VWBES.2023.115
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung aus der Schweiz
23. Oktober 2023Deutsch14 min
in Bern die gemeinsame Tochter B.___ geboren, welche im Besitze einer Niederlassungsbewilligung
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
3. C.___
alle vertreten durch
Rechtsanwalt Alexander Kunz,
Beschwerdeführerinnen
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung aus der Schweiz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. [...] 1982, Serbin; in
der Folge Beschwerdeführerin) verheiratete sich am […] Januar 2017 in Solothurn
mit dem am […] November 2016 geschiedenen (AS 10) und hier niedergelassenen
Landsmann D.___, geb. [...] 1970 (AS 31). Bereits am […] Januar 2017 wurde
in Bern die gemeinsame Tochter B.___ geboren, welche im Besitze einer Niederlassungsbewilligung
ist (AS 28). Am 14. Februar 2017 stellte der Ehemann ein Gesuch um
Familiennachzug (AS 33 – 36), welches am 30. Juni 2017 bewilligt wurde und
Basis war für die erstmals am 4. Juli 2017 erteilte Aufenthaltsbewilligung (AS
67). Vorgängig war der Ehemann jedoch wegen Schuldenwirtschaft
ausländerrechtlich ermahnt worden. Am […] April 2020 wurde in Bern die weitere Tochter
C.___ geboren, welche ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung verfügt.
2. Am 4. Mai 2020 ersuchte die
Beschwerdeführerin letztmals um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung (AS
82 f.). Im Herbst 2020 wurde der Beschwerdeführerin zwecks Besuchs ihrer Mutter
im Heimatland ein Rückreisevisum ausgestellt (AS 112). Weil der Ehemann der
Beschwerdeführerin mit 2 Betreibungen und 94 Verlustscheinen von insgesamt rund
CHF 230’000.00 im Betreibungsregister verzeichnet war, wurden die Eheleute im
Juli 2021 aufgefordert, zur finanziellen Situation Stellung zu nehmen und sachdienliche
Unterlagen einzureichen. Daraufhin teilten sie im Januar 2022 mit, der Ehemann
warte einen IV-Entscheid ab und die Beschwerdeführerin habe sich gerade für
eine Anstellung beworben. Im April 2022 wurden der Beschwerdeführerin und ihrem
Ehemann aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit und der Schulden das rechtliche
Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung gewährt (AS 168 – 174). Nachdem die
Eheleute nach längerem getrennt Stellung bezogen hatten, teilte der Vertreter
der Beschwerdeführerin im September 2022 mit, es werde ein Eheschutzverfahren
anhängig gemacht und die Trennung sei bereits am 15. März 2022 erfolgt. Am 11.
Januar 2023 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der Trennung das
abschliessende rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz gewährt. Nach der
Vornahme weiterer Abklärungen erliess das Migrationsamt (MISA) namens des
Departements des Innern (DdI) am 21. März 2023 folgende Verfügung:
1. Die im Rahmen des Familiennachzuges
erteilte Aufenthaltsbewilligung von A.___ wird infolge Trennung nicht
verlängert.
2. A.___ wird weder gestützt auf Art. 50
AIG noch eine andere Rechtsgrundlage eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
3. A.___ wird weggewiesen und hat die
Schweiz - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - bis am
30. Juni 2023 zu verlassen.
4. A.___ hat sich und B.___ sowie C.___
ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde […] abzumelden und sich die Ausreise
mittels Abgabe der beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze
bestätigen zu lassen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, infolge
Auflösung der Ehegemeinschaft durch Trennung habe die Beschwerdeführerin
gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG keinen Anspruch mehr auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung. Zwar habe die Ehe länger als drei Jahre Bestand gehabt,
doch könne nicht von einer erfolgreichen Integration ausgegangen werden. Die
Beschwerdeführerin beziehe seit dem 1. November 2017 zusammen mit ihrem Ehemann
ununterbrochen Sozialhilfe und eine baldige Ablösung erscheine als
unrealistisch. Unter anderem auch, aufgrund ungenügender Sprachkenntnisse.
