VWBES.2023.107
Führerausweisentzug
27. Juli 2023Deutsch10 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. Juli 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 22. September 2022 kollidierte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) um 7:15 Uhr bei der Einfahrt im
Kreisverkehrsplatz Widistrasse/Luterbachstrasse/Nord-Südstrasse in Zuchwil mit
einem Fahrradfahrer. Letzterer stürzte durch die Kollision zu Boden und
verletzte sich.
2. Mit Strafbefehl vom 11. Januar 2023 der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wurde der Beschwerdeführer wegen
grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2
Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]) durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art.
31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 Verkehrsregelverordnung [VRV, SR 741.11]) und
Missachtens des Vortrittsrechts im Kreisverkehr (Art. 41b Abs. 1 VRV) zu einer
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt aufgeschoben bei
einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von CHF 450.00 verurteilt.
Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. März 2023 namens des Bau- und
Justizdepartements (BJD) den Führerausweis infolge einer mittelschweren
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von einem
Monat.
4. Mit Schreiben vom 24. März 2023
wandte sich der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und teilte mit, dass
er nochmals Anzeige gegen den Velofahrer erstattet habe. Er sei bereits im
Kreisel gewesen, als der Velofahrer von links herkommend, neben seinem Auto
vorbei- und in einen Pfosten gefahren sei. Dadurch sei das Hinterrad des
Fahrrades quer in die rechte Seite seines Autos geprallt. Die Polizisten hätten
sein Auto gar nicht angeschaut. Alsdann teilte er mit Eingabe vom 24. April
2023 mit, dass er zu Unrecht verurteilt worden sei. Der Velofahrer habe ihm die
Vorfahrt genommen.
5. Die MFK schloss namens des BJD mit
Stellungnahme vom 19. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben
worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der
Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
2.
Gemäss § 68 Abs. 1 des Gesetzes über
den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS
124.11) sind Beschwerden schriftlich einzureichen und mit einem Antrag zu
versehen. Sie sind zu begründen und die Beweismittel sind anzugeben. Es lassen
sich weder der Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. März 2023 noch dem
ergänzenden Schreiben vom 24. April 2023 explizite Anträge oder Begründungen
zur Beschwerde entnehmen. An eine Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, sind
indes keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Eingaben des Beschwerdeführers
sind nach Treu und Glauben als Antrag auf Aufhebung der Verfügung der MFK und
Absehen des Führerausweisentzuges aufzufassen. Ob die Beschwerde trotzdem
formgerecht erhoben wurde, kann vorliegend offenbleiben, zumal die Beschwerde
ohnehin abzuweisen ist.
3.
Zu prüfen ist, ob die MFK zu Recht
einen Führerausweisentzug infolge einer mittelschweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften angeordnet hat.
4.
Der Führer muss gemäss Art. 31 Abs. 1
SVG das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten
nachkommen kann. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr
zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV). Wer zur Gewährung des Vortritts
verpflichtet ist darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht
behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er
warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 VRV). Das
Signal sowie die Markierung «Kein Vortritt» verpflichten den Fahrzeuglenker,
den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren
(Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 2 der Signalisationsverordnung [SR
741.21]). Vor der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz muss der Fahrzeugführer
die Geschwindigkeit mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeug
den Vortritt lassen (Art. 41b VRV). In Abweichung vom grundsätzlichen Rechtsvortritt
nach Art. 36 Abs. 2 SVG gilt im Kreisverkehrsplatz Linksvortritt (vgl. BGE 115 IV 139 E. 2).
5.
Die für den Führerausweisentzug
zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht
von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.
Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen
zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche
Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den
Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung
bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. Sie ist unter bestimmten
Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im
Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem
Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder
angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste,
dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird.
Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige
Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort
gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (vgl. BGE 123 II 97, E. 3c/aa; BGE 121 II 214, E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017,
E. 2.2). Nicht gebunden ist die Verwaltungsbehörde an die rechtliche
Beurteilung des Strafgerichts, namentlich des Verschuldens.
6.
Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach
Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren
nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen
oder eine Verwarnung ausgesprochen.
7.1
Das Gesetz unterscheidet zwischen
der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG).
7.2
Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG
begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine
geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein
leichtes Verschulden trifft.
7.3
Eine mittelschwere Widerhandlung
begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit
anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Die
mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen
Auffangtatbestand dar, der immer dann greift, wenn nicht alle privilegierenden
Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente
einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das
Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden
gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 2.1). Nach einer
mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für
mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a). Die Mindestdauer darf
nicht unterschritten werden (vgl. BGE 132 II 234 E. 2.3).
7.4
Nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG
begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von
Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
oder in Kauf nimmt. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ
eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden
voraus. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit
ernsthaft gefährdet wird. Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte
abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen
Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar
einer Verletzung naheliegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben
Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend
verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger
Begehung grobe Fahrlässigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_464/2020 vom
16.
März 2021 E. 3.2).
7.5
Eine Verkehrsgefährdung liegt vor, wenn
die körperliche Integrität einer Person entweder konkret oder zumindest
abstrakt gefährdet wurde. Im Recht der Administrativmassnahmen wird dabei
zwischen der einfachen und der erhöhten abstrakten Gefährdung unterschieden.
