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Entscheid

VWBES.2023.105

bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug

26. April 2023Deutsch10 min

von fünf Jahren des Landes verwiesen und die Landesverweisung im SIS (Schengener

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. April 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Amt für

Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend bedingte

Entlassung aus dem Strafvollzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (im Folgenden:

Beschwerdeführer), […] Staatsangehöriger, geb. 1993, wurde mit Urteil der

Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 6. Januar 2023 wegen

mehrfachem (teilweise versuchtem) Diebstahl, mehrfachem Hausfriedensbruch,

Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte, mehrfacher

rechtswidriger Einreise, rechtswidrigem Aufenthalt und Übertretung gegen das

Betäubungsmittelgesetz unter anderem zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von

14 Monaten (Gesamtstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Lausanne vom

5. März 2021) verurteilt. Ferner wurde der Beschwerdeführer für die Dauer

von fünf Jahren des Landes verwiesen und die Landesverweisung im SIS (Schengener

Informationssystem) ausgeschrieben.

2. Ab dem 22. Juni 2022 befand sich

der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft im Untersuchungsgefängnis (UG) Solothurn

und wechselte auf den 23. August 2022 ins UG Olten. Am 15. September

2022 trat er im UG Olten den vorzeitigen Strafvollzug an, welchen er ab dem

7. Dezember 2022 in der Strafanstalt [...], Spezialvollzug, fortsetzte. Schliesslich

kam er am 6. Januar 2023 in den Normalvollzug der Strafanstalt [...]

(Spezialvollzug).

3. Am 14. Februar 2023 stellte der

Beschwerdeführer ein Gesuch um bedingte Entlassung auf den 2. April 2023

(Datum der frühestmöglichen Entlassung).

4. Mit Schreiben «Gewährung des

rechtlichen Gehörs», undatiert, teilte das Amt für Justizvollzug (AJUV) dem

Beschwerdeführer mit, es beabsichtige, sein Gesuch um bedingte Entlassung

abzuweisen. Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer am 9. März 2023 im Rahmen

des rechtlichen Gehörs, er sei mit der «Entscheidung» und mit der Unterbringung

im Spezialvollzug in der Strafanstalt [...] nicht einverstanden und beantrage

einen Wechsel in eine andere Strafanstalt.

5. Daraufhin verweigerte das AJUV dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. März 2023 die bedingte Entlassung

auf den 2. April 2023 und verfügte, eine bedingte Entlassung könne erneut

geprüft werden, wenn eine kontrollierte Ausreise aus der Schweiz möglich sei. Auf

den Antrag des Wechsels der Strafanstalt ging das AJUV nicht ein bzw. prüfte

den Antrag gar nicht erst.

6. Gegen die begründete Verfügung

gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 24. März 2023 (Postaufgabe)

fristgerecht ans Verwaltungsgericht und stellte den Antrag, bedingt entlassen

zu werden oder das Gefängnis wechseln zu können.

7. Mit Vernehmlassung vom 5. April

2023 schloss das AJUV auf Abweisung der Beschwerde.

8. Mit Präsidialverfügung vom

6. April 2023 wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

9. Auf den Parteistandpunkt wird, soweit

für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht

erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 1 lit. a Gesetz über den

Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11, sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO,

BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist in Bezug auf das Gesuch um bedingte Entlassung einzutreten.

In Bezug auf den Antrag auf Wechsel der Vollzugseinrichtung kann zufolge

Unzuständigkeit nicht eingetreten werden.

2.

Hat der Gefangene zwei Drittel seiner

Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige

Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug

rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder

Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR

311.0).

3.

Das ordentliche Strafende fällt auf

den 21. August 2023. Die formellen Voraussetzungen einer bedingten

Entlassung waren per 2. April 2023 erfüllt.

4.1

In materieller Hinsicht stellt Art.

86.

Abs. 1 StGB für die Gewährung der bedingten Entlassung zwei Voraussetzung

auf: Erstens muss das Verhalten des Gefangenen im Vollzug diese rechtfertigen

und zweitens darf nicht anzunehmen sein, der Gefangene werde nach seiner

bedingten Entlassung weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Prognose über

die künftige Legalbewährung, sog. Legal- oder Bewährungsprognose).

4.2

Das Bundesgericht behandelt das

Vollzugsverhalten als ein Element in der Gesamtwürdigung. Im Vordergrund steht

bzgl. Beurteilung des Vollzugsverhaltens, ob es Rückschlüsse auf das Verhalten

nach der (bedingten) Entlassung zulässt, wobei negativ bewertete

Verhaltensweisen nur beachtlich sind, wenn sie einen hinreichenden Schweregrad

aufweisen oder Ausdruck von Abwesenheit jeglicher Besserung sind, was insb.

auch bedeutet, dass sie im Vollzug nicht zeitlich weit zurückliegen (Cornelia

Koller, in: Niggli Marcel Alexander / Wiprächtiger Hans [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strafrecht I, Art. 1-100 StGB, Jugendstrafgesetz, 4. Aufl., Basel 2019,

N 4 zu Art. 86 StGB).

4.3

Für die Erstellung der

Legalprognose gemäss Praxis des Bundesgerichts ist im Sinne einer

Gesamtwürdigung sowohl das Vorleben des Verurteilten, die Täterpersönlichkeit,

das deliktische und sonstige Verhalten des Täters und die voraussichtlichen

Lebensverhältnisse nach einer Entlassung einzubeziehen, wobei v. a. «die neuere

Einstellung, der Grad der Reife einer allfälligen Besserung» zu prüfen sind (Cornelia

Koller, a.a.O., N 6 zu Art. 86 StGB).

5.1

Das Vorleben des Verurteilten ist

vorab unter dem Gesichtspunkt früherer Straffälligkeit zu prüfen (Cornelia

Koller, a.a.O., N 7 zu Art. 86 StGB). Dem Strafregisterauszug vom

19.

Januar 2023 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits

mehrmals und einschlägig vorbestraft ist. So wurde er mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Lausanne vom 5. März 2021 wegen Diebstahl,

geringfügigem Vermögensdelikt, rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem

Aufenthalt, Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz, mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Genf vom 9. März 2021 wegen mehrfacher

rechtswidriger Einreise und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Bern-Mittelland vom 14. April 2021 wegen rechtswidriger Einreise und

rechtswidrigem Aufenthalt u.a. zu bedingten Geld- und Freiheitsstrafen

verurteilt. Ein Verfahren wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt

ist bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hängig.

5.2

Was sein Verhalten und seine

Täterpersönlichkeit anbelangt, ist auf die Berichte des UG Olten und der

Strafanstalt [...] abzustellen. Gemäss Führungsbericht des UG Olten vom

1.

Dezember 2022 sei der Beschwerdeführer zu Beginn sehr

betreuungsintensiv gewesen. Er sei absprachefähig, aber nur für einen kurzen

Zeitraum. Mit ihm müssten in Abständen von 2-3 Wochen die getroffenen

Abmachungen / Verhaltensregeln wieder angesprochen und neu abgemacht werden.

Seit er in der Heimindustrie beschäftigt werden könne und in der Wohngruppe

untergebracht sei, sei sein Verhalten viel ausgeglichener und offener. Zu

Disziplinierungen sei es nicht gekommen. Während der Zeit im UG habe eine

positive Entwicklung festgestellt werden können, auch wenn er immer noch eine

engere Begleitung als andere Gefangene benötige. Dem Vollzugsbericht der

Strafanstalt […] vom 21. Februar 2023 kann entnommen werden, dass sich der

Beschwerdeführer innerhalb kurzer Zeit grundsätzlich gut in den Vollzug

(geschlossener Bereich) und die Gefangenenpopulation eingelebt habe. Er

verhalte sich grundsätzlich korrekt. Kurz nach seinem Eintritt habe er darauf

beharrt, in ein anderes Gefängnis oder wenigstens in den Normalvollzug zu

wechseln. Einmal habe er diszipliniert werden müssen. Am 14. Dezember 2022

habe er ein ungebührliches Verhalten gezeigt, indem er das anwesende

Anstaltspersonal bei der Medikamentenabgabe beleidigt und mehr Medikamente

eingefordert habe, als ihm zugestanden habe.

5.3

In Bezug auf die zu erwartenden

Lebensverhältnisse ergibt sich aus seinem Gesuch um bedingte Entlassung vom

14.

Februar 2023, dass der Beschwerdeführer nach seinem Austritt nach

Frankreich oder Italien ausreisen wolle, um einen legalen Aufenthaltsstatus zu

erlangen. Weiter führte die Fallverantwortliche des AJUV in ihrer Aktennotiz

vom 22. Februar 2023 aus, dass ihr die zuständige Person des

Migrationsamts des Kantons Solothurn (MISA) mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer

sein Asylgesuch zurückgezogen und einen entsprechenden Rückzug unterschrieben

habe. Er wolle aber nicht mehr nach Algerien zurückkehren, da er gemäss

Aussagen seiner Eltern von der Mafia gesucht werde. Die Papierbeschaffung sei

nach wie vor im Gange, aber eine Rückführung per 2. April 2023 werde aller

Wahrscheinlichkeit nach nicht möglich sein. Ferner teilte die zuständige Person

des MISA dem Verwaltungsgericht auf Nachfrage am 19. April 2023 mit, dass

eine kontrollierte Rückführung nach Algerien grundsätzlich möglich sei, dass

aber die nötigen Papiere noch nicht eingelangt seien. Im vorliegenden Fall sei

es möglich, dass die Papiere vor dem Strafende im August 2023 beschafft werden

könnten (vgl. Aktennotiz der Gerichtsschreiberin Hasler vom 19. April

2023).

6.

Der Beschwerdeführer hält sich

illegal in der Schweiz auf und verfügt zum aktuellen Zeitpunkt über keine

Papiere. Ein geregeltes Entlassungssetting liegt nicht vor. Würde der

Beschwerdeführer bedingt entlassen werden, würde er sich bei einem weiteren

Verbleib in der Schweiz sogleich wieder wegen rechtswidrigem Aufenthalt

strafbar machen. Die Papierbeschaffung ist im Gange. Sobald er über einen

entsprechenden Ausweis verfügt, könnte eine kontrollierte Rückführung in sein

Dispositiv

Heimatland Algerien vollzogen werden. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss Akten

weder über ein Aufenthaltsrecht in Italien noch in Frankreich, womit eine

legale Ausreise in diese Länder ebenfalls nicht möglich ist. Demnach ist das

Setting, in welches der Beschwerdeführer nach dem Strafvollzug entlassen wird,

gänzlich ungeregelt, womit eine ungünstige Legalprognose gestellt werden muss.

Legalprognostisch ebenfalls ungünstig sind seine zahlreichen einschlägigen

Vorstrafen. Den Akten kann nirgends entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer

vertieft mit den begangenen Delikten auseinandergesetzt hätte. In seinem Gesuch

um bedingte Entlassung gibt er zwar an, sich bei den Opfern entschuldigt zu haben.

Diese Behauptung wird aber durch die Akten nicht gestützt. Da der Beschwerdeführer

während der Probezeit erneut delinquierte, widerrief die

Amtsgerichtspräsidentin Dorneck-Thierstein sowohl die bedingten Geldstrafen als

auch die bedingte Freiheitsstrafe. Ihm ist es nicht gelungen, sich

strafrechtlich zu bewähren. Eine bedingte Entlassung ist sowohl

legalprognostisch als auch aus spezialpräventiver Sicht nicht angezeigt.

7. Der Beschwerdeführer beantragt weiter,

das Gefängnis wechseln zu können. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Konkordats der

Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und

Massnahmen vom 5. Mai 2006 (im Folgenden: Konkordat) bestimmt die

Vollzugsbehörde (AJUV; § 7 Abs. 1 JUVG) die geeignete

Vollzugseinrichtung. Das AJUV ging in seinem Entscheid auf den beantragten

Wechsel in eine andere Vollzugseinrichtung nicht ein, weshalb die Sache zum

Entscheid über den Wechsel der Vollzugseinrichtung ans AJUV überwiesen wird.

8. Die Beschwerde gegen das Gesuch um

bedingte Entlassung erweist sich als unbegründet, sie ist abzuweisen. Darüber hinaus

die Sache zuständigkeitshalber ans AJUV überwiesen, um über den Antrag, die

Vollzugseinrichtung wechseln zu können, zu entscheiden.

9. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind. Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staats während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in

der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Das Amt für Justizvollzug wird ersucht,

über den Antrag auf Wechsel der Vollzugseinrichtung mit Verfügung zu

entscheiden.

3. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung

auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch

den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Hasler