VWBES.2023.109
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung aus der Schweiz
18. September 2023Deutsch12 min
Ehepaar hat die gemeinsamen Kinder [...], geb. [...] und [...], geb. [...]. Aufgrund
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. September 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt David Stämpfli,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung aus der Schweiz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. [...], von [...],
nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 17. März 2004 als Asylsuchender
erstmals in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde in der Folge abgelehnt und
er aus der Schweiz weggewiesen. Weil seine Nationalität nicht geklärt war,
konnte die Wegweisung nicht vollzogen werden. Im Oktober 2006 reiste der
Beschwerdeführer nach Senegal zurück.
2. Am 26. Oktober 2006 verheiratete sich
der Beschwerdeführer in Dakar mit einer Schweizer Staatsangehörigen. Nach Zuzug
in die Schweiz am 27. März 2007 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
Die Ehe wurde am 30. Oktober 2012 rechtskräftig geschieden.
3. Mit einer weiteren Schweizer
Staatsangehörigen ging der Beschwerdeführer am 12. Mai 2015 die Ehe ein. Das
Ehepaar hat die gemeinsamen Kinder [...], geb. [...] und [...], geb. [...]. Aufgrund
der Eheschliessung wurde dem Beschwerdeführer erneut eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt.
4. Die Trennung der Ehegatten erfolgte
alsdann gemäss Meldung der Einwohnergemeinde Wangen b. Olten am 13. Oktober
bzw. gemäss Ehegatten am 11. Dezember 2017, die Scheidung am 7. Mai 2020.
Gemäss Scheidungsurteil wurden die gemeinsamen Kinder unter die alleinige
elterliche Sorge und Obhut der Mutter gestellt. Der Beschwerdeführer hat für
seine Kinder monatlich je CHF 407.00 an Unterhalt zu bezahlen. Die für die
Kinder errichtete Beistandschaft wurde weitergeführt und die Beiständin mit der
Aufgabe betraut, das Besuchsrecht des Beschwerdeführers zu den Kindern
schrittweise aufzubauen bis folgende Regelung erreicht wird: Der Vater hat das
Recht, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 18 Uhr bis Sonntag, 18
Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.
5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
verlängerte das Migrationsamt namens des Departements des Innern mit Verfügung
vom 14. März 2023 die im Rahmen des Familiennachzugs erteilte Aufenthaltsbewilligung
des Beschwerdeführers nicht und wies ihn aus der Schweiz weg.
6. Dagegen liess der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer am 27. März 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erheben. Der Beschwerdeführer beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, resp. sei ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur
Vornahme weiterer notwendiger Abklärungen an das Migrationsamt zurückzuweisen.
Zudem wurde um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, welche mit Verfügung vom
25. April 2023 erteilt wurde.
7. In seiner Vernehmlassung vom 18.
April 2023 schloss das Migrationsamt namens des Departements des Innern auf
vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 126 Abs. 1 des per 1.
Januar 2019 in Kraft getretenen revidierten Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer - und
Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) bleibt auf Gesuche, die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht
anwendbar.
2.2
Der Beschwerdeführer ersuchte
letztmals am 7. Juni 2018 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung,
weshalb vorliegend auf die massgebenden Bestimmungen des Ausländergesetzes
(AuG) in der Fassung vom 16. Dezember 2005 (in Kraft bis 31. Dezember
2018) abzustellen ist.
3.1
Ausländische Ehegatten und ledige
Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizer haben Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG).
3.2
Indem die Ehe des Beschwerdeführers mit
Trennung im Jahr 2017 und alsdann mit Scheidung am 7. Mai 2020 aufgelöst
wurde, hat der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch mehr auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 AuG.
4.1
Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht
nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten
oder der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach
Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden
hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(lit. b). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die
Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus
freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).
4.2
Ein ausländischer Staatsangehöriger,
dessen Familienangehörige ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz
haben, kann sich unter Umständen auf einen persönlichen nachehelichen Härtefall
gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 8 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) berufen, welcher
aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der
Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraussetzt. Der nicht sorge-
bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit
seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch
Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können,
ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil
dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht
verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Achtung des Familienlebens
(Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) ist es grundsätzlich
ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland
her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts
entsprechend auszugestalten sind (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.3). Ein weitergehender
Anspruch kann nur dann in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und
affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese
Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht
aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in
der Schweiz zu keinerlei nennenswerten Klagen («tadelloses Verhalten») Anlass
gegeben hat (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2; 142 I 21 E. 5.2; Urteil des
Bundesgerichts 2C_497/2014 vom 16. Oktober 2015 E. 5.2). Die Voraussetzung der
affektiven Beziehung ist erfüllt, wenn die persönlichen Kontakte im Rahmen
eines üblichen, nach heutigen Standards ausgeübten Besuchsrechts tatsächlich
gepflegt werden (BGE
144.
I 91 E. 5.2.1 S. 98
f.; 140
I 145 E. 3.2 S. 147
f.).
5.
Unbestritten ist, dass die eheliche
Gemeinschaft des Beschwerdeführers keine drei Jahre gedauert hat, weshalb sich
der Beschwerdeführer vorliegend nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
berufen kann.
6.1
Das Migrationsamt ist im
Wesentlichen der Auffassung, der Beschwerdeführer stehe in wirtschaftlicher
Hinsicht in keiner engen Beziehung zu seinen Kindern. So habe er bis anhin noch
nie Unterhalt bezahlt, wodurch die Unterhaltsbeiträge seit Januar 2021
bevorschusst werden müssten. Der Beschwerdeführer belege denn auch nicht, wie
er allfällige Naturalleistungen an seine Kinder erbringen würde. Auch in
affektiver Hinsicht sei eine Beziehung äusserst fraglich, so werde die
Wahrnehmung des Kontaktrechts weder beschrieben noch belegt. Auch wenn eine
affektive Bindung bestehen würde, so habe sich der Beschwerdeführer nicht
tadellos verhalten, sondern wiederholt zu strafrechtlichen Klagen Anlass
gegeben. Ferner habe er sich verschuldet und habe mit Sozialhilfe unterstützt
werden müssen. Der Kontakt zu seinen Kindern könne der Beschwerdeführer auch
trotz Distanz bzw. Flugdauer pflegen. Da er erst mit 32 Jahren sein Heimatland
verlassen habe, notabene kurz daraufhin wieder in sein Heimatland zurückgekehrt
sei, wiederholt dorthin gereist sei und sich neben den vorehelichen Kindern
weitere Bekannte und Verwandte in Senegal aufhalten, sei dem Beschwerdeführer die
Rückkehr zumutbar.
6.2
Dagegen rügt der Beschwerdeführer
eine Verletzung sowohl von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG als auch von Art. 8
EMRK. Vor der Scheidung sei das Besuchsrecht durch die ehemalige Ehefrau
torpediert worden. Die Beziehung zu seinen Kindern werde nun nach dem
entsprechenden Scheidungsurteil auf- und ausgebaut. Der Beschwerdeführer habe
alles Mögliche zur Ausschöpfung seiner Arbeitskraft getan. Ein höheres
Einkommen könne er nicht erreichen. Durch die Distanz zwischen Senegal und der
Schweiz könne die Beziehung zu den Kindern nicht gelebt werden, weil mit dem
tiefen Durchschnittseinkommen in Senegal könne der Beschwerdeführer für die
Flugreisen für sich oder die Kinder nicht aufkommen.
6.3
Die Kinder des Beschwerdeführers
sind Schweizer Staatsangehörige und verfügen somit über ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht. Die Kinder leben gemäss Akten seit der Trennung im Jahr 2017
bei der sorge- und obhutsberechtigten Kindsmutter. Mit Entscheid der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen vom 22. Januar 2020 wurde
angeordnet, dass das Besuchsrecht des Beschwerdeführers schrittweise aufzubauen
ist (AS 961). Selbst wenn die Ehefrau während des Trennungs- resp.
Scheidungsverfahrens dem Beschwerdeführer das Besuchsrecht verunmöglicht haben
soll, so geht allerdings aus den Akten auch nach der Scheidung keine affektive
Beziehung zu den Kindern hervor, zumal der Beschwerdeführer seine Wahrnehmung bzw.
Ausgestaltung des Besuchsrechts nicht belegt. Selbst wenn das ordentliche
Besuchsrecht installiert wäre, geht dieses nicht über das Übliche hinaus, wodurch
keine affektive Beziehung besteht. Angesichts der seit zwei Jahren vollständig bevorschussten
Unterhaltsbeiträge (AS 997) besteht ferner keine wirtschaftliche Beziehung. Ein
anderer Schluss liegt nicht nahe, zumal der ca. 50-jährige Beschwerdeführer
keine Nachweise von Unterhaltszahlungen resp. Naturalleistungen ins Recht legt,
sondern diese lediglich behauptet. Vielmehr geht aus den eingereichten
Kontoauszügen hervor, dass die Saläreingänge innert wenigen Tagen bar abgeholt
werden. Weshalb er angesichts der Unterhaltspflicht denn auch nur einem
50%-Pensum nachgeht, erschliesst sich nicht, zumal er nicht die Obhut über
seine Kinder innehat und keine gesundheitlichen Beschwerden bekannt sind.
Schliesslich kann das Verhalten des Beschwerdeführers angesichts seiner
Delinquenz (hauptsächlich Betäubungsmitteldelikte), der Schuldenanhäufung sowie
der mangelnden wirtschaftlichen Integration auch nicht als tadellos bezeichnet
werden. Auch wenn zwischen dem Heimatland des Beschwerdeführers und der Schweiz
eine grosse Distanz besteht, tangiert dies in casu den Beschwerdeführer nicht,
weil – wie oben festgestellt – keine Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer
und seinen Kindern auszumachen ist, welche nach seiner Ausreise aufrechterhalten
werden müsste. Ansonsten könnte ein allfälliger Kontakt auch über moderne Kommunikationsmittel
stattfinden. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt
auf Art. 50 Art. 1 Abs. b AuG i.V.m. Art. 8 EMRK ergibt sich somit nicht.
7.
Der Beschwerdeführer hält sich zwar
seit 16 Jahren in der Schweiz auf, doch ist ihm eine Rückkehr nach Senegal
zumutbar, ist er erst mit 32 Jahren erstmals in die Schweiz gekommen und somit
im Heimatland sozialisiert worden. Dass er mit den dortigen sprachlichen und
kulturellen Verhältnissen nicht mehr vertraut wäre, tut er nicht dar und ist
auch nicht ersichtlich, zumal er während den letzten vier Jahren diverse Male
für mehrere Wochen resp. Monate in sein Heimatland gereist ist (AS 842,
847, 889, 892, 915, 936). Eine Wiedereingliederung in seiner Heimat ist ihm
somit möglich. In der Schweiz ist er nur mässig integriert, zumal er
strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, sich verschuldet hat und trotz
Erwerbstätigkeit mit Sozialhilfe unterstützt werden muss. Zudem kommt er seiner
Unterhaltspflicht, welche aufgrund seiner Leistungsfähigkeit festgesetzt worden
ist, gar nicht nach, weshalb die Unterhaltsbeiträge vollständig bevorschusst
werden müssen und somit der Schuldenberg des Beschwerdeführers weiter anwächst.
Zwar geht er gemäss den Akten aktuell einem geringen Teilzeitpensum nach.
Weshalb er seine Arbeitsfähigkeit allerdings nicht vollständig ausschöpft, ist
nicht ersichtlich und kann ihm nicht positiv angerechnet werden. Im Jahr 2015
wurde er aufgrund seines straffälligen Verhaltens sowie des Sozialhilfebezuges
ermahnt, was allerdings zu keiner Verhaltensänderung geführt hat. Im Heimatland
leben entgegen anderweitigen Vorbringen seine vorehelichen Kinder sowie weitere
Verwandte und Bekannte. Bei einer Rückkehr ins Heimatland kann er somit an
familiäre und bekanntschaftliche Bande anknüpfen. Zu seinen in der Schweiz
wohnhaften Kindern sowie zu seinem volljährigen Sohn [...], welcher sich wohl
in Europa aufhält (AS 861), besteht indes kein besonderes Abhängigkeits- oder
Betreuungsverhältnis i.S.v. Art. 8 EMRK, weshalb er kein Eingriff in das
geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens geltend machen kann. Eine
Wegweisung ist somit verhältnismässig, da das öffentliche Interesse einer
Wegweisung deutlich überwiegt.
8.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist.
8.2
Rechtsanwalt David Stämpfli macht
mit Eingabe vom 26. April 2023 eine Entschädigung von total CHF 1'273.90 (5.7
Stunden à CHF 190.00 plus Auslagen und MwSt.) geltend. Dies ist angemessen und
entsprechend vom Staat zu entschädigen. Vorbehalten bleibt auch hier der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren. Einen
Nachzahlungsanspruch macht er nicht geltend.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer wird weggewiesen
und hat die Schweiz - unter Androhung im Unterlassungsfalls - innert zwei
Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von total CHF 1'500.00 zu tragen. Zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des
Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren im Umfang von CHF 1’500.00, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
4. Der Kanton Solothurn hat dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt David
Stämpfli, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung
von CHF 1'273.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_584/2023 vom 8.
November 2023 nicht ein.