Erstere zieht keine Administrativmassnahme nach sich (vgl. Art. 16
Abs. 2 SVG). Von einem solchen Fall ist jedoch nur dann auszugehen, wenn
keine anderen Verkehrsteilnehmer vom Fehlverhalten hätten betroffen werden
können. Führte dieses hingegen zu einer Verletzung eines Rechtsguts oder einer
konkreten bzw. einer erhöhten abstrakten Gefährdung der körperlichen
Integrität, hat dies eine Administrativmassnahme zur Folge (vgl. René Schaffhauser,
Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in: Jahrbuch
zum Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S. 181, Rz. 43
ff.). Innerhalb der erhöhten abstrakten Gefährdung ist auf die Nähe der
Verwirklichung der Gefahr abzustellen. Je näher die Möglichkeit einer konkreten
Gefährdung oder Verletzung liegt, umso schwerer wiegt die erhöhte abstrakte
Gefahr (vgl. BGE 118 IV 285 E. 3a). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn für
einen bestimmten, tatsächlich daherkommenden Verkehrsteilnehmer oder einen
Mitfahrer des Täters die Gefahr einer Körperverletzung oder gar Tötung bestand
(vgl. Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 12).
8.1
Der Beschwerdeführer bestreitet den
Sachverhalt des rechtskräftigen Strafbefehls. Er meint, der Fahrradfahrer habe
ihm die Vorfahrt genommen, er wiederum habe sich korrekt verhalten. Sein
Vorbringen hätte der Beschwerdeführer allerdings gemäss der vorgenannten
zitierten Rechtsprechung im Strafverfahren geltend machen müssen. Angesichts
der Polizeiakten, den Schilderungen einer Auskunftsperson sowie des
Unfallopfers ist erstellt, dass der Beschwerdeführer das Vortrittsrecht beim
Einfahren in den Kreisel missachtet und dadurch einen Verkehrsunfall verursacht
hat. Selbst der Beschwerdeführer gibt zu, dass der Fahrradfahrer bereits von
links in den Kreisel eingefahren ist und er somit das Vortrittsrecht des
Fahrradfahrers missachtet hat. Der Kreisverkehrsplatz ist gemäss den dem
Polizeirapport beiliegenden Fotos deutlich signalisiert. Die Verkehrssituation
ist übersichtlich und die Skizze im Polizeirapport vom 3. Oktober 2022
dokumentiert, dass sich der von links kommende Fahrradfahrer bereits im Kreisel
befand, als der Beschwerdeführer mit dem Fahrradfahrer kollidierte. Diese
Annahmen stützen auch die von der Kantonspolizei Solothurn am Personenwagen
festgestellten Kratzer an der Stossstange, wie sie in der Fotodokumentation enthalten
sind. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Polizei habe sein Auto nach dem
Vorfall nicht angeschaut, wird durch die erwähnten Fotos somit entkräftet. Der
Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten im Kreisverkehr, indem er dem korrekt
fahrenden Fahrradfahrer den Vortritt genommen hat, eine wesentliche und
grundlegende Verkehrsregel verletzt und somit eine konkrete Verkehrsgefährdung
realisiert. Infolge der Äusserungen des Beschwerdeführers muss auch angenommen
werden, dass er mit den Vortrittsrechtsverhältnissen im Kreisverkehr nicht
vertraut ist. Dass es zu keinen weiteren (schwerwiegenderen) Unfallfolgen kam,
ist wohl glücklichen Umständen zu verdanken. Der Fahrradfahrer hat sich gemäss
Polizeibericht leicht verletzt. Die vom Beschwerdeführer verursachte Gefahr –
wie die MFK richtig feststellte – kann nicht mehr als leicht eingestuft werden.
Die Annahme einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a SVG ist damit
ausgeschlossen, was in ähnlich gelagerten Fällen auch das Bundesgericht stützt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_574/2013 E. 2.4). Eine schwere Widerhandlung
liegt hingegen in casu nicht vor, zumal keine qualifizierenden Elemente von
Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Dementsprechend ergibt sich, dass die MFK
die Verkehrsregelverletzung des Beschwerdeführers zu Recht als mittelschwere
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz nach Art. 16b Abs. 1
lit. a SVG qualifizierte und gestützt auf Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG den
Führerausweis entzog.
8.2
Im Übrigen hätte sich der
Beschwerdeführer im Strafverfahren gegen mögliche Tatsachenfeststellungen
wehren müssen (vgl. E. II 5.), zumal er mit Schreiben der MFK vom 19. Oktober
2022.
ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde. Dies hat er nicht gemacht
und den Strafbefehl akzeptiert, was er sich nun entgegenhalten lassen muss.
8.3
Die von der MFK verfügte
Entzugsdauer von einem Monat entspricht der gesetzlichen Mindestentzugsdauer,
die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst bei einer beruflichen
oder persönlichen Angewiesenheit des Betroffenen auf den Führerausweis und bei
einem ungetrübten automobilistischen Leumund nicht unterschritten werden darf
(vgl. BGE 132 II 234 E. 2.3). Solche macht der Beschwerdeführer auch
nicht geltend. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung auch hinsichtlich
der Entzugsdauer von einem Monat zu bestätigen.
Dispositiv
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law