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Entscheid

VWBES.2023.115

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung aus der Schweiz

23. Oktober 2023Deutsch14 min

in Bern die gemeinsame Tochter B.___ geboren, welche im Besitze einer Niederlassungsbewilligung

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

1. A.___

2. B.___

3. C.___

alle vertreten durch

Rechtsanwalt Alexander Kunz,

Beschwerdeführerinnen

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung aus der Schweiz

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. [...] 1982, Serbin; in

der Folge Beschwerdeführerin) verheiratete sich am […] Januar 2017 in Solothurn

mit dem am […] November 2016 geschiedenen (AS 10) und hier niedergelassenen

Landsmann D.___, geb. [...] 1970 (AS 31). Bereits am […] Januar 2017 wurde

in Bern die gemeinsame Tochter B.___ geboren, welche im Besitze einer Niederlassungsbewilligung

ist (AS 28). Am 14. Februar 2017 stellte der Ehemann ein Gesuch um

Familiennachzug (AS 33 – 36), welches am 30. Juni 2017 bewilligt wurde und

Basis war für die erstmals am 4. Juli 2017 erteilte Aufenthaltsbewilligung (AS

67). Vorgängig war der Ehemann jedoch wegen Schuldenwirtschaft

ausländerrechtlich ermahnt worden. Am […] April 2020 wurde in Bern die weitere Tochter

C.___ geboren, welche ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung verfügt.

2. Am 4. Mai 2020 ersuchte die

Beschwerdeführerin letztmals um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung (AS

82 f.). Im Herbst 2020 wurde der Beschwerdeführerin zwecks Besuchs ihrer Mutter

im Heimatland ein Rückreisevisum ausgestellt (AS 112). Weil der Ehemann der

Beschwerdeführerin mit 2 Betreibungen und 94 Verlustscheinen von insgesamt rund

CHF 230’000.00 im Betreibungsregister verzeichnet war, wurden die Eheleute im

Juli 2021 aufgefordert, zur finanziellen Situation Stellung zu nehmen und sachdienliche

Unterlagen einzureichen. Daraufhin teilten sie im Januar 2022 mit, der Ehemann

warte einen IV-Entscheid ab und die Beschwerdeführerin habe sich gerade für

eine Anstellung beworben. Im April 2022 wurden der Beschwerdeführerin und ihrem

Ehemann aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit und der Schulden das rechtliche

Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und Wegweisung gewährt (AS 168 – 174). Nachdem die

Eheleute nach längerem getrennt Stellung bezogen hatten, teilte der Vertreter

der Beschwerdeführerin im September 2022 mit, es werde ein Eheschutzverfahren

anhängig gemacht und die Trennung sei bereits am 15. März 2022 erfolgt. Am 11.

Januar 2023 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der Trennung das

abschliessende rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz gewährt. Nach der

Vornahme weiterer Abklärungen erliess das Migrationsamt (MISA) namens des

Departements des Innern (DdI) am 21. März 2023 folgende Verfügung:

1. Die im Rahmen des Familiennachzuges

erteilte Aufenthaltsbewilligung von A.___ wird infolge Trennung nicht

verlängert.

2. A.___ wird weder gestützt auf Art. 50

AIG noch eine andere Rechtsgrundlage eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

3. A.___ wird weggewiesen und hat die

Schweiz - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - bis am

30. Juni 2023 zu verlassen.

4. A.___ hat sich und B.___ sowie C.___

ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde […] abzumelden und sich die Ausreise

mittels Abgabe der beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze

bestätigen zu lassen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, infolge

Auflösung der Ehegemeinschaft durch Trennung habe die Beschwerdeführerin

gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG keinen Anspruch mehr auf Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung. Zwar habe die Ehe länger als drei Jahre Bestand gehabt,

doch könne nicht von einer erfolgreichen Integration ausgegangen werden. Die

Beschwerdeführerin beziehe seit dem 1. November 2017 zusammen mit ihrem Ehemann

ununterbrochen Sozialhilfe und eine baldige Ablösung erscheine als

unrealistisch. Unter anderem auch, aufgrund ungenügender Sprachkenntnisse.

