VWBES.2023.105
bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
26. April 2023Deutsch10 min
von fünf Jahren des Landes verwiesen und die Landesverweisung im SIS (Schengener
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. April 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für
Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (im Folgenden:
Beschwerdeführer), […] Staatsangehöriger, geb. 1993, wurde mit Urteil der
Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 6. Januar 2023 wegen
mehrfachem (teilweise versuchtem) Diebstahl, mehrfachem Hausfriedensbruch,
Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte, mehrfacher
rechtswidriger Einreise, rechtswidrigem Aufenthalt und Übertretung gegen das
Betäubungsmittelgesetz unter anderem zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von
14 Monaten (Gesamtstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Lausanne vom
5. März 2021) verurteilt. Ferner wurde der Beschwerdeführer für die Dauer
von fünf Jahren des Landes verwiesen und die Landesverweisung im SIS (Schengener
Informationssystem) ausgeschrieben.
2. Ab dem 22. Juni 2022 befand sich
der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft im Untersuchungsgefängnis (UG) Solothurn
und wechselte auf den 23. August 2022 ins UG Olten. Am 15. September
2022 trat er im UG Olten den vorzeitigen Strafvollzug an, welchen er ab dem
7. Dezember 2022 in der Strafanstalt [...], Spezialvollzug, fortsetzte. Schliesslich
kam er am 6. Januar 2023 in den Normalvollzug der Strafanstalt [...]
(Spezialvollzug).
3. Am 14. Februar 2023 stellte der
Beschwerdeführer ein Gesuch um bedingte Entlassung auf den 2. April 2023
(Datum der frühestmöglichen Entlassung).
4. Mit Schreiben «Gewährung des
rechtlichen Gehörs», undatiert, teilte das Amt für Justizvollzug (AJUV) dem
Beschwerdeführer mit, es beabsichtige, sein Gesuch um bedingte Entlassung
abzuweisen. Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer am 9. März 2023 im Rahmen
des rechtlichen Gehörs, er sei mit der «Entscheidung» und mit der Unterbringung
im Spezialvollzug in der Strafanstalt [...] nicht einverstanden und beantrage
einen Wechsel in eine andere Strafanstalt.
5. Daraufhin verweigerte das AJUV dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. März 2023 die bedingte Entlassung
auf den 2. April 2023 und verfügte, eine bedingte Entlassung könne erneut
geprüft werden, wenn eine kontrollierte Ausreise aus der Schweiz möglich sei. Auf
den Antrag des Wechsels der Strafanstalt ging das AJUV nicht ein bzw. prüfte
den Antrag gar nicht erst.
6. Gegen die begründete Verfügung
gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 24. März 2023 (Postaufgabe)
fristgerecht ans Verwaltungsgericht und stellte den Antrag, bedingt entlassen
zu werden oder das Gefängnis wechseln zu können.
7. Mit Vernehmlassung vom 5. April
2023 schloss das AJUV auf Abweisung der Beschwerde.
8. Mit Präsidialverfügung vom
6. April 2023 wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
9. Auf den Parteistandpunkt wird, soweit
für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht
erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 1 lit. a Gesetz über den
Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11, sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO,
BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist in Bezug auf das Gesuch um bedingte Entlassung einzutreten.
In Bezug auf den Antrag auf Wechsel der Vollzugseinrichtung kann zufolge
Unzuständigkeit nicht eingetreten werden.
2.
Hat der Gefangene zwei Drittel seiner
Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige
Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug
rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR
311.0).
3.
Das ordentliche Strafende fällt auf
den 21. August 2023. Die formellen Voraussetzungen einer bedingten
Entlassung waren per 2. April 2023 erfüllt.
4.1
In materieller Hinsicht stellt Art.
86.
Abs. 1 StGB für die Gewährung der bedingten Entlassung zwei Voraussetzung
auf: Erstens muss das Verhalten des Gefangenen im Vollzug diese rechtfertigen
und zweitens darf nicht anzunehmen sein, der Gefangene werde nach seiner
bedingten Entlassung weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Prognose über
die künftige Legalbewährung, sog. Legal- oder Bewährungsprognose).
4.2
Das Bundesgericht behandelt das
Vollzugsverhalten als ein Element in der Gesamtwürdigung. Im Vordergrund steht
bzgl. Beurteilung des Vollzugsverhaltens, ob es Rückschlüsse auf das Verhalten
nach der (bedingten) Entlassung zulässt, wobei negativ bewertete
Verhaltensweisen nur beachtlich sind, wenn sie einen hinreichenden Schweregrad
aufweisen oder Ausdruck von Abwesenheit jeglicher Besserung sind, was insb.
auch bedeutet, dass sie im Vollzug nicht zeitlich weit zurückliegen (Cornelia
Koller, in: Niggli Marcel Alexander / Wiprächtiger Hans [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strafrecht I, Art. 1-100 StGB, Jugendstrafgesetz, 4. Aufl., Basel 2019,
N 4 zu Art. 86 StGB).
4.3
Für die Erstellung der
Legalprognose gemäss Praxis des Bundesgerichts ist im Sinne einer
Gesamtwürdigung sowohl das Vorleben des Verurteilten, die Täterpersönlichkeit,
das deliktische und sonstige Verhalten des Täters und die voraussichtlichen
Lebensverhältnisse nach einer Entlassung einzubeziehen, wobei v. a. «die neuere
Einstellung, der Grad der Reife einer allfälligen Besserung» zu prüfen sind (Cornelia
Koller, a.a.O., N 6 zu Art. 86 StGB).
5.1
Das Vorleben des Verurteilten ist
vorab unter dem Gesichtspunkt früherer Straffälligkeit zu prüfen (Cornelia
Koller, a.a.O., N 7 zu Art. 86 StGB). Dem Strafregisterauszug vom
19.
Januar 2023 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits
mehrmals und einschlägig vorbestraft ist. So wurde er mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Lausanne vom 5. März 2021 wegen Diebstahl,
geringfügigem Vermögensdelikt, rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem
Aufenthalt, Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz, mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Genf vom 9. März 2021 wegen mehrfacher
rechtswidriger Einreise und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Bern-Mittelland vom 14. April 2021 wegen rechtswidriger Einreise und
rechtswidrigem Aufenthalt u.a. zu bedingten Geld- und Freiheitsstrafen
verurteilt. Ein Verfahren wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt
ist bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hängig.
5.2
Was sein Verhalten und seine
Täterpersönlichkeit anbelangt, ist auf die Berichte des UG Olten und der
Strafanstalt [...] abzustellen. Gemäss Führungsbericht des UG Olten vom
1.
Dezember 2022 sei der Beschwerdeführer zu Beginn sehr
betreuungsintensiv gewesen. Er sei absprachefähig, aber nur für einen kurzen
Zeitraum. Mit ihm müssten in Abständen von 2-3 Wochen die getroffenen
Abmachungen / Verhaltensregeln wieder angesprochen und neu abgemacht werden.
Seit er in der Heimindustrie beschäftigt werden könne und in der Wohngruppe
untergebracht sei, sei sein Verhalten viel ausgeglichener und offener. Zu
Disziplinierungen sei es nicht gekommen. Während der Zeit im UG habe eine
positive Entwicklung festgestellt werden können, auch wenn er immer noch eine
engere Begleitung als andere Gefangene benötige. Dem Vollzugsbericht der
Strafanstalt […] vom 21. Februar 2023 kann entnommen werden, dass sich der
Beschwerdeführer innerhalb kurzer Zeit grundsätzlich gut in den Vollzug
(geschlossener Bereich) und die Gefangenenpopulation eingelebt habe. Er
verhalte sich grundsätzlich korrekt. Kurz nach seinem Eintritt habe er darauf
beharrt, in ein anderes Gefängnis oder wenigstens in den Normalvollzug zu
wechseln. Einmal habe er diszipliniert werden müssen. Am 14. Dezember 2022
habe er ein ungebührliches Verhalten gezeigt, indem er das anwesende
Anstaltspersonal bei der Medikamentenabgabe beleidigt und mehr Medikamente
eingefordert habe, als ihm zugestanden habe.
5.3
In Bezug auf die zu erwartenden
Lebensverhältnisse ergibt sich aus seinem Gesuch um bedingte Entlassung vom
14.
