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Entscheid

VWBES.2023.107

Führerausweisentzug

27. Juli 2023Deutsch10 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 22. September 2022 kollidierte A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) um 7:15 Uhr bei der Einfahrt im

Kreisverkehrsplatz Widistrasse/Luterbach­strasse/Nord-Südstrasse in Zuchwil mit

einem Fahrradfahrer. Letzterer stürzte durch die Kollision zu Boden und

verletzte sich.

2. Mit Strafbefehl vom 11. Januar 2023 der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wurde der Beschwerdeführer wegen

grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2

Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]) durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art.

31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 Verkehrsregelverordnung [VRV, SR 741.11]) und

Missachtens des Vortrittsrechts im Kreisverkehr (Art. 41b Abs. 1 VRV) zu einer

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt aufgeschoben bei

einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von CHF 450.00 verurteilt.

Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. März 2023 namens des Bau- und

Justizdepartements (BJD) den Führerausweis infolge einer mittelschweren

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von einem

Monat.

4. Mit Schreiben vom 24. März 2023

wandte sich der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und teilte mit, dass

er nochmals Anzeige gegen den Velofahrer erstattet habe. Er sei bereits im

Kreisel gewesen, als der Velofahrer von links herkommend, neben seinem Auto

vorbei- und in einen Pfosten gefahren sei. Dadurch sei das Hinterrad des

Fahrrades quer in die rechte Seite seines Autos geprallt. Die Polizisten hätten

sein Auto gar nicht angeschaut. Alsdann teilte er mit Eingabe vom 24. April

2023 mit, dass er zu Unrecht verurteilt worden sei. Der Velofahrer habe ihm die

Vorfahrt genommen.

5. Die MFK schloss namens des BJD mit

Stellungnahme vom 19. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben

worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der

Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

2.

Gemäss § 68 Abs. 1 des Gesetzes über

den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS

124.11) sind Beschwerden schriftlich einzureichen und mit einem Antrag zu

versehen. Sie sind zu begründen und die Beweismittel sind anzugeben. Es lassen

sich weder der Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. März 2023 noch dem

ergänzenden Schreiben vom 24. April 2023 explizite Anträge oder Begründungen

zur Beschwerde entnehmen. An eine Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, sind

indes keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Eingaben des Beschwerdeführers

sind nach Treu und Glauben als Antrag auf Aufhebung der Verfügung der MFK und

Absehen des Führerausweisentzuges aufzufassen. Ob die Beschwerde trotzdem

formgerecht erhoben wurde, kann vorliegend offenbleiben, zumal die Beschwerde

ohnehin abzuweisen ist.

3.

Zu prüfen ist, ob die MFK zu Recht

einen Führerausweisentzug infolge einer mittelschweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften angeordnet hat.

4.

Der Führer muss gemäss Art. 31 Abs. 1

SVG das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten

nachkommen kann. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr

zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV). Wer zur Gewährung des Vortritts

verpflichtet ist darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht

behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er

warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 VRV). Das

Signal sowie die Markierung «Kein Vortritt» verpflichten den Fahrzeuglenker,

den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren

(Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 2 der Signalisationsverordnung [SR

741.21]). Vor der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz muss der Fahrzeugführer

die Geschwindigkeit mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeug

den Vortritt lassen (Art. 41b VRV). In Abweichung vom grundsätzlichen Rechtsvortritt

nach Art. 36 Abs. 2 SVG gilt im Kreisverkehrsplatz Linksvortritt (vgl. BGE 115 IV 139 E. 2).

5.

Die für den Führerausweisentzug

zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht

von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.

Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen

zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche

Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den

Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung

bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. Sie ist unter bestimmten

Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im

Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem

Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder

angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste,

dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird.

Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige

Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort

gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (vgl. BGE 123 II 97, E. 3c/aa; BGE 121 II 214, E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017,

E. 2.2). Nicht gebunden ist die Verwaltungsbehörde an die rechtliche

Beurteilung des Strafgerichts, namentlich des Verschuldens.

6.

Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach

Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren

nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen

oder eine Verwarnung ausgesprochen.

7.1

Das Gesetz unterscheidet zwischen

der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG).

7.2

Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG

begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine

geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein

leichtes Verschulden trifft.

7.3

Eine mittelschwere Widerhandlung

begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit

anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Die

mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen

Auffangtatbestand dar, der immer dann greift, wenn nicht alle privilegierenden

Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente

einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das

Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden

gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 2.1). Nach einer

mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für

mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a). Die Mindestdauer darf

nicht unterschritten werden (vgl. BGE 132 II 234 E. 2.3).

7.4

Nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG

begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von

Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft

oder in Kauf nimmt. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ

eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden

voraus. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit

ernsthaft gefährdet wird. Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte

abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen

Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar

einer Verletzung naheliegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben

Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend

verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger

Begehung grobe Fahrlässigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_464/2020 vom

16.

März 2021 E. 3.2).

7.5

Eine Verkehrsgefährdung liegt vor, wenn

die körperliche Integrität einer Person entweder konkret oder zumindest

abstrakt gefährdet wurde. Im Recht der Admini­strativmassnahmen wird dabei

zwischen der einfachen und der erhöhten abstrakten Gefährdung unterschieden.