Dabei wäre es ihr längstens möglich gewesen, einer Erwerbstätigkeit

nachzugehen. Das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben sei

offensichtlich nicht erfüllt. Dazu komme, dass sie und ihr Ehemann Schulden

angehäuft hätten. Während sie selbst im Register nicht verzeichnet sei, hätten

sich die auf den Namen ihres Ehemannes lautenden Schulden seit ihrer Einreise

erhöht. Da es sich dabei (zumindest teilweise) um eheliche Schulden handle,

hafte sie auch dafür. Auch das Integrationskriterium Sprachkompetenz müsse als

nicht erfüllt angesehen werden, obwohl sie Deutschkurse besucht habe. Ein

anerkanntes Sprachzertifikat liege aber nicht vor. Infolge Nichterfüllens der

Integrationskriterien habe die Beschwerdeführerin deshalb auch gestützt auf

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung. Die beiden Kinder hätten der Beschwerdeführerin als

Inhaberin der faktischen Obhut grundsätzlich ins Heimatland zu folgen. Selbst

wenn von einer engen affektiven Beziehung zwischen dem Vater und den Töchtern

ausgegangen würde, bestehe zwischen ihnen klarerweise keine wirtschaftliche

Verbundenheit. Der Kindsvater leiste mangels eines Einkommens keine Beiträge an

den Unterhalt. Auch lägen keine besonderen Umstände vor, wonach der

Gesuchstellerin die Aufenthaltsbewilligung zur Erleichterung der Ausübung eines

allfälligen Besuchsrechts durch den Kindsvater erteilt werden müsste. Auch

gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 8 Ziff. 1 EMRK

habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung. Und selbst wenn die Beschwerdeführerin einen irgendwie

gearteten Anspruch nach Art. 50 AIG hätte, wäre dieser infolge Vorliegens des

Widerrufsgrundes der Sozialhilfeabhängigkeit klarerweise erloschen. Die

Wegweisung sei verhältnismässig, denn als junge und gesunde Frau sei es ihr

zumutbar und möglich, mit ihren Töchtern nach Serbien zurückzukehren und dort

wieder Fuss zu fassen.

3. Gegen diese Verfügung erhob A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, am 29. März 2023 für sich und ihre

beiden Töchter Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des Migrationsamts des

Kantons Solothurn vom 21. März 2023 sei aufzuheben.

2. Es sei die Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin zu verlängern und auf eine Wegweisung aus der Schweiz zu

verzichten.

3. Eventualiter seien die Akten zur

Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

4. Der Beschwerdeführerin sei die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt als

unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit ergänzender Begründung wurde am 19.

Mai 2023 ausgeführt, der Ehemann habe sich um die Finanzen gekümmert und als

sie die desolate Situation realisiert habe, habe sie sich von ihm getrennt.

Seit 19. April 2023 arbeite sie als Betreuerin Gesundheit in einem

unbefristeten 80 %-Pensum und erziele einen monatlichen Lohn von brutto

CHF 5’100.00. Ihre Bereitschaft, am Wirtschaftsleben teilzunehmen, sei

deshalb dokumentiert und die Verdienstmöglichkeiten auf längere Frist hin

erhärtet. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie in ihren Erwerbsmöglichkeiten

durch die beiden Kinder und deren Betreuung nach wie vor eingeschränkt sei.

Insgesamt sei aber heute von einer günstigen Prognose auszugehen; eine

ungenügend gebliebene Integrationsbereitschaft könne ihr nicht vorgehalten

werden. Ihre Ehe habe auf einer klassischen Rollenverteilung beruht, der

Ehemann sei für alle administrativen und finanziellen Belange zuständig gewesen

und habe seine Schulden vor ihr verheimlicht. Der Bezug der Sozialhilfe und die

daraus folgenden Schulden könnten ihr nicht zur Last gelegt werden. Sie sei im

Betreibungsregister nicht verzeichnet und unverschuldet in diese Situation

geraten, die ihr Ehemann zu verantworten habe. Auch mangelnde Sprachkenntnisse

könnten ihr nicht vorgehalten werden. Sie habe Deutschkurse der Niveaus B1 und

B2 besucht und dies sei angesichts der Aufenthaltsdauer in der Schweiz

beachtlich. Auch sei sie als Opfer ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2

AIG anzusehen, sei das Verhalten ihres Ehemannes so unerträglich gewesen, dass

ihr eine Fortführung der Ehe nicht länger als zumutbar erschienen sei und sie

entsprechende Eheschutzmassnahmen beantragt habe. Dass das Verhalten des

Ehemannes bislang keine strafrechtlichen Folgen nach sich zog, könne hier nicht

weiter ins Gewicht fallen. Schliesslich sei im Rahmen des Eheschutzverfahrens

vereinbart worden, dass ihr Ehemann die beiden Kinder an jeweils 3 Tagen pro

Woche betreue. Dies ermögliche ihrem Ehemann seine Beziehung zu seinen Kindern

weiterhin aufrecht zu erhalten und sein Recht auf Familienleben nach

Art. 8 Ziffer 1 EMRK wahrzunehmen. Dies sei auch im Interesse der beiden

Kinder. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die beiden Kinder eine enge

Beziehung zu ihren Halbgeschwistern hätten und die ältere Tochter im August

2023 die 1. Primarschulklasse besuchen werde. Ein Schulkind befinde sich nicht

mehr im sogenannten anpassungsfähigen Alter. Eine Wegweisung würde die

Einschulung in den obligatorischen Schulunterricht verhindern und dem

Kindeswohl widersprechen. Im Übrigen erweise sich eine Wegweisung als

unverhältnismässig, weil nicht das mildeste Mittel, nämlich eine förmliche

Verwarnung, angeordnet worden sei.

4. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am

12. Juni 2023 auf eine Vernehmlassung, verwies auf die Akten und die Begründung

der angefochtenen Verfügung und beantragte, die Beschwerde unter Kostenfolge

vollumfänglich abzuweisen.

5. Am 30. Mai 2023, 4. Juli 2023, 25.

August 2023 und 12. September 2023 liess sich die Beschwerdeführerin erneut

vernehmen und reichte verschiedene Belege ein. Daraus geht hervor, dass sie

seit Mitte April 2023 ununterbrochen und nun unbefristet zu 80 % im Wohnheim [...]

als Betreuerin arbeitet und ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF

4’300.00 bis CHF 4’500.00 (Quellensteuer bereits abgezogen; ohne Kinderzulagen)

erzielt. Die 3-monatige Probezeit ist abgelaufen und das entsprechende

Beurteilungsgespräch hat stattgefunden. Im Juni 2023 wurde ihr seitens der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn mitgeteilt, ihrem Ehemann werde eine

Rente zugesprochen und die Voraussetzungen für den Bezug von Kinderrenten seien

erfüllt. Sie wurde aufgefordert, ihren Anspruch auf direkte Auszahlung dieser

Kinderrenten geltend zu machen. Es ist davon auszugehen, dass ihr diese Renten,

deren Höhe nicht bekannt ist, mittlerweile direkt ausbezahlt werden. Am 8.

September 2023 bestätigte die Einwohnergemeinde […], dass die

Beschwerdeführerin inkl. ihrer beiden Kinder vom regionalen Sozialdienst abgelöst

wurden und seit dem 1. Juni 2023 finanziell unabhängig sind.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 Ausländer- und

Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige

Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn: sie mit diesen

zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b);

sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort

gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d); und die nachziehende

Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6.

Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters‑,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des

Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Nach Art. 50 Abs. 1 AIG besteht nach

Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und

der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art.

43.

weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen

(lit. b). Nach Art. 58a Abs. 1 AIG berücksichtigt die zuständige Behörde bei

der Beurteilung der Integration die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b),

die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am

Erwerb von Bildung (lit. d). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung liegt gemäss Art. 77a Abs. 1 VZAE insbesondere vor, wenn die betroffene

Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a)

oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig

nicht erfüllt (lit. b). Weiter gilt der Nachweis für Sprachkompetenzen in einer

Landessprache gemäss Art. 77d Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) als erbracht, wenn die Ausländerin oder

der Ausländer die Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt (lit.

a), während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule in dieser

Landessprache besucht hat (lit. b), eine Ausbildung auf der Sekundarstufe II

oder Tertiärstufe in dieser Landessprache besucht hat (lit. c) oder über einen

Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser

Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren

abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests

entspricht (lit. d). Eine Person nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die

Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen,

Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 77 e

Abs. 1 VZAE).

2.2

Die Vorinstanz hat in der

angefochtenen Verfügung festgestellt, die Beschwerdeführerin habe infolge Auflösung

der Ehegemeinschaft durch Trennung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG keinen

Anspruch mehr auf die Verlängerung der im Rahmen des Familiennachzugs erteilten

Aufenthaltsbewilligung und es bestehe wegen mangelnder Integration kein

Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AIG.