Dabei wäre es ihr längstens möglich gewesen, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben sei
offensichtlich nicht erfüllt. Dazu komme, dass sie und ihr Ehemann Schulden
angehäuft hätten. Während sie selbst im Register nicht verzeichnet sei, hätten
sich die auf den Namen ihres Ehemannes lautenden Schulden seit ihrer Einreise
erhöht. Da es sich dabei (zumindest teilweise) um eheliche Schulden handle,
hafte sie auch dafür. Auch das Integrationskriterium Sprachkompetenz müsse als
nicht erfüllt angesehen werden, obwohl sie Deutschkurse besucht habe. Ein
anerkanntes Sprachzertifikat liege aber nicht vor. Infolge Nichterfüllens der
Integrationskriterien habe die Beschwerdeführerin deshalb auch gestützt auf
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung. Die beiden Kinder hätten der Beschwerdeführerin als
Inhaberin der faktischen Obhut grundsätzlich ins Heimatland zu folgen. Selbst
wenn von einer engen affektiven Beziehung zwischen dem Vater und den Töchtern
ausgegangen würde, bestehe zwischen ihnen klarerweise keine wirtschaftliche
Verbundenheit. Der Kindsvater leiste mangels eines Einkommens keine Beiträge an
den Unterhalt. Auch lägen keine besonderen Umstände vor, wonach der
Gesuchstellerin die Aufenthaltsbewilligung zur Erleichterung der Ausübung eines
allfälligen Besuchsrechts durch den Kindsvater erteilt werden müsste. Auch
gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 8 Ziff. 1 EMRK
habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung. Und selbst wenn die Beschwerdeführerin einen irgendwie
gearteten Anspruch nach Art. 50 AIG hätte, wäre dieser infolge Vorliegens des
Widerrufsgrundes der Sozialhilfeabhängigkeit klarerweise erloschen. Die
Wegweisung sei verhältnismässig, denn als junge und gesunde Frau sei es ihr
zumutbar und möglich, mit ihren Töchtern nach Serbien zurückzukehren und dort
wieder Fuss zu fassen.
3. Gegen diese Verfügung erhob A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, am 29. März 2023 für sich und ihre
beiden Töchter Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Migrationsamts des
Kantons Solothurn vom 21. März 2023 sei aufzuheben.
2. Es sei die Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin zu verlängern und auf eine Wegweisung aus der Schweiz zu
verzichten.
3. Eventualiter seien die Akten zur
Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt als
unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit ergänzender Begründung wurde am 19.
Mai 2023 ausgeführt, der Ehemann habe sich um die Finanzen gekümmert und als
sie die desolate Situation realisiert habe, habe sie sich von ihm getrennt.
Seit 19. April 2023 arbeite sie als Betreuerin Gesundheit in einem
unbefristeten 80 %-Pensum und erziele einen monatlichen Lohn von brutto
CHF 5’100.00. Ihre Bereitschaft, am Wirtschaftsleben teilzunehmen, sei
deshalb dokumentiert und die Verdienstmöglichkeiten auf längere Frist hin
erhärtet. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie in ihren Erwerbsmöglichkeiten
durch die beiden Kinder und deren Betreuung nach wie vor eingeschränkt sei.
Insgesamt sei aber heute von einer günstigen Prognose auszugehen; eine
ungenügend gebliebene Integrationsbereitschaft könne ihr nicht vorgehalten
werden. Ihre Ehe habe auf einer klassischen Rollenverteilung beruht, der
Ehemann sei für alle administrativen und finanziellen Belange zuständig gewesen
und habe seine Schulden vor ihr verheimlicht. Der Bezug der Sozialhilfe und die
daraus folgenden Schulden könnten ihr nicht zur Last gelegt werden. Sie sei im
Betreibungsregister nicht verzeichnet und unverschuldet in diese Situation
geraten, die ihr Ehemann zu verantworten habe. Auch mangelnde Sprachkenntnisse
könnten ihr nicht vorgehalten werden. Sie habe Deutschkurse der Niveaus B1 und
B2 besucht und dies sei angesichts der Aufenthaltsdauer in der Schweiz
beachtlich. Auch sei sie als Opfer ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2
AIG anzusehen, sei das Verhalten ihres Ehemannes so unerträglich gewesen, dass
ihr eine Fortführung der Ehe nicht länger als zumutbar erschienen sei und sie
entsprechende Eheschutzmassnahmen beantragt habe. Dass das Verhalten des
Ehemannes bislang keine strafrechtlichen Folgen nach sich zog, könne hier nicht
weiter ins Gewicht fallen. Schliesslich sei im Rahmen des Eheschutzverfahrens
vereinbart worden, dass ihr Ehemann die beiden Kinder an jeweils 3 Tagen pro
Woche betreue. Dies ermögliche ihrem Ehemann seine Beziehung zu seinen Kindern
weiterhin aufrecht zu erhalten und sein Recht auf Familienleben nach
Art. 8 Ziffer 1 EMRK wahrzunehmen. Dies sei auch im Interesse der beiden
Kinder. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die beiden Kinder eine enge
Beziehung zu ihren Halbgeschwistern hätten und die ältere Tochter im August
2023 die 1. Primarschulklasse besuchen werde. Ein Schulkind befinde sich nicht
mehr im sogenannten anpassungsfähigen Alter. Eine Wegweisung würde die
Einschulung in den obligatorischen Schulunterricht verhindern und dem
Kindeswohl widersprechen. Im Übrigen erweise sich eine Wegweisung als
unverhältnismässig, weil nicht das mildeste Mittel, nämlich eine förmliche
Verwarnung, angeordnet worden sei.
4. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am
12. Juni 2023 auf eine Vernehmlassung, verwies auf die Akten und die Begründung
der angefochtenen Verfügung und beantragte, die Beschwerde unter Kostenfolge
vollumfänglich abzuweisen.
5. Am 30. Mai 2023, 4. Juli 2023, 25.
August 2023 und 12. September 2023 liess sich die Beschwerdeführerin erneut
vernehmen und reichte verschiedene Belege ein. Daraus geht hervor, dass sie
seit Mitte April 2023 ununterbrochen und nun unbefristet zu 80 % im Wohnheim [...]
als Betreuerin arbeitet und ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF
4’300.00 bis CHF 4’500.00 (Quellensteuer bereits abgezogen; ohne Kinderzulagen)
erzielt. Die 3-monatige Probezeit ist abgelaufen und das entsprechende
Beurteilungsgespräch hat stattgefunden. Im Juni 2023 wurde ihr seitens der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn mitgeteilt, ihrem Ehemann werde eine
Rente zugesprochen und die Voraussetzungen für den Bezug von Kinderrenten seien
erfüllt. Sie wurde aufgefordert, ihren Anspruch auf direkte Auszahlung dieser
Kinderrenten geltend zu machen. Es ist davon auszugehen, dass ihr diese Renten,
deren Höhe nicht bekannt ist, mittlerweile direkt ausbezahlt werden. Am 8.
September 2023 bestätigte die Einwohnergemeinde […], dass die
Beschwerdeführerin inkl. ihrer beiden Kinder vom regionalen Sozialdienst abgelöst
wurden und seit dem 1. Juni 2023 finanziell unabhängig sind.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 43 Abs. 1 Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige
Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn: sie mit diesen
zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b);
sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort
gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d); und die nachziehende
Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6.
Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters‑,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des
Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Nach Art. 50 Abs. 1 AIG besteht nach
Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und
der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art.
43.
weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(lit. b). Nach Art. 58a Abs. 1 AIG berücksichtigt die zuständige Behörde bei
der Beurteilung der Integration die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b),
die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am
Erwerb von Bildung (lit. d). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung liegt gemäss Art. 77a Abs. 1 VZAE insbesondere vor, wenn die betroffene
Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a)
oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig
nicht erfüllt (lit. b). Weiter gilt der Nachweis für Sprachkompetenzen in einer
Landessprache gemäss Art. 77d Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) als erbracht, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer die Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt (lit.
a), während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule in dieser
Landessprache besucht hat (lit. b), eine Ausbildung auf der Sekundarstufe II
oder Tertiärstufe in dieser Landessprache besucht hat (lit. c) oder über einen
Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser
Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren
abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests
entspricht (lit. d). Eine Person nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die
Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen,
Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 77 e
Abs. 1 VZAE).
2.2
Die Vorinstanz hat in der
angefochtenen Verfügung festgestellt, die Beschwerdeführerin habe infolge Auflösung
der Ehegemeinschaft durch Trennung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG keinen
Anspruch mehr auf die Verlängerung der im Rahmen des Familiennachzugs erteilten
Aufenthaltsbewilligung und es bestehe wegen mangelnder Integration kein
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AIG.
Sie hat deshalb die im Rahmen des Familiennachzugs erteilte
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht verlängert (Ziffer. 1). Aus
den Akten ergibt sich, dass diese im März dieses Jahres ergangene Verfügung
diesbezüglich völlig zu Recht erfolgte. Zwar hat die Ehe länger als die
erforderlichen drei Jahre gedauert, doch lag ein erhebliches
Integrationsdefizit vor, indem die Beschwerdeführerin und ihre Familie von
Anbeginn ihres Aufenthalts in der Schweiz mit Sozialhilfe unterstützt werden
mussten und zudem auch sprachliche Defizite festzustellen waren. Darüber hinaus
lag mit der Sozialhilfeabhängigkeit ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1
lit. b AIG vor.
2.3
Mittlerweile hat sich die Situation
jedoch fundamental verändert. Die Beschwerdeführerin, die über ein serbisches
Diplom als «Höhere Krankenschwester – Technikerin» verfügt, das möglicherweise
in der Schweiz anerkannt werden kann, arbeitet zu 80 % in ungekündigter
Stellung und hat sich und ihre beiden Kinder, über die sie gemäss Ziff. 2 des Eheschutzurteils
des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 12. April 2023 die alleinige Obhut
hat, komplett von der Sozialhilfe ablösen können. Ihr getrennt von ihr lebender
Ehemann kümmert sich gemäss Trennungsvereinbarung während 3 Tagen pro Woche um
die beiden Töchter und nimmt dabei Rücksicht auf die Arbeitszeiten der
Beschwerdeführerin (Ziff. 3.4 des erwähnten Urteils). Er selbst ist offenbar
seit Juni 2023 IV-rentenberechtigt, sodass auch die Beschwerdeführerin über
zwei IV-Kinderrenten verfügen kann. Daraus ergibt sich, dass die
Beschwerdeführerin im Verlauf des Verfahrens «das Heft in die Hand genommen»,
sich von ihrem Ehemann getrennt und für sich und ihre beiden Kinder eine
Situation geschaffen hat, die für einen Verbleib in der Schweiz gute Voraussetzungen
schafft. Es wäre deshalb unverhältnismässig und auch nicht im Interesse der
beiden niederlassungsberechtigten Töchter (die ältere besucht seit August die
1.
Primarschulklasse), die Beschwerdeführerin nun in ihr Heimatland
auszuweisen. Es ist ihr deshalb eine von ihrem Ehemann unabhängige befristete
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Migrationsbehörde hat dabei die
künftige Entwicklung zu beobachten und bei einer erneuten
Sozialhilfeabhängigkeit entsprechend zu reagieren. Die Vorinstanz wird deshalb
angewiesen, der Beschwerdeführerin – allenfalls unter Auflagen oder Bedingungen
– gestützt auf Art. 50 AIG eine neue Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
teilweise begründet. Die Beschwerdeführerin hat die Aufhebung der gesamten
Verfügung des MISA vom 21. März 2023 verlangt, was angesichts der obigen
Ausführungen (II. Ziff. 2.2) nicht infrage kommen kann. Nichtsdestotrotz
obsiegt sie im vorliegenden Verfahren, weshalb in Anwendung von § 77
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) der Staat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu tragen und die Beschwerdeführerin zu entschädigen hat. Der Vertreter macht
mit Kostennote vom 4. Juli 2023 einen gesamten Betrag von CHF 3'762.80
(inkl. Auslagen und MwSt.) geltend. Dies scheint im Vergleich mit ähnlich
gelagerten Fällen hoch. Da aber am 25. August 2023 und am 12. September
2023.
noch zwei weitere kurze Eingaben erfolgten, welche nicht in Rechnung
gestellt und unberücksichtigt geblieben sind, ist keine Kürzungen vorzunehmen.
Zufolge vollumfänglicher unentgeltlicher Rechtspflege ist dieser Betrag vom
Staat zu bezahlen, es besteht kein Rückforderungsanspruch.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen: Die Ziffern 2. – 4. der Verfügung vom 21. März 2023 des
Departements des Innern werden aufgehoben und das Migrationsamt angewiesen, A.___
nach Art 50 AIG – allenfalls unter Auflagen und Bedingungen – eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
3. Der Kanton Solothurn, vertreten durch
die Zentrale Gerichtskasse, hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand,
Rechtsanwalt Alexander Kunz, eine Parteientschädigung von CHF 3’762.80 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann