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Entscheid

VWBES.2023.102

Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand

25. Oktober 2023Deutsch9 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Entschädigung

unentgeltlicher Rechtsbeistand

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Rechtsanwalt A.___ vertrat in einem

ausländerrechtlichen Verfahren vor dem Migrationsamt des Kantons Solothurn

(MISA) ab 3. Januar 2023 seinen Klienten und beantragte die Einsetzung als

unentgeltlicher Rechtsbeistand. Mit verfahrensabschliessender Verfügung vom 7.

März 2023 wurde Rechtsanwalt A.___ als unentgeltlicher Rechtsbeistand ein- und

seine Entschädigung festgesetzt.

2. Am 20. März 2023 erhob A.___

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und begehrte sinngemäss, seine Entschädigung

gemäss eingereichter Kostennote vom 21. Februar 2023 festzusetzen, eventualiter

sei die Kostennote nach Ermessen des Verwaltungsgerichtes zu kürzen. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Am 19. April 2023 liess sich das MISA

zur Beschwerde vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, ebenfalls

unter Kostenfolge.

4. Mit Eingabe vom 27. April 2023 liess A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht abschliessende

Bemerkungen zukommen und reichte seine Kostennote für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren ein.

5. Die Angelegenheit ist spruchreif. Auf

die Vorbringen der Parteien, wird soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.12). Angefochten ist der vorinstanzliche Kostenentscheid. Rechtsanwalt A.___

ist in seiner Funktion als unentgeltlicher Rechtsbeistand durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts

5D_49/2018 vom 7. August 2018 E. 1.2; 4D_24/2014 vom 14. Oktober 2014, E. 4.1;

VWBES.2018.420 vom 26. Juni 2019 E. 1). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Im Einzelnen macht der

Beschwerdeführer geltend, seine Aufwendungen seien gerechtfertigt gewesen, habe

doch das MISA nach seiner umfassenden Stellungnahme eine Verwarnung verfügt,

nach beabsichtigtem Entscheid mit Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Die

Aktenlage sei umfassend gewesen (297 Seiten). Als Rechtsvertreter habe er in

sorgfältiger Ausübung seines Berufsstandes die Akten des gegen seinen Klienten

geführten Strafverfahrens beiziehen müssen, zumal dies das MISA bis dahin nicht

gemacht habe. Es habe sich dabei um mehr als drei Bundesordner gehandelt.

Insbesondere die im Strafverfahren detailliert abgeklärte Gesundheitssituation

seines Klienten sei auch für das ausländerrechtliche Verfahren zentral gewesen.

Das MISA habe den Begehren seines Klienten schliesslich voll stattgegeben. Im

Anschluss seien die geltend gemachten Aufwendungen jedoch erheblich und in

willkürlicher Weise gekürzt worden. Die im zweiten Schritt vorgenommene

pauschale Kürzung, nachdem im ersten Schritt seine Kostennote in 5 Minuteneinheiten

gekürzt worden sei, sei schliesslich vollends willkürlich und nicht begründet

worden. Sein bereits gekürzter Aufwand von 9 Stunden und 30 Minuten sei dann

ohne konkrete Begründung pauschal auf 6 Stunden gekürzt worden. Die

Rechtsprechung zur Kürzung von Honorarnoten sei klar. Kürzungen des Honorars

des unentgeltlichen Rechtsbeistands seien summarisch zu begründen, wenn eine

detaillierte Kostennote eingereicht werde und die Behörde die Entschädigung

abweichend davon auf einen bestimmten Betrag festsetze.

2.1

Die Vorinstanz liess hierzu mit

Stellungnahme vom 19. April 2023 entgegnen, dass sich selbst nach vorgenommenen

und begründeten Kürzungen der detaillierten Honorarnote ein überhöhtes Honorar

ergeben hätte, gemessen an vergleichbaren Fällen. Der Beizug der Strafakten sei

nicht nötig gewesen, da sich die gesundheitliche Situation des Betroffenen

bereits aus den Akten ergeben hätte. Es habe sich ein entsprechender

Arztbericht bei den Akten befunden. Sich aus dem Strafverfahren ergebende

Umstände, welche für das ausländerrechtliche Verfahren relevant seien, hätten

sich aus dem Strafurteil im Dispositiv ergeben müssen. Somit sei der Beizug der

gesamten Strafakten nicht erforderlich gewesen. Insgesamt erweise sich die

zugesprochene Entschädigung angesichts des Aktenumfangs und im Verglich zu

ähnlich gelagerten Fällen als durchwegs angemessen.

3.

Hat der unentgeltliche Rechtsbeistand

eine detaillierte Kostennote eingereicht, so ergibt sich aus dem Grundsatz des

rechtlichen Gehörs, dass das Gericht, wenn es diese nicht unbesehen übernimmt,

wenigstens kurz in nachvollziehbarer Weise zu begründen hat, weshalb es welche

der in Rechnung gestellten Aufwandspositionen für übersetzt hält. Die

Ausrichtung von Pauschalen für die anwaltliche Vertretung ist dann zulässig,

wenn dies nach kantonaler Honorarordnung vorgesehen ist (BGE 141 I 124 E. 4.5

S. 129; bestätigt in BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 454 f.). Das

einschlägige kantonale Recht sieht vorliegend keine Pauschalen für den

unentgeltlichen Rechtsbeistand vor. § 161 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11)

bestimmt die sinngemässe Anwendbarkeit von § 160 GT in

Verwaltungsgerichtsverfahren. § 160 Abs. 1 regelt namentlich die Entschädigung

Dispositiv

der unentgeltlichen Rechtsbeistände in Zivilverfahren. Demnach setzt der

Richter die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nach dem Aufwand

fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich

ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer

Honorarnote. Entsprechend erfolgt eine aufwandsbezogene Beurteilung anhand der

Kostennote.

3.1 Bei der konkreten Festsetzung der

Entschädigung sind namentlich die Art und Wichtigkeit der Angelegenheit,

besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, der

Zeitaufwand, die Qualität der Arbeit, die Anzahl Sitzungen, Gerichtstermine und

Instanzen, an denen teilgenommen wurde, das erreichte Resultat und die

übernommene Verantwortung zu berücksichtigen (vgl. Frank Emmel in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Basel / Zürich / Genf 2016, Art. 122 N 5 mit Verweis auf BGE 122 I 1 E. 3a und

109 Ia 107 E. 3b). Zu vergüten ist der Aufwand, der kausal mit der Wahrung der

Rechte im fraglichen Verfahren zusammenhängt, notwendig und verhältnismässig

ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_387/2012 E. 3.2). Praxisgemäss werden

reine Kanzleiarbeiten nicht entschädigt, da sie im Honorar enthalten sind.

Der Richter, der eine Kostennote zu

überprüfen hat, wird ein Augenmerk auf vergleichbare Fälle werfen. Aufgrund der

zahlreichen Verfahren, die er bearbeitet, hat er einen guten Überblick. Bewegt

sich der geltend gemachte Aufwand in einem durchschnittlichen Rahmen, wird er die

Kostennote telle quelle übernehmen. Aber auch überdurchschnittliche

Aufwendungen können ihren Grund haben. Der Richter sollte wiederum nicht allzu

kleinlich sein. Eine Kürzung der Honorarnote kann nicht damit begründet werden,

für diese Rechtschrift wäre nur ein Aufwand von fünf statt sechs Stunden und

für jene Besprechung nur eine dreiviertel statt eine ganze Stunde nötig

gewesen. Er muss eingreifen, wenn die geltend gemachte Entschädigung

überdurchschnittlich hoch ist und nicht mit Besonderheiten des Falles erklärt

werden kann (Beat Frey, Die Entschädigung des Anwaltes im solothurnischen

Zivilprozess, Solothurner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag, 1998).

4. Der Beschwerdeführer machte mit

Kostennote vom 21. Februar 2023 einen Gesamtaufwand von 11.333 Stunden geltend.

Insgesamt ist somit sein Honorar um beinahe die Hälfte gekürzt worden. Anhand

der Verfügung vom 7. März 2023 (ab Seite 11) ist zu prüfen, ob die Kürzungen zu

Recht erfolgt sind.

4.1 Wie oben ausgeführt sind

Kanzleiarbeiten nicht zu entschädigen. In den Positionen vom 3., 19. und 24.

Januar 2023 hat der Beschwerdeführer Kanzleiarbeiten aufgeführt (Kopie an

Klient, Eingang Fristerstreckung, usw.). Die Vorinstanz hat hierfür zwei Mal

10 Minuten und einmal 15 Minuten Kürzungen vorgenommen, was nicht zu

beanstanden ist. Folgende Kürzungen sind jedoch sachlich nicht zu

rechtfertigen:

-

09.01.2023 (Eingang

Verfügung Mig. Amt, Eingang Mail mit Akten, Download, kurze Durchsicht Umfang,

etc.): Vollständige Kürzung der geltend gemachten 10 Minuten. Erhält ein

mandatierter Anwalt eine Verfügung, sogar eine Email mit den (umfangreichen)

Verfahrensakten schaut er diese erfahrungsgemäss durch. Dies stellt auch unter

Berücksichtigung des geltend gemachten Aufwandes keine Kanzleiarbeit dar.

-

16.01.2023 (Eingang Akten

Gericht, Durchsicht, Studium Strafakten, usw.): Die Kürzung von 20 Minuten auf

1 Stunde 40 Minuten, ist nicht nachvollziehbar begründet (Beat Frey, a.a.o, N

4.2).

-

21.02.2023 (Telefon von

Migrationsamt, Telefon an Migrationsamt, Schreiben mit Kostennote und

Leistungserfassung an Migrationsamt, Kopie an Klient): Aus den Verfahrensakten

des MISA ergibt sich, dass mindestens am 20. Februar und 27. Februar 2023

Telefonate mit Anwälten aus der betreffenden Anwaltskanzlei geführt worden

sind. Da diese Positionen ansonsten nicht in der Kostennote aufgeführt sind, ist

der Aufwand für die Telefonate zu entschädigen.

-

28.02.2023 (Eingang

Entscheid, Studium, usw.): Praxisgemäss ist der nachprozessuale Aufwand in

gebührendem Rahmen zu entschädigen. Der hierfür geltend gemachte Aufwand ist in

keinster Weise zu beanstanden.

4.2 Insgesamt ergibt sich anhand der

Kostennote eine begründete Kürzung von 35 Minuten. Die von der Vorinstanz

vorgenommene pauschale Kürzung um weitere 3 Stunden ist weder begründet noch

nachvollziehbar. Wie oben ausgeführt (E. 3.1) ist eine Kostennote grundsätzlich

zu übernehmen, falls der Aufwand nachvollziehbar erscheint und sich im Rahmen

ähnlicher Fälle bewegt. Hat die entscheidende Behörde den Eindruck, dass der

geltend gemachte Aufwand überhöht erscheint, ist die Kostennote in den

einzelnen Positionen zu überprüfen und es sind Kürzungen vorzunehmen, wenn sich

diese begründen lassen. Dann dieses Resultat nochmals pauschal zu kürzen ist

weder statthaft noch gerechtfertigt.

4.3 Auch unter Berücksichtigung des

Aktenumfanges, der Wichtigkeit der Angelegenheit des Betroffenen, des

Verfahrensausganges und insbesondere auch der einem Anwalt obliegenden

Sorgfaltspflicht erscheint der mit der Kostennote geltend gemachte Aufwand

grundsätzlich vertretbar. Lediglich eine Kürzung von 35 Minuten erscheint

gerechtfertigt. Wohlverstanden handelt es sich hierbei immer um eine

Einzelfallbehandlung.

5. Insgesamt sind somit 10 Stunden und

45 Minuten zu entschädigen. Die Spesen von CHF 114.80 sind ausgewiesen, wobei

das Verwaltungsgericht grundsätzlich davon ausgeht, dass ein im Anwaltsregister

verzeichneter Rechtsanwalt keine ungerechtfertigten Kosten in Rechnung stellt. Gemäss

§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT und des Beschlusses der Gerichtsverwaltung vom 19.

Dezember 2022 (abrufbar unter: www.so.ch, Gerichte, Gerichtsverwaltung,

Reglemente/Weisungen) beträgt der Stundenansatz ab 1. Januar 2023 CHF 190.00. Unter

Berücksichtigung der Mehrwertsteuer resultiert so eine Entschädigung von

insgesamt CHF 2'337.25. Der Nachzahlungsanspruch zum vereinbarten Stundenansatz

von CHF 270.00 ist auf CHF 912.40 festzusetzen.

6. Die Beschwerde ist demnach

gutzuheissen. Die Kosten des Verfahrens von CHF 500.00 sind vom Kanton

Solothurn zu tragen. Für das vorliegende Verfahren hat der Beschwerdeführer am

27. April 2023 (wohl versehentlich) zwei Kostennoten eingereicht. Hierbei ist

diejenige mit der detaillierten Leistungsübersicht relevant, welche einen

Aufwand von 3.91 Stunden ausweist. Die Kostennote ist nicht zu beanstanden und

die Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren ist auf CHF 1'202.80

festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Ziff.

5 der Verfügung vom 7. März 2023 des Departements des Innern wird insofern

abgeändert, als dass dem unentgeltlichen Rechtsbeistand eine Entschädigung von

CHF 2'337.25 auszurichten und der Nachzahlungsanspruch auf CHF 912.40

festzusetzen ist.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu tragen.

3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 1'202.80 auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann