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Entscheid

VWBES.2023.108

Aufhebung Beistandschaft

26. April 2023Deutsch10 min

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen hat für A.___ (geb. 2000) mit Entscheid

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. April 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

KESB Olten-Gösgen,

Beschwerdegegnerin

betreffend Aufhebung

Beistandschaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen hat für A.___ (geb. 2000) mit Entscheid

vom 6. März 2019 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung

angeordnet. Dabei wurde ihm die Handlungsfähigkeit für Verpflichtungsgeschäfte,

welche den Wert von CHF 100.00 (pro einzelnes Geschäft) übersteigen,

eingeschränkt. Beiständin ist B.___, Sozialregion Unteres Niederamt.

2. Mit mehreren E-Mails und einem

undatierten Brief, der am 23. September 2021 bei der KESB eingegangen ist,

beantragte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) die Aufhebung der

Beistandschaft. Dieser Antrag wurde mit Entscheid der KESB vom 1. Dezember

2021 abgewiesen, nachdem die Beiständin unter anderem erklärt hatte, der

Beschwerdeführer habe absolut keinen Bezug zu Geld und könne seine finanzielle

Situation trotz mehrmaligen Erklärungen nicht verstehen.

3. Mit Brief, der am 23. Februar

2023 bei der KESB einging, beantragte der Beschwerdeführer erneut die Aufhebung

der Beistandschaft.

4. Am 3. März 2023 reichte die

Beiständin eine Stellungnahme und zwei Arztberichte ein.

5. Nach mündlicher Anhörung des

Beschwerdeführers wies die KESB seinen Antrag um Aufhebung der Beistandschaft

mit Entscheid vom 22. März 2023 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, für

die Behörde sei aufgrund der Akten, den Ausführungen der Beiständin und des

persönlichen Eindrucks anlässlich der Anhörung erwiesen, dass der

Beschwerdeführer kognitiv nicht in der Lage sei, seine administrativen und

finanziellen Belange selbst zu erledigen. Er könne Zusammenhänge und

Konsequenzen seines Handelns nicht ausreichend nachvollziehen und sei folglich

nicht in der Lage, sich selbständig um seine finanziellen und administrativen

Angelegenheiten zu kümmern. Es sei weiterhin angezeigt und verhältnismässig,

dass er hinsichtlich seiner Administration und Finanzen unterstützt werden

könne.

6. Gegen diesen Entscheid erhob der

Beschwerdeführer bereits am 11. März 2023 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und führte sinngemäss und im Wesentlichen aus, er wolle

keine Beiständin mehr. Er wolle gerne einen Termin mit dem Verwaltungsgericht

abmachen. Er sei alt genug und könne sich selber um Rechnungen und Dokumente

kümmern. Er fühle sich sehr eingeschränkt. Er habe ein Visum für die USA

beantragt, welches aufgrund des Einkommens abgelehnt worden sei. Er habe dann

beim Allvisumservice oft angerufen und E-Mails geschrieben, woraufhin man ihm

mitgeteilt habe, wenn er nicht damit aufhöre, erhalte er ein Hausverbot oder

eine Anzeige. Wenn man ihn für die USA oder andere Länder gesperrt habe, solle

man dies rückgängig machen. Er wolle so gerne in die USA reisen. Das 3. Thema

sei Swisslos. Er wolle auch da, dass sein Konto entsperrt werde. Er habe keine

Schulden. Es gehe darum, dass er dort jeden Tag angerufen und Fragen gestellt

habe. Er sei wirklich nicht süchtig nach diesem Spiel. Er könne seine Finanzen

gut mit dem Taschenrechner einteilen. Dass er viel verloren und wenig gewonnen

habe, sei früher gewesen. Jetzt sei er sparsam, weil er reisen wolle. Er habe

bei Swisslos schon gefragt, ob sie sein Konto entsperren wollten, aber sie

hätten es nicht akzeptiert. Er sei nicht süchtig und habe kein Online-Spiel,

nur das monatliche Gratisspiel. Swisslos habe seine Beiständin angerufen, ob

sie das Konto sperren dürften und die Beiständin habe ja gesagt. Er wolle

Casino, online Swisslos. Er habe es mit den Anrufen übertrieben, sodass

Swisslos und Allvisaservice gesagt hätten, er dürfe nicht mehr anrufen. Er

wünsche sich, dass diese drei Sachen sich ändern würden und bitte um Hilfe.

Mit der Beschwerde reichte der

Beschwerdeführer einen Bankkontoauszug, eine Lohnabrechnung und seinen

Arbeitsvertrag mit der VEBO ein.

7. Mit Stellungnahme vom 28. März

2023 reichte die Beiständin, B.___, einen ärztlichen Kurzbericht ein und teilte

sinngemäss und im Wesentlichen mit, der Beschwerdeführer sei minderintelligent

und habe eine verzögerte kognitive Entwicklung. Man müsse ihm alles x-mal

erklären. Nach dem Wunsch nach einer guten Stelle mit einem Lohn von

CHF 8'000.00 sei es aktuell sein grösster Wunsch, nach Amerika zu reisen.

Er verstehe nicht, dass ein Visum dafür nicht genüge, sondern dass eine solche

Reise auch finanziert werden müsse und sein monatliches Taschengeld von

CHF 360.00 dafür nicht reiche. Das Personal beim Allvisumservice sei

genervt und habe ihm ein Hausverbot erteilt. Da er sein Taschengeld

hauptsächlich für Glücksspiele ausgegeben habe, habe sie ihn im Juli 2021 bei

Swisslos sperren lassen. Der Beschwerdeführer wohne zurzeit in der [...] in [...],

wo er professionell betreut und begleitet werde. Per 1. April 2023 ziehe

er wieder zu seinen Eltern. Ohne Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung gehe sie davon aus, dass die Einnahmen des

Beschwerdeführers (IV-Rente und EL) in die Einnahmen der Familie einfliessen

würden. Da das Einkommen geschützt werden müsse, sei eine Aufhebung der

Beistandschaft für sie kein Thema.

Weiter reichte die Beiständin für den

Beschwerdeführer ein ausgefülltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege ein.

8. Die KESB beantragte am 28. März

2023 die Abweisung der Beschwerde.

9. Mit Eingabe, welche am 18. April

2023 beim Verwaltungsgericht eingetroffen ist, teilte der Beschwerdeführer

erneut mit, er wolle bei Swisslos entsperrt werden. Weiter sei er bereits auf

der Suche nach einer eigenen Wohnung. Er wolle nicht in einer Wohngruppe

wohnen. Er wolle alles in monatlichen Raten zahlen. Er wolle sich um Steuern,

Krankenkasse und weiteres kümmern. Er wolle auch keine Einschränkungen beim

Reisen. Er wolle gerne im 1. Arbeitsmarkt arbeiten. Er vermisse es, nicht in

die USA reisen zu können. Er wolle selber entscheiden können und nicht durch

andere eingeschränkt werden. Er wünsche sich ein Visum und dass der

Allvisumservice normal und nett auf ihn reagiere.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde gegen den Entscheid

der KESB, mit welchem der Antrag um Aufhebung der Beistandschaft abgewiesen

wurde, ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht diesbezüglich zur Beurteilung zuständig

(vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]

i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2

Nicht eingetreten werden kann auf

die Anliegen des Beschwerdeführers, welche über die angeordnete Beistandschaft

hinausgehen. Das Verwaltungsgericht ist nicht ermächtigt, eine Entsperrung des

Swisslos-Kontos oder die Erteilung eines USA-Visums anzuordnen.

2.

Soweit der Beschwerdeführer

sinngemäss eine mündliche Anhörung verlangt, erscheint eine solche vorliegend

nicht notwendig. Das Verwaltungsgericht entscheidet in der Regel aufgrund der

Akten (vgl. § 71 Verwaltungspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]) und der

Beschwerdeführer wurde bereits mehrfach durch die Vorinstanz angehört. Der

Sachverhalt erscheint gestützt auf die Akten klar und das Verwaltungsgericht

konnte sich auch aufgrund von mehreren Anrufen des Beschwerdeführers einen Eindruck

Dispositiv

verschaffen. Der Antrag auf eine mündliche Anhörung ist aus diesen Gründen

abzuweisen.

3.1.1 Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine

volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung

oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre

Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Die behördlichen

Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger

Personen sicher. Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit

wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 ZGB). Dabei sich die Grundsätze der

Subsidiarität und Verhältnismässigkeit zu beachten (Art. 389 ZGB).

3.1.2 Für den Beschwerdeführer besteht

eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 und 395

ZGB. Der Mandatsperson kommen dabei folgende Befugnisse zu:

· das Einkommen und das Vermögen von A.___

sorgfältig zu verwalten;

· A.___ beim Erledigen der administrativen

Angelegenheiten und im Rechtsverkehr soweit nötig zu vertreten und allenfalls

Auskünfte einzuholen, namentlich im Verkehr mit (Sozial-)Versicherungen,

Banken, Institutionen, Ämtern, Behörden;

· A.___ bei Fragen der Unterbringung im

Heim zu vertreten, namentlich bei einer allfälligen Änderung oder Aufhebung des

Betreuungsvertrages oder beim Abschluss eines Heimvertrages mit einer anderen

Institution.

Die Handlungsfähigkeit

wurde zudem nach Art. 394 Abs. 2 ZGB insoweit eingeschränkt, als der Beschwerdeführer

Verpflichtungsgeschäfte, welche den Wert von CHF 100.00 (pro einzelnes

Geschäft) übersteigen, nicht selber abschliessen kann, sondern sich dabei durch

seine Beiständin vertreten lassen muss.

3.1.3 Gemäss Art. 399 Abs. 2 ZGB hebt

die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft auf Antrag oder von Amtes

wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht.

3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der

Beschwerdeführer nach dem Besuch des Heilpädagogischen Schulzentrums [...]

sowie des Zentrums für Kinder mit Sinnes- und Körperbeeinträchtigungen eine

zweijährige Ausbildung zum Praktiker Hauswirtschaft absolvieren konnte, welche

durch die Invalidenversicherung (IV) finanziert wurde. Gemäss einer

IV-Abklärung aus dem Jahr 2016 sei der Beschwerdeführer bei den alltäglichen

Lebensverrichtungen «Körperpflege» und «Fortbewegung» auf regelmässige und

erhebliche Hilfestellungen angewiesen. Gemäss eines IV-Situationsberichts aus

dem Jahr 2018 sei er nicht in der Lage, einen Haushalt zu planen und zu

organisieren. Er benötige daher lebenspraktische Begleitung. Gemäss

Sozialbericht aus dem Jahr 2018 sei der Beschwerdeführer in allen

organisatorischen, administrativen und finanziellen Belangen auf Unterstützung

angewiesen. Anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers zusammen mit seinen

Eltern und seinem Bruder vom 24. Januar 2019 wurde geschildert, der

Beschwerdeführer würde seinen ganzen Lohn verprassen. Er habe Mühe

nachzuvollziehen, wieso er nicht über sein Geld frei verfügen könne und nicht

alles kaufen könne. Wenn ihn jemand ansprechen würde, würde er auch einen

Vertrag unterschreiben. Das fallführende Behördenmitglied der KESB, welches den

Beschwerdeführer am 13. März 2023 angehört hatte, führte aus, der

Beschwerdeführer spreche Schweizerdeutsch und sei vordergründig orientiert und

adäquat. Bei Rückfragen oder Präzisierungsfragen falle jedoch auf, dass der

Beschwerdeführer einen Sachverhalt oder die Konsequenzen seines Handelns nicht

nachvollziehen könne. Konsequenzen seines Handelns sei er sich nicht bewusst.

Das Gespräch sei unstrukturiert verlaufen, weil der Beschwerdeführer viele

Ausführungen des Anhörenden nicht zu verstehen schien und ausschweifend und

zusammenhangslos die Themen gewechselt habe. Mit ärztlichem Kurzbericht vom

4. Juli 2022 wurden durch Dr. med. [...] folgende Diagnosen gestellt:

-

Angeborene

Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte, operativ versorgt

-

Verzögerte allgemeine

kindliche Entwicklung

-

Verzögerte

Sprachentwicklung

-

Persistierende

Wortfindungs- und Wortbildungsstörung

-

Kognitive Einschränkungen

bei

-

Verdacht auf

Minderintelligenz und verzögerte kognitive Entwicklung

-

Nicht-relevante

Nebendiagnosen

3.3 Insgesamt zeigt sich, dass der

Beschwerdeführer beachtliche Lernfortschritte erzielen und eine zweijährige

praktische Ausbildung nach Insos abschliessen konnte. Die Schreiben an das

Gericht verfasste er sorgfältig und konnte seine Anliegen nachvollziehbar

schildern. Anlässlich seiner Anrufe zeigte er sich stets freundlich. Aus den

Akten, den Schilderungen der Beiständin und aufgrund des persönlichen Eindrucks

zeigt sich jedoch deutlich, dass der Beschwerdeführer nur einfache Sachverhalte

verstehen und die weiterreichenden Konsequenzen seines Handelns nicht

abschätzen kann. Von mehreren Seiten wurde glaubhaft geschildert, dass er

keinen Bezug zu Geld hat und davon ausgegangen werden muss, dass er sein

Einkommen innert kürzester Zeit verprassen und für den Rest des Monats

mittellos dastehen würde, wenn er frei darüber verfügen könnte. Er ist sowohl

zur Verwaltung seines Einkommens und Vermögens, als auch zur Regelung seiner

administrativen Angelegenheiten und Organisation seiner Wohnform auf

Unterstützung angewiesen. Ein milderes Mittel als die angeordnete Beistandschaft

ist nicht ersichtlich.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hätte A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen. Das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre wegen

Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. § 76 Abs. 1 VRG). Für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Blut-Kaufmann

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_395/2023 vom 7.

Juni 2023 nicht ein.