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Entscheid

VWBES.2023.103

Führerausweisentzug

18. September 2023Deutsch16 min

der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. September 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Marc André Schürch,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 16. Juli 2022 prallte A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) um 0:18 Uhr in Sursee, auf der Autobahn A2

in Fahrtrichtung Norden, ungebremst in das Heck eines Wohnanhängers. Dadurch

verursachte er eine Auffahrkollision, wodurch sich mehrere Personen verletzten

und ein Sachschaden in Höhe von CHF 23'000.00 entstand.

2. Mit Strafbefehl vom 25. Oktober 2022

der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher

Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG,

SR 741.01]) durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (mangelnde Aufmerksamkeit, Art.

31 Abs. 1 SVG) zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. März 2023 namens des Bau- und

Justizdepartements (BJD) den Führerausweis infolge einer schweren Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von drei Monaten.

4. Am 20. März 2023 erhob der

Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Dabei brachte er insbesondere vor,

die Staatsanwaltschaft habe sein Verschulden zu Recht als nicht grobfahrlässig

und damit als nicht schwer gewürdigt. Weshalb nun die MFK das Verschulden

entgegen des rechtskräftigen Strafbefehls als schwer einstufe, sei nicht

begründet worden und erweise sich als bundesrechtswidrig. Ein rücksichtsloses

Verhalten, das besonders vorwerfbar sei oder von besonderer Gleichgültigkeit

oder Bedenken zeuge, habe der Beschwerdeführer nicht an den Tag gelegt. Er sei nicht

übermüdet gewesen, habe weder unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss

gestanden noch sei er abgelenkt gewesen. Es sei davon auszugehen, dass er kurz

mit seinen Gedanken abgeschweift sei. Dies könne ihm nicht als rücksichtsloses,

besonders vorwerfbares oder gleichgültiges Verhalten vorgeworfen werden. Es sei

dunkel gewesen und der Wohnwagen schlecht belichtet, was das Verschulden des

Beschwerdeführers in mildem Lichte erscheinen lasse.

5. Die MFK schloss namens des BJD mit

Stellungnahme vom 18. April 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

6. Mit Eingabe vom 10. Mai 2023 teilte

der Beschwerdeführer ergänzend mit, dass im Strafbefehl lediglich eine

«normale» mangelnde Aufmerksamkeit festgestellt worden sei. Der

Beschwerdeführer dürfe aufgrund des Strafbefehls damit rechnen, dass im

Administrativmassnahmeverfahren mit gleichen Massstäben gemessen werden würde.

Im Strafbefehl sei dem Beschwerdeführer ferner nicht vorgeworfen worden, dass

er nicht mit angepasster Geschwindigkeit gefahren sei.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt eine

Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Er

rügt, die MFK habe nicht näher begründet, weshalb sie das Verschulden des

Beschwerdeführers als schwer einstuft. Damit sei die MFK ihrer

Begründungspflicht nicht nachgekommen.

2.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die

Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs.

2.

BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner

Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde,

ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich

der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in

voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem

Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich

die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S. 236).

2.3

Eine nicht besonders schwerwiegende

Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn

die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die

Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei

einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die

Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; 136 V 117 E. 4.2.2.2

S. 126; 133 I 201 E. 2.2 S. 204).

2.4

Soweit der Beschwerdeführer

vorbringt, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV

verletzt, erweist sich sein Einwand als unbegründet. Dem angefochtenen

Entscheid erschliesst sich, weshalb nach Ansicht der MFK von einer schweren

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften ausgegangen sowie ein

Führerausweisentzug von drei Monaten angeordnet wurde. So ist es dem

Beschwerdeführer denn auch gelungen die Beschwerde hinreichend zu begründen.

Entsprechend muss ihm die Begründung des Vorentscheides verständlich gewesen

sein. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im vorliegenden Fall somit

nicht gegeben.

3.

Zu prüfen ist, ob die MFK zu Recht

einen Führerausweisentzug infolge einer schweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften angeordnet hat.

4.

Der Führer muss gemäss Art. 31 Abs. 1

SVG das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten

nachkommen kann. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr

zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelverordnung, VRV, SR 741.11).

5.

Die für den Führerausweisentzug

zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht

von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.

Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen

zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche

Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den

Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung

bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. Nicht gebunden ist die

Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des Strafgerichts, namentlich

des Verschuldens. Die Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG (einfache

Verkehrsregelverletzung) durch den Strafrichter schliesst nicht aus, dass die

in ihrer Rechtsanwendung freie Administrativbehörde ihre Massnahme auf Art. 16c

SVG (schwere Verkehrsregelverletzung) stützt (vgl. Urteile des Bundesgerichts

1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.2; 1C_156/2010 vom 26. Juni 2010 E. 4; je

mit Hinweisen; BGE 102 Ib 193 E. 3 und 4).

6.

Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach

Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren

nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder

eine Verwarnung ausgesprochen.

7.1

Das Gesetz unterscheidet zwischen

der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG).

7.2

Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG

begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine

geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein

leichtes Verschulden trifft.

7.3

Eine mittelschwere Widerhandlung

begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit

anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG).

Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt

einen Auffangtatbestand dar, der immer dann greift, wenn nicht alle

privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden

Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering,

aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das

Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 2.1).

7.4

Wer Verkehrsregeln, die für eine

ordnungsgemässe Abwicklung des Verkehrs objektiv unabdingbar sind, weil ihre

Missachtung tendenziell die Gefahr von Sach- und Personenschäden schafft,

absichtlich oder grobfahrlässig verletzt, erfüllt den Tatbestand einer

«schweren Widerhandlung» gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Die Annahme einer

schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung

und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Die Verkehrssicherheit muss

ernsthaft gefährdet werden. Eine Verkehrsgefährdung liegt vor, wenn die

körperliche Integrität einer Person entweder konkret oder zumindest abstrakt

gefährdet wurde. Im Recht der Administrativmassnahmen wird dabei zwischen der

einfachen und der erhöhten abstrakten Gefährdung unterschieden. Erstere zieht

keine Administrativmassnahme nach sich (vgl. Art. 16 Abs. 2

SVG). Von einem solchen Fall ist jedoch nur dann auszugehen, wenn keine anderen

Verkehrsteilnehmer vom Fehlverhalten hätten betroffen werden können. Führte

dieses hingegen zu einer Verletzung eines Rechtsguts oder einer konkreten bzw.

einer erhöhten abstrakten Gefährdung der körperlichen Integrität, hat dies eine

Administrativmassnahme zur Folge (vgl. René Schaffhauser, Die neuen

Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in: Jahrbuch zum

Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S. 181, Rz. 43

ff.). Innerhalb der erhöhten abstrakten Gefährdung ist auf die Nähe der

Verwirklichung der Gefahr abzustellen. Je näher die Möglichkeit einer konkreten

Gefährdung oder Verletzung liegt, umso schwerer wiegt die erhöhte abstrakte

Gefahr (vgl. BGE 118 IV 285 E. 3a). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn für

einen bestimmten, tatsächlich daherkommenden Verkehrsteilnehmer oder einen

Mitfahrer des Täters die Gefahr einer Körperverletzung oder gar Tötung bestand

(vgl. Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 12). Für

die ernsthafte Gefährdung der Verkehrssicherheit genügt nach der Rechtsprechung

eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der

jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung

oder gar einer Verletzung naheliegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand der

groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend

verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, resp. bei

fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts

1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 3.2). Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen,

wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen

Fahrweise bewusst ist; sie kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die

Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht

zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen ist grobe

Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtsloses Verhalten

kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder

Interessen bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2007 vom

11.

Dezember 2007 E. 4).

8.1

Der Beschwerdeführer bestreitet den

Sachverhalt des rechtskräftigen Strafbefehls nicht. Wie vorgenannt dargelegt,

schliesst die strafrechtliche Qualifikation als einfache

Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG nicht aus, dass der Vorfall

verwaltungsrechtlich als schwere Widerhandlung qualifiziert wird (vgl. II. E. 5).

Entgegen der Vorbringen in der Beschwerde war die Vorinstanz folglich nicht an

die rechtliche Würdigung des Strafbefehls gebunden.

8.2

Gemäss Polizeirapport der Luzerner

Polizei vom 22. Juli 2022 prallte der Beschwerdeführer massiv und ungebremst

gegen das Heck der Fahrzeugkombination mit angekoppeltem Wohnanhänger. Durch

die Wucht des Aufpralls brach die Anhängerkupplung, woraufhin der Wohnanhänger

vom ziehenden Personenwagen getrennt wurde. Der Wohnanhänger geriet

anschliessend mit dem darin verkeilten Personenwagen des Beschwerdeführers nach

rechts auf den Pannenstreifen. Durch den ansteigenden Randstein der

Fahrbahnbegrenzung wurden die Fahrzeuge nach links abgewiesen, überquerten

beide Fahrstreifen und prallten gegen die Mittelleitplanke. Zum Zeitpunkt des

Unfalls war es Nacht und die Fahrbahn trocken. Gemäss Aufzeichnungen der

VTV-Kamera fuhren beide unfallbeteiligten Fahrzeuge nur wenige Momente vor dem

Unfallereignis mit einigem Abstand hintereinander auf dem rechten Fahrstreifen.

8.3

In der polizeilichen Einvernahme vom

23.

Juli 2022 gab der Beschwerdeführer an, sich durch den Unfall Schnittverletzungen

an den Händen zugezogen zu haben. Er sei sehr vertraut mit der Autobahnstrecke.

Zum Unfallzeitpunkt sei er mit 120 km/h auf der linken Spur gefahren.

Seine Idee sei gewesen, auf die rechte Spur zu wechseln. Er habe zuerst in den

Innenspiegel, dann in den rechten Aussenspiegel und danach wieder nach vorne

geschaut. Nach der Kontrolle der Spiegel habe sich der Anhänger plötzlich vor ihm

befunden, er habe keine Zeit gehabt, um zu reagieren. Der Unfall hätte nicht

verhindert werden können, es sei für ihn zu schnell gegangen. Er sei während

der Fahrt nicht abgelenkt oder übermüdet gewesen und habe nicht unter

Medikamenten- oder Betäubungsmitteleinfluss gestanden. Er verneine einen

Sekundenschlaf. Die Kollision habe sich auf dem linken Fahrstreifen ereignet,

ansonsten hätte er den Anhänger gar nicht nach links ziehen können. Zum

Umstand, dass sich der Unfall auf dem rechten Fahrstreifen ereignet habe, wolle

er sich nicht äussern. Er könne sich den Unfall nicht erklären. Zuerst habe er

nicht gewusst, mit was er kollidiert sei. Erst als er angehalten habe, habe er

gesehen, dass es sich um einen Wohnwagen handle.

8.4

Die Fahrerin der Fahrzeugkombination

gab am 16. Juli 2022 zu Protokoll, dass sie mit 80 km/h auf der Autobahn

Richtung Norden/Deutschland gefahren sei. Sie sei hinter dem Auto ihrer

jüngeren Schwester hinterhergefahren. Plötzlich habe es einen Knall gegeben, es

habe sich so angefühlt, wie jemand voll hinten reingefahren wäre. Die Beleuchtung

am Wohnanhänger sei in Ordnung gewesen, dies sei geprüft worden. Zudem wären

sie mit zwei Fahrzeugen unterwegs gewesen, wodurch der Zustand der Lichter

während der Fahrt habe überprüft werden können.

