VWBES.2023.108
Aufhebung Beistandschaft
26. April 2023Deutsch10 min
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen hat für A.___ (geb. 2000) mit Entscheid
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. April 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Aufhebung
Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen hat für A.___ (geb. 2000) mit Entscheid
vom 6. März 2019 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung
angeordnet. Dabei wurde ihm die Handlungsfähigkeit für Verpflichtungsgeschäfte,
welche den Wert von CHF 100.00 (pro einzelnes Geschäft) übersteigen,
eingeschränkt. Beiständin ist B.___, Sozialregion Unteres Niederamt.
2. Mit mehreren E-Mails und einem
undatierten Brief, der am 23. September 2021 bei der KESB eingegangen ist,
beantragte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) die Aufhebung der
Beistandschaft. Dieser Antrag wurde mit Entscheid der KESB vom 1. Dezember
2021 abgewiesen, nachdem die Beiständin unter anderem erklärt hatte, der
Beschwerdeführer habe absolut keinen Bezug zu Geld und könne seine finanzielle
Situation trotz mehrmaligen Erklärungen nicht verstehen.
3. Mit Brief, der am 23. Februar
2023 bei der KESB einging, beantragte der Beschwerdeführer erneut die Aufhebung
der Beistandschaft.
4. Am 3. März 2023 reichte die
Beiständin eine Stellungnahme und zwei Arztberichte ein.
5. Nach mündlicher Anhörung des
Beschwerdeführers wies die KESB seinen Antrag um Aufhebung der Beistandschaft
mit Entscheid vom 22. März 2023 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, für
die Behörde sei aufgrund der Akten, den Ausführungen der Beiständin und des
persönlichen Eindrucks anlässlich der Anhörung erwiesen, dass der
Beschwerdeführer kognitiv nicht in der Lage sei, seine administrativen und
finanziellen Belange selbst zu erledigen. Er könne Zusammenhänge und
Konsequenzen seines Handelns nicht ausreichend nachvollziehen und sei folglich
nicht in der Lage, sich selbständig um seine finanziellen und administrativen
Angelegenheiten zu kümmern. Es sei weiterhin angezeigt und verhältnismässig,
dass er hinsichtlich seiner Administration und Finanzen unterstützt werden
könne.
6. Gegen diesen Entscheid erhob der
Beschwerdeführer bereits am 11. März 2023 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und führte sinngemäss und im Wesentlichen aus, er wolle
keine Beiständin mehr. Er wolle gerne einen Termin mit dem Verwaltungsgericht
abmachen. Er sei alt genug und könne sich selber um Rechnungen und Dokumente
kümmern. Er fühle sich sehr eingeschränkt. Er habe ein Visum für die USA
beantragt, welches aufgrund des Einkommens abgelehnt worden sei. Er habe dann
beim Allvisumservice oft angerufen und E-Mails geschrieben, woraufhin man ihm
mitgeteilt habe, wenn er nicht damit aufhöre, erhalte er ein Hausverbot oder
eine Anzeige. Wenn man ihn für die USA oder andere Länder gesperrt habe, solle
man dies rückgängig machen. Er wolle so gerne in die USA reisen. Das 3. Thema
sei Swisslos. Er wolle auch da, dass sein Konto entsperrt werde. Er habe keine
Schulden. Es gehe darum, dass er dort jeden Tag angerufen und Fragen gestellt
habe. Er sei wirklich nicht süchtig nach diesem Spiel. Er könne seine Finanzen
gut mit dem Taschenrechner einteilen. Dass er viel verloren und wenig gewonnen
habe, sei früher gewesen. Jetzt sei er sparsam, weil er reisen wolle. Er habe
bei Swisslos schon gefragt, ob sie sein Konto entsperren wollten, aber sie
hätten es nicht akzeptiert. Er sei nicht süchtig und habe kein Online-Spiel,
nur das monatliche Gratisspiel. Swisslos habe seine Beiständin angerufen, ob
sie das Konto sperren dürften und die Beiständin habe ja gesagt. Er wolle
Casino, online Swisslos. Er habe es mit den Anrufen übertrieben, sodass
Swisslos und Allvisaservice gesagt hätten, er dürfe nicht mehr anrufen. Er
wünsche sich, dass diese drei Sachen sich ändern würden und bitte um Hilfe.
Mit der Beschwerde reichte der
Beschwerdeführer einen Bankkontoauszug, eine Lohnabrechnung und seinen
Arbeitsvertrag mit der VEBO ein.
7. Mit Stellungnahme vom 28. März
2023 reichte die Beiständin, B.___, einen ärztlichen Kurzbericht ein und teilte
sinngemäss und im Wesentlichen mit, der Beschwerdeführer sei minderintelligent
und habe eine verzögerte kognitive Entwicklung. Man müsse ihm alles x-mal
erklären. Nach dem Wunsch nach einer guten Stelle mit einem Lohn von
CHF 8'000.00 sei es aktuell sein grösster Wunsch, nach Amerika zu reisen.
Er verstehe nicht, dass ein Visum dafür nicht genüge, sondern dass eine solche
Reise auch finanziert werden müsse und sein monatliches Taschengeld von
CHF 360.00 dafür nicht reiche. Das Personal beim Allvisumservice sei
genervt und habe ihm ein Hausverbot erteilt. Da er sein Taschengeld
hauptsächlich für Glücksspiele ausgegeben habe, habe sie ihn im Juli 2021 bei
Swisslos sperren lassen. Der Beschwerdeführer wohne zurzeit in der [...] in [...],
wo er professionell betreut und begleitet werde. Per 1. April 2023 ziehe
er wieder zu seinen Eltern. Ohne Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung gehe sie davon aus, dass die Einnahmen des
Beschwerdeführers (IV-Rente und EL) in die Einnahmen der Familie einfliessen
würden. Da das Einkommen geschützt werden müsse, sei eine Aufhebung der
Beistandschaft für sie kein Thema.
Weiter reichte die Beiständin für den
Beschwerdeführer ein ausgefülltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ein.
8. Die KESB beantragte am 28. März
2023 die Abweisung der Beschwerde.
9. Mit Eingabe, welche am 18. April
2023 beim Verwaltungsgericht eingetroffen ist, teilte der Beschwerdeführer
erneut mit, er wolle bei Swisslos entsperrt werden. Weiter sei er bereits auf
der Suche nach einer eigenen Wohnung. Er wolle nicht in einer Wohngruppe
wohnen. Er wolle alles in monatlichen Raten zahlen. Er wolle sich um Steuern,
Krankenkasse und weiteres kümmern. Er wolle auch keine Einschränkungen beim
Reisen. Er wolle gerne im 1. Arbeitsmarkt arbeiten. Er vermisse es, nicht in
die USA reisen zu können. Er wolle selber entscheiden können und nicht durch
andere eingeschränkt werden. Er wünsche sich ein Visum und dass der
Allvisumservice normal und nett auf ihn reagiere.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde gegen den Entscheid
der KESB, mit welchem der Antrag um Aufhebung der Beistandschaft abgewiesen
wurde, ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht diesbezüglich zur Beurteilung zuständig
(vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]
i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2
Nicht eingetreten werden kann auf
die Anliegen des Beschwerdeführers, welche über die angeordnete Beistandschaft
hinausgehen. Das Verwaltungsgericht ist nicht ermächtigt, eine Entsperrung des
Swisslos-Kontos oder die Erteilung eines USA-Visums anzuordnen.
2.
Soweit der Beschwerdeführer
sinngemäss eine mündliche Anhörung verlangt, erscheint eine solche vorliegend
nicht notwendig. Das Verwaltungsgericht entscheidet in der Regel aufgrund der
Akten (vgl. § 71 Verwaltungspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]) und der
Beschwerdeführer wurde bereits mehrfach durch die Vorinstanz angehört. Der
Sachverhalt erscheint gestützt auf die Akten klar und das Verwaltungsgericht
konnte sich auch aufgrund von mehreren Anrufen des Beschwerdeführers einen Eindruck
Dispositiv
verschaffen. Der Antrag auf eine mündliche Anhörung ist aus diesen Gründen
abzuweisen.
3.1.1 Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine
volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung
oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre
Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Die behördlichen
Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger
Personen sicher. Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit
wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 ZGB). Dabei sich die Grundsätze der
Subsidiarität und Verhältnismässigkeit zu beachten (Art. 389 ZGB).
3.1.2 Für den Beschwerdeführer besteht
eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 und 395
ZGB. Der Mandatsperson kommen dabei folgende Befugnisse zu:
· das Einkommen und das Vermögen von A.___
sorgfältig zu verwalten;
· A.___ beim Erledigen der administrativen
Angelegenheiten und im Rechtsverkehr soweit nötig zu vertreten und allenfalls
Auskünfte einzuholen, namentlich im Verkehr mit (Sozial-)Versicherungen,
Banken, Institutionen, Ämtern, Behörden;
· A.___ bei Fragen der Unterbringung im
Heim zu vertreten, namentlich bei einer allfälligen Änderung oder Aufhebung des
Betreuungsvertrages oder beim Abschluss eines Heimvertrages mit einer anderen
Institution.
Die Handlungsfähigkeit
wurde zudem nach Art. 394 Abs. 2 ZGB insoweit eingeschränkt, als der Beschwerdeführer
Verpflichtungsgeschäfte, welche den Wert von CHF 100.00 (pro einzelnes
Geschäft) übersteigen, nicht selber abschliessen kann, sondern sich dabei durch
seine Beiständin vertreten lassen muss.
3.1.3 Gemäss Art. 399 Abs. 2 ZGB hebt
die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft auf Antrag oder von Amtes
wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht.
3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer nach dem Besuch des Heilpädagogischen Schulzentrums [...]
sowie des Zentrums für Kinder mit Sinnes- und Körperbeeinträchtigungen eine
zweijährige Ausbildung zum Praktiker Hauswirtschaft absolvieren konnte, welche
durch die Invalidenversicherung (IV) finanziert wurde. Gemäss einer
IV-Abklärung aus dem Jahr 2016 sei der Beschwerdeführer bei den alltäglichen
Lebensverrichtungen «Körperpflege» und «Fortbewegung» auf regelmässige und
erhebliche Hilfestellungen angewiesen. Gemäss eines IV-Situationsberichts aus
dem Jahr 2018 sei er nicht in der Lage, einen Haushalt zu planen und zu
organisieren. Er benötige daher lebenspraktische Begleitung. Gemäss
Sozialbericht aus dem Jahr 2018 sei der Beschwerdeführer in allen
organisatorischen, administrativen und finanziellen Belangen auf Unterstützung
angewiesen. Anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers zusammen mit seinen
Eltern und seinem Bruder vom 24. Januar 2019 wurde geschildert, der
Beschwerdeführer würde seinen ganzen Lohn verprassen. Er habe Mühe
nachzuvollziehen, wieso er nicht über sein Geld frei verfügen könne und nicht
alles kaufen könne. Wenn ihn jemand ansprechen würde, würde er auch einen
Vertrag unterschreiben. Das fallführende Behördenmitglied der KESB, welches den
Beschwerdeführer am 13. März 2023 angehört hatte, führte aus, der
Beschwerdeführer spreche Schweizerdeutsch und sei vordergründig orientiert und
adäquat. Bei Rückfragen oder Präzisierungsfragen falle jedoch auf, dass der
Beschwerdeführer einen Sachverhalt oder die Konsequenzen seines Handelns nicht
nachvollziehen könne. Konsequenzen seines Handelns sei er sich nicht bewusst.
Das Gespräch sei unstrukturiert verlaufen, weil der Beschwerdeführer viele
Ausführungen des Anhörenden nicht zu verstehen schien und ausschweifend und
zusammenhangslos die Themen gewechselt habe. Mit ärztlichem Kurzbericht vom
4. Juli 2022 wurden durch Dr. med. [...] folgende Diagnosen gestellt:
-
Angeborene
Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte, operativ versorgt
-
Verzögerte allgemeine
kindliche Entwicklung
-
Verzögerte
Sprachentwicklung
-
Persistierende
Wortfindungs- und Wortbildungsstörung
-
Kognitive Einschränkungen
bei
-
Verdacht auf
Minderintelligenz und verzögerte kognitive Entwicklung
-
Nicht-relevante
Nebendiagnosen
3.3 Insgesamt zeigt sich, dass der
Beschwerdeführer beachtliche Lernfortschritte erzielen und eine zweijährige
praktische Ausbildung nach Insos abschliessen konnte. Die Schreiben an das
Gericht verfasste er sorgfältig und konnte seine Anliegen nachvollziehbar
schildern. Anlässlich seiner Anrufe zeigte er sich stets freundlich. Aus den
Akten, den Schilderungen der Beiständin und aufgrund des persönlichen Eindrucks
zeigt sich jedoch deutlich, dass der Beschwerdeführer nur einfache Sachverhalte
verstehen und die weiterreichenden Konsequenzen seines Handelns nicht
abschätzen kann. Von mehreren Seiten wurde glaubhaft geschildert, dass er
keinen Bezug zu Geld hat und davon ausgegangen werden muss, dass er sein
Einkommen innert kürzester Zeit verprassen und für den Rest des Monats
mittellos dastehen würde, wenn er frei darüber verfügen könnte. Er ist sowohl
zur Verwaltung seines Einkommens und Vermögens, als auch zur Regelung seiner
administrativen Angelegenheiten und Organisation seiner Wohnform auf
Unterstützung angewiesen. Ein milderes Mittel als die angeordnete Beistandschaft
ist nicht ersichtlich.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hätte A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen. Das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. § 76 Abs. 1 VRG). Für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Blut-Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_395/2023 vom 7.
Juni 2023 nicht ein.