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Entscheid

VWBES.2023.109

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung aus der Schweiz

18. September 2023Deutsch12 min

Ehepaar hat die gemeinsamen Kinder [...], geb. [...] und [...], geb. [...]. Aufgrund

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. September 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt David Stämpfli,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung aus der Schweiz

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. [...], von [...],

nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 17. März 2004 als Asylsuchender

erstmals in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde in der Folge abgelehnt und

er aus der Schweiz weggewiesen. Weil seine Nationalität nicht geklärt war,

konnte die Wegweisung nicht vollzogen werden. Im Oktober 2006 reiste der

Beschwerdeführer nach Senegal zurück.

2. Am 26. Oktober 2006 verheiratete sich

der Beschwerdeführer in Dakar mit einer Schweizer Staatsangehörigen. Nach Zuzug

in die Schweiz am 27. März 2007 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

Die Ehe wurde am 30. Oktober 2012 rechtskräftig geschieden.

3. Mit einer weiteren Schweizer

Staatsangehörigen ging der Beschwerdeführer am 12. Mai 2015 die Ehe ein. Das

Ehepaar hat die gemeinsamen Kinder [...], geb. [...] und [...], geb. [...]. Aufgrund

der Eheschliessung wurde dem Beschwerdeführer erneut eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt.

4. Die Trennung der Ehegatten erfolgte

alsdann gemäss Meldung der Einwohnergemeinde Wangen b. Olten am 13. Oktober

bzw. gemäss Ehegatten am 11. Dezember 2017, die Scheidung am 7. Mai 2020.

Gemäss Scheidungsurteil wurden die gemeinsamen Kinder unter die alleinige

elterliche Sorge und Obhut der Mutter gestellt. Der Beschwerdeführer hat für

seine Kinder monatlich je CHF 407.00 an Unterhalt zu bezahlen. Die für die

Kinder errichtete Beistandschaft wurde weitergeführt und die Beiständin mit der

Aufgabe betraut, das Besuchsrecht des Beschwerdeführers zu den Kindern

schrittweise aufzubauen bis folgende Regelung erreicht wird: Der Vater hat das

Recht, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 18 Uhr bis Sonntag, 18

Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.

5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

verlängerte das Migrationsamt namens des Departements des Innern mit Verfügung

vom 14. März 2023 die im Rahmen des Familiennachzugs erteilte Aufenthaltsbewilligung

des Beschwerdeführers nicht und wies ihn aus der Schweiz weg.

6. Dagegen liess der anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer am 27. März 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde

erheben. Der Beschwerdeführer beantragte, die angefochtene Verfügung sei

aufzuheben, die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, resp. sei ihm eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur

Vornahme weiterer notwendiger Abklärungen an das Migrationsamt zurückzuweisen.

Zudem wurde um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, welche mit Verfügung vom

25. April 2023 erteilt wurde.

7. In seiner Vernehmlassung vom 18.

April 2023 schloss das Migrationsamt namens des Departements des Innern auf

vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 126 Abs. 1 des per 1.

Januar 2019 in Kraft getretenen revidierten Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer - und

Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) bleibt auf Gesuche, die vor dem

Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht

anwendbar.

2.2

Der Beschwerdeführer ersuchte

letztmals am 7. Juni 2018 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung,

weshalb vorliegend auf die massgebenden Bestimmungen des Ausländergesetzes

(AuG) in der Fassung vom 16. Dezember 2005 (in Kraft bis 31. Dezember

2018) abzustellen ist.

3.1

Ausländische Ehegatten und ledige

Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizer haben Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG).

3.2

Indem die Ehe des Beschwerdeführers mit

Trennung im Jahr 2017 und alsdann mit Scheidung am 7. Mai 2020 aufgelöst

wurde, hat der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch mehr auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 AuG.

4.1

Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht

nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten

oder der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach

Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden

hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen

(lit. b). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die

Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus

freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im

Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).

4.2

Ein ausländischer Staatsangehöriger,

dessen Familienangehörige ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz

haben, kann sich unter Umständen auf einen persönlichen nachehelichen Härtefall

gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 8 der Konvention zum Schutze

der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) berufen, welcher

aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der

Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraussetzt. Der nicht sorge-

bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit

seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch

Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können,

ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil

dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht

verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Achtung des Familienlebens

(Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) ist es grundsätzlich

ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland

her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts

entsprechend auszugestalten sind (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.3). Ein weitergehender

Anspruch kann nur dann in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und

affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese

Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht

aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in

der Schweiz zu keinerlei nennenswerten Klagen («tadelloses Verhalten») Anlass

gegeben hat (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2; 142 I 21 E. 5.2; Urteil des

Bundesgerichts 2C_497/2014 vom 16. Oktober 2015 E. 5.2). Die Voraussetzung der

affektiven Beziehung ist erfüllt, wenn die persönlichen Kontakte im Rahmen

eines üblichen, nach heutigen Standards ausgeübten Besuchsrechts tatsächlich

gepflegt werden (BGE

144.

I 91 E. 5.2.1 S. 98

f.; 140

I 145 E. 3.2 S. 147

f.).

5.

Unbestritten ist, dass die eheliche

Gemeinschaft des Beschwerdeführers keine drei Jahre gedauert hat, weshalb sich

der Beschwerdeführer vorliegend nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG

berufen kann.

6.1

Das Migrationsamt ist im

Wesentlichen der Auffassung, der Beschwerdeführer stehe in wirtschaftlicher

Hinsicht in keiner engen Beziehung zu seinen Kindern. So habe er bis anhin noch

nie Unterhalt bezahlt, wodurch die Unterhaltsbeiträge seit Januar 2021

bevorschusst werden müssten. Der Beschwerdeführer belege denn auch nicht, wie

er allfällige Naturalleistungen an seine Kinder erbringen würde. Auch in

affektiver Hinsicht sei eine Beziehung äusserst fraglich, so werde die

Wahrnehmung des Kontaktrechts weder beschrieben noch belegt. Auch wenn eine

affektive Bindung bestehen würde, so habe sich der Beschwerdeführer nicht

tadellos verhalten, sondern wiederholt zu strafrechtlichen Klagen Anlass

gegeben. Ferner habe er sich verschuldet und habe mit Sozialhilfe unterstützt

werden müssen. Der Kontakt zu seinen Kindern könne der Beschwerdeführer auch

trotz Distanz bzw. Flugdauer pflegen. Da er erst mit 32 Jahren sein Heimatland

verlassen habe, notabene kurz daraufhin wieder in sein Heimatland zurückgekehrt

sei, wiederholt dorthin gereist sei und sich neben den vorehelichen Kindern

weitere Bekannte und Verwandte in Senegal aufhalten, sei dem Beschwerdeführer die

Rückkehr zumutbar.

6.2

Dagegen rügt der Beschwerdeführer

eine Verletzung sowohl von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG als auch von Art. 8

EMRK. Vor der Scheidung sei das Besuchsrecht durch die ehemalige Ehefrau

torpediert worden. Die Beziehung zu seinen Kindern werde nun nach dem

entsprechenden Scheidungsurteil auf- und ausgebaut. Der Beschwerdeführer habe

alles Mögliche zur Ausschöpfung seiner Arbeitskraft getan. Ein höheres

Einkommen könne er nicht erreichen. Durch die Distanz zwischen Senegal und der

Schweiz könne die Beziehung zu den Kindern nicht gelebt werden, weil mit dem

tiefen Durchschnittseinkommen in Senegal könne der Beschwerdeführer für die

Flugreisen für sich oder die Kinder nicht aufkommen.

6.3

Die Kinder des Beschwerdeführers

sind Schweizer Staatsangehörige und verfügen somit über ein gefestigtes

Aufenthaltsrecht. Die Kinder leben gemäss Akten seit der Trennung im Jahr 2017

bei der sorge- und obhutsberechtigten Kindsmutter. Mit Entscheid der Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen vom 22. Januar 2020 wurde

angeordnet, dass das Besuchsrecht des Beschwerdeführers schrittweise aufzubauen

ist (AS 961). Selbst wenn die Ehefrau während des Trennungs- resp.

Scheidungsverfahrens dem Beschwerdeführer das Besuchsrecht verunmöglicht haben

soll, so geht allerdings aus den Akten auch nach der Scheidung keine affektive

Beziehung zu den Kindern hervor, zumal der Beschwerdeführer seine Wahrnehmung bzw.

Ausgestaltung des Besuchsrechts nicht belegt. Selbst wenn das ordentliche

Besuchsrecht installiert wäre, geht dieses nicht über das Übliche hinaus, wodurch

keine affektive Beziehung besteht. Angesichts der seit zwei Jahren vollständig bevorschussten

Unterhaltsbeiträge (AS 997) besteht ferner keine wirtschaftliche Beziehung. Ein

anderer Schluss liegt nicht nahe, zumal der ca. 50-jährige Beschwerdeführer

keine Nachweise von Unterhaltszahlungen resp. Naturalleistungen ins Recht legt,

sondern diese lediglich behauptet. Vielmehr geht aus den eingereichten

Kontoauszügen hervor, dass die Saläreingänge innert wenigen Tagen bar abgeholt

werden. Weshalb er angesichts der Unterhaltspflicht denn auch nur einem

50%-Pensum nachgeht, erschliesst sich nicht, zumal er nicht die Obhut über

seine Kinder innehat und keine gesundheitlichen Beschwerden bekannt sind.

Schliesslich kann das Verhalten des Beschwerdeführers angesichts seiner

Delinquenz (hauptsächlich Betäubungsmitteldelikte), der Schuldenanhäufung sowie

der mangelnden wirtschaftlichen Integration auch nicht als tadellos bezeichnet

werden. Auch wenn zwischen dem Heimatland des Beschwerdeführers und der Schweiz

eine grosse Distanz besteht, tangiert dies in casu den Beschwerdeführer nicht,

weil – wie oben festgestellt – keine Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer

und seinen Kindern auszumachen ist, welche nach seiner Ausreise aufrechterhalten

werden müsste. Ansonsten könnte ein allfälliger Kontakt auch über moderne Kommunikationsmittel

stattfinden. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt

auf Art. 50 Art. 1 Abs. b AuG i.V.m. Art. 8 EMRK ergibt sich somit nicht.

7.

Der Beschwerdeführer hält sich zwar

seit 16 Jahren in der Schweiz auf, doch ist ihm eine Rückkehr nach Senegal

zumutbar, ist er erst mit 32 Jahren erstmals in die Schweiz gekommen und somit

im Heimatland sozialisiert worden. Dass er mit den dortigen sprachlichen und

kulturellen Verhältnissen nicht mehr vertraut wäre, tut er nicht dar und ist

auch nicht ersichtlich, zumal er während den letzten vier Jahren diverse Male

für mehrere Wochen resp. Monate in sein Heimatland gereist ist (AS 842,

847, 889, 892, 915, 936). Eine Wiedereingliederung in seiner Heimat ist ihm

somit möglich. In der Schweiz ist er nur mässig integriert, zumal er

strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, sich verschuldet hat und trotz

Erwerbstätigkeit mit Sozialhilfe unterstützt werden muss. Zudem kommt er seiner

Unterhaltspflicht, welche aufgrund seiner Leistungsfähigkeit festgesetzt worden

ist, gar nicht nach, weshalb die Unterhaltsbeiträge vollständig bevorschusst

werden müssen und somit der Schuldenberg des Beschwerdeführers weiter anwächst.

Zwar geht er gemäss den Akten aktuell einem geringen Teilzeitpensum nach.

Weshalb er seine Arbeitsfähigkeit allerdings nicht vollständig ausschöpft, ist

nicht ersichtlich und kann ihm nicht positiv angerechnet werden. Im Jahr 2015

wurde er aufgrund seines straffälligen Verhaltens sowie des Sozialhilfebezuges

ermahnt, was allerdings zu keiner Verhaltensänderung geführt hat. Im Heimatland

leben entgegen anderweitigen Vorbringen seine vorehelichen Kinder sowie weitere

Verwandte und Bekannte. Bei einer Rückkehr ins Heimatland kann er somit an

familiäre und bekanntschaftliche Bande anknüpfen. Zu seinen in der Schweiz

wohnhaften Kindern sowie zu seinem volljährigen Sohn [...], welcher sich wohl

in Europa aufhält (AS 861), besteht indes kein besonderes Abhängigkeits- oder

Betreuungsverhältnis i.S.v. Art. 8 EMRK, weshalb er kein Eingriff in das

geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens geltend machen kann. Eine

Wegweisung ist somit verhältnismässig, da das öffentliche Interesse einer

Wegweisung deutlich überwiegt.

8.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist.

8.2

Rechtsanwalt David Stämpfli macht

mit Eingabe vom 26. April 2023 eine Entschädigung von total CHF 1'273.90 (5.7

Stunden à CHF 190.00 plus Auslagen und MwSt.) geltend. Dies ist angemessen und

entsprechend vom Staat zu entschädigen. Vorbehalten bleibt auch hier der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren. Einen

Nachzahlungsanspruch macht er nicht geltend.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer wird weggewiesen

und hat die Schweiz - unter Androhung im Unterlassungsfalls - innert zwei

Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von total CHF 1'500.00 zu tragen. Zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des

Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren im Umfang von CHF 1’500.00, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

4. Der Kanton Solothurn hat dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt David

Stämpfli, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung

von CHF 1'273.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_584/2023 vom 8.

November 2023 nicht ein.