8.5

Angesichts der Polizeiakten, den

Schilderungen der Auskunftsperson sowie des Beschwerdeführers und insbesondere

mit den fotografisch festgehaltenen Bremsspuren ist erstellt, dass der

Beschwerdeführer den vor ihm fahrenden Wohnanhänger ungebremst auf der rechten

Fahrspur rammte, sich dieser in der Folge durch den Bruch der Anhängerkupplung abkoppelte

und der Beschwerdeführer, verkeilt mit dem Wohnanhänger, gegen die

Mittelleitplanke prallte und auf dem Mittelstreifen zum Stillstand kam. Der

Aufprall war derart stark, dass sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers bis

beinahe zur B-Säule unter den Wohnwagen schob. Das Vorbringen des Beschwerdeführers,

der Wohnanhänger sei nicht beleuchtet gewesen, kann angesichts der glaubhaften

Aussage der Auskunftsperson und der Video­aufzeichnung nicht gehört werden.

Ebenfalls entgegen den Aussagen des

Beschwerdeführers ist anhand der Spuren nachweislich erstellt, dass sich die

Kollision auf der Normalspur bzw. dem rechten Fahrstreifen ereignete. Die

Aussagen des Beschwerdeführers zeugen mitunter von der fehlenden

Aufmerksamkeit, indem er u.a. angibt, nicht gewusst zu haben, mit was er

kollidierte, die vor ihm fahrende Fahrzeugkombination nicht gesehen zu haben,

sowie, dass ihm der Unfallhergang zu schnell gegangen sei. Notabene muss ein

Fahrzeuglenker auf Autobahnen nachts mit Hindernissen auf der Fahrbahn rechnen,

wie bspw. unbeleuchtete und stehende Fahrzeugen oder Verunfallte (vgl. BGE 126 IV 91 E. 4a/cc). Eine stete Aufmerksamkeit und Geschwindigkeitsanpassung auf

Autobahnen ist deswegen insbesondere nachts erforderlich. Gemäss Rechtsprechung

ist bei Nacht die Geschwindigkeit eines mit Abblendlicht auf der Autobahn

fahrenden Fahrzeugs nur dann den Verhältnissen angepasst, wenn der Lenker in

der Lage sei, innert der kürzesten beleuchteten Strecke, d.h. auf der linken

Fahrbahnseite innert 50 Meter, anzuhalten (vgl. BGE 100 IV 279, worin

zudem festgehalten wird, ein Lenker, der ein Hindernis, welches er auf 50 Meter

hätte sehen können, erst auf 20 Meter wahrnehme, sei unaufmerksam). Durch das

Auffahren auf die langsamer fahrende Fahrzeugkombination ist der

Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt weder mit angepasster Geschwindigkeit noch

aufmerksam gefahren. Die Auskunftsperson hat mit keinem Wort erwähnt, dass sie

allenfalls abgebremst hätte, wozu es aufgrund der Umstände auch keinen Anlass

gab, zumal das Verkehrsaufkommen mässig war. Durch die ungebremste Kollision

mit vermutlich 120 km/h liess der Beschwerdeführer alle Aufmerksamkeit

missen und hat zusammen mit der fehlenden Geschwindigkeitsanpassung unabdingbare

Verkehrsregeln missachtet. Sein Fehlverhalten kann aufgrund der Unfallbilder

nicht mehr als leicht beurteilt werden, weil schlicht nicht mehr von einer

momentanen (kurzen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen ausgegangen