Sie hat deshalb die im Rahmen des Familiennachzugs erteilte

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht verlängert (Ziffer. 1). Aus

den Akten ergibt sich, dass diese im März dieses Jahres ergangene Verfügung

diesbezüglich völlig zu Recht erfolgte. Zwar hat die Ehe länger als die

erforderlichen drei Jahre gedauert, doch lag ein erhebliches

Integrationsdefizit vor, indem die Beschwerdeführerin und ihre Familie von

Anbeginn ihres Aufenthalts in der Schweiz mit Sozialhilfe unterstützt werden

mussten und zudem auch sprachliche Defizite festzustellen waren. Darüber hinaus

lag mit der Sozialhilfeabhängigkeit ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1

lit. b AIG vor.

2.3

Mittlerweile hat sich die Situation

jedoch fundamental verändert. Die Beschwerdeführerin, die über ein serbisches

Diplom als «Höhere Krankenschwester – Technikerin» verfügt, das möglicherweise

in der Schweiz anerkannt werden kann, arbeitet zu 80 % in ungekündigter

Stellung und hat sich und ihre beiden Kinder, über die sie gemäss Ziff. 2 des Eheschutzurteils

des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 12. April 2023 die alleinige Obhut

hat, komplett von der Sozialhilfe ablösen können. Ihr getrennt von ihr lebender

Ehemann kümmert sich gemäss Trennungsvereinbarung während 3 Tagen pro Woche um

die beiden Töchter und nimmt dabei Rücksicht auf die Arbeitszeiten der

Beschwerdeführerin (Ziff. 3.4 des erwähnten Urteils). Er selbst ist offenbar

seit Juni 2023 IV-rentenberechtigt, sodass auch die Beschwerdeführerin über

zwei IV-Kinderrenten verfügen kann. Daraus ergibt sich, dass die

Beschwerdeführerin im Verlauf des Verfahrens «das Heft in die Hand genommen»,

sich von ihrem Ehemann getrennt und für sich und ihre beiden Kinder eine

Situation geschaffen hat, die für einen Verbleib in der Schweiz gute Voraussetzungen

schafft. Es wäre deshalb unverhältnismässig und auch nicht im Interesse der

beiden niederlassungsberechtigten Töchter (die ältere besucht seit August die

1.

Primarschulklasse), die Beschwerdeführerin nun in ihr Heimatland

auszuweisen. Es ist ihr deshalb eine von ihrem Ehemann unabhängige befristete

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Migrationsbehörde hat dabei die

künftige Entwicklung zu beobachten und bei einer erneuten

Sozialhilfeabhängigkeit entsprechend zu reagieren. Die Vorinstanz wird deshalb

angewiesen, der Beschwerdeführerin – allenfalls unter Auflagen oder Bedingungen

– gestützt auf Art. 50 AIG eine neue Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

teilweise begründet. Die Beschwerdeführerin hat die Aufhebung der gesamten

Verfügung des MISA vom 21. März 2023 verlangt, was angesichts der obigen

Ausführungen (II. Ziff. 2.2) nicht infrage kommen kann. Nichtsdestotrotz

obsiegt sie im vorliegenden Verfahren, weshalb in Anwendung von § 77

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) der Staat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu tragen und die Beschwerdeführerin zu entschädigen hat. Der Vertreter macht

mit Kostennote vom 4. Juli 2023 einen gesamten Betrag von CHF 3'762.80

(inkl. Auslagen und MwSt.) geltend. Dies scheint im Vergleich mit ähnlich

gelagerten Fällen hoch. Da aber am 25. August 2023 und am 12. September

2023.

noch zwei weitere kurze Eingaben erfolgten, welche nicht in Rechnung

gestellt und unberücksichtigt geblieben sind, ist keine Kürzungen vorzunehmen.

Zufolge vollumfänglicher unentgeltlicher Rechtspflege ist dieser Betrag vom

Staat zu bezahlen, es besteht kein Rückforderungsanspruch.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen: Die Ziffern 2. – 4. der Verfügung vom 21. März 2023 des

Departements des Innern werden aufgehoben und das Migrationsamt angewiesen, A.___

nach Art 50 AIG – allenfalls unter Auflagen und Bedingungen – eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

3. Der Kanton Solothurn, vertreten durch

die Zentrale Gerichtskasse, hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand,

Rechtsanwalt Alexander Kunz, eine Parteientschädigung von CHF 3’762.80 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann