VWBES.2023.106
Vollstreckung / Wiederherstellung rechtmässiger Zustand
14. April 2023Deutsch4 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. April 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann, Vorsitz
Oberrichter Frey
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
STWEG A.___, vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Oberamt
Thal-Gäu,
2. Einwohnergemeinde
[…],
Beschwerdegegner
betreffend Vollstreckung
/ Wiederherstellung rechtmässiger Zustand
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Einwohnergemeinde […] reichte am
20. Januar 2023 beim Oberamt Thal-Gäu ein Vollstreckungsgesuch ein und
ersuchte um Vollstreckung in der Sache «Liegenschaft STWEG A.___, Abstellfläche
Nord, fehlende Absperrung zur Kantonsstrasse [...].»
Grundlage für das Gesuch um
Vollstreckung bildet die rechtskräftige Verfügung des Bau- und
Justizdepartements vom 14. April 2005, in welcher die Nutzung eines an der
Kantonsstrasse [...] liegenden Abstellplatzes auf dem Grundstück GB Nr. [...]
als Parkplatz mit baulichen Massnahmen zu verhindern ist.
2. Mit Verfügung vom 25. Januar
2023 war der Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG) A.___ durch das Oberamt
Thal-Gäu bis zum 24. Februar 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
und diese gleichzeitig angewiesen worden, der Verpflichtung nachzukommen. Nach
Ablauf der gesetzten Frist werde anschliessend der Vollstreckungsbefehl mit
Bussenandrohung und Androhung der Ersatzvornahme mit Polizeibegleitung
erlassen.
3. Nachdem die
Stockwerkeigentümergemeinschaft dieser Aufforderung keine Folge geleistet und
auch keine Stellungnahme eingereicht hatte, erliess der Vorsteher des Oberamts
Thal-Gäu am 15. März 2023 folgende Verfügung:
1. Die STWEG A.___, vertreten durch B.___, [...],
wird hiermit verpflichtet, die Nutzung eines an der Kantonsstrasse [...]
liegenden Abstellplatzes auf dem Grundstück GB Nr. [...] als Parkplatz mit
baulichen Massnahmen zu verhindern. Dazu wird eine Frist bis Mittwoch,
5. April 2023 gesetzt.
2. Die Baukommission […] hat dem Oberamt
Thal-Gäu bis Freitag, 7. April 2023 schriftlich (Mail genügt) den Vollzug
der Verpflichtung zu melden.
3. Für den Fall, dass die STWEG A.___,
ihrer Verpflichtung gemäss Ziffer 1 hiervor nicht nachkommt, wird die
Ersatzvornahme auf ihre Kosten hiermit ausdrücklich angedroht (§ 90 VRG). Ein
entsprechender Kostenentscheid wird nach Abschluss des Verfahrens erlassen.
4. Der STWEG A.___ werden die Bestimmungen
des Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches ausdrücklich angedroht.
Dieser Artikel lautet: «Wer der von einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf
diese Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge
leistet, wird mit einer Busse bis CHF 10'000.00 bestraft.»
5. Gegen diese Verfügung kann innert 10
Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus I, 4502 Solothurn,
schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Allfällige Gerichtsferien
haben für diese Frist keine Geltung.
4. Gegen diese Verfügung erhob B.___ im
Namen der STWEG A.___ am 23. März 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte das Vollstreckungsverfahren aufzuheben, weil dazu nicht das
Oberamt Thal-Gäu sondern das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn
zuständig sei.
5. Mit Verfügung vom 27. März 2023
wurde das Oberamt Thal-Gäu zur Einreichung der Akten und die Beschwerdeführerin
zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Weiter wurde ausgeführt,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukomme.
6. Am 5. April 2023 gingen die
Akten des Oberamts Thal-Gäu beim Verwaltungsgericht ein. Der Kostenvorschuss
wurde geleistet.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 89 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG,
BGS 124.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die
Stockwerkeigentümerschaft (STWEG) A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Ob B.___ zur Vertretung der STWEG gehörig bevollmächtigt ist (eine
entsprechende Vollmacht liegt nicht vor), kann offen bleiben, da die Beschwerde
ohnehin unbegründet ist, wie nachfolgend zu zeigen ist. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Zur Begründung der Beschwerde gegen
einen Vollstreckungsbefehl kann laut § 89 Abs. 2 VRG Unzuständigkeit der
verfügenden Behörde, fehlende Vollstreckbarkeit oder Nichtübereinstimmung des
Vollstreckungsbefehls mit der Verfügung geltend gemacht werden. Die
Beschwerdeführerin macht vorliegend die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde
geltend, begründet dies aber nicht weiter. Gemäss § 84 Abs. 1 VRG erfolgt
die Vollstreckung durch die Vollstreckungsbehörde. Vollstreckungsbehörde ist
laut § 84 Abs. 2 VRG der Vorsteher des örtlich zuständigen Oberamts. Jener
hat vorliegend denn auch den angefochtenen Vollstreckungsbefehl erlassen.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
offensichtlich unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die STWEG A.___ die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 300.00 festzusetzen und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die STWEG A.___ hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Das präsidierende Mitglied Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann