürzungen vorzunehmen, wenn sich
diese begründen lassen. Dann dieses Resultat nochmals pauschal zu kürzen ist
weder statthaft noch gerechtfertigt.
4.3 Auch unter Berücksichtigung des
Aktenumfanges, der Wichtigkeit der Angelegenheit des Betroffenen, des
Verfahrensausganges und insbesondere auch der einem Anwalt obliegenden
Sorgfaltspflicht erscheint der mit der Kostennote geltend gemachte Aufwand
grundsätzlich vertretbar. Lediglich eine Kürzung von 35 Minuten erscheint
gerechtfertigt. Wohlverstanden handelt es sich hierbei immer um eine
Einzelfallbehandlung.
5. Insgesamt sind somit 10 Stunden und
45 Minuten zu entschädigen. Die Spesen von CHF 114.80 sind ausgewiesen, wobei
das Verwaltungsgericht grundsätzlich davon ausgeht, dass ein im Anwaltsregister
verzeichneter Rechtsanwalt keine ungerechtfertigten Kosten in Rechnung stellt. Gemäss
§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT und des Beschlusses der Gerichtsverwaltung vom 19.
Dezember 2022 (abrufbar unter: www.so.ch, Gerichte, Gerichtsverwaltung,
Reglemente/Weisungen) beträgt der Stundenansatz ab 1. Januar 2023 CHF 190.00. Unter
Berücksichtigung der Mehrwertsteuer resultiert so eine Entschädigung von
insgesamt CHF 2'337.25. Der Nachzahlungsanspruch zum vereinbarten Stundenansatz
von CHF 270.00 ist auf CHF 912.40 festzusetzen.
6. Die Beschwerde ist demnach
gutzuheissen. Die Kosten des Verfahrens von CHF 500.00 sind vom Kanton
Solothurn zu tragen. Für das vorliegende Verfahren hat der Beschwerdeführer am
27. April 2023 (wohl versehentlich) zwei Kostennoten eingereicht. Hierbei ist
diejenige mit der detaillierten Leistungsübersicht relevant, welche einen
Aufwand von 3.91 Stunden ausweist. Die Kostennote ist nicht zu beanstanden und
die Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren ist auf CHF 1'202.80
festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Ziff.
5 der Verfügung vom 7. März 2023 des Departements des Innern wird insofern
abgeändert, als dass dem unentgeltlichen Rechtsbeistand eine Entschädigung von
CHF 2'337.25 auszurichten und der Nachzahlungsanspruch auf CHF 912.40
festzusetzen ist.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu tragen.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 1'202.80 auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann