VWBES.2023.103
Führerausweisentzug
18. September 2023Deutsch16 min
der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. September 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Marc André Schürch,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 16. Juli 2022 prallte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) um 0:18 Uhr in Sursee, auf der Autobahn A2
in Fahrtrichtung Norden, ungebremst in das Heck eines Wohnanhängers. Dadurch
verursachte er eine Auffahrkollision, wodurch sich mehrere Personen verletzten
und ein Sachschaden in Höhe von CHF 23'000.00 entstand.
2. Mit Strafbefehl vom 25. Oktober 2022
der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher
Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG,
SR 741.01]) durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (mangelnde Aufmerksamkeit, Art.
31 Abs. 1 SVG) zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. März 2023 namens des Bau- und
Justizdepartements (BJD) den Führerausweis infolge einer schweren Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von drei Monaten.
4. Am 20. März 2023 erhob der
Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Dabei brachte er insbesondere vor,
die Staatsanwaltschaft habe sein Verschulden zu Recht als nicht grobfahrlässig
und damit als nicht schwer gewürdigt. Weshalb nun die MFK das Verschulden
entgegen des rechtskräftigen Strafbefehls als schwer einstufe, sei nicht
begründet worden und erweise sich als bundesrechtswidrig. Ein rücksichtsloses
Verhalten, das besonders vorwerfbar sei oder von besonderer Gleichgültigkeit
oder Bedenken zeuge, habe der Beschwerdeführer nicht an den Tag gelegt. Er sei nicht
übermüdet gewesen, habe weder unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss
gestanden noch sei er abgelenkt gewesen. Es sei davon auszugehen, dass er kurz
mit seinen Gedanken abgeschweift sei. Dies könne ihm nicht als rücksichtsloses,
besonders vorwerfbares oder gleichgültiges Verhalten vorgeworfen werden. Es sei
dunkel gewesen und der Wohnwagen schlecht belichtet, was das Verschulden des
Beschwerdeführers in mildem Lichte erscheinen lasse.
5. Die MFK schloss namens des BJD mit
Stellungnahme vom 18. April 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
6. Mit Eingabe vom 10. Mai 2023 teilte
der Beschwerdeführer ergänzend mit, dass im Strafbefehl lediglich eine
«normale» mangelnde Aufmerksamkeit festgestellt worden sei. Der
Beschwerdeführer dürfe aufgrund des Strafbefehls damit rechnen, dass im
Administrativmassnahmeverfahren mit gleichen Massstäben gemessen werden würde.
Im Strafbefehl sei dem Beschwerdeführer ferner nicht vorgeworfen worden, dass
er nicht mit angepasster Geschwindigkeit gefahren sei.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer rügt eine
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Er
rügt, die MFK habe nicht näher begründet, weshalb sie das Verschulden des
Beschwerdeführers als schwer einstuft. Damit sei die MFK ihrer
Begründungspflicht nicht nachgekommen.
2.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die
Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs.
2.
BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde,
ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich
der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in
voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem
Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich
die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S. 236).
2.3
Eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn
die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei
einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; 136 V 117 E. 4.2.2.2
S. 126; 133 I 201 E. 2.2 S. 204).
2.4
Soweit der Beschwerdeführer
vorbringt, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV
verletzt, erweist sich sein Einwand als unbegründet. Dem angefochtenen
Entscheid erschliesst sich, weshalb nach Ansicht der MFK von einer schweren
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften ausgegangen sowie ein
Führerausweisentzug von drei Monaten angeordnet wurde. So ist es dem
Beschwerdeführer denn auch gelungen die Beschwerde hinreichend zu begründen.
Entsprechend muss ihm die Begründung des Vorentscheides verständlich gewesen
sein. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im vorliegenden Fall somit
nicht gegeben.
3.
Zu prüfen ist, ob die MFK zu Recht
einen Führerausweisentzug infolge einer schweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften angeordnet hat.
4.
Der Führer muss gemäss Art. 31 Abs. 1
SVG das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten
nachkommen kann. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr
zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelverordnung, VRV, SR 741.11).
5.
Die für den Führerausweisentzug
zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht
von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.
Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen
zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche
Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den
Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung
bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. Nicht gebunden ist die
Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des Strafgerichts, namentlich
des Verschuldens. Die Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG (einfache
Verkehrsregelverletzung) durch den Strafrichter schliesst nicht aus, dass die
in ihrer Rechtsanwendung freie Administrativbehörde ihre Massnahme auf Art. 16c
SVG (schwere Verkehrsregelverletzung) stützt (vgl. Urteile des Bundesgerichts
1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.2; 1C_156/2010 vom 26. Juni 2010 E. 4; je
mit Hinweisen; BGE 102 Ib 193 E. 3 und 4).
6.
Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach
Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren
nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder
eine Verwarnung ausgesprochen.
7.1
Das Gesetz unterscheidet zwischen
der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG).
7.2
Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG
begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine
geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein
leichtes Verschulden trifft.
7.3
Eine mittelschwere Widerhandlung
begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit
anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG).
Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt
einen Auffangtatbestand dar, der immer dann greift, wenn nicht alle
privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden
Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering,
aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das
Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 2.1).
7.4
Wer Verkehrsregeln, die für eine
ordnungsgemässe Abwicklung des Verkehrs objektiv unabdingbar sind, weil ihre
Missachtung tendenziell die Gefahr von Sach- und Personenschäden schafft,
absichtlich oder grobfahrlässig verletzt, erfüllt den Tatbestand einer
«schweren Widerhandlung» gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Die Annahme einer
schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung
und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Die Verkehrssicherheit muss
ernsthaft gefährdet werden. Eine Verkehrsgefährdung liegt vor, wenn die
körperliche Integrität einer Person entweder konkret oder zumindest abstrakt
gefährdet wurde. Im Recht der Administrativmassnahmen wird dabei zwischen der
einfachen und der erhöhten abstrakten Gefährdung unterschieden. Erstere zieht
keine Administrativmassnahme nach sich (vgl. Art. 16 Abs. 2
SVG). Von einem solchen Fall ist jedoch nur dann auszugehen, wenn keine anderen
Verkehrsteilnehmer vom Fehlverhalten hätten betroffen werden können. Führte
dieses hingegen zu einer Verletzung eines Rechtsguts oder einer konkreten bzw.
einer erhöhten abstrakten Gefährdung der körperlichen Integrität, hat dies eine
Administrativmassnahme zur Folge (vgl. René Schaffhauser, Die neuen
Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in: Jahrbuch zum
Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S. 181, Rz. 43
ff.). Innerhalb der erhöhten abstrakten Gefährdung ist auf die Nähe der
Verwirklichung der Gefahr abzustellen. Je näher die Möglichkeit einer konkreten
Gefährdung oder Verletzung liegt, umso schwerer wiegt die erhöhte abstrakte
Gefahr (vgl. BGE 118 IV 285 E. 3a). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn für
einen bestimmten, tatsächlich daherkommenden Verkehrsteilnehmer oder einen
Mitfahrer des Täters die Gefahr einer Körperverletzung oder gar Tötung bestand
(vgl. Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 12). Für
die ernsthafte Gefährdung der Verkehrssicherheit genügt nach der Rechtsprechung
eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der
jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung
oder gar einer Verletzung naheliegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand der
groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend
verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, resp. bei
fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 3.2). Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen,
wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen
Fahrweise bewusst ist; sie kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht
zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen ist grobe
Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtsloses Verhalten
kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder
Interessen bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2007 vom
11.
Dezember 2007 E. 4).
8.1
Der Beschwerdeführer bestreitet den
Sachverhalt des rechtskräftigen Strafbefehls nicht. Wie vorgenannt dargelegt,
schliesst die strafrechtliche Qualifikation als einfache
Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG nicht aus, dass der Vorfall
verwaltungsrechtlich als schwere Widerhandlung qualifiziert wird (vgl. II. E. 5).
Entgegen der Vorbringen in der Beschwerde war die Vorinstanz folglich nicht an
die rechtliche Würdigung des Strafbefehls gebunden.
8.2
Gemäss Polizeirapport der Luzerner
Polizei vom 22. Juli 2022 prallte der Beschwerdeführer massiv und ungebremst
gegen das Heck der Fahrzeugkombination mit angekoppeltem Wohnanhänger. Durch
die Wucht des Aufpralls brach die Anhängerkupplung, woraufhin der Wohnanhänger
vom ziehenden Personenwagen getrennt wurde. Der Wohnanhänger geriet
anschliessend mit dem darin verkeilten Personenwagen des Beschwerdeführers nach
rechts auf den Pannenstreifen. Durch den ansteigenden Randstein der
Fahrbahnbegrenzung wurden die Fahrzeuge nach links abgewiesen, überquerten
beide Fahrstreifen und prallten gegen die Mittelleitplanke. Zum Zeitpunkt des
Unfalls war es Nacht und die Fahrbahn trocken. Gemäss Aufzeichnungen der
VTV-Kamera fuhren beide unfallbeteiligten Fahrzeuge nur wenige Momente vor dem
Unfallereignis mit einigem Abstand hintereinander auf dem rechten Fahrstreifen.
8.3
In der polizeilichen Einvernahme vom
23.
Juli 2022 gab der Beschwerdeführer an, sich durch den Unfall Schnittverletzungen
an den Händen zugezogen zu haben. Er sei sehr vertraut mit der Autobahnstrecke.
Zum Unfallzeitpunkt sei er mit 120 km/h auf der linken Spur gefahren.
Seine Idee sei gewesen, auf die rechte Spur zu wechseln. Er habe zuerst in den
Innenspiegel, dann in den rechten Aussenspiegel und danach wieder nach vorne
geschaut. Nach der Kontrolle der Spiegel habe sich der Anhänger plötzlich vor ihm
befunden, er habe keine Zeit gehabt, um zu reagieren. Der Unfall hätte nicht
verhindert werden können, es sei für ihn zu schnell gegangen. Er sei während
der Fahrt nicht abgelenkt oder übermüdet gewesen und habe nicht unter
Medikamenten- oder Betäubungsmitteleinfluss gestanden. Er verneine einen
Sekundenschlaf. Die Kollision habe sich auf dem linken Fahrstreifen ereignet,
ansonsten hätte er den Anhänger gar nicht nach links ziehen können. Zum
Umstand, dass sich der Unfall auf dem rechten Fahrstreifen ereignet habe, wolle
er sich nicht äussern. Er könne sich den Unfall nicht erklären. Zuerst habe er
nicht gewusst, mit was er kollidiert sei. Erst als er angehalten habe, habe er
gesehen, dass es sich um einen Wohnwagen handle.
8.4
Die Fahrerin der Fahrzeugkombination
gab am 16. Juli 2022 zu Protokoll, dass sie mit 80 km/h auf der Autobahn
Richtung Norden/Deutschland gefahren sei. Sie sei hinter dem Auto ihrer
jüngeren Schwester hinterhergefahren. Plötzlich habe es einen Knall gegeben, es
habe sich so angefühlt, wie jemand voll hinten reingefahren wäre. Die Beleuchtung
am Wohnanhänger sei in Ordnung gewesen, dies sei geprüft worden. Zudem wären
sie mit zwei Fahrzeugen unterwegs gewesen, wodurch der Zustand der Lichter
während der Fahrt habe überprüft werden können.
8.5
Angesichts der Polizeiakten, den
Schilderungen der Auskunftsperson sowie des Beschwerdeführers und insbesondere
mit den fotografisch festgehaltenen Bremsspuren ist erstellt, dass der
Beschwerdeführer den vor ihm fahrenden Wohnanhänger ungebremst auf der rechten
Fahrspur rammte, sich dieser in der Folge durch den Bruch der Anhängerkupplung abkoppelte
und der Beschwerdeführer, verkeilt mit dem Wohnanhänger, gegen die
Mittelleitplanke prallte und auf dem Mittelstreifen zum Stillstand kam. Der
Aufprall war derart stark, dass sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers bis
beinahe zur B-Säule unter den Wohnwagen schob. Das Vorbringen des Beschwerdeführers,
der Wohnanhänger sei nicht beleuchtet gewesen, kann angesichts der glaubhaften
Aussage der Auskunftsperson und der Videoaufzeichnung nicht gehört werden.
Ebenfalls entgegen den Aussagen des
Beschwerdeführers ist anhand der Spuren nachweislich erstellt, dass sich die
Kollision auf der Normalspur bzw. dem rechten Fahrstreifen ereignete. Die
Aussagen des Beschwerdeführers zeugen mitunter von der fehlenden
Aufmerksamkeit, indem er u.a. angibt, nicht gewusst zu haben, mit was er
kollidierte, die vor ihm fahrende Fahrzeugkombination nicht gesehen zu haben,
sowie, dass ihm der Unfallhergang zu schnell gegangen sei. Notabene muss ein
Fahrzeuglenker auf Autobahnen nachts mit Hindernissen auf der Fahrbahn rechnen,
wie bspw. unbeleuchtete und stehende Fahrzeugen oder Verunfallte (vgl. BGE 126 IV 91 E. 4a/cc). Eine stete Aufmerksamkeit und Geschwindigkeitsanpassung auf
Autobahnen ist deswegen insbesondere nachts erforderlich. Gemäss Rechtsprechung
ist bei Nacht die Geschwindigkeit eines mit Abblendlicht auf der Autobahn
fahrenden Fahrzeugs nur dann den Verhältnissen angepasst, wenn der Lenker in
der Lage sei, innert der kürzesten beleuchteten Strecke, d.h. auf der linken
Fahrbahnseite innert 50 Meter, anzuhalten (vgl. BGE 100 IV 279, worin
zudem festgehalten wird, ein Lenker, der ein Hindernis, welches er auf 50 Meter
hätte sehen können, erst auf 20 Meter wahrnehme, sei unaufmerksam). Durch das
Auffahren auf die langsamer fahrende Fahrzeugkombination ist der
Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt weder mit angepasster Geschwindigkeit noch
aufmerksam gefahren. Die Auskunftsperson hat mit keinem Wort erwähnt, dass sie
allenfalls abgebremst hätte, wozu es aufgrund der Umstände auch keinen Anlass
gab, zumal das Verkehrsaufkommen mässig war. Durch die ungebremste Kollision
mit vermutlich 120 km/h liess der Beschwerdeführer alle Aufmerksamkeit
missen und hat zusammen mit der fehlenden Geschwindigkeitsanpassung unabdingbare
Verkehrsregeln missachtet. Sein Fehlverhalten kann aufgrund der Unfallbilder
nicht mehr als leicht beurteilt werden, weil schlicht nicht mehr von einer
momentanen (kurzen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen ausgegangen
werden kann. Die Fahrzeugkombination mit Wohnwagen (notabene mit
eingeschalteten Rücklichtern) stand nicht einfach da, sondern war mit 80 km/h
unterwegs. Somit musste der Beschwerdeführer während einer längeren Zeit hinter
dem Wohnwagen gefahren sein und hat ihn schlicht nicht wahrgenommen. Anders ist
das Unfallereignis nicht zu erklären, auf jeden Fall nicht mit den objektiv
widerlegten Aussagen des Beschwerdeführers. Im Gegensatz zu den vom
Beschwerdeführer zitierten Entscheiden des hiesigen Gerichtes, war der
Beschwerdeführer nicht für einen kurzen Moment unaufmerksam, sondern musste
während einem längeren Zeitraum gedanklich abwesend gewesen sein, ansonsten es
in einer solchen Konstellation nicht zu einem Unfallereignis mit derartig
starkem Aufprall kommen kann. Wer ein Motorfahrzeug nachts mit mind. 120 km/h
lenkt und über einen längeren Zeitraum derart unaufmerksam sein muss, dass er
einen mit 80 km/h fahrenden, korrekt beleuchteten Wohnanhänger nicht wahrnimmt,
sondern diesen ungebremst von hinten rammt, begeht nicht bloss einen
Fahrfehler, wie er jedem Automobilisten unterlaufen kann, sondern handelt
mindestens grobfahrlässig.
Durch das Verhalten des
Beschwerdeführers ist ein hohes Gefährdungspotential geschaffen worden, welches
sich vorliegend denn auch realisierte. Das Unfallereignis resultierte in Sach-
sowie Personenschaden, indem sowohl der Beschwerdeführer selber, als auch zwei
Mitinsassen des betroffenen Personenwagens verletzt wurden. Zudem entstand
durch den Totalschaden der involvierten Fahrzeuge ein Sachschaden von ca. CHF
23'000. Dass es zu keinen weiteren (schwerwiegenderen) Unfallfolgen kam, ist
glücklichen Umständen zu verdanken, zumal bei Auffahrunfällen die ernsthafte
Gefahr besteht, dass die durch den Stoss auf das Heck bewirkte hohe
Rückwärtsbeschleunigung auf die Halswirbelsäule der Betroffenen zu
schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden (insbesondere zu einem sog.
«Schleudertrauma») führen kann (vgl. BGE 135 II 138 E. 2.3). Dass ein
Abreissen eines Wohnanhängers, besonders bei den auf Autobahnen gefahrenen
hohen Tempi, fatale Folgen für die übrigen Verkehrsteilnehmer haben kann,
bedarf keiner weiteren Ausführungen. Diesbezüglich ist auch das Bundesgericht
davon ausgegangen, dass dadurch in objektiver Hinsicht die Verkehrssicherheit einer
naheliegenden, konkreten und schwerwiegenden Gefährdung ausgesetzt wird (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 1C_3/2015 vom 26. August 2015). Durch das Ausscheren
des Wohnanhängers und des Personenwagens des Beschwerdeführers auf die
Mittelleitplanke hätten unschwer unbeteiligte Drittfahrzeuge in den Unfall
involviert werden können, was wiederum zu weiteren gravierenden Personen- sowie
Sachschäden hätte führen können. Auch wenn der Beschwerdeführer in casu
unbewusst fahrlässig handelte, hat er die Gefährdung fremder Interessen im
Unfallzeitpunkt nicht bedacht, wodurch die Rücksichtslosigkeit für eine Annahme
der schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gegeben ist. Die
objektiven und subjektiven Voraussetzungen von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG sind vorliegend
erfüllt. Somit hat die MFK die Verkehrsregelverletzung des Beschwerdeführers zu
Recht als schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz nach
Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert und gestützt auf
Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG den Führerausweis entzogen.
8.6
Obschon ein Schreiben der […] GmbH
vom 1. November 2022 vorbringt, dass der Beschwerdeführer beruflich auf den
Führerausweis angewiesen ist, entspricht die von der MFK verfügte Entzugsdauer
von drei Monaten der gesetzlichen Mindestdauer. Diese kann nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst bei einer beruflichen oder
persönlichen Angewiesenheit des Betroffenen auf den Führerausweis und bei einem
ungetrübten automobilistischen Leumund nicht unterschritten werden
(vgl. BGE 132 II 234 E. 2.3). Dementsprechend ist die angefochtene
Verfügung auch hinsichtlich der Entzugsdauer von drei Monaten zu bestätigen.
8.7
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens
nicht zu entrichten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Führerausweis und allfällig
vorhandene weitere Ausweise sind spätestens 30 Tage nach Rechtskraft
dieses Urteils an die Motorfahrzeugkontrolle einzusenden.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law