werden kann. Die Fahrzeugkombination mit Wohnwagen (notabene mit

eingeschalteten Rücklichtern) stand nicht einfach da, sondern war mit 80 km/h

unterwegs. Somit musste der Beschwerdeführer während einer längeren Zeit hinter

dem Wohnwagen gefahren sein und hat ihn schlicht nicht wahrgenommen. Anders ist

das Unfallereignis nicht zu erklären, auf jeden Fall nicht mit den objektiv

widerlegten Aussagen des Beschwerdeführers. Im Gegensatz zu den vom

Beschwerdeführer zitierten Entscheiden des hiesigen Gerichtes, war der

Beschwerdeführer nicht für einen kurzen Moment unaufmerksam, sondern musste

während einem längeren Zeitraum gedanklich abwesend gewesen sein, ansonsten es

in einer solchen Konstellation nicht zu einem Unfallereignis mit derartig

starkem Aufprall kommen kann. Wer ein Motorfahrzeug nachts mit mind. 120 km/h

lenkt und über einen längeren Zeitraum derart unaufmerksam sein muss, dass er

einen mit 80 km/h fahrenden, korrekt beleuchteten Wohnanhänger nicht wahrnimmt,

sondern diesen ungebremst von hinten rammt, begeht nicht bloss einen

Fahrfehler, wie er jedem Automobilisten unterlaufen kann, sondern handelt

mindestens grobfahrlässig.

Durch das Verhalten des

Beschwerdeführers ist ein hohes Gefährdungspotential geschaffen worden, welches

sich vorliegend denn auch realisierte. Das Unfallereignis resultierte in Sach-

sowie Personenschaden, indem sowohl der Beschwerdeführer selber, als auch zwei

Mitinsassen des betroffenen Personenwagens verletzt wurden. Zudem entstand

durch den Totalschaden der involvierten Fahrzeuge ein Sachschaden von ca. CHF

23'000. Dass es zu keinen weiteren (schwerwiegenderen) Unfallfolgen kam, ist

glücklichen Umständen zu verdanken, zumal bei Auffahrunfällen die ernsthafte

Gefahr besteht, dass die durch den Stoss auf das Heck bewirkte hohe

Rückwärtsbeschleunigung auf die Halswirbelsäule der Betroffenen zu

schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden (insbesondere zu einem sog.

«Schleudertrauma») führen kann (vgl. BGE 135 II 138 E. 2.3). Dass ein

Abreissen eines Wohnanhängers, besonders bei den auf Autobahnen gefahrenen

hohen Tempi, fatale Folgen für die übrigen Verkehrsteilnehmer haben kann,

bedarf keiner weiteren Ausführungen. Diesbezüglich ist auch das Bundesgericht

davon ausgegangen, dass dadurch in objektiver Hinsicht die Verkehrssicherheit einer

naheliegenden, konkreten und schwerwiegenden Gefährdung ausgesetzt wird (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 1C_3/2015 vom 26. August 2015). Durch das Ausscheren

des Wohnanhängers und des Personenwagens des Beschwerdeführers auf die

Mittelleitplanke hätten unschwer unbeteiligte Drittfahrzeuge in den Unfall

involviert werden können, was wiederum zu weiteren gravierenden Personen- sowie

Sachschäden hätte führen können. Auch wenn der Beschwerdeführer in casu

unbewusst fahrlässig handelte, hat er die Gefährdung fremder Interessen im

Unfallzeitpunkt nicht bedacht, wodurch die Rücksichtslosigkeit für eine Annahme

der schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gegeben ist. Die

objektiven und subjektiven Voraussetzungen von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG sind vorliegend

erfüllt. Somit hat die MFK die Verkehrsregelverletzung des Beschwerdeführers zu

Recht als schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz nach

Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert und gestützt auf

Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG den Führerausweis entzogen.

8.6

Obschon ein Schreiben der […] GmbH

vom 1. November 2022 vorbringt, dass der Beschwerdeführer beruflich auf den

Führerausweis angewiesen ist, entspricht die von der MFK verfügte Entzugsdauer

von drei Monaten der gesetzlichen Mindestdauer. Diese kann nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst bei einer beruflichen oder

persönlichen Angewiesenheit des Betroffenen auf den Führerausweis und bei einem

ungetrübten automobilistischen Leumund nicht unterschritten werden

(vgl. BGE 132 II 234 E. 2.3). Dementsprechend ist die angefochtene

Verfügung auch hinsichtlich der Entzugsdauer von drei Monaten zu bestätigen.

8.7

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens

nicht zu entrichten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Führerausweis und allfällig

vorhandene weitere Ausweise sind spätestens 30 Tage nach Rechtskraft

dieses Urteils an die Motorfahrzeugkontrolle einzusenden.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law