Erstere zieht keine Administrativmassnahme nach sich (vgl. Art. 16

Abs. 2 SVG). Von einem solchen Fall ist jedoch nur dann auszugehen, wenn

keine anderen Verkehrsteilnehmer vom Fehlverhalten hätten betroffen werden

können. Führte dieses hingegen zu einer Verletzung eines Rechtsguts oder einer

konkreten bzw. einer erhöhten abstrakten Gefährdung der körperlichen

Integrität, hat dies eine Administrativmassnahme zur Folge (vgl. René Schaffhauser,

Die neuen Administrativ­massnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in: Jahrbuch

zum Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S. 181, Rz. 43

ff.). Innerhalb der erhöhten abstrakten Gefährdung ist auf die Nähe der

Verwirklichung der Gefahr abzustellen. Je näher die Möglichkeit einer konkreten

Gefährdung oder Verletzung liegt, umso schwerer wiegt die erhöhte abstrakte

Gefahr (vgl. BGE 118 IV 285 E. 3a). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn für

einen bestimmten, tatsächlich daherkommenden Verkehrsteilnehmer oder einen

Mitfah­rer des Täters die Gefahr einer Körperverletzung oder gar Tötung bestand

(vgl. Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 12).

8.1

Der Beschwerdeführer bestreitet den

Sachverhalt des rechtskräftigen Strafbefehls. Er meint, der Fahrradfahrer habe

ihm die Vorfahrt genommen, er wiederum habe sich korrekt verhalten. Sein

Vorbringen hätte der Beschwerdeführer allerdings gemäss der vorgenannten

zitierten Rechtsprechung im Strafverfahren geltend machen müssen. Angesichts

der Polizeiakten, den Schilderungen einer Auskunftsperson sowie des

Unfallopfers ist erstellt, dass der Beschwerdeführer das Vortrittsrecht beim

Einfahren in den Kreisel missachtet und dadurch einen Verkehrsunfall verursacht

hat. Selbst der Beschwerdeführer gibt zu, dass der Fahrradfahrer bereits von

links in den Kreisel eingefahren ist und er somit das Vortrittsrecht des

Fahrradfahrers missachtet hat. Der Kreisverkehrsplatz ist gemäss den dem

Polizeirapport beiliegenden Fotos deutlich signalisiert. Die Verkehrssituation

ist übersichtlich und die Skizze im Polizeirapport vom 3. Oktober 2022

dokumentiert, dass sich der von links kommende Fahrradfahrer bereits im Kreisel

befand, als der Beschwerdeführer mit dem Fahrradfahrer kollidierte. Diese

Annahmen stützen auch die von der Kantonspolizei Solothurn am Personenwagen

festgestellten Kratzer an der Stossstange, wie sie in der Fotodokumentation enthalten

sind. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Polizei habe sein Auto nach dem

Vorfall nicht angeschaut, wird durch die erwähnten Fotos somit entkräftet. Der

Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten im Kreisverkehr, indem er dem korrekt

fahrenden Fahrradfahrer den Vortritt genommen hat, eine wesentliche und

grundlegende Verkehrsregel verletzt und somit eine konkrete Verkehrsgefährdung

realisiert. Infolge der Äusserungen des Beschwerdeführers muss auch angenommen

werden, dass er mit den Vortrittsrechtsverhältnissen im Kreisverkehr nicht

vertraut ist. Dass es zu keinen weiteren (schwerwiegenderen) Unfallfolgen kam,

ist wohl glücklichen Umständen zu verdanken. Der Fahrradfahrer hat sich gemäss

Polizeibericht leicht verletzt. Die vom Beschwerdeführer verursachte Gefahr –

wie die MFK richtig feststellte – kann nicht mehr als leicht eingestuft werden.

Die Annahme einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a SVG ist damit

ausgeschlossen, was in ähnlich gelagerten Fällen auch das Bundesgericht stützt

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_574/2013 E. 2.4). Eine schwere Widerhandlung

liegt hingegen in casu nicht vor, zumal keine qualifizierenden Elemente von

Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Dementsprechend ergibt sich, dass die MFK

die Verkehrsregelverletzung des Beschwerdeführers zu Recht als mittelschwere

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz nach Art. 16b Abs. 1

lit. a SVG qualifizierte und gestützt auf Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG den

Führerausweis entzog.

8.2

Im Übrigen hätte sich der

Beschwerdeführer im Strafverfahren gegen mögliche Tatsachenfeststellungen

wehren müssen (vgl. E. II 5.), zumal er mit Schreiben der MFK vom 19. Oktober

2022.

ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde. Dies hat er nicht gemacht

und den Strafbefehl akzeptiert, was er sich nun entgegenhalten lassen muss.

8.3

Die von der MFK verfügte

Entzugsdauer von einem Monat entspricht der gesetz­lichen Mindestentzugsdauer,

die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst bei einer beruflichen

oder persönlichen Angewiesenheit des Betroffenen auf den Führerausweis und bei

einem ungetrübten automobilistischen Leumund nicht unter­schritten werden darf

(vgl. BGE 132 II 234 E. 2.3). Solche macht der Beschwerdeführer auch

nicht geltend. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung auch hinsichtlich

der Entzugsdauer von einem Monat zu bestätigen.

Dispositiv

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law