Februar 2023, dass der Beschwerdeführer nach seinem Austritt nach
Frankreich oder Italien ausreisen wolle, um einen legalen Aufenthaltsstatus zu
erlangen. Weiter führte die Fallverantwortliche des AJUV in ihrer Aktennotiz
vom 22. Februar 2023 aus, dass ihr die zuständige Person des
Migrationsamts des Kantons Solothurn (MISA) mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer
sein Asylgesuch zurückgezogen und einen entsprechenden Rückzug unterschrieben
habe. Er wolle aber nicht mehr nach Algerien zurückkehren, da er gemäss
Aussagen seiner Eltern von der Mafia gesucht werde. Die Papierbeschaffung sei
nach wie vor im Gange, aber eine Rückführung per 2. April 2023 werde aller
Wahrscheinlichkeit nach nicht möglich sein. Ferner teilte die zuständige Person
des MISA dem Verwaltungsgericht auf Nachfrage am 19. April 2023 mit, dass
eine kontrollierte Rückführung nach Algerien grundsätzlich möglich sei, dass
aber die nötigen Papiere noch nicht eingelangt seien. Im vorliegenden Fall sei
es möglich, dass die Papiere vor dem Strafende im August 2023 beschafft werden
könnten (vgl. Aktennotiz der Gerichtsschreiberin Hasler vom 19. April
2023).
6.
Der Beschwerdeführer hält sich
illegal in der Schweiz auf und verfügt zum aktuellen Zeitpunkt über keine
Papiere. Ein geregeltes Entlassungssetting liegt nicht vor. Würde der
Beschwerdeführer bedingt entlassen werden, würde er sich bei einem weiteren
Verbleib in der Schweiz sogleich wieder wegen rechtswidrigem Aufenthalt
strafbar machen. Die Papierbeschaffung ist im Gange. Sobald er über einen
entsprechenden Ausweis verfügt, könnte eine kontrollierte Rückführung in sein
Dispositiv
Heimatland Algerien vollzogen werden. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss Akten
weder über ein Aufenthaltsrecht in Italien noch in Frankreich, womit eine
legale Ausreise in diese Länder ebenfalls nicht möglich ist. Demnach ist das
Setting, in welches der Beschwerdeführer nach dem Strafvollzug entlassen wird,
gänzlich ungeregelt, womit eine ungünstige Legalprognose gestellt werden muss.
Legalprognostisch ebenfalls ungünstig sind seine zahlreichen einschlägigen
Vorstrafen. Den Akten kann nirgends entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer
vertieft mit den begangenen Delikten auseinandergesetzt hätte. In seinem Gesuch
um bedingte Entlassung gibt er zwar an, sich bei den Opfern entschuldigt zu haben.
Diese Behauptung wird aber durch die Akten nicht gestützt. Da der Beschwerdeführer
während der Probezeit erneut delinquierte, widerrief die
Amtsgerichtspräsidentin Dorneck-Thierstein sowohl die bedingten Geldstrafen als
auch die bedingte Freiheitsstrafe. Ihm ist es nicht gelungen, sich
strafrechtlich zu bewähren. Eine bedingte Entlassung ist sowohl
legalprognostisch als auch aus spezialpräventiver Sicht nicht angezeigt.
7. Der Beschwerdeführer beantragt weiter,
das Gefängnis wechseln zu können. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Konkordats der
Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und
Massnahmen vom 5. Mai 2006 (im Folgenden: Konkordat) bestimmt die
Vollzugsbehörde (AJUV; § 7 Abs. 1 JUVG) die geeignete
Vollzugseinrichtung. Das AJUV ging in seinem Entscheid auf den beantragten
Wechsel in eine andere Vollzugseinrichtung nicht ein, weshalb die Sache zum
Entscheid über den Wechsel der Vollzugseinrichtung ans AJUV überwiesen wird.
8. Die Beschwerde gegen das Gesuch um
bedingte Entlassung erweist sich als unbegründet, sie ist abzuweisen. Darüber hinaus
die Sache zuständigkeitshalber ans AJUV überwiesen, um über den Antrag, die
Vollzugseinrichtung wechseln zu können, zu entscheiden.
9. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staats während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in
der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Das Amt für Justizvollzug wird ersucht,
über den Antrag auf Wechsel der Vollzugseinrichtung mit Verfügung zu
entscheiden.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung
auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch
den